GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 20 10

Urteil vom 10. Juni 2021 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Rolf Gabriel, Oberrichterin Rahel Jacob, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Z., vertreten durch MLaw Michèle Binggeli, Rechtsanwältin, Advolaw GmbH, Rankhofstrasse 30, 6006 Luzern,

Berufungskläger/beschuldigte Person,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte 1/Anklägerin,

und

B., X., vertreten durch MLaw Darko Radovic, Rechtsanwalt, HütteLAW Advokatur und Notariat, alte Steinhauserstrasse 1, 6330 Cham Berufungsbeklagte 2/Privatklägerschaft.

Gegenstand Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 30. Juli 2020 (SE 20 13).

2 │ 19

Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (Eingang: 13. März 2019) stellte B.__ («Berufungsbe- klagte 2»/«Privatklägerschaft») Strafantrag gegen A.__ («Berufungskläger»/«beschuldigte Person») und C.__ («Mitbeschuldigter»). Mit dem als Anklage überwiesenen Strafbefehl vom 19. Juli 2020 wurde dem Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Beru- fungsbeklagte 1»/«Anklägerin») folgender Sachverhalt zur Last gelegt: « [Der Berufungskläger] verfasste zusammen mit [dem Mitbeschuldigten] eine Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Nidwalden vom 7. Juni 2018. Die Beschwerde wurde am 4. Juli 2018 in Stans (NW) zum Versand übergeben und traf am 5. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ein. Darin finden sich insbesondere folgende Textpas- sagen, welche sich gegen [die Berufungsbeklagte 2], die Ex-Ehefrau [des Mitbeschuldigten] richten: "Die Mutter, die Gefährderin." "Bei den Falschbeschuldigungen handelt es sich um einen langfristigen krankhaften Mangel der Mutter, den sie selber nicht beheben vermag. Ihre dadurch eingeschränkte Erziehungsfähigkeit wirkt schädlich auf das Kind." "Vorliegend stellt der Vater begründet mit der Krankheit und der psychischen Störung der Mutter ihre Erziehungsfähigkeit in Abrede." "Die Mutter pflegt das Mobbing und die üble Nachrede gegen die Ehre und Würde des Vaters." [Der Berufungskläger] unterstellt [der Berufungsbeklagten 2] mit diesen Textpassagen, an einer psychi- schen Krankheit zu leiden. Er verwendete diese Worte im Bewusstsein, dass diese Worte ehrenrührig sind und um [die Berufungsbeklagte 2] als charakterlich minderwertig und erziehungsunfähig darzustel- len. Weiter beschuldigt [der Berufungskläger] in der Beschwerde [die Berufungsbeklagte 2], strafbare Hand- lungen (falsche Anschuldigung, üble Nachrede) gegen [den Mitbeschuldigten] begangen zu haben. Dies tat [der Berufungskläger], obschon er wusste, durch diese Worte [die Berufungsbeklagte 2] eines uneh- renhaften Verhaltens zu beschuldigen.»

Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf dessen Sachver- haltsdarstellung verwiesen (dort Bst. A-J S. 2-4, Art. 82 Abs. 4 StPO).

B. Mit Urteil SE 20 13 vom 30. Juli 2020 («SE 20 13») sprach das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, den Berufungskläger der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn hierfür in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 und Art. 173 StGB mit einer bedingten Geldstrafe

3 │ 19

von 20 Tagessätzen zu je Fr. 120.–, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren, sowie einer Busse von Fr. 480.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollzie- hen durch eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Im Übrigen auferlegte es ihm die Verfahrenskos- ten und verpflichtete ihn, die Privatklägerschaft für ihre Aufwendungen im Verfahren zu ent- schädigen. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet.

