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BAS 21 2

Beschluss vom 27. Mai 2021 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.

Verfahrensbeteiligte A.__,

amtlich verteidigt durch lic. iur. Reto Ineichen, Rechtsanwalt, Advokatur Ineichen AG, Weggisgasse 29, 6004 Luzern, Beschwerdeführer / Beschuldigter,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin 1 / Strafuntersuchungsbehörde,

BG Mitte, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU, Bahnhofstrasse 59 D, 3401 Burgdorf, vertreten durch Dr. Michael Daphinoff, Rechtsanwalt, Kellerhals Carrard Bern KIG, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin 2 / Privatklägerin.

Gegenstand Kontosperre Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 27. Januar 2021 (STA-Nr. A1 21 357).

2│12 Sachverhalt: A. Aufgrund einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 26. Januar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Der Beschuldigte steht unter Verdacht, mit unwahren überhöhten Umsatzangaben einen Covid-19-Kredit erlangt und nicht vereinbarungsgemäss verwendet zu haben. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 verlangte die Staatsanwaltschaft von der Obwaldner Kantonalbank verschiedene Auskünfte und die Zustellung von Unterlagen. Sie wies die Bank an, das Unternehmenskonto des Beschuldigten zu sperren und verhängte ein Mitteilungsverbot.

B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Kontosperre, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

C. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und übermittelte die eingeforderten Akten. Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. Mai 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3│12 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 29 i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Bei der angeordneten Kontosperre handelt es sich um eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber von dieser Beschlagnahme direkt betroffen und hat ein unmittelbares Interesse an der Aufhebung der Kontosperre (BStGer BB.2017.17-25 vom 12. April 2017 E. 5 mit Hinweis auf BB.2013.189- 190 vom 4. Juni 2014 E. 1.3). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393).

Die Staatsanwaltschaft begründete die strittige Kontosperre wie folgt: «Der Beschuldigte wird verdächtigt, für das Einzelunternehmen «B.__» unter Angaben eines Umsatzerlöses von Fr. 409'399.-- auf dem Antragsformular, datierend vom 17. Juli 2020, einen COVID-19-Kredit in der Höhe von Fr. 40'900.-- erwirkt zu haben. Der Beschuldigte soll den Grossteil des so erhaltenen COVID-19-Kredits entgegen des vereinbarten Verwendungszwecks nicht für die Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse des Unternehmens, sondern für private Zwecke verwendet haben. Aufgrund der bisherigen Ergebnisse des Strafverfahrens besteht der Verdacht, dass die sich auf den Bankkonten und Depots der betroffenen Person befindlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden sind.

4│12 Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO).»

In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 präzisierte die Staatsanwaltschaft, die Kontosperre sei gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zum Zwecke einer späteren Restitution an die geschädigte Person gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB und nicht zur Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) erfolgt. Eine solche Restitution gehe einer Einziehung stets vor.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft halte nicht detailliert fest, weshalb die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre erfolgt sei. Es werde einfach auf den allgemeinen Text von Art. 263 Abs. 1 StPO mit allen Varianten verwiesen. Ausserdem fehle die Summe des deliktisch erworbenen und zweckwidrig verwendeten Vermögens.

3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht ist Ausfluss davon (FRANZ RIKLIN, Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 107 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen), weshalb entsprechende Rügen vorab zu prüfen sind.

3.3 3.3.1 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 107 E. 2b). Die Begründung soll der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in

5│12 die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheids zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme; Wesen, Arten und Wirkungen – Unter Berücksichtigung der Beweismittel-, Einziehungs- Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, 2011, S. 107 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013, E. 4.8). Zudem soll der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheids ermöglicht werden. Dementsprechend muss die Staatsanwaltschaft wenigstens kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2).

