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BAZ 21 9 Beschwerde beim Bundesgericht hängig (P 21 12)

Urteil vom 16. September 2021 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Armin Murer, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Advokat Max Bleuler, Via Mondò, CP 120, 6592 S. Antonino, Beschwerdeführerin,

gegen

Confederazione Svizzera, vertreten durch Ufficio esazione e condoni, Viale Stefano Franscini 6, 6501 Bellinzona, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 6. Mai 2021 (ZES 21 185).

2│9 Sachverhalt: A. Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Nidwalden vom 18. November 2020 betrieb die Confederazione Svizzera (Schweizerische Eidgenossenschaft; nachfolgend: «Beschwer- degegnerin») die A.__ («Beschwerdeführerin») für den Betrag von Fr. 3‘043.– («Imposta fe- derale diretta 2017», direkte Bundessteuer 2017) nebst 3 % Zins seit dem 1. Oktober 2019 sowie für Fr. 22.80 («Interessi aggiornati sino al 09.11.2020»). Hiergegen erhob die Beschwer- deführerin Rechtsvorschlag (vi-GS 1).

B. Mit Gesuch vom 4. März 2021 (Eingang: 9. März 2021) beantragte die Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3‘043.– nebst Zins zu 3 % seit dem 1. Feb- ruar 2021 sowie für Fr. 30.40 Verzugszinsen berechnet bis 31. Januar 2021; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 17. März 2021 (Postaufgabe: 18. März 2021) beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Rechts- öffnungsgesuchs. Mit Replik vom 20. April 2021 und Duplik vom 27. April 2021 (Postaufgabe: 29. April 2021) hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzel- gericht SchK, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3‘043.– (direkte Bundessteuer 2017) nebst 3 % Zins seit dem 1. Februar 2021 sowie für Fr. 22.75 (aufgelaufener Verzugszins bis 31. Ja- nuar 2021). Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Die begründete Fassung des Entscheids wurde am 10. Juni 2021 versandt.

C. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 6. Mai 2021 und kosten- und entschädigungsfällige Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragen. Der Kostenvorschuss über Fr. 375.– wurde fristgerecht einbezahlt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde die Beschwerdeschrift der Be- schwerdegegnerin zur Erstattung einer Stellungnahme zugestellt.

D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragen, ihrer Beschwerde vom 25. Juni 2021 sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Sie begründete

3│9 dies schwergewichtig mit dem Umstand, dass ihr das Konkursamt am 8. Juli 2021 eine Pfän- dungsankündigung habe zukommen lassen. Eine Pfändung verletzte ihre verfassungsmässi- gen Rechte, eine Pfändungsankündigung während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens erscheine unverhältnismässig. Mit Präsidialverfügung P 21 12 vom 16. Juli 2021 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, verlegte die Kosten dieser Verfügung mit der Hauptsache und liess das Gesuch vom 15. Juli 2021 der Beschwerdegegnerin samt besagter Verfügung zur Orientierung zustellen.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde. Damit war der Rechtsschriftenwechsel geschlossen.

F. Das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, hat die Beschwerde anläss- lich seiner Sitzung vom 16. September 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend be- raten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZES 21 185 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/ Einzelgericht SchK, vom 6. Mai 2021 betreffend definitive Rechtsöffnung. Rechtsöffnungsent- scheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 e contrario in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Ent- scheid geführt hat (formelle Beschwer), und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse

4│9 an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A. 2016, N 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin ist formell wie materiell beschwert und hat ihre Beschwerde form- und fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Nachdem auch die übri- gen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diese Einschränkungen entsprechen dem Charakter der Beschwerde, in welchem es nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses geht, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Rügen hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung können nur auf Willkür hin überprüft werden (FREIBURGHAUS/AF- HELDT, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO).

