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VA 21 12

Entscheid vom 12. Juli 2021 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch lic. iur. Armin Stöckli, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1655, 6341 Baar,

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegner.

Gegenstand Entzug Führerausweis Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrs- sicherheitszentrums OW/NW vom 15. März 2021 (Pid-Nr./Fall: NW_88682/2020_20769).

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Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist seit dem 12. September 2013 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Gemäss Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) wurde 2018 fol- gende Massnahme gegen ihn ausgesprochen (VSZ-act. 1):

  • Verfügung des Strassenverkehrsamts Luzern vom 18. Januar 2018: Warnungsentzug für vier Monate we- gen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie wegen ungenügenden Ab- stands; schwere Widerhandlung;
  • Die Entzugsdauer wurde alsdann mit Verfügung vom 4. April 2018 auf drei Monate reduziert.

B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 4. Juni 2019 wurde der Beschwerde- führer der mehrfachen fahrlässigen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges wegen ungenügender Aufmerksamkeit sowie durch ungenügenden Abstand ge- genüber anderen Strassenbenützern (Art. 90 Abs. 1 SVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer sowie des vorsätzlichen pflicht- widrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. Er wurde dafür mit einer bedingten Geld- strafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Darüber hinaus wurde er mit einer Busse von Fr. 2'200.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen (VSZ-act. 5). Dem Strafbefehl lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

« A.__ lenkte am Montag, 26. November 2018 um ca. 07.10 Uhr seinen Personenwagen der Marke Seat mit den Kontrollschildern NW __ in Stansstad (NW) auf der Bürgenstockstrasse in Richtung Bürgenstock (NW). Auf Höhe der Liegenschaft Bürgenstockstrasse 4 lenkte er beim Überholen der auf der rechten Strassenseite lang- sam rollenden Fahrzeugkombination mit den Kontrollschildern LU __ (Lastwagen) und BE __ (Anhänger) sein Fahrzeug pflichtwidrig zu weit rechts. Dadurch kollidierte er mit der linken Heckseite des Lastwagens, wodurch dieser beschädigt wurde.

Obschon A.__ die Kollision bemerkte, unterliess er es, den Geschädigten oder die Polizei unverzüglich über den Sachschaden zu verständigen. Er setzte seine Fahrt fort, obwohl ihm klar war, dass die Polizei aufgrund der Umstände des Unfalles einen Atemalkoholtest veranlasst hätte. »

Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

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C. Das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (nachfolgend: VSZ) wertete diese Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als schwer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG und entzog dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2020 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG den Führerausweis aller Kategorien für 12 Monate. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2020 wies das VSZ mit Einspracheentscheid vom 15. März 2021 ab (VSZ-act. 21 und 22).

D. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

« 1. Die Verfügung [recte: Der Einspracheentscheid] des Verkehrssicherheitszentrums vom 15. März 2021, Pid-Nr./Fall NW_88682/2020_20769, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Der Führerausweis von Herrn A.__ sei gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für vier Monate zu entziehen. 4. Herrn A.__ ist nach Eintritt der Rechtskraft des anbegehrten Urteils Gelegenheit zu geben, sich über den Zeitpunkt des Entzuges des Führerausweises auszusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.»

E. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wurde vom Beschwerdeführer innert Frist bezahlt.

F. Das Verkehrssicherheitszentrum beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1) sowie dass die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen sei (Ziff. 2).

G. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 verlangte der Beschwerdeführer die Edition sämtlicher Akten durch die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 kam der Beschwerdegegner der Auffor- derung nach. Neu beantragt der Beschwerdegegner sinngemäss, dass die Gebühren des vo- rinstanzlichen Verfahrens um Fr 142.00 zu reduzieren seien, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.

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Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 erstattet der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zur Sache.

H. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich der Sitzung vom 12. Juli 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 15. März 2021. Gegen Einspracheentscheide, die Administrativentscheide betreffen, kann Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons eingereicht werden (Art. 12 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 Vereinbarung VSZ [NG 651.2]). Der Beschwerdeführer ist in Z.__ NW wohn- haft, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden gege- ben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Verwaltungsabteilung des Verwaltungs- gerichts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Er ist somit zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die Beschwerde vom 5. April 2021 wurde fristge- recht eingereicht und entspricht überdies den Formerfordernissen. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutre- ten ist.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90

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VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Verfah- ren eingesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen je- doch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Die freie Prüfung des Sachverhalts bedeutet auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Ver- waltungsgerichtsverfahren (BGE 135 II 369 E. 3.3), was den auch Art. 91 Abs. 1 VRG vorsieht. Die Parteien können jedoch die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

1.3 Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben unter dem Vorbehalt ab- weichender Bestimmungen aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 VRG). Nachdem der Be- schwerdegegner einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Einsprache-Entscheid vom 15. März 2021 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, kommt der Beschwerde vorlie- gend gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer fehlt folglich das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seines An- trages Ziffer 2, womit auf sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein- zutreten ist.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen sinngemäss, dass der Beschwerdegegner nicht berücksichtigt habe, dass es sich vorliegend aufgrund der [konkreten] Tatumstände nicht um eine schwere, sondern "nur" um eine mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln handle. Folglich sei der Fahrausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für 4 Monate zu entziehen.

Der Beschwerdegegner vertritt sinngemäss den Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss rechtskräftigem Strafbefehl wegen Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht habe, womit unvermeidlich von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG auszugehen sei.

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2.2 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings ge- bietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde deshalb beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Ent- scheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtli- che Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbe- fehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafver- fahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteile des Bundesgerichts 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen).

In Bezug auf die rechtliche Würdigung des massgebenden Sachverhalts – namentlich des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung der Tatsachen ab, welche die Strafbehörde besser kennt, etwa, weil sie den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie je- doch den zuvor erwähnten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (Urteil des BGer 1C_523/2017 vom 20. März 2018 E. 2.1).

2.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, dass der dem Administrativverfahren zu Grunde liegende Strafbefehl einen ersten Strafbefehl vom 14. Februar 2019 ersetze. Der zweite Strafbefehl vom 4. Juni 2020 enthalte eine gegenüber dem ersten Strafbefehl um 40 % reduzierte Strafe. Es werde von den Strafbehörden anerkannt, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht der oft vorliegenden Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit von Motorfahrzeugführern entsprochen habe, bei der der Fahrzeug- lenker nach einem Vorfall einfach nach Hause fahre und sich ausnüchtere oder einen

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Nachtrunk einnehme. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft die mehrfache fahrlässige ein- fache Verkehrsregelverletzung unter Art. 90 Abs. 1 SVG subsumiert. Auch die Verfehlung des nicht richtigen Verhaltens nach einem Unfall sei mit Busse bestraft worden. Die Widerhand- lungen sprächen nicht für eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung.

Auch aus der aktenkundigen Bestätigung des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2021 keine Fahrunfähigkeit aufgewiesen habe.

Auch habe er sich nur wenige Minuten nach der leichten Kollision telefonisch bei einer Mitar- beiterin der Dennerfiliale gemeldet. Leider sei der Chauffeur des an der Kollision beteiligten Lastwagens bereits abgefahren gewesen. Da es sich beim Unfall "nur" um einen kleinen Sach- schaden gehandelt habe, bei dem niemand verletzt worden sei, wäre die Polizei nur ungern ausgerückt.

