GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 21 1

Beschluss vom 26. Oktober 2021 Strafabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Paul Achermann, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__ sel., Z.__, amtlich verteidigt durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt, Horvath Rechtsanwälte AG, Stadthausstrasse 4, 6003 Luzern,

Berufungskläger/beschuldigte Person,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin.

Gegenstand Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 11. Dezember 2020 (SK 20 5).

2│18 Sachverhalt: A. Mit Anklageschrift vom 24. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Berufungsbeklagte»/«Anklägerin») Anklage gegen A.__ sel. («Berufungskläger»/ «beschuldigte Person») beim Kantonsgericht Nidwalden. Sie warf dem Berufungskläger vor, sich der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) strafbar gemacht zu haben.

B. Mit Urteil SK 20 5 vom 11. Dezember 2020 («Urteil SK 20 5») erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht: «1. Der [Berufungskläger] wird schuldig gesprochen − der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, − des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG, Art. 2 lit. a Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte. 2. Der [Berufungskläger] wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 40 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 51 StGB, Art. 111 StGB, sowie Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 lit. a Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte) bestraft mit − einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unbedingt vollziehbar, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 54 Tagen; und − einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3. [Anordnungen Beschlagnahme ...] 4. [Anordnungen ED und DNS ...] 5. [Verfahrenskosten ...]. 6. [Zustellungen ...].»

Die Vorinstanz versandte das Urteilsdispositiv am 14. Dezember 2020, woraufhin der Berufungskläger mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 Berufung anmeldete. Das begründete Urteil wurde am 14. Januar 2021 versandt. Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf dessen Sachverhaltsdarstellung verwiesen (dort Bst. A-L S. 2- 5, Art. 82 Abs. 4 StPO).

3│18 C. Mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2020 (recte: 2021) beantragte der Berufungskläger: «1. Die Berufung gegen [das Urteil SK 20 05] in Sachen [Berufungsbeklagte] gegen [den Berufungskläger] sei ihm Rahmen der Anfechtung gutzuheissen. Das [Urteil SK 20 5] sei wie folgt aufzuheben bzw. zu bestätigen: 2. Dispositiv Ziff. 1., 1. Lemma (vorsätzliche Tötung) sei aufzuheben. 3. Dispositiv Ziff. 1., 2. Lemma (vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand) sei zu bestätigen. 4. Dispositiv Ziff. 2., 1. Lemma (Freiheitsstrafe) sei aufzuheben. 5. Dispositiv Ziff. 2., 2. Lemma (bedingte Geldstrafe) sei zu bestätigen. 6. Dispositiv Ziff. 3.1, 3.2, 3.3., 3.4, 3.5 (Beschlagnahmungen) seien zu bestätigen. 7. Dispositiv Ziff. 4.1, 4.2 (erkennungsdienstliche Erfassung) seien zu bestätigen. 8. Dispositiv Ziff. 5.1 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten für das Vorverfahren und das Hauptverfahren seien von Amtes wegen dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen. 9. Dispositiv Ziff. 5.2 (Bezahlung amtliche Verteidigung) sei zu bestätigen. 10. Anstelle von Dispositiv Ziff. 1., 1. Lemma und Dispositiv Ziff. 2., 1. Lemma habe das Obergericht wie folgt neu zu entscheiden: a. [Der Berufungskläger] sei wegen fahrlässiger Tötung begangen im Notwehrexzess, gestützt auf Art. 117 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen. b. Eventualiter sei [der Berufungskläger] wegen fahrlässiger Tötung begangen im Notwehrexzess, gestützt auf Art. 117 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten zu verurteilen. c. Subeventualiter sei [der Berufungskläger] wegen fahrlässiger Tötung gestützt auf Art. 117 StGB StGB [sic!] zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen. d. Subsubeventualiter sei [der Berufungskläger] wegen Totschlags, gestützt auf Art. 113 StGB, eventualiter i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 16 Abs. 2 StGB, zu einer geminderten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen. e. Subsubsubeventualiter sei [der Berufungskläger] wegen Totschlags, gestützt auf Art. 113 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. 11. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei, gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB, aufzuschieben bzw. die Strafe sei bedingt auszusprechen. 12. Eventualiter sei das Urteil mit Weisungen zur Neubeurteilung an das erstinstanzliche Gericht (Vorinstanz) zurückzuweisen. 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Nidwalden, eventualiter zu Lasten des Kantonsgerichts Nidwalden, bzw. zu Lasten der Gerichtskasse / des Staates. 14. In beweisrechtlicher Hinsicht sei ein Zweitgutachten zur Schuldfähigkeit [des Berufungsklägers] zu erstellen. 15. Dem [Berufungskläger] sei Rechtsanwalt lic. iur. Sandor Horvath als amtlicher Verteidiger beizugeben. 16. Der amtliche Verteidiger sei vor Abschluss des Verfahrens vom angerufenen Obergericht aufzufordern seine Kostennote einzureichen.»

