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SV 21 18

Entscheid vom 24. November 2021 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Viktor Estermann, Rechtsanwalt, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern,

Kläger,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,

Beklagte.

Gegenstand Leistungen BVG Klage vom 29. April 2021

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Sachverhalt: A. A.__, geb. 1971, bezog von Februar bis April 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war damit in dieser Zeitspanne bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) obligatorisch berufsvorsorgeversichert (KB 6). Am 24. August 2016 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (IV-act. 34). Mit Verfügungen vom 5. und 27. Juni 2018 sprach ihm die IV-Stelle Nidwalden bei einem Invaliditätsgrad von 68% eine Dreiviertelsrente ein- schliesslich zweier Kinderrenten ab dem 1. März 2018 zu (IV-act. 143-145, 147-149).

B. Am 24. Mai 2018 wandte sich der Versicherte an die Auffangeinrichtung und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 25. Sep- tember 2018 verneinte die Auffangeinrichtung eine Leistungspflicht ihrerseits und lehnte das Leistungsbegehren ab (KB 7).

C. Mit Eingabe vom 29. April 2021 liess der Versicherte Klage gegen die Auffangeinrichtung er- heben mit folgenden Rechtsbegehren: « 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine ¾-IV-Rente gemäss Art. 23 BVG resp. der regle- mentarischen Bestimmungen der Beklagten rückwirkend ab Zusprechung der IV-Rente durch die Eidgenössische IV nebst Kinderrenten, d.h. spätestens ab 01.03.2018 auszurichten, unter gleichzei- tiger Feststellung, dass der Kläger bei der Beklagten für die Folgen der Invalidität rückwirkend versi- chert ist, sowohl im Rahmen des BVG-Minimums als auch im Rahmen der reglementarischen Best- immungen gemäss anwendbarem Vorsorgereglement der Beklagten. Die Leistungen seien ab Kla- geeinreichung zu 5 % zu verzinsen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. »

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D. Mit Klageantwort vom 10. Juni 2021 stellte die Auffangeinrichtung folgende Rechtsbegehren: « 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit anerkennt und nach Ab- schluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens dem Kläger ab 1. März 2018 eine ¾-IV-Rente aus be- ruflicher Vorsorge ausrichten wird. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die anerkannte Zuständigkeit der Beklagten unter Vorbehalt einer allfälligen IV-Rentenanpassung (IV-Revisionsverfahren) steht. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte den Verzugszins ab Klageeinreichung in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes anerkennt; hingegen sei die Klage im Umfang des höheren ver- langten Zinssatzes (5 Prozent) abzuweisen. 4. Unter reduzierter Parteientschädigungsfolge zulasten der Beklagten. »

E. Am 15. Juni 2021 stellte der Kläger in seiner Replik folgende Anträge: « 1. An den eigenen Anträgen gemäss Klage vom 29.04.2021 wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzisierungen resp. Anpassungen festgehalten. 2. Nebst einer Dreiviertels-IV-Rente seien dem Kläger auch Kinder-IV-Renten nach BVG resp. den reg- lementarischen Bestimmungen der Beklagten rückwirkend ab dem 01.03.2018 auszurichten. 3. Die dem Kläger zustehenden IV-Renten nach BVG resp. den reglementarischen Bestimmungen der Beklagten seien ab Klageeinreichung gemäss dem reglementarisch festgesetzten Verzugszins nach Art. 34 des Vorsorgereglements der Beklagten nach dem anwendbaren BVG-Zins zu verzinsen. 4. Die dem Kläger zustehende Parteientschädigung sei nicht zu reduzieren resp. nicht zu kürzen, son- dern in ungeschmälertem Umfang zuzusprechen. »

F. Die Auffangeinrichtung anerkannte mit Duplik vom 24. Juni 2021 ihre Leistungspflicht auch hinsichtlich der beantragten Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass ihre anerkannte Zuständigkeit auch diesbezüglich unter Vorbehalt einer all-fäl- ligen IV-Rentenanpassung (IV-Revisionsverfahren) stehe. Des Weiteren sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger den geltend gemachten reduzierten Verzugszins ab Klageeinreichung in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes anerkannt habe. An ihrem Antrag, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung zu ihren Lasten zuzusprechen, hielt sie im Übrigen fest.

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G. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Sa- che an ihrer Sitzung vom 22. November 2021 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Die Auffangeinrichtung hat ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens vollumfänglich anerkannt. Es liegt demnach ein übereinstimmender An- trag der Parteien vor, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2018 eine ¾-Invalidenrente sowie zwei Invaliden-Kinderrenten aus der obligatorischen und reglementarischen beruflichen Vorsorge nebst Zins zu 1% ab Klageeinreichung bzw. ab dem 29. April 2021 zuzusprechen. Der übereinstimmende Antrag der Parteien steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage und ist dementsprechend gutzuheissen. In Gutheissung der Klage ist die Auffangeinrichtung folglich zu verpflichten, dem Kläger die entsprechenden Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Zins zu 1% ab dem 29. April 2021 auszurichten. Die zugesprochenen Leistungen stehen unter Vorbehalt einer allfälligen IV-Rentenrevision.

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das kantonale Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

3.1 Im Bereich der beruflichen Vorsorge finden die bundesrechtlichen Bestimmungen zum An- spruch auf Parteientschädigung und deren Bemessung gemäss ATSG (SR 830.1) keine An- wendung und das BVG selbst regelt den Parteientschädigungsanspruch nicht. Der Anspruch und die Zusprechung einer Parteientschädigung richten sich folglich nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2019 E. 2.2; BGE 124 V 285 E. 2).