2.4 Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich. So ist er zwar gemäss dem unbestrit- ten gebliebenen Sachverhalt aufgrund der von ihm am 26. November 2020 begangenen Fahr- fehler gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse verurteilt worden. Die Strafbehörde wertete diese folglich als blosse Übertretungen. Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gestützt auf Art. 92 Abs. 1 SVG. Jedoch wurde er überdies wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit als Motorfahrzeugführer gestützt auf Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. Hätte der Beschwerdeführer geltend ma- chen wollen, dass dieser Straftatbestand von ihm nicht erfüllt sei, hätte er dies nach Treu und Glauben im Strafverfahren vorbringen müssen. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits im Strafverfahren anwaltlich vertreten war und ihm deshalb und aufgrund seiner eigenen Erfahrungen bewusst sein musste, dass er mit Administrativmass- nahmen zu rechnen hatte. Abgesehen davon wurde er ohnehin im Rahmen seiner polizeili- chen Einvernahme am 27. November 2018 ausdrücklich auf das drohende Administrativver- fahren hingewiesen (VSZ-act. 3, Dep. 35, S. 6). Letztlich hat auch das VSZ in seinem Schrei- ben vom 7. Februar 2019 den Beschwerdeführer noch ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass er allfällige Einwände immer schon im Strafverfahren geltend machten müsse (VSZ-act. 4). Den im Strafbefehl vom 4. Juni 2019 formulierten Anklagevorwurf, wonach er

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"seine Fahrt fort[setzte], obwohl ihm klar war, dass die Polizei aufgrund der Umstände des Unfalles einen Atemal- koholtest veranlasst hätte" muss er sich folglich als akzeptiert entgegenhalten lassen. Damit ist vorliegend aber auch der Straftatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Nach dieser Bestim- mung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motor- fahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung ge- rechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder ent- zogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Dass das Verschulden des Be- schwerdeführers vorliegend eher leicht war, ändert an der grundsätzlichen Verurteilung nichts. Die Berufung darauf, dass der Beschwerdeführer gar keine Fahrunfähigkeit aufgewiesen habe, ändert am tatbestandsmässigen Handeln nichts. Der Beschwerdeführer bringt denn auch im vorliegenden Administrativverfahren keine Gründe vor, weshalb die Verurteilung ge- stützt auf Art. 91a Abs. 1 SVG zu Unrecht erfolgt wäre. Es gibt folglich für das VSZ keine Veranlassung, von der rechtlichen Qualifikation der Staatsanwaltschaft abzuweichen.

Im Übrigen findet die hier vorgetragene neue Behauptung, wonach sich der Beschwerdeführer nur Minuten nach der Kollision in der Dennerfiliale gemeldet habe, in den Akten keine Stütze. So gab er selber im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 27. November 2018 zu Protokoll, dass er nach der Kollision weitergefahren sei. Als er beim Y.__ parkiert habe, habe er sein Auto angeschaut und gesehen, dass doch mehr beschädigt sei, als er zuerst gedacht habe. Sein erster Gedanke sei gewesen, dass er am andern Morgen gleich beim Denner bzw. beim Chauffeur vorbei gehe und sich persönlich melde. Er habe gestern normal gearbeitet, weil er gedacht habe, bis er wieder unten wäre, wäre der Lastwagen eh weg. Nach dem Arbeiten sei er nach Hause. Heute Morgen, ca. 08.00 Uhr, sei er beim Denner vorbei gegangen. Er habe früher gehen wollen, habe jedoch verschlafen. Der Lastwagen sei bereits weggewesen. Der Filialleiter habe ihm gesagt, dass die Sache bereits der Polizei gemeldet sei (VSZ-act. 3, Dep. 3, S. 3). Demnach hat der Beschwerdeführer nur einen Tag nach dem Schadensereignis nichts von einem Telefonanruf nur Minuten nach der Kollision zu Protokoll gegeben. Seine hier vorgetragene Behauptung scheint daher konstruiert. Abgesehen davon hätte er, wie ausge- führt, die entsprechenden Einwendungen im Strafverfahren vorbringen müssen.

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3.1 Das VSZ hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG den Führerausweis entzogen. Art. 16c SVG regelt den "Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhand- lung" gegen die Strassenverkehrsordnung. Eine solche begeht nach Absatz 1 lit. d der Bestim- mung, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung ge- rechnet werden muss, widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Dies entspricht dem strafrechtlichen Pendent von Art. 91a Abs. 1 SVG. Der Gesetzgeber selbst hat festgelegt, dass die Vereitelung einer Untersuchung als schwere Widerhandlung zu erfas- sen ist (BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], 2014, N. 27 f. zu Art. 16c). Nachdem keine Gründe vorliegen, um von den Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls und deren rechtlichen Würdigung im Strafverfahren abzuweichen, hat das VSZ zu Recht den Entzug gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG angeordnet.

