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ZA 21 3 BGer 5A_693/2021/Nichteintreten (P 21 4)

Urteil vom 24. Juni 2021 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.

Verfahrensbeteiligte A.__, Berufungskläger,

gegen

Verein B.__, vertreten durch MLaw Anita Hüsler, Rechtsanwältin, Bolzern Haas & Partner AG, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Berufungsbeklagter.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Nichtigkeit Mitgliederver- sammlungsbeschlüsse) Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzel- gericht, vom 5. Februar 2021 (ZE 21 11).

2 I 22 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 4. September 2020 beantragten drei (nicht am vorliegenden Verfahren be- teiligte) Mitglieder des Vereins B.__ als damalige Gesuchsteller die Einberufung einer ausser- ordentlichen Generalversammlung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Der Verein B.__ als damaliger Gesuchsgegner beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid ZE 20 175 vom 2. November 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht: «1. Dem Gesuchsgegner wird richterlich befohlen, spätestens innert einem Monat ab Rechtskraft dieses Urteils eine Generalversammlung mit folgenden Traktanden einzuberufen:

  1. Bestellen des Tagespräsidenten
  2. Bestellen des Protokollführers
  3. Feststellen der Beschlussfähigkeit
  4. Anhörung des Präsidenten
  5. Nichtigkeit Ausschluss D.__
  6. Abwahl des Präsidenten und Vorstand
  7. Vorstellung des designierten Vorstandes
  8. Wahl des neuen Vorstandes
  9. Weiteres Vorgehen
  10. Dem Gesuchsgegner wird bei Widerhandlung gegen den richterlichen Befehl nach Ziffer 1 eine Ord- nungsbusse von Fr. 1‘000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO).
  11. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie betragen Fr. 800.00 (inkl. Auslagen), werden mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet und sind bezahlt. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern intern und direkt Fr. 800.00 zu bezahlen.
  12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘473.35 (Honorar Fr. 3‘200.00, Auslagen Fr. 25.00, Mehrwertsteuer Fr. 248.35) zu vergüten.
  13. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: [...]» Gegen diesen, am 6. November 2020 versandten, Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergrif- fen.

3 I 22 B. Am 17. Dezember 2020 führte der B.__ (nachfolgend: «Berufungsbeklagter») eine «ordentli- che GV 2020 [...] Covid-bedingt als online-Befragung» durch. Er ist zusammengefasst der Ansicht, dass es sich hierbei, in Erfüllung des vorinstanzlichen Entscheids ZE 20 175 vom 2. November 2020, um eine korrekt einberufene, digital durchgeführte Generalversammlung gehandelt habe, in der rechtsgültig Beschlüsse gefasst worden seien. Das Vereinsmitglied A.__ («Berufungskläger») ist gegenteiliger Auffassung; es habe sich hierbei um eine unver- bindliche online-Befragung gehandelt.

C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 beantragte der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, gestützt auf Art. 75 ZGB (SR 210): «1. Es seien die im Nachgang zur 25. Ordentlichen Generalversammlung des Vereins vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse des Beklagten nichtig zu erklären, eventuell seien sie aufzuheben; subeven- tuell sei festzustellen, dass im Nachgang zur 25. Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. Dezem- ber 2020 keine Beschlüsse im Rechtssinne gefasst worden sind; 2. Es seien die Kosten dieses Verfahrens dem Beklagten und Gesuchsgegner aufzuerlegen, und es sei dem Kläger und Gesuchsteller eine angemessene Verfahrensentschädigung zuzusprechen. Diese beiden Rechtsbegehren bilden den Verfahrensgegenstand des – hier nicht zu beurtei- lenden – Hauptverfahrens. Weiter beantragte der Berufungskläger in der nämlichen Rechts- schrift: «1. Es sei dem Verein im Sinne von Art. 261 f. ZPO unter den üblichen Androhungen zu verbieten, die im Nachgang zur ‹online-Befragung› vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, und es seien diese auszusetzen; 2. Die Anordnung sei ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen (Art. 265 ZPO), eventuell sei dem Gesuchsgegner eine kurze Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.» Diese drei letztgenannten Rechtsbegehren bilden vorliegend den Verfahrensgegenstand.

D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wies das Kantonsgericht das Gesuch um superprovisori- sche Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und räumte dem Berufungsbeklagten Gele- genheit zur Stellungnahme ein, die er mit Eingabe vom 2. Februar 2021 wahrnahm. Hierauf replizierte der Berufungskläger mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Februar 2021.

4 I 22 E. Mit Entscheid ZE 21 11 vom 5. Februar 2021 erkannte das Kantonsgericht: «1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 25. Januar 2021 wird das Gesuch um superpro- visorische Anordnung betreffend Verbot, die im Nachgang zur Online-Befragung des Gesuchsgegners vom 17. Dezember 2020 gefassten Beschlüsse zu vollziehen bzw. umzusetzen, abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 400.00 (inkl. Auslagen) und werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 200.00 verrechnet. Der Gesuchsteller hat somit noch den Betrag von Fr. 200.00 mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen. 3. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 556.90 (Ho- norar für 2 Stunden à Fr. 250.00 = Fr. 500.00, Auslagen Fr. 17.10, Mehrwertsteuer Fr. 39.80 [7,7 % von Fr. 517.10]) zu bezahlen. 4. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: [...]» Der Entscheid wurde am 18. Februar 2021 versandt.