4│18 D. Mit Verfügung P 21 2 vom 9. Februar 2021 wurde das Gesuch um amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Sandor Horvath als amtlicher Verteidiger im Hauptverfahren SA 21 1 eingesetzt.

E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 erklärte die Berufungsbeklagte Anschlussberufung mit den Anträgen: «1. Das [Urteil SK 20 5] sei wie folgt aufzuheben und zu ändern: In Abänderung der Ziff. 2 des Urteilsdispositivs sei [der Berufungskläger] wegen den unter Ziff. 1 verurteilten Delikten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unbedingt vollziehbar, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 54 Tagen sowie einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten [des Berufungsklägers].» Am 12. März 2021 nahm die Berufungsbeklagte Stellung zum Beweisantrag des Berufungsklägers und beantrage dessen Abweisung.

F. Mit Verfügung vom 29. April 2021 wurde zur Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2021, 09.00 Uhr, vorgeladen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt. Die Parteien wurden zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Die Verfahrensleitung wies zudem den Beweisantrag des Berufungsklägers (Zweitgutachten zur Schuldfähigkeit) mit kurzer Begründung ab.

G. Die Verfahrensleitung verfügte am 9. Juni 2021 die Bestellung eines aktuellen Strafregisterauszugs des Berufungsklägers, welcher am 11. Juni 2021 eintraf und den Parteien zur Orientierung zugestellt wurde.

H. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 beantragte der Berufungskläger unter Auflage eines Arztzeugnisses die Vertagung der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2021. Die Verhandlung wurde sodann abzitiert. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wurde am 17. November 2021 ein neuer Termin für die Berufungsverhandlung angesetzt und die Parteien wiederum vorgeladen.

5│18

I. Am 5. August 2021 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers dem Gericht unter Auf- lage der Todesurkunde dessen zwischenzeitliches Ableben am 31. Juli 2021 mit. Mit Kostennote vom 7. August 2021 gab er seine Aufwände für das Berufungsverfahren zu Protokoll.

J. Das Obergericht Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen des Berufungsklägers und die Akten wird – soweit (noch) erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil SK 20 5 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegial- gericht, vom 11. Dezember 2020 betreffend vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) und vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Kollegialgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 GerG [NG 261.1]), das in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 3 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wurde als beschuldigte Person zu einer Freiheits- und einer Geldstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, womit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils hat. Der Berufungskläger ist somit zur Berufung berechtigt.

