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SA 21 14

Beschluss vom 6. September 2021 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Rolf Gabriel, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Z., Zustelladresse: __, Revisionskläger / beschuldigte Person,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Revisionsbeklagte 1 / Anklägerin, Erben des E.__ ( __ 2018), Zustelladresse: , Revisionsbeklagter 2 / Privatkläger 1, BVG-Stiftung C. AG, X.__, c/o __, Revisionsbeklagte 3 / Privatklägerin 2,

2│21 C.__ AG, Y., Revisionsbeklagte 4 / Privatklägerin 3, F., W., Revisionsbeklagter 5 / Privatkläger 4, G., V.__, Revisionsbeklagte 6 / Privatklägerin 5.

Gegenstand Revision (Art. 410 ff. StPO) Urteil des Obergerichts Nidwalden, Strafabteilung, vom 9. Juli 2019 (SA 18 2).

3│21 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 9. Juli 2019 erkannte das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung, im Berufungsverfahren SA 18 2 betreffend das Strafverfahren gegen die zwei beschuldigten Personen B.__ («Mitbeschuldigter») und A.__ («Revisionskläger») – soweit dies den Revisionskläger betrifft und damit hier relevant ist – Folgendes («Urteil SA 18 2»): « (...) 4. Es wird festgestellt, dass folgende Verfahrenseinstellungen infolge Verjährung gegen [den Revisionskläger] in Rechtskraft erwachsen sind:

  • betreffend Tatvorwurf der falschen Angabe über ein kaufmännisches Gewerbe gemäss Art. 152 StGB im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen H.__ AG und I.__ AG.

5.1. [Der Revisionskläger] wird in folgenden Anklagepunkten freigesprochen: beim Sachverhaltskomplex J.__ AG:

  • der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; beim Sachverhaltskomplex H.__ AG:
  • der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; beim Sachverhaltskomplex D.: Kauf der C. AG:
  • des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; Bildung von Rückstellungen:
  • der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB;
  • der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 5.2. [Der Revisionskläger] wird in folgenden Anklagepunkten schuldig gesprochen: beim Sachverhaltskomplex J.__ AG:
  • der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB;
  • der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB;
  • der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
  • der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB;
  • der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB; beim Sachverhaltskomplex H.__ AG:
  • der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB;
  • der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB;
  • der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
  • der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB;

beim Sachverhaltskomplex I.__ AG:

4│21

  • der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB;
  • der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB; beim Sachverhaltskomplex D.: Zahlungen der C. AG:
  • der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB; Grundstückverkauf C.__ AG (Liegenschaften Nr. , GB Y.):
  • der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Kaufvertrag zur Wort-Bild-Marke «D.__»:
  • der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; «Anlagevertrag» der Fürsorgekasse C.__ AG:
  • der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB; «Anlagevertrag» der BVG-Stiftung C.__ AG:
  • der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; Grundstückverkauf BVG-Stiftung C.__ AG (Liegenschaft Nr. , GB Y.):
  • der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; beim Sachverhaltskomplex K.__:
  • der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 5.3. [Der Revisionskläger] wird hierfür in Anwendung von Art. 40, Art. 47 f., Art. 49 Abs. 1 und 51 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag ausgestandener Untersuchungshaft, bestraft. 5.4. [Der Revisionskläger] wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil eine Ersatzforderung von Fr. 100'000.– zu bezahlen.
  1. (Verfügungen betreffend die Kanzleisperren ...)

  2. (Verfügungen betreffend die Kanzleisperren ...)

  3. Die Zivilforderung des Privatklägers F.__ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO an den Zivilrichter verwiesen.

  4. Die Zivilforderung der Privatklägerin G.__ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO an den Zivilrichter verwiesen.

  5. (Verfügungen betreffend die Beschlagnahmungen ...) (...)

  6. [Dem Revisionskläger] werden die ihn betreffenden Verfahrenskosten, ebenso diejenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO), nachdem letztere vom Kanton Nidwalden zunächst an Rechtsanwalt lic. iur. Michael Häfliger bezahlt worden sind. Diese Honorarkosten betragen Fr. 89'609.–. Die Verfahrenskosten vor erster Instanz betragen (...) Fr. 92'204.05. Für das vorliegende Urteil des Obergerichts Nidwalden betragen sie (...) Fr. 28'145.35.

5│21 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung [des Revisionsklägers], die sich vor erster Instanz auf Fr. 105'545.05 und vor zweiter Instanz auf Fr. 93'486.45 belaufen, sind von ihm selber zu tragen. [Der Revisionskläger] ist verpflichtet, dem Kanton Nidwalden die vom Kanton geleistete Entschädigung an Rechtsanwalt lic. iur. Michael Häfliger von Fr. 105'545.05 (erste Instanz) und Fr. 93'486.45 (zweite Instanz) zurückzuerstatten und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Verteidigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17. [Der Mitbeschuldigte] und [der Revisionskläger] werden verpflichtet, den Erben des Privatklägers E.__ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Sie haben die Kosten seines Rechtsvertreters hälftig zu tragen. (...) beträgt der jeweilige Anteil somit Fr. 30'361.75. 18. (Zustellung ...) » Für die übrige Prozessgeschichte bis zum Berufungsurteil wird auf die dortige Darstellung verwiesen (Urteil SA 18 2 Bst. A-Z quinqies S. 3-18 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).

B. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft («Revisionsbeklagte 1»), der Mitbeschuldigte und der Revisionskläger jeweils Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht vereinigte die drei Beschwerdeverfahren nicht. Es befand diesbezüglich mit jeweils separatem Urteil: Mit Urteil 6B_460/2020 am 10. März 2021 («Urteil BGer. 6B_460/2020») betreffend die Beschwerde des Revisionsklägers: «1. Die Beschwerde wird im Kostenpunkt teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 9. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. (...) » Mit Urteil 6B_511/2020 («Urteil BGer. 6B_511/2020») betreffend die Beschwerde der Revisionsbeklagten 1: «1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 9. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. (...) » Mit Urteil 6B_520/2020 («Urteil BGer. 6B_520/2020») betreffend die Beschwerde des Mitbeschuldigten: «1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. (...) »

6│21 Ob – und falls ja inwieweit – das Urteil SA 18 2 aufgrund der bundesgerichtlichen Entscheide im Einzelnen bestätigt und in Teilrechtskraft erwachsen ist, wird im Rahmen der Vorprüfung des Revisionsersuchens erläutert (vgl. nachfolgende E. 1).

C. Die Berufungsabteilung des Obergerichts eröffnete aufgrund der Rückweisungsentscheide (Urteile BGer. 6B_460/2020 und 6B_511/2020) in der Folge ein Neubeurteilungsverfahren unter der Verfahrensnummer SA 21 8. Diese Berufungssache ist noch nicht beurteilt und rechtsanhängig.

D. Mit Eingabe vom 10. August 2021 gelangte der Revisionskläger an das Obergericht Nidwalden und stellte folgende Anträge: «1. Die Revision sei gutzuheissen. Dem Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Dispositiv Ziffern 5.2, 5.3, 5.4, 15, 16 und 17 des [Urteils SA 18 2] seien aufzuheben. 3. Der [Revisionskläger] sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen: 4. Im Falle eines (teilweisen) Schuldspruches sei der [Revisionskläger] eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag erstandener Untersuchungshaft zu bestrafen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Bei einer allfälligen Verurteilung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe sei die Strafe durch eine ambulante psychiatrische Behandlung zu ersetzen. 6. Die Ersatzforderung des Staates über CHF 100'000 gegenüber dem [Revisionskläger] persönlich sei abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) der Staatsanwaltschaft, der ersten sowie der zweiten Instanz seien dem Staat aufzuerlegen. Im vorliegenden Verfahren sei dem [Revisionskläger] eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 8. Die in Ziff. 14 des Obergerichtsurteils an die [Revisionsbeklagte 4] für deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Urban Baumann zugesprochene Parteientschädigung sei in der Höhe seiner eingereichten Honorarnote dem Staat aufzuerlegen. 9. Die Prozessentschädigung an die Erben des Privatklägers E.__ sei vollumfänglich abzuweisen. 10. Es sei eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung des Beschleunigungsgebots in den Erwägungen detailliert und im Dispositiv festzustellen. 11. Der [Revisionskläger] sei weiterhin amtlich zu verteidigen. 12. Dem [Revisionskläger] sei im Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.»

7│21 E. Das Obergericht Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen des Revisionsklägers und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein (dortiger Abs. 3). Zuständig ist das Obergericht (Art. 29 GerG [NG 261.1]), welches in Ermangelung einer abweichenden Vorschrift in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (dortiger Abs. 2). In diesem sogenannten Zulassungsverfahren erfolgt eine Vorprüfung des Revisionsgesuchs; es sind die formellen Voraussetzungen zu prüfen (vgl. MARIANNE HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK- StPO, 2. A., 2014, N 6 f. zu Art. 412 StPO). Tritt das Revisionsgericht in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf ein Revisionsbegehren nicht ein, hat es keine Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten und des Sachgerichts einzuholen (THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N 2 zu Art. 412 StPO).

8│21 1.2 1.2.1 Die Revision setzt demzufolge voraus, dass der anzufechtende Entscheid formell rechtskräftig ist (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N 1589). Revisionsfähig sind in erster Linie Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO (einlässlich: HEER, a.a.O., 2. A., 2014, N 21 zu Art. 410 StPO), d.h. materielle, sich mit der Schuld- und Straffrage befassende Urteile. Hingegen nicht revisionsfähig sind Entscheide bezüglich Kosten- und Entschädigungsfolgen (HEER, a.a.O., N 30 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1586 f. unter Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1319. Ziff. 2.9.4). Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist (Art. 437 Abs. 1 StPO). Bei einem verfahrensabschliessenden Urteil des Berufungsgerichts ist kein Rechtsmittel nach der StPO möglich, womit die formelle Rechtskraft grundsätzlich am Tag der Ausfällung eintritt (Art. 437 Abs. 3 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1841). Die formelle Rechtskraft bleibt auch in dem Fall bestehen, in welchem die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ergriffen wird. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde in Strafsachen ein ausserordentliches, unvollkommenes und in aller Regel kassatorisches Rechtsmittel. Dass der Beschwerde in gewissen Konstellationen von Gesetzes wegen (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG) aufschiebende Wirkung zukommt, betrifft nur die Vollstreckbarkeit, nicht aber die formelle Rechtskraft des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2010 vom 23. August 2012 E. 1 m.w.H. [für die Verfolgungsverjährung erläuternd]). Wird die Beschwerde in Strafsachen ergriffen, befindet sich das formell rechtskräftige Berufungsurteil bis zum Entscheid des Bundesgerichts in einem «Schwebezustand», da es – gegeben den Fall, dass die Beschwerde begründet ist und gutgeheissen wird – dieses trotz formeller Rechtskraft abändern oder aufheben kann (vgl. THOMAS SPRENGER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 437 StPO, der für die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtskraft aber für einen grundsätzlichen Vorrang von Art. 61 BGG plädiert [dortige N 7 f.]). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde ganz oder teilweise gut, hebt es den vorinstanzlichen Entscheid insoweit auf und trifft, soweit möglich, einen reformatorischen Entscheid. Ein reformatorisches Urteil ersetzt im Umfang des Streitgegenstandes den Entscheid der Vorinstanz (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2015, N 8 f. zu Art. 107 BGG.). Der gegenteilige Fall, d.h.

