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VA 21 1 BGer 1C_650/2021 vom 19. Januar 2023/Gutheissung

Entscheid vom 10. Mai 2021 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Hansruedi Schleiss, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch MLaw Myrjana Niedrist, Rechtsanwältin, Dorfplatz 12, Postfach 1021, 6371 Stans,

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegner.

Gegenstand Annullierung des Führerausweises auf Probe / Kaskadensicherungsentzug / Anordnung einer Sperrfrist von 72 Monaten;

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 11. Dezember 2020 (Pid-Nr./Fall: NW_72054/2020_20584).

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Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist am __ 1998 geboren. Er besitzt den Führerausweis auf Probe der Kategorie B sowie den Führerausweis der Unterkategorie A1. Gemäss Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) wurden zwischen 2014 und 2020 folgende Massnahmen gegen ihn ausgesprochen (VSZ-act. 1 f.):

  • Verfügung vom 10. Dezember 2014: Verwarnung wegen Unaufmerksamkeit mit Unfallfolge; leichte Widerhandlung.
  • Verfügung vom 10. Dezember 2015: Warnungsentzug des Führerausweises auf Probe für die Dauer von einem Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Besonderheiten des Fahrzeugs (Spezialtraktor) mit Unfallfolge; begangen am 11. September 2015; mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.
  • Verfügung vom 22. Juli 2016: Vorsorglicher Entzug der Fahrberechtigung vom 2. Januar 2015 auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung der Fahreignung wegen diverser SVG-Delikte mit dem Motorrad NW __, begangen in der Zeit zwischen 24. Oktober 2015 bis 19. Dezember 2015 (zusammen über 400 SVG-Widerhandlungen).
  • Verfügung vom 29. Dezember 2016: Aufheben des vorsorglichen Entzugs der Fahrberechtigung vom
  1. Juli 2016 sowie Ersatz durch einen Warnungsentzug von drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die dreimonatige Entzugsdauer war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits vollzogen. Es wurde ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt. Die Fahrberechtigung wurde unter der Auflage der Durchführung einer Verkehrstherapie/eines Verkehrscoachings am 9. Dezember 2016 wieder erteilt. Die Vorfälle im Zeitraum vom 24. Oktober 2015 bis 19. Dezember 2015 wurden gesamthaft als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gewertet.
  • Verfügung vom 21. Juni 2017: Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge, begangen am 31. März 2017; schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG.
  • Verfügung vom 26. Oktober 2017: Der Warnungsentzug vom 21. Juni 2017 wurde in einen Sicherungsentzug der Fahrberechtigung auf unbestimmte Zeit umgewandelt und eine Sperrfrist von 24 Monaten ausgesprochen (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG), wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug der Fahrberechtigung sowie ohne Versicherungsschutz, ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, begangen am 25. Mai 2017 mit dem Motorrad; schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG.

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  • Verfügung vom 27. September 2019: Aufhebung des Kaskadensicherungsentzugs sowie gleichzeitige Wiedererteilung der Fahrberechtigung infolge positiv ausgefallener verkehrspsychologischer Fahreignungsabklärung vom 12. September 2019. Verlängerung der Probezeit um ein Jahr bzw. bis zum
  1. April 2021.

B. Der Beschwerdeführer fuhr am 23. Mai 2020, um 22:15 Uhr, mit dem Personenwagen NW __ in Luzern auf der Sedelstrasse in Richtung Sedel. In der Rechtskurve, auf der Höhe der Einmündung der Riedstrasse, geriet der Beschwerdeführer auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen.

C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 sah das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (nachfolgend VSZ) im Unfall vom 23. Mai 2020 (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse mit Unfallfolge) eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG als gegeben an und verfügte Folgendes:

« 1. Der Führerausweis auf Probe wird annulliert. 2. Die Fahrberechtigung und dadurch der Führerausweis (inkl. Schiffsführerausweis, Lernfahrausweis, internationaler oder allfällige ausländische Führerausweise) wird Ihnen ab Zustellung der vorliegenden Verfügung entzogen und das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inkl. Motorfahrräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) ist Ihnen untersagt. Ebenfalls wird Ihnen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, untersagt. 3. Die Sperrfrist beträgt: 60 Monate. 4. Die Sperrfrist beginnt mit Zustellung der vorliegenden Verfügung. 5. [Zustellung des Führerausweises auf Probe] 6. [Bedingung für die Befürwortung der Fahreignung] 7. [Bedingungen für die Wiedererteilung der Fahrberechtigung nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist] 8. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 461.00 (inkl. Auslagen). 9. Diese Massnahme wird nach Eintritt der Rechtskraft in das Schweizerische Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ-Massnahmen-Register) eingetragen. 10. [Rechtsmittelbelehrung; Hinweis, wonach einer Einsprache keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Einsprache nach Aufwand kostenpflichtig bearbeitet wird].»

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D. a. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 beantragte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Sistierung des Administrativverfahrens betreffend den Vorfall vom 23. Mai 2020 bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Gleichzeitig ersuchte er darum, die Einsprachefrist vorübergehend auszusetzen und erst nach Abschluss des Strafverfahrens neu zu verfügen (VSZ-act. 6).

b. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 wies das VSZ das Sistierungsbegehren ab und teilte zugleich mit, dass die entzogene aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werde (VSZ-act. 8).

E. Der Beschwerdeführer erhob am 16. Juli 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juni 2020 und beantragte (VSZ-act. 9):

« 1. 1.1 In Abänderung der Ziff. 3 der Verfügung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 29. Juni 2020 sei eine gesetzeskonforme Sperrfrist von 12 Monaten festzulegen. 1.2. Die in Ziff. 7 der Verfügung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 29. Juni 2020 massgebende Sperrfrist sei ebenfalls auf 12 Monate herabzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des VSZ bzw. des Staates.»

F. Am 6. August 2020 und am 19. September 2020 kam es zu weiteren Verkehrsregelverletzungen durch den Beschwerdeführer. Dabei fuhr der Beschwerdeführer u.a. jeweils sein Motorfahrrad, obwohl ihm der erforderliche Führerausweis entzogen worden war, was er wusste.

G. Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 verfügte das VSZ Folgendes (VSZ-act. 19):

« 1. Ihre Einsprache vom 16. Juli 2020 bezüglich der Verfügung vom 29. Juni 2020 wird teilweise gutgeheissen.

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  1. Der Führerausweis auf Probe ist annulliert, womit die Fahrberechtigung und dadurch der Führerausweis (inkl. Schiffsführerausweis, Lernfahrausweis, internationaler oder allfällige ausländische Führerausweise) Ihnen auf unbestimmte Zeit entzogen und das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inkl. Motorfahrräder, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Schiffe) untersagt ist. Ebenfalls wird Ihnen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, untersagt.
  2. In Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung vom 29. Juni 2020 wird folgendes verfügt: Die Wartefrist im Sinne von Art. 15a Abs. 5 SVG beträgt 24 Monate und wird wie folgt festgelegt: 30. Juni 2020 bis 29. Juni 2022 (vorbehältlich weiterer 12 Monate gemäss Ziffer 5 der Begründung). Die Sperrfrist in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG beträgt 48 Monate und wird wie folgt festgelegt: 30. Juni 2022 bis 29. Juni 2026.
  3. Die in Ziffer 7 der Verfügung vom 29. Juni 2020 aufgeführte Sperrfrist von 60 Monaten wird auf 48 Monate festgelegt und gilt vom 30. Juni 2022 bis 29. Juni 2026.
  4. An der Anordnung hinsichtlich der Erstellung eines verkehrspsychologischen Gutachtens gemäss Ziffer 6 der Verfügung vom 29. Juni 2020 wird vollumfänglich festgehalten.
  5. Die Verfahrenskosten im Einspracheverfahren betragen Fr. 1'440.00 (inkl. Auslagen). Der Kostenspruch vom 29. Juni 2020 wird bestätigt. Allerdings wird infolge teilweiser Gutheissung der Einsprache RA Niedrist ein Honorar von Fr. 655.55 zugesprochen.
  6. Diese Massnahme wird nach Eintritt der Rechtskraft in das Schweizerische Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ-Massnahmen-Register) eingetragen.
  7. [Rechtsmittelbelehrung; Hinweis, wonach einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, da es sich um eine Sicherungsmassnahme handelt.]

H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und beantragte (amtl. Bel. 1):

« 1. 1.1 Der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: 1.2 In Abänderung der Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 sei die Einsprache vom 16. Juli 2020 bezüglich der Verfügung vom 29. Juni 2020 vollumfänglich gutzuheissen. 1.3 In Abänderung der Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 habe diese Ziffer wie folgt zu lauten: Es sei der Führerausweis auf Probe zu annullieren, womit die Fahrberechtigung und dadurch der Führerausweis (inkl. Schiffsführerausweis, Lernfahrausweis, internationaler oder allfällige ausländische Führerausweise) dem Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit entzogen und das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inkl. Motorfahrräder, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Schiffe) untersagt sei.

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1.4 In Abänderung der Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 sei die Sperrfrist im Sinne von Art. 15a Abs. 5 SVG auf 24 Monate vom 30. Juni 2020 bis 29. Juni 2022 festzusetzen. Im Übrigen sei Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 aufzuheben. 1.5 Ziffer 4 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 sei ersatzlos aufzuheben. 1.6 In Abänderung der Ziffer 5 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 sei an der Anordnung hinsichtlich der Erstellung eines verkehrspsychologischen Gutachtens gemäss Ziffer 6 der Verfügung vom 29. Juni 2020 festzuhalten, wobei der Ablauf der Sperrfrist auf Juni 2020 festzusetzen sei. 1.7 In Abänderung der Ziffer 6 des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2020 seien die Verfahrenskosten im Einspracheverfahren sowie die amtlichen Kosten der Verfügung vom 29. Juni 2020 gesetzeskonform zu reduzieren sowie in Gutheissung der Einsprache zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates zu verlegen. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei vollumfänglich für ihren Aufwand seit Mandatierung zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates.»

I. Der Kostenvorschuss über Fr. 1'500.00 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt (amtl. Bel. 2 und 2A).

J. Das VSZ beantragte mit Vernehmlassung vom 18. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (amtl. Bel. 5).

K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet wird (amtl. Bel. 6).

L. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 10. Mai 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 11. Dezember 2020. Gegen Einspracheentscheide, die Administrativentscheide sowie die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons eingereicht werden (Art. 12 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 Vereinbarung VSZ [NG 651.2]). Der Beschwerdeführer ist in Z.__ NW wohnhaft, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Verwaltungsabteilung, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1- 3 VRG [NG 265.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf. Er ist somit zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die Beschwerde vom 18. Januar 2021 wurde fristgerecht eingereicht und entspricht überdies den Formanforderungen. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2 Gemäss Art. 90 VRG (NG. 265.1) können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung. Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen jedoch nicht ausgeweitet.

