GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 21 5
Urteil vom 27. Mai 2021 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A., Z., vertreten durch MLaw Michael Lauper, Rechtsanwalt, Advokatur Grass Lauper, Effingerstrasse 16, City-West, Post- fach 2400, 3001 Bern, Beschwerdeführer/beschuldigte Person,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 19. Februar 2021 (STA-Nrn. A2N 10 18, 15 10000, 15 11000, 18 1000, 18 12000).
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Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, führt gegen A.__ (Beschwerde- führer) diverse Strafverfahren. Konkret wird diesem in den jeweiligen Verfahren Folgendes vorgeworfen: − Verfahren STA-Nr. A2N 10 18 / Teilsachverhalt B./C.: Verdacht der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) durch Verschleppung des Konkurses der B.__ sowie Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) durch Fälschung der Rechnungslegung dieser Gesellschaft; − Verfahren STA-Nr. A2N 10 18 / Teilsachverhalt D.: Verdacht des Betrugs (Art. 146 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) zum Nachteil von D. sel.; − Verfahren STA-Nr. A2N 10 18 / Teilsachverhalt E.: Verdacht der Veruntreuung (Art. 138 StGB) zum Nachteil von E.; − Verfahren STA-Nr. A2N 10 18 / F./G.: Verdacht der Gehilfenschaft zu Betrug zum Nachteil verschiedener Geschädigter (Art. 146 StGB), evtl. Geldwäscherei (Art. 305 bis
StGB); − Verfahren STA-Nr. A2N 15 11000: Verdacht des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) bzw. des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB) zum Nachteil der H.; − Verfahren STA-Nr. A2N 18 1000: Verdacht der Sachentziehung (Art. 141 StGB) zum Nachteil von I.; − Verfahren STA-Nr. A2N 18 12000: Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 StGB) zum Nachteil der J., der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Im Weiteren führt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer das Verfahren STA- Nr. A2N 15 11000 («STA-act. x»), in welchem dieser verdächtigt wird, sich der Veruntreuung (Art. 138 StGB) etc. zum Nachteil von K. (Privatklägerschaft) strafbar gemacht zu haben.
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B. Mit Verfügungen vom 19. Februar 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft – unter ent- sprechender Anweisung der zuständigen Grundbuchämter – die hälftigen Miteigentumsanteile des Beschwerdeführers an der Grundstück-Nr. aa, Z., Grundbuch Z., sowie an der Stock- werkseinheit des Grundstücks-Nr. bb, Grundbuch Y.__, mittels einer Grundbuchsperre (Kanz- leisperre).
C. Gegen die Beschlagnahmeverfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
D. Praxisgemäss wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (amtl. Bel. 2). Die Staats- anwaltschaft nahm mit Eingabe vom 11. März 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 3). Der Beschwerdeführer replizierte am 19. April 2021, wobei an den gestellten Anträgen festgehalten wurde (amtl. Bel. 7). Die Staatsanwaltschaft duplizierte am 28. April 2021 (amtl. Bel. 9). Am 12. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote ein und nahm erneut Stellung (amtl. Bel. 11 und 11a).