9│21 wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist, hat demnach einzig zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung sowie der postulierte Schwebezustand dahinfällt und das Berufungsurteil unverändert Gültigkeit behält; es bleibt beim letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (vgl. einerseits Art. 107 Abs. 2 BGG e contrario («Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut [...]»), andererseits SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1709). Dafür spricht auch der Umstand, dass eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils nach den Bestimmungen des BGG nur insoweit möglich ist, als dass das Bundesgericht überhaupt einen reformatorischen Entscheid gefällt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_1/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.4 unter Verweis auf BGE 134 IV 48 E. 1; FINGERHUTH, a.a.O., N 33 zu Art. 410 StPO), andernfalls nach den Bestimmungen der StPO eine Revision der Beurteilung des Berufungsgerichts zu verlangen ist.

1.2.2 Weder die Art. 410 ff. noch die Art. 437 f. StPO regeln, ob bei teilrechtskräftigen Urteilen für die rechtskräftigen Urteilspunkte Revision verlangt werden kann. Diese Frage kann sich etwa dann stellen, wenn ein Berufungsurteil bundesgerichtlich überprüft und dieses bloss teilweise bestätigt – und damit rechtskräftig –, im Übrigen aber aufgehoben wird (siehe vorstehende E. 1.2.1). Wenn und soweit eine rechtlich und tatsächlich getrennte Beurteilung des bestätigten, teilrechtskräftigen Urteilskomplexes möglich ist (vgl. analog die Trennbarkeitsformel bei der Beschränkung der Berufung: LUZIUS EUGSTER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 399 StPO), wird die Revision grundsätzlich zulässig sein («vertikale Teilrechtskraft»: FINGERHUTH, a.a.O., N 7 und 8 zu Art. 410 StPO). Hingegen fehlt es nach der hier vertretenen Auffassung an einem revisionsfähigen Entscheid, wenn der teilrechtskräftige Urteilskomplex nicht all diejenigen Urteilselemente enthält, die auch eine getrennte Beurteilung erlauben würden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn zwar über die Schuld des Angeklagten befunden, aber noch keine Strafe festgesetzt wurde (in diesem Sinne andeutend: FINGERHUTH, a.a.O., N 10 zu Art. 410 StPO). Wird in dieser Konstellation um Revision des teilrechtskräftigen Urteils ersucht, ist auf das Begehren in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. Diesfalls ist das Revisionsverfahren erst dann zugänglich, wenn auch die übrigen (notwendigen) Urteilselemente rechtskräftig beurteilt wurden. Eine solche differenzierende Lösung erscheint auch mit Blick auf andere strafprozessuale Bestimmungen, namentlich Art. 29 und Art. 342 Abs. 4 StPO, sachgerecht: Im gesamten Strafprozess gilt der Grundsatz der Verfahrenseinheit (vgl. Art. 29 StPO). Dieses Prinzip bildet

10│21 seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts. Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.1). Dieser Grundsatz ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Auslegung von Art. 410 Abs. 1 StPO ist diesem Grundsatz dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Revisionsfähigkeit von teilrechtskräftigen Urteilen nicht leichthin anzunehmen ist. Die Revisionsfähigkeit ist namentlich dann zu verneinen, wenn sich andernfalls Sach- und Revisionsgericht in parallelen Verfahren mit denselben Fragen auseinanderzusetzen hätten. Solches wäre einerseits nicht prozessökonomisch und hätte andererseits die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen zur Folge. Eine ähnliche Problematik stellt sich beim sogenannten Schuldinterlokut, wie es in Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO vorgesehen ist. Dabei erfolgt eine Zweiteilung der Verhandlung, wobei in einer ersten Phase die Tat- und Schuldfrage, in einer zweiten Phase die Folgen des Schuld- oder Freispruchs behandelt werden. Diese Verfahrenskonstellation hat zur Folge, dass nach der Durchführung des ersten Verfahrensteils ein Zwischenentscheid betreffend die Tat- und Schuldfrage ergeht. Anders als bei der Frage der Revisionsfähigkeit von teilrechtskräftigen Urteilen sieht die Strafprozessordnung hier eine explizite Lösung vor: Der Zwischenentscheid ist – obwohl er für das Gericht absolut bindend ist (MAX HAURI/PETRA VERNETZ, in: BSK-StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 342 StPO) – nicht separat, sondern erst mit dem gesamten Urteil, d.h. nachdem auch über die Folgen des Schuld- oder Freispruchs entschieden ist, anfechtbar (Art. 342 Abs. 4 StPO). Der dieser Lösung zugrundeliegende Gedanke, nämlich, dass materielle Strafsachen den Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich integral, d.h. den Frei- oder Schuldspruch sowie alle damit zusammenhängenden Nebenfolgen umfassend, zur Überprüfung vorzulegen sind, ist per analogiam auch im Revisionsverfahren relevant.

