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BAS 21 9

Urteil vom 27. September 2021 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Z.,

B.__ AG, Y.__, beide vertreten durch MLaw Michael Lauper, Rechtsanwalt, Advokatur Grass Lauper, Effingerstrasse 16, City-West, Postfach 2400, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Vorzeitige Verwertung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 27. Mai 2021 (STA-Nr. A2N 18 12000).

2│15 Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte (Staatsanwaltschaft), führt gegen A.__ (Beschwerdeführer) u.a. das Verfahren STA-Nr. A2N 18 12000. Er wird u.a. verdächtigt, sich der (mehrfachen) Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht strafbar gemacht zu haben. Im Einzelnen wird ergänzend auf den Tatverdachtsbeschrieb in der angefochtenen Verfügung verwiesen (E. 3.1 S. 3 ff. [Art. 81 Abs. 4 StPO]). Im Rahmen dieses Strafverfahrens beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2019 den Porsche Cayenne mit der Fahrgestellnummer __ (Z.__ HD-Nr. D3; «Verwertungsgegenstand»). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft dessen vorzeitige Verwertung sowie die Beschlagnahme des daraus resultierenden Nettoerlöses an.

B. Der Beschwerdeführer und die B.__ AG (Beschwerdeführerin) beantragten mit Beschwerde vom 7. Juni 2021, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2021 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

D. Die Parteien re- bzw. duplizierten am 8. und 12. Juli 2021, wobei an den Anträgen festgehalten wurde.

E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache im Zirkularverfahren abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

3│15 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Verwertungsgegenstandes und hat diesen dem Beschwerdeführer zur Nutzung überlassen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person am Strafverfahren beteiligt und als Halter des Verwertungsgegenstandes eingetragen. Die Beschwerdeführer verfügen damit über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und können ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erläuterungen – einzutreten.

1.2 Der Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch die angefochtene Verfügung umrissen. Eine Beschwerde ist mit anderen Worten erst zulässig, wenn über den (möglichen) Beschwerdegegenstand tatsächlich bereits entschieden wurde (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 10a zu Art. 393 StPO). Angefochten ist die Verfügung betreffend die vorzeitige Verwertung des Verwertungsgegenstands und die ersatzweise Beschlagnahme des Nettoerlöses. Die Beschlagnahmeverfügung erging am 9. Mai 2019 und blieb offensichtlich unangefochten. Insoweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei fraglich, ob die Beschlagnahme- voraussetzungen überhaupt noch gegeben seien bzw. die Beschlagnahme sei aufzuheben (Art. 267 Abs. 1 StPO), kann darauf in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 3).

4│15 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

2.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, dem Beschwerdeführer werde in der Strafsache STA-Nr. A2N 18 12000 u.a. die (mehrfache) Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht vorgeworfen. Für die Tatverdachtsumschreibung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen (Ziff. 3.1 S. 3 ff.). Hinsichtlich der vorzeitigen Verwertung erwägt die Staatsanwaltschaft, beim Verwertungsgegenstand handle es sich mit hinreichender Sicherheit um einen Vermögenswert der Beschwerdeführerin (Ziff. 3.2 S. 6). Beim Verwertungsgegenstand lägen sowohl Gründe für eine Einziehungs- als auch für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme vor (sog. Teilkontamination), was für die vorzeitige Verwertung aber keine Rolle spiele (Ziff. 3.3 S. 6). Die Staatsanwaltschaft rechnet angesichts der Anzahl, Komplexität und dem derzeitigen Stand der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss in drei Jahren (Ende Mai 2024 [vgl. die Darstellung unter Ziff. 3.7 S. 9]). Als Verwertungsgründe werden der kostspielige Unterhalt sowie die schnelle Wertminderung angeführt und unter Darlegung bzw. Prognose der massgeblichen Eckdaten des Ver- wertungsgegenstandes, dem Wertverlust, den Lagerkosten sowie einer konsolidierten Betrachtung (inklusive einer Verhältnismässigkeitsprüfung) ausführlich begründet (zum

