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BAZ 21 13
Urteil vom 30. August 2021 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A., (EF: BB. A.__), Beschwerdeführerin,
gegen
C.__ SA, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Konkurseröffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 17. Au- gust 2021 (ZES 21 342).
2│7 Sachverhalt: A. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Nidwalden hat die C.__ SA (Beschwerdegeg- nerin) gegen A., EF: BB. (Beschwerdeführerin) das Konkursbegehren gestellt. In der Folge hat das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid vom 17. August 2021, 9.15 Uhr, den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet.
B. Mit Eingabe vom 24. August 2021 (Postaufgabe 25. August 2021) erhob die Beschwerdefüh- rerin beim Obergericht Nidwalden Beschwerde gegen den Konkursentscheid. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Zur Begründung brachte sie im Wesentli- chen vor, dass der Sachverhalt und die finanzielle Situation zu wenig abgeklärt worden seien. Die Annahme, dass der Zahlungsnachweis nicht erbracht sei, sei aktenwidrig und falsch. Sehr wohl habe sich bei ihrem Schreiben, das sie am 11. August 2021 abgegeben habe, der Zah- lungsnachweis des letzten Monatsbeitrages an die C.__ befunden. Den beigefügten Konto- auszügen könne weiter entnommen werden, dass ein Investor bereits im Februar 2021 in Ge- räte der Praxis BB.__ in Höhe von Fr. 20‘000.– investiert habe und ein weiterer in Kürze in ein Gerät im Wert von ca. Fr. 60‘000.– investiere, um ihr die Möglichkeit zu geben, mehr Umsatz zu machen und somit das Nettovermögen dauerhaft zu erhöhen. Der Beschwerde legte sie einzig einen Bankauszug vom 24. August 2021 für ein Kontokorrent bei der Bank UBS Switzerland AG für die Zeit vom 1. April bis 30. Juli 2021 auf.
C. Von der Einholung einer Stellungnahme wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen zugezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkularweg gefällt.
3│7 Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht wer- den. Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie der Vorinstanz zu (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/ Gasser/ Schwander [Hrsg.], Kommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch nur beschränkt überprüfbar, da die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gebunden ist. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann daher nur bei of- fensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 8 zu Art. 320 ZPO; vgl. HANS REISER, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 278 SchKG). Grundsätzlich sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin macht vorab sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz den Sachver- halt nicht richtig festgestellt habe. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Konkurseröffnung die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Nidwalden in der Betreibung Nr. xx vom 9. September 2020 zu Grunde lag. Danach beläuft sich die Forderungssumme (Prämie KVG) auf Fr. 4‘319.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. November 2019. Darüber hinaus wurden für administrative Spesen Fr. 250.– und die Zustellungskosten des Betreibungsamtes Fr. 67.30 eingefordert. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zur Kon- kursverhandlung auf den 17. August 2021, 09.00 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung erfolgte mit folgendem Hinweis: «Weist die Gesuchsgegnerin bis zur Verhandlung nicht durch Urkunden die Bezahlung der Forderung (vgl. unten) samt Zins und Kosten nach oder liegt kein Rückzug des Konkursbegehrens vor, so wird der Konkurs [...] eröffnet.
4│7 Prämien KVG (April bis Juni 2020) Fr. 4‘319.10 Verzugszins (5 % seit 01.11.2019 bis 17.08.2021) Fr. 387.50 Administrative Spesen Fr. 250.00 Zustellungskosten des Betreibungsamtes Fr. 67.30 Betreibungskosten Fr. 146.60 Gerichtskosten Fr. 150.00 Saldo zu Gunsten der Gesuchstellerin Fr. 5'320.50 Der Gesuchsgegnerin wird empfohlen, die Forderung an die Gerichtskasse Nidwalden [...] zu überweisen [...].» Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz mit Schreiben vom 11. August 2021 mitgeteilt, «dass der aktuelle Betrag bereits beglichen wurde und zum 30. November 21 bereits ein Kran- kenkassenwechsel» angemeldet worden sei. «Dies hat als Voraussetzung die gesamte Be- gleichung der ausstehenden Beiträge». Als Urkunde reichte sie einen Bankbeleg über die Zah- lung eines Betrages in Höhe von Fr. 302.15 an die Beschwerdegegnerin ein. Zur Konkursverhandlung vom 17. August 2021 ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen.
1.3 Abgesehen davon, dass sich nicht erschliesst, was die Beschwerdeführerin im vorinstanzli- chen Verfahren mit der Erklärung «Dies hat als Voraussetzung die gesamte Begleichung der ausstehenden Beiträge» zum Ausdruck bringen will, hat sie gemäss Aktenlage die Konkurs- forderung offensichtlich nicht bezahlt. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage den Kon- kurs zurecht eröffnet. Eine falsche Sachverhaltsdarstellung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung rügt.
2.1 Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner zudem, seine gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstande- nen Tatsachen, zu begründen. Nach der genannten Bestimmung kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren ausserdem aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einle- gung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der
5│7 Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG, oder Gläubigerver- zicht) nachweist. Zu den Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteient- schädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Kon- kurserkanntnis eingetreten sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber ebenfalls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesge- richts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3). Demnach hat der Schuldner nicht nur die Zahlung der Schuld, welche zur Konkurseröffnung führte, sondern auch seine grundsätzliche Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung ihrer Beschwerde und mithin während der Rechtsmittelfrist weder durch Urkunden nachgewiesen, dass einer der drei gesetzlich vorge- sehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG, oder Gläubigerverzicht) vorliegt, noch ihre grundsätzliche Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Mit der Auflage eines Bankkontoauszu- ges allein, der zwar am 24. August 2021 erstellt wurde, jedoch lediglich Buchungen vom 1. Ap- ril 2021 bis 30. Juli 2021 umfasst, vermag sie den geforderten Nachweis nicht zu erbringen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entschei- des ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, welche Urkunden die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren aufzulegen hätte bzw. welchen Betrag sie bezahlen müsse. Die Beschwerde ist folglich auch mangels Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG abzuweisen.
6│7 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Beschwer- deführerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG (SR 281.35) auf Fr. 600.– festgesetzt. Sie werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. Der Beschwerdegegnerin sind im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen angefallen, wo- mit keine Parteientschädigung gesprochen wird.
7│7 Demnach erkennt das Obergericht:
Stans, 30. August 2021
OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff Versand: ___________
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1005 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 92 ff. BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht/Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizu- legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).