F. Mit Berufung vom 1. März 2021 beantragte der Berufungskläger: «1. Das Urteil des Kantongerichts Nidwalden vom 5. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei in diesem Berufungsverfahren per sofort superprovisorisch anzuordnen, dem Beklagten unter den üblichen Androhungen zu verbieten, die im Nachgang zur sog. ‹online›-Befragung vom 17. Dezember 2020 gefassten ‹Beschlüsse› zu vollziehen, bzw. umzusetzen, und diese Beschlüsse seien auszuset- zen: 3. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Februar 2021 aufzu- heben; 4. Die Kosten des Verfahrens am Kantonsgericht Nidwalden sowie die Kosten dieses Verfahrens (Super- provisorium und Berufungsverfahren) seien dem Beklagten aufzuerlegen; 5. Es sei dem Kläger für die Verfahren am Kantonsgericht Nidwalden sowie für dieses Verfahren eine angemessene Verfahrensentschädigung zuzusprechen.

G. Mit Präsidialverfügung P 21 4 vom 3. März 2021 wies die Verfahrensleitung das Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Dispositiv-Ziff. 1), gab dem Berufungsbeklagten Gelegenheit zur Berufungsantwort (Ziff. 2), nahm die Kosten auf die Hauptsache (Ziff. 3) und forderte den Berufungskläger auf, einen Gerichtskostenvorschuss über Fr. 500.– zu bezahlen (Ziff. 4).

5 I 22 Der Gerichtskostenvorschuss über Fr. 500.– wurde fristgerecht einbezahlt.

H. Mit Berufungsantwort vom 9. März 2021 beantragte der Berufungsbeklagte zusammengefasst die kostenfällige Abweisung der Berufung.

I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom gleichen Tag (9. März 2021) stellte der Berufungskläger «erneut ein Begehren um ‹Erlass eines Superprovisoriums›», eventualiter die Wiedererwä- gung der Präsidialverfügung P 21 4. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2021 trat die Ver- fahrensleitung auf dieses Gesuch nicht ein.

J. Mit Replik vom 19. April 2021 und deren unaufgeforderter Ergänzung vom 30. April 2021 hielt der Berufungskläger im Wesentlichen an seinen Anträgen und Begründungen fest. Mit Ein- gabe vom 6. Mai 2021 verzichtete der Berufungsbeklagte auf eine Duplik.

K. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, beurteilte die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 24. Juni 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

  1. Formelles und Prozessuales 1.1 Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist das Urteil ZE 21 11 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Februar 2021, in dem das berufungsklägerische Gesuch um vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO [SR 272]; Art. 309 und 319 ZPO e contrario). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist

6 I 22 das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 3 sowie, e contrario, Ziff. 4 GerG). Die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den ange- fochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Auf- hebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/ Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A. 2016, N 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Der Berufungskläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das ange- fochtene Urteil hinlänglich berührt. Er ist somit zur Berufung berechtigt. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung vom 1. März 2021 wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den Formanforderungen. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

1.2 Kognition und Rügegründe Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Begriff der Rechtsanwendung (lit. a) ist aufgrund der freien und nicht an eine Rügepflicht des Berufungsklägers anknüpfen- den Kognition der Rechtsmittelinstanz als umfassend zu verstehen und beinhaltet sämtliche generell-abstrakten, staatlichen Normen. Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf die Frage nach der korrekten Handhabung von Art. 4 ZGB (SR 210) und wird gelegentlich auch als Rechtsfolgeermessen bezeichnet (im Unterschied zum Tatbestandsermessen, das zur Fest- stellung des Sachverhalts gehört). Diese Überprüfung erfolgt zwar grundsätzlich frei. Indes bedeutet die Einschränkung der Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung, dass die Rechts- mittelinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vor-instanz set- zen kann. Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO-Komm., 2. A. 2016, N 8 ff. zu Art. 310 ZPO; vgl. auch OG ZH LC190022-O/U vom 13. Juli 2020 E. 1.2).

7 I 22 1.3 Begründungspflicht Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eine Berufung hat Anträge zu enthal- ten, die zu begründen sind (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung wird dar- gelegt, weshalb die Berufungsanträge gestellt und die damit geforderten Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheids verlangt werden, und gestützt auf welche Sachverhaltselemente. Der Berufungskläger hat sich folglich mit den Entscheidgründen im Einzelnen auseinanderzu- setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war, ohne dass an ihn jedoch überspitzte Anforderungen gestellt werden dürfen. Selbst im verein- fachten Verfahren ist eine Berufungsbegründung erforderlich, auch wenn diese kurz sein darf; ein blosser Verweis auf die vorinstanzlichen Akten genügt nicht. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein und zudem von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Die Verfahrensart spielt somit hinsichtlich der Anforderungen an die Begrün- dung der Berufung nur eine unwesentliche Rolle. Es kommt auf die effektive Komplexität eines Sachverhalts bzw. der Rechtslage an, die jedoch nicht von der Verfahrensart abhängt. Unab- hängig von der Verfahrensart gilt: Wer lediglich rudimentär und oberflächlich begründet, ver- ringert (womöglich) seine Chance, mit seinem Rechtsmittel (materiell) durchzudringen, was jedoch nicht mit der Verfahrensart zusammenhängt, sondern sich aus der Natur der Sache ergibt, woran auch der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) nur wenig zu ändern vermag (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 f. zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375).

