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P 21 13/14

Entscheid vom 14. Oktober 2021 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Sina Larentis, Rechtsanwältin, Schenkel & Serrago AG, Hirschmattstrasse 62, 6002 Luzern, Berufungskläger,

gegen

Gemeinderat Z.__, vertreten durch das Sozialamt Nidwalden, Alimentenhilfe, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Berufungsbeklagter.

Gegenstand Schuldneranweisung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 9. August 2021 (ZE 21 186).

2│33 Sachverhalt: A. a. Mit Entscheid ZE 11 104 vom 5. Oktober 2011 stellte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilab- teilung/Einzelgericht, in Sachen Vaterschafts- und Unterhaltsklage fest, dass A.__ (nachfol- gend: «Berufungskläger») der leibliche Vater von B., geb. 2009, und C., geb. 2011, ist (Dispositiv-Ziff. 1); die Kindsmutter ist D.__. Der Berufungskläger verpflichtete sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung seiner beiden Kinder einen monatlichen, indexierten, jeweils auf den Ersten des Monats fälligen und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbei- trag von je Fr. 150.– zu bezahlen. Auf die rückwirkende Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde «aufgrund der momentanen finanziellen Situation» des Berufungsklägers verzichtet. Der Unterhalt ist, gemäss besagtem Entscheid, «an das jeweils zuständige Sozialamt am Wohnort der [Kinder] zu bezahlen» (Ziff. 2.2). Gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 27. Ap- ril 2012 erwuchs dieser Entscheid am 17. Januar 2012 in Rechtskraft. Die dem Indexstand per November 2020 angepassten Unterhaltsbeiträge betragen für das Jahr 2021 monatlich je Kind Fr. 148.–, mithin gesamthaft Fr. 296.–.

b. Am 11. Oktober 2018 heiratete der Berufungskläger E.. Dieser Ehe sind die beiden Kinder F., geb. 2018, und G., geb. 2020, entsprungen (Halbgeschwister von B. und C.__).

c. Mit Entscheid 20-243 vom 30. November 2020 erkannte der Gemeinderat Z.__ («Berufungs- beklagter»): «1. Für die Kinder B., geb. 2009, und C., geb. 2011, werden die Kinderalimente in der Höhe von mo- natlich CHF 149.00 [sic] je Kind ab 1. Januar 2021 bevorschusst. 2. Die Bevorschussung dauert längstens bis 31. Dezember 2021 oder längstens bis zum Ende der An- spruchsvoraussetzungen. 3. D.__ wird verpflichtet, sämtliche Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse umge- hend der Alimentenhilfe Nidwalden und der Sozialbehörde Z.__ zu melden. Sämtliche Angaben sind vollständig und wahrheitsgetreu zu machen. 4. [Rechtsmittelbelehrung.]»

3│33 d. Seit dem 1. Januar 2021 ist der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben (BK-Bel. 4 S. 7) bei der H.__ GmbH als Sanitär angestellt.

e. Mit Betreibungsbegehren vom 20. April 2021 versuchte der Berufungsbeklagte, die vorge- schossenen Alimente für die beiden Kinder B.__ und C.__ aus dem Zeitraum September 2019 bis April 2021 über Fr. 5‘952.– einzubringen. Im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 14. Juni 2021 fand eine Existenzminimumberechnung durch das Betreibungsamt Y.__ statt.

B. Mit Begehren um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB vom 16. Juli 2021 beantragte der Berufungsbeklagte als damaliger Gesuchsteller, vertreten durch das Sozialamt Nidwalden, Alimentenhilfe (Hervorhebung wie im Original): «a) Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchgegners, derzeit H.__ GmbH, bzw. gegebenenfalls die entspre- chende für ihn zuständige Sozialversicherung für Lohnersatzforderungen (Leistungen einer Lohnausfall- versicherung, Krankentaggelder, Unfalltaggelder, BVG-Leistungen, Arbeitslosenentschädigungen, usw.) sowie allfällige Kinderzulagen sei gemäss Art. 291 ZGB anzuweisen, vom Lohn bzw. gegebenen- falls von der Lohnersatzforderung des Gesuchgegners mit Wirkung ab sofort unter der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums allmonatlich CHF 296.00 Alimente zuhanden der Gesuchstel- lerin direkt an die Alimentenhilfe Nidwalden, Engelbergstr. 34, 6370 Stans, auf das Konto bei der Nidwaldner Kantonalbank in Stans, Nr. ..., zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten des Gesuchgegners. Aus Gründen der Prozessökonomie, dem Schutz der unterhaltsberechtigten Person vor rechtsmissbräuchlichem Verhalten der unterhaltspflichtigen Person und im Hinblick auf die tatsächliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit einer Anweisung ist die Ausdehnung auf den jeweiligen Arbeitgeber angezeigt. b) Zudem sei die Alimentenhilfe Nidwalden zu ermächtigen, eine allfällige Index- und Alimentenanpassung beim jeweiligen Arbeitgeber, beziehungsweise der zuständigen Sozialversicherung, derzeit CHF 296.00, geltend zu machen. c) Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners sei ausdrücklich auf das Risiko der Doppelzahlung hin- zuweisen, sollte er ab Erhalt dieser Verfügung weisungswidrig den Betrag von CHF 296.00 nicht an die Gesuchstellerin überweisen. d) Die beantragte Schuldneranweisung sei bereits für die Dauer des Verfahrens superprovisorisch zu verfügen.»

4│33 Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2021 kam das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, dem Gesuch im Wesentlichen nach und ordnete superproviso- risch eine Schuldneranweisung über den Betrag von Fr. 296.– an. Gleichzeitig gab die Vo- rinstanz dem Berufungskläger als damaligem Gesuchsgegner die Möglichkeit, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021, Postaufgabe 27. Juli 2021, nahm der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger zum Gesuch Stellung und beantragte sinngemäss dessen Abweisung.

C. Mit Entscheid ZE 21 186 vom 9. August 2021 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht (Hervorhebung wie im Original): «1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 19. Juli 2021 wird der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners, derzeit die H.__ GmbH, bzw. gegebenenfalls die entsprechende für ihn zuständige Sozialversicherung für Lohnersatzforderungen (Leistungen einer Lohnausfallversicherung, Krankentag- gelder, Unfalltaggelder, BVG-Leistungen, Arbeitslosenentschädigungen, usw.) gemäss Art. 291 ZGB angewiesen, vom Lohn des Gesuchsgegners mit Wirkung ab Erhalt der superprovisorischen Verfügung vom 19. Juli 2021 allmonatlich Fr. 296.00 (zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) zu Gunsten des Gesuchstellers direkt an die Alimentenhilfe Nidwalden, Engelbergstr. 34, 6370 Stans, auf das Konto bei der Nidwaldner Kantonalbank in Stans, Nr. ..., einzubezahlen. 2. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 19. Juli 2021 wird die Alimenteninkassostelle des Sozialamtes Nidwalden ermächtigt, eine allfällige Alimentenerhöhung zufolge einer Indexerhöhung beim jeweiligen Arbeitgeber des Gesuchsgegners, derzeit die H.__ GmbH, geltend zu machen. 3. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 19. Juli 2021 wird der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners, derzeit die H.__ GmbH, ausdrücklich auf das Risiko der Doppelzahlung hingewiesen, sollte er ab Erhalt dieser Verfügung weisungswidrig den Betrag von Fr. 296.00 nicht zu Gunsten des Gesuchstellers direkt an die Alimentenhilfe Nidwalden, Engelbergstr. 34, 6370 Stans, auf das Konto bei der Nidwaldner Kantonalbank in Stans, Nr. ..., überweisen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt, sind noch offen und mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 5. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: [...]» Der Entscheid wurde am 19. August 2021 versandt.