C. Nachdem er mit Eingabe vom 6. August 2020 Berufung angemeldet hatte (amtl. Bel. 1) und ihm das begründete Urteil zugestellt worden war, erklärte der Berufungskläger am 21. Sep- tember 2020 schriftlich Berufung (amtl. Bel. 2). Er beantragte was folgt: «1. Es sei das Urteil vom 30.Juli 2020 aufzuheben und der Berufungsführer wegen sämtlicher ihm zur Last gelegten Delikte freizusprechen. 2.. Es sei Dr. med. D., Leitender Arzt beim Kantonsspital E., zum Gesundheitszustand des Be- rufungsführers, insbesondere zu den kognitiven Möglichkeiten im tatrelevanten Zeitraum kom- plexe Texte zu verfassen, zu befragen. 3. Eventualiter sei bei Dr. med. D., Leitender Arzt beim Kantonsspital E., ein schriftlicher Be- richt zum Gesundheitszustand des Berufungsführers, insbesondere zu den kognitiven Möglich- keiten im tatrelevanten Zeitraum komplexe Texte zu verfassen, einzuholen. 4. Es sei bei Dr. med. F., Leitende Ärztin bei der Reha G., ein schriftlicher Bericht zum Ge- sundheitszustand und er Arbeitsfähigkeit des Berufungsführers, insbesondere zu den kognitiven und physischen Möglichkeiten im tatrelevanten Zeitraum komplexe Texte zu verfassen, zu befra- gen. 5. Eventualiter sei bei Dr. med. F., Leitende Ärztin bei der Reha G., ein schriftlicher Bericht zum Gesundheitszustand Arbeitsfähigkeit des Berufungsführers, insbesondere zu den kognitiven Möglichkeiten im tatrelevanten Zeitraum komplexe Texte zu verfassen, einzuholen. 6. Es sei die Erklärung [des Mitbeschuldigten] vom 21. September 2020 zu den Akten zu nehmen. 7. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Staates.» Seiner Berufungserklärung legte der Berufungskläger eine schriftliche Erklärung des Mitbe- schuldigten vom 21. September 2020 bei.

D. Die Berufungsbeklagten verzichteten mit Eingaben vom 24. September bzw. 14. Oktober 2020 beide darauf, ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären (amtl. Bel. 4 und 5). Die Privatklägerschaft beantragte überdies die Abweisung der

4 │ 19

beschwerdeführerischen Beweisanträge.

E. Am 3. November 2020 verfügte die Prozessleitung, dass die Erklärung des Mitbeschuldigten vom 21. September 2020 zu den Akten genommen werde. Im Übrigen wies sie die Beweisan- träge in der Berufungserklärung ab. Die Parteien wurden zudem um Zustimmung zur Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens angefragt (amtl. Bel. 6).

F. Die Berufungsbeklagten stimmten der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens mit Eingaben vom 11. bzw. 19. November 2020 (amtl. Bel. 8 und 10) zu. Der Berufungskläger ersuchte am 18. November 2020 um die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhand- lung (amtl. Bel. 9). Am 5. Januar 2021 kam der Berufungskläger auf sein früheres Ersuchen zurück und beantragte die Durchführung eines schriftlichen anstatt eines mündlichen Beru- fungsverfahrens (amtl. Bel. 12).

G. Gestützt auf Art. 406 Abs. 3 StPO wurde dem Berufungskläger sodann Frist zur schriftlichen Begründung der Berufungserklärung angesetzt. Dem kam dieser mit Eingabe vom 27. Januar 2021 nach (amtl. Bel. 14). Der Berufungskläger liess folgende Anträge stellen: «1. Es sei das Urteil vom 30.Juli 2020 aufzuheben und der Berufungsführer wegen sämtlicher ihm zur Last gelegten Delikte freizusprechen. 2.. Es seien dem Berufungsführer keine Kosten aufzuerlegen. 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. Februar 2021 ihre Berufungsantwort ein (amtl. Bel. 19). Am 18. Februar 2021 nahm auch die Privatklägerschaft Stellung (amtl. Bel. 20). Beide Parteien beantragten die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz verzichtete auf die Ein- reichung einer Stellungnahme (amtl. Bel. 18).

H. Die Rechtsvertreter des Berufungsklägers und der Privatklägerschaft gaben am 22. März 2021 ihre Kostennoten zu Protokoll (amtl. Bel. 22 und 23).