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E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. Mai 2021 abschliessend beurteilt. Auf die Ausfüh- rungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen sind innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist am Straf- verfahren als beschuldigte Person beteiligt und Miteigentümer der beschlagnahmten Grund- stücke, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat und ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwer- deinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Drei- erbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte
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des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
Die Staatsanwaltschaft erwog in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen, im Ver- fahren STA-Nr. A2N 15 11000 stehe fest, der Beschwerdeführer habe am oder um den 14. Mai 2014 von L.__ die Bargeldsumme von EUR 650'000.–, welche dem Privatkläger (und Aktionär der M.__ AG) sowie dessen Partnern gehörte, mit der Verpflichtung entgegengenommen, die- ses Geld zu Gunsten der M.__ AG auf ein Konto einzubezahlen. Der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, sich dieses Bargeld angeeignet zu haben, um sich oder einen anderen zu bereichern bzw. dieses unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet zu haben. Die Tat sei unstrittig begangen worden. Der Beschwerdeführer behaupte aber, nicht er, sondern N.__ sei der Täter. Er habe das Geld an diesen weitergegeben und die Zusam- menarbeit abgebrochen, nachdem er stets nach dem Geld gefragt, aber von N.__ nie eine Antwort erhalten habe. Die Strafuntersuchung habe nun ergeben, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden. Der Beschwerdeführer habe mit N.__ bis Ende 2016 in einer sehr engen geschäftlichen und privaten Beziehung gestanden, danach bis min- destens Herbst 2017 in etwas distanzierterer Form. Gegenüber dem Privatkläger habe sich der Beschwerdeführer hingegen schon kurz nach Empfang der EUR 650'000.– ausschliesslich feindselig verhalten. Da die fraglichen EUR 650'000.– oder Surrogate davon mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorhanden seien, werde dem dereinst erkennenden Gericht zu beantragen sein, den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB von EUR 650'000.– zu verpflichten (allfällige weitere Ersatzforderungen in den anderen Teilverfah- ren nicht eingerechnet). Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StPO sei die Durchsetzung dieser Ersatz- forderung mit Beschlag abzusichern. Der Beschwerdeführer habe 2019 im Kanton Zürich über ein steuerbares Vermögen von Fr. 716'871.– verfügt; zwei Gesuche um amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hätten bisher abgewiesen werden müssen, das erste zufolge genügender Mittel, das zweite mangels Beleg der Mittellosigkeit. Somit würde der Beschwerdeführer derzeit über genügend Mittel für seine Verteidigung verfügen. Offenbar sei dieser aber nicht mehr willens, seinen Wahlverteidiger zu bezahlen, so dass dieser das Mandat vom 17. November 2020 nie- derlegte, woraufhin der Beschwerdeführer ihn postwendend als amtlichen Verteidiger im Sinne
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von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gewünscht habe. Subsidiär gelte es mit den Beschlagnahmun- gen die Kosten dieser amtlichen Verteidigung sowie die (aller Voraussicht nach erheblichen) Verfahrenskosten und möglichen Entschädigungen abzusichern. Immerhin bestehe der Ver- dacht, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich seinen möglichen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber den Behörden und der Privatklägerschaft vorsorglich zu entziehen (Art. 268 StPO). Der steuerlich deklarierte Wert der beiden beschlagnahmten Miteigentumsanteile betrage Fr. 546'000.– (Z.) und Fr. 58'219.– (Y.), d.h. insgesamt rund Fr. 600'000.–. Betragsmäs- sig sei die Beschlagnahme selbst dann verhältnismässig, wenn nur die zu beantragende Er- satzforderung und nicht auch noch die Verfahrenskosten und Entschädigungen abzusichern wären. Der Nutzen und die Ausübung des Eigentums an den beiden Miteigentumsanteilen werde durch die Beschlagnahmeart (Grundbuchsperre) zudem nicht eingeschränkt.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschlagnahmeverfügungen seien nur unzureichend begründet. Die tatsächlichen Anhalts- punkte, auf welche sich der Tatverdacht stützte, seien nicht hinreichend dargetan. Die Staats- anwaltschaft versuche ihn als Täter der Veruntreuung darzustellen, weil er die Zusammenar- beit mit N.__ nicht sofort nach dessen Tat abgebrochen habe. Es sei aber nicht klar, weshalb dies überhaupt relevant sei, nachdem es nachweislich und unstrittig sei, dass er die Bargeld- summe von EUR 650'000.– an N.__ übergeben habe. Dessen Behauptungen betreffend Rück- gabe der Bargeldsumme seien offensichtlich haltlos, weshalb unklar sei, wieso sich der drin- gende Tatverdacht betreffend Veruntreuung verdichtet haben soll. Hinsichtlich der subsidiären Deckungsbeschlagnahme liessen die Verfügungen jegliche Be- gründung vermissen.