5│33 D. Mit Berufung vom 30. August 2021 beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungs- kläger (Hervorhebung wie im Original): «1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 9. August 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Schuldneranweisung vom 16. Juli 2021 der Berufungsgegnerin sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgericht Nidwalden vom 9. August 2021 aufzuheben und der je- weilige Arbeitgeber des Berufungsklägers, derzeit die H.__ GmbH, bzw. gegebenenfalls die entspre- chende für ihn zuständige Sozialversicherung für Lohnersatzforderungen (Leistungen einer Lohnausfall- versicherung, Krankentaggelder, Unfalltaggelder, BVG-Leistungen, Arbeitslosenentschädigung, usw.) sei gemäss Art. 291 ZGB anzuweisen, vom Lohn des Berufungsklägers allmonatlich bis und mit Lohn- zahlung für den Monat Dezember 2021 CHF 296.00 (zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszu- lagen) zu Gunsten des Berufungsbeklagten direkt an die Alimentenhilfe Nidwalden, Engelbergstr. 34, 6370 Stans, auf das Konto bei der Nidwaldner Kantonalbank in Stans, Nr. ..., einzubezahlen. 3. Die Vollstreckung des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 9. August 2021 sei nach Art. 315 Abs. 4 ZPO aufzuschieben. 4. Dem Berufungskläger sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm rubrizierende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich zulasten des Berufungsbeklagten, eventualiter zulasten des Staates zu verlegen.»

E. Mit Berufungsantwort vom 8. September 2021 beantragte der Berufungskläger sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Ent- scheids, unter Wahrung des berufungsklägerischen Existenzminimums. Damit war der Schriftenwechsel geschlossen.

F. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, hat die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 14. Oktober 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

6│33 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZE 21 186 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Ein- zelgericht, vom 9. August 2021 betreffend Schuldneranweisung. Der Entscheid über eine Schuldneranweisung stellt grundsätzlich einen materiellen Endentscheid und keinen vorsorg- lichen Massnahmeentscheid dar (MARTINA PATRICIA STEINER, Die Anweisung an die Schuld- ner, 2015, Rz. 814). Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO [SR 272]; Art. 309 und 319 ZPO e contrario), sofern der Streitwert über Fr. 10ʻ000.– liegt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; ANNETTE DOLGE, in: Brunner/Gas- ser/Schwander, ZPO-Komm., 2. A. 2016, N 11 zu Art. 283 ZPO; für die Schuldneranweisung CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/PETER BREITSCHMID/ANNASOFIA KAMP, in: Basler Kommentar ZGB, 6. A. 2018, N 4h zu Art. 291 ZGB; STEINER, a.a.O., Rz. 813). Der vom Berufungskläger auf über Fr. 10‘000.– angesetzte Streitwert ist zwischen den Parteien unstreitig und erscheint nicht offensichtlich unrichtig. Das Rechtsmittel der Berufung ist somit zulässig. Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberge- richts ist somit gegeben. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den ange- fochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Auf- hebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A. 2016, N 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Der Berufungskläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch den ange- fochtenen Entscheid hinlänglich berührt. Er ist somit zur Berufung berechtigt. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert 10 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 ZPO). Die Berufung vom 30. August 2021 wurde fristgerecht eingereicht und ent- spricht den Formanforderungen. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

7│33 1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Begriff der Rechtsanwendung (lit. a) ist aufgrund der freien und nicht an eine Rügepflicht des Berufungsklägers anknüpfen- den Kognition der Rechtsmittelinstanz als umfassend zu verstehen und beinhaltet sämtliche generell-abstrakten, staatlichen Normen. Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf die Frage nach der korrekten Handhabung von Art. 4 ZGB (SR 210) und wird gelegentlich auch als Rechtsfolgeermessen bezeichnet (im Unterschied zum Tatbestandsermessen, das zur Fest- stellung des Sachverhalts gehört). Diese Überprüfung erfolgt zwar grundsätzlich frei. Indessen bedeutet die Einschränkung der Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung, dass die Rechts- mittelinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz set- zen kann (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 310 ZPO). Die Bestimmungen des summarischen Verfahrens werden ergänzt durch Art. 296 ZPO, wo- nach das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (dortiger Abs. 1; uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz) und das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Abs. 3; Offizialmaxime). Der Grund liegt im Umstand, dass ein Kind in höherem Masse auf Hilfe angewiesen ist, und diese Unterstützung auch durch die Einräu- mung spezieller prozessualer Regeln gewährleistet werden soll. In Übereinstimmung damit lässt sich die Auffassung vertreten, dass auf Gesuche um Schuldneranweisung, die durch ein subrogiertes Gemeinwesen gestellt werden, direkt gestützt auf Art. 291 ZGB der Verhand- lungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime Anwendung finden und nicht der uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (STEINER, a.a.O., Rz. 790–792). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann diese Frage mangels Bedeutsam- keit im vorliegenden Fall offengelassen werden.

1.3 Der Berufungskläger beantragt, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei nach Art. 315 Abs. 4 ZPO aufzuschieben (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen; nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung ei- ner Sicherheit an (Abs. 2). Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide

8│33 über vorsorgliche Massnahmen (Abs. 4 lit. b). Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Abs. 5). Der Berufung gegen einen Entscheid über eine Schuldneranweisung kommt nach Art. 315 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung zu (FOUNTOU- LAKIS/BREITSCHMID/KAMP, a.a.O., N 4h zu Art. 291 ZGB; STEINER, a.a.O., Rz. 814). Indem der gegen einen Endentscheid (Schuldneranweisung) gerichteten Berufung ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und keine Gründe ersichtlich sind, von dieser abzuweichen (vgl. Abs. 2), erweist sich Rechtsbegehren Ziff. 3 als gegenstandslos.

1.4 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe seine Vorbringen nicht gewürdigt, wonach er um seine Arbeitsstelle fürchte und er bei Gutheissung des Gesuchs um Schuldneranweisung Sozialleistungen beantragen müsse. Der angefochtene Entscheid sei daher aufgrund von formellen Verfahrensfehlern aufzuheben und das Gesuch abzuweisen. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die entsprechenden Rügen sind daher vorab zu behandeln (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016, 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.1; je mit Hin-

9│33 weisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem Interesse des Betroffenen an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 S. 197 f. E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Läge eine Gehörsverletzung vor und wäre sie nicht heilbar, wäre der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache aus formellen Gründen, ohne materielle Überprüfung, an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eine materielle Abweisung des Gesuchs bei Feststellung einer for- mellen Gehörsverletzung, wie vom Berufungskläger beantragt, wäre demnach nicht möglich. Die Vorinstanz als gerichtliche Behörde hat sich nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Vor- instanz begründete die Gutheissung des Gesuchs in den Erwägungen der superprovisori- schen Verfügung vom 19. Juli 2021 und des Entscheids vom 8. August 2021. Gestützt auf diese Erwägungen konnte sich der Berufungskläger über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und kann ihn nun, mittlerweile anwaltlich vertreten, in voller Kenntnis der Sache mittels Berufung anfechten. Wie noch aufzuzeigen sein wird (unten, E. 4.3.2 f.), sind die berufungsklägerischen Vorbringen bezüglich Arbeitsstelle und Sozialhilfe- bedürftigkeit bar jeglicher Substanz. Die Vorinstanz beging somit keine Gehörsverletzung, wenn sie sich damit nicht in erschöpfender Ausführlichkeit auseinandersetzte. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

In Abweichung zur Systematik in der Berufungsschrift ist zuerst zu fragen, ob der Berufungs- kläger hinsichtlich des Kindsunterhalts überhaupt leistungsfähig ist (nachfolgend E. 3). Dann ist zu fragen, ob eine Schuldneranweisung zulässig ist (zu dieser E. 4), und schliesslich, für welchen Zeitraum eine Schuldneranweisung – insofern sie möglich ist – angeordnet wurde bzw. anzuordnen ist (E. 5).

