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BAS 21 17
Urteil vom 11. Januar 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A., Z., Beschwerdeführer/beschuldigte Person,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Untersuchungsbefehl und Gutachtensauftrag, Ernennung einer sachverständigen Person Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 1. Oktober 2021 (STA-Nr. A1 21 2954).
2│11 Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden eröffnete am 30. September 2021 unter der Verfahrens- nummer STA-Nr. A1 21 2954 eine Strafuntersuchung gegen A.__ («Beschwerdeführer»/«be- schuldigte Person») betreffend den vorläufigen Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG). Am 1. Oktober 2021 erliess die Staatsanwalt- schaft einen Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Entnahme einer Blut- und Sicherstellung einer Urinprobe sowie deren Auswertung).
B. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 mit Beschwerde und den fol- genden Anträgen an das Obergericht: «1. Meine Angaben zu einem allfälligen Einvernahmeprotokoll bei der Nidwaldner Polizei bestreite ich vollumfänglich infolge Urteilsunfähigkeit 2. Die angeordnete Blut- und Urinprobe ist unnötig und daher nicht zu veranlassen 3. Aufhebung Führerausweisabnahme und Aufhebung Fahrverbot 4. Aufhebung Verfügung Strassenverkehrsamt Nidwalden 5. Das Verfahren ist einzustellen»
C. Die Staatsanwaltschaft übermittelte mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 eine Kopie der bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Akten (Eröffnungsverfügung vom 30. September 2021; Anord- nung Blut- und Urinprobe vom 1. Oktober 2021) und nahm am 27. Oktober 2021 aufforde- rungsgemäss zur Beschwerde Stellung, wobei sie deren kostenfällige Abweisung verlangte, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Sodann stellte sie die Übermittlung der noch bei der Kantonspolizei Nidwalden befindlichen Restakten in Aussicht. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 geschlossen; weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
D. Am 15. Dezember 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft die restlichen Verfahrensakten, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt wurden. Der Be- schwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3│11 E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4│11 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, worunter namentlich die staatsanwaltschaftlichen Dispositionen gemäss den Dispositiv-Ziffern 1-4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft zu subsumieren sind, ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Als beschuldigte und zu untersuchende Person hat der Beschwerdeführer zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids, womit er rechtsmittellegitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel wurde fristgerecht eingereicht und enthält eine Begründung. Insoweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde demnach auf die Verfügung STA-Nr. A1 21 2954 vom 1. Oktober 2021 betreffend Blut- und Urinprobe, Untersuchungsbefehl und Gutach- tensauftrag sowie Ernennung der sachverständigen Person bezieht (Antrags-Ziff. 2), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer stellt weitere Anträge, auf welche aus unterschiedlichen Gründen nicht einzutreten ist: Einerseits ersucht er um Aufhebung der Führerausweisabnahme sowie dem Fahrverbot (Antrags-Ziff. 3) und Aufhebung einer Verfügung des Strassenverkehrsamtes Nidwaldens (Antrags-Ziff. 4). Solches betrifft nicht das Straf-, sondern das verkehrsrechtliche Administrativverfahren, welches durch das Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Ob- und Nidwalden (VSZ) geführt wird. Strafprozessuale Rechtsbehelfe sind dementsprechend unzu- lässig (insbesondere: Art. 393 Abs. 1 StPO e contrario), weshalb auf die Antrags-Ziffern 3 und 4 nicht einzutreten ist. Andererseits bestreitet der Beschwerdeführer seine Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2021 zufolge Urteilsunfähigkeit (Antrags- Ziff. 1) und beantragt die Einstellung des Strafverfahrens (Antrags-Ziff. 5). Mit diesen Anträgen greift er dem Lauf des Strafverfahrens (in unzulässiger Weise) vor: Das Strafverfahren STA- Nr. A1 21 2954 befindet sich im Stadium des Vorverfahrens, welches einzig der Abklärung bzw. Ermittlung der notwendigen Entscheidgrundlagen dient (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine verfahrensabschliessende Beurteilung dieser überhaupt erst noch zu beschaffenden Ent- scheidgrundlagen ist noch nicht erfolgt. Sobald die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht diese
5│11 Beurteilung – etwa in der Form eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO), einer Einstellungsverfü- gung (Art. 319 StPO) oder Erkenntnisurteils (Art. 351 Abs. 1 StPO) – vorgenommen hat, na- mentlich beurteilt wurde, ob einzelne Beweismittel verwertbar und wie diese zu würdigen sind sowie was hieraus geschlussfolgert wird (etwa ob das Verfahren einzustellen ist), werden dem Beschwerdeführer die einschlägigen, strafprozessualen Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Betreffend noch nicht beurteilte materielle Straf- und/oder Beweisfragen steht der Rechtsmit- telweg nicht offen (Art. 393 f., 398 und 410 StPO e contrario), womit auch auf die Antrags- Ziffern 1 und 5 nicht einzutreten ist. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer als Partei aber jederzeit frei, der Strafbehörde seine Sicht der Dinge darzulegen und/oder eigene Be- weisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO).