5 │ 19

I. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Praxisgemäss wurden die vorinstanzli- chen Akten beigezogen. Das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung, hat die Streitsache an- lässlich der Sitzung vom 10. Juni 2021 abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil SE 20 13 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, vom 30. Juli 2020 betreffend üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Gegen erstinstanzli- che Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechts- mittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kan- tonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wurde mit vorinstanzlichem Urteil der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe so- wie einer Busse bestraft. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils. Der Berufungskläger ist somit zur Berufung legiti- miert. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor (Art. 399 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausferti- gung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusam- men mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begrün- deten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz

6 │ 19

versandte das Urteilsdispositiv am 31. Juli 2020, welches dem Berufungskläger am 3. August 2020 zugestellt wurde. Der Berufungskläger meldete am 6. August 2020 Berufung an. Die Vorinstanz versandte das begründete Urteil am 31. August 2020, welches dem Berufungsklä- ger am 1. September 2020 zugestellt wurde, womit die 20-tägige Frist am 21. September 2020 ablief. Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers ging am 22. September 2020 (Postaufgabe am 21. September 2020) beim Obergericht ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

1.2 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrich- tige Feststellung des Sachverhalts (dortige lit. b) und Unangemessenheit (dortige lit. c). Damit ist die Berufung ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung. Die Kognition ist, von den hier nicht interessierenden Ausnahmen in Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO abgesehen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch reine Er- messensfragen unterliegen der freien Überprüfung. Das Berufungsgericht entscheidet in eige- ner Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, aus eigenen Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil (LUZIUS EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A. 2014, N 1 zu Art. 398 StPO). Der Berufungskläger beschränkte seine Berufung nicht, weshalb keine Dispositivziffer des vo- rinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

1.3 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an- ordnen, wenn: a. die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist; b. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Die Parteien haben ihr diesbezügliches Einverständnis abgegeben. Nachdem die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt waren, hat die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen dürfen, was mit Verfügung vom 6. Januar 2021 denn auch geschehen ist (amtl. Bel. 13 [Fristansetzung für die schriftliche Berufungsbegründung]).

7 │ 19

2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanz- lichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (dortiger Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (dortiger Abs. 3).

2.2 Der Berufungskläger legte zusammen mit seiner Berufungserklärung vom 21. September 2020 eine schriftliche Erklärung des Mitbeschuldigten ins Recht, welche mit prozessleitender Verfü- gung vom 3. November 2020 zu den Akten genommen wurde. Darin äussert sich dieser wie folgt: « Erklärung betreffend der Üblen Nachrede gegen [die Privatklägerschaft], akzeptierter Strafbefehl vom Juni 2020. Ich, [der Mitbeschuldigte], ergänze meine Aussage bei der Staatsanwaltschaft und der Kan- tonspolizei Nidwalden im Jahr 2019, ... dass ich zusammen mit [dem Berufungskläger] die Beschwerde ans Verwaltungsgericht ge- schrieben habe. "Zusammen" bedeutet hingegen nicht, dass wir dies örtlich und zeitlich zusammen gemacht haben. Es handelt sich um eine serielle Entstehung (zeitlich nachei- nander). ... dass [der Berufungskläger] über keine Kenntnisse der Üblen Nachrede verfügte, weil ich sie nachträglich einfügte. Ich fügte sie nachträglich ein, weil ich den Eindruck hatte, dass die Ursachen der Entfremdung zu meiner Tochter in dem [vom Berufungskläger] verfassten Entwurf zu wenig profiliert erschienen. ... dass [der Berufungskläger] über keine Kenntnisse der Änderungen und der Üblen Nachrede verfügte, weil ich meine dann eingereichte Version ihm nicht zur Kontrolle oder zur Ablage zusandte. [Der Berufungskläger] hatte mir erklärt, dass er unter Folgen einer schweren neu- rologischen Krankheit litt und ich wollte ihn nicht mehr als nötig mit meinem familiären Prob- lem belasten. ... dass [der Berufungskläger] stets zum Ausdruck brachte, kein Vertretungsmandat oder Ver- antwortung daraus übernehmen und nur für die Formulierung und nicht für den Inhalt ver- antwortlich sein wolle. Ich habe dem zugestimmt. Die Verantwortung zum Inhalt lag alleine bei mir. [Datum, Unterschrift ...]»

8 │ 19

Anlass für Beweisergänzungen bestand im Übrigen nicht (Art. 389 Abs. 1 StPO e contrario). Die – bereits abgewiesenen – Beweisanträge des Berufungsklägers bezogen sich denn auch auf seinen Gesundheitszustand im Tatzeitpunkt, welcher aber bereits hinreichend dokumen- tiert ist (STA-act. 4.23 ff.).