6│18 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor (Art. 399 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3, erster Satz StPO). Die Vorinstanz versandte ihr Urteilsdispositiv am 14. Dezember 2020. Der Berufungskläger meldete mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 Berufung an. Die Vorinstanz versandte das begründete Urteil am 14. Januar 2021, das am 15. Januar 2021 beim Berufungskläger einging, womit die 20-tägige Frist am 4. Februar 2021 ablief. Der Berufungskläger reichte am 3. Februar 2021 die schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

1.2 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c). Damit ist die Berufung ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel mit Suspensiv- wirkung. Die Kognition ist, von den hier nicht interessierenden Ausnahmen in Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO abgesehen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch reine Ermessensfragen unterliegen der freien Überprüfung. Das Berufungsgericht entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, aus eigenen Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil (LUZIUS EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 1 zu Art. 398 StPO).

7│18 1.3 Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die rechtsmittelführende Person die Berufung im Interesse der Verfahrensökonomie auf einzelne Punkte des erstinstanzlichen Urteils beschränken. Eine Teilanfechtung ist indes nur dort zulässig, wo eine rechtliche und tatsächliche getrennte Beurteilung der angefochtenen Dispositivziffern möglich ist (vgl. die sog. Trennbarkeitsformel: EUGSTER, a.a.O., N 6 zu Art. 399 StPO). Folgende Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils blieben unangefochten:

  • Ziff. 2, 2. Lemma (vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand)
  • Ziff. 2, 2. Lemma (bedingte Geldstrafe)
  • Ziffn. 3.1, 3.2, 3.3., 3.4, 3.5 (Beschlagnahmungen)
  • Ziff. 5.2 (Bezahlung amtliche Verteidigung) Diese Dispositiv-Ziffern sind zufolge Anerkennung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 404 StPO), was in gegenständlichem Urteilsdispositiv so vorzumerken sein wird. Nicht zu bestätigen ist bzw. trotz Nichtanfechtung nicht in Rechtskraft erwachsen ist die Dispositiv-Unterziffer 5.2.4, mit welcher der Berufungskläger zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet wurde. Diese Anordnung steht – mangels Verurteilung des Berufungsklägers zur Tragung von Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend) – in einem unauflösbaren Widerspruch zur hier erfolgenden Verfahrenseinstellung. Anlass für eine Überprüfung nicht angefochtener Punkte besteht darüber hinaus grundsätzlich nicht; indessen sind die in der Dispositiv-Ziffer 3 angesetzten Fristen anzupassen und an Stelle des ver- storbenen Berufungsklägers dessen Erben betreffend die beschlagnahmten Gegenstände für berechtigt zu erklären (Art. 404 Abs. 2 StPO; Art. 560 und 602 ZGB). Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger focht im Übrigen auch die folgenden Dispositiv-Ziffern nicht an:
  • Ziffn. 4.1 und 4.2 (erkennungsdienstliche Erfassung) Diese Dispositiv-Ziffern betreffen Nebenfolgen des angefochtenen Schuld- bzw. Strafpunkts betreffend den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und stehen demnach in direkter Abhängigkeit zu diesem. Der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ist für die Frage, wann das ED- respektive das DNS-Profil gelöscht wird, von massgeblicher Bedeutung (vgl. Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3] sowie Art. 16 DNA-Profil-Gesetz [SR 363]). Das Berufungsgericht hat diesfalls neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Demnach sind die Dispositiv-Ziffern 4.1 und 4.2 aufgrund ihrer

8│18 Konnexität zum angefochtenen Schuld- und Strafpunkt mangels Anfechtung nicht in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren zu beurteilen. Die Anschlussberufung gibt in dieser Hinsicht zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Diese bezog sich auf die vom Berufungskläger ebenfalls angefochtene Dispositiv-Ziffer 2.

2.1 Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens stellt ein (unüberwindbares) Prozesshindernis dar und führt entsprechend zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018).

2.2 Der Berufungskläger verstarb am 31. Juli 2021. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Berufungsklägers bereits vor, jedoch war noch kein Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache ergangen. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger ist betreffend den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO).

Die Staatsanwaltschaft Nidwalden verfügte am 20. Januar 2018 die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Abnahme einer DNS-Probe des Berufungsklägers. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten sind zu vernichten resp. aus den entsprechenden Datenbanken zu entfernen (Art. 17 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; Art. 16 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz), was den zuständigen Stellen mitzuteilen ist.