2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubi- ger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen (definitive Rechtsöffnung; Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind u.a. Verfügungen schwei- zerischer Verwaltungsbehörden (Abs. 2 Ziff. 2). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglich- keit der präsentierten Urkunden. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es folglich untersagt, rechts- kräftige Entscheide, die als definitive Rechtsöffnungstitel in Frage kommen, in der Sache selbst zu hinterfragen, d.h. er darf sie materiell grundsätzlich weder überprüfen noch auslegen. Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestands der in Betreibung ge- setzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Vorbehalten bleiben Mängel, die zur Nichtigkeit des Vollstreckungstitels führen

5│9 und die der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen beachten muss. Der Rechtsöffnungsrich- ter hat insbesondere folgende drei Identitäten zu prüfen: Erstens die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, zweitens die Iden- tität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie drittens die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2020 vom 1. Juli 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdegegnerin legt den Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Nidwalden vom 18. November 2020 ins Recht (vi-GS 1). Als Betreibende ist die Confederazione Svizzera (Schweizerische Eidgenossenschaft), als Forderung der Betrag von Fr. 3‘043.– («Imposta fe- derale diretta 2017») nebst Zins sowie als Betriebene die Beschwerdeführerin angegeben. Die Beschwerdegegnerin legt im Weiteren eine Veranlagungsverfügung («Notifica della tassazione decisione su reclamo») ins Recht, versehen mit einer auf den 12. September 2019 datierenden Rechtskraftbescheinigung (vi-GS 2). Als Gläubigerin ist die Confederazione Svi- zzera (Schweizerische Eidgenossenschaft), als Forderung der Betrag von Fr. 3‘043.– («Im- posta federale diretta 2017») sowie als Schuldnerin die Beschwerdeführerin angegeben. Die Identitäten zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, sind gegeben.

2.3 Die Beschwerdeführerin scheint sinngemäss eine Nichtigkeit besagter, in Rechtskraft erwach- sener Veranlagungsverfügung vom 12. September 2019 zu rügen. Eine Nichtigkeit ist von Am- tes wegen zu prüfen. Aus den Akten ergibt sich ein Schriftwechsel zwischen der Beschwerdegegnerin und der Be- schwerdeführerin aus dem Zeitraum vom 13. Februar 2019 (vi-GG 1) und dem 17. August 2019 (vi-GG 6). In diesem gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mehr- fach das rechtliche Gehör. Eine Gehörsverletzung ist nicht erkennbar. Es kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (dortige E. 5.2 S. 4 f.; vgl. ausführlich Urteile des

6│9 Bundesgerichts 4A_144/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.3; 4A_419/2017 vom 10. November 2017 E. 4.2.2; 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung stellt einen tauglichen Rechtsöff- nungstitel dar. Im Rechtsöffnungsverfahren ist es dem Rechtsöffnungsrichter untersagt, die- sen Entscheid materiell zu prüfen, d.h. in der Sache selbst zu hinterfragen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht weder eine Stundung noch eine Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung geltend.

3.3 Hinsichtlich einer allfälligen Tilgung, die einer definitiven Rechtsöffnung entgegenstünde, legte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechnung der Finanzverwaltung Nidwalden, Steuerbezug, Direkte Bundessteuer, vom 30. April 2018 ins Recht, betreffend die direkte Bundessteuer des Jahres 2017, über den Betrag von Fr. 3‘043.– (BF-Bel. D recto = vi- GG 9). Mit Verweis auf einen «Zahlungsbeleg» (BF-Bel. D verso = vi-GG 10) machte die Be- schwerdeführerin geltend, sie habe diesen Betrag – der masslich und inhaltlich dem in Betrei- bung gesetzten Betrag entspricht (Fr. 3‘043.–, direkte Bundessteuer 2017 bzw. imposta feder- ale diretta 2017) – bereits am 7. Mai 2018 bezahlt. Im besagten Beleg wird die Finanzverwaltung Nidwalden als Begünstigte, die Summe von Fr. 3‘043.– als Betrag und die mit der Rechnung vom 30. April 2018 übereinstimmende Refe- renznummer genannt. Im Gegensatz zu den Vergütungen der C.__ GmbH (Gutschrift vom 7. Mai 2018 über Fr. 2‘000.–) sowie der Ausgleichskasse und der Zürich Versicherung (Belas- tungen vom 4. April 2018 über Fr. 534.55 bzw. Fr. 666.70) wird bei der Vergütung der Finanz- verwaltung Nidwalden weder das Datum einer allfälligen Kontobewegung aufgeführt («Va- luta») noch finden sich irgendwelche Angaben in den Feldern «Belastung», «Gutschrift» oder

