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BAZ 21 7

Urteil vom 26. Juli 2021 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Z.,

Beschwerdeführer/Gesuchsteller,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.__ (Parzelle Nr. , Z., mit Ausnahme A.__), bestehend aus: [...]

alle vertreten durch M.A. HSG in Law and Economics Manuel Bucher, Rechtsanwalt, Gabriel & Bucher AG, Bahnhofplatz 5, Postfach 1357, 6061 Sarnen 1 Beschwerdegegner/Gesuchsgegner.

Gegenstand Gesuch um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen Beschwerde gegen das Schreiben des Kantonsgerichts Nidwalden vom 18. Mai 2021 (ZE 21 121).

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Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 ersuchte A.__ («Beschwerdeführer») das Kantonsgericht Nidwalden um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.__ mit Ausnahme des Beschwerdeführers, bestehend aus den vorstehend Bezeichneten («Beschwerdegegner»), sei es zu verbieten, Sanierungsarbeiten an den Balkongeländern in Auftrag zu geben bzw. vornehmen zu lassen und zu finanzieren. Er beantragte, dass die vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 265 ZPO superprovisorisch anzuordnen seien.

B. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 (BF-Bel. 1) bestätigte das Kantonsgericht Nidwalden dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs und teilte ihm mit, dass in der Angelegenheit eine Schutzschrift der Beschwerdegegner vom 30. April 2021 beim Gericht hinterlegt sei. Es wies überdies den Antrag auf superprovisorische Anordnung der beantragten Massnahmen mit schriftlicher Kurzbegründung "verfügungsweise" ab und erläuterte dem Beschwerdeführer, dass gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel gegeben sei (Anordnung 1). Mit gleichem Schreiben stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die erwähnte Schutzschrift zur Orientierung zu (Anordnung 2) und forderte diesen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (Anordnung 3).

C. Am 7. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde und den folgenden Anträgen an das Obergericht Nidwalden (amtl. Bel. 1): « 1. Es sei das Kantonsgericht Nidwalden, 6371 Stans, als Vorinstanz anzuweisen, bezüglich superprovisorischer Massnahmen ein bezeichnetes, verbindliches, namentlich als "Verfügung, Entscheid, Urteil" erwähntes Aktenstück zu erstellen und dieses als GU dem Beschwerdeführer per Post zuzustellen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.»

Innert angesetzter Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– (amtl. Bel. 2-4).

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D. Die Akten der Vorinstanz wurden eingeholt (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 2 ZPO; vgl. nachfolgende E. 1 und 2). Die Sache wurde auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers wird nachstehend – soweit erforderlich – eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO). Mit Beschwerde sind anfechtbar: a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen, 2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; c. Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 ZPO). Entscheide über superprovisorische Massnahmen sind nicht rechtsmittel- und damit auch nicht beschwerdefähig (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AHFELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 7 zu Art. 319 ZPO), was insbesondere auch für die gesuchstellende Partei im Falle einer Abweisung des Gesuchs gilt (THOMAS SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 32 zu Art. 265 ZPO, jeweils unter Verweis auf BGE 137 III 417 E. 1.3). Zuständig für die Behandlung ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen (Art. 27 GerG [NG 261.1]), welches in Dreierbesetzung tagt (Art. 22 Ziff. 2 GerG).

1.2 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seinem Rechtsmittelantrag gegen die Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit Schreiben vom 18. Mai 2021 (BF-Bel. 1, Abschnitt «Antrag auf superprovisorische Massnahmen»). Dieser Entscheid ist nicht rechtsmittelfähig. Somit fehlt es an einer Zulassungsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 319 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO e