9│18 4. Zu klären bleibt, welche Verfahrenskosten anfallen bzw. angefallen sind und wer diese zu tragen hat (Art. 421 Abs. 1 StPO).

4.1 4.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 1 und 2 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Im Kanton Nidwalden richtet sich die Höhe der Verfahrenskosten nach dem Prozesskostengesetz (Art. 1 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden (Art. 3 Abs. 1 PKoG). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Im Erwachsenenstrafprozess betragen die Entscheidgebühren des Obergerichts als Berufungsinstanz: Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG). Dazu kommen die Auslagen (Art. 24 ff. PKoG).

4.1.2 Die Vorinstanz setzte die Kosten für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 66'894.50 (Ermittlungs- und Untersuchungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 59'594.50; Gerichtsgebühr [inkl. die Gebühren für die zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren und Auslagen] Fr. 7'300.–) fest. Die Kostenfestsetzung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und ist unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen vorbehaltlos zu übernehmen (Urteil SK 20 5 E. VI/1.2 und 1.3 S. 111 [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Für das Berufungsverfahren wird, in Nachachtung des Umstands, dass der Berufungskläger noch vor Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung verstorben ist, der Umfang der Prozesshandlungen und Zeitaufwand für die Erledigung noch moderat war, die Gerichtsgebühr

10│18 ermessensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Ziff. 1 PKoG).

4.2 4.2.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören ebenfalls zu den Verfahrenskosten und gelten als Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 6 zu Art. 135 StPO). In jedem Fall ist zu prüfen, ob der in der Kostennote verrechnete Verteidigungsaufwand notwendig und verhältnismässig war, wobei der zulässige Zeitaufwand namentlich auch in Abhängigkeit zur Komplexität des Falles steht (LIEBER, a.a.O., N 4b und 6 zu Art. 135 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände können ausserdem Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche «Kontrollrechnung» resp. eine Beurteilung einzelner Positionen erforderlich wäre (BGE 143 V 453 E. 2.5.1; auch: LIEBER, a.a.O., N 8c f. zu Art. 135 StPO). So ist es insbesondere auch verfassungskonform, das

11│18 Honorar lediglich in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen nach Zeitaufwand zu bemessen, wobei ein ausserordentlich aufwendiger, d.h. komplizierter oder umfangreicher Fall nicht schon dann vorliegt, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (LIEBER, a.a.O., N 8c zu Art. 135 StPO mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.4). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), hier das Prozesskostengesetz des Kantons Nidwalden. Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 39 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar ist nur dann nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen, wenn zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis besteht (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Im Verfahren vor der Berufungsinstanz beläuft sich das Honorar auf Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). In Strafsachen wird das ordentliche Honorar bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht (Art. 51 Abs. 1 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 52 ff. PKoG).

4.2.2 Für das Untersuchungs- bzw. Vorverfahren genehmigte die Vorinstanz gestützt auf Honorarnoten vom 15. Januar 2019 sowie 16. Juli 2020 ein Honorar von gesamthaft Fr. 50'737.45 (Auslagen und MwSt. inkludiert). Betreffend das Honorar für das Hauptverfahren erwog die Vorinstanz, dass der amtliche Verteidiger einen Aufwand von Fr. 21'760.75 (92.6 Std.; MwSt. und Auslagen inklusive) geltend mache, welche über dem gesetzlichen Honorarrahmen liege. Ein Erhöhungsgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 1 PKoG bestehe nicht, weshalb das Honorar auf das gemäss Rahmen von Art. 45 Ziff. 3 PKoG höchstzulässige Mass zu reduzieren sei. Unter Berücksichtigung der Zuschläge (Mehrwertsteuer sowie Auslagen) setzte sie das Honorar auf Fr. 11'231.60 fest (zum Ganzen: Urteil SK 20 5 E. VI/1.4 S. 111 f.). Diese Festsetzung des Honorarsatzes bzw. Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Vor- und Hauptverfahren ist rechtskräftig (vgl. vorstehende E. 1.3).