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3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Begründungs- pflicht ist Ausfluss davon (FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. A., 2014, N 3 zu Art. 107 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304), weshalb entsprechende Rügen vorab zu prüfen sind. Unter Beschlagnahme ist die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten durch Wegnahme und Unterwerfung unter die behördliche Verfügungsgewalt zu verstehen. Im Un- terschied zur Haft geht es nicht um die Sicherstellung der beschuldigten Person, sondern von Sachen (z.B. Urkunden, Deliktswerkzeugen, Verbrechenserlös). Es handelt sich um eine Zwangsmassnahme, durch die eine Sache der freien Verfügung einer Person (der beschul- digten oder eines Dritten) zu bestimmten Zwecken entzogen wird (RIKLIN, a.a.O., N 1 zu Art. 263 StPO). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte vo- raussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zu- rückzugeben sind; d. einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die erforderliche Begründung ist summarischer Natur, hat aber (im Falle von Ersatzforderungs- oder Deckungsbeschlagnahmen) immerhin Ausführungen zum inkriminierten Sachverhalt so- wie zur Beweislage zu enthalten, welche den Tatverdacht begründet. Ebenso sind der Zweck, d.h. die Beschlagnahmeart, und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben (STE- FAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 23 zu Art. 263 StPO). Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grund- buchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO).
3.3 In den angefochtenen Verfügungen werden die anwendbaren Gesetzesbestimmungen be- nannt. Im Übrigen geht die Staatsanwaltschaft auch kurz auf die die verdachtsbegründende, derzeit bekannte Sachlage ein, wobei – mindestens insoweit die tatsächlichen Umstände nicht vom Beschwerdeführer selbst anerkannt bzw. bestätigt werden – auch Bezug auf relevante Beweismittel genommen wird. So führte die Staatsanwaltschaft konkret aus, dass der Be- schwerdeführer am oder um den 14. Mai 2014 die Bargeldsumme EUR 650'000.– mit der
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Verpflichtung entgegengenommen habe, diese zu Gunsten der M.__ AG auf ein Konto einzu- bezahlen, was jedoch nie geschehen sei. Der Beschwerdeführer werde deshalb nun dringend verdächtigt, sich dieses Bargeld angeeignet zu haben, um sich oder einen anderen zu berei- chern, bzw. dieses unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft erläuterte weiter, die diesem Vorwurf entgegengebrachte Behauptung, wonach das Bargeld an N.__ weitergegeben worden und dieser der Täter sei, weshalb der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit N.__ sofort nach dessen Tat beendet und sich stets nach dem Verbleib des Geldes erkundigt habe, habe sich in der Strafuntersuchung (mit Verweis auf die Korrespondenzauswertung [STA-act. 4.1.5-5 ff., insb. S. 13 f. Abschn. 4.4]) nicht erhärtet. Es bestünden vielmehr erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Be- schwerdeführers. Somit benennt die Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen sehr wohl die wesentlichen verdachtsbegründenden Tatsachenumstände, namentlich die zeit- lichen Umstände des Bargeldempfangs, die daran Beteiligten sowie die konkret vorgeworfene Tathandlung, und sie erläutert, weshalb aufgrund des derzeitigen Standes der Strafuntersu- chung ein Tatverdacht besteht. Im Hinblick auf die Anordnung der Vermögenseinziehungsbe- schlagnahme (Art. 263 ff. StPO) genügen die angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen den Begründungsanforderungen von Art. 263 Abs. 2 StPO.