1.4 Rüge der Gehörsverletzung 1.4.1 Parteivorbringen Die Vorinstanz stellte die Gesuchsantwort des Berufungsbeklagten vom 2. Februar 2021 und die unaufgeforderte Eingabe des Berufungsklägers vom 4. Februar 2021 am 18. Februar 2021 der jeweiligen Gegenseite zu, zusammen mit der begründeten Ausfertigung ihres Entscheids vom 5. Februar 2021. Der Berufungskläger rügt zusammengefasst, er habe sich vor Entscheidfällung nicht zur Ge- suchsantwort des Berufungsbeklagten äussern können, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.

8 I 22 1.4.2 Rechtsgrundlagen Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Der Gehörsanspruch verleiht den Parteien das Recht, sich (mindestens schriftlich) vor Erlass des Entscheides zu sämtlichen entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnis- sen zu äussern und ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen. Der Gerichtsentscheid darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten. Aus dem Anspruch auf vorgängige Äusserung folgt das Replikrecht. Durch dieses haben die Parteien einen bedingungslosen Anspruch auf Zustellung von und Stellung- nahme zu eingegangenen Beweiseingaben, Äusserungen und Vernehmlassungen der übri- gen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen. Dabei ist es unerheblich, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Einer Partei darf somit die Möglichkeit zur Replik nicht mit der Begrün- dung genommen werden, eine neu eingereichte Stellungnahme enthalte keine neuen oder wesentlichen Vorbringen, welche einer Entgegnung bedürfen (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 37 und 39 f. zu Art. 53 ZPO). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet der Entscheid an einem schweren Mangel, der ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führte, die mit dem Interesse des Be- troffenen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar ZPO, 3. A. 2017, N 33 f. zu Art. 53 ZPO; HURNI, a.a.O., N 82 f. zu Art. 53 ZPO).

1.4.3 Würdigung Die Vorinstanz stellte die Eingaben vom 2. und 4. Februar 2021 erst zusammen mit ihrem Entscheid am 18. Februar 2021 zu. Damit beraubte sie die Parteien der Möglichkeit, noch vor Entscheidfällung jeweils zur gegnerischen Eingabe Stellung nehmen zu können, mithin sich zu sämtlichen entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre

9 I 22 Sichtweisen uneingeschränkt in das Verfahren einzubringen. Damit verletzte die Vorinstanz deren unbedingten Anspruch auf rechtliches Gehör, womit ihr Entscheid grundsätzlich bereits deswegen aufzuheben wäre. Die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren ist nur mit grosser Zurückhal- tung anzunehmen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hatten die Parteien die Möglichkeit, sich mehrfach und ungehindert äussern und ihren Standpunkt darlegen zu können. Mit Einga- ben vom 1. und 9. März sowie 19. und 30. April 2021 nahm der Berufungskläger diese Mög- lichkeit wahr. Die Standpunkte der Parteien sind dem Gericht in erschöpfender Ausführlichkeit bekannt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme damit einem formalistischen Leerlauf gleich und verzögerte das Verfahren unnötig, was mit dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache kaum zu vereinbaren wäre. Die Gehörsverletzung kann somit im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden.

1.4.4 Zwischenfazit Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör der Parteien, die Gehörsverletzung kann jedoch, ausnahmsweise, als geheilt betrachtet werden.

1.5 Rüge der Rechtsverweigerung Der Berufungskläger rügt, der vom 5. Februar 2021 datierende Entscheid der Vorinstanz sei erst am 18. Februar 2021 versandt worden. Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmever- fahrens bedeute eine solch lange Verfahrensdauer nichts anderes als eine formelle Rechts- verweigerung bzw. eine «trölerische Behandlung des Gesuchs», und verletze das Beschleu- nigungsgebot (mit Hinweis auf Art. 124 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid erging zudem am 5. Februar 2021 und wurde von der Vorinstanz am 18. Februar 2021 versandt bzw. vom Berufungskläger mit Eingabe vom 1. März 2021 an- gefochten. Indem ein Entscheid ergangen ist, fehlt dem Berufungskläger ein (aktuelles und praktisches) Rechtsschutzinteresse an diesbezüglichen Weiterungen. Das Rechtsschutzinte- resse ist eine Prozessvoraussetzung. Fehlt es an einer solchen, ist darauf nicht einzutreten. Auf die berufungsklägerischen Rügen hinsichtlich Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ist nicht einzutreten.

10 I 22 2. Übersicht und Grundlegung Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht (Ingress), dass ein ihm zustehender Anspruch ver- letzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a), und ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 Ingress ZPO), worunter namentlich ein Verbot (lit. a), eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (lit. b) oder eine Anweisung an eine Registerbehörde oder einen Drit- ten (lit. c) fallen. Für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen genügt hinsichtlich der rechtsrelevanten Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine Tatsache ist dann glaubhaft ge- macht, wenn für deren Vorhandensein eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Glaub- haftmachen bedeutet somit mehr als behaupten, aber weniger als beweisen. Damit ist es nicht erforderlich, das Gericht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung zu überzeugen, sondern es genügt, ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu ver- mitteln (ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 18 f. zu Art. 261 ZPO). Glaubhaft zu machen ist folglich die (drohende) Verletzung eines Anspruchs (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und kumulativ ein hieraus drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (lit. b). Das Gericht stellt für die erstgenannte Voraussetzung eine Hauptsachen-, für die zweit- genannte eine Nachteilsprognose. Die Vorinstanz stellte eine negative Nachteilsprognose (so- gleich, E. 3), womit sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abwies. Auf die Hauptsa- chenprognose, die kumulativ erfüllt sein muss und systematisch am Anfang der Prüfung steht, ging die Vorinstanz nicht gesondert ein (dazu E. 4).