1.3 1.3.1 Im Berufungsverfahren SA 18 2 waren – den Revisionskläger unmittelbar betreffend – Anklagevorwürfe betreffend die fünf Sachverhaltskomplexe J.__ AG, H.__ AG, D., I. AG und K.__ zu beurteilen. Ebenso entschied das Berufungsgericht hinsichtlich diverser Straf- und Nebenfolgen (Strafzumessung; Ersatzforderung zugunsten des Staates sowie zugunsten der BVG-Stiftung C.__ AG; Zivilforderungen des F.__ und der G.__; Verfahrenskosten inklusive

11│21 der Kosten für die amtliche Verteidigung; Entschädigung der Erben des Privatklägers E.__ sel.). Der Revisionskläger ersucht nun um Revision der Dispositiv-Ziffern 5.2, 5.3, 5.4, 15, 16 und 17 des Urteils SA 18 2. Im Einzelnen verhält es sich mit diesen Dispositiv-Ziffern und deren rechtlichen Schicksals wie folgt: Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 5.2 enthält diejenigen Anklagepunkte, für welche er durch das Berufungsgericht schlussendlich schuldig gesprochen wurde. Die Dispositiv-Ziffer 5.3 enthält sodann die sich aus der Strafzumessung ergebende Sanktion. Das Bundesgericht sah weder hinsichtlich den Schuld- (Urteil BGer. 6B_460/2020 E. 6 und 7) noch den Strafpunkt (Urteil BGer. 6B_460/2020 E. 8) Anlass zur Korrektur. Es bestätigte die entsprechenden Punkte grundsätzlich, hielt hinsichtlich der Strafzumessung indes fest, dass «die Vorinstanz aufgrund der Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft [...] die Strafe gegen den Beschwerdeführer neu festzusetzen [haben wird]» (Urteil BGer. 6B_460/2020 E. 8.4). In der Dispositiv-Ziffer 5.4 verpflichtete das Berufungsgericht den Revisionskläger zu einer Ersatzforderung von Fr. 100'000.– für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zugunsten des Staates. Auch diesbezüglich appellierte der Revisionskläger erfolglos beim Bundesgericht, welches die Festlegung der Ersatzforderung bestätigte (Urteil BGer. 6B_460/2020 E. 9). Die Dispositiv- Ziffern 15 und 16 enthalten die Festsetzung und Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Revisionsklägers. Infolge Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend diverse Freisprüche (Urteil BGer. 6B_511/2020 E. 2-4) hob das Bundesgericht auch den berufungsgerichtlichen Kostenspruch, d.h. die Dispositiv-Ziffern 15 und 16, auf. Insoweit der Revisionskläger vom Berufungsgericht noch freigesprochen wurde (Dispositiv- Ziffer 5.1) und die Ersatzforderung der BVG-Stiftung C.__ AG abwies, ersucht er hingegen nicht um Revision des Urteils SA 18 2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesgericht jedoch die staatsanwaltschaftliche Beschwerde guthiess, Freisprüche sowie die Abweisung der Ersatzforderung der BVG-Stiftung C.__ AG aufhob (Urteil BGer. 6B_511/2020 E. 2-4 [Freisprüche], 5 [Ersatzforderung]) und die Sache diesbezüglich an das Berufungsgericht zurückwies. Dieses wird auch diesbezüglich neu zu befinden haben.

1.3.2 Bereits aus vorstehender Darstellung (E. 1.3.1) erhellt, dass die Strafsache SA 18 2 betreffend den Revisionskläger bis dato bloss teilweise, nämlich hinsichtlich dem Schuldpunkt der in der Dispositiv-Ziffer 5.2 enummerierten Anklagevorwürfe sowie der Ersatzforderung des Staates (Dispositiv-Ziffer 5.4), rechtskräftig beurteilt ist. Hingegen fehlt es – aufgrund der