3.2 Das VSZ hat den Beschwerdeführer mit einem Führerauseisentzug von 12 Monaten belegt. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ist der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Aus- weis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Wi- derhandlungen entzogen war.

Unbestrittenermassen wurde gegenüber dem Beschwerdeführer bereits am 18. Januar 2018 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, schwerer Fall, für vier Monate ein Warnentzug verfügt. Folglich ist dem Beschwerdeführer vorliegend für die er- neute Widerhandlung vom 26. November 2018 der Führerausweis für mindestens zwölf Mo- nate zu entziehen. Dem VSZ steht hier nach dem Willen des Gesetzgebers kein Ermessen zu.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass [auch] aufgrund der langen Verfahrensdauer die Dauer des Entzugs auf 4 Monate zu reduzieren sei, ist nicht zu hören. Selbst wenn die lange Verfahrensdauer auf Versäumnisse des VSZ zurückzuführen wäre, dürfte die gesetzliche Min- destdauer des Entzuges nicht unterschritten werden (Urteil [des Bundesgerichts] 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013, E.2.3; BGE 135 II 334, E. 2.3).

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Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf den angeordneten Führerausweisentzug abzuwei- sen.

4.1 4.1.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 30. April 2021 zugestellt und er zur Einreichung der Kostennote aufgefordert wurde, liess er einerseits die Edition der gesamten vorinstanzlichen Akten beantragen. Darüber hinaus brachte er zusammengefasst und sinngemäss vor, dass das VSZ das Verfahren ursprünglich zu Unrecht an den Kanton Luzern abgetreten habe. Diese Handlung habe dem Beschwerde- führer erheblich mehr Kosten verursacht, da er auch dem Strassenverkehrsamt Luzern habe eine Vernehmlassung einreichen müssen. Der Kostenabrechnung der Vorinstanz könne denn auch die Zuweisung der einzelnen Kosten nicht genau entnommen werden. Durch die unnö- tige Verfahrensüberweisung dürften dem Beschwerdeführer keine Kosten verrechnet werden. Betreffend Honorarrechnung [des Beschwerdeführers] werde das Gericht gebeten, den Auf- wand des Unterzeichneten selber abzuschätzen und festzulegen. Dabei sei aber zu berück- sichtigen, dass die unrechtmässige Verfahrensabgabe an den Kanton durch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen viel grösseren Aufwand beschert habe.

4.1.2 Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 übermittelte der Beschwerdegegner das gesamte vorinstanzli- che Aktendossier. Darüber hinaus führte er aus, dass aufgrund der Übergabe an den Kanton Luzern auf gewisse Positionen der Gebührenrechnung verzichtet werde, was zu einer Reduk- tion in Höhe von Fr. 142.00 führe. Das Gericht werde gebeten, dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.

4.1.3 In einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2021 bringt dieser in Bezug auf die Kosten im Wesentlichen sinngemäss vor, dass mit dem Antrag des Beschwer- degegners, dass einige Kosten aus der Kostenabrechnung zu streichen seien, dessen An- trag 1 des Beschwerdegegners vom 30. April 2021 neu formuliert sei, nämlich nun die Be- schwerde nicht mehr vollumfänglich abzuweisen sei. Allerdinges beachte der Beschwerde-

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gegner nicht, dass mit dem unnützen und nun aber anerkannten Mehraufwand auch der Be- schwerdeführer einen Mehraufwand (Parteientschädigung) gehabt habe. Dieser Mehraufwand sei vom Beschwerdegegner zu ersetzen. Den Kostenaufwand des Beschwerdeführers solle das erkennende Gericht festlegen und dem Beschwerdegegner auferlegen.