4.1 In der Sache rügt der Beschwerdeführer, es fehle an dem für die Beschlagnahmen erforderli- chen, hinreichenden Tatverdacht. Es sei nachgewiesen, dass er die von L.__ am 14. Mai 2014 erhaltene Summe von EUR 650'000.– gleichentags N.__ gegen Quittung herausgegeben habe. Dieser Sachverhalt werde einerseits durch den Beschwerdeführer, andererseits auch durch N.__ (in einer Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 25. September 2018) bestätigt. Schlechterdings unbegreiflich sei, weshalb die Staatsanwaltschaft nun ihn, den Be- schwerdeführer, als Veruntreuer darstelle. Die Aussage von N.__ (ebenfalls anlässlich dessen vorerwähnter Einvernahme), wonach er dem Beschwerdeführer die EUR 650'000.– in der ers- ten Hälfte 2015, sicher aber vor dem Jahr 2016 retourniert habe, sei offensichtlich eine reine Schutzbehauptung, mithin nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Beschwerdeführer sich erfolglos bemüht, die EUR 650'000.– von N.__ wiederzubeschaffen. Auf die diese Version stützenden, entlastenden Beweismittel sei die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen. 4.2
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Der in Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO erwähnte Beschlagnahmegrund stellt die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des Einziehungsrechts gemäss Art. 69 f. bzw. Art. 72 StGB dar (Sicherungs- und Vermögenseinziehungsbeschlagnahme; HEIMGARTNER, a.a.O., N 11 zu Art. 263 StPO; RIKLIN, a.a.O., N 5 f. zu Art. 263 StPO). Bei der hier interessierenden Vermö- genseinziehungsbeschlagnahme verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unter- liegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzfor- derung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 Teilsatz 1 StGB). Die Untersuchungsbe- hörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Be- troffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB; Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO), d.h. auch solche, welche keinerlei Beziehung zur Straftat aufweisen (FLORIAN BAUMANN, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. A., 2013, N 69 zu Art. 70/71 StGB). Einziehungsbe- schlagnahmen sind aufzuheben, falls eine strafrechtliche Sicherungs- oder Ausgleichseinzie- hung des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 140 IV 133 E. 3 S. 135). Entspre- chend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der Be- urteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen; eine Beschlagnahme ist nur aufzu- heben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (ähnlich: BGE 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.). Die Beschlagnahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid denn auch in keiner Weise (BAUMANN, a.a.O., N 20 zu Art. 72 StGB, unter Verweis auf BGE 126 I 153 E. 4 S. 159 ff.). Bei Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO geht es um die sog. Deckungsbeschlagnahme (RIKLIN, a.a.O., N 4 zu Art. 263 StPO). Diese regelt Art. 268 StPO näher (BGE 138 IV 153 E. 3.3.1 S. 155). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraus- sichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen; b. der Geld- strafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (dortiger Abs. 2). Ohne dass der Gesetzestext dies statuieren würde, verlangt die Rechtspraxis für die Zulässigkeit einer Deckungsbeschlagnahme (insbesondere für Verfah- renskosten und Prozessentschädigungen) zusätzlich konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder
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durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014, 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3; HEIMGARTNER, a.a.O., N 7 zu Art. 268 StPO). Die Beschlagnahme setzt eine, hinsichtlich ihrer Intensität je nach Verfahrensstand abgestuf- ten, auf tatsächliche Anhaltspunkte abstützende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Be- schlagnahmeobjekte im Verlaufe des Strafverfahrens zu einem der angestrebten Zwecke ge- braucht werden (HEIMGARTNER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 263 StPO). Zudem bedingen Zwangs- massnahmen – neben der gesetzlichen Grundlage – einen hinreichenden Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der streitigen Untersuchungshandlung (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO [BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81 f.]). Von einem hinreichenden Tatverdacht ist auszugehen, wenn genü- gend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat bestehen, wobei der hinreichende zwischen dem Anfangs- und dem dringenden Tatverdacht zu verorten ist (SVEN ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 197 StPO). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90).
4.3 4.3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit der Grund- buchsperren einzig zu beurteilen, ob aufgrund des derzeitigen Standes der Strafuntersuchung genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die am oder um den 14. Mai 2014 übergebene und danach verschwundene Bargeldsumme von EUR 650'000.– veruntreut – o- der anderweitig strafrechtlich relevant behändigt bzw. verwendet – wurde und konkrete Hin- weise für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Straftat bestehen. Ob und – falls ja – wie (konkret einschlägiger Straftatbestand, Teilnahmeform) sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat, wird hingegen erst im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung abzuklä- ren bzw. in einem allfälligen strafrechtlichen Erkenntnisverfahren festzustellen sein. Auf dies- bezüglich in den Rechtsschriften durch die Verfahrensparteien aufgeworfene Fragestellungen ist hier nicht weiter einzugehen.