12│21 zwischenzeitlichen, teilkassatorischen Urteile des Bundesgerichts – an einem rechtskräftigen Urteilsspruch des Sachgerichts betreffend die Sanktion(-en) und Kostenfolge(-n). Im Neubeurteilungsverfahren SA 21 8 ist denn auch noch kein Urteil in der Sache ergangen. In der sich hier präsentierenden Ausgangslage ist das Vorliegen eines rechtskräftigen und damit revisionsfähigen Urteils im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO mithin zu verneinen. Es fehlt nämlich an einem teilrechtskräftigen Urteilskomplex, welcher sich in einem allfälligen Revisionsverfahren rechtlich und tatsächlich getrennt vom Neubeurteilungsverfahren SA 21 8 beurteilen liesse. Eine Bejahung einer (teilweisen) Revisionsfähigkeit des Urteils SA 18 2 und die hieraus folgende punktuelle, revisionsrechtliche Überprüfung einzelner Teilaspekte des Verfahrens führte zwangsläufig zu einer unsachgemässen Verfahrenskonstellation. Sowohl das Sach- als auch das Revisionsgericht hätten sich zeitgleich in parallelen Verfahren mit derselben Strafsache zu befassen. Durch die gleichzeitige Befassung zweier Gerichte mit denselben strafrechtlichen resp. strafprozessualen Fragen in derselben Strafsache würde einerseits eine nicht prozessökonomische Ausgangslage geschaffen, andererseits folgte daraus – offensichtlich – die Gefahr sich widersprechender Urteile. Solches ist mit dem Sinn und Zweck der Revision gemäss den Art. 410 ff. StPO unvereinbar. Die strafprozessuale Revision dient nämlich hauptsächlich der Korrektur eines unrichtigen Sachverhalts (HEER, a.a.O., N 3 ff.), d.h. dem nachträglichen Eingriff in eine bereits abschliessend beurteilte Strafsache (vgl. auch den Wortlaut von Art. 410 StPO). Davon kann keine Rede sein, wenn – wie hier – die Strafsache im Zeitpunkt des Revisionsbegehrens nach wie vor bei einem Sachgericht hängig und Nebenfolgen – namentlich sanktionsrechtliche – noch nicht beurteilt sind. Bestärkt wird dies durch den Umstand, dass im Neubeurteilungsverfahren SA 21 8 nicht blosse Nebenfolgen zu beurteilen sein werden. Insoweit das Bundesgericht ursprüngliche Freisprüche des Berufungsgerichts betreffend den Revisionskläger gemäss Urteil SA 18 2 (dortige Dispo-Ziff. 5.1) kassierte, wird diesbezüglich im Neubeurteilungsverfahren SA 21 8 auch neu über einige Schuldpunkte zu entscheiden sein. Zwar postuliert der Revisionskläger mit seinen Anträgen nun eine bloss teilweise, revisionsrechtliche Neuingangsetzung der Strafsache. Mit seinen Revisionsanträgen beschränkt er sein Revisionsersuchen nämlich in formeller Hinsicht auf die sich für ihn nachteilig auswirkenden Dispositiv-Ziffern. Materiell beschlagen die geltend gemachten Revisionsgründe (unberücksichtigte gesundheitliche Problematiken, fehlender Aktenzugang in Z.__, daraus folgend die fehlende Möglichkeit, seinen amtlichen Verteidiger zu instruieren [ausführlich: nachstehende E. 2.3.1 und 2.4.1]) allerdings nicht einzelnen Anklagevorwürfe bzw. Verurteilungen, sondern das Verfahren als

13│21 Gesamtes und damit auch die noch unbeurteilten Vorhalte. Auch dies steht einem Eintreten auf das Revisionsbegehren entgegen.

1.4 Auf das Revisionsbegehren vom 10. August 2021 ist demzufolge bereits in Ermangelung eines rechtskräftigen und damit revisionsfähigen Urteils nicht einzutreten (Art. 410 Abs. 1 i.V.m. Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO).

2.1 Im Übrigen wäre auf das Revisionsbegehren selbst dann nicht einzutreten, wenn man vorliegend die Revisionsfähigkeit des teilrechtskräftigen Berufungsentscheids bejahen wollte.

2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis der Behauptungen obliegt dem Revisionskläger. Das Gesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Weder der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO kommt zum Tragen. Im Gegensatz dazu gilt, dass Zweifel für die Rechtskraft des beanstandeten Urteils sprechen (vgl. HEER, a.a.O., N 1 zu Art. 412 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1608). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.1 m.w.H.). Bei der hier relevanten revisio propter nova (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) erfolgt die Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen oder Beweismittel. Die neue Tatsache oder das

14│21 neue Beweismittel muss einerseits erheblich, andererseits neu sein. Erheblich bedeutet, dass die Tatsache oder das Beweismittel geeignet sein muss, das Revisionsziel zu erreichen. Es fragt sich demnach, ob die neuen Tatsachen rechtlich bedeutsam sind und ob diesen Beweiskraft zukommt (HEER, a.a.O., N 65 f. zu Art. 410 StPO; FINGERHUTH, a.a.O., N 54 und 61 zu Art. 410 StPO). Neu heisst grundsätzlich, dass die Tatsache oder das Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden ist (BGE 130 IV 72 E. 1). Nicht neu sind im Gegensatz dazu Tatsachen, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind. Denkbar ist immerhin, dass mit alten Tatsachen oder Beweismitteln, denen früher die Erheblichkeit oder Beweiskraft abgesprochen worden ist, im Zusammenhang mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln ein Revisionsziel erreicht werden kann. Das Gegenteil einer im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsache muss zumeist implizit als mitgedacht und damit vom Gericht berücksichtigt gelten (HEER, a.a.O., N 34-36 zu Art. 410 StPO; FINGERHUTH, a.a.O., N 58 zu Art. 410 StPO). Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind, eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden (HEER, a.a.O., N 37 zu Art. 410 StPO). Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind ebenfalls nicht neu, sie vermögen eine Revision somit nicht zu begründen (HEER, a.a.O., N 43 zu Art. 410 StPO). Tatsachen betreffend das Verfahren (Verfahrensmängel) sind grundsätzlich unbeachtlich, selbst wenn sie schwer wiegen. Sie berühren nicht den Gegenstand des Sachurteils, welcher der materiellen Rechtskraft zugänglich ist. Ist dies ausnahmsweise trotzdem der Fall, ist der Mangel vor Eintritt der Rechtskraft aber mit dem entsprechenden Rechtsmittel zu rügen, die Revision ist subsidiär (HEER, a.a.O., N 54 zu Art. 410 StPO; FINGERHUTH, a.a.O., N 54a zu Art. 410 StPO). Nicht ausdrücklich vorausgesetzt wird, dass die erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Revisionsverfahren dürfen jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen. Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigen Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Ein Revisionsgesuch ist als

15│21 rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg (Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.2 m.w.H.).