5│15 Ganzen E. 3.4-3.7 S. 7 ff.). In drei Jahren vermindere sich der voraussichtliche Nettoerlös um rund die Hälfte, wobei die Wertverminderung aber bereits nach einem oder zwei Jahren ein Niveau erreiche, welche eine vorzeitige Verwertung rechtfertige. Der voraussichtliche Nettoerlös vermöge den zu deckenden Betrag von Fr. 100'000.– im Übrigen selbst mit einer (sofortigen) vorzeitigen Verwertung nicht zu decken. Die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO für eine zwangsweise vorzeitige Verwertung seien damit gegeben.

2.2 Die Beschwerdeführer erachten einerseits die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung als nicht erfüllt (nachstehende E. 3) und bestreiten andererseits einen hinreichenden Tatverdacht (nachstehende E. 4).

3.1 Die Beschwerdeführer erachten die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung als nicht erfüllt. Sie beanstanden im Wesentlichen die Veranschlagung der Lagerkosten, die Fahrzeugbewertung und die Verfahrensdauer.

3.2 Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme, mit welcher Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO; für die Einziehung vgl. Art. 70 ff. StGB). Durch sie werden Gegenstände oder Vermögenswerte der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staats zu bestimmten Zwecken unterworfen. An den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen ändert sich mit der Beschlagnahme allerdings nichts. Die Strafverfolgungsbehörden tragen eine Werterhaltungspflicht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Unter den Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO können ausnahmsweise Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (BStGer RR.2015.196-198 vom 18. November 2015 E. 9.2.1). Vom Anwendungsbereich her

6│15 betrifft Art. 266 Abs. 5 StPO nur die Beschlagnahme zur Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten, seltener die Beschlagnahme zur Restitution, nicht jedoch die Beschlagnahme zur Kostendeckung oder allein zu Beweiszwecken (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: BSK-StPO, a.a.O., N 30 zu Art. 266 StPO). Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Berechtigten, der dadurch vor einem Vermögensschaden bewahrt wird; anderseits dem Interesse des Staats, allfällige Schadenersatzansprüche zu vermeiden, welche unter Umständen beim Unterbleiben einer angezeigten vorzeitigen Verwertung begründet werden könnten (BGE 130 I 360 E. 14.2). Ein öffentliches Interesse liegt bei der Kostendeckungsbeschlagnahme im Erhalt des Deckungssubstrats (vgl. Urteil Obergericht Zürich UH140239 vom 11. November 2014 E. II.3.2). Eine vorzeitige Verwertung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die Beurteilung der Frage, ob eine schnelle Wertverminderung droht, richtet sich nach den zu Art. 124 Abs. 2 SchKG resp. Art. 204 Abs. 3 OR entwickelten Regeln. Eine schnelle Wertverminderung ist zum einen in der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und zum anderen in der fehlenden Möglichkeit einer adäquaten Lagerung begründet. Für die Annahme eines kostspieligen Unterhalts müssen die Kosten für die Lagerung und Aufrechterhaltung im Verhältnis zum Wert der Güter und eventuellen Erträgen unverhältnismässig erscheinen (STEFAN HEIMGARTNER, Donatsch et al., a.a.O., a.a.O., N 9 zu Art. 266 StPO). Sind diese tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die Strafverfolgungsbehörde gar verpflichtet sein, vorzeitig zu verwerten, da die Strafverfolgungsbehörde mit der hoheitlichen Gewalt über die Gegenstände und Vermögenswerte auch eine Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung erwirbt. Beim Entscheid über die Anordnung der vorzeitigen Verwertung ist aber der Wille des Eigentümers zu beachten, der unter Umständen ein besondere Affektionsinteresse an der Sache hat und wenn er bereit ist, den Wertverlust oder die Unterhaltskosten des beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts selbst zu tragen und dafür Sicherheiten zu leisten (HEIMGARTNER, a.a.O., N 9 zu Art. 266 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 32 zu Art. 266 StPO; vgl. Urteil Obergericht Zürich UH140239 vom 11. November 2014 E. II.3.2). Unter Berücksichtigung der systematischen, verfassungskonformen Auslegung von Art. 266 Abs. 5 StPO ist die Zulässigkeit einer vorzeitigen Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil diese einen irreversiblen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellt und bis zum Abschluss des Verfahrens zugunsten der beschuldigten Person die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt (HEIMGARTNER, a.a.O., N 9 zu Art. 266 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1).