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4.3.2 Die Parteien sind sich hinsichtlich der Geschehnisse bis zur Übergabe der Bargeldsumme von EUR 650'000.‒ an den Beschwerdeführer grundsätzlich einig. Dieser Sachverhalt gestaltet sich prima facie, ausgehend von den Untersuchungsakten wie folgt: Die auslandstämmige Pri- vatklägerschaft beabsichtigte ein Immobilienprojekt zu finanzieren bzw. umzusetzen. Der ihm persönlich bekannte, in der Schweiz ansässige L.__ schlug deshalb vor, dafür mit dem als Treuhänder tätigen Beschwerdeführer bzw. eine seiner Gesellschaften zusammenarbeiten. Anlässlich eines persönlichen Treffens zwischen der Privatklägerschaft, L.__ und dem Be- schwerdeführer schlug Letzterer zu diesem Zweck die Gründung einer schweizerischen Akti- engesellschaft vor, was mit der durch den Beschwerdeführer koordinierten Inkorporation der M.__ (CHE-; Aktienkapital von Fr. 100'000.–, eingeteilt in 100 Inhaberaktien) am 23. De- zember 2013 sodann auch umgesetzt wurde (STA-act. 11.1.2-4 ff.; 3.1.1-4 ff.). Während L. als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtete und 99 Inhaberaktien zeichnete, verpflich- tete sich der Beschwerdeführer für eine Inhaberaktie (siehe aber STA-act. 3.1.1-4 ff.; 13.1-11 dep. 16-18). Die Beteiligten identifizierten in der Folge ein mögliches Immobilienprojekt, wel- ches über die M.__ AG umgesetzt werden sollte (zum Gesamten: STA-act. 13.1-9 f. dep. 12). Die Geldgeber, darunter auch die Privatklägerschaft, sicherten zu, Eigenmittel in der Hälfte der Investitionssumme zu liefern, damit der Restbetrag über eine finanzierende Bank als Fremdkapital gelöst werden konnte. Konkret steuerte die Investorenschaft einen Betrag von EUR 650'000.– in bar bei. Eine direkte Einzahlung war indessen – aus welchen Gründen kann hier offenbleiben – nicht möglich (etwa: STA-act. 12.1-80 dep. 71; 11.1.5-26 dep. 14), weshalb der Beschwerdeführer den Einbezug von N.__ vorschlug, mit welchem er seit vielen Jahren befreundet und geschäftlich verbunden war; dieser könne die Einzahlung des Bargeldes zu- gunsten einer Schweizerischen Bank veranlassen (STA-act. 12.1-79 dep. 66; 11.1.5-25 f. dep. 7; -26 dep. 14; -28 dep. 28 und 30; -30 dep. 41 und 44). Der Beschwerdeführer übernahm die Bargeldsumme deshalb am 14. Mai 2014 (quittiert) von L.__ in dessen Büro in Lindau ZH und übergab diese kurze Zeit später auf einer bedienten Autoraststätte in Gossau SG an N.__ (STA-act. 12.1-76 dep. 49 f.; -77 dep. 57; -79 dep. 62; 11.1.5-39 f. dep. 16).
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4.3.3 Uneins ist man sich hingegen – mit Ausnahme des Umstandes, dass die Bargeldsumme von EUR 650'00.– nie auf einem Bankkonto der M.__ AG auftauche – was im Anschluss daran geschah. N.__ gab zu Protokoll, er habe gemäss den Instruktionen des Beschwerdeführers den Bar- geldbetrag «in Obhut» genommen und diesen später, irgendwann vor dem Jahr 2016 wieder an diesen retourniert, weil die Privatklägerschaft bzw. L.__ trotz entsprechenden Aufforderun- gen des Beschwerdeführers keine zweite Zahlung geleistet habe (STA-act. 11.1.5-39 f. dep. 16 f.). Bei der Entgegennahme des Geldes habe er, N., eine Quittung unterschrieben, wel- che der Beschwerdeführer bei der Rückgabe des Geldes sodann wieder vernichtet habe (STA- act. 11.1.5-39 f. dep. 16 f.). Erst danach, zu einem späteren Zeitpunkt, sei es zum Zerwürfnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gekommen (STA-act. 11.1.5-40 f. dep. 17). Demgegenüber schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt wie folgt: Der Bargeldbetrag sei N. mit der Absicht übergeben worden, dass dieser das Geld in Schweizer Franken wechsle und dann auf ein Konto der M.__ AG einzahle. Wie dies konkret vonstattengehe, sei jedoch in N.s Disposition gestanden (STA-act. 12.1-80 f. dep. 72 f.). Er wisse nicht, wo der Bargeldbetrag sei, er habe diesen von N. nie zurückerhalten. Diese Behauptung sei unzu- treffend, frei erfunden (STA-act. 12.1-89 dep. 124; -101 dep. 202). Er habe mehrmals bei N.__ betreffend den Verbleib des Geldes nachgefragt, nie eine Antwort erhalten und deshalb nach rund einem Jahr L.__ empfohlen, Strafanzeige gegen N.__ einzureichen (STA-act. 12.1-4 dep. 18). Den Kontakt zu N.__ habe er abgebrochen, weil er nicht mit einem Betrüger zusammen- arbeiten könne (STA-act. 12.1-83 dep. 86 und 88). Dies sei sofort geschehen, nachdem dieser keine Auskünfte über das Geld mehr gab (STA-act. 12.1-3 dep. 10).