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contrario). Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, was die weiteren Prozesserfordernisse wären und ob diese in concreto erfüllt sind. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird entsprechend verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1 Die Beschwerde wäre indes selbst dann abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeführer bemängelt das Schreiben einzig in formaler Hinsicht. Konkret moniert er zweierlei, nämlich dass das Schreiben vom 18. Mai 2021 nicht als Verfügung, Entscheid oder Urteil bezeichnet wurde und es ihm bloss als eingeschriebener Brief, nicht aber als Gerichtsurkunde zugestellt worden sei (Beschwerde Ziff. II./1 und 2 S. 3). Insoweit der Beschwerdeführer die fehlende Bezeichnung des Entscheids moniert, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass das Zivilprozessrecht zwar die unterschiedlichen Entscheidvarianten und deren Mindesterfordernisse definiert (Art. 236 ff. ZPO). Es ist allerdings nirgends vorgeschrieben, dass Entscheide ausdrücklich als solche zu betiteln bzw. zu kennzeichnen wären. Der Betitelung eines Entscheids kommt mithin keine eigenständige Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr die inhaltliche Vollständigkeit bzw. Korrektheit, welche durch den Beschwerdeführer aber mit keinem Wort in Zweifel gezogen wird. Andererseits hat die Vorinstanz ohnehin ausdrücklich auf den verfügenden Charakter der abschlägigen Anordnung betreffend das Superprovisorium hingewiesen, indem sie festhielt: «Demnach wird der Antrag auf [...] verfügungsweise abgewiesen. Gegen Entscheide [...]» (BF-Bel. 1 S. 2). Eine Rechtsverletzung aufgrund fehlender Bezeichnung des Entscheids als solcher fällt nach Gesagtem ausser Betracht. Ebenso unbegründet ist die Rüge einer rechtsfehlerhaften Zustellung. Art. 138 Abs. 1 ZPO verlangt einzig, dass die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dem Gericht bleibt der Entscheid überlassen, welcher Zustellart es sich bedient (JULIA GSCHWEND, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 138 ZPO). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zugleich selbst festhielt, ist ihm das Schreiben am 26. Mai 2021 mittels eingeschriebener Postsendung zugestellt worden. Die vom Gericht im konkreten Fall gewählte Zustellvariante entspricht den Anforderungen von Art. 138 Abs. 1 ZPO und ist nicht zu beanstanden.

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2.2 Dass die getroffene Anordnung – oder eine der beiden anderen im Schreiben getroffenen Anordnungen (Austausch der Rechts- resp. Schutzschrift; Anforderung des Kostenvorschusses) – anderweitig rechtsfehlerhaften Inhalts oder Form wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Offensichtliche Mängel, welche ein Eingreifen ohne entsprechendes Vorbringen des Rechtsmittelführers erlauben würden, sind denn auch keine ersichtlich. Die im Schreiben getroffenen Anordnungen sind allesamt hinlänglich begründet (zum Begründungserfordernis im Rahmen des Superprovisoriums: LUCIUS HUBER, in: Sutter- Somm et al., a.a.O., N 19 zu Art. 265 ZPO), ohne dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit dieser Begründung in irgendeiner Weise auseinandersetzen würde.

Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 4'000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Der Gebührenrahmen beträgt hier demnach Fr. 225.– bis Fr. 3'000.–. Die Streitigkeit betrifft Sanierungsarbeiten an den Balkongeländern der gemeinsamen Liegenschaft der Parteien mit einem monetären Gegenwert von mehreren zehntausend Franken, welchen sich der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Weise vehement widersetzt (vi-act. A/1 [Gesuch vom 14. Mai 2021]). Sie steht im Zusammenhang mit einer langjährigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, welche im (rechtskräftigen) Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft mündete (Urteil des Obergerichts ZA 16 13 vom 2. April 2019, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 5A_735/2019 vom 3. März 2020). Die Einfachheit des Beschwerdeverfahrens (Schwierigkeit der Sache, Umfang der Prozesshandlungen, Zeitaufwand) wird durch die damit grosse persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Streitsache für die Parteien relativiert. Die Beschwerdeführung

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ist zudem als trölerisch zu bezeichnen, wobei der Beschwerdeführer durch die offenkundig überflüssige Inanspruchnahme der Justiz unnötige Prozesskosten verursacht. Im Einzelnen zeigt sich dies einerseits darin, dass es – wie bereits in zahlreichen früheren, vom Beschwerdeführer angestrengten Rechtsmittelverfahren – an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Andererseits focht der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrags um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen beim Obergericht an, obwohl die Vorinstanz ihn im angefochtenen Schreiben explizit auf die fehlende Anfechtungsmöglichkeit hinwies. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung dieser Aspekte ermessenweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet und ist damit bezahlt. Zudem wäre den obsiegenden Beschwerdegegnern zu Lasten des Beschwerdeführers grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ihnen sind im vorliegenden Verfahren indes keine Aufwendungen entstanden, weshalb davon abzusehen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 PKoG e contrario).

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Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe entnommen und sind damit bezahlt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Zustellung an:

Stans, 26. Juli 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026