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Gemäss Art. 14 Abs. 1 SRG (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz; NG 264.1) ist der obsie- genden Partei auf entsprechenden Antrag hin oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen. Infolge Aner- kennung der Klage durch die Beklagte gilt der Kläger vorliegend als obsiegende Partei. Er hat in seiner Klage vom 29. April 2021 zudem eine Parteientschädigung beantragt. Dem obsie- genden Kläger ist demnach antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der unterlie- genden Beklagten zuzusprechen.

3.2 3.2.1 Die unterliegende Beklagte beantragt, dem Kläger lediglich eine reduzierte Parteientschädi- gung zu ihren Lasten zuzusprechen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Klä- ger ihr die für die Gewährung einer Invalidenrente gemäss Art. 23 BVG relevanten Belege, namentlich die Unterlagen der B.__ Psychiatrie (KB 8 und 9), nach ihrem Ablehnungsschrei- ben vom 25. September 2018 (KB 7) nicht aussergerichtlich zugestellt habe. Er habe sie nicht darum ersucht, den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gestützt auf diese Akten- stücke neu auf den 4. Mai 2016 statt auf den 2. Juni 2016 festzulegen. Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass sich diese Belege auch nicht in den von ihr beigezogenen IV- Akten befunden hätten und sie demnach vor Klageeinreichung auch keine Kenntnis davon gehabt habe. Hätte sich der Rechtsvertreter des Klägers vorab nochmals aussergerichtlich an sie gewandt, so hätte sie zumindest die Möglichkeit gehabt, im Rahmen einer erneuten Zu- ständigkeitsprüfung den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit neu festzusetzen. Da- mit hätte das vorliegende gerichtliche Verfahren aller Wahrscheinlichkeit nach vermieden wer- den können.

3.2.2 Der Kläger bestreitet die Ausführungen der Beklagten und stellt sich auf den Standpunkt, die fraglichen Aktenstücke hätten der Beklagten zumindest inhaltlich bereits aus den IV-Akten be- kannt sein müssen. So seien den IV-Akten diverse Hinweise darauf zu entnehmen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits anfangs Mai 2016 eingetreten sei und nicht erst am 2. Juni 2016, wie dies die Beklagte zunächst angenommen habe.

3.2.3 Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 25. Sep- tember 2018 ab (KB 7). Sie erwog, gemäss Akten der IV-Stelle und deren Entscheid habe die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 2. Juni 2016 begonnen.

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Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, womit er keinen Anspruch auf die beantragten Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge habe. Wie der Kläger zutreffend vorbringt, finden sich in den IV-Akten diverse Unterlagen, die darauf hinweisen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 2. Juni 2016 eingetre- ten ist. So gab der Kläger bereits im Rahmen seiner IV-Anmeldung vom 24. August 2016 an, dass er seit dem 3. Mai 2016 zu 100% dauerhaft arbeitsunfähig sei (IV-act. 36/4). Dem Aus- trittsbericht des Kantonsspitals C.__ vom 10. August 2016 ist sodann zu entnehmen, dass der Kläger mangels freien Plätzen erst ab dem 2. Juni 2016 im Kantonsspital stationär behandelt worden sei, er aber davor bereits seit dem 4. Mai 2016 in der B.__ Psychiatrie hospitalisiert gewesen sei (IV-act. 42/9). Dies geht auch aus dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 28. März 2018 hervor (IV-Act. 135/3). Zudem wird auch in weiteren Aktenstellen darauf hinge- wiesen (IV-act. 44/3, 48/4, 48/6, 51/3, 71/3, 76/3). Ferner hielt auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2017 fest, dass der Kläger seit Mai 2016 zu 100% arbeitsun- fähig geschrieben und in stationärer Therapie gewesen sei (IV-act. 65). Aufgrund der Akten- lage ergaben sich folglich zahlreiche Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Arbeits- unfähigkeit des Klägers bereits anfangs Mai 2016 eingetreten war. Nachdem die Beklagte den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit trotz dieser Hinweise aus den Akten erst auf den 2. Juni 2016 ansetzte und ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger aus diesem Grund ab- lehnte, kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich mit Klage vom 29. April 2021 ans Gericht wandte. Kommt hinzu, dass die mit dem vorliegenden Fall ebenfalls befasste D.__ Pensionskasse – im Gegensatz zur Auffangeinrichtung – aufgrund der selben Aktenlage zum Schluss kam, der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei auf anfangs Mai 2016 festzusetzen (KB 20). Vor diesem Hintergrund sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Reduktion der Parteientschädigung an den Kläger rechtfertigen würden. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung in voller Höhe zu bezahlen.

3.3 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG [Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).

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Der Rechtsvertreter des Klägers hat mit Kostennote vom 30. Juni 2021 ein Honorar von Fr. 4'644.75 (Honorar Fr. 4'125.– [16.5 Std. à Fr. 250.–], Auslagen Fr. 187.70, 7.7% Mehrwert- steuer Fr. 332.05) geltend gemacht. Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf die massge- benden Kriterien angemessen und kann in diesem Umfang genehmigt werden. Die Beklagte ist demnach ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'644.75 zu bezahlen.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. In Gutheissung der Klage wird die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verpflichtet, dem Klä- ger mit Wirkung ab dem 1. März 2018 eine ¾-Invalidenrente sowie zwei Invaliden-Kinder- renten aus beruflicher Vorsorge entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Zins zu 1% ab dem 29. April 2021 auszurichten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4'644.75 zu bezahlen.
  4. [Zustellung].

Stans, 24. November 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Mirdita Kelmendi Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizu- legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

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Deutsch
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NW_OG_001
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NW_OG_001, 27905
Entscheidungsdatum
16.03.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026