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BAS 21 8
Beschluss vom 14. Oktober 2021 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Ralph Sigg, Rechtsanwalt, Obermattweg 12, Postfach 324, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin,
und
B.__, vertreten durch MLaw Patrick Bossy Delgado, Rechtsanwalt, Jungfrauweg 6, Postfach 45, 3177 Laupen, Beschwerdegegner / Beschuldigter.
Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 19. April 2021 (STA-Nr. A1 21 841).
2│5 Sachverhalt: A. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Eigentümer des Grundstückes Nr. aa, GB Z., stellte mit Eingabe vom 25. Januar 2021 an die Kantonspolizei Nidwalden Strafantrag gegen B. (Beschwerdegegner/Beschuldigter) wegen mehrfachen Missachtens eines gerichtlichen Park- verbots nach Art. 258 ff. ZPO. Am 19. April 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sprach dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.
B. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2021 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht Nidwalden erheben und die kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung und Fortführung des Strafverfahrens verlangen. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 auf Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig überwies sie die angeforderten Verfahrensakten. Der Beschuldigte äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 zur Sache und liess ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Replik vom 31. Mai 2021 und Duplik vom 14. Juni 2021 erneuerten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte ihre jeweiligen Anträge. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abge- schlossen.
C. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 teilte der Rechtsanwalt des Beschuldigten mit, dass der Be- schuldigte leider verstorben sei und ersuchte um Einstellung des Verfahrens. Der Rechtsan- walt reichte dem Gericht zudem die entsprechende Todesurkunde ein. Das Schreiben vom 26. Juli 2021 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht.
3│5 Erwägungen: 1. Prozessvoraussetzungen sind Bedingungen verfahrensrechtlicher Art, die erfüllt sein müssen, um ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Sind Prozessvoraussetzungen nicht er- füllt oder Prozesshindernisse vorhanden, so hat das Gericht, mithin auch die Rechtsmitte- linstanz, das Verfahren gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (vgl. Urteil des BGer 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 m.w.H.; GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 ff. zu Art. 329 StPO; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 ff. zu Art. 382 StPO). Da der Beschuldigte während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens verstorben ist, liegt ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor, welches die allfällige Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens definitiv verunmöglicht. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist da- her in Anwendung von Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen.
2.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Staat zu tragen, sofern das Gesetz nicht eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Kanton zu tragen sind.
2.2 Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.‒ bis Fr. 3‘000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 3 PKoG).
Die Gebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und geht zulasten des Kantons.
4│5 2.3 Bei Übernahme der Kosten durch den Kanton hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung seiner Verteidigungskosten (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des BGer 6B_1473/2019 vom 13. August 2020 E. 1.1.1). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar in Verfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Ziff. 5 PKoG). Der Rechtsanwalt des Beschuldigten macht in seiner Kostennote vom 2. August 2021 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'381.90 (Honorar Fr. 1'300.‒ [5.2 Std. à Fr. 250.‒], Auslagen Fr. 81.90) geltend. Die Kostennote ist nicht zu beanstanden und kann dementsprechend ge- nehmigt werden. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten bzw. dessen Nachlass für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'381.90 zu entschädigen.
2.4 Der Entschädigungsanspruch des Privatklägers ist in Art. 433 StPO geregelt. Nach dieser Be- stimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft ist auf diese Fälle beschränkt und richtet sich direkt gegen die beschuldigte Person. In den übrigen Fällen hat die Privatklä- gerschaft demnach keinen Anspruch auf Entschädigung, weder gegen die beschuldigte Per- son noch gegenüber dem Staat (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 ff. zu Art. 433 StPO). Wie vorstehend ausgeführt, hat der Tod des Beschuldigten die definitive Verfahrenseinstellung zur Folge. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Entschädigungsanspruch der Pri- vatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO. Dem Beschwerdeführer ist demnach keine Entschädigung zuzusprechen.
5│5 Demnach beschliesst das Obergericht:
Stans, 14. Oktober 2021
OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi Versand:
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