2.3 2.3.1 Der Revisionskläger bringt als Revisionsgründe vor, dass er bereits an der Verhandlung vor Obergericht infolge seines am 13. März 2019 verrenkten, aber nicht operierten Fingers und der Rückenschmerzen nicht in der Lage gewesen sei, sich konzentriert zu verteidigen und sich vollumfänglich zum wesentlichen Sachverhalt zu äussern. Gegenüber dem an der Verhandlung anwesenden und ihn untersuchenden Amtsarzt habe er seine Verhandlungsfähigkeit trotz Schmerzen bejaht, weil er habe aussagen wollen. Aus demselben Grund habe er ja auch ein Zeugnis betreffend seine Verhandlungsfähigkeit seines Hausarztes aufgelegt. In der Tat sei er aber nicht wirklich verhandlungsfähig gewesen. Es sei ihm gesundheitlich nicht möglich gewesen, Tatsachen vorzubringen, welche ihn entlasteten. Sein Verhalten sei im Übrigen auch typisch für seine psychische Krankheit, er habe sich schlichtweg überschätzt. Bereits damals, im Verfahren SA 18 2 beim Obergericht habe er bzw. sein amtlicher Verteidiger eine psychiatrische Begutachtung beantragt. Er habe seinen Verteidiger zwar angewiesen, diesen Antrag zurückziehen. Dies habe er allerdings nur unter der Bedingung gemacht, dass das Gericht in Erwägung ziehe, dass er in der fraglich relevanten Zeit eine massive Einschränkung des kognitiven Denkens gehabt habe. Solches ergebe sich bereits aus der Begutachtung von Dr. med. L.__, FMH Psychiatrie Psychotherapie, vom 12. April 2006 und weiteren, bereits aktenkundigen Arztberichten. Der Revisionskläger erläutert zudem, er habe seit Jahren massive Rückenschmerzen und erhalte dauernd Periduralanalgesien, welche mit der Zeit aber nichts mehr genützt hätten. 2013 sei festgestellt worden, dass seine Lendenwirbelsäule – mit entsprechenden Folgen – teils stark degenerativ verändert sei. In diesem Zusammenhang legt der Revisionskläger zudem diverse Urkunden auf.

2.3.2 Die Hauptverhandlung vor Obergericht fand im Zeitraum vom 30. April bis zum 16. Mai 2019 statt, die Urteilsverkündung erfolgte am 9. Juli 2019. Bereits aus den Schilderungen des Revisionsklägers erhellt, dass dessen Gesundheitszustand und Verhandlungsfähigkeit bereits im Berufungsverfahren SA 18 2 Thema war. Denselben Schluss lässt auch ein Blick in das

16│21 Urteil SA 18 2 zu. So beantragte der Revisionskläger im damaligen Verfahren etwa, dass ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und seine Verhandlungsfähigkeit in Auftrag zu geben sei (dortiger SV Bst. M S. 8). Auch an der Vorverhandlung vom 17. Oktober 2018 war der Gesundheitszustand, insbesondere auch die Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit Thema (dortiger SV Bst. N S. 9). Indessen zog der Revisionskläger seinen Antrag um psychiatrische Begutachtung selbst zurück (dortiger SV Bst. O S. 9). Die Verfügung vom 27. November 2018, gemäss welcher auf eine Einholung eines Gutachtens zur psychischen Verfassung verzichtet, jedoch vorbehalten werde, die Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit vor der Hauptverhandlung durch den Kantonsarzt prüfen zu lassen, blieb denn auch unangefochten (dortiger SV Bst. O S. 10). Der Revisionskläger teilte dem Berufungsgericht in der Folge mit, dass keine medizinischen Abklärungen notwendig seien. Dem trotzdem erfolgten Aufgebot des Gerichts, sich vorgängig für die Untersuchung beim Kantonsarzt vorzustellen, leistete der Revisionskläger nicht Folge, weshalb er am ersten Tag der Hauptverhandlung (30. April 2019) vor Ort vom Kantonsarzt untersucht wurde. Dieser attestierte mündlich die vollumfängliche Verhandlungsfähigkeit des Revisionsklägers. Zum selben Schluss kam Dr. med. M., X., in seinem Arztbericht vom 26. April 2019, welchen der Revisionskläger am ersten Verhandlungstag zu Händen des Gerichts auflegte (dortiger SV Bst. U S. 13). Der Revisionskläger nahm sodann an der Hauptverhandlung teil, wobei er sich im Rahmen seiner Befragung und seines Schlussworts ausführlich und detailliert äusserte. Exemplarisch kann etwa auf die Erfragung seiner bisherigen beruflichen Laufbahn verwiesen werden, welche der Revisionskläger dem Berufungsgericht detailgetreu in einer über 2'000 Worten umfassenden Antwort beschrieb, was so aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht. Die Frage, ob der Revisionskläger aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung überhaupt verhandlungsfähig war, stellte sich dem Berufungsgericht nachweislich bereits im Berufungsverfahren SA 18 2. Es traf entsprechende prozessuale Vorkehren, ging gestützt auf eine kantonsärztliche Untersuchung aber von der Verhandlungsfähigkeit des Revisionsklägers aus. Der Revisionskläger bejahte seine Verhandlungsfähigkeit zudem selbst und legte auch ein entsprechendes Arztzeugnis auf. Das nun hier Vorgebrachte lag dem Berufungsgericht demnach als (wenn auch verworfene) Hypothese vor. Es handelt sich demzufolge offensichtlich um keine Novität, womit eine Revision ausgeschlossen bleibt. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis mit Blick auf das revisionsklägerische Vorbringen, wonach er bei den ihm vorgeworfenen Straftaten aufgrund einer psychischen Erkrankung kognitiv eingeschränkt gewesen sei. Auch diese Hypothese hat – auch wenn es im Urteil SA 18 2 schlussendlich keine Erwähnung mehr findet – dem Berufungsgericht bereits vorgelegen und wurde von