12│18 4.2.3 Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger mit Honorarnote vom 7. August 2021 eine Entschädigung von Fr. 13'858.35 (Honorar Fr. 12'726.65 [58.50 Std.]; Auslagen Fr. 140.90; MwSt. Fr. 990.80 [7.7%]) geltend. Er vertritt den Standpunkt, dass der Honorarrahmen gemäss Art. 51 Abs. 1 PKoG angemessen zu erhöhen sei, da es sich um ein Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang handle. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Unfalls des Berufungsklägers rund zwei Wochen vor der ursprünglich für den 29. Juni 2021 angesetzten Berufungsverhandlung sei das 65 Seiten umfassende Plädoyer für die Berufungsverhandlung bereits verfasst gewesen. Entgegen der Auffassung des Verteidigers besteht kein Grund, den ordentlichen Honorarrahmen gemäss Art. 51 Abs. 1 PKoG zu erhöhen. Dass die Akten des Vorverfahrens rund sechs Bundesordner füllen und das erstinstanzliche Urteil 118 Seiten umfasst, ist zwar nicht alltäglich, allerdings auch nicht aussergewöhnlich. Ob bzw. dass der amtliche Verteidiger sein Plädoyer bereits redigiert hatte, bevor die ursprüngliche Berufungsverhandlung unfallbedingt verschoben und infolge des zwischenzeitlichen Ablebens des Berufungsklägers gänzlich dahinfiel, bleibt allenfalls für die Festsetzung des Honorars relevant, ist aber kein honorarrahmenerhöhender Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 PKoG. Anwendbar ist demnach der ordentliche Honorarrahmen, welcher sich auf Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– beläuft (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). Der für das Berufungsverfahren beanspruchte Aufwand von 58.50 Arbeitsstunden ist deutlich übersetzt. Die Sach- und Aktenlage war dem amtlichen Verteidiger hinlänglich bekannt. Er war von Beginn weg mit der Vertretung des Berufungsklägers im Strafverfahren betraut und wohnte allen Untersuchungshandlungen sowie den zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren (in welchen bereits ähnliche oder dieselben Fragen diskutiert wurden) bei, für was er auch entschädigt wurde (vgl. E. 4.2.2). Neue Beweiserhebungen fanden im Berufungsverfahren keine statt (Art. 389 i.V.m. Art. 332 Abs. 3 StPO e contrario). Anders als noch vor erster Instanz wurde infolge zwischenzeitlichen Ablebens des Berufungsklägers auch keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Zudem bestritt der Berufungskläger (inhaltlich) bereits im erstinstanzlichen Verfahren weder das Tötungsdelikt begangen noch sich hinsichtlich dem Verkehrsdelikt strafbar gemacht zu haben. Es ging im Wesentlichen nur noch um die genaue rechtliche Qualifikation des Tötungsdelikts bzw. um die Frage, ob Straf- oder Schuldausschlussgründe vorgelegen haben sowie die Strafzumessung. Thematisch war das Berufungsverfahren noch stärker beschränkt, da der Berufungskläger die Verurteilung betreffend das Verkehrsdelikt nicht weiterzog. Dass die ursprünglich anberaumte Verhandlung