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Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: BSK-BGG, 2008, N. 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG). Die freie Prüfung des Sachverhalts bedeutet auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren (BGE 135 II 369 E. 3.3), was denn auch Art. 91 Abs. 1 VRG vorsieht. Die Parteien können jedoch die im vor- instanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

1.3 1.3.1 Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt (Art. 92 VRG).

Vorliegend sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend.

1.3.2 Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. In der Zeit nach Erlass der Verfügung bis zum Einspracheentscheid kam es zu zwei weiteren Vorfällen (6. August 2020 und 19. September 2020).

Für den Vorfall vom 6. August 2020 wartete das VSZ den Abschluss des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft nicht ab. Es stellte im Einspracheentscheid darauf ab, dass der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug trotz Annullation des Führerausweises auf Probe führte und verlängerte in der Folge die Wartefrist um 12 auf insgesamt 24 Monate.

Demgegenüber wartete das VSZ für den Vorfall vom 19. September 2020 (Verdacht des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug respektive Annullation des Führerausweises) den Ausgang des Strafverfahrens ab. Der Beschwerdeführer bestritt, diesen Vorfall begangen zu haben.

Die beiden Vorfälle wurden zwar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 23. November 2020 beurteilt. Der Strafbefehl ging aber erst am 18. Dezember 2020, nach

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Eintritt der Rechtskraft, und somit nach dem Einspracheentscheid beim VSZ ein. Vorliegend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend. Das VSZ hielt im Einspracheentscheid klar fest, dass es nicht auf den Vorfall vom 19. September 2020 abstellt, infolgedessen wird auf den Vorfall vom 19. September 2020 nicht (weiter) eingegangen.

1.4 1.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Abänderung von Ziffer 2 des Einspracheentscheids. Die Annullation des Führerausweises auf Probe auf unbestimmte Zeit, welche ebenfalls in Ziffer 2 geregelt ist, wird dabei nicht gerügt. Es soll einzig der letzte Satz von Ziffer 2 gestrichen werden, welcher lautet: "Ebenfalls wird Ihnen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, untersagt." Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass ihm nicht untersagt werden könne, Motorfahrzeuge zu führen, für die ein Führer-ausweis nicht erforderlich sei. Es sei zum einen unklar, auf welche gesetzliche Bestimmung sich das VSZ beziehe und zum andern mangle es für ein solches Verbot an jeglicher gesetzlichen Grundlage.

1.4.2 Das massgebende Recht wird von Amtes wegen angewendet (Art. 5 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 VZV hat die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind. Auf diese Bestimmung wird in der Verfügung vom 29. Juni 2020 ausdrücklich Bezug genommen. Im Einspracheentscheid fehlt die explizite Nennung von Art. 36 VZV zwar, jedoch vermag dies nichts daran zu ändern, dass dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und diese auch aus der Verfügung hervorging. Im Übrigen wurde Ziff. 2 der Verfügung anlässlich der Einsprache überhaupt nicht bestritten und im Einspracheentscheid eins zu eins übernommen. Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG). Beim Rechtsbegehren um Abänderung von Ziff. 2 handelt es sich folglich um einen unzulässigen neuen Antrag. Auf dieses Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.

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1.4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet den Vorbehalt des VSZ in Ziffer 3 Abs. 2 des Einsprachedispositives, mit welchem gegebenenfalls aufgrund des Vorfalls vom 19. September 2020 die Wartefrist von 24 Monaten um weitere 12 Monate verlängert werden soll. Die Wartefrist von 24 Monaten ist dabei nicht umstritten. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf den Vorbehalt vor, es würde für dieses Vorgehen eine gesetzliche Grundlage fehlen. Art. 15a Abs. 5 SVG spreche nicht davon, dass jedes weitere Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer jeweils um 12 Monate verlängerten Wartefrist führen würde. Gemäss Wortlaut von Art. 15a Abs. 5 SVG sei eine Verlängerung lediglich einmal möglich. Mithin dürfe eine Wartefrist maximal 24 Monate andauern.

1.4.4 Das VSZ führte im Einspracheentscheid zur Wartefrist zusammengefasst aus, dass die in Art. 15a Abs. 5 SVG genannte (Warte-)Frist als lex specialis gelte und diese nicht wie vom VSZ in der Verfügung vom 29. Juni 2020 verfügt, als Sperrfrist i.S.v. Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG verlängert werden könne. Im Weiteren verlängerte das VSZ die Wartefrist aufgrund des Vorfalls vom 6. August 2020 von 12 Monaten um ein Jahr auf 24 Monate. In Bezug auf den Vorfall vom 19. September 2020 behielt sich das VSZ vor, die Wartefrist in Anwendung von Art. 15a Abs. 5 SVG um weitere 12 Monate zu verlängern. In der Begründung hielt das VSZ diesbezüglich fest, den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten.

1.4.5 1.4.5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung, bzw. vorliegend der Einspracheentscheid, den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1.a). Der Streitgegenstand, d.h. der Umfang, in dem das mit dem angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist, kann zwar durch die Beschwerdeanträge eingegrenzt werden, darf jedoch nicht über das hinausgehen, was im Anfechtungsgegenstand geregelt ist (BGE 123 II 359 E. 6b/aa mit weiteren Hinweisen). Die rechtliche Wirkung, nicht die Begründung oder Herleitung, definiert den Streitgegenstand, auch wenn unter Umständen auf die Begründung zurückgegriffen werden muss, um die Rechtsfolge zu verstehen (BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 204).

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1.4.5.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020, mit welchem vom VSZ eine Wartefrist von 24 Monaten festgelegt wurde. Diese wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Der Vorbehalt des VSZ, die Wartefrist um weitere 12 Monate auf insgesamt 36 Monate zu verlängern, zeitigt keinerlei rechtliche Wirkung. Das VSZ hielt im Einspracheentscheid unter Ziff. 5 der Begründung sodann auch ausdrücklich fest, dass bezüglich des Vorfalls vom 19. September 2020 der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet und erst danach über allfällige weitere Schritte bzw. über eine Verlängerung der Wartefrist entschieden werde. Die (weitere) Verlängerung der Wartefrist war damit nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens, weshalb sie vorliegend nicht zur Diskussion stehen kann. Anders entscheiden hiesse, den Streitgegenstand im Verlauf des Beschwerdeweges zu erweitern, was grundsätzlich unzulässig ist (BGE 123 II 359 E. 6.b/aa mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund kann darauf nicht eingetreten werden.

2.1 Gemäss dem Polizeirapport vom 12. Juni 2020 ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2020, um ca. 22:15 Uhr, seinen Personenwagen der Marke BMW D mit dem Kennzeichen NW __ von Luzern herkommend auf der Sedelstrasse in Richtung Sedel lenkte. In der Rechtskurve, auf der Höhe der Einmündung der Riedstrasse, bemerkte der Beschwerdeführer, dass er diese zu schnell befahren hat. Trotz des Versuchs sein Fahrzeug zu verlangsamen, konnte er nicht verhindern, dass sein Personenwagen teilweise auf die Gegenfahrbahn geriet. Gleichzeitig fuhr vom Sedel herkommend B.__ mit ihrem Personenwagen der Marke VW Touran korrekt auf ihrer Strassenseite. Der Beschwerdeführer sah, dass ihm B.__ in ihrem Personenwagen entgegenkam und leitete eine Notbremsung ein, um eine Kollision zu verhindern. Dabei brach das Heck seines Personenwagens aus und kollidierte mit der linken Fahrzeugseite des anderen Personenwagens. Es kam zu diversen Sachschäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers (defekte Front- und Heckstossstange sowie Kratzer an der linken Fahrzeugseite) sowie des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs (defekte Fahrertüre, linke Fahrzeugtüre zerkratzt sowie beschädigter Reifen links hinten). Danach kollidierte das unfallverursachende Fahrzeug mit der am rechten Strassenrand verlaufenden Hecke. In der Folge mussten beide Fahrzeuge vom Abschleppdienst abgeholt werden.

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Den Akten liegen neben den beiden Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers und von B.__ auch eine Fotodokumentation bei. Weitere Unterlagen der Strafverfolgungsbehörde, insbesondere ein rechtskräftiger Strafbefehl hinsichtlich der Streifkollision, liegt in den Akten nicht vor.

Die Aussagen stimmen bezüglich des Unfallhergangs weitgehend überein, ausser in Bezug auf die Geschwindigkeit. Diesbezüglich gibt B.__ an, der Beschwerdeführer sei sehr schnell gefahren. Der Beschwerdeführer gab demgegenüber in der Einvernahme an, innerorts mit 50 bis 60 km/h unterwegs gewesen zu sein und vor der Rechtskurve sein Fahrzeug abgebremst zu haben. Die genaue Geschwindigkeit des Beschwerdeführers kann jedoch offengelassen werden, da erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer zu schnell in die Kurve fuhr und es in der Folge zu der Streifkollision kam. Zusammenfassend ergibt sich, dass, bis auf die Geschwindigkeitsangaben, in tatsächlicher Hinsicht auf den Polizeirapport vom 12. Juni 2020 und die polizeilichen Einvernahmen vom 23. Mai 2020 abzustellen ist.

2.2 In Übereinstimmung mit den Strafakten und dem Strafbefehl vom 23. November 2020 ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2020 um ca. 7.00 Uhr sein Motorfahrrad der Marke Valenti Racing mit dem Kontrollschild NW __ von seinem Wohnort an der A.strasse x in Z.__ (NW) bis zur B.strasse in Z.__ (NW) lenkte, obwohl ihm der erforderliche Führerausweis mit rechtskräftiger Verfügung des VSZ vom 30. Juni 2020 entzogen worden war, was er wusste.

Ferner lenkte der Beschwerdeführer das oben genannte Motorfahrrad an jenem Tag mit mangelhaften Reifen und Bremsen, fehlender Beleuchtung, verbogenem bzw. unleserlichem Kontrollschild sowie diversen nicht genehmigten baulichen Veränderungen. Dies tat er im Wissen, dass sein Fahrzeug nicht betriebssicher bzw. sich in nicht vorschriftsgemässem Zustand befand.

Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und wurde auch anerkannt.

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3.1 Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 bestätigte das VSZ die bereits mit Verfügung vom 29. Juni 2020 aufgeführte Annullation des Führerausweises. Es entzog dem Beschwerdeführer die Fahrberechtigung und dadurch den Führerausweis (inkl. Schiffsführerausweis, Lernfahrausweis, internationaler oder allfälliger ausländischer Führerausweis) auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inkl. Motorfahrräder, landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge und Schiffe). Ebenfalls wurde dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, untersagt.

Im Einspracheentscheid wurde von der Anordnung einer Sperrfrist von 60 Monaten abgesehen. Im Gegenzug wurde jedoch gestützt auf Art. 15a Abs. 5 SVG eine "Wartefrist" von 24 Monaten und darüber hinaus in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG eine "Sperrfrist" von 48 Monaten festgelegt.

Die Verfahrenskosten im Einspracheentscheid wurden auf Fr. 1'440.00 (inkl. Auslagen) festgelegt. Der Kostenspruch vom 29. Juni 2020 wurde bestätigt. Infolge der teilweisen Gutheissung der Einsprache wurde RA Niedrist ein Honorar von Fr. 655.55 zugesprochen.