9 │ 19

3.1 Zur Begründung führt der Berufungskläger im Wesentlichen aus, dass er keineswegs be- streite, einen Beitrag zur fraglichen Beschwerdeschrift geleistet zu haben. Dies indem er dem Mitbeschuldigten aufgrund seiner Tätigkeit beim Verband H.__, einen frei anpassbaren Ent- wurf bzw. eine Vorlage für die Rechtsschrift zur Verfügung gestellt habe. Die ehrverletzenden Textpassagen habe er allerdings nicht verfasst, sondern habe er vielmehr erst im Nachgang davon erfahren. Er sei lediglich für «das Juristische» zuständig gewesen, während der Mitbe- schuldigte die hier relevanten Passagen am Schluss selbst geändert habe. Aus diesen Grün- den sei er ebenfalls als Verfasser aufgeführt, obwohl er die hier relevanten Textpassagen nicht mitverfasst habe. Weshalb die Vorinstanz den diesbezüglichen Aussagen des Mitbeschuldig- ten die Glaubwürdigkeit abspreche, sei nicht ersichtlich. Auch könne aufgrund seiner Ausbil- dung zum Rechtsfachmann HF und der Nennung von juristischen Begriffen nicht darauf ge- schlossen werden, dass er die relevanten Passagen mitverfasst habe. Der Mitbeschuldigte habe mehrfach angegeben, dass er die Beschwerde, inklusive der betreffenden ehrverletzen- den Passagen, verfasst habe. Entsprechend fehle es bereits an einem objektiv tatbestands- mässigen Handeln, weshalb er freizusprechen sei. Hinsichtlich der Mittäterschaft ergänzt der Berufungskläger, dass der Mitbeschuldigte und er nie betreffend die Anwendung übler Nachrede und deren Verwirklichung gesprochen, ge- schweige denn einen gemeinsamen Tatplan gefasst hätten.

3.2 Die rechtlichen Grundlagen betreffend die Beweiswürdigung wurden im erstinstanzlichen Ur- teil einlässlich und in zutreffender Weise dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (dortige E. 2.1 S. 5 [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Dasselbe gilt hinsichtlich des Tatbestand der üblen Nachrede (dortige E. 3.1 erster Absatz S. 20, E. 3.2 erster Absatz S. 20 f., E. 3.3 erster Absatz S. 22 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).

3.3 Die Vorinstanz stellte die Beweislage bis zum erstinstanzlichen Urteil umfassend dar (dortige E. 2.2 S. 5-16). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Inhalt des neuen Urkunden- beweises wurde ebenfalls hier bereits erläutert (vorstehende E. 2.2). Auf die einzelnen Be- weismittel wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein (nachstehende E. 3.5).

10 │ 19

3.4 Im Wesentlichen werden in gegenständlichem Strafverfahren zwei unterschiedliche Sachver- haltsauffassungen vertreten: Einerseits ist dies der Sachverhalt, wie er der Anklage zugrunde gelegt wurde. Dieser, wel- chem sich die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid angeschlossen hat (dortige E. 2.3.1 S. 16 ff. [Verfasser der Beschwerdeschrift]; E. 2.3.2 S. 18 f. [Textpassagen]), wurde bereits vorstehend erläutert (vgl. obiger Bst. A). Dem entgegen steht die Auffassung der Sach- lage des Berufungsklägers. Dieses vertritt den Standpunkt, dass sich der Sachverhalt dahin- gehend zugetragen habe, dass er den Mitbeschuldigten beraten und ihm für die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ein Template (frei anpassbarer Entwurf; Vorlage) zur Verfügung gestellt habe. Darin seien die hier relevanten Passagen noch nicht enthalten gewesen. Der Mitbe- schuldigte habe das Template sodann selbst in strafrechtlich relevanter Weise ergänzt bzw. abgeändert und die abgeänderte Version ohne Wissen des Berufungsklägers beim Verwal- tungsgericht eingereicht.