17│21 diesem verworfen. Anders lässt sich mindestens nicht erklären, weshalb der Revisionskläger seine psychiatrische Erkrankung und Behandlung selbst als gerichtsnotorisch bezeichnet (vgl. etwa amtl. Bel. 1 [Revisionsbegehren] Ziff. 5.2 S. 16 f.). Im gegenteiligen Fall wäre eine nun nachträgliche Geltendmachung aber ohnehin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und damit unzulässig. Diese Tatsachenumstände waren dem Revisionskläger bereits während Jahren bekannt, beruft er sich in diesem Verfahren diesbezüglich doch hauptsächlich auf eine zuhanden der IV-Stelle X.__ erfolgte Begutachtung durch Dr. med. L.__ aus dem Jahr 2006. Es wäre dem Revisionskläger demnach ohne Weiteres freigestanden, die psychische Erkrankung und deren allfällige Relevanz bereits im ursprünglichen Verfahren zu thematisieren.

2.4 2.4.1 Alternativ begründet der Revisionskläger sein Revisionsbegehren damit, dass er in der Zeit, in welcher sein amtlicher Verteidiger die Beschwerde an das Bundesgericht redigierte und auch ihm zur Kontrolle zustellte, aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sei, das Urteil SA 18 2 richtig zu analysieren und seinem amtlichen Verteidiger die entscheidenden Instruktionen für diese Beschwerde zu geben. Zur Gesundheitssituation resp. den unerträglichen Schmerzen komme als zusätzliche Einschränkung seiner Verteidigungsrechte hinzu, dass er in Z.__ auch keine Akten gehabt habe. Der Revisionskläger schildert, dass ihn im Dezember 2019 wiederum kaum aushaltbare Rückenschmerzen geplagt hätten, weshalb ihm Oxycontin verabreicht worden sei. Am 16. Januar 2020 habe er erneut notfallmässig in das N.__ Hospital in O.__ eingeliefert werden müssen. Dort sei festgestellt worden, dass bei ihm seit einer Woche gelegentlich Verwirrungen bestünden und er seit vielen Jahren Oxycodon als Analgetikum gegen seine Rückenschmerzen einnehme. Es seien schlussendlich ein akutes Nierenversagen, Dehydration und chronisch hartnäckige Schmerzen im unteren Rückenbereich diagnostiziert worden. In der Folge habe er im Zeitraum Januar bis August 2020 zweimal täglich Oxycontintabletten (40 mg) eingenommen. Der Revisionskläger führt weiter aus, dass diese chronischen hartnäckigen Schmerzen im unteren Rückenbereich seit längerem bestünden und diese seit Jahren mit Schmerzmitteln behandelt würden, was auch gerichtsnotorisch sei. Die Schmerzen bzw. die Medikation hätten das Denk- und das Konzentrationsvermögen negativ beeinflusst, was seine Verteidigungsrechte faktisch eingeschränkt habe, insbesondere durch die fehlende Instruktion seines amtlichen Verteidigers. Am 3. März 2020 habe er seinem

18│21 amtlichen Verteidiger mitgeteilt, dass er aufgrund seines Rückenleidens nicht mehr gehen könne. Er habe deshalb – und aufgrund der Covid-19-Pandemie – in der Folge auch seinen Aufenthalt in Z.__ verlängert. Am 3. August 2020 sei er dann in die Schweiz zurückgekehrt, wo er dann am 12. August in der P.__ Klinik in X.__ am Hüftgelenk operiert worden sei. In diesem Zusammenhang legt der Revisionskläger zudem diverse Urkunden auf.

2.4.2 Das Urteil SA 18 2 datiert auf den 9. Juli 2019, den Tag, an welchem es den Parteien eröffnet wurde. Ohne Relevanz ist dabei, dass der Versand des begründeten Urteils schlussendlich erst am 19. März 2020 an die Parteien erfolgte bzw. dem Revisionskläger am 24. März 2020 zugestellt worden ist. Insoweit der Revisionskläger nun hier als Revisionsgrund anführt, dass er aufgrund von Rückenschmerzen bzw. der diesbezüglichen Medikation mit Oxycontin nicht in der Lage gewesen sei, das Urteil SA 18 2 zu analysieren und seinen amtlichen Verteidiger korrekt zu instruieren, bezieht er sich auf Tatsachenumstände, welche sich erst nach der Urteilsfällung resp. -eröffnung am 9. Juli 2019 verwirklicht haben. Solche nachträglich eintretenden Tatsachen bilden keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Bereits die vom Revisionskläger geschilderte zeitliche Abfolge lässt offensichtlich werden, dass diese Umstände keinen Einfluss auf den Inhalt des Urteils SA 18 2 bzw. dessen Zustandekommens gehabt haben können. Die fehlende Instruktion des Rechtsvertreters für die Beschwerde an das Bundesgericht steht denn auch nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren bzw. Urteil SA 18 2, sondern mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_460/2020, womit der Revisionskläger sich mit seinem Ersuchen an das Bundesgericht zu wenden (gehabt) hätte (Art. 125 e contrario; Art. 121 ff. BGG). Ohnehin vermöchte der Revisionskläger aber auch damit keinen hinreichenden Revisionsgrund nachzuweisen. Dass der Revisionskläger an diversen gesundheitlichen Problemen leidet, ist aufgrund der von ihm aufgelegten Urkunden grundsätzlich glaubhaft. Hingegen ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass ihn diese gesundheitlichen Einschränkungen – was hier einzig relevant wäre – von der Instruktion seines amtlichen Verteidigers für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren abgehalten hätten. Dieser reichte nämlich gegen das Urteil SA 18 2 mit Eingabe vom 22. April 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Zur Legitimation legte dieser eine Vollmacht des Revisionsklägers auf (dortige S. 6) und setzte sich auf rund 100 Seiten einlässlich mit dem Urteil SA 18 2 auseinander. Indes wird mit keinem Wort behauptet bzw. geltend gemacht, dass die zwischenzeitliche Entwicklung des Gesundheitszustands des Revisionsklägers eine