3.2 Art. 15a SVG regelt den "Führerausweis auf Probe", insbesondere auch den Entzug und das Wiedererlangen. Gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat. Im Weiteren wird diese Frist als Wartefrist bezeichnet gemäss der Terminologie des VZS. Davon zu unterscheiden ist die Frist von Art. 16 Abs. 3 SVG. Danach sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. Bei der Frist nach Art. 16 Abs. 3

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SVG wird zur besseren Unterscheidbarkeit zur Wartefrist im nachfolgenden von einer Sperrfrist gesprochen, analog der Terminologie des VSZ.

3.3 Unbestritten zwischen den Parteien ist die Annullation des Führerausweises auf Probe, welche gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG erfolgte. Sodann ist ebenfalls nicht strittig, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Verfügung vom 29. Juni 2020 der Führerausweis auf Probe für das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien annulliert wurde, am 6. August 2020 ein Motorrad i.S.v. Art. 15a Abs. 5 Satz 2 SVG führte und infolgedessen die Wartefrist um weitere 12 Monate auf insgesamt 24 Monate verlängert wurde.

Demgegenüber umstritten ist die zusätzlich zur Wartefrist ausgesprochene Sperrfrist von 48 Monaten. Diesbezüglich wird zunächst bemängelt, es liege für die Sperrfrist keine gesetzliche Grundlage vor (E. 4). Im Weiteren ist auch deren Höhe bestritten (E. 5).

3.4 3.4.1 Ausgangspunkt bildet vorliegend der Vorfall vom 23. Mai 2020 (vgl. für den Sachverhalt E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat dabei eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen. Dies wird von ihm nicht bestritten. Zwar machte der Beschwerdeführer mit der Einsprache geltend, er sei mit der Beurteilung als mittelschwere Widerhandlung nicht einverstanden. Er relativierte dies aber sogleich, indem er ausführte, dass dies vorliegend keine Rolle spiele, da es auch bei einer leichten Widerhandlung zur Annullation des Führerausweises gekommen wäre. Weitere Ausführungen zur Beurteilung als mittelschwere Widerhandlung wurden nicht gemacht.

3.4.2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1

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lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.3).

3.4.3 Wie unter E. 5.6 weiter ausgeführt wird, ist in Bezug auf den Vorfall vom 23. Mai 2020 weder von einer geringen Gefährdung der Verkehrssicherheit noch von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Beim Vorfall vom 23. Mai 2020 handelt es sich deshalb um eine mittelschwere Widerhandlung.

4.1 Strittig ist zunächst, ob neben der Wartefrist nach Art. 15a Abs. 5 SVG eine Sperrfrist gestützt auf Art. 16 Abs. 3 SVG angeordnet werden kann.

Das VSZ führt im Einspracheentscheid aus, dass neben der Anordnung der Wartefrist (gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG) Art. 16 Abs. 3 SVG analog zur Anwendung gelangt. Dazu weist das VSZ zunächst darauf hin, dass eine ganzheitliche Betrachtungsweise durchaus nahelege, Art. 15a SVG eine gewisse selbständige Bedeutung zuzumessen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Gesetzgeber damit eine weitgehend eigene, spezifische Ordnung des Entzuges des Führerausweises auf Probe geschaffen habe. Vom Bundesgericht werde die Anwendbarkeit von Art. 16 ff. SVG auf den Führerausweis auf Probe nicht ausnahmslos bestritten. Gemäss Bundesgericht enthalte Art. 15a SVG nur teilweise spezifische Regelungen und gehe in diesem Sinne den Kaskadenfolgen von Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG vor, nicht aber den übrigen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG. Dies bedeute insbesondere, dass die Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3

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SVG uneingeschränkt Anwendung finden würden; dazu würden ohne Ausnahmen auch die Widerhandlungen aus früheren Zeiten gelten.

4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass die Sperrfrist von 48 Monaten, welche zusätzlich zur Wartefrist hinzukam, ohne gesetzliche Grundlage verhängt worden sei und dadurch Bundesrecht bzw. Art. 15a Abs. 5 SVG verletzt werde. Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass Art. 15a SVG, mit welchem der Führerausweis auf Probe einschliesslich dessen Annullierung geregelt werde, nicht zu entnehmen sei, dass neben der Wartefrist auch eine zusätzliche Sperrfrist auferlegt werden könne. Die Bestimmungen gemäss Art. 15a SVG (Führerausweis auf Probe) würden als lex specialis weiteren Bestimmungen (Art. 16 ff. SVG, insbesondere Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG) vorgehen. Vom Gesetzgeber sei in Bezug auf den Führerausweis auf Probe bewusst eine eigene, spezifische Ordnung bezüglich dessen Entzug geschaffen worden. Indirekt gehe dies auch aus dem Gesetzeswortlaut (Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2, Art. 16c Abs. 2 SVG) hervor, werde bei einer solchen Widerhandlung doch der Lernfahrausweis oder Führerausweis entzogen. Vom Führerausweis auf Probe sei dabei nicht die Rede. Entsprechend würden gemäss Bundesgericht die verschiedenen Mindestentzugsdauern nicht für den Führerausweis auf Probe gelten. Insofern seien diese Bestimmungen nicht analog auf den Führerausweis auf Probe anwendbar. Sodann dürfe diese unechte Lücke nicht mittels analoger Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen geschlossen werden. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang wiederholt auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 143 II 699 E. 3.5.6 hin.

4.3 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Für Inhaber des Führer- ausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat (Art. 15b Abs. 2 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG).

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Das Bundesgericht hatte in BGE 143 II 699 E. 3.5.7 über die Rechtsfolgen im Hinblick auf den Ausweisentzug auf Probe zu entscheiden. Es äussert sich zur vorliegend relevanten Rechtsfrage, nämlich zum Verhältnis von Art. 15a SVG (Führerausweis auf Probe) zu den Art. 16 ff. (Entzug von Fahrzeugausweisen) wie folgt: "Die Regelung von Art. 15a SVG ist insofern nicht abschliessend. [...]. Eine alle massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigende Auslegung führt daher zum Schluss, dass Art. 15a SVG nur eine teilweise spezifische Regelung enthält. Sie geht in diesem Sinne zwar der Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 lit. b- e SVG vor, nicht aber den übrigen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG. Das heisst, dass mit Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. a und a bis SVG einzig die verschiedenen Mindestentzugsdauern für den Ausweis auf Probe nicht vorbehaltlos gelten. Analoges mag für Art. 16a Abs. 2 sowie Art. 16b Abs. 2 SVG zutreffen, ohne dass hier darüber abschliessend zu befinden ist. Im Übrigen sind die Art. 16 ff. SVG jedoch auch auf die Ausweise auf Probe anwendbar. Das bedeutet insbesondere, dass die Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG mit Ausnahme der insofern nicht massgeblichen Mindestentzugsdauer uneingeschränkt Anwendung finden. Dazu zählen ohne Ausnahme auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit. Sie sind für die Bemessung der Entzugsdauer in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen, welche die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Massnahme, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wahrt. Diese Auslegung erlaubt es, dem Einzelfall mit all seinen Facetten gerecht zu werden (vgl. BGE 143 II 699 E. 3.5.7). In BGE 146 II 300 E. 3.2 hat das Bundesgericht überdies bekräftigt, dass die in Art. 15a SVG für Neulenker vorgesehene Regelungen der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen sollen. Verstösse gegen Verkehrsregeln lösen deshalb nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und Administrativmassnahmen aus. Gleichzeitig erschweren sie während der Probezeit die Erlangung des unbefristeten Ausweises.

4.4 Aus den oben ausgeführten Bundesgerichtsentscheiden ergibt sich, dass der Führerausweis auf Probe in Art. 15a SVG nicht abschliessend geregelt wird, sondern nur eine teilweise spezifische Regelung enthält.

In Art. 15a Abs. 5 SVG wird die Wartefrist für Inhaber des Führerausweises auf Probe geregelt. Aus der Bestimmung selber lässt sich zwar, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht explizit entnehmen, dass neben dieser Wartefrist auch eine zusätzliche Sperrfrist festgelegt

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werden kann. Das Bundesgericht hat zum Verhältnis von Art. 15a SVG zu Art. 16 ff. festgehalten, dass die Regelung von Art. 15a SVG zwar einer Kaskadenfolge (vorliegend käme Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG in Frage) vorgeht bzw. diese nicht vorbehaltslos gelten. Die weiteren Bestimmungen von Art. 16 ff., insbesondere Art. 16 Abs. 3 SVG, sind jedoch auch für den Ausweis auf Probe anwendbar. Das bedeutet insbesondere, dass die Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG mit Ausnahme der insofern nicht massgeblichen Mindestentzugsdauer von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG uneingeschränkt analog Anwendung finden. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es würde für die Sperrfrist keine gesetzliche Grundlage bestehen, ist er somit nicht zu hören. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Art. 15a SVG als lex specialis vorgehen würde, verfängt nach dem Ausgeführten nicht. Eine Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine strenge Ahndung von SVG-Verstössen durch Neulenker ist gerade dadurch zu erreichen, dass diese mit zusätzlichen Administrativmassnahmen belegt werden können. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass unbelehrbare Neulenker mit wiederholten oder massiven Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im Ergebnis mit weniger einschneidenden Massnahmen zu rechnen haben als Inhaber des definitiven Führerausweises. Dies wäre aber die Folge, wollte man in Art. 15a SVG eine abschliessende Ordnung für den Entzug des Führerausweises auf Probe erkennen. Somit ist nebst der Annullation des Führerausweises auf Probe mit Anordnung der entsprechenden Wartefrist nach Art. 15a Abs. 5 SVG überdies in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG die Anordnung einer zusätzlichen Sperrfrist zulässig.

4.5 Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.

5.1 Das VSZ verfügt im Einspracheentscheid in analoger Anwendung zu Art. 16 Abs. 3 SVG eine Sperrfrist von 48 Monaten. Aus der Begründung ergibt sich ziffernmässig nicht, wie sich die verschiedenen Kriterien auf die Höhe der Sperrfrist auswirken. Das VSZ berücksichtigt als Kriterien den Leumund, die geschaffene Gefährdung, das Verschulden und die berufliche Angewiesenheit. Schliesslich wurden auch die rechtlichen Folgen mit denen ein Inhaber eines definitiven Führerausweises bei gleicher Ausgangslage zu rechnen hätte, mitberücksichtigt,

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um damit eine Ungleichbehandlung zu einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe zu vermeiden. Infolgedessen kam das VSZ zu einer Sperrfrist von 48 Monaten.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt stark zusammengefasst auch die Höhe der Sperrfrist von 48 Monaten, welche zusätzlich zur Wartefrist von 24 Monaten ausgesprochen wurde, und führt dazu aus, diese sei unverhältnismässig und willkürlich. Das SVG sehe im Vergleich für den Führerausweis[entzug] gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG eine maximale Sperrfrist von 60 Monaten vor.