3.5 3.5.1 Die Vorinstanz erkannte hinsichtlich der Aussagen des Berufungsklägers, dass gewisse Wi- dersprüche bestehen. Dieser sagte bei der Staatsanwaltschaft noch aus, dass er an der Ver- fassung der Beschwerde beteiligt gewesen bzw. einen Entwurf der Beschwerdeschrift ge- schrieben habe (STA-act. 5.7 dep. 8; er bestritt aber später, dies so gesagt zu haben [vi-EVP 28. Juli 2020 dep. 26 ff.]). Allerdings schränkte er diese Aussage bereits gegenüber der Staats- anwaltschaft in verschiedener Hinsicht ein, nämlich, dass seine Verantwortung beim Sachver- halt ende, er nur Beratung gemacht habe und nicht wisse, wie der Mitbeschuldigte mit dem Entwurf weiterverfahren sei (STA-act. 5.7 dep. 8). Vor Gericht präzisierte er das Gesagte spä- ter, dass sich seine Rolle auf die Zurverfügungstellung eines Templates beschränkt habe (vi- EVP 28. Juli 2020 dep. 26 ff.). Einerseits liegt die Annahme nahe, dass er seine Mitwirkung ursprünglich – mit Blick auf das stattliche Honorar und seine Stellung im Beruf und Verband – noch überzeichnet darstellte, seine präzisierten Aussagen vor Gericht ohne diese Übertrieben- heiten auskamen und den sich tatsächlich abgespielten Gegebenheiten (Zurverfügungstellung eines Templates) eher entsprachen. Die erläuterte Ungenauigkeit im Aussageverhalten lassen sich andererseits auch wortsemantisch erklären: Während unter «Entwurf» im hier relevanten Kontext die «schriftliche Festlegung einer Sache in ihren wesentlichen Punkten» zu verstehen ist (vgl. Duden online «Entwurf», abrufbar unter <www.duden.de/rechtschreibung/Entwurf>

11 │ 19

[besucht am 6. Juli 2021]), bedeutet «Template» «[Dokument]vorlage» (Duden online «Temp- late», abrufbar unter <www.duden.de/rechtschreibung/Template> [besucht am 6. Juli 2021). Beim hier relevanten Template handelt es sich um eine Rechtsschrift-Vorlage, mit welcher das Prozessieren ohne Anwalt ermöglicht werden soll (vi-EVP 28. Juli 2020 dep. 18). Die Vorlage enthält entsprechend die notwendigen rechtlichen Ausführungen, welche jedoch um das Tat- sächliche zu ergänzen sind (bspw. STA-act. 5.7 dep. 8; 5.10 dep. 26). Im Hinblick auf den Teil der Rechtsschrift, welcher sich dem Rechtlichen widmet, kann das hier relevante Template durchaus als ein Entwurf verstanden werden. Die Aussagen des Berufungsklägers enthalten damit keine grundsätzlichen Widersprüchlichkeiten. Nachdem auch anderweitig nichts gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers spricht, kann auf dessen Aussagen abgestellt wer- den.

3.5.2 Gegen den Mitbeschuldigten lief in der Strafsache eine separate Strafuntersuchung, deren Akten teilweise beigezogen wurden (STA-act. 7.1). Auf die darin enthaltenen Aussagen des Mitbeschuldigten ging die Vorinstanz indessen nur punktuell ein. Anlässlich einer Einvernahme vom 25. Februar 2019 verweigerte der Mitbeschuldigte zwar grundsätzlich die Aussage, gab auf die Frage, wer die Beschwerdeschrift geschrieben habe aber an, «wir haben dies zusam- men geschrieben. Er hat dies in meinem Namen geschrieben» (STA-act. 7.6 dep. 7). In einer späteren Einvernahme vom 11. September 2019 gab er an, vom Berufungskläger in der Schei- dung beraten worden zu sein (STA-act. 7.25 dep. 7; 7.26 dep. 16). Er wiederholte, dass sie die Beschwerdeschrift zusammen geschrieben hätten, differenziert aber dahingehend, dass er am Schluss noch Abänderungen gemacht habe (STA-act. 7.25 dep. 8). Das Juristische habe der Berufungskläger gemacht, seine nachträglichen Änderungen hätten hingegen das Tatsächliche – er spricht von «gewisse Sachen» des Sachverhalts – betroffen (STA-act. 7.25 dep. 8 f.). Der Mitbeschuldigte bestätigt sodann mindestens sinngemäss, dass es sich bei die- sen nachträglich geänderten Passagen um die strafrelevanten gehandelt und er diese Ände- rungen selbst vorgenommen habe (STA-act. 7.25 dep. 10-14). Er schildert den Ablauf dahin- gehend, dass er und der Berufungskläger die Beschwerde zu einem grossen Teil zusammen geschrieben, er diese dann bei sich ausgedruckt und noch angepasst habe (STA-act. 7.25 dep. 14). In diesem Kontext ist auch auf die neu aufgelegte Erklärung des Mitbeschuldigten (vorstehende E. 2.2) einzugehen. In dieser bekräftigt er, dass sich die Aussage des gemein- samen Verfassens auf die Beschwerde als Ganzes, nicht aber auf die strafrelevanten Text- passagen bezogen habe. Vielmehr habe er diese nachträgliche, ohne Wissen des Berufungs- klägers eingefügt (Beilage zum amtl. Bel. 1). Die Darstellung des Mitbeschuldigten erscheint