10│33 3. 3.1 Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers als Unterhaltsschuldner berufen sich sowohl die Vorinstanz als auch der Berufungskläger auf die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Y.__, berechnet am 14. Juni 2021 und ausgestellt am 13. Juli 2021. Diese lautet wie folgt:

Mit Blick auf besagte Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Y.__ erwog die Vor- instanz, dass die vier berufungsklägerischen Kinder gleich zu behandeln seien. Verteile man die dortigen Grundbeträge der beiden ehelichen Kinder F.__ und G.__ von insgesamt Fr. 800.– gleichmässig auf alle vier Kinder, ergebe dies je Fr. 200.– pro Kind, mithin Fr. 400.– für die in der Berechnung nicht berücksichtigen, unehelichen Kinder B.__ und C.. Dies be- stätige der Berufungskläger in seiner Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung. Zusammen mit der pfändbaren Lohnquote von Fr. 21.– ergebe dies einen Überschuss von insgesamt Fr. 421.– (2x Fr. 200.– + Fr. 21.–). Dieser Betrag könne ohne Weiteres für den Un- terhalt von B. und C.__ verwendet werden. Demnach sei der Berufungskläger in der Lage, die gemäss Entscheid ZE 11 104 vom 5. Oktober 2011 geschuldeten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 296.– für B.__ und C.__ (2x Fr. 148.–) zu bezahlen. Der Berufungskläger rügt, seine finanzielle Lage habe sich seit der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge im Entscheid ZE 11 104 vom 5. Oktober 2011 verschlechtert, sodass die Schuld-

11│33 neranweisung unzulässig in sein Existenzminimum eingreife. Das gemeinsame betreibungs- rechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers mit seiner Ehefrau sei in der Pfändungsur- kunde vom 14. Juli 2021 auf Fr. 5‘599.– festgesetzt. Die vom vorinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Berufungskläger vorgebrachten und irrtümlich nicht korrekt qualifizierten Kosten von Fr. 200.– je Kind seien dabei nicht in Abzug zu bringen, da es sich um die unumgänglich notwendig anzurechnenden Grundbeträge der ehelichen Kinder handle. Nach Gegenüberstel- lung mit dem Gesamteinkommen von Fr. 5‘620.– verbleibe dem Berufungskläger daher ein Überschuss von Fr. 21.–. Durch die Schuldneranweisung entstehe ihm und damit eingeschlos- sen bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ein Manko von Fr. 275.– (Fr. 21.– ./. Fr. 296.–). Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers reichten somit nicht aus, um sein Existenzminimum (einschliesslich Unterhaltsbeiträge für sämtliche seiner ehelichen und ausserehelichen Kinder) zu decken. Er sei daher, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, gerade nicht in der Lage, die Unterhaltsbeträge in Höhe von Fr. 296.– zu bezahlen. Die verfügte Schuldneranweisung sei daher unzulässig.

3.2 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbil- dung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjähri- gen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungs- fähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Er ist zum Voraus zu entrich- ten; das Gericht setzt die Zahlungstermine fest (Abs. 3). Die elterliche Unterhaltspflicht ist in Art. 276 ZGB verankert und in Art. 285 ZGB werden Grundsätze zur Unterhaltsbemessung aufgestellt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen

12│33 finanziell gleich zu behandeln sind. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vorne- herein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hängt jedoch nicht nur von der Leistungsfähigkeit des in die Unterhalts- pflicht genommenen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorge- berechtigten Elternteils ab. Über die Schranke der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des un- terhaltspflichtigen Elternteils kann sich das Gericht bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für die Kinder nach Art. 285 Abs. 1 ZGB aber in aller Regel nicht hinwegsetzen. Dem Unter- haltsschuldner ist mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum für seine eigene Person stets voll zu belassen Er ist also nur in dem für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen. Diesem Grundsatz und dem aus Art. 285 ZGB folgenden Gleichbehandlungsprinzip ist insbesondere bei angespannten finanziellen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuld- ners zunächst von dessen betreibungsrechtlichem Grundbetrag auszugehen ist. Massgeblich ist je nach den konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, derjenige für einen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner. In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzu- rechnen, denn der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Unter- haltsschuldners soll gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert werden. Zum Grundbetrag sind alsdann die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen, so- weit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind. Dazu zählen namentlich seine Wohnkosten, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie die Kosten für seine Krankenver- sicherung und, bei selbständiger Erwerbstätigkeit, für seine Altersvorsorge. Benützt der Un- terhaltsschuldner seine Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten oder mit anderen Erwach- senen, so ist ihm nach Massgabe deren – tatsächlicher oder hypothetischer – wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit lediglich ein angemessener Anteil an den gesamten Wohnkosten als eige- nes Existenzminimum anzurechnen. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhalts- schuldners sind demnach weder kinderbezogene Positionen (namentlich der betreibungs- rechtliche Grundbetrag und die Krankenkassenprämie) der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen noch allfällige Unterhaltsbeiträge mitein- zubeziehen, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder ausserehelichen Kindern zu bezahlen hat. Ausser Acht bleiben müssen aber auch dieje- nigen Positionen, die ausschliesslich den Ehegatten betreffen und für die der Unterhalts- schuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen hätte,

13│33 soweit der Ehegatte bzw. eingetragene Partner seinen eigenen Unterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreitet bzw. bestreiten kann. Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhalts- schuldners sein nach der geschilderten Berechnungsweise ermitteltes eigenes Existenzmini- mum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen; gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen. Vom Bedarf jedes unterhaltsberechtigten Kin- des ist dabei in jedem Fall dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen, denn diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu brin- gen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das aussereheliche Kind, das unterhaltsmässig gleichgestellt werden will wie seine älteren Halbgeschwister aus einer anderen Verbindung seines Vaters. Die Prinzipien sind in gleicher Weise anzuwenden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Gleichbehandlung der älteren Kinder aus der ersten Ehe mit den jüngeren Halbge- schwistern aus der zweiten Ehe desselben Vaters in Frage steht (BGE 144 III 502 E. 6.4 f. S. 505 f.; 137 III 59 E. 4.2 S. 62–64; je mit Hinweisen).

3.3 3.3.1 Vorinstanz wie Berufungskläger übernehmen im Wesentlichen die Zahlen der Existenzmini- mumberechnung des Betreibungsamts Y.__ unverändert. Beide sehen dabei und führen aus- drücklich aus, dass es sich hierbei um die Existenzminimumberechnung nicht des Berufungs- klägers allein, sondern der gesamten Familie handelt (einschliesslich Ehefrau und die beiden ehelichen Kinder). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes bei Fragen hinsichtlich des Kindesunterhalts nicht das Existenzminimum der Familie massgebend, son- dern dasjenige des Berufungsklägers, denn die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjähri- gen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB), namentlich den ehelichen. Folglich verletzte die Vorinstanz Recht, indem sie auf die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Y.__ abstellte und diese Werte hinterfragungslos übernahm. Vielmehr ist eine eigene Berechnung durchzuführen.

14│33 3.3.2 Der Berufungskläger lebt im Kanton Luzern. Es erscheint angemessen, hinsichtlich der Be- rechnung des Existenzminimums die für den Kanton Luzern geltenden Grundlagen anzuwen- den, auch wenn sich diese nicht wesentlich von der Nidwaldner Berechnungsweise unterschei- den. Gemäss der Luzerner Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen vom 13. August 2009 (in: LGVE 2009 I Nr. 42) beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern Fr. 1‘700.–. Diesen Grundbetrag führt das Betreibungsamt Y.__ auf. Indes ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt nur die Hälfte dieses Grundbetrages anzurechnen, denn der Berufungskläger lebt mit seiner Ehefrau in einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft und die jetzige Ehefrau soll gegenüber den berufungsklägerischen Kindern nicht privilegiert werden. Dem Berufungskläger ist folglich ein Grundbetrag von Fr. 850.– anzurechnen (Fr. 1‘700.– ./. 2). In diesem Grundbetrag sind Aus- lagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles so- wie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG (SR 281.1) von der Pfändung ausgeschlossen.

3.3.3 Zum Grundbetrag sind alsdann die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind. Dazu zählen zunächst die Wohnkosten, die vorliegend jedoch aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nach Massgabe der jeweiligen – tatsächlichen oder hypothetischen – wirtschaftlicher Leistungsfä- higkeit lediglich in Form eines angemessenen Anteils an den gesamten Wohnkosten als eige- nes Existenzminimum anzurechnen sind. Der Berufungskläger verdient (gerundet) Fr. 4‘020.– (vgl. BK-Bel. 6), die Ehefrau Fr. 1‘600.–. Damit trägt der Berufungskläger zu 71.53 %, gerundet zu 72 %, zum Gesamteinkommen von Fr. 5‘620.– bei. Ermessensweise werden dem Beru- fungskläger die Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1‘790.– zu 72 % bzw. zu Fr. 1‘289.– ange- rechnet.