4.3.4 Die polizeiliche Auswertung der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und N.__ lassen indessen erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers aufkommen. Diese hat ergeben, dass nach der Geldübergabe noch reger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und N.__ bestand. Erst rund 1½ Jahre nach der Geldübergabe, An- fang Dezember 2016, kam zu einem Zerwürfnis. Spätestens im Februar 2017 hatte sich die Beziehung jedoch wieder normalisiert (STA-act. 4.1.5-5 ff., insb. -13 f. Abschn. 4.4). Ebenso liefert der Auswertungsbericht auch Anhaltspunkte dafür, dass im beschlagnahmten E-Mail- Account des Beschwerdeführers der gesamte vor dem 30. Dezember 2016 mit N.__ geführte Mailverkehr gelöscht wurde (STA-act. 4.1.5-14 Abschn. 4.4 zweiter Abs.).
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4.3.5 Insgesamt ergeben sich Anhaltspunkte für eine Straftat. So ist der Bargeldbetrag von EUR 650'000.– zweifelsfrei an N.__ übergeben und entgegen der Absicht der daran Berech- tigten nie auf ein Geschäftskonto der M.__ AG einbezahlt worden. Damit besteht grundsätzlich ein hinreichender Tatverdacht. Mithin stellt sich die Frage, ob denn zusätzlich auch genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser (vermuteten) Straftat bestehen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Die Privatklägerschaft schaltete über L.__ für das Investitionsprojekt den diesem persönlich bekannten, als Treuhänder tätigen Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer war von Beginn weg als Treuhänder in die In- vestitionsangelegenheit involviert. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerschaft auf die Integrität des Beschwerdeführers als Treuhänder bzw. ihm selbst vertrauten und sich von dessen Rat leiten liessen. Namentlich schlug der Beschwerdeführer die Gründung einer Akti- engesellschaft vor, betreute sodann das Setup dieser Aktiengesellschaft, der M.__ AG, zeich- nete bei der Gründung einen Beteiligungsschein und organisierte für diese Geschäftsräum- lichkeiten am Geschäftssitz seiner eigenen Treuhandgesellschaft, der O.__ (CHE-), an der W.. Es trifft wohl zu, dass ihm hierbei nicht die Verantwortung für das operative Geschäft der Gesellschaft oblag. Als jedoch hinsichtlich der Bargeldeinzahlung der EUR 650'000.– bei einer Schweizerischen Bank Probleme auftraten, offerierte wiederum der Beschwerdeführer in der Person eines Geschäftspartners, nämlich N., eine Lösung. Er stellte den Kontakt zwi- schen der Privatklägerschaft und N. her, nahm an gemeinsamen Besprechungen teil, über- nahm sodann das Bargeld persönlich, brachte es selbst von Zürich nach St. Gallen und über- gab es dort N.. Der Beschwerdeführer war demnach einerseits – aufgrund seiner beraten- den Funktion als ortsansässiger Treuhänder sowie der von ihm veranlassten Involvierung des einzig ihm bekannten N. – massgeblich an der Schaffung der potentiell missbrauchsanfälli- gen Ausgangslage beteiligt. Andererseits disponierte er zeitweise, unmittelbar bevor sich die Spur des Geldes verflüchtigte, selbst über die Bargeldsumme. Die genauen Rollen, Absichten und (zivilrechtlichen) Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers bzw. N.s – mithin auch die Frage, ob N. die Bargeldsumme dem Beschwerdeführer retourniert hat – können und dürfen in diesem Beschwerdeverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Beim jetzigen Verfahrensstand bestehen im Hinblick auf den inkriminierten Sachverhalt mindestens Anhalts- punkte für eine mögliche Strafbarkeit des Beschwerdeführers. So könnte seine Rolle über die eines blossen «Geldkuriers» hinausgegangen sein, indem er entweder gemeinschaftlich mit N.