13│18 kurzfristig hat abgesagt werden müssen und dem amtlichen Verteidiger darum ein wesentlicher Teil seines Verhandlungsvorbereitungsaufwands trotzdem bereits angefallen ist, vermag den beanspruchten Aufwand von 58.50 Arbeitsstunden zwar nicht zu rechtfertigen, ist bei der Honorarfestsetzung aber entsprechend erhöhend zu berücksichtigen. Die geschilderte Überschaubarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles relativiert die unbestreitbar grosse persönliche Bedeutung des Tötungsdeliktsverfahrens für den Berufungskläger. In Mitberücksichtigung der massgebenden Gesichtspunkte und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint ein Aufwand von 20 Arbeitsstunden und damit in Nachachtung des gesetzlich zulässigen Stundenansatzes ein im Rahmen liegendes Honorar von Fr. 4'400.– angemessen, was mit den Zulagen eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 4'890.55 ergibt (Honorar Fr. 4'400.– [25 Std. à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 140.90; MwSt. Fr. 349.65 [7.7%]). Damit wird der zum Berufungsverfahren kausale, notwendige und verhältnismässige Aufwand abgeglichen, mit welchem eine wirksame (amtliche) Verteidigung hat sichergestellt werden können.

4.3 4.3.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). (Strafprozessuale) Verfahrenskosten sind Kausalabgaben, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 I 117 E. 4.2 [betreffend altrecht- liches, kantonales Strafprozessrecht]). Eine Kostenauflage an eine verstorbene Person fällt ausser Betracht, da diese kein rechtsfähiges Subjekt (mehr) ist und entsprechend keine Rechten oder Pflichten begründen kann (HEINZ HAUSHEER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 4. A., 2016, N 02.01 und 02.22). Eine direkte Belastung des Nachlasses bzw. der Erben sieht die Strafprozessordnung ebenfalls nicht vor. Stirbt die beschuldigte Person und wurde betreffend die Verfahrenskosten noch nicht verfügt, so kommt entsprechend der Grundsatz der Kostentragung durch den Staat zur Anwendung. Eine abweichende Anordnung, die sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Norm abstützt, verstösst gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 I 117 E. 7.4 [betreffend altrechtliches, kantonales Strafprozessrecht]).

14│18 4.3.2 Der Berufungskläger ist während des laufenden Berufungsverfahrens verstorben, wobei die Verfahrenskosten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig verfügt wurden. Die vorstehend festgelegten Verfahrenskosten, wozu auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zählt, gehen demnach allesamt zu Lasten des verfahrensführenden Kantons (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Staat trägt somit Verfahrenskosten von Fr. 67'894.50 (Vorverfahren Fr. 59'594.50; Hauptverfahren Fr. 7'300.–; Berufungsverfahren Fr. 1'000.–) sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 66'859.60 (Vorverfahren: Fr. 50'737.45; Hauptverfahren: Fr. 11'231.60; Berufungsverfahren: Fr. 4'890.55; Auslagen und MwSt. jeweils inkludiert). Die Entschädigung für das Vor- und Hauptverfahren ist bereits ausbezahlt worden. Die Gerichtskasse wird angewiesen dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 4'890.55 auszubezahlen.

4.4 Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung bestehen bei diesem Verfahrensausgang keine (Art. 429 ff. StPO e contrario).

15│18 Demnach beschliesst das Obergericht:

  1. Es wird vorgemerkt, dass nachfolgende Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 11. Dezember 2020 (SK 20 5) rückwirkend per 11. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind: «1. Der [Berufungskläger] wird schuldig gesprochen
  • des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG, Art. 2 lit. a Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte.
  1. Der [Berufungskläger] wird hierfür in Anwendung von [Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 lit. a Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte)] bestraft mit
  • einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.1 Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Nidwalden aufbewahrten Gegenstände sind [dem Berufungskläger] auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen, ansonsten sie von der Kantonspolizei zu vernichten sind: − [...] 3.2 Das beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Nidwalden aufbewahrte [...] ist B.__ auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen, ansonsten es von der Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten bzw. zu verwerten ist. 3.3 Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Nidwalden aufbewahrten Gegenstände sind den Erben von C.__ sel. auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen, ansonsten sie von der Kantonspolizei zu vernichten sind: − [...] 3.4 Die beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich Referenznummer __ aufbewahrten Gegenstände: [...], werden nach Art. 69 StGB eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. 3.5 Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten und im Waffenraum der Kantonspolizei Nidwalden Nr. __ aufbewahrten Gegenstände werden nach Art. 69 StGB eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten: − [...] 5.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in Anwendung von Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 39 PKoG von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt.