12 │ 19

aus mehreren Gründen glaubhaft: Einerseits sind die gemachten Aussagen nicht widersprüch- lich, sondern bilden gesamthaft betrachtet eine Version des Sacherhalts, welche einleuchtet. Es erscheint nämlich nachvollziehbar, dass der Berufungskläger, welcher zwar ausgebildeter Rechtsfachmann, nicht aber zur berufsmässigen Parteivertretung vor Gerichten befugt ist, auf- grund seiner Tätigkeit beim Verband H.__, den Mitbeschuldigten in dessen Situation beriet und diesem eine Vorlage zur Verfügung stellte, indes der Mitbeschuldigte die Rechtsschrift selbst um die tatsächlichen, ihm besser bekannten Umstände ergänzte. Erst diese Ergänzun- gen hatten aber strafrelevanten Charakter. Dass er die Entstehung der Rechtsschrift zunächst als «gemeinschaftliches Verfassen» beschrieb, steht dem nicht entgegen. Es ist nämlich durchaus zutreffend, dass der Berufungskläger mit seiner Vorlage einen Beitrag zur Beschwer- deschrift lieferte und die Vorgenannten die Rechtsschrift in gewisser Hinsicht «gemeinsam» verfassten. Damit ist aber noch nichts zur Urheberschaft der nun hier strafrelevanten Textpas- sagen gesagt. Dass er, der Mitbeschuldigte, Urheber dieser Passagen war, gesteht er aus- drücklich ein. Andererseits bestand für den Mitbeschuldigten keine Veranlassung zugunsten des Berufungsklägers zu lügen. Im Gegenteil wäre es ihm ein Leichtes gewesen, seinerseits den Berufungskläger zu beschuldigen, um sich selbst zu entlasten. Dies tat er jedoch nicht, sondern beanspruchte die Urheberschaft der relevanten Passagen für sich alleine und belas- tete sich damit gar selbst. All dies, obwohl er dem Berufungskläger für das Template ein an- sehnliches Honorar zu entrichten hatte. Unter diesen Umständen erscheint der Mitbeschul- digte grundsätzlich glaubwürdig bzw. dessen Aussagen glaubhaft.

3.5.3 Im Weiteren ist auch auf den Gesundheitszustand des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt ein- zugehen. Aus den Strafakten erhellt, dass der Berufungskläger am 10. März 2013 notfallmäs- sig in das Kantonsspital E.__ eingewiesen und dort für einige Tage stationär behandelt wurde. Im provisorischen Austrittsbericht vom 12. März 2018 halten die behandelnden Ärzte als Ver- dachtsdiagnose eine limbische Enzephalitis, fest (STA-act. 4.24 ff.). Der Berufungskläger wurde in der Folge zwar entlassen, war indessen ab dem 10. März 2018 während mehrere Monate, u.a. auch im tatrelevanten Zeitraum, vollständig arbeitsunfähig (STA-act. 4.29 ff.). Bei der beim Berufungskläger vermuteten Gehirnentzündung zeigen sich klinisch schwere Ge- dächtnisstörungen (Pschyrembel, 268. A., 2020, S. 464), was sich auch beim Berufungskläger manifestierte; im Bericht vom März 2018 wurden ihm schwere kognitive Funktionseinschrän- kungen attestiert (STA-act. 4.24). Die im März 2018 festgestellten schweren kognitiven Funk- tionseinschränkungen und das Arbeitsunfähigkeitsattest für den Tatzeitraum (Juli 2020) lassen als wahrscheinlich erscheinen, dass der Berufungskläger nur beschränkt in der Lage war, den

13 │ 19

Mitbeschuldigten zu unterstützen und sich diese Unterstützung entsprechend auf die Zurver- fügungstellung eines bereits vorhandenen Templates beschränkte.