19│21 sachgerechte Instruktion verhindert bzw. eine solche nicht stattgefunden hätte. Dies obwohl der damalige Gesundheitszustand in der Beschwerde – wenn auch in anderem Zusammenhang – explizit zum Thema gemacht wurde (dortige S. 74 f.). Selbst abgesehen von diesem Widerspruch ist der Standpunkt des Revisionsklägers weder glaubwürdig noch hinreichend belegt. Der blosse Vermerk im Arztbericht vom 18. Januar 2020 von Neurologe Dr. med. Q., wonach der Revisionskläger seit einer Woche gelegentlich verwirrt sei («The patient had occasional confusion since a week ago» [RK-Bel. 2]), vermag die Behauptung nicht ansatzweise zu belegen. Für den beurteilungsrelevanten Zeitraum zwischen der Zustellung des begründeten Urteils SA 18 2 am 25. März 2020 und der Beschwerdeeinreichung am 24. April 2020 in Sachen 6B_460/2020 belegt der Revisionskläger zwar die Medikation mit Oxycontin-Tabletten (RK-Bel. 3), tut darüber hinaus aber nichts dar, was seine Behauptung einer (relevanten) Einschränkung seiner Handlungs- oder Instruktionsfähigkeit stützen würde. Auch aus dem Vorbringen, dass ihm aufgrund seiner Auslandabwesenheit nicht die erforderlichen Akten zur Verfügung gestanden hätten, vermag der Revisionskläger nichts für sich abzuleiten. Das Strafverfahren läuft seit Jahren, wobei der Revisionskläger einerseits durchwegs verteidigt, andererseits als Verfahrenspartei akteneinsichtsberechtigt gewesen ist (Art. 127 ff. resp. Art. 107 Abs. 1 lit a StPO). Verfügt er infolge Auslandaufenthalts in Z. nicht (mehr) über die erforderlichen Akten, hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Solches begründet offensichtlich keinen Revisionsgrund.

2.5 Selbst wenn das Urteil SA 18 2 im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO revisionsfähig wäre, könnte auf das Revisionsbegehren vom 10. August 2021 infolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden (Art. 412 Abs. 2 StPO).

Die Einholung von Stellungnahmen, Beweis- und Aktenergänzungen sowie das Treffen vorsorglicher Massnahmen fällt bei diesem Ausgang ausser Betracht (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO e contrario). Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird präsidialiter abgewiesen (Art. 388 StPO i.V.m. Art. 71 Abs. 1 GerG).

20│21 4. 4.1 Wird ein Revisionsgesuch nicht gutgeheissen, findet Art. 428 Abs. 5 StPO keine Anwendung und die Kostentragung richtet sich nach Abs. 1 (YVONA GRIESSER, in: Donatsch et al., a.a.O., N 17 zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Soweit das Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2) für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 23 PKoG). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG), d.h. hier Fr. 2'250.–. Die Gerichtsgebühr wird ermessensweise (Art. 23 PKoG) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Revisionskläger auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.

4.2 Tritt das Revisionsgericht auf das Begehren nicht ein, erübrigt sich die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (sinngemäss: HEER, a.a.O., N 11 zu Art. 412 StPO). Die zusätzlich beantragte unentgeltliche Rechtspflege kann im Strafprozess einzig der Privatklägerschaft gewährt werden (Art. 136 StPO e contrario). Die entsprechenden Ersuchen werden präsidialiter abgewiesen (Art. 388 StPO i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und 2 GerG). Die Bestellung eines vom Staat bezahlten Rechtsvertreters fiele im Übrigen auch infolge der offensichtlichen Unbegründetheit des Begehrens und der damit marginalen Erfolgsaussichten ausser Betracht (vgl. zu dieser Voraussetzung: Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3). Der Revisionskläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 und 4 StPO e contrario).

21│21 Demnach beschliesst das Obergericht:

  1. Auf das Revisionsbegehren vom 10. August 2021 wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird präsidialiter abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird präsidialiter abgewiesen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird präsidialiter abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Revisionskläger auferlegt. Er wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
  6. Es werden keine Entschädigung oder Genugtuung gesprochen.
  7. Zustellung dieses Beschlusses an:

Stans, 6. September 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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