7│15 3.3 Kommt es bezüglich den eingangs geschilderten Tatvorwürfen zu einer Verurteilung, kann gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung der dadurch erlangten Vermögenswerte verfügt werden. Falls diese nicht mehr vorhanden sind, besteht die Möglichkeit, gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Diese kann sich auch gegen eine vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft, wie die Beschwerdeführerin, richten (sog. Durchgriff; Urteil des Bundesgerichts 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6). Das Dritteigentum steht einer allfälligen Verwertung nicht entgegen. Die Beschwerdeführer monieren die hohen Kosten, ohne jedoch gleichwertige, kostengünstigere Alternativen aufzuzeigen. Die berechneten jährlichen Kosten von Fr. 3'354.60 für die Lagerung und Pflege des Fahrzeuges erscheinen nicht offensichtlich unangemessen. Mit der gewählten Lösung ist die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur sachgemässen Aufbewahrung nachgekommen (Art. 266 Abs. 2 StPO). Auch betreffend die veranschlagte, voraussichtliche Verfahrensdauer von drei Jahren und damit der Beschlagnahme bringen die Beschwerdeführer nichts Handfestes vor. Vielmehr erscheint die Einschätzung der Staatsanwaltschaft angesichts der Verfahrensumstände (Vielzahl von Verfahren, teilweise flüchtige Mitbeschuldigte, Sach- und Rechtskomplexität) realistisch, allenfalls gar optimistisch. Inwiefern sich vorliegend ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) rechtfertigt, ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern dargetan. Entgegen deren Auffassung gibt auch die Fahrzeugbewertung bzw. Berechnung der Wertverminderung zu keiner Kritik Anlass. Wenn die Beschwerdeführer monieren, dass der bereinigte Restwert im Beschlagnahmezeitpunkt von Fr. 92'004.– nicht nachvollziehbar sei, muss beachtet werden, dass zwischen dem Erwerbszeitpunkt (30. Juli 2018) und dem Beschlagnahme- bzw. Bewertungszeitpunkt (9. Mai 2019) rund neun Monate liegen, wobei der ursprüngliche Kaufpreis insgesamt Fr. 97'534.70 (Kaufpreis Fr. 82'937.– [EUR 71'500.– zu einem Kurs von 0.8621], zuzüglich Zollabgaben und Mehrwertsteuer von Fr. 9'901.05 sowie einer CO2-Emmissionsabgabe von Fr. 4'696.65) betragen hat. Ein Wertverlust von rund Fr. 5'000.– während den ersten neun Monaten ist trotz tiefem Kilometerstand – welcher aufwertend berücksichtigt wurde – nicht zu beanstanden, wies der Verwertungsgegenstand doch (bereits) einige Kratzer und Gebrauchsspuren auf. Die Beschwerdeführer scheinen zu übersehen, dass Fahrzeuge im Regelfall auch dann an Marktwert verlieren, wenn sie nicht gebraucht werden. Auch den weiteren (einlässlich begründeten) staatsanwaltschaftlichen Berechnungen des bisherigen und künftigen Wertverlaufs seit der Beschlagnahme, namentlich das Abstellen auf einen jährlichen