Im Weiteren bemängelt er, auch die Ausführungen des VSZ zum Leumund, zur Gefährdung der Verkehrssicherheit, zum Verschulden sowie zur beruflichen Notwendigkeit eines Motorfahrzeugs. Diese Rügen erfolgen zum grössten Teil in Bezug auf die Wartefrist bzw. deren Verlängerung. Da diese Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch ebenfalls die Kriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG für die Höhe der Sperrfrist beschlagen, wird in der Folge im Einzelnen auch darauf eingegangen.

5.3 Strittig ist somit auch die Höhe der Sperrfrist, welche vom VSZ auf 48 Monate festgesetzt wurde.

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweissentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Sperrfrist als angemessen und verhältnismässig erweist bzw. unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgte. Es werden zunächst Ausführungen zum Leumund (vgl. E. 5.4), zur Gefährdung der Verkehrssicherheit und zum Verschulden (vgl. E. 5.5) sowie zur beruflichen Notwendigkeit gemacht (vgl. E. 5.6).

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5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in Bezug auf den Leumund, die Vorinstanz habe sich beim Verhängen der Sperrfrist offensichtlich einzig und allein vom Leumund des Beschwerdeführers leiten lassen.

5.4.2 Der Leumund ist für die Bestimmung der Mindestentzugsdauer von Bedeutung. So hängt die Mindestentzugsdauer im Rahmen des Kaskadensystems von der Rückfälligkeit des Fahrzeugführers ab. Als Kriterium für das Bemessen der Entzugsdauer i.S.v. Art. 16 Abs. 3 SVG ist der automobilistische Leumund in Bezug auf sämtliche Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften relevant. Ein getrübter Leumund führt zu einer längeren Entzugsdauer. Im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer ist entscheidend, wie häufig, in welchem Zeitraum und von welcher Schwere allfällige Administrativmassnahmen oder Strafen wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften gegen den Fahrzeugführer in der Vergangenheit angeordnet wurden (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Aufl. 2014, N. 122 f. zu Art. 16).

Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Warnungsentzug wird gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und soll der "Besserung" der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen dienen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Demgegenüber bezweckt der vorliegend relevante Sicherungsentzug die Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeugführern, welche nicht über die für eine Teilnahme am Verkehr erforderliche Fahreignung verfügen. Unter Fahreignung versteht man die allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene psychische und physische Voraussetzung einer Person zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr. Bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge haben (Art. 15a Abs. 4 und Abs. 5 SVG; Urteile des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.1; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2). Aus der mehrfachen Rückfälligkeit eines Lenkers folgt dabei ex lege - ohne dass im konkreten Fall die Fahreignung

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abzuklären wäre -, dass die betroffene Person nicht Gewähr bietet, sich künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Aufl. 2014, N. 28 f. zu Vor Art. 16-17a).

5.4.3 5.4.3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2014 verwarnt wegen Unaufmerksamkeit mit Unfallfolge (leichte Widerhandlung). 2015 wurde ihm zunächst der Führerausweis auf Probe für einen Monat entzogen wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Besonderheiten des Fahrzeuges mit Unfallfolge (mittelschwere Widerhandlung). Sodann wurde ihm infolge über 400 SVG-Widerhandlungen, alle begangen vom 24. Oktober bis 19. Dezember 2015, der Führerausweis für drei Monate entzogen (schwere Widerhandlung). 2017 kam es zu zwei weiteren schweren Widerhandlungen. Zum einen überschritt der Beschwerdeführer am 31. März 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit, sodann führte er am 25. Mai 2017 mehrfach ein Motorfahrzeug trotz Entzug der Fahrberechtigung, ohne Versicherungsschutz sowie ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer die Fahrberechtigung auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) entzogen sowie gleichzeitig eine Sperrfrist von 24 Monaten ausgesprochen. Mit Verfügung vom 27. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Fahrberechtigung wieder erteilt. Im Mai 2020, keine acht Monate nach der Wiedererteilung, beging der Beschwerdeführer eine weitere mittelschwere Widerhandlung, was zur Annullation des Führerausweises auf Probe führte.

Dem Beschwerdeführer wurde somit seit 2015 der Führerausweis vier Mal entzogen. Dabei war der Beschwerdeführer mit jeweils verschiedenen Fahrzeugen (Spezialtraktor, Motorfahrrad oder Motorfahrzeug) unterwegs und verstiess gegen zahlreiche Vorschriften. Insgesamt beging der Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren zwei mittelschwere und drei schwere Widerhandlungen (ohne den Vorfall vom 6. August 2020 eingerechnet).

Der Beschwerdeführer ist somit einschlägig vorbelastet. Aus den bisherigen Verfehlungen hat der Beschwerdeführer offensichtlich keine Lehren gezogen. Insgesamt ist sein Leumund arg getrübt. Dies wirkt sich klar massnahmeverschärfend aus.

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5.4.3.2 Sodann ist aufgrund der Widerhandlung (Vorfall vom 23. Mai 2020), die der Beschwerdeführer während der Probezeit beging, und die einen Führerausweis zur Folge hat, kraft gesetzlicher Vermutung von der fehlenden charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Fahrzeuges auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer bietet nicht Gewähr, sich künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten.

5.4.3.3 Schliesslich ist der Vorfall vom 23. Mai 2020 als mittelschwere Widerhandlung i.S. von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG anzusehen (vgl. dazu die Ausführungen unter E. 3.4.3 sowie E. 5.6). Wäre der Beschwerdeführer im Besitz des definitiven Führerausweises und nicht des Führerausweises auf Probe gewesen, wäre aufgrund der bisherigen Vorfälle Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG zur Anwendung gelangt. Der Führerausweis wäre für immer zu entziehen gewesen, da dem Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Vorfall vom 25. Mai 2017). Der Beschwerdeführer war jedoch im Besitz des Führerausweises auf Probe, welcher ihm mit Verfügung vom 27. September 2019 (wieder) ausgestellt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind deshalb vorliegend die Mindestentzugsdauern gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b bis f SVG nicht massgeblich. Diese gelten beim Führerausweis auf Probe zumindest nicht vorbehaltlos. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass die Mindestentzugsdauern nicht als Anhaltspunkt für die Entzugsdauer gelten kann, zumal Art. 15a SVG lediglich eine teilweise spezifische Regelung enthält. Insgesamt betrachtet geht das Gericht vorliegend von einem Einsatzwert für die Sperrfrist von 3 Jahren bzw. 36 Monaten aus. Dabei wird die unbestritten anzuordnende Wartefrist von 24 Monaten mitberücksichtigt.

5.4.3.4 Obwohl dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 23. Mai 2020 der Führerausweis auf Probe annulliert wurde, führte er am 6. August 2020 erneut ein Motorfahrzeug. Dieser Vorfall stellt gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG eine (weitere) schwere Widerhandlung dar. Der Beschwerdeführer zeigte sich (erneut), selbst als ihm der Ausweis entzogen wurde, als unbelehrbar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur knapp zwei Monate, nachdem ihm der Führerausweis auf Probe entzogen wurde, ein Motorfahrzeug lenkte, wirkt sich dabei ebenfalls klar massnahmeverschärfend aus. Bei einer Person, welche über einen definitiven

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Führerausweis verfügt, wäre gemäss Kaskadensystem von einer Mindestentzugsdauer von 5 Jahren auszugehen (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG bzw. Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG). Vorliegend rechtfertigt sich jedoch eine Erhöhung der Sperrfrist von 36 Monaten um 14 Monate auf insgesamt 50 Monate.

5.5 5.5.1 Das VSZ ging im Einspracheentscheid bezüglich des Vorfalls vom 23. Mai 2020 von einer mittelschweren Widerhandlung aus. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse (Linienführung) auf die Gegenfahrbahn geriet und eine Kollision mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug verursachte. Die Gefährdung wurde als nicht mehr bloss leicht qualifiziert. Im Weiteren sah das VSZ auch ein leichtes Verschulden nicht als gegeben an.

Das VSZ führte in Bezug auf das Verschulden sodann aus, dass dieses nur bei Warnungsentzügen von massgebender Bedeutung sei. Bei Sicherungsentzügen respektive der nahe bei den Sicherungsentzügen einzustufenden Annullation des Führerausweises auf Probe, sei das Verschulden, wenn überhaupt, dann nur gering zu berücksichtigen. Konkret führte das VSZ sodann zum Verschulden betreffend den Vorfall vom 23. Mai 2020 aus, dass dieses nicht derart leicht anzusehen sei, dass daraus eine Reduktion der Sperrfrist zugesprochen werden könne respektive eine Verlängerung der Sperrfrist angemessen sei.

5.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die vom VSZ aufgeführte Gefährdung. Er moniert diesbezüglich, dass die Gefährdung anlässlich des Vorfalls vom 23. Mai 2020 vom VSZ mit keiner Silbe begründet worden sei. Die Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach die Gefährdung nicht mehr bloss als leicht zu qualifizieren sei und diese "wohl nicht mehr genauer begründet werden" müsse, werde widersprochen. Durch den Vorfall vom 23. Mai 2020 (vgl. E. 2.1; Vorfall Streifkollision Sedel) sei eine leichte Gefahr hervorgerufen worden. Es sei zwar zu einer Kollision gekommen, nicht jedoch zu einer Frontalkollision. Zu Personenschäden sei es ebenfalls nicht gekommen. Dies unter anderem deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits vor der Kollision eine Bremsung eingeleitet habe.

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Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das Verschulden geltend, ihm könne betreffend den Vorfall vom 23. Mai 2020 kein krasses Fehlverhalten vorgeworfen werden. Er habe bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn geraten sei und habe umgehend die Notbremsung eingeleitet. Mangels ABS an seinem Fahrzeug sei jedoch dessen Heck ausgebrochen, welches anschliessend mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sei. Höchstwahrscheinlich wäre es mit einem Fahrzeug mit ABS nicht zu einer Kollision gekommen. Insofern könne von einer Verkettung unglücklicher Umstände gesprochen werden, die das Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls nicht als schwer erscheinen lassen.

5.5.3 5.5.3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Art. 4 der Verkehrsregel- verordnung (VRV, SR 741.11) präzisiert diese Regelung, indem bestimmt wird, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Abs. 1). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgenutzt werden (Art. 4a Abs. 1 VRV).

5.5.3.2 Als Kriterium für die Bemessung der Entzugsdauer nennt Art. 16 Abs. 3 SVG die Gefährdung der Verkehrssicherheit. Das Ausmass der Gefahr bestimmt sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung in einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation. Aufgrund der im Strassenverkehr wirkenden physikalischen Kräfte ist grundsätzlich immer mit einer schweren Körperverletzung oder gar mit einer Tötung zu rechnen, wenn es zu einer Kollision zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen einem Fahrzeug und einer Person kommt. Nur in ganz besonderen Situationen kann davon ausgegangen werden, dass eine Kollision höchstens leichte und vorübergehende Verletzungen verursachen kann. Mögliches Beispiel ist der Fall, dass der Lenker sein Fahrzeug bereits angehalten hat und beim Aussteigen nicht die nötige Vorsicht walten lässt, sodass vorbeigehende Fussgänger mit der

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abrupt geöffneten Türe zusammenprallen könnten (BERNHARD RÜTSCHE in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Aufl. 2014, N. 58 zu Art. 16 SVG).