3.5.4 Es liegt auch die Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018 bei den Strafakten (STA-act. 2.10 ff.). Die Vorinstanz erwog dazu, dass in der Kopfzeile jeweils «[Initialen von A.] H..ch» stehe und auf der Titelseite – unter Angabe der E-Mail-Adresse (<[Initialen von A.]@H..ch>) des Berufungsklägers – vermerkt sei, dass der Mitbeschuldigte durch den Berufungskläger verbeiratet werde. Weiter komme hinzu, dass der Berufungskläger auf S. 15 der Beschwerde explizit als Verfasser genannt werde. Gemäss diesem Passus sei es die Aufgabe des Beru- fungsklägers gewesen, die Gefühle und Meinungen des Mitbeschuldigten mit bestem Wissen und Gewissen zu formulieren, wobei sich sein diesbezüglicher Aufwand auf Fr. 1'850.– be- laufe. Diese Erläuterungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zutreffend. Die auf den Beru- fungskläger als Verfasser hindeutende Formulierung bzw. Gestaltung der Beschwerdeschrift liesse sich allerdings gleichermassen auch damit erklären, dass es sich um in einem Template vorhandene Standardbaustein handelt. Es ist vorstellbar, dass der Berufungskläger sein Be- ratungsmandat aus gesundheitlichen Gründen gegenständlich passiver als üblich ausübte und er darum bloss ein Template zur Verfügung stellte (so auch er selbst: vi-EVP 28. Juli 2020 dep. 35), es der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte aber unterliessen, die Standardbau- steine diesbezüglich anzupassen. Im Hinblick auf die Beschwerdeschrift verbleibt als entschei- dendes Indiz schlussendlich der Umstand, dass diese vom Mitbeschuldigten alleine unter- zeichnet und eingereicht wurde. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass der Berufungskläger – abgesehen von der erläuterten Nennung seines Namens im formalen Teil der Rechtsschriften – in keiner Weise (weder als Parteivertreter noch anderweitig) an diesem Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren beteiligt war. Er stand diesbezüglich auch in keinem Mandats- bzw. Auf- tragsverhältnis (vi-EVP 28. Juli 2020 dep. 17). Auch aus der Beschwerdeschrift bzw. dem ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren lassen sich demnach keine Rückschlüsse auf eine allfällige Mittäterschaft des Berufungsklägers ziehen.

14 │ 19

3.6 Gesamthaft lassen es sowohl die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers und des Mit- beschuldigten als auch die weiteren Indizien (Gesundheitszustand des Berufungsklägers; Be- schwerdeschrift/-verfahren) es als wahrscheinlich erscheinen, dass sich die Mitwirkung des Berufungsklägers auf die Zurverfügungstellung eines Templates beschränkte, der Mitbeschul- digte die Beschwerdeschrift nachträglich angepasst und diese Passagen selbst, ohne straf- rechtlich relevante Mitwirkung des Berufungsklägers eingefügt hat. Es bestehen demnach er- hebliche, unüberwindliche Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, konkret der Miturheberschaft des Berufungsklägers betreffend die relevanten, ehrverlet- zenden Textpassagen. Das Berufungsgericht hat diesfalls von der für den Berufungskläger günstigeren Sachlage aus- zugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger die fraglichen Passagen nicht mitverfasst hat und entsprechend vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist. Die Strafzumessung erübrigt sich damit.

4.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), namentlich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Verfahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO).

4.2 4.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden von dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft oder der antragsstellenden Person auferlegt werden können (Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 f. StPO). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;

15 │ 19

und b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kosten- auflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Pri- vatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der beschuldigten Person oder Ein- stellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies beim Antrag- steller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig. M.a.W. können im Falle eines Freispruchs bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten grund- sätzlich dem Antragsteller auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kos- tenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfah- ren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 unter Verweis auf BGE 138 IV 248). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet sie darauf, können ihr keine Kosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 256 f.). Die Entscheidgebühr im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und be- messen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG).

4.2.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens setzte die Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1'810.– fest (vgl. SE 20 13 E. 8.1.1 S. 28 f.), was zu bestätigen ist. Anlass für eine Kostenauflage an den freigesprochenen Berufungskläger besteht nicht (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Nachdem es sich beim angeklagten Delikt um ein Antragsdelikt handelt, sich die Strafantragsstellerin als Privatklägerin am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und Anträge im Schuldpunkt gestellt hat (vgl. SE 20 13 Bst. H.a S. 3), rechtfertigt es sich, der

16 │ 19

Berufungsbeklagten 2 die Kosten von Fr. 1'810.– bis zum Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG). auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Diese können weder dem obsiegenden Berufungskläger noch – man- gels eigenen Anträgen – der Berufungsbeklagten 2 auferlegt werden. Diese werden auf die Staatskasse genommen.