__ oder alleine (unter hilfspersonenweiser Mitwirkung von N.__) das «Verschwinden» des
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Bargeldbetrages (mit) zu verantworten hat. Die Voraussetzung des hinreichenden Tatver- dachts gemäss Art. 263 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ist demnach erfüllt.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den mit den Beschlagnahmen verbundene Grundrechts- eingriff weiter als unverhältnismässig. Die verfügten Grundbuchsperren würden seine Eigen- tumsgarantie in einer Weise verletzen, die sich durch das öffentliche Interesse an einer Straf- verfolgung nicht gerechtfertigt sei. Völlig fehl gehe die Staatsanwaltschaft bereits mit dem Ab- stellen auf die steuerlich deklarierten Werte. Der summierte Verkehrswert der Miteigentumsan- teile belaufe sich auf zirka CHF 1.15 Mio., womit eine Beschlagnahme angesichts des derzei- tigen Verfahrensstandes und des angeblichen Deliktsbetrags völlig unverhältnismässig sei. Vorliegend präsentiere sich die Situation insofern speziell, als dass beim Bezirksgericht Uster zwischen den Ehegatten A.__, den hälftigen Miteigentümern, das Scheidungsverfahren hän- gig sei, wobei der Hauptstreitpunkt die güterrechtliche Auseinandersetzung bilde. Mit den Grundbuchsperren werde die geplante Entflechtung der gemeinschaftlichen Eigentumsver- hältnisse auf unbestimmte Zeit verunmöglicht. Den aktuellen Rechtszustand hinzunehmen, sei ihm nicht zuzumuten. Zudem habe er auch aus erbrechtlichen Gründen ein Interesse, die Scheidung innert vernünftiger Frist zu einem Abschluss zu bringen.
5.2 Ob Verhältnismässigkeit gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO vorliegt, ist anhand der verfas- sungsrechtlichen Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu prüfen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 4 zu Art. 263 StPO). Eine Massnahme muss somit geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Sodann muss sie erfor- derlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein (BGE 146 I 97 E. 2.3 m.w.H.). Hinsichtlich Beschlagnahmen sind neben der der Schwere der inkriminierten Tat die Qualität des Tatverdachts sowie die Intensität des Grundrechtsein- griffs massgebend; ausnahmsweise kann eine äusserst lange Verfahrensdauer, die eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots darstellt, nicht mehr verhältnismässig erscheinen (HEIM- GARTNER, a.a.O., N 4 zu Art. 263 StPO). Richtet sich eine Zwangsmassnahme gegen eine
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beschuldigte Person, ist an die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshandlung kein beson- ders strenger Massstab anzulegen (Art. 197 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesge- richts 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 4.3).