3.3.4 Zu den weiteren üblichen betreibungsrechtlichen Zuschlägen, die zum berufungsklägerischen Grundbetrag hinzuzuzählen sind, gehören sodann die unumgänglichen Berufsauslagen sowie,

15│33 bei selbständiger Erwerbstätigkeit, die Kosten für seine Altersvorsorge. Indem der Berufungs- kläger unselbständig erwerbstätig ist, sind die Beiträge zur Altersvorsorge sowie die übrigen Sozialbeiträge nicht ein weiteres Mal anzurechnen. Gemäss Luzerner Weisung gehören zu den unumgänglichen Berufsauslagen der erhöhte Nahrungsbedarf, Auslagen für auswärtige Verpflegung, überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch sowie Fahrten zum Ar- beitsplatz. Für die Fahrt zum Arbeitsplatz kann der Berufungskläger eine Mitfahrgelegenheit nutzen; diese ist ihm nicht anzurechnen. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung, vom Be- treibungsamt Y.__ auf Fr. 200.– angesetzt, sind zu bestätigen. Der vom Betreibungsamt Y.__ zusätzlich angerechnete «Berufszuschlag» von Fr. 100.– findet keine Stütze in der Weisung, lässt sich nicht eindeutig dem Berufungskläger zuordnen und der Berufungskläger bringt auch nicht vor, inwiefern, in welcher Form bzw. wodurch oder weswegen dieser Zuschlag seinem eigenen Existenzminimum anzurechnen sei. Indem er als Sanitär arbeitet (vgl. BK-Bel. 4 S. 1), ist nicht davon auszugehen, dass er einen erhöhten Nahrungsbedarf oder einen weit über- durchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch hat; die Angabe, er verrichte als «Handlan- ger» Schwerarbeit, die zusätzlich zu entschädigen sei (vgl. BK-Bel. 4 S. 8), erscheint vor die- sem Hintergrund wenig plausibel. Auf die Anrechnung eines «Berufszuschlags» ist folglich zu verzichten. Nicht anzurechnen, weil nicht beim Berufungskläger anfallend, sind die Positionen «auswärtige Verpflegung Ehefrau» über Fr. 80.– und «Arbeitsweg Ehefrau» über Fr. 79.–; wollte man diese anrechnen, würde die jetzige Ehefrau gegenüber den berufungsklägerischen Kindern unzulässigerweise privilegiert.

3.3.5 Zu den weiteren üblichen betreibungsrechtlichen Zuschlägen, die zum berufungsklägerischen Grundbetrag hinzuzuzählen sind, gehören im Weiteren die Kosten für seine – d.i. des Beru- fungsklägers – Krankenversicherung. Das Betreibungsamt Y.__ rechnet unter der Position «Krankenkasse» den Betrag von Fr. 850.– an. Hierbei handelt es sich jedoch um denjenigen Betrag, den die gesamte Wohn- und Lebensgemeinschaft, d.h. Ehepaar und gemeinsame Kinder, zahlen müsste, käme sie nicht in den Genuss von Prämienverbilligungen. Dem Beru- fungskläger ist jedoch nur seine eigene Krankenversicherungsprämie anzurechnen, d.h. mo- natlich Fr. 380.75 (BK-Bel. 9), abzüglich der ihm gewährten, monatlichen Prämienverbilligung über Fr. 376.70 (BK-Bel. 10). Damit beträgt der effektiv vom Berufungskläger bezahlte und damit ihm anrechenbare Betrag für die Krankenversicherung Fr. 4.–.

16│33 3.3.6 Der Berufungskläger legt seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwei «Kostenschät- zung[en]» hinsichtlich zahnmedizinischer Behandlungen bei (BK-Bel. 8). Die erste Kosten- schätzung lautet über den Betrag von Fr. 30‘200.– und betrifft «Röntgen, Implantatbespre- chung; Extraktion Wurzelrest 16 und Zahn 28, Wundverband; Sinuslift-Implantat Regio 17,15,14 – 4-gliedrige Implantatbrücke; 10-gliedrige Brücke 13.12.11.21.22.23.x-x-x-17 [wohl recte: ‹27› statt ‹17›]». Die zweite Kostenschätzung lautet über Fr. 9‘850.– und betrifft «Kom- positfüllung Zahn 46 und 47; Zahnreinigung PA; Knochenaufbau Regio 42-32; 6-gliedrige Brü- cke 43-42-x-x-32-33». Gesamthaft lauten die Kostenschätzungen somit auf Fr. 40‘050.–. Gemäss Luzerner Weisung ist dem Umstand, dass dem Schuldner zur Zeit der Pfändung un- mittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Fami- lienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevorsteht, in billigender Weise durch eine ent- sprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sind Zahnarztkosten nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Notfallbehandlungen oder unaufschiebbare und medizinisch indizierte Zahnsanierungen handelt, die die Funktionsfähigkeit der Zähne dauerhaft erhalten oder zumindest verlängern (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 310). Beide Kostenschätzungen datieren, genauso wie der angefochtene Entscheid, vom 9. August 2021. Damit sind die Kostenschätzungen dem Begehren um Schuldneranweisung vom 16. Juli 2021, der superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2021 und der berufungs- klägerischen Stellungnahme vom 26. Juli 2021 zeitlich nachgelagert. Der Berufungskläger führt nicht aus und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm geltend gemachten Behand- lungen bzw. Zahnsanierungen unaufschiebbar sein könnten oder es sich hierbei um Notfall- behandlungen handelt. Ebenso wenig führt der Berufungskläger aus, inwiefern bzw. weswe- gen ausgerechnet jetzt, da eine Schuldneranweisung droht und diese bereits superproviso- risch von der Vorinstanz angeordnet worden war, seine Zahnproblematik auf derart kostspie- lige Weise behoben werden muss, obschon diese kaum über Nacht entstanden sein dürfte. Vielmehr entsteht durch die auffällige Chronologie der Eindruck, als wolle der Berufungskläger aufwendige zahnmedizinische Behandlungen geltend machen mit dem vorrangigen Ziel, sei- nen Bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übermässig zu erhöhen. Angemessen erscheint jedenfalls vielmehr, dem Berufungskläger Fr. 100.– anzurechnen.

17│33 3.3.7 Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners sind weder kinderbezo- gene Positionen (namentlich der betreibungsrechtliche Grundbetrag und die Krankenkassen- prämie) der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder des Unterhaltsschuldners zu berücksich- tigen noch allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder ausserehelichen Kindern zu bezahlen hat. Die vom Betreibungsamt Y.__ eingesetzten Grundbeträge für F.__ und G.__ von gesamthaft Fr. 800.– (Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren je Fr. 400.–) sind folg- lich nicht an das Existenzminimum des Berufungsklägers anzurechnen (vgl. sogleich, E. 3.3.8).