5.5.3.3 Ein mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für einen durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn dem Fahrzeugführer mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 16b mit weiteren Hinweisen).

5.5.4 5.5.4.1 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt (vgl. E. 2.1) ergibt sich in Bezug auf den Vorfall vom 23. Mai 2020, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Witterungsverhältnisse auf die Gegenfahrbahn geraten ist und das entgegenkommende Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnte. Vorliegend wurde durch die Kollision eine konkrete Gefährdung geschaffen und es kam nur durch Zufall zu keinen Personenschäden. Wie sich die Fahrer und in der Folge auch die betroffenen Fahrzeuge bei einer (Streif-)Kollision verhalten, ist nicht vorhersehbar. Die entgegenkommende Fahrzeuglenkerin hätte durch das kurz nach der Rechtskurve ausbrechende Fahrzeug leicht erschreckt und zu einer Fehlreaktion verleitet werden können, welche zu weitergehenden Folgen, insbesondere dazu hätte führen können, dass Personen schwer verletzt worden wären. Erschwerend kommt sodann hinzu, dass sich die Streifkollision unmittelbar und somit für die Beteiligten nicht vorhersehbar nach der unübersichtlichen und durch Hecken verdeckten Rechtskurve ereignete. Zudem war zum Unfallzeitpunkt die Fahrbahn nass und die Lichtverhältnisse waren aufgrund der Dunkelheit sowie der nassen Fahrbahn erschwert. Der Beschwerdeführer beschädigte (ausser der Gartenhecke) das ihm entgegenkommende Fahrzeug sowie das von ihm benutzte Fahrzeug massiv. Es wurde gemäss Polizeibericht ein Sachschaden von Fr. 14'200.00 verursacht. Angesichts dessen kann die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden. Demnach kam es zu einer konkreten Selbst- und Drittgefährdung, die sich in einer Streifkollision mit Fremd- und Eigensachschaden realisiert hat. Ein solcher Vorfall

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übersteigt das Mass einer leichten Gefährdung klar, weshalb das VSZ zu Recht von einer Begehung einer mittelschweren Gefährdung der Verkehrssicherheit ausging. Mit dem Einwand, dass die Gefährdung der Verkehrssicherheit mit "keiner Silbe" begründet worden sei, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Der Beschwerdeführer widerspricht sich in seinen weiteren Ausführungen selber, indem er angab, das VZS habe die Gefährdung nicht mehr bloss als leicht qualifiziert. Es ist zwar festzuhalten, dass die Begründung kurz ausfiel. Dennoch ist aus der Begründung des VSZ ersichtlich, dass das VSZ eine leichte Gefährdung nicht als gegeben ansah, da der Beschwerdeführer aufgrund des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse auf die Gegenfahrbahn gelangte und es dadurch zu einer Kollision kam. In der Folge ging das VSZ von einer mittelschweren Gefährdung der Verkehrssicherheit aus. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV liegt nicht vor.

5.5.4.2 Insgesamt ergibt sich aus dem Vorfall vom 23. Mai 2020 bzw. der daraus resultierenden Gefährdung der Verkehrssicherheit weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Sperrfrist von 50 Monaten.

5.5.4.3 Unter Einbezug der seit 2014 durch den Beschwerdeführer begangenen weiteren Verstösse gegen die Verkehrsregeln ergibt sich in Bezug auf die Gefährdung der Verkehrssicherheit, dass eine weitere Erhöhung der Sperrfrist vorliegend nicht angezeigt ist. Es ist deshalb von einer Sperrfrist von 50 Monaten auszugehen.

5.5.5 5.5.5.1 Das Verschulden beim Vorfall vom 23. Mai 2020 liegt klar beim Beschwerdeführer. Er fuhr zu schnell in die Rechtskurve und kam dabei auf die Gegenfahrbahn. Nur aufgrund der sofort eingeleiteten Notbremsung sowie dem Abbremsend des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs kam es zu keinem Personenschaden. Es kann nicht mehr nur von einer leichten Unaufmerksamkeit ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer bei nasser Fahrbahn und unübersichtlichen Verhältnissen so schnell in die Kurve fuhr, dass das Heck seines

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Fahrzeugs ausbrach. Die Notbremsung birgt sodann die Gefahr des unkontrollierten Ausbrechens des Fahrzeugs. Von einer Verkettung unglücklicher Umstände kann vorliegend nicht gesprochen werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt nicht mehr leicht, es ist vielmehr von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.

5.5.5.2 Insgesamt ergibt sich aus dem Vorfall vom 23. Mai 2020 bzw. dem daraus resultierenden Verschulden weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Sperrfrist von 50 Monaten.

5.5.5.3 Aufgrund der Anzahl der Verkehrsregelverstösse kann jedoch gesamthaft betrachtet klar nicht mehr von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Von einer Reduktion der Sperrfrist ist deshalb ebenfalls abzusehen. Demnach rechtfertigt es sich, wenn die Sperrfrist weder erhöht noch vermindert wird. Infolgedessen ist von einer Sperrfrist von 50 Monaten auszugehen.

5.6 5.6.1 Das VSZ sah im Einspracheentscheid die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis zwar als ausgewiesen an, erachtete es jedoch als zumutbar, dem Beruf nach wie vor nachzugehen. Das Führen eines Motorfahrzeuges wurde sodann nicht als die vornehmliche Arbeitstätigkeit angesehen, da durchaus Möglichkeiten bestehen, mit anderen Mitarbeitern seines Arbeitgebers zu den entsprechenden Baustellen zu gelangen. Das VSZ nahm sodann Bezug auf die bundesgerichtliche Praxis, mit welcher dieses bereits mehrfach bestätigt habe, dass der beruflichen Angewiesenheit (insbesondere beim Vollzugsaufschub von Warnungsentzügen) zwar Bedeutung zukomme, es in dieser Hinsicht jedoch auch Härtefälle zulasse. Das VSZ verneint schliesslich das Vorliegen eines Härtefalls.

5.6.2 Der Beschwerdeführer bringt, wie bereits vor dem VSZ vor, er sei als Metallbauer zwingend auf seinen Führerausweis angewiesen, um für die Montage auf die Baustellen zu gelangen. Bei einer Warte- (24 Monate) und Sperrfrist (48 Monate) von insgesamt 72 Monaten könnte der Beschwerdeführer bei seinem jetzigen Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigt werden und er verliere seine Stelle. Bei einer Überbrückung von 24 Monaten könne, gemäss Arbeitgeber,

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eine Lösung gefunden werden. Zusammengefasst werde das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers bei einer zusätzlich zur Wartefrist ausgesprochenen Sperrfrist von 48 Monaten massiv eingeschränkt.

5.6.3 Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist Folge eines jeden Führerausweisentzuges und daher bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht zu berücksichtigen (BGE 122 II 21 E. 1c).

Mit dem Bemessungskriterium der notwendigen Angewiesenheit wird die Massnahme- empfindlichkeit angesprochen. Die Massnahmeempfindlichkeit darf in keinem Fall Grund dafür sein, auf eine Administrativmassnahme zu verzichten (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Aufl. 2014, N. 127 zu Art. 16). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. So gibt es nicht bloss Fahrzeuglenker, die beruflich entweder überhaupt nicht oder dann, wie Berufsfahrer, auf den Ausweis angewiesen sind; vielmehr ist der Übergang fliessend, d.h. es gibt auch Betroffene, bei denen eine leicht oder mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit gegeben ist (BGE 123 II 572 E. 2c). Die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wird vom Bundesgericht etwa verneint bei Automechanikern, da das Führen eines Motorfahrzeugs nicht zu deren primären Aufgaben gehört (BGE 120 Ib 312 E. 4d).

5.6.4 Der Beschwerdeführer legt zur Geltendmachung der beruflichen Angewiesenheit seinen Arbeitsvertrag vor. Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Metallbauer im Bereich Werkstatt und Montage tätig ist. Eine berufliche Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug ist aus dem Arbeitsvertrag nicht ersichtlich. Durch den Führerausweisentzug wird er gezwungen, für die fraglichen Fahrten zur Baustelle auf Dritte, namentlich Arbeitskollegen, oder auf die öffentlichen Verkehrsmittel zurückzugreifen. Seine Situation ist indes nicht mit der eines Buschauffeurs vergleichbar, denn durch die Massnahmen wird ihm die Ausübung eines Berufes nicht verunmöglicht. Ein Motorfahrzeug zu führen gehört denn auch nicht zu den primären Aufgaben eines Metallbauers. Ein entsprechendes Schreiben des Arbeitgebers, welches die von ihm aufgeführte berufliche Angewiesenheit belegt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Überdies bleiben auch die

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Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine Stelle bei einer Frist von mehr als 24 Monaten verlieren würde, unbelegt. Gleichwohl wird vorliegend anerkannt, dass beim Beschwerdeführer infolge seiner belegten Montagetätigkeit von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen ist. Das VSZ ging sodann von der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers aus. Infolgedessen rechtfertigt es sich, die Sperrfrist von 50 Monaten um 2 Monate auf insgesamt 48 Monate zu reduzieren.

5.6.5 Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich das VSZ einzig vom Leumund habe leiten lassen, dringt der Beschwerdeführer somit ebenfalls nicht durch. Wie sich dem Einspracheentscheid entnehmen lässt, wurde vom VSZ, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, für das Bestimmen der Höhe der Sperrfrist nicht nur der Leumund einbezogen, sondern auch weitere Kriterien wie die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden und die berufliche Angewiesenheit, ein Motorfahrzeug zu führen.

5.6.6 Zusammengefasst erweist sich die vom VSZ vorliegend angeordnete Sperrfrist von 48 Monaten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen und verhältnismässig. Der Beschwerdeführer dringt somit auch in diesem Punkt der Beschwerde nicht durch.