5.3 Bei den beiden beschlagnahmten Miteigentumsanteilen handelt es sich um werthaltige Ver- mögenswerte, welche im Bedarfsfall veräussert werden können. Deren Beschlagnahme ist geeignet, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Auch fällt die Möglichkeit einer milderen Massnahme ausser Betracht. Die Ersatzforderung wurde am 19. Februar 2021, im Zeitpunkt der Beschlagnahme vorläufig mit Fr. 705'185.– (EUR 650'000.– zu einem Wechselkurs von Fr. 1.0849) beziffert. Soweit be- kannt, verfügt der Beschwerdeführer über keine anderen beschlagnahmefähigen Vermögens- werte, die diese Forderung zu decken vermögen (exemplarisch: STA-act. 11.1.6; 12.1-13 dep. 57 f.). Demgegenüber steht der addierte Steuerwert der Miteigentumsanteile von Fr. 604'219.– (Fr. 546'000.– [Z.] und Fr. 58'219.– [Y.; STA-A2N 18 10000-act. 11.3.1-381]). Selbst wenn auf einen vom Beschwerdeführer behaupteten, jedoch in keiner Weise belegten Ge- samtverkehrswert von Fr. 1'150'000.– (½ von Fr. 2'300'000.–) abgestellt würde, wären hiervon mindestens noch die Pfandbelastungen in der Höhe von Fr. 520'000.– (Z.; ½ von Fr. 1'040'000.– [STA-act. 11.1.8-5]) sowie Fr. 212'500.– (Y.; ½ von Fr. 425'000.– [STA-act. 11.1.8-4]) abzuziehen. Die Beschlagnahmen waren demnach auch erforderlich. Dies gilt umso mehr, als dass sich das Strafverfahren noch im Untersuchungsstadium befindet, aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens ein latentes, dringendes Risiko des Wegfalls der beschlag- nahmten Vermögenswerte besteht, und es sich ohnehin bloss um eine vorläufige Sicherungs- massnahme handelt. Abschliessend stellt sich die Frage der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Der Be- schwerdeführer hat zwar insofern Recht, als dass das Strafverfahren bereits länger andauert und die Tatverdachtsqualität niedrig ist. Dies ist aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität sowie der Vielzahl an unterschiedlichen, allesamt den Beschwerdeführer betref- fenden Verfahren aber nachvollzieh- und vertretbar. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass das hier relevante Verfahren im Kanton Zürich anhängig gemacht wurde und deshalb vorab Gerichtsstandsfragen zu klären sowie generell umfangreiche Akten auszuwerten waren, dass die Privatklägerschaft im Ausland wohnhaft ist und dass das hier hauptsächlich relevante Ver- fahren A2N 15 11000 gegen den Beschwerdeführer erst am 19. November 2018 formell eröff- net wurde (STA-act. 1). Der Grundrechtseingriff ist zudem von geringer Intensität: Die Nutzung
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und Ausübung des (Mit-)Eigentums wird durch die Beschlagnahme nicht beschränkt. Nament- lich wird damit auch die Fortführung bzw. der Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht ver- unmöglicht. Die Anordnungen enthalten kein generelles Verfügungsverbot, sondern lauten einzig darauf, dass über die betroffenen Grundstücke ohne Zustimmung der Staatsanwalt- schaft nicht verfügt werden dürfe. Diese wird die Staatsanwaltschaft dann zu erteilen haben, wenn dem Beschwerdeführer aus der dereinstigen Einigung im Scheidungsverfahren nach der Entflechtung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten ein für das Strafverfahren ausreichen- des Beschlagnahmesubstrat resultiert. Ebenso in die Abwägung miteinzubeziehen ist, dass es sich bei der inkriminierten Tat um ein Verbrechen (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB), mithin eine schwerwiegende Straftat handelt. Summa summarum ist die Tatverdachtsqualität mit Blick auf die bisherige Verfahrensdauer zwar gering; dagegen aber die Intensität des Grundrechtseingriffs niedrig und die inkriminierte Tat schwerwiegend. Nachdem es sich beim betroffenen Beschwerdeführer um die beschuldigte Person handelt, entsprechend an die Ver- hältnismässigkeit der Massnahme kein besonders strenger Massstab anzulegen ist, sind die Beschlagnahmeverfügungen unter diesen Umständen auch verhältnismässig i.e.S. Die Beschlagnahmeverfügungen sind demnach geeignet, erforderlich und zumutbar, mitunter mit Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO vereinbar.
Nachdem demnach die Voraussetzungen für eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme er- füllt sind, erübrigt sich die Beurteilung der Zulässigkeit der subsidiär angeordneten Deckungs- beschlagnahme.
Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus (sinngemäss) ohne konkreten Bezug zu den angefochtenen Beschlagnahmen eine zu späte Aufklärung betreffend das gegen ihn laufende Strafverfahren, die Verfahrensdauer, die fehlende Einvernahme von N.__ und weitere Verfah- rensumstände beanstandet, ist er nicht zu hören. Zu beurteilen ist einzig die Rechtmässigkeit der angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen. Für die Überprüfung weiterer staatsanwalt- schaftlicher Verfahrenshandlungen besteht hier – in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts – kein Raum.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
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Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessenweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Unterliegt die beschwerdeführende beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren, hat sie kei- nen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).
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Demnach erkennt das Obergericht:
Stans, 27. Mai 2021
OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.