  1. Nachteilsprognose 3.1 Übersicht Damit die Nachteilsprognose positiv beantwortet werden kann, muss ein Gesuchsteller glaub- haft machen (zur Glaubhaftmachung soeben, E. 2), dass ihm ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), die Anordnung einer vorsorglichen Mass- nahme zeitlich dringlich ist und die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist (vgl. LUCIUS HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 17 f., 20 und 23 zu Art. 261 ZPO).

11 I 22 Die Vorinstanz verneinte die Nachteilsprognose, indem sie weder einen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil noch eine zeitliche Dringlichkeit als glaubhaftgemacht ansah. Demge- genüber ist der Berufungskläger sinngemäss der Auffassung, er habe die Voraussetzung für die Bejahung der Nachteilsprognose hinlänglich substantiiert und glaubhaft gemacht.

3.2 Rechtsgrundlagen Nachteile im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO sind jegliche Beeinträchtigungen eines Ge- suchstellers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht; sie können materieller oder immaterieller Natur sein, wobei auch bloss faktische Erschwernisse ausreichen können. Vor- sorgliche Massnahmen zielen in aller Regel darauf ab, Schaden gar nicht erst entstehen zu lassen, d.h. zukünftige Nachteile zu verhindern. Folglich muss der Nachteil noch zu befürchten sein. Ist der Nachteil bereits entstanden, ist für vorsorgliche Massnahmen nur dann Platz, wenn eine weitere Benachteiligung zu befürchten ist. Massgeblich für die Beurteilung des Nachteils und der Bedrohungslage sind dabei objektive Kriterien und nicht die subjektiven Vor- stellungen eines Gesuchstellers. In vielen Fällen handelt es sich beim drohenden Nachteil um einen Vermögensschaden. Ausreichend ist jedenfalls die Gefährdung oder Verzögerung der Vollstreckung eines in erster Linie auf Realerfüllung gerichteten Anspruchs, etwa die Übertra- gung einer Sache oder die Abtretung eines Rechts. Als relevanter Nachteil ist insbesondere auch eine Beeinträchtigung in der Ausübung absoluter Rechte wie das Eigentum anzusehen. Beachtlich ist zudem ein Nachteil, wenn er glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, be- messen oder ersetzt werden kann. Bedeutungslos ist indes, ob die Beeinträchtigung schluss- endlich mit Geld entschädigt werden kann. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt im Sinne eines objektiven Kriteriums von vornherein nur dann vor, wenn ein rein ökono- mischer Ausgleich keinen vollwertigen Ersatz begründet; damit scheitert ein primär auf Scha- denersatz gerichteter Anspruch am Nachteilskriterium (GÜNGERICH, a.a.O., N 34 f. zu Art. 261 ZPO; HUBER, a.a.O., N 20 zu Art. 261 ZPO). Die zeitliche Dringlichkeit ist implizites Kriterium des drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils, kann aber auch separat berücksichtigt werden. Die Frage der Dringlichkeit bemisst sich dabei immer am vom Gesuchsteller geltend gemachten primären Realerfüllungs- anspruch und nicht an einem allfälligen, bloss sekundär gegebenen Schadenersatzanspruch, zumal ein Schadenersatzanspruch nicht nur an der Insolvenz der Gegenpartei scheitern kann, sondern häufig mit den Schwierigkeiten der Schadenbezifferung und dessen Nachweis ver- bunden ist. Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefähr-

12 I 22 dungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne weite- res abgewartet werden kann. Dies kann namentlich vorliegen, wenn ein Gesuchsteller bei un- veränderter Bedrohungslage während Monaten oder eventuell Jahren keine vorsorgliche Mas- snahmen anbegehrt hatte und es ihm nunmehr zumutbar ist, das Urteil in der Hauptsache abzuwarten; in diesen Fällen verwirkte der Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen infolge Zuwartens. Demgegenüber wurde in der Judikatur schon festgehalten, dass vorsorgliche Mas- snahmen grundsätzlich so lange beantragt werden können, als die Gefahr der nicht mehr rechtzeitigen oder vollständigen Durchsetzung des Anspruchs besteht, namentlich, wenn noch weitere Verletzungen zu befürchten sind. Ein Zuwarten durch einen Gesuchsteller führt dann grundsätzlich nur bei Gesuchen um superprovisorische Massnahmen zur Abweisung des Ge- suchs (GÜNGERICH, a.a.O., N 41 zu Art. 261 ZPO; HUBER, a.a.O., N 22 f. zu Art. 261 ZPO).