5.6.7 Daran ändert nichts, dass die gesamte Dauer, in welcher der Beschwerdeführer durch den Entzug belastet ist, total 72 Monate beträgt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass das SVG im Vergleich für den Führerausweisentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG eine maximale Sperrfrist von 60 Monaten vorsehe und eine Gesamtdauer von 72 daher willkürlich und unverhältnismässig wäre. Der nur probeweisen Erteilung des Führerausweise liegt jedoch der Gedanke zugrunde, dass sich Neulenker während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren sollen. Während der Probezeit soll sich der Neulenker durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen. Verstösse gegen Verkehrsregeln lösen deshalb nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten Führerausweises vorgesehenen Administrativmassnahmen aus. Gleichzeitig hat der Neulenker die Konsequenzen von Art. 15a SVG zu tragen (BGE 146 II 300, E. 3.2). Dies hat zur Folge, dass ein Neulenker in Anwendung von Art. 15a SVG und Art. 16 Abs. 3 SVG im Ergebnis mit einer

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längeren Entzugsdauer belegt werden kann als der Inhaber eines definitiven Führerausweises. Der Beschwerdeführer zeigt sich seit Jahren absolut unbelehrbar in Bezug auf die Einhaltung des Strassenverkehrsrechts. Jegliche Strafen und auch Massnahmen blieben schlicht wirkungslos. Die Verursachung einer Kollision mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug will er im vorliegenden Verfahren "als Verkettung unglücklicher Umstände" verstanden wissen, womit er nach wie vor eine dauerhafte Uneinsichtigkeit an den Tag legt und die Gefahren des Strassenverkehrs offensichtlich verkennt. Es liegt im Interesse der Verkehrssicherheit, dem Beschwerdeführer für Jahre das Führen von Fahrzeugen zu untersagen. Er wird in 6 Jahren das 29. Altersjahr erreichen. Es darf vermutet werden, dass er dannzumal mit rund 30 Jahren über genügend Verantwortungsbewusstsein verfügen wird, um auch als Fahrzeugführer im Strassenverkehr teilnehmen zu können.

Im Nachfolgenden gilt es auf die Einwände des Beschwerdeführers zu den erhobenen Gebühren/Kosten einzugehen. Zunächst folgen Ausführungen bezüglich genügende gesetzliche Grundlage (E. 6.1). Danach wird im Einzelnen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den erhobenen Gebühren des Einspracheentscheids (E. 6.2 ff.) und der Verfügung vom 29. Juni 2020 (E. 6.8), zu der Verteilung der Verfahrenskosten (E. 6.9) sowie dem Zugang zum Rechtsschutz (E. 6.10) eingegangen.

6.1 6.1.1 Das VSZ auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten für die Verfügung vom 29. Juni 2020 von Fr. 461.00 sowie für das Einspracheverfahren von Fr. 1'440.00.

Die Verfahrenskosten für die Verfügung setzen sich wie folgt zusammen (VSZ-act. 4):

  1. Frankaturen/Porto Fr. 11.00
  2. Einholen einer Strafverfügung Fr. 50.00
  3. Entzug des Führerausweises Fr. 400.00 Fr. 461.00

Die Kosten des Einspracheverfahrens wurden wie folgt festgelegt: 4. Frankaturen/Porto: Fr. 19.00 5. Aufwand Aktenstudium Mandatsanzeige Rechtsvertretung Fr. 12.50

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  1. Zustellung der Akten an einen Anwalt inkl. Begleitschreiben Fr. 71.00
  2. Aufwand Falleröffnung Einsprache Rechtsvertreter Fr. 37.50
  3. Aufwand Aktenstudium Einsprache Rechtsvertretung Fr. 125.00
  4. Einholen einer Strafverfügung (Vorfall vom 6. August 2020) Fr. 50.00
  5. Aufwand Schreiben durch RA Würsch (1. rechtliches Gehör) Fr. 50.00
  6. Aufwand Aktenstudium 1. Stellungnahme Rechtsvertretung Fr. 75.00
  7. Aufwand Schreiben RA Würsch (2. rechtliches Gehör) Fr. 50.00
  8. Aktenstudium 2. Stellungnahme Rechtsvertretung Fr. 75.00
  9. Aufwand ausführliche Begründung durch RA Würsch (2.75 Std.) Fr. 550.00
  10. Einspracheentscheid Fr. 250.00
  11. Einholen einer Strafverfügung (Vorfall vom 19. September 2020) Fr. 50.00
  12. Zusatzaufwand, Zustellung Verfügung im Doppel an Rechtsvertretung Fr. 25.00 Fr. 1'440.00

6.1.2 Der Beschwerdeführer bemängelt in Bezug auf die vom VSZ erhobenen Gebühren zusammengefasst und sinngemäss, dass das VSZ spezifische verwaltungsrechtliche Handlungen verrechnen würde, ohne sich dabei auf eine genügend konkrete gesetzliche Grundlage stützen zu können. Dabei führt er zunächst aus, es würden einzelne verwaltungsrechtliche Handlungen des VSZ verrechnet, welche nicht im Gebührentarif des VSZ aufgeführt seien, wie das Erheben einer Gebühr für das Aktenstudium, das Einholen einer Verfügung, den Zusatzaufwand für doppelte Zustellungen, das Schreiben einer Begründung des Einspracheentscheids, die Porti und Frankaturen oder die Begleitschreiben. Zudem würden sich diese Posten nur schwer unter andere aufgeführte Gebühren subsumieren lassen. Im Übrigen sei auch die Verrechnung der "Auslagen" für juristisches Fachwissen an eine Rechtsanwältin innerhalb eines Einspracheverfahrens nicht vorgesehen.

6.1.3 6.1.3.1 Eine Verwaltungsgebühr ist geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 2765 ff.; TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 N 23 f.). Bei den hier vorliegenden in Frage kommenden Gebühren handelt es sich um Verwaltungsgebühren.

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Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass Gebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d und Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 131 II 735 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selbst festlegen (BGE 125 I 173 E. 9a). Zu bemerken ist immerhin, dass die Rechtsprechung den Gesetzmässigkeitsgrundsatz für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert hat, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Aufl. 2014, N. 1136). Der Umfang des Gesetzmässigkeitsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren (BGE 132 II 371 E. 2.1, 123 I 254 E. 2a). Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch andererseits in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 126 I 180 E. 2bb mit Hinweis). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 4.1). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 128 I 46 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 4.1, und 1P.645/ 2004 vom 1. Juni 2005 E. 3.4, mit Hinweisen).

6.1.3.2 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen (Art. 48 Abs. 1 BV). Verträge zwischen Kantonen sind öffentlich- rechtliche Vereinbarungen, die zwei oder mehrere Kantone über einen in ihren Kompetenzbereich fallenden Gegenstand schliessen. Sie können alle Staatsfunktionen betreffen. Auf diese Weise können auch gemeinsame Organisationen und Einrichtungen

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geschaffen werden (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, § 43 Rz. 1267).

Interkantonales Recht hat Vorrang vor dem kantonalen Recht (vgl. Art. 48 Abs. 5 BV; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., § 43 Rz. 1267).

6.1.4 Die Kantone Nidwalden und Obwalden schlossen am 29. Januar 2002 die Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ; NG 651.2) ab. Die Vereinbarung VSZ wurde vom verfassungsmässig zuständigen Organ, dem Landrat, genehmigt. Da es sich bei der Vereinbarung VSZ um interkantonales Recht handelt, geht dieses dem kantonalen Recht vor.

6.1.5 Gemäss Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ erhebt das VSZ für den Vollzug der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren. Entstehen aus der Übertragung einer Aufgabe Kosten, deren Deckung mit Gebühren aus Gründen der Rechtsgleichheit und Äquivalenz nicht angezeigt ist, können diese vom übertragenden Kanton übernommen werden (Abs. 2). Der Regierungsrat des übertragenden Kantons entscheidet im Einvernehmen mit dem andern Vereinbarungskanton über die Kostenübernahme. Er regelt mit dem VSZ insbesondere die Abgeltungshöhe und die Voraussetzungen für die Kostenübernahme (Abs. 3).

Die Vereinbarung VSZ umschreibt somit die Abgabepflichtigen (die vom Vollzug der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzgebung Betroffenen) und den Gegenstand der Abgabe (Handlungen im Rahmen des Vollzugs der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzgebung) ausreichend. In Bezug auf die Bemessungsgrundlage wird in der Vereinbarung VSZ lediglich angegeben, dass kostendeckende Gebühren zu erheben seien. Im Weiteren wird dem Verwaltungsrat des VSZ (vgl. Art. 9 lit. i Vereinbarung VSZ; nachfolgende Ausführungen unter E. 6.1.6) die Kompetenz delegiert, für hoheitliche Tätigkeiten einen Gebührentarif zu erlassen. Es liegt somit eine hinlängliche Kompetenzübertragung vor.

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6.1.6 6.1.6.1 Zu prüfen bleibt damit, ob es für die vorliegend angefochtene Verwaltungsgebühr in Abweichung vom eingangs erwähnten Legalitätsprinzip genügt, dass die Bemessungsgrundlage lediglich auf verordnungsähnlicher Stufe verankert ist.

6.1.6.2 Dem Verwaltungsrat (des VSZ) kommt, gestützt auf Art. 9 lit. i Vereinbarung VSZ, die Kompetenz zu, einen Gebührentarif für die hoheitlichen Tätigkeiten festzulegen. Von dieser Kompetenz hat er mit Gebührentarif VSZ (NG 651.21) Gebrauch gemacht. Der Gebührentarif wurde vom zuständigen Organ, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden, am 17. Dezember 2002 genehmigt (vgl. Art. 4 Abs. 2 Regierungsratsgesetz, NG 152.1).

Im Gebührentarif VSZ wird für die relevanten Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (vgl. dortige Ziff. 6.1.1) einen Stundensatz von Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 festgelegt und somit eine Abrechnung nach Aufwand vorgesehen. Konkretisiert werden diese Kosten im Gebührenkatalog VSZ (vgl. VSZ-act. 27), welcher eine detaillierte Auflistung der verschiedenen Gebühren mit dem jeweiligen Gebührenrahmen enthält. Vorliegend werden auf unterer Stufe bzw. im Gebührentarif VSZ sowie im Gebührenkatalog VSZ weitere rechtssatzmässige Konkretisierungen vorgenommen. Die vorliegende Ordnung, wonach die Gebühren nur dem Grundsatz nach im Gesetz, im Übrigen aber, namentlich bezüglich ihrer Höhe und Bemessung, in einer Verordnung bzw. einer niedrigeren Stufe festgelegt sind, entspricht einer allgemein verbreiteten Regelung in der Schweiz (vgl. dazu BGE 106 Ia 249 E. 3b in Bezug auf Gerichtsgebühren). Das verfassungsmässige Legalitätsprinzip wird mit der vorliegenden Regelung nicht verletzt, da es unter solchen Umständen genügen muss, wenn die Gebühren wenigstens dem Grundsatze nach im Gesetz verankert sind. Die Schutzfunktion für den Einzelnen, die dem Gesetzesvorbehalt zukommt, gebietet nicht, an die gesetzliche Grundlage der Verwaltungsgebühren höhere Anforderungen zu stellen. Solches hiesse vielmehr, den Gesetzmässigkeitsgrundsatz in einer Weise zu überspannen, dass er mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch geriete (BGE 104 Ia 117 E. 4). Es liegt somit im Grundsatz eine ausreichend konkrete gesetzliche Grundlage vor.

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6.1.7 Nachfolgend wird im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer gerügten Positionen eingegangen.

Bei den Posten "Einholen von Verfügungen", "Schreiben einer Begründung des Einspracheentscheids" sowie "Begleitschreiben" wird der im Gebührenkatalog VSZ vorgesehene Kostenrahmen eingehalten (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6.2. [für den Einspracheentscheid], E. 6.3 [für das Einholen von Verfügungen] und E. 6.6 [für die Begleitschreiben], in welchen im Detail auf die einzelnen Positionen eingegangen wird).