3.3.2 Der Beschlagnahmebefehl ist summarisch zu begründen. Inhaltlich sollte die betreffende Verfügung Ausführungen zum inkriminierten Sachverhalt sowie zur Beweislage enthalten, welche den Tatverdacht begründet sowie, im Falle von Ersatzforderungs- oder Deckungs- beschlagnahmen, den mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt aufzeigen. Auch hat aus der Verfügung hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird sowie die anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Stefan HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 263 StPO; BOMMER Felix/GOLDSCHMID Peter, in: BSK-StPO, a.a.O., N. 62 zu Art. 263). Weist der Beschlagnahmebefehl Begründungsmängel auf, können diese durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, soweit diese über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und die Frage im Beschwerdeverfahren zumindest thematisiert worden ist (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, a.a.O., S. 107 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.8).

3.4 Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung tatsächlich nur pauschal zum Beschlagnahmezweck geäussert, diesen Punkt allerdings in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 konkretisiert. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Er verzichtete jedoch darauf sein Replikrecht zu wahren und sich zum nun hinreichend klaren Beschlagnahmungszweck zu äussern. Nachdem der Beschwerdeinstanz volle Kognition zukommt, sind die Voraussetzungen für die «Heilung» dieses formellen Mangels erfüllt.

6│12 Anders als vom Beschwerdeführer dargetan, wurde der Umfang des allenfalls deliktisch erworbenen Vermögens festgehalten. Aus der summarischen Begründung der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Covid-19-Kredit im Betrage von Fr. 40'900.‒ erwirkte und der Verdacht besteht, dass die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden sind. Der präzise Wert der deliktisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je bekannt und seine präzise Ermittlung in diesem Zeitpunkt auch kaum je möglich (sie bildet Gegenstand des Urteils). Der Beschlag hat demnach die Werte in dem Ausmass zu erfassen, in dem sie als mit der Straftat verknüpft erscheinen (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK-StPO, a.a.O., N. 43 zu Art. 263 StPO). Dies ist vorliegend der Fall und damit der Begründungspflicht Genüge getan.

3.5 Insgesamt fällt eine Gutheissung der Beschwerde aus formellen Gründen ausser Betracht.

4.1 In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er habe das Antragsformular korrekt ausgefüllt, seine Angaben entsprächen den tatsächlichen Verhältnissen. Die Kontosperre sei auch unhaltbar, weil der Kredit in erster Linie zur Deckung der Kosten des Einzelunternehmens verwendet worden sei. Zwar habe er über das Konto nicht nur sämtliche Geschäfte seiner Einzelfirma abgewickelt, sondern auch seine Lohnzahlungen. Wie bei vielen Einzelunternehmen werde nicht monatlich eine zum Voraus festgelegte Lohnsumme ausgerichtet, sondern durch jeweilige Gegenrechnung auf dem Konto entsprechend dem Einkommen als Einzelunternehmen im Jahresüberblick rückwirkend festgelegt und abgerechnet.

4.2 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, dass der bereits aufgrund der Geldwäschereianzeige des Bundesamtes für Polizei bestandene dringende Tatverdacht sich durch die beigezogenen Bankunterlagen erhärtet habe. Zum einen verzeichne das Konto des Einzelunternehmens des Beschuldigten im Jahre 2019 lediglich Zahlungseingänge von Fr. 181'109.75 (exkl. zweier Zahlungseingänge für den Verkauf der Betriebseinrichtung im Betrage von insgesamt Fr. 228'290.‒). Zum anderen zeigten die relativ spärlichen Zahlungseingänge auf den Bankkontoauszügen vom 1. Januar 2020 bis 28. Januar 2021 der

7│12 vorangehenden Veräusserung der Betriebseinrichtung entsprechend, dass bereits anfangs 2020, mithin vor der Corona-Pandemie, praktisch keine Geschäftstätigkeit mehr vorhanden war. Der deklarierte Umsatzerlös von Fr. 409'399.‒ sei nicht annähernd mit den auf dem Unternehmenskonto verzeichneten Zahlungseingängen kongruent. Auch sei der Covid-19- Kredit nicht primär für die Kosten des Einzelunternehmens verwendet worden. Vielmehr legen die Belastungen eine grösstenteils private Verwendung des ausbezahlten Covid-19-Kredits nahe. Vor der Auszahlung des Kredits habe das Saldo des besagten Unternehmenskontos Fr. 2'754.50 betragen und bis zur erfolgten Kontosperre seien (nebst der Covid-19-Kredit- Auszahlung) total Fr. 2'391.85 gutgeschrieben worden. Die Ausgaben ab Gutschrift des Covid- 19-Kredits würden die Zahlungseingänge bei Weitem übersteigen. Die mit Beschlagnahme belegten Vermögenswerte auf dem Unternehmenskonto stammten gänzlich aus dem betrügerisch erlangten Covid-19-Kredit und stellten direkten Deliktserlös dar.