7│9 «Saldo CHF». Damit geht aus diesem Beleg nicht hervor, dass tatsächlich bzw. ob überhaupt eine Belastung erfolgte. Die Beschwerdeführerin kommt somit nicht über das Behauptungsstadium hinaus, womit ihr der Urkundenbeweis einer Tilgung misslingt.

3.4 Die Beschwerdeführerin legt im Beschwerdeverfahren erstmals ein Einschreiben der Finanz- verwaltung Nidwalden datierend vom 30. September 2020 ins Recht, aus dem hervorgeht, dass sie die direkte Bundessteuer über Fr. 3‘043.– bezahlt hat (BF-Bel. E). Im Beschwerdeverfahren sind – vorbehältlich besonderer Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine gesetzliche Ausnahme des strikten Novenverbots im Beschwerdeverfahren ist vorliegend weder erkennbar noch wird sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Das Einschrei- ben der Finanzverwaltung Nidwalden vom 30. September 2020 (BF-Bel. E) ist somit aus dem Recht zu weisen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat gegebenenfalls eine rich- terliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung zu beantragen (Art. 85 f. SchKG). Hierfür ist jedoch das Beschwerdeverfahren ungeeignet.

3.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots (mit Hinweis auf Art. 127 BV), von Treu und Glauben (Art. 9 und 29 BV) und der Handels- und Gewerbe- freiheit (Art. 27 BV), zusammengefasst mit der Begründung, sie habe die direkten Bundes- steuern 2017 bereits im Kanton Nidwalden bezahlt, weswegen sie die Forderung gemäss Ver- anlagungsverfügung, ausgestellt von der Ufficio esazione e condoni des Kantons Tessin, nicht mehr zahlen müsse. Die Tilgung der fraglichen Forderung ist nicht mittels Urkunden bewiesen (oben, E. 3.3 und 3.4). Es ist nicht erkennbar, inwiefern oder wodurch die Beschwerdegegnerin gegen die Verfassung verstossen haben könnte. Im Übrigen ist es dem Rechtsöffnungsrichter untersagt, einen tauglichen Rechtsöffnungstitel materiell zu prüfen, d.h. in der Sache selbst zu hinterfra- gen. Weiterungen erübrigen sich.

8│9 4. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_144/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.3; 4A_419/2017 vom 10. November 2017 E. 4.2.2; 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und demnach vollumfäng- lich abzuweisen ist.

6.1 Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO).

6.2 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 250.– sind nur pauschal angefochten und wer- den bestätigt. Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Der Ge- bührenrahmen vor Vorinstanz betrug Fr. 50.– bis Fr. 300.– (Art. 48 GebV SchKG), womit im vorliegenden Verfahren Gebühren bis Fr. 450.– möglich sind. Die Gebühren für das vorlie- gende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 375.– festgesetzt, ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin auferlegt, mit ihrem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

6.3 Die Beschwerdeführerin ist nicht zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 e contrario ZPO). Der Beschwerdegegnerin sind im vorliegenden Verfahren keine nennenswerten Aufwendun- gen entstanden, und sie obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis. Sie sind demnach nicht zu entschädigen.

9│9 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 375.–, werden ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin auferlegt, mit ihrem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Zustellung dieses Urteils an:

Stans, 16. September 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

Dr. iur. Marius Tongendorff Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an- gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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08.11.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026