8│15 (angemessenen) degressiven Abschreibungssatz von 10%, halten die Beschwerdeführer bloss pauschale Kritik entgegen. Diese erscheint angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Verwertungsgegenstand in ihrer Buchhaltung jährlich gar zu einem Satz von 40% abschreibt (STA-act. 4.2.3 p. 0039, 11.1.4 p. 0081 und 0085) und damit selbst eine stärkere jährliche Wertverminderung als die Staatsanwaltschaft annimmt, gar widersprüchlich. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die vorzeitige Verwertung auch als verhältnismässig. Mildere Massnahmen, welche die bezweckte vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten in hinreichender Höhe erreichen können, sind weder ersichtlich noch werden solche von den Beschwerdeführern vorgebracht. Das vom Beschwerdeführer behauptete besondere Affektionsinteresse erscheint beim erst rund neun Monate vor der Beschlagnahme be- schafften, handelsüblichen Fahrzeug wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführer offerieren weder die Übernahme der hohen Unterhaltskosten noch die Leistung entsprechender Sicherheiten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführliche Begründung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (angefochtene Verfügung E. 3.2-3.7 S. 6 ff.). Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung gemäss dem Art. 266 Abs. 5 StPO waren demnach erfüllt.

4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten im Weiteren das Vorliegen eines Tatverdachts. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass es an einer Vermögensschädigung fehle, für die ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich notfallmässig als Gründungsmitglied eingesprungen, weshalb er gegenüber den vorgesehenen Aktionären einen Erstattungsanspruch bezüglich des eingebrachten Gründungskapitals gehabt habe und sich den Betrag von Fr. 100'000.– habe auszahlen dürfen.

4.2 Zwangsmassnahmen setzen u.a. voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Von einem hinreichenden Tatverdacht ist auszugehen, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat bestehen, wobei der hinreichende zwischen dem Anfangs- und dem dringenden Tatverdacht zu verorten ist (SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch et al., a.a.O., N 6 ff. zu Art. 197

9│15 StPO). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90). Angesichts des Grundsatzes, dass Zwangsmassnahmen aufzuheben sind, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. insb. Art. 267 Abs. 1 StPO), ist das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts – der Voraussetzung der Beschlagnahme bildet – vorfrageweise zu überprüfen. Daran ändert auch nichts, dass hier in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht über eine Aufhebung der Beschlagnahme selbst entschieden werden kann.

4.3 4.3.1 Im Raum steht einerseits die Erschleichung einer Falschbeurkundung: Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 253 StGB). Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (etwa: Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2.2).

4.3.2 Aus den Strafakten erhellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Beurkundung vom 22. September 2015 betreffend die Gründung der C.__ AG (deren Aktien er als Gründer zur Hälfte zeichnete) gegenüber dem beurkundenden Notar erklärte, das Aktienkapital der C.__ AG in Höhe von Fr. 100'000.– sei zu 100 % liberiert, der entsprechende Betrag durch Hinterlegung bei der D.__ einbezahlt worden und stehe der C.__ AG zur freien und ausschliesslichen Verfügung (STA-act. 4.1.1 p. 25-29). Das Geld für die Liberierung bezog der Beschwerdeführer ab Konti unterschiedlicher Gesellschaften, bei denen er je einzelzeichnungsberechtigt war (STA-act. 8.1.1 p. 0084-0085, STA-act. 11.3.2 p. 0096, STA-