3.3 Würdigung 3.3.1 Zeitspanne bis zur Gesuchseinreichung Unbestritten zwischen den Parteien ist erstens, dass am 17. Dezember 2020 eine – wie auch immer zu bewertende – digitale Generalversammlung bzw. «online-Befragung» stattgefunden hat; zweitens, dass der Berufungskläger auf besagte «25. Ordentliche Generalversammlung 2020» bereits mit Schreiben vom 20. November 2020 eingeladen worden war (vi-KB 3 S. 1); drittens, dass der Berufungskläger am 23. Dezember 2020 das vom 22. Dezember 2020 da- tierende Schreiben «Resultate der Abstimmung GV 2020» entgegennahm, dem eine vom 21. Dezember 2020 datierende Aufstellung «Abstimmungsergebnis der ausserordentlichen Generalversammlung der B.__ vom 17. Dezember 2020» beigefügt war (vi-KB 5); viertens, dass das verfahrenseinleitende Gesuch des Berufungsklägers vom 21. Januar 2021 datiert. Damit liegen zwischen der Gesuchseinreichung am 21. Januar 2021 und der Einladung vom 20. November 2020 (vi-KB 3 S. 1) zwei Monate und zwischen Gesuchseinreichung und Ge- neralversammlung bzw. «online-Befragung» einschliesslich Versand des Schreibens «Resul- tate der Abstimmung GV 2020» (vi-KB 5) ein Monat. Der Berufungskläger führt nicht (nach- vollziehbar) aus, inwiefern einerseits zeitliche Dringlichkeit vorliegen soll, die die Anordnung vorsorglicher Massnahmen rechtfertigen könnte, und andererseits, warum er gleichwohl mit der Gesuchseinreichung ein bis zwei Monate zuwartete. Eine zeitliche Dringlichkeit, die die Anordnung vorsorglicher Massnahmen rechtfertigen könnte, erscheint bereits unter diesem Blickwinkel zweifelhaft und damit wenig glaubhaft.

13 I 22 3.3.2 Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung bzw. «online-Befragung» Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der digitalen Generalversammlung bzw. «online-Befragung» rügt der Berufungskläger, der Präsident bzw. der Vorstand habe 14 Neumitglieder «auf einmal ei[n]geschleust» und zwei bestehende Vereinsmitglieder, D.__ und E.__, nicht eingeladen. Die Vorstandswahlen seien «durch das Einschleusen von 14 Ge- sinnungsgenossen» des Präsidenten «manipuliert worden». Statt der der neun Traktanden gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ZE 20 175 vom 2. November 2020 seien deren 16 Punkte traktandiert worden (vgl. vi-KB 3 S. 2). Es bestehe beim Berufungsbe- klagten überhaupt keine statuarische Grundlage für eine digital durchgeführte Generalver- sammlung; vielmehr hätte man die Generalversammlung trotz der Corona-Situation in einer geeigneten Räumlichkeit durchführen können. Zwar mag eine statuten- und/oder gesetzeswidrige Durchführung einer Generalversammlung für Verein wie Vereinsmitglied Nachteile zeitigen. Vorsorgliche Massnahmen beabsichtigen aber, Schaden gar nicht erst entstehen zu lassen, mithin zukünftige Nachteile zu verhindern. Die Generalversammlung bzw. «online-Befragung» vom 17. Dezember 2020 liegt in der Ver- gangenheit, womit vorsorgliche Massnahmen in dieser Hinsicht wenig zielführend wirken. Der Berufungskläger führt im Weiteren nicht aus, inwiefern dieser in der Vergangenheit liegende Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen wäre, namentlich durch Wiederholung bzw. gehörige Durchführung der Generalversammlung. Ebenfalls zeigt der Berufungskläger nicht auf, inwie- fern eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt, sodass der Entscheid in der Hauptsache nicht abge- wartet werden kann, in dessen Rahmen die Frage nach der Zulässigkeit ausführlich zu erörtern sein wird.

3.3.3 Beschlüsse der Generalversammlung bzw. Ergebnisse der «online-Befragung» 3.3.3.1 Hinsichtlich der Beschlüsse der Generalversammlung bzw. Ergebnisse der «online-Befra- gung» führt der Berufungskläger aus, dass diese nichtig oder zumindest anfechtbar seien. Jedes Vereinsmitglied habe Anspruch darauf, dass klar nichtige Beschlüsse nicht umgesetzt würden; dies könne den Verein sonst in finanzieller und mitgliedschaftsrechtlicher Hinsicht schädigen. Es drohe Schaden und sei auch schon Schaden entstanden, wenn die Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 (recte: 17. Dezember 2020) vollzogen würden. Die vom Berufungskläger allgemein gehaltenen Ausführungen zur Anfechtbar- und Nichtigkeit von nicht gehörig gefassten Beschlüssen mögen zwar zutreffen. Der Berufungskläger zeigt