4.2 4.2.1 Die Gebührenrechnung des VSZ wurde am 27. November 2020 und damit am gleichen Datum erlassen wie die dem Verfahren zu Grunde liegende Verfügung betreffend "Entzug der Fahr- berechtigung". Daher stellt sich die Frage, ob auf die (pauschalen) Beanstandungen des Be- schwerdeführers betreffend die Gebührenrechnung überhaupt eingetreten werden könnte, nachdem der Beschwerdeführer entsprechende Rügen nicht schon im Einspracheverfahren vorgetragen hat (vgl. Art. 91 Abs. 2 VRG und die Einsprache vom 21. Dezember 2020 [VSZ- act. 21]). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer dazu in keiner seiner vier Eingaben kon- krete Anträge stellte, vorab nicht in der Beschwerdeschrift vom 5. April 2021. Lediglich aus der Begründung der Eingaben vom 25. Mai und 7. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass er die Kosten für die irrtümliche Überweisung an den Kanton Luzern für ungerechtfertigt hält. Er un- terlässt es jedoch, die allfälligen unnötigen Positionen zu substantiieren. Dies wiederum wirf die Frage aus, ob überhaupt rechtsgenüglich formulierte Anträge und eine ausreichende Be- gründung vorliegt (siehe vorstehend E. 1.2).

Die Fragen können vorliegend jedoch offen gelassen werden. Der Beschwerdegegner aner- kannte in seiner Eingabe vom 25. Mai 2021 von sich aus, dass die Gebührenrechnung zu reduzieren sei. Er bezifferte die unnötigen Kosten auf total Fr. 142.00 und ersuchte explizit um Berücksichtigung im Entscheid. Dies kann im vorliegenden Verfahren im Urteilsdispositiv ver- merkt werden. Der Rechnungsbetrag der Gebührenrechnung vom 27. November 2021 beläuft sich somit nicht auf Fr. 1'023.50, sondern auf Fr. 881.50.

4.2.2 4.2.2.1 Im Zusammenhang mit dem irrtümlich im Kanton Luzern geführten Verfahren macht der Be- schwerdeführer abschliessend ausserdem sinngemäss geltend, dass ihm dadurch ein Mehr-

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aufwand (Parteientschädigung) entstanden sei. Dieser Mehraufwand sei vom Beschwerde- gegner zu ersetzen. Den Kostenaufwand des Beschwerdeführers solle das erkennende Ge- richt festlegen und dem Beschwerdegegner auferlegen.

4.2.2.2 Auch in Bezug auf diese sinngemässe Schadenersatzforderung für unnötige Aufwendungen mangelt es an einer rechtsgenüglichen Substantiierung. Aufgrund dieser pauschalen und un- substantiierten Ausführungen ist es dem Gericht nicht möglich, den behaupteten Mehraufwand des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters abzuschätzen. Auch aus den Akten könnte nicht hergeleitet werden, welche Verfahrenshandlungen für den Beschwerdeführer unnütz ge- wesen wären und welchen Aufwand diese verursacht hätten. Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter hat es sogar, trotz Aufforderung, unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, aus welcher möglicherweise gewisse Anhaltspukte hätten hergeleitet werden können. Das Gericht darf auch Ermessensentscheide nicht nach seinem freien Belieben tref- fen. Das Begehren ist folglich abzuweisen.

5.1 Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Nach dem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten vollum- fänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2 Der Gebührenrahmen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (Art. 17 PKoG). Die Entscheidgebühr des Verwaltungsgerichts wird vorliegend gestützt auf Art. 2 PKoG auf Fr. 1‘500.– festgesetzt. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1‘500.– werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

5.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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Das Verkehrssicherheitszentrum obsiegt im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises. Folg- lich hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu bezah- len (Art. 123 Abs. 4 VRG).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Zufolge teilweisen Verzichts der Vorinstanz wird die Gebührenrechnung vom 27. Novem- ber 2020 in Höhe von total Fr. 1'023.50 um Fr. 142.00 und somit auf Fr. 881.50 reduziert.
  3. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'500.–, werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvor- schuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. [Zustellung]

Stans, 12. Juli 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Carmen Meier Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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24.03.2026