5.1 Die Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme nach Art. 266 Abs. 4 StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 126 II 462 E. 5b; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 Vor Art. 263-268 StPO und N. 15 zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, Kommentar StPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 266 StPO). Mittels der Kontosperre wird die Forderung bereits beschlagnahmt (vgl. DÖBELI Thirza, Blockieren – Beschlagnahmen – Einfrieren, in: AJP, 2015 S. 1240, mit weiteren Hinweisen, wonach die Kontosperre eine strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO und eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO darstellt).

5.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 in fine StGB können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (sog. Restitutionsbeschlagnahme). Die Restitutionsbeschlagnahme bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Sie setzt voraus, dass die betreffenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB).

8│12 Die Beschlagnahme stellt lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenwerte während dem Strafverfahren sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Rückgabe an den Berechtigten oder die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche Massnahme zur Durchführung des materiellen Rechts dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, Kommentar StPO, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO). Daher genügt es, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen dem Vermögenswert und der Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung oder Restitution besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6). Die Beschlagnahme setzt als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlagnahmegrund voraus, muss verhältnismässig und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 11 ff. zu Vor Art. 263-268 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2).

5.3 Die Beschwerdeabteilung entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte. Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1).

6.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er mit unwahren Angaben zum effektiven Umsatz seiner Einzelunternehmung einen Covid-19-Kredit von Fr. 40'900.‒ erhältlich gemacht und die Gelder hauptsächlich für private Zwecke verwendet hat.

6.2 Der Beschwerdeführer hatte im Antragsformular «Covid-19-Kredit» vom 17. Juli 2020 einen Umsatzerlös von Fr. 409'399.‒ angegeben (STA-act. 2.17). In der Folge erhielt er einen Covid- 19-Kredit im Betrage von Fr. 40'900.‒.

9│12 6.3 Der Umsatzerlös wird als Geld- oder Güterzugang aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit verstanden, abzüglich allfälliger Minderungen des Erlöses (z.B. Rabatte, Skonti, Debitorenverluste usw.; vgl. GRETER/ZIHLER in: Pfaff/Glanz/ Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar mit Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 957 OR). Laut den aktenkundigen Kontoauszügen verzeichnete das Unternehmenskonto im Jahre 2019 Zahlungseingänge von total Fr. 409'399.75. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass über die Hälfte der Gutschriften, mithin rund Fr. 228'290.‒, aus dem Verkauf der Betriebseinrichtung stammt (STA-act. 6.46 und 6.49). Der Erlös aus dem Verkauf einer Betriebseinrichtung bzw. Sachanlage ist aber nicht als Umsatz aus der normalen Geschäftstätigkeit, sondern als Ertrag aus dem Verkauf von Anlagevermögen und somit als ausserordentlicher Ertrag zu qualifizieren. Wird also der durch den Verkauf der Betriebseinrichtung gelöste Betrag vom deklarierten Umsatzerlös abgezogen, bleibt für das Jahr 2019 ein Umsatz aus Geschäftstätigkeit von bloss Fr. 181'109.75. Damit hätte der Beschwerdeführer keinen Covid- 19-Kredit in ausbezahltem Umfang erhalten. Gemäss Kreditvereinbarung (vgl. dortige Ziff. 5) ist der Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Kreditnehmers zu verwenden. Der Covid-19-Kredit von Fr. 40'900.‒ wurde am 17. Juli 2020 dem Unternehmenskonto gutgeschrieben. Die edierten Kontoauszüge (Juli 2020 bis Dezember 2020) zeigen, dass der Beschwerdeführer nach Gutschrift des Covid-19-Kredits knapp einen Viertel der Kreditsumme bzw. Fr. 8'276.‒ für die Bezahlung von Auslandreisen (Übernachtungen Fr. 4'833.‒, Reiseagenturen Fr. 1'639.‒, Benzin Fr. 822.‒, Transportkosten [Fähre, Maut u.ä.] Fr. 475.‒ sowie für Spielwaren und Möbel Fr. 507.‒ verwendet hat. Einen weiteren Viertel des Kreditbetrages (rund Fr. 12'595.‒) bezog er in den Monaten Juli 2020 bis Dezember 2020 in Deutschland, Italien und der Schweiz. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten mit der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Unternehmens, insbesondere der Deckung der Fixkosten dienten. Vielmehr war die für eine aktive Geschäftstätigkeit notwendige Betriebseinrichtung bereits im November 2019 verkauft worden. Der Einwand, dass Einzelunternehmen grundsätzlich über das Einzelunternehmenskonto Lohnzahlungen vornehmen dürfen, ist grundsätzlich korrekt. Hierfür bedürfte es aber einer Geschäftstätigkeit. Anhand der edierten Kontoauszügen lässt sich aber bereits nach dem Verkauf der Betriebseinrichtung im Oktober/November 2019, mithin vor der Corona-Pandemie, praktisch keine Geschäftsaktivität mehr ausmachen. Ausserdem wurde