14 I 22 aber nicht auf, welcher Vollzug welcher Beschlüsse auf welche Weise welche Nachteile ver- ursachen könnten, die nicht leicht wiedergutzumachen wären. Auch aus der Traktandenliste (vi-KB 3) und der vom 21. Dezember 2020 datierende Aufstel- lung «Abstimmungsergebnis der ausserordentlichen Generalversammlung der B.__ vom 17. Dezember 2020» (vi-KB 5) geht nicht diesbezügliches hervor. So fanden gemäss der Auf- stellung «Abstimmungsergebnis» (vi-KB 5) vornehmlich Abwahlen, Wahlen und Stichwahlen statt. Das berufungsklägerische Rechtsbegehren – es sei «dem Berufungsbeklagten unter den üblichen Androhungen zu verbieten, die im Nachgang zur sog. ‹online›-Befragung vom 17. De- zember 2020 gefassten ‹Beschlüsse› zu vollziehen, bzw. umzusetzen, und diese Beschlüsse seien auszusetzen» – leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein. Vorsorgliche Massnahmen sind zukunftsbezogen, indem sie zukünftige Nachteile zu verhindern suchen. Abwahl, Wahl und Stichwahl sind mit der Stimmäusserung und der Wahlannahme «vollzogen». Indem die Wahlen vergangen sind, erscheint die Anordnung vorsorglicher, auf die Zukunft gerichteter Massnahmen unnütz. Ob die Abwahlen, Wahlen und Stichwahlen gültig sind, indem sie auf statuten- und gesetzeskonforme Weise an einer gehörigen Generalversammlung zustande kamen, ist nicht im vorliegenden, sondern im Hauptverfahren zu klären.

3.3.3.2 An anderer Stelle verweist der Berufungskläger in seinen nicht immer systematisch aufgebau- ten Eingaben auf das Budget 2021 (Traktandum Nr. 9 gemäss Einladung [vi-KB 3]). In diesem fänden unrichtigerweise die Aufwendungen/Kosten für das Verfahren ZE 20 175, das mit Ent- scheid vom 2. November 2020 abgeschlossen wurde, Eingang, nicht jedoch in der Jahres- rechnung 2020. Die Kosten des verlorenen Verfahrens 2020 hätten im Budget 2021 nichts zu suchen, sondern gehörten in die Jahresrechnung 2020. Dies mag zutreffen oder nicht. Indes bleibt unklar, inwiefern dieser Nachteil nicht leicht wie- dergutzumachen wäre, namentlich durch Wiederholung bzw. gehörige Durchführung der Ge- neralversammlung. Ebenfalls bleibt unklar, inwiefern dieser Nachteil seine Gefährlichkeit erst in der Zukunft entfalten könnte, womit dieser mittels vorsorglicher Massnahmen zu verhindern wäre.

3.3.3.3 Im Zusammenhang mit dem Vereinspräsidenten – auf den sogleich zurückzukommen sein wird (E. 3.3.4) – rügt der Berufungskläger, es sei für den Verein verheerend, dass der Jahres-

15 I 22 bericht des Präsidenten, der seit dem 21. Dezember 2020 unrechtmässig amte, von der Ge- neralversammlung bzw. im Rahmen der «online-Befragung» als angenommen qualifiziert wor- den sei. Der Berufungskläger führt nicht aus, aus welchem Grund die Annahme «verheerend» wäre, d.h. welcher nicht leicht wiedergutzumachende, zukunftsgerichtete Nachteil aus dem in der Vergangenheit liegenden Bericht erwächst, dem nur mit der Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen begegnet werden könnte. Ob der Jahresbericht 2020 gültig, d.h. auf statuten- und gesetzeskonforme Weise an einer gehörigen Generalversammlung, angenommen wurde, ist im Hauptverfahren zu klären.

3.3.3.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Berufungskläger besagte Abstimmungsergeb- nisse bereits seit dem 23. Dezember 2020 bekannt waren, er gleichwohl einen Monat mit der Gesuchseinreichung zuwartete. Vor diesem Hintergrund scheint eine zeitliche Dringlichkeit kaum gegeben zu sein. Vielmehr ist dem Berufungskläger zuzumuten, den Entscheid in der Hauptsache abzuwarten.

3.3.4 Vorwürfe gegenüber dem Vereinspräsidenten 3.3.4.1 Der Berufungskläger schreibt, der Präsident übe seine Funktion «in diesem zerstrittenen Ver- ein» nur vermeintlich korrekt aus, was dem Verein und dem korporativ korrekten Vereinsleben einen gewaltigen Schaden verursache. Er spiele sich zu Unrecht als Präsident auf, richte «Schaden zuhauf» an, foutiere sich um die Vereinsordnung, lebe ungerechtfertigterweise eine Alleinherrschaft aus und könne schalten und walten, wie er wolle. Er befinde sich «auf einem Rachefeldzug gegen Mitglieder, die sich gegen den Verein bzw. ihn gestemmt haben», lade nicht oder nur selektiv Vorstandsmitglieder zu Vorstandssitzungen ein, und halte sich, wie Bil- der der Überwachungskamera zeigten, nicht an das Platz- und Aufenthaltsverbot auf dem Ge- lände des Werkplatzes in Z.__, das ihm 2013 mit Vorstandsbeschluss auferlegt worden sei. Der Präsident verfüge über die gut dotierte Vereinskasse, wolle im Moment über das nicht genehmigte Budget 2021 die kostenintensive Sanierung des Remise-Daches zulasten des Vereins abwickeln und habe statutenwidrig eine Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfah- ren mandatiert. Zudem habe er mit der Deaktivierung der Anmeldemöglichkeit über die Home- page des Vereins verunmöglicht, dass sich neue Mitglieder für eine Mitgliedschaft bewerben

16 I 22 und letztlich in den Verein aufgenommen werden können. Man müsse das «in vielerlei Hinsicht vereinsschädigende Verhalten des Präsidenten stoppen».