3.3.8 Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein eigenes Existenzmini- mum übersteigt, ist dieser Überschuss unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Mass- gabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu ver- teilen, abzüglich der Kinder- oder Ausbildungszulagen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Kinder- und Ausbildungszulagen sind nicht streitbefangen, und sie werden dem Berufungsklä- ger auch nicht angerechnet. Das Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 4‘020.– übersteigt sein eigenes Existenzminimum (Lebenskosten) von Fr. 2‘443.– um den Betrag von Fr. 1‘557.– (Überschuss). Damit beträgt der Überschuss nicht Fr. 421.–, wie die Vorinstanz meint, und es entsteht auch kein Manko von Fr. 275.–, wie der Berufungskläger behauptet. Der Berufungskläger bringt nicht (nachvollziehbar) vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern vom Grundsatz, dass die Unterhaltspflicht der Kinder den anderen familienrechtlichen Unter- haltspflichten wie namentlich der ehelichen Unterstützungspflicht vorgeht, abzuweichen wäre (Art. 276a Abs. 2 e contrario ZGB). Dieser Überschuss ist aufgrund der Gleichbehandlung der Kinder – unabhängig, ob sie ausserehelich oder ehelich geboren wurden oder, ob sie aus einer älteren oder der jetzigen Beziehung stammen – grundsätzlich über sämtliche seiner vier Kinder (Jg. 2009 [B.], 2011 [C.], 2018 [F.], 2020 [G.]) gleichmässig zu verteilen. Der Beru-

18│33 fungskläger bringt keine (nachvollziehbaren) Gründe vor und es sind derlei auch nicht ersicht- lich, weswegen von diesem Grundsatz abzuweichen sei. Demnach beträgt der Anteil am Über- schuss für jedes Kind Fr. 389.25 (Fr. 1‘557.– [Überschuss] ./. 4 [Kinder]).

3.3.9 Damit ergibt sich im vorliegenden Fall aufseiten des Berufungsklägers folgende tabellarische Aufstellung: Einkommen Berufungskläger

Anstellung bei H.__ GmbH Fr. 4‘020.–

Lebenskosten Berufungskläger

Grundbetrag (½ x Fr. 1‘700.–) Fr. 850.– Kinder (F., G. – dazu unten) Fr. 0.– Wohnkosten (72 % x Fr. 1‘790.–) Fr. 1‘289.– Krankenkasse (Prämie abzüglich Prämienverbilligung) Fr. 4.– Zahnmedizinische Behandlungen Fr. 100.– Auswärtige Verpflegung Fr. 200.– «Berufszuschlag» (0 x Fr. 100.–) Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung Ehefrau (0 x Fr. 80.–) Fr. 0.– Arbeitsweg Ehefrau (0 x Fr. 79.–) Fr. 0.– Total Fr. 2‘443.–

Überschuss

Einkommen abzüglich Lebenskosten Fr. 1‘557.–

Betrag pro Kind

Überschuss verteilt auf 4 Kinder B., C., F., G. Fr. 389.25

3.4 Soweit der Berufungskläger vorbringt, er sei nicht leistungsfähig und könne von daher für den Unterhalt seiner zwei aus erster Verbindung stammenden Kinder B.__ und C.__ über Fr. 296.– pro Monat nicht aufkommen, ist er nicht zu hören. Ein Eingriff in sein Existenzminimum liegt nicht vor. Vielmehr stehen ihm für den Kindsunterhalt je Kind Fr. 389.25 zur Verfügung, mithin für B.__ und C.__ zusammen Fr. 778.50.

19│33 Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.

4.1 Nachdem feststeht, dass der Berufungskläger hinsichtlich des Kindesunterhalts leistungsfähig ist, ist zu fragen, ob überhaupt eine Schuldneranweisung anzuordnen ist. Die Vorinstanz bejaht dies, indem sie die diesbezüglichen Voraussetzungen als erfüllt ansieht. Der Berufungskläger verneint dies und begründet seinen Standpunkt zusammengefasst damit, dass es sich bei der Schuldneranweisung um eine «kann»-Bestimmung handle. Die Anord- nung sei, selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, in das Ermessen des Gerichts ge- stellt, das seinen Entscheid nach Recht und Billigkeit zu fällen, mithin eine Würdigung der Interessenlage des Einzelfalles vorzunehmen habe, die sich an objektiven Kriterien orientiere. Das Gericht habe das Ermessen pflichtgemäss auszuüben und daher die Interessen von Un- terhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner gegeneinander abzuwägen. Die Vorinstanz habe weder die Situation des Berufungsklägers gewürdigt noch die konkreten Interessen des Beru- fungsbeklagten – das Gemeinwesen als Subrogationsgläubiger der Unterhaltsforderung – auf- gezeigt. Dabei habe der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2021 vorge- bracht, dass eine Schuldneranweisung zum Verlust seiner Arbeitsstelle führen könne und er durch die Gutheissung des Gesuchs auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei. Da sich die Vorinstanz mit den Interessen der Parteien nicht im Ansatz auseinandergesetzt und damit auf eine differenzierte, einzelfallbezogene Entscheidfindung verzichtete habe, liege ein qualifizier- ter Fall der Ermessensunterschreitung vor.

4.2 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minder- jährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Ge- meinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Schuldneranweisung; Art. 291 ZGB). Das öffentliche Recht regelt die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB).

20│33 Das Begehren um Schuldneranweisung können der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil oder das Kind, insofern es volljährig ist, stellen. Das Gemeinwesen ist ebenfalls aktivlegitimiert, insofern es Unterhaltsbeiträge bevorschusst. Das Gemeinwesen tritt dann kraft gesetzlicher Subrogation (Legalzession) in die Rechtsstellung des Kindes. Der Übergang umfasst auch die mit dem Unterhaltsanspruch verbundenen Rechte, namentlich die Schuldneranweisung. Das Gemeinwesen hat damit auch das Recht, für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge die Schuldneranweisung zu verlangen, sofern diese bereits zur Bevorschussung bewilligt worden sind (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, a.a.O., N 4f zu Art. 291 ZGB; STEINER, a.a.O., Rz. 793–803). Voraussetzung für die Schuldneranweisung ist eine erhebliche Vernachlässigung unterhalts- rechtlicher Pflichten. Einzelne verspätete Überweisungen des monatlichen Unterhaltsbeitrags genügen nicht, ebenso wenig die vereinzelt unterlassen gebliebene Zahlung. Vielmehr muss der Schuldner ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht nicht oder zumindest nicht regelmässig nachkommen. Bei gegebenen Voraussetzungen kann das Gericht den Schuldner des Unterhaltspflichtigen anweisen, die einzelnen Unterhaltsbeitragsquoten periodisch direkt dem Unterhaltsberechtigten auszuzah- len. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid («kann»). Wenn nicht das unterhaltsbe- rechtigte Kind, sondern das subrogierte Gemeinwesen eine Schuldneranweisung anstrengt, hat das Gericht zu berücksichtigen, dass dieses die Geldbeträge nicht zur Deckung seines lebensnotwendigen Bedarfs benötigt. Dadurch sind die Interessen aufseiten des Gläubigers (Gemeinwesen) anders gelagert, womit dem Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Beach- tung zu schenken ist. Gleichwohl sollte die Abweisung der Massnahme aufgrund der Interes- sensabwägung die Ausnahme bleiben, denn sonst zöge der Unterhaltsschuldner aus seiner fortgesetzten Pflichtvernachlässigung einen persönlichen Nutzen, was nicht angehen kann. Bei alledem darf die Anordnung der Massnahme zugunsten des Gemeinwesens keinen Ein- griff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners bewirken (STEINER, a.a.O., Rz. 803– 806; vgl. auch FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, a.a.O., N 4 und 4a zu Art. 291 ZGB).

4.3 4.3.1 Das Gesuch um Inkassohilfe und die Inkasso- und Prozessvollmacht, jeweils betreffend die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder B.__ und C.__ und unterschrieben von der Kindsmut- ter, datieren vom 18. und 19. September 2014. Im Entscheid 20-243 vom 30. November 2020 schreibt der Berufungsbeklagte, er habe den Berufungskläger für sämtliche Ausstände bis und

21│33 mit August 2019 betrieben. Mit Betreibungsbegehren vom 20. April 2021 versuchte der Beru- fungsbeklagte, die vorgeschossenen Alimente für die beiden Kinder B.__ und C.__ aus dem Zeitraum September 2019 bis April 2021 über Fr. 5‘952.– einzubringen. Aus dem vom Beru- fungskläger ins Recht gelegten Betreibungsregisterauszug vom 23. August 2021 (BK-Bel. 5) geht hervor, dass der Berufungsbeklagte gegen den Berufungskläger Verlustscheine über die Beträge von Fr. 3‘600.–, Fr. 3‘300.–, Fr. 10‘914.– und Fr. 1‘490.– besitzt. Zwischen den Par- teien ist unbestritten, dass diese Beträge, weil in der Vergangenheit liegend, nicht mittels Schuldneranweisung einbringlich gemacht werden können. Obschon besagte Beträge nicht Verfahrensgegenstand bilden, wird aus ihrer Höhe und aus der Dauer der Alimentenbevorschussung deutlich, dass der Berufungskläger die Unterhalts- beiträge für die beiden Kinder B.__ und C.__ seit Jahren beharrlich nicht zahlt. Der Berufungs- kläger bestreitet dies nicht, womit er implizit bestätigt, dass er seine unterhaltsrechtlichen Pflichten seit Jahren erheblich vernachlässigt. Gleichzeitig ist er hinsichtlich des Kindesunter- halts leistungsfähig. Ein Eingriff in sein Existenzminimum liegt nicht vor (oben, E. 3.3). Demnach ist es dem Berufungsbeklagten als subrogiertem Gemeinwesen – vorbehältlich der sogleich durchzuführenden Interessensabwägung – grundsätzlich möglich, eine Schuldneran- weisung zu verlangen.