4.3 4.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Ein- bussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Per- son die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die allfällige Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft hängt mithin nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 S. 50 f.; noch anders: BGE 139 IV 45). Bei einem Freispruch geht die Entschädigung der be- schuldigten Person bei einem Antragsdelikt regelmässig zulasten der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 S. 54). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor dem Einzelgericht Fr. 800.– bis Fr. 8'000.– (Art. 45 Ziff. 2 PKoG). Massgebend für die Festset- zung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstan- sätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).

17 │ 19

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 (Art. 436 Abs. 1 StPO; siehe vorstehend Erläutertes). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Berufungsinstanz Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Ziff. 4 PKoG).

4.3.2 Die Rechtsvertretung des Berufungsklägers macht für das erstinstanzliche Verfahren mit Kos- tennote vom 28. Juli 2020 eine Entschädigung von Fr. 3'664.85 (Honorar Fr. 3'250.–; Auslagen Fr. 152.85; MwSt. Fr. 262.–) geltend. Diese liegt im Rahmen, erscheint angemessen und ist zu genehmigen. Die Berufungsbeklagte 2 beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und stellte Anträge im Schuldpunkt. Nachdem es sich beim angeklagten Delikt um ein Antragsdelikt handelt, geht die Entschädigung des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren zu- lasten der Berufungsbeklagten 2. Die Berufungsbeklagte 2 hat den Berufungskläger diesbe- züglich intern und direkt mit Fr. 3'664.85 (Auslagen und MwSt. inklusive) zu entschädigen. Die Rechtsvertretung des Berufungsklägers macht für das Berufungsverfahren mit Kostennote vom 22. März 2021 eine Entschädigung von Fr. 2467.– (Honorar Fr. 2'208.35; Auslagen Fr. 82.25; MwSt. Fr. 176.40) geltend. Diese liegt im Rahmen, erscheint angemessen und ist zu genehmigen. Die Berufungsbeklagte 2 führte weder (Anschluss-)Berufung noch stellte sie im Berufungsverfahren eigene Anträge, weshalb kein Raum für eine Kostenauflage besteht. Der Entschädigung des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren ist auf die Staatskasse zu nehmen.

4.4 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: a. sie obsiegt; oder b. die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Sel- biges gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Be- rufungskläger wurde freigesprochen und ist nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Ein allfälliger Entschädigungsanspruch der Berufungsbeklagten 2 entfällt damit. Die Berufungsbeklagte 1 (Staatsanwaltschaft) ist nicht entschädigungsberechtigt.

18 │ 19

Demnach erkennt das Obergericht:

  1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, vom 30. Juli 2020 (SE 20 13) aufgehoben.
  2. Der Berufungskläger wird vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
  3. Die erstinstanzlichen und Vorverfahrenskosten von total Fr. 1'810.– (Ermittlungs- und Un- tersuchungskosten [inkl. Gebühren und Auslagen] Fr. 710.–; Gerichtsgebühr [inkl. Ausla- gen] Fr. 1'100.–) werden bestätigt und der Berufungsbeklagten 2 auferlegt. Die Berufungsbeklagte 2 hat den Betrag mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen.
  4. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgelegt und auf die Staatskasse genommen.
  5. Die Entschädigung des Berufungsklägers für seine Aufwendungen im Vor- und erstin- stanzlichen Verfahren werden auf Fr. 3'664.85 (Auslagen und MwSt. inklusive) festgesetzt und der Berufungsbeklagten 2 auferlegt. Die Berufungsbeklagte 2 hat dem Berufungskläger den Betrag nach Rechtskraft dieses Urteils intern und direkt zu bezahlen.
  6. Die Entschädigung des Berufungsklägers für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren werden auf Fr. 2467.– (Auslagen und MwSt. inklusive) festgesetzt und auf die Staats- kasse genommen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, dem Berufungskläger den Betrag nach Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.
  7. Den Berufungsbeklagten werden keine Entschädigungen oder Genugtuungen zugespro- chen.

19 │ 19

  1. Zustellung dieses Urteils an:

Stans, 10. Juni 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 25601
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026