GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 21 17
Beschluss vom 20. Dezember 2021 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A., Z.,
Revisionskläger,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Revisionsbeklagte 1,
und
B.__, c/o IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
Revisionsbeklagte 2. .
Gegenstand Revision (Art. 410 ff. StPO) Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 18. Oktober 2021 (STA-Nr. A1 21 863)
2│7 Sachverhalt: A. A.__ (Revisionskläger) stellte gegen B.__ Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Er konstituierte sich als Privatkläger. Im Verfahren STA-Nr. A1 21 863 erliess die Staatsanwaltschaft Nidwalden in der Sache am 18. Oktober 2021 eine Nicht- anhandnahmeverfügung. Gegen diese Verfügung erhob der Revisionskläger mit Postaufgabe vom 12. November 2021 beim Obergericht Nidwalden Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. November 2021 trat die Be- schwerdeabteilung des Obergerichts zufolge Verspätung der Beschwerde auf diese nicht ein (Verfahren BAS 21 19).
B. Mit Eingabe vom 25. November 2021 gelangte der Revisionskläger an das Obergericht Nidwalden und stellte im Wesentlichen folgende Anträge: «1. Verlange ich ausserordentliche Untersuchung ganze Sache hat nicht mit rechten Dingen zu tun. 2. [sinngemässer Antrag um Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. ei- nes amtlichen Verteidigers] 3. Die Kosten des Vorverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.»
Im Betreff seines Schreibens bezieht er sich ausdrücklich auf die Nichtanhandnahmeverfü- gung STA-Nr. A1 21 863. Ausserdem beruft er sich in seiner Begründung vorab auf Art. 410 StPO und titelt mit «Zulässigkeit der Revisionsgründe». Seine Eingabe wird daher sinngemäss als Revisionsgesuch entgegengenommen.
C. Das Obergericht Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich der Sitzung vom 20. De- zember 2021 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen des Revisionsklägers und die Ak- ten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
3│7 Erwägungen: 1. 1.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Ent- scheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein (dortiger Abs. 3). Zuständig ist das Obergericht (Art. 29 GerG [NG 261.1]), welches in Ermangelung einer ab- weichenden Vorschrift in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Re- visionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder un- begründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Abs. 2). In diesem sogenannten Zulassungsverfahren erfolgt eine Vorprüfung des Revisionsgesuchs; es sind die formellen Voraussetzungen zu prüfen (vgl. MARIANNE HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 6 f. zu Art. 412 StPO).
1.2 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches die Neubeurteilung rechtskräftig erledigter Strafverfahren erlaubt. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Die Revisi- onsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend aufgeführt (SCHMID NIKLAUS, StPO-Praxiskommentar, 2. A., 2013, N 13 zu Art. 410 StPO). Der Revisionskläger hat das Vorliegen eines Revisionsgrundes darzutun. Das vorliegende Revisionsgesuch beschränkt sich jedoch, soweit nachvollziehbar, auf die Wiedergabe des Gesetzestextes. Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, auf welchen Revisionsgrund sich der Revisionskläger berufen will. Das Gesuch ist folglich offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4│7 1.3 Abgesehen davon ist auf die Revisionsklage schon deshalb nicht einzutreten, weil eine Revi- sion von Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen gar nicht möglich ist. Gegen diese stünde allenfalls die Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO zur Verfügung (FRANZ RIK- LIN, Kommentar StPO, 2. A., 2014, N 2 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 27 zu Art. 410 StPO). Eine Wiederaufnahme könnte durch die Staatsanwaltschaft verfügt werden, wenn ihr neue Beweismittel und Tatsachen bekannt werden, die a) für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und b) sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 323 Abs. 1 StPO). Da der Revisionskläger keine neuen Tatsachen oder Beweismittel anruft, wären die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme aber ohnehin nicht gegeben. Folglich kann von einer Überweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres abgesehen werden.
1.4 Tritt das Revisionsgericht in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf ein Revisionsbegehren nicht ein, hat es keine Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten und des Sachge- richts einzuholen und es erübrigen sich Beweis- und Aktenergänzungen (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO e contrario; THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N 2 zu Art. 412 StPO).
Der Revisionskläger zitiert auf Seite 2 seiner Eingabe Art. 94 StPO, welcher die Wiederher- stellung einer versäumten Frist regelt. Er beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzes- textes ohne auch nur ansatzweise darzulegen, was er daraus ableiten will. Insbesondere stellt er diesbezüglich auch keinen nachvollziehbaren Antrag. Möglicherweise zielt er darauf ab, dass die Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Be- schluss vom 22. November 2021 zufolge Verspätung auf seine Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung nicht eingetreten ist. Denkbar ist folglich, dass der Revisionskläger in seiner Eingabe sinngemäss auch um Wiederherstellung der von ihm verpassten Beschwerde- frist ersucht. Die Partei, die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangt, hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Darüber hinaus muss die Säumnis einen er-
5│7 heblichen und unersetzlichen Rechtsverlust nach sich ziehen (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Revi- sionskläger legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bedingungen erfüllt sein sollen. Auf ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung wäre folglich nicht einzutreten, selbst wenn ein entsprechender Antrag formuliert worden wäre.
3.1 Wird ein Revisionsgesuch nicht gutgeheissen, richtet sich die Kostenverlegung nach Art. 428 Abs. 1 StPO (YVONA GRIESSER, in: Donatsch et al., a.a.O., N 17 zu Art. 428 StPO). Danach tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit das Prozess- kostengesetz (PKoG; NG 261.2) für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 23 PKoG). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG), d.h. hier Fr. 2'250.–. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf Art. 2 und Art. 23 PKoG auf Fr. 500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Revisionskläger auferlegt. Er wird verpflichtet, den Be- trag der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegen- dem Einzahlungsschein zu bezahlen.
3.2 Der Revisionskläger ist im Strafverfahren STA-Nr. A1 21 863 nicht beschuldigte Person, son- dern er hat sich als Privatkläger konstituiert. Ein Anspruch auf die von ihm beantragte amtliche Verteidigung besteht daher grundsätzlich nicht (vgl. die Voraussetzungen gemäss Art. 132 StPO). Auch die Voraussetzungen für die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 136 StPO sind vorliegend nicht gegeben. Die Be- stellung eines vom Staat bezahlten Rechtsvertreters fiele infolge der offensichtlichen Unbe- gründetheit des Begehrens ausser Betracht (vgl. zu dieser Voraussetzung: Urteil des Bundes- gerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3). Die entsprechenden Ersuchen werden präsidialiter abgewiesen (Art. 133 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und 2 GerG).
6│7 Der Revisionskläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 und 4 StPO e contrario).
7│7 Demnach beschliesst das Obergericht:
Stans, 20. Dezember 2021
OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versan d:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.