1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2021, dass aufgrund der po- lizeilichen Feststellungen der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2021 um 18.45 Uhr an der Z.__ das Fahrzeug mit den Kontrollschildern __ in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Weil eine Atemalkoholprobe mit einem Atemalkohol- messgerät nicht möglich oder nicht geeignet gewesen sei, um seine Fahrfähigkeit beurteilen zu können (Art. 12 Abs. 2 Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]) und An- zeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen würden, die nicht
6│11 oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen seien, sei eine Blutprobe anzuordnen (Art. 12a SKV). Gemäss Art. 15 Abs. 1 SKV habe der damit beauftragte Arzt die beschuldigte Person auf medizinisch feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Die von der Polizei festgestellten Ausfallerscheinungen und Auffälligkeiten seien mit den Wirkungen von Betäubungsmitteln und verkehrsrelevanten Medikamenten vereinbar, weshalb zusätzlich eine Urinprobe anzuordnen sei (Art. 12a SKV).
2.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die Abklärung seiner Fahrfähigkeit durch eine sachverständige Person aufgrund der entnommenen Blut- resp. sichergestellten Urin- probe. Er bezeichnet dies als «unnötig» und begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass ihn das Verhalten eines Zulieferers seines Nachbarn massiv verärgert habe. Er sei aus- ser sich vor Wut, «wie in Trance/Weissglut», aber keinesfalls gewalttätig gewesen. Sein priva- tes Fahrzeug sei durch den Lieferwagen des Lieferanten auf seinem Parkplatz eingeschlossen und die Zufahrt zum Parkplatz vor dem Haus sei ebenfalls blockiert gewesen. Er habe sein Geschäftsfahrzeug dann hinter dem Lieferwagen des Lieferanten gestellt und sei in seine Wohnung gegangen. Er habe gedacht, dass dann seine Frau, wenn sie nach Hause komme, das Fahrzeug wieder wegfahren könne. Er sei um zirka 19.48 Uhr, als er das Foto gemacht habe, in der Wohnung gewesen und habe zirka drei Deziliter oder mehr Weisswein zu sich genommen um seinen Ärger herunterzuspülen. Am 24. März 2015 habe er sich infolge massiven Übergewichts einer Magenbypass-Operation unterzogen. Hinsichtlich der Einnahme von Alkohol habe dies zur Folge, dass dieser schneller in die Blutbahn gelange und auch der Promille-Gehalt schneller messbar sei. Aus gesundheit- lichen Gründen müsse er jeweils am Morgen diverse Medikamente einnehmen (__). Seine Empfindlichkeit gegenüber Alkohol habe nach dieser Operation stark zugenommen, wobei sich die Menge an Alkohol, welche er konsumiere könne, bevor er die Auswirkungen spüre, um etwa die Hälfte abgenommen habe. Seine Erfahrungen würden sich auch mit Ergebnissen von Studien decken. Zusammenfassend schildert der Beschwerdeführer, dass er nach Einnahme von zirka drei Deziliter oder mehr Wein jeweils einen Filmriss habe, sich nicht mehr klar äussere und vor allem nicht wisse, was er gesprochen oder unterzeichnet habe. Er habe teilweise Aussetzer. Dies dauere zirka drei Stunden, anschliessend sei er wieder ansprechbar. Der Alkoholgehalt sinke in dieser Zeit massiv. Er habe das Fahrzeug um zirka 18.40 Uhr abgestellt und um zirka