4.3.2 Der Berufungskläger behauptet, die Schuldneranweisung allein könne zum Verlust seiner Ar- beitsstelle führen. Die Vorinstanz versandte sowohl die superprovisorische Verfügung vom 19. Juli 2021 (vgl. Verteilerliste in Dispositiv-Ziff. 8 S. 8) als auch den angefochtenen Entscheid vom 9. August 2021 (vgl. dortige Dispositiv-Ziff. 5 S. 5) im Dispositiv ebenfalls an die Arbeitgeberin des Beru- fungsklägers. Gemäss den diesbezüglichen Sendungsnachverfolgungen nahm die Arbeitge- berin sowohl die superprovisorische Verfügung als auch den angefochtenen Entscheid jeweils am dem Versand folgenden Tag entgegen (20. Juli bzw. 20. August 2021). Damit hat die be- rufungsklägerische Arbeitgeberin nachweislich Kenntnis von der Schuldneranweisung. Der Berufungskläger führt nicht aus, welche konkreten Nachteile ihm daraus aus welchem Grund effektiv erwachen sind. Ebenso wenig begründet er, inwiefern wodurch welche Nach- teile noch zu befürchten sein könnten. Nachteile sind auch schwerlich zu erwarten, denn für die Arbeitgeberin macht es letztlich keinen Unterschied, ob sie dem Berufungskläger den gan- zen Lohn überweist oder sie den Lohn teils ihm und teils dem Berufungsbeklagten ausbezahlt.

22│33 4.3.3 Der Berufungskläger behauptet im Weiteren, bei Gutheissung des Gesuchs um Schuldneran- weisung sei er unmittelbar auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Dieses Vorbringen wird durch den Berufungskläger weder weiter begründet noch wenigstens plausibilisiert. Der Berufungskläger ist in der Lage, für B.__ und für C.__ einen Unterhalt von je Fr. 389.25 zu bezahlen. Gemäss Entscheid ZE 11 104 vom 5. Oktober 2011 muss der Be- rufungskläger für beide Kinder zusammen jedoch lediglich einen indexierten Unterhalt von (heute) Fr. 296.– bezahlen, mithin für beide Kinder gemeinsam weniger, als er für jedes Kind einzeln zu zahlen in der Lage ist. Sozialhilfebedürftigkeit hat der Berufungskläger somit kaum zu befürchten.

4.3.4 Abgesehen von den wenig stichhaltigen Vorbringen, es drohe ihm Arbeitslosigkeit verbunden mit Armengenössigkeit, bringt der Berufungskläger keine (nennenswerten) Interessen vor, die einer Schuldneranweisung entgegenstehen. Das Interesse des Berufungsklägers, über mehr Geld für seine Selbstverwirklichung verfügen zu können, überwiegt zumindest nicht das öf- fentliche Interesse der Allgemeinheit, bevorschusste Alimentenbeträge einfordern zu können. Die Abweisung eines Gesuchs um Schuldneranweisung aufgrund der Interessensabwägung sollte die Ausnahme bleiben, denn sonst zöge der Unterhaltsschuldner aus seiner fortgesetz- ten Pflichtvernachlässigung einen persönlichen Nutzen, was schwerlich zu rechtfertigen ist. Vorliegend finden sich keine Gründe, von einer Schuldneranweisung abzusehen.

4.3.5 Schliesslich ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass er leichthin eine Schuldneran- weisung verzichtbar machen könnte, indem er von sich aus – ohne zwangsweise Durchset- zung – fristgerecht den Kindesunterhalt an B.__ und C.__ bezahlt. Hierfür leistungsfähig ist er (oben, E. 3.3).

4.4 Die Voraussetzungen der Schuldneranweisung sind erfüllt, und es stehen ihre keine namhaf- ten Interessen des Berufungsklägers entgegen. Der Vorinstanz ist keine fehlerhafte Ermes- sensausübung vorzuwerfen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.

23│33 5. 5.1 Der Berufungskläger beantragt im Eventualbegehren, die Schuldneranweisung auf den 31. Dezember 2021 zu befristen. Er begründet dies damit, dass der Anspruch auf Anweisung an die Schuldner des Unterhaltspflichtigen lediglich für die während der Dauer der bewilligten Bevorschussung fällig werdenden Beträge auf das Gemeinwesen übergingen. Das Recht, die Schuldneranweisung für (noch) nicht bewilligte Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen zu verlangen, verbleibe beim unterhaltsberechtigten Kind bzw. bei dessen gesetzlichen Vertreter. Mit Entscheid 20-243 vom 30. November 2020 habe der Berufungsbeklagte die Bevorschus- sung der Alimente in Höhe von monatlich je Fr. 149.– für die Kinder B.__ und C.__ ab dem

  1. Januar 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 beschlossen. Auch im Gesuch um Schuldneranweisung vom 16. Juli 2021 weise die den Berufungsbeklagten vertretende Ali- mentenhilfe darauf hin, dass die Kinderalimente noch bis zum 31. Dezember 2021 bevor- schusst würden. Der Berufungsbeklagte sei daher nicht berechtigt, die Unterhaltsansprüche von B.__ und C.__ in eigenem Namen ab dem 1. Januar 2022 geltend zu machen. Die Vor- instanz habe jedoch mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2021 und mit Entscheid vom 8. August 2021 eine unbefristete Schuldneranweisung angeordnet. Da die Bevorschus- sung längstens bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen worden sei, könne keine unlimitierte Schuldneranweisung, insbesondere über den 31. Dezember 2021 hinaus, angeordnet werden. Die Anweisung sei daher entsprechend bis und mit Lohn für Dezember 2021 zu befristen.

5.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Zu den sozialhilferechtlichen Sonderhilfen (Art. 31–34 SHG [NG 761.1]) gehören das Alimen- teninkasso (Art. 31 SHG) und die Bevorschussung von Kinderalimenten (Art. 32–34 SHG). Der Kanton hat unterhaltsberechtigten Personen, namentlich Kindern, Inkassohilfe zu leisten,

24│33 wenn die Unterhaltspflichtigen ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 1 SHG). Die Politische Gemeinde hat Unterhaltsbeiträge gegenüber unterhaltsbe- rechtigten Kindern zu bevorschussen, wenn die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter nicht oder nicht rechtzeitig eingehen (Art. 32 Abs. 1 SHG). Die Bevorschussung setzt einen anerkannten Rechtstitel voraus (Abs. 2). Bevorschusst werden die laufenden Unterhaltsbei- träge, die nach der Unterzeichnung der Inkassovollmacht mit Abtretungserklärung fällig wer- den (Abs. 3). Es besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, wenn der Lebensun- terhalt des unterhaltsberechtigten Kindes anderweitig gesichert ist; das unterhaltsberechtigte Kind sich dauernd im Ausland aufhält; oder die Eltern tatsächlich zusammenwohnen (Abs. 4 Ziff. 1–3). Der Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen im Falle der Bevorschussung umfasst auch die mit dem Unterhaltsanspruch verbundenen Rechte. Das Gemeinwesen hat damit auch das Recht, für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge die Schuldneranwei- sung zu verlangen, sofern diese bereits zur Bevorschussung bewilligt worden sind (FOUNTOU- LAKIS/BREITSCHMID/KAMP, a.a.O., N 4f zu Art. 291 ZGB; STEINER, a.a.O., Rz. 793–803). In Kin- derbelangen ist die Bevorschussung von Alimenten nicht in das Belieben der Gemeinde ge- stellt (Art. 32 Abs. 1 SHG: «hat [...] zu bevorschussen»), insofern das Kind, wie vorliegend, bedürftig ist (vgl. dortigen Abs. 4).