16│18 5.2.1 Die Honorarnoten des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Sandor Horvath, für das Vorverfahren vom 15. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 44'284.25 (Honorar Fr. 40'386.15, Auslagen Fr. 732.00, Mehrwertsteuer Fr. 3'166.10) und vom 16. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 6'453.20 (Honorar Fr. 5'874.45, Auslagen Fr. 117.40, Mehrwertsteuer Fr. 461.40) werden richterlich genehmigt. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Sandor Horvath, für das Hauptverfahren vom 10. Dezember 2020 wird im Umfang von Fr. 11'231.60 (Honorar Fr. 10'000.00, Auslagen Fr. 428.60, Mehrwertsteuer Fr. 803.00) richterlich genehmigt. Der amtliche Verteidiger hat demnach Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 61'969.05. 5.2.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger bereits mit Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 33'120.00 entschädigt wurde. 5.2.3 Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Sandor Horvath, Horvath Rechtsanwälte AG, Stadthausstrasse 4, 6003 Luzern, eine Entschädigung von Fr. 28'849.05 zu bezahlen.» In Anpassung dieser in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern werden − die in den Unterziffern 3.1-3.3 angesetzten Aushändigungsfristen bis 30 Tage nach Rechtskraft dieses Beschlusses verlängert; − anstelle des verstorbenen Berufungsklägers dessen Erben berechtigt, die Aushändigung der beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Nidwalden aufbewahrten Gegenstände gemäss Unterziffer 3.1 zu verlangen. 2. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger betreffend den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung wird eingestellt. 3. Die im Zusammenhang mit der am 20. Januar 2018 durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden verfügten erkennungsdienstliche Erfassung bzw. Abnahme einer DNS-Probe erfassten Daten des Berufungsklägers sind zu vernichten respektive aus den entsprechenden Datenbanken zu entfernen. 4. Die Verfahrenskosten (inkl. Gebühren und Auslagen) werden auf − Fr. 59'594.50 (Untersuchungs- bzw. Vorverfahren) − Fr. 7'300.– (erstinstanzliches Verfahren inkl. ZMG-Gebühren ZM 18 5, 18 7, 18 9) − Fr. 1'000.– (Berufungsverfahren) festgelegt und vollumfänglich durch den Staat getragen.

17│18 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vor- und Hauptverfahren gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1./5.2 werden vollumfänglich durch den Staat getragen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 4'890.55 (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt und vollumfänglich durch den Staat getragen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 4'890.55 auszubezahlen. 7. Zustellung dieses Beschlusses an: − Rechtsanwalt Sandor Horvath (zweifach, GU) − Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Gerichtskasse (Dispositiv) Nach Eintritt der Rechtskraft zudem Mitteilung an: − Koordinationsstelle VOSTRA, c/o Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Amt für Justiz Nidwalden, Abt. Vollzugs- und Bewährungsdienst (Empfangsbescheinigung; Beilage: Ausgefülltes Formular «Abnahme ED-Material bzw. DNA-Profil»), zum Vollzug der Dispositiv-Ziffer 3 − Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Kantonspolizei Nidwalden (Empfangsbescheinigung), zum Vollzug der Dispositiv-Ziffer 1 − Forensisches Institut Zürich (Einschreiben), zum Vollzug der Dispositiv-Ziffer 1 − B.__ (Einschreiben), zur Kenntnisnahme der Dispositiv-Ziffer 1

Stans. 26. Oktober 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

18│18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert dreissig Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Gegen den Entschädigungsentscheid kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gemäss den Art. 393 ff. StPO eingereicht werden (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG: SR 173.71]).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 26483
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026