7│11 19.30 Uhr habe die Polizei bei ihm einen Atemlufttest gemacht. Dazwischen habe er die zirka drei Deziliter Wein oder mehr getrunken. Aus dem Rapport sei ersichtlich, dass der Atemluft- test 0.40 mg/l oder mehr betragen haben soll (19.30 Uhr). Auf dem Protokoll habe er im Beisein eines Polizisten notiert, dass um 23.31 Uhr bei einer Zweitmessung der Atemlufttest 0.5 mg/l betragen habe. Diese Messung habe der Polizist nicht eingetragen. Die zusätzlichen Untersu- chungen der Staatsanwaltschaft seien daher unnötig.
3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbe- nützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzufüh- ren, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzo- gen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss u.a. dann angeordnet werden, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in ange- trunkenem Zustand geführt hat (Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV). Selbiges gilt, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 lit. a; auch: Art. 12a Satz 1 SKV). Diesfalls kann zusätzlich eine Sicherstellung von Urin angeordnet wer- den (Art. 12a Satz 2 SKV). Anzeichen von Fahrunfähigkeit können sich insbesondere auch aus dem Zustand und Verhalten des Fahrzeuglenkers ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.3.2). Eine Blutprobe kann zudem angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Wi- derhandlung festzustellen (Art. 55 Abs. 3 bis SVG; auch: Art. 12 Abs. 2 SKV).
3.2 Die Regelung von Art. 55 SVG geht den Bestimmungen der Strafprozessordnung betreffend die Untersuchung an Personen als lex specialis vor (SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK-SVG, 2014, N 2 zu Art. 55 SVG). Indes handelt es sich dabei aber um Beweisabnahmen im Sinne der Strafprozessordnung. Diese regelt auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Anordnung solcher Massnahmen, weshalb das Stras- senverkehrsgesetz keine entsprechenden Bestimmungen mehr enthält. Für die Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine
8│11 solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefo- nisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (BGE 143 IV 313 E. 5.2).
3.3 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit be- auftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahr- unfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 SKV). Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn: a. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Sub- stanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 2 Absatz 2 VRV aufgeführte Substanz handelt; b. eine Person eine Substanz nach Artikel 2 Absatz 2 VRV gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahr- unfähigkeit bestehen (Art. 16 Abs. 1 SKV). Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Abs. 2). Die Ernen- nung der sachverständigen Person erfolgt durch die Verfahrensleitung (vgl. Art. 184 Abs. 1 StPO). Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält: a. die Bezeichnung der sach- verständigen Person; b. allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Aus- arbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann; c. die präzis formulierten Fragen; d. die Frist zur Erstattung des Gutachtens; e. den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen; f. den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB (Abs. 2). Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laborunter- suchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzent- ration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht (Abs. 3).