5.3 5.3.1 Mit Entscheid ZE 11 104 vom 5. Oktober 2011 genehmigte die Vorinstanz «[d]ie von den Par- teien [d.h. die Kinder B.__ und C., vertreten durch eine Beiständin, und der Berufungskläger] getroffene Vereinbarung über die Feststellung der Vaterschaft und die Regelung der Unter- haltspflicht» (Dispositiv-Ziff. 2). Gemäss Ziff. 2 der im Wortlaut widergegebenen Vereinbarung (Dispositiv-Ziff. 2.2 Abs. 3) ist «[d]er Unterhaltsbeitrag [...] an das jeweils zuständige Sozialamt am Wohnort der [Kinder] zu zahlen.» Damit vereinbarten die Parteien als Zahlungsadressat weder die Kindsmutter noch die beiden Kinder B. und C.__, sondern, noch unter Geltung des alten Kindesrechts (gültig bis 31. De- zember 2012), das «zuständige Sozialamt» bzw., allgemeiner ausgedrückt, das Gemeinwe- sen. Diese Vereinbarung wurde gerichtlich genehmigt und zwischenzeitlich, gemäss Akten- lage, nicht abgeändert. Dies bringt der Berufungskläger denn auch nicht vor.

25│33 Mit Gesuch vom 19. September 2014 ersuchte die Kindesmutter gestützt auf Art. 45 aSHG (aNG 761.1; Marginalie «Hilfe für das Alimenteninkasso») um Inkassohilfe betreffend den Un- terhalt der beiden Kinder B.__ und C.__ ab dem 1. September 2014. Einen Tag vorher, am 18. September 2014, unterzeichnete die Kindesmutter eine Inkasso-Vollmacht. In dieser wurde «[d]er Alimenten-Inkassostelle Nidwalden [...] das Vertretungsrecht eingeräumt: sie ist befugt, alles zu unternehmen, was zur Wahrung der Interessen des/der Auftraggebers/-in dient und für notwendig und angebracht erachtet wird.» Besagte Vollmacht beinhaltete «insbeson- dere folgende Befugnisse: die Kompetenz, den/die Auftraggeber/-in vor allen Behörden und Gerichten zu vertreten, Betreibungen (inkl. Rechtsöffnungsverfahren); das Recht, beim Richter im Sinne von Art. 132 sowie Art. 177 und Art. 291 ZGB das Gesuch zu stellen, es seien die Schuldner/-innen des/der Unterhaltspflichtigen anzuweisen, die Unterhaltsbeiträge direkt an die Alimenten-Inkassostelle Nidwalden zu leisten.» Zwischenzeitlich wurde, gemäss Aktenlage, weder die Inkassovollmacht vom 18. September 2014 widerrufen noch das Gesuch um Inkassohilfe vom 19. September 2014 zurückgezogen. Dies bringt der Berufungskläger denn auch nicht vor. Damit geht jedoch das berufungskläge- rische Vorbringen fehl, wonach die Schuldneranweisung für (noch) nicht bewilligte Bevor- schussung von Unterhaltsbeiträgen beim unterhaltsberechtigten Kind bzw. bei dessen gesetz- lichen Vertreter verbleibe: Dies gilt wenn, dann nur im Grundsatz; die unbefristet ausgestellte und nicht widerrufene Inkassovollmacht geht im vorliegenden Fall vor. Daraus ergibt sich, dass die Regelung gemäss vorinstanzlichem Entscheid (vereinbarungsge- mässe Zahlung an das «zuständige Sozialamt») und die Inkassobevollmächtigung in demje- nigen Sinne unbefristet sind, als der Berufungskläger mindestens bis zur Volljährigkeit für seine Kinder B.__ und C.__ unterhaltspflichtig ist (vgl. Art. 277 ZGB) und ein Gemeinwesen für die Entgegennahme der Zahlung ermächtigt bzw. bevollmächtigt ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Kindsmutter sowohl das Gesuch um Inkassohilfe als auch die Inkasso-Vollmacht hinsichtlich des Kindesunterhalts als gesetzliche Vertreterin stellte. Mit Erreichen der Volljährigkeit (Mündigkeit) obläge dies ohnehin den allenfalls bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung unterhaltsberechtigten Kindern.

26│33 5.3.2 Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids 20-243 vom 30. November 2020 lautet: «Die Bevorschussung dauert längstens bis 31. Dezember 2021 oder längstens bis zum Ende der Anspruchs- voraussetzungen.» Die Bevorschussung ist somit alternativ befristet: Entweder «längstens bis 31. Dezember 2021» – «oder» – «längstens bis zum Ende der Anspruchsvoraussetzungen». Als «Ende der Anspruchsvoraussetzungen» sind namentlich zu sehen: Das Erlöschen des Unterhaltsan- spruchs (vgl. Art. 277 ZGB); der Widerruf der Inkassovollmacht der Kindsmutter bzw. das Er- löschen derselben spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit der Kinder B.__ und C.; oder die Bereitschaft des leistungsfähigen Berufungsklägers, seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten von sich aus nachzukommen, denn diesfalls erübrigte sich die Bevorschussung. Damit geht die berufungsklägerische Auffassung fehl, dass die Bevorschussung ausschliess- lich lediglich bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist. Der Entscheid lässt genauso die Mög- lichkeit offen, die Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit zu bevorschussen, was angesichts des Umstands einleuchtet, dass der Berufungskläger seine unterhaltsrechtlichen Pflichten sei- nen Kindern B. und C.__ gegenüber seit Jahren erheblich vernachlässigt (vgl. oben, E. 4.3.1). Unter dem Blickwinkel, dass der Entscheid über die Bevorschussung von Kinder- alimenten nicht in das Belieben des Berufungsbeklagten steht, sondern er vielmehr zur Bevor- schussung verpflichtet ist (Art. 32 Abs. 1 SHG: «hat [...] zu bevorschussen»), wird er – insofern der Berufungskläger weiterhin seiner Unterhaltszahlungen säumig bliebt – solange bzw. längs- tens bis zum Ende der Anspruchsvoraussetzungen bevorschussen müssen. Damit der Beru- fungskläger keinen persönlichen Nutzen aus seinen Säumnissen ziehen kann, ist für diejenige Zeit, in der die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, eine Schuldneranweisung anzuord- nen. Man könnte sich nun fragen, ob ein venire contra factum proprium in Form selbstwidersprüch- lichen Verhaltens vorliegt, wenn im Gesuch um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB vom 16. Juli 2021 in der Gesuchsbegründung eingangs beiläufig ausgeführt wird, die Kinde- ralimente würden «derzeit und noch bis zum 31.12.2021 durch die Gemeinde Z.__ über CHF 296.00 bevorschusst». Die Frage ist indes zu verneinen: Einerseits liess sich der Beru- fungskläger durch die Alimentenhilfe vertreten, womit weniger die unrichtige Formulierung der Vertretung des Berufungsbeklagten in den Eingangsbemerkungen, sondern vielmehr der Wortlaut des Dispositivs des Entscheids 20-243 vom 30. November 2020 massgebend ist. Andererseits lautet das dortige Rechtsbegehren lit. a auf unbefristete Schuldneranweisung,

27│33 unter impliziten Einschluss, dass diese freilich nur längstens bis zum Ende der Anspruchsvo- raussetzungen möglich ist.