3.3.4.2 Anscheinend gibt es zwischen den Vereinsmitgliedern des Berufungsbeklagten Spannungen, die zu einer Lagerbildung geführt haben, wobei der Berufungskläger dem einen, der Präsident dem anderen Lager angehört, und sich beide Lager unversöhnlich gegenüberstehen. Diese Lagerbildung ist indes nicht Verfahrensgegenstand, sondern die Beschlüsse der Generalver- sammlung bzw. Ergebnisse der «online-Befragung» und deren allfälliger – wie auch immer geartete – Vollzug. Inwiefern der Vereinspräsident einen «Rachefeldzug» gegen Mitglieder des berufungsklägerischen Lagers führt oder welche Begebenheiten ihn auf diesen Verdacht kommen lassen, substantiiert der Berufungskläger nicht; es bleibt auch fraglich, wie ein «Ra- chefeldzug» durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstandes verhindert werden könnte. Zwischen den Lagern – oder zumindest zwischen Berufungskläger und -beklagtem – ist die Rechtsmässigkeit und damit die Gültigkeit der Beschlüsse bzw. Ergebnisse umstritten, womit ebenfalls umstritten ist, ob die Abwahlen, Wahlen und Stichwahlen gültig vorgenommen wur- den und folglich auch, wer derzeit Vorstandsmitglied ist. Dies wird das Hauptverfahren klären müssen. Allfällige Beschlüsse des Vorstands sind – im Gegensatz zu den Beschlüssen der Generalversammlung bzw. «online-Befragung» – nicht Verfahrensgegenstand. Der Beru- fungskläger substantiiert denn auch nicht, welche Beschlüsse wann welche Nachteile zeitigen könnten, die nicht leicht wiedergutzumachen wären, und wodurch zeitliche Dringlichkeit vor- läge, die die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erforderlich machten.

3.3.4.3 Würde der Präsident, wie der Berufungskläger meint, tatsächlich «Schaden zuhauf» verursa- chen, müsste es ihm ausserordentlich leicht fallen, diese präzise zu benennen und dadurch die nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile aufzuzeigen; dies unterlässt der Berufungs- kläger jedoch. Der Berufungskläger scheint mit seiner Bemerkung, der Präsident verfüge über die «gut do- tierte Vereinskasse», unterstellen zu wollen, dieser könne sich an der Kasse vergreifen und Gelder veruntreuen (Art. 138 StGB [SR 311.0]). Der Berufungskläger bleibt jedoch Belege schuldig, die einen derartigen Verdacht begründen oder wenigstens plausibilisieren könnten.

17 I 22 Zudem bleibt unklar, in welchem Zusammenhang diese Unterstellung mit den berufungsklä- gerischen Rechtsbegehren und dem Verfahrensgegenstand steht. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf, der Präsident habe das Gelände des Werkplatzes in Z.__ widerrechtlich betreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Ver- sammlungsbeschlüsse bzw. Befragungsergebnisse und deren Vollzug; wer wann weswegen welchen Werkplatz betreten haben könnte, ist dafür unerheblich. Unklar bleibt, worin beim allfälligen Betreten des Werkplatzes ein Nachteil liegen soll, der nicht leicht wiedergutzuma- chen wäre. Passivlegitimiert, d.h. Verfahrenspartei auf der Beklagtenseite, ist im vorliegenden Verfahren zudem nicht der Vereinspräsident, sondern der Verein B.__; mithin stellt sich die Frage, ob der Vorstandsbeschluss von 2013 überhaupt noch gilt, im vorliegenden Verfahren nicht.

3.3.4.4 Soweit der Berufungskläger vorbringt, der Vereinspräsident wolle im Moment über das Budget 2021 die kostenintensive Sanierung zulasten des Vereins abwickeln, ist er darauf hinzuweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne eines objektiven Kriteriums von vornherein nur dann vorliegt, wenn ein rein ökonomischer Ausgleich keinen vollwertigen Ersatz begründet, womit ein primär auf Schadenersatz gerichteter Anspruch am Nachteilskriterium scheitert. Ob eine Sanierung – insofern sie tatsächlich stattfinden sollte – budgetkonform und rechtsgenüglich bewilligt ist oder aber eine auf Schadenersatz gerichtete Organhaftungsklage gegen den Präsidenten in Frage kommt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Präsident die Vollmacht unterschrieb, wo- nach die berufungsbeklagtische Rechtsbeiständin für die vertragliche Vertretung im vorliegen- den Verfahren mandatiert wurde: Ob die Vollmacht statutenkonform erteilt wurde oder der Präsident allenfalls schadenersatzpflichtig wird, ist nicht im vorliegenden Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen, sondern gegebenenfalls in einem anderen Verfahren zu klären.

3.3.4.5 Wenn der Berufungskläger schreibt, der Präsident habe die Anmeldemöglichkeit über die Homepage deaktiviert, womit sich Neumitglieder nicht mehr für die Mitgliedschaft bewerben und folglich nicht in den Verein aufgenommen werden können, bringt er implizit vor, allfällige Interessenten seien körperlich und/oder geistig nicht in der Lage, sich postalisch, telefonisch

18 I 22 oder per E-Mail als Neumitglied anzumelden. Dies leuchtet nicht ein. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

3.3.4.6 Aus den berufungsklägerischen Eingaben erhellt sich nicht, inwiefern der Präsident nach ob- jektiven Kriterien – und nicht bloss nach den Befindlichkeiten und subjektiven Vorstellungen des Berufungsklägers – eine Bedrohungslage und damit einen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil schafft, der zugleich dringlich ist und nicht anders als mit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewehrt werden kann.