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es am Abend des besagten 30. September 2021 zu einem Polizeieinsatz an seiner Wohnadresse kam, nachdem er mit seinem Geschäfts- fahrzeug um zirka 18.40 Uhr nach Hause kam und dieses in einer Weise abgestellt hatte, welche einem Lieferanten eines Nachbarn die Wegfahrt verunmöglichte (BF-Bel. 1 und 2; Polizeirapport vom 13. Dezember 2021 [«Rapport»] S. 3). Ebenso gibt er zu,
9│11 im Zeitpunkt der Ansprache durch die ausgerückten Polizisten in alkoholisiertem Zustand ge- wesen zu sein (amtl. Bel. 1 [Beschwerde] S. 4). Diese stellten Atemalkoholgeruch, unsicheren Gang, verwaschene Aussprache, wiederholende Bemerkungen gegenüber der Polizei sowie Alkoholgeruch im Personenwagen __ fest (Rapport S. 2). Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Polizei jedoch geltend, erst nach seiner Fahrt, zuhause getrunken zu haben (Rapport S. 4; Protokoll der delegierten Einvernahme vom 30. September 2021 [«Ein- vernahme»] dep. 6 S. 2 f.). Die Polizei führte sodann um 19.37 Uhr eine Atemalkoholprobe durch, welche mit 0.76 mg/l positiv resultierte (Rapport S. 4). Es wurde auch erwogen, dass die von der Polizei festgestellten Ausfallerscheinungen und Auffälligkeiten mit den Wirkungen von Betäubungsmitteln und verkehrsrelevanten Medikamenten vereinbar sein könnten. Be- schwerdeweise bestätigt der Beschwerdeführer die regelmässige Einnahme von Medikamen- ten (). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft durften aufgrund dieser vorläufigen Ermitt- lungsergebnisse den Beschwerdeführer konkret verdächtigen, am 30. September 2021 vor 18.40 Uhr u.a. an der Z. das Fahrzeug mit den Kontrollschildern __ in fahrunfähigem Zu- stand gelenkt zu haben. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen war eine Blutprobe gemäss Art. 12a Satz 1 SKV anzuordnen, da Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorlagen, welche nicht (allein) auf Alkoholeinfluss zurückzuführen waren. Ebenso konnte unter denselben Vorausset- zungen zusätzlich Urin sichergestellt werden (Satz 2). Nachdem der gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG zulässige Atemalkoholtest im Testzeitpunkt (19.37 Uhr), d.h. rund eine Stunde nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigener Angabe noch sein Geschäftsfahrzeug gelenkt hatte, zudem einen Wert von 0.76 mg/l ergab, wäre die Blutprobe gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV ohnehin anzuordnen gewesen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer gleichzeitig Nachtrunk (Konsum von zirka drei Deziliter Wein) und besondere gesundheitliche Begleitum- stände (niedrigere Alkoholtolerenz infolge einer Magenbypass-Operation [Einvernahme dep. 5 S. 2]) geltend. Auch behauptet er einen «Filmriss», d.h. sich nicht mehr an die polizeiliche Kontrolle (und damit seine Aussagen sowie seine unterschriftliche Bestätigung auf BF-Bel. 3) erinnern zu können. Die durchgeführte Atemalkoholprobe wäre damit ohnehin nicht geeignet gewesen, eine Widerhandlung festzustellen, weshalb die Anordnung der Blutprobe auch auf der Grundlage Art. 12 Abs. 2 SKV zulässig gewesen wäre. Entsprechend waren die Voraussetzungen für die Entnahme und Untersuchung einer Blut- sowie Urinprobe offenkundig erfüllt. Betreffend den Gutachtensauftrag und die Ernennung der sachverständigen Person (Dispo-Ziffn. 2-5) bringt der Beschwerdeführer keine Beanstandun- gen vor. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft hält damit Stand. Das Vorgehen
10│11 der Strafverfolgungsbehörden vermag den dargestellten formellen Anforderungen (E. 3) ge- nügen. Damit ist aber noch nichts zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers, namentlich zur Frage, ob er denn tatsächlich das Geschäftsfahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt hatte, gesagt. Solches wird durch die Strafverfolgungsbehörden erst noch zu klären und beantworten sein, wobei sie auch die (an dieser Stelle verfrühten) Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sache, insbesondere betreffend seine gesundheitsbedingt verminderte Alkoholverträglichkeit, zu berücksichtigen haben wird.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, vollumfäng- lich abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessenweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 500.– festgesetzt und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der im Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ent- schädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).
11│11 Demnach erkennt das Obergericht:
Stans, 11. Januar 2022
OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.