In der Rechnung werden die drei Positionen "Aktenstudium" jeweils unter dem Titel "Diverse Kosten und Gebühren" aufgeführt. Im Gebührenkatalog wird für "Diverse Kosten und Gebühren" von einem fixen Gebührenrahmen abgesehen und diese lediglich mit "VARIABEL" angegeben (vgl. VSZ-act. 27, Code 6119). Die Kosten werden jedoch durch den im Gebührentarif VSZ festgehaltenen Grundsatz, wonach von einem Stundenansatz von Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 ausgegangen wird, beschränkt und ist somit ebenfalls genügend konkretisiert (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen unter E. 6.5 f.).

Sodann liegt auch für die Position "Zusatzaufwand", mit dem im Gebührentarif VSZ allgemein festgehaltenen Rahmen (Fr. 100.00 bis Fr. 200.00/Std.) eine genügende gesetzliche Grundlage vor. Daran ändert sich auch nichts, dass sich der "Zusatzaufwand" in der Rechnung nicht auf einen Code im Gebührenkatalog Bezug nimmt und einem solchen klar zuordnen lässt.

Auch die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von "Frankaturen/Porto" ist gestützt auf Art. 20 Abs. 1 (kostendeckende Gebühren) Vereinbarung VSZ ausreichend konkret.

Der Beschwerdeführer dringt somit in diesem Punkt der Beschwerde nicht durch.

6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer moniert verschiedene ihm mit Einspracheentscheid auferlegte Gebühren. Dabei bemängelt der Beschwerdeführer zunächst die Kosten vom 11. Dezember 2020. Er führt diesbezüglich aus, es seien Kosten im Umfang von Fr. 300.00 für das reine

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Ausdrucken und Verpacken des Einspracheentscheids erhoben worden. Diese seien mehr als kostendeckend, nicht mehr äquivalent und äusserst unangemessen. Zumal bereits Kosten für das Ausfertigen des Einspracheentscheids von Fr. 550.00 sowie für die Versandkosten Fr. 19.00 berechnet und diese dabei nicht berücksichtigt worden seien. Sodann handle es sich dabei um reine Sekretariatsarbeiten. Der Einspracheentscheid zweimal auszudrucken und zu verpacken würde auf jeden Fall die Kosten in Höhe von Fr. 25.00 unterschreiten. Im Weiteren lasse sich auch der Zusatzaufwand von Fr. 25.00 nicht erklären, sei die Zustellung doch schon in den Versandkosten von Fr. 19.00 enthalten.

6.2.2 Unklar ist, wie der Beschwerdeführer auf die von ihm aufgeführten Fr. 300.00 für das "reine" Ausdrucken und Verpacken des Einspracheentscheids kommt. Gemäss Rechnung vom 11. Dezember 2020 werden dem Beschwerdeführer insgesamt Kosten von Fr. 800.00 für den Einspracheentscheid berechnet. Diese setzen sich aus Fr. 500.00, abgerechnet im Stundenansatz [2.75 Std.], durch RA Würsch, sowie weiteren Fr. 250.00 für den Einspracheentscheid zusammen. Für das Einholen einer Strafverfügung wird im Weiteren Fr. 50.00 abgerechnet. Schliesslich ist ein Zusatzaufwand von Fr. 25.00 für Korrespondenz mit der Rechtsvertretung, Zustellung der Verfügung im Doppel an Rechtsvertretung, aufgeführt.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für "reines" Ausdrucken und Verpacken des Einspracheentscheids sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht weiter begründet. Die Kosten für den Einspracheentscheid von Fr. 800.00 liegen im oberen Bereich des im Gebührenkatalog VSZ vorgesehenen Gebührenrahmens (vgl. VSZ-act. 27, Code 6115, Fr. 400.00 – Fr. 800.00). Sodann ist auch der im Gebührentarif VSZ aufgeführte Stundenansatz von bis zu Fr. 200.00 durch RA Würsch eingehalten worden (vgl. dazu auch E. 6.4). Die Kosten für den Einspracheentscheid sind somit nicht zu beanstanden.

Schliesslich erscheinen auch die weiteren Kosten von Fr. 25.00 für die Zustellung der Verfügung im Doppel an die Rechtsanwältin noch als angemessen. Zumal neben dem Einspracheentscheid (zwei Mal vier Seiten) ebenfalls ein Schreiben an die Rechtsanwältin (eine Seite) zu verfassen war sowie die Rechnung vom 11. Dezember 2020 (zwei Seiten) der Rechtsanwältin zugestellt wurde.

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Insgesamt sind die vom VSZ erhobenen Kosten (Einspracheentscheid Fr. 250.00 und Fr. 550.00; Zusatzaufwand Fr. 25.00) nicht zu beanstanden.

6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer moniert sodann die Höhe der Kosten für das Einholen der Strafverfügung von jeweils Fr. 50.00. Es handle sich dabei um alltägliche Sekretariatsarbeit, welche innert weniger Minuten erledigt sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Handlung jeweils Kosten von Fr. 50.00 verursachen könne. Diese Kosten seien mit dem Kostendeckungsprinzip nicht vereinbar.

6.3.2 In der Rechnung vom 11. Dezember 2020 wird die in Frage stehende Abgabe mit "Einholen einer Strafverfügung" bezeichnet.

Gemäss Gebührentarif VSZ wird für die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr von einem Stundensatz von Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 ausgegangen. Die Gebühr wird somit nach dem massgeblichen Aufwand berechnet.

6.3.3 Der in der Rechnung vom 11. Dezember 2020 verrechnete Aufwand von zwei Mal Fr. 50.00 entspricht dem Gebührentarif VSZ (VSZ-act. 27, Code 6116). Zwar trifft es zu, dass es sich dabei um Sekretariatsarbeit handelt. Jedoch erschöpft sich der Vorgang für das Einholen eines Strafbefehls nicht nur im Erstellen, Unterzeichnen und Versenden des entsprechenden Schreibens, sondern beinhaltet dieser doch auch das spätere Entgegennehmen des Strafurteils, die Geschäftskontrolle sowie nach Eingang des Strafurteils die Zuordnung zum entsprechenden Dossier. Auch wenn es sich dabei um ein standardisiertes Vorgehen handelt, steht die Höhe der Kosten nicht in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung und hält sich in vernünftigen Grenzen. Sodann erweist sich die Gebühr im Vergleich mit anderen Gebühren, wie z.B. der "Anordnung Kontrollfahrt" (VSZ-act. 27, Code 6125) oder der "Erneuerung Dauerbewilligung", welche ebenfalls Fr. 50.00 kostet, als vergleichbar. Es wurde somit keine Unterscheidung getroffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Die erhobene Gebühr von Fr. 25.00 ist somit nicht zu beanstanden.

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6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Höhe des Honoraransatzes der beigezogenen Rechtsanwältin. Dieser sei mit Fr. 200.00 überhöht, da es sich beim Einspracheverfahren um ein Verfahren handle, welches allen Rechtssuchenden offenstehen müsse. In tatsächlicher Hinsicht erweise sich das Orientieren an privatrechtlichen Honoraransätzen als eine versteckte Parteientschädigung. Diese Praxis stelle eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips dar.

Sodann erweise sich das Weiterverrechnen des privatrechtlichen Honoraransatzes der beigezogenen Rechtsanwältin für die Tätigkeiten vom 8. September 2020 und vom 30. Oktober 2020 (je Fr. 50.00) als gewinnbringend. Dieses Vorgehen verstosse gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip.

6.4.2 Die Kosten der beigezogenen Rechtsanwältin liegen im Rahmen des Gebührentarifs VSZ (vgl. dortige Ziff. 10.2.4, Gebührenrahmen Fr. 100.00 bis Fr. 200.00) und sind damit nicht zu beanstanden. Gemäss Gebührentarif werden die Kosten im Administrativverfahren nach Aufwand abgerechnet. Eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ist dabei nicht ersichtlich. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten aufgrund des Verhaltens bzw. der verschiedenen Vorfälle des Beschwerdeführers verursacht wurden.

Dem Beschwerdeführer wurde mit den Schreiben vom 8. September 2020 sowie vom 30. Oktober 2020, welche von der beigezogenen Rechtsanwältin unterzeichnet wurden, das rechtliche Gehör gewährt. Er konnte sich somit zu den im weiteren Verlauf des Verfahrens hinzutretenden Vorfällen sowie dessen rechtlich vorgesehenen Konsequenzen äussern. Dabei wurde der gemäss Gebührenkatalog vorgesehene Rahmen von Fr. 50.00 bis Fr. 150.00 (vgl. VSZ-act. 27, Code 6118) eingehalten bzw. es wurde jeweils nur der Minimalbetrag von Fr. 50.00 berechnet. Eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ist dabei nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer den Stundenansatz von Fr. 200.00 für juristische Arbeiten als überhöht ansieht, ist ihm somit nicht zu folgen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

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6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren die in der Rechnung aufgeführten Beträge für das Aktenstudium (vom 23. September 2020 sowie vom 10. November 2020, von je Fr. 75.00) und führt dazu aus, dass daraus einerseits die Stundenansätze nicht ersichtlich seien und andererseits nicht erkennbar sei, von wem dieses Aktenstudium (durch die Rechtsanwältin oder durch andere Mitarbeiter) vorgenommen wurde. Sodann sei das in Rechnung stellen von Aktenstudium einer Behörde willkürlich, müsse doch vorausgesetzt werden, dass die Behörde ihre Akten kenne. Dasselbe gelte für das Aktenstudium vom 17. Juli 2020 in Höhe von Fr. 125.00.

6.5.2 Gemäss Gebührentarif VSZ ist bei Administrativmassnahmen ein Stundenansatz bis zu Fr. 200.00 zulässig. Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers (Einsprache und Stellungnahmen) entstanden dem VSZ diverse Aufwände, welche das VSZ gestützt auf den Gebührentarif VSZ verrechnete. Aus der vom VSZ gestellten Rechnung ist zwar nicht explizit ersichtlich, dass die bestrittenen Posten betreffend Aktenstudium von RA Würsch vorgenommen wurden. Dies ergibt sich jedoch implizit auch daraus, dass die weiteren Schreiben (betreffend rechtliches Gehör) von RA Würsch verfasst und unterzeichnet wurden (vgl. VSZ-act. 13 betreffend Schreiben vom 8. September 2020 sowie VSZ-act. 16 betreffend Schreiben vom 30. Oktober 2020). Bei näherer Betrachtung der Höhe der Kosten ergibt sich sodann, dass der von RA Würsch veranschlagte Aufwand nicht unangemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 ergibt sich für das Studium der Einsprache, welche 10 Seiten umfasste, ein Aktenstudium von 37.5 Minuten. Für die beiden weiteren Stellungnahmen, welche jeweils 6 Seiten umfassen, ergeben sich sodann je 22.5 Minuten. Insgesamt sind somit die Beträge für das Aktenstudium bzw. das Abrechnen nach Aufwand nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer dringt auch in diesem Punkt seiner Beschwerde nicht durch.