3.4 Zwischenfazit Dem Berufungskläger misslingt der Versuch, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil aufzuzeigen, der die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erforderlich machte. Die Vo- rinstanz verneinte die Nachteilsprognose somit zurecht.

  1. Hauptsachenprognose Glaubhaft zu machen ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen einerseits die (dro- hende) Verletzung eines Anspruchs (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO; Hauptsachenprognose) und andererseits ein hieraus drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (lit. b; Nach- teilsprognose). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ, gemeinsam, erfüllt sein. Fehlt es an der einen, ist auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu verzichten. Indem die Nachteilsprognose zu verneinen ist, erübrigen sich Ausführungen zur Hauptsachen- prognose. Indem keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind, müssen diese nicht auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden.

  2. Zusammenfassung Die Berufung ist unbegründet und damit abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ZE 21 11 vom 5. Februar 2021 ist zu bestätigen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Grundsatz Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz

19 I 22 ZPO). Die vorliegende Streitsache ist nichtwirtschaftlicher Natur, womit sich kein Streitwert bemessen lassen kann.

6.2 Gerichtskosten 6.2.1 Vorinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren Gerichts- kosten von Fr. 400.–, verrechnete diese mit seinem Kostenvorschuss über Fr. 200.– und ver- pflichtete ihn, den Fehlbetrag von Fr. 200.– der Gerichtskasse binnen 30 Tagen nach Rechts- kraft zu bezahlen. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten liegen innerhalb des Rahmens (Art. 7 Abs. 2 PKoG [NG 261.2]), erscheinen angemessen und werden bestätigt.

6.2.2 Berufungsverfahren Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem, im Verfah- ren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, wird um einen Drittel re- duziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). In Verfahren vor Kan- tonsgericht ohne bestimmbaren Streitwert oder in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr Fr. 300.– bis Fr. 10‘000.– (Art. 7 Abs. 2 PKoG). Damit beträgt der ordentliche Gebührenrahmen vor Obergericht Fr. 500.– bis Fr. 6‘667.–. Die Gebühren sind grundsätzlich innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfah- renserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise sowie angesichts der insgesamt vier berufungsklägerischen Eingaben und zwei Präsidialverfügungen auf Fr. 1‘000.‒ festgesetzt, ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1, ers- ter Satz ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss über Fr. 500.– verrechnet. Der Berufungsklä- ger wird verpflichtet, den Fehlbetrag von Fr. 500.– nach Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.

20 I 22 6.3 Parteientschädigung 6.3.1 Vorinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger, den Berufungsbeklagten für das vor- instanzliche Verfahren intern und direkt mit dem auf das zulässige Mass reduzierten Betrag von Fr. 556.90 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entschädigen. Die vorinstanzliche Parteientschädigung liegt innerhalb des Rahmens, erscheint angemessen und wird bestätigt.

6.3.2 Berufungsverfahren Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwen- digen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das ordentliche Honorar eines Rechtsbeistands beträgt im Berufungsverfahren 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Wert, mindestens je- doch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten betrug der Rahmen des ordentlichen Honorars vor der ersten Instanz Fr. 300.– bis Fr. 10ʻ000.– (Art. 42 Abs. 2 PKoG), womit der Rahmen vor Obergericht zwischen Fr. 500.– und Fr. 6‘000.– beträgt. Die Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagen legte eine Honorarnote über Fr. 1‘925.35 ins Recht (Fr. 1‘735.65 [ordentliches Honorar, 6.09 Industriestunden à Fr. 285.–] + Fr. 52.05 [Aus- lagen] + Fr. 137.65 [MWSt 7.7 %]). Der Stundenansatz ist auf das zulässige Mass von Fr. 250.– zu kürzen (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Ansonsten erscheint die Honorarnote angemessen und wird bewilligt. Die Parteientschädigung beträgt somit Fr. 1‘695.80 (Fr. 1‘522.50 [ordentli- ches Honorar, 6.09 Industriestunden à Fr. 250.–] + Fr. 52.05 [Auslagen] + Fr. 121.25 [MWSt 7.7 % auf Fr. 1‘574.55]). Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren intern und direkt mit Fr. 1‘695.80 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).

21 I 22 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Das Urteil ZE 21 11 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom
  3. Februar 2021 wird bestätigt.
  4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1‘000.‒ festgesetzt, aus- gangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss über Fr. 500.– verrechnet. Der Berufungskläger hat den Fehlbetrag von Fr. 500.– nach Rechtskraft dieses Ent- scheids mittels beiliegendem Einzahlungsschein der Gerichtskasse zu bezahlen.
  5. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren intern und direkt mit Fr. 1‘695.80 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).
  6. Zustellung dieses Urteils an:
  • A.__, ... (GU)
  • RA Anita Hüsler, 6002 Luzern (2-fach; GU)
  • Kantonsgericht Nidwalden, 6371 Stans (Empfangsbescheinigung)
  • Gerichtskasse (Dispositiv)

Stans, 24. Juni 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

Dr. iur. Marius Tongendorff Versand:

22 I 22 Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. oder 113 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei- nes Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkun- den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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