10│12 der Kredit, wie soeben dargelegt, eben nicht für die Deckung des Grundbedarfs, sondern für Auslandreisen verwendet. Insgesamt ist bei der aktuellen Aktenlage der erforderliche hinreichende Tatverdacht ohne weiteres zu bejahen.

7.1 Der Restitutionsbeschlagnahme unterliegen sämtliche Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB auszuhändigen sind. Eine Restitution an den Geschädigten kommt in Betracht, wenn die betreffenden Beschlagnahmeobjekte Originialwerte oder unechte Surrogate verkörpern. Eine Restitutionsbeschlagnahme kommt demgemäss nur in Betracht, wenn es sich voraussichtlich um einen Originalwert handelt oder sich wahrscheinlich etwa anhand einer Papierspur nachweisen lässt, dass der betreffende Wert aus dem inkriminierten (gleichartigen) Originalwert stammt.

7.2 Der Covid-19-Kredit im Umfang von Fr. 40'900.‒ wurde am 17. Juli 2020 dem Unternehmenskonto gutgeschrieben (STA-act. 6.20 und 6.71). Vor der Auszahlung des Kredits belief sich das Saldo des besagten Unternehmenskontos auf Fr. 2'754.50. Bis zur erfolgten Kontosperre vom 27. Januar 2021 sind (nebst der Covid-19-Kredit-Auszahlung) bloss Gutschriften von total Fr. 2'391.85 dokumentiert. Der im Zeitpunkt der Kontosperre gutgeschriebene und mit Beschlagnahme belegte Vermögenswert von Fr. 12'165.30 stammt vollumfänglich aus dem Covid-19-Kredit. Die Höhe des beschlagnahmten Geldbetrags erweist sich angesichts des Deliktsbetrages von Fr.40'900.‒, des überwiegend öffentlichen Interesses an der Rückerstattung unrechtmässig erlangter staatlicher Hilfsgelder und der Tatsache, dass eine Rückerstattung in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich ist, als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Beschlagnahmeverfügung rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

11│12 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Entscheidgebühr im Verfahren vor dem Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.‒ bis Fr. 3'000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]).

9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 800.‒, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

9.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

12│12 Demnach beschliesst das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, der Gerichtskasse Fr. 800.– mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.
  3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
  4. Zustellung dieses Beschlusses an: − Rechtsanwalt Reto Ineichen (zweifach, GU) − Rechtsanwalt Michael Daphinoff (zweifach, GU) − Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)

Stans, 27. Mai 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Carmen Meier Versand:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel aufgeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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28.12.2021
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24.03.2026