10│15 act. 11.3.3 p. 0031, STA-act. 11.3.3 p. 0002). Grundsätzlich ist unerheblich, ob das Geld für die Liberierung effektiv vom zeichnenden Aktionär stammt, da es sich um eine Geldschuld handelt und es bei der Leistung nicht auf die Persönlichkeit des Schuldners ankommt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aber im Zeittraum vom 19. Oktober 2015 bis 28. Dezember 2015 insgesamt wieder Fr. 100'000.– von der C.__ AG an die Beschwerdeführerin, deren Alleinaktionär er ist, zurücküberwiesen (Fr. 55'000.– am 19. Oktober 2015, Fr. 15'000.– am 30. November 2015, Fr. 10'000.– am 2. Dezember 2015 und Fr. 20'000.– am 28. Dezember 2015) und damit der der C.__ AG das Gründungskapital wieder entzogen (STA-act. 8.11 p. 0078-0083). Der Umstand, dass er das Gründungskapital bereits im Verlaufe des nächsten Quartals wieder abzog, lässt Zweifel an dessen Erklärung entstehen, wonach das einbezahlte Kapital je tatsächlich zur freien und ausschliesslichen Verfügung der C.__ AG gestanden hat. Vielmehr ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der – für alle beteiligten Gesellschaften zeichnungsberechtigte – Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 100'000.– (bloss) zum Zweck der Gründung im Kapitaleinzahlungskonto «parkierte», damit die öffentliche Urkundsperson über das Vorhandensein des Gründungs- bzw. Aktienkapitals täuschte sowie die öffentliche Beurkundung eines unwahren Sachverhalts veranlasste, er mithin von Beginn weg die Absicht hegte, den einbezahlten Betrag nach der Gründung wieder abzuziehen. Der Beschwerdeführer verwendete die Gründungsurkunde, um die C.__ AG im Handelsregister eintragen zu lassen. Der Handelsregisterführer verfügte aufgrund dieser unwahren Urkunde die Eintragung in das Handelsregister (STA-act. 4.1.1 p. 0038-0039). Prima facie besteht demnach ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer eine unwahre Gründungsurkunde sowie ein unwahrer Handelsregistereintrag der C.__ AG erschlichen hat, was nicht geschehen wäre, wenn die öffentliche Urkundsperson bzw. das Handelsregisteramt Kenntnis der wahren Tatsachenumstände gehabt hätten.

4.4 4.4.1 Andererseits wird die ungetreue Geschäftsbesorgung debattiert: Nach dem Treubruchtat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren

11│15 erkannt werden (Abs. 3). Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Er setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; (...) 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig sind; (...) 7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung (Art. 716a Abs. 1 Ziffn. 1, 3 und 7 OR). Gegenständlich ist zudem insbesondere die aktienrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungsrates relevant: Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Eines der wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts ist der Kapitalschutz. In dessen Dienst steht eine ganze Reihe zwingender Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Aktiengesellschaft stets ein Reinvermögen (d.h. Aktiven minus Fremdkapital) mindestens im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven erhalten bleibt. Dazu gehört unter anderem das in Art. 680 Abs. 2 OR verankerte Verbot der Einlagenrückgewähr. Nach dieser Norm steht dem Aktionär kein Recht zu, den (für die Liberierung seiner Aktien) einbezahlten Betrag zurückzufordern, woraus die Rechtsprechung ein Kapitalrückzahlungsverbot ableitet, welches auch die Gesellschaft

12│15 bindet (BGE 140 III 533 E. 4.1; ausführlich erläuternd mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen: HANS-UELI VOGT, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], BSK-OR II, 5. A., 2016, N 17 ff. zu Art. 680 OR). Ein Verstoss gegen dieses Verbot stellt eine pflichtwidrige Gesetzes- und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung gemäss Art. 717 Abs. 1 OR dar (VOGT, a.a.O., N 28 zu Art. 680 OR; explizit: ROLAND MÜLLER, §21 Unsorgfältige Führung eines Verwaltungsratsmandates ‒ aktienrechtliche Verantwortlichkeit, S. 983 ff., in: Weber/Münch [Hrsg.] Haftung und Versicherung, 2. A., 2015, N 21.75).