6.6 6.6.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Aufwand "Aktenstudium Mandatsanzeige Rechtsvertretung" vom 3. Juli 2020 im Umfang von Fr. 12.50. Obwohl die Kosten eher tief seien, vermöge es, gemäss Beschwerdeführer, nicht zu überzeugen, dass eine

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Mandatsanzeige an eine bei der Vorinstanz beschäftigten Rechtsanwältin verrechnet werde. Es könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, dass sich die Vorinstanz eine externe Anwältin leiste. Dies sei nicht mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Sodann würde auch der Aufwand für das Begleitschreiben vom 6. Juli 2020 von Fr. 71.00 gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer noch die Kosten von Fr. 37.50 für die Falleröffnung beim VSZ und führt aus, es sei völlig unerklärlich, welcher Aufwand damit genau beim VSZ verursacht worden sei.

6.6.2 RA Niedrist teilte mit Schreiben vom 2. Juli 2020 dem VSZ mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut wurde. Gleichzeitig stellt sie einen Antrag auf Sistierung des Administrativverfahrens und reichte ein Gesuch um Akteneinsicht ein.

Wie vom Beschwerdeführer korrekt ausgeführt, erweisen sich die dafür erhobenen Kosten als eher tief. Bei einem Stundenansatz der beigezogenen Rechtsanwältin von Fr. 200.00 ergibt sich ein Aktenstudium für die Mandatsanzeige von nicht einmal vier Minuten. Dass die vom VSZ für das Schreiben erhobene Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung steht, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt. Der erbrachte Aufwand für das Aktenstudium bewegt sich in vernünftigem Rahmen und ist nicht zu bemängeln. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt nicht vor.

Für das Zustellen der Akten an einen Anwalt sieht der Gebührenkatalog VSZ (vgl. VSZ-act. 27, Code 6117) eine Gebühr von Fr. 25.00 bis Fr. 100.00 vor. Dieser Gebührenrahmen wurde vorliegend eingehalten. Die Kosten von Fr. 71.00 für das Zustellen der Akten sind nicht zu beanstanden. Zumal darin ebenfalls die Kosten für das Begleitschreiben enthalten sind, mit welchem das Gesuch um Sistierung des Administrativverfahrens abgewiesen wurde. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt nicht vor.

Für die Falleröffnung ist u.a. ein neues Dossier zu eröffnen, die notwendigen Daten im Geschäftssystem einzutragen und ein Aktendossier zu erstellen. Die Gebühr für die Falleröffnung von Fr. 37.50, die auf Art. 20 Vereinbarung VSZ sowie Ziff. 6.1.1. Gebührentarif VSZ basiert (vgl. VSZ-act. 27, Code 6119), verletzt das Äquivalenz- oder Kostendeckungsprinzip nicht, sodass die Höhe der verfügten Verfahrenskosten nicht zu beanstanden ist.

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6.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Kosten für die Frankaturen und Porti von Fr. 19.00 seien nicht nachvollziehbar.

Wie vom Beschwerdeführer selber ausgeführt, wurden die Verfügung vom 29. Juni 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020 je mittels Einschreiben (je Fr. 6.30, total Fr. 12.60) zugestellt. Sodann wurden drei Schreiben (vom 6. Juli 2020, vom 8. September 2020 sowie vom 30. Oktober 2020) als A-Post Plus, zu je Fr. 2.40, insgesamt Fr. 7.20, versandt. Insgesamt ergeben sich somit Versandkosten von Fr. 19.80. Wenn das VSZ sodann lediglich Kosten von Fr. 19.00 verrechnet, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer dringt somit auch in diesem Punkt der Beschwerde nicht durch.

6.8 6.8.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann verschiedene Einwände in Bezug auf die Gebühren der Verfügung vom 29. Juni 2020 vor. Zunächst moniert er die Kosten für den Führerausweisentzug vom 29. Juni 2020 von Fr. 400.00 und sieht diese als nicht mehr adäquat an. Es habe dafür offenbar kein juristisches Fachwissen eingeholt werden müssen. Zudem seien die Kosten fast annähernd so hoch, wie das Ausfertigen der Begründung des Einspracheentscheids durch die Rechtsanwältin.

Der verrechnete Aufwand von Fr. 400.00 liegt im unteren Bereich des im Gebührentarif VSZ vorgesehenen Gebührenrahmens (vgl. VSZ-act. 27, Code 6170, Fr. 300.00 bis 800.00) und ist somit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Einwand, es sei kein juristisches Fachwissen eingeholt worden oder die Kosten seien annähernd so hoch wie für die Begründung des Einspracheentscheids, nichts zu ändern.

6.8.2 Auch soweit der Beschwerdeführer die weitere Auferlegung der Kosten (Frankaturen/Porto sowie Einholen Strafverfügung) für die Verfügung vom 29. Juni 2020 bemängelt, erweist sich seine Beschwerde als nicht begründet. Der Gebührentarif VSZ sieht für das Einholen einer Strafverfügung eine Gebühr von Fr. 50.00 vor (vgl. dazu auch die Ausführungen unter E. 6.3). Das VSZ bat die Staatsanwaltschaft betreffend Vorfall vom 23. Mai 2020, ihm das rechtskräftige Strafurteil zukommen zu lassen (VSZ-Bel. 5). Die Gebühr entspricht somit dem

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Gebührentarif VSZ. Die unter dem Punkt diverse Kosten und Gebühren (VSZ-act. 27, Code 6119) zu zählenden Frankaturen/Porto von Fr. 11.00 erscheinen vorliegend angemessen. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Kostenpunktes der Verfügung vom 29. Juni 2020 somit als unbegründet.

6.9 6.9.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, ihm seien trotz (teilweiser) Gutheissung der Einsprache die vollen Verfahrenskosten gemäss Verfügung vom 29. Juni 2020 auferlegt worden. Bei einer Gutheissung seien keine Verfahrenskosten auf den Einsprecher zu überwälzen, so sei es auch in Art. 122 VRG vorgesehen. Dadurch werde das Willkürverbot verletzt.

6.9.2 Das VSZ hielt im Einspracheentscheid fest, dass gestützt auf Art. 12 und 20 der Vereinbarung VSZ der Aufwand des VSZ gemäss Gebührentarif in Rechnung zu stellen sei. Die Verfahrenskosten seien deshalb dem Einsprecher zu überbinden.

6.9.3 Die Aufwände, die mit der Verfügung vom 29. Juni 2020 verbunden sind (Fr. 461.00), betreffen das Verwaltungsverfahren. Gegen den Beschwerdeführer hat auf jeden Fall eine Wartefrist von 24 Monaten sowie eine Sperrfrist von 48 Monaten zu ergehen. Die anfänglich vom VSZ in der Verfügung vom 29. Juni 2020 festgelegte Sperrfrist von 60 Monaten wird dabei neu als eine Wartefrist von 24 Monaten (für den Vorfall vom 23. Mai 2020 [Streifkollision Sedel] 12 Monate sowie für den Vorfall vom 6. August 2020 [Führen eines Motorfahrzeuges trotz Annullation des Führerausweises] weitere 12 Monate) und eine Sperrfrist von 48 Monaten festgelegt. Sodann stützt sie sich auf eine andere rechtliche Grundlage (neu für die Wartefrist Art. 15a Abs. 5 SVG sowie für die Sperrfrist auf Art. 16 Abs. 3 SVG; anfänglich gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Gesamtdauer der Frist (Warte- und Sperrfrist) hat sich zwar insgesamt um 12 Monate (von 60 Monaten [Verfügung vom 29. Juni 2020] auf 72 Monaten [Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2020]) verlängert. Die Erhöhung der Frist erfolgt jedoch aufgrund des Vorfalls vom 6. August 2020. Da sich dieser erst nach dem Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 29. Juni 2020 ereignete, ergibt sich in Bezug auf die Fristdauer der Verfügung vorliegend keine relevante Änderung. Infolgedessen rechtfertigt es sich, wenn

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dem Beschwerdeführer ein Drittel der Anwaltskosten bzw. ein Kostenbeitrag von Fr. 655.55 übernommen wurde, ihm dagegen aber die vollen Verfahrensgebühren auferlegt wurden. Die verrechneten Aufwände entsprechen dem Gebührentarif VSZ. Hinsichtlich der Rechnung vom 29. Juni 2020 über Fr. 461.00 ist die Beschwerde somit unbegründet.

6.10 6.10.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, durch die Höhe der kostendeckenden Gebühren der Vorinstanz werde der Zugang zu Rechtsschutz erheblich erschwert. Hätten die Betroffenen doch mit Kosten von mindestens Fr. 1'000.00 zu rechnen. Einsprechende generell und der Beschwerdeführer im Speziellen würden an der Ausübung ihres verfassungsmässigen Rechts auf Überprüfung einer behördlichen Handlung erheblich eingeschränkt. Sodann würde ein Grossteil der Rechtssuchenden sich ein Einspracheverfahren nicht leisten können.

6.10.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 4 GebG erhebt die Verwaltung keine amtlichen Kosten in Einspracheverfahren, sofern die Einsprache nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist. Diese Bestimmung kommt vorliegend jedoch nicht zur Anwendung, da das VSZ als interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt vom Geltungsbereich des Gebührengesetzes ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 GebG).

Gemäss Gebührenkatalog VSZ ist für die Einspracheverfügung eine Gebühr von Fr. 400.00 bis Fr. 800.00 (vgl. VSZ-act. 27, Code 6115) vorgesehen. Inwiefern bei einer solchen Höhe dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner verfassungsmässigen Rechte erheblich eingeschränkt werden soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht sodann auch nicht geltend, er könne sich das Einspracheverfahren nicht leisten.

Am Ausgeführten vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer für den Einspracheentscheid insgesamt amtliche Kosten im Umfang von Fr. 1'440.00 in Rechnung gestellt wurden. Die weiteren Kosten ergeben sich u.a. dadurch, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen hat, was zu weiteren Abklärungen und infolgedessen zu einem erhöhten Aufwand führte. Der Beschwerdeführer dringt somit in diesem Punkt der Beschwerde nicht durch.

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7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 122 Abs. 1 VRG). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem PKoG (NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 (Art. 15 Abs. 2 GerG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 17 PKoG [NG 261.2]). Die Gerichtskosten werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'500.00 angesetzt, mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Das VSZ obsiegt im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises. Folglich hat der Beschwerdeführer dem VSZ keine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 123 Abs. 4 VRG).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 1'500.00, geht ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers, wird mit dessen Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und ist somit bezahlt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Zustellung dieses Entscheids an:

  • Rechtsanwältin Myrjana Niedrist (zweifach, GU)
  • Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (Empfangsbescheinigung)
  • Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)

Stans, 10. Mai 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Carmen Meier

Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Gerichtsentscheide

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Nidwalden
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Deutsch
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NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
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NW_OG_001, 26492
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026