5.3.3 Für die zutreffende, materiell rechtmässige Formulierung sowohl des Rechtsbegehrens lit. a gemäss Gesuch um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB vom 16. Juli 2021 als auch der Dispositiv-Ziff. 1 gemäss superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2021 und gemäss angefochtenem Entscheid vom 9. August 2021 spricht im Übrigen auch deren Praktikabilität: Seit Jahren müssen die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder B.__ und C.__ vom Gemein- wesen bevorschusst werden, weil der Berufungskläger seine Pflichten beharrlich erheblich vernachlässigt, indem er schlicht nicht zahlt; will das Gemeinwesen diese Beträge dann ein- bringlich machen, münden die Betreibungen stets in Verlustscheinen (vgl. oben, E. 4.3.1). Wollte man, entgegen dem Wortlaut des Entscheids 20-243 vom 30. November 2020, aus- schliesslich von einer befristeten Bevorschussung bis 31. Dezember 2021 ausgehen, bewirkte dies formalistischen Leerlauf, indem bei unveränderter Lage – der Unterhaltspflichtige ver- nachlässigt beharrlich und erheblich seine Pflichten – beständig neue Bevorschussungen be- schlossen und neue Gesuche um Schuldneranweisung gestellt werden müssten. Auch aus diesem Grund leuchtet ein, dass die Vorinstanz die Schuldneranweisung – genauso wie die Bevorschussung gemäss Entscheid 20-243 vom 30. November 2020 – grundsätzlich unbefristet bewilligte bzw. implizit auf längstens bis zum Ende der Anspruchsvoraussetzungen befristete.

5.4 Die Vorinstanz verzichtete im Dispositiv zurecht auf eine Befristung bis 31. Dezember 2021. Die Schuldneranweisung ist längstens bis zum Ende der Anspruchsvoraussetzungen vorzu- nehmen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gänzlich unbegründet und von daher voll- umfänglich abzuweisen ist.

28│33 7. 7.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt (Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (feh- lende Aussichtslosigkeit; Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst (Art. 118 Abs. 1 Ingress ZPO) die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a); die Be- freiung von den Gerichtskosten (lit. b); die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c, erster Halbsatz). Mittellosigkeit wird gemeinhin bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. «zivilprozessualer Notbedarf») das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, der es einem Gesuchsteller nicht erlaubte, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesucheinreichung massgebend; abzustellen ist auf das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die Mittellosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege ist deutlich von der Armut im Sinne des Sozialhilferechts zu unterscheiden; jeder Arme ist mittellos, aber nicht jeder Mittellose ist arm (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 114–116). Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, das nicht gleichzuset- zen ist mit demjenigen persönlichen Existenzminimum, das einem Unterhaltspflichtigen hin- sichtlich Kindsunterhalts zusteht (oben, E. 3). Während der Berufungskläger genügend leis- tungsfähig ist, um seinen Kindern B.__ und C.__ Kindesunterhalt zu zahlen, ist er im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege als mittellos zu sehen. Damit ist die erste Voraussetzung erfüllt. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer ausfallen als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse. Ob im Einzelfall genügende Erfolg- saussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mass- gebend sind (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 364). Zwar ist die Berufung unbegründet und damit abzuweisen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erschienen diese aber bei summarischer

29│33 Prüfung nicht als aussichtslos. Mithin hätte wohl auch eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess bzw. zur Ergreifung der Berufung entschlossen. Damit ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zu bestellen, wenn dies sachlich notwendig ist. Für die Beurteilung, ob die Verbeiständung sachlich notwendig ist, sind folgende Kriterien zu berück- sichtigen: Die Tragweite des Entscheids für den Gesuchsteller; die anwaltliche Vertretung der Gegenseite; die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Prozess; und die Kenntnisse und Fähigkeiten des Gesuchstellers (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 476). Die Tragweite des Ent- scheids ist aufgrund der zeitlichen Dauer der Schuldneranweisung als eher weitreichend ein- zuschätzen. Zwar ist der Berufungsbeklagte nicht anwaltlich vertreten, gleichwohl sind die im vorliegenden Verfahren zu klärenden Fragen rechtlich nicht einfach. Vor diesem Hintergrund sind die juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Berufungsklägers als nicht ausreichend einzuschätzen, womit sich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung als sachlich notwendig erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach zu bewilligen und Rechtsanwältin Sina Larentis als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

7.2 7.2.1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert (Art. 122 Abs. 1 Ingress ZPO): Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt (lit. a); die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons (lit. b); der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet (lit. c); die unentgelt- lich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (lit. d). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflich- tet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2).

7.2.2 Bei Unterliegen der unentgeltlich prozessführenden Partei wird der unentgeltliche Rechtsbei- stand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), Nachzahlung vorbe- halten (Art. 123 ZPO).

30│33 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwen- digen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Anwaltskosten des unent- geltlichen Rechtsbeistandes im Zivil- oder Verwaltungsrechtsverfahren werden von der urtei- lenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Das Hono- rar beträgt je Stunde Fr. 220.– (Abs. 2). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Hono- rar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). In erstinstanz- lichen Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungs- prozessen beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1‘000.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG). Damit beträgt das ordentliche Honorar im vorliegenden Berufungsverfahren zwischen Fr. 500.– und Fr. 3‘600.–. Die berufungsklägerische Rechtsbeiständin legt eine Honorarnote über Fr. 2‘087.10 ins Recht (Fr. 1‘853.– [ordentliches Honorar; Stundenansätze von Fr. 220.– und Fr. 150.–] + Fr. 84.90 [Auslagen] + Fr. 149.20 [7.7 % MWSt]). Die Honorarnote befindet sich im Rahmen, erscheint angemessen und wird bewilligt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die berufungsklägerische Rechtsbeiständin mit Fr. 2‘087.10 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt). Der Berufungskläger ist zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2).

7.2.3 7.2.3.1 Bei Unterliegen der unentgeltlich prozessführenden Partei gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), Nachzahlung vorbehalten (Art. 123 ZPO).

7.2.3.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.–. Vor Vorinstanz stellte der Berufungskläger kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Es bleibt folglich bei der Kostenverlegung.

7.2.3.3 Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem, im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden, Tarif; sie wird

31│33 um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Die Entscheidgebühr in erstinstanzlichen Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen betragen, ohne Rücksicht auf geltend gemachte Ansprüche, Fr. 400.– bis Fr. 3‘500.– (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 3 PKoG). Damit beträgt die Entscheid- gebühr im vorliegenden Berufungsverfahren zwischen Fr. 500.– und Fr. 2‘333.–. Die Gebüh- ren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenser- ledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühren des Berufungsverfahrens werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1‘500.– festgesetzt und vorerst auf die Staatskasse genommen. Der Berufungs- kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2).

7.2.4 Bei Unterliegen der unentgeltlich prozessführenden Partei werden die Vorschüsse, die die Ge- genpartei geleistet hat, zurückerstattet (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungsbeklagte leis- tete keine Vorschüsse, womit ihm keine zurückzuerstatten sind.

7.2.5 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Das – vorliegend obsiegende – subrogierte Gemeinwesen tritt im Verfahren um Schuldneran- weisung nicht hoheitlich auf, womit es gleich wie das unterhaltsberechtigte Kind zu behandeln ist. Da das Gemeinwesen jedoch zur Bevorschussung ebenso wie zum Rückgriff auf den Un- terhaltsschuldner gesetzlich verpflichtet ist, ist dem Gemeinwesen regelmässig keine Partei- entschädigung zuzusprechen (STEINER, a.a.O., Rz. 807). Es finden sich keine Hinweise, von diesem Grundsatz abzuweichen, insbesondere weil der Berufungsbeklagte nicht anwaltlich vertreten ist und ihm keine nennenswerten Aufwände ent- standen sind. Auf eine Parteientschädigung ist folglich zu verzichten.

32│33 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid ZE 21 186 des Kantons- gerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 9. August 2021 bestätigt.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.– werden ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2).
  4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Sina Larentis ein Honorar von Fr. 2‘087.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2).
  5. Zustellung an:

33│33

Stans, 14. Oktober 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

Dr. iur. Marius Tongendorff

Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. oder 113 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei- nes Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkun- den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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28.12.2021
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24.03.2026