4.4.2 Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der C.__ AG am 22. September 2015 bis am 9. August 2016 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates, womit ihm die vorerwähnten Aufgaben bzw. Pflichten oblagen. Der Beschwerdeführer überwies – während er als Verwaltungsrat amtete – mit Hilfe seines E-Banking-Zugangs insgesamt Fr. 100'000.‒ vom Geschäftskonto der C.__ AG auf das Konto der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende E. 4.4.1), bei welcher er Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat ist (STA-act. 4.1.1 p. 0015). Inwiefern dies geschäftsmässig begründet gewesen wäre, vermag er nicht aufzuzeigen und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. In seiner Beschwerde bringt er diesbezüglich vor, das Geld an die Beschwerdeführerin überwiesen zu haben, da er einen Rückerstattungsanspruch aus der Gründung gehabt habe. Er sei erst zur Zahlungsanweisung geschritten als er auf die «kriminellen Machenschaften» gestossen sei. Mit seiner Argumentation scheint der – als Treuhänder geschäftsmässig in diesem Bereich tätige – Beschwerdeführer seine Aufgaben sowie Pflichten als Verwaltungsrat sowie Sinn und Zweck des aktienrechtlichen Kapitalschutzes zu missverstehen. Selbst wenn die von ihm behaupteten Sachumstände sich wie von ihm geschildert zugetragen hätten, wäre er nicht zur Rückerstattung des Aktienkapitals berechtigt gewesen, da die C.__ AG nicht über die erforderlichen Reserven verfügte (STA-act. 4.1.1 p. 0043-0047). Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch hätte er im Übrigen ohnehin nicht gegen die Aktiengesellschaft, sondern gegen die Drittpersonen, für welche er angeblich vorleistete, richten müssen. Wenig überzeugend ist auch das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die Tatbestandsmässigkeit an der fehlenden (Gläubiger-)Schädigung scheitere. Dieser Behauptung stehen zunächst zwei Verlustscheine vom 19. Juni 2017 gegen die C.__ AG in gesamthafter Höhe von Fr. 3'675.50 entgegen (STA-act. 4.1.1 p. 0058-0061); demnach wurden Gläubiger geschädigt. Sodann verlangt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, anders als von den Beschwerdeführern suggeriert, nicht eine

13│15 Gläubigerschädigung, sondern einen Vermögensschaden. Namentlich genügte, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten kausal einen Vermögensschaden bei der C.__ AG verursacht hat. Auch hierfür bestehen offensichtlich Anhaltspunkte, hat der Beschwerdeführer doch der C.__ AG nach deren Gründung, und ohne dass diese anderweitig über entsprechende Reserven verfügt hätte, durch die Auszahlung von insgesamt Fr. 100'000.– an die Beschwerdeführerin ohne ersichtlichen Rechtsgrund das Aktienkapital wieder entzogen. Dass er dabei – wie er behauptet – jederzeit ersatzfähig und -bereit gewesen wäre, spielt keine Rolle.

4.5 Mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit der vorzeitigen Verwertung war einzig (vorfrageweise) zu beurteilen, ob aufgrund des derzeitigen Standes der Strafuntersuchung genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die zwei Sachverhaltskomplexe, wie sie dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden, tatsächlich zugetragen haben könnten. Nach dem Gesagten ergeben sich sowohl für den Tatvorwurf des Erschleichens einer Falsch- beurkundung als auch für den Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung hinreichende Anhaltspunkte. Eine einlässlichere Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist der weiteren Strafuntersuchung resp. der dereinst erkennenden Strafbehörde respektive dem Strafgericht vorbehalten. Was sich genau zugetragen hat bzw. ob die vorstehend vermuteten Tatsachenumstände sich tatsächlich so zugetragen haben und – falls ja – welche Tatbestandsvarianten konkret einschlägig wären, ist hier nicht zu beurteilen. Selbiges gilt für die Frage, ob und in welcher Höhe dereinst tatsächlich eine Ersatzforderung festzusetzen sein wird.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern je hälftig, unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.

14│15 Die im Rechtsmittelverfahren unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).

15│15 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je hälftig, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beschwerdeführer werden angewiesen, ihren jeweiligen Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
  3. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung gesprochen.
  4. Zustellung an: − Rechtsanwalt Michael Lauper (3-fach; GU) − Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)

Stans, 27. September 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Schweiz
Region
Nidwalden
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Deutsch
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NW_OG_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026