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BAZ 20 17

Entscheid vom 4. Februar 2021 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführer,

gegen

B.__,

vertreten durch lic. iur. Urs Lienhard, Fürsprecher und Notar, Anwalts- und Notariatskanzlei, Kasinostrasse 25, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung / Einzelgericht SchK, vom 12. Oktober 2020 (ZES 20 187).

Sachverhalt: A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2201893 vom 24. April 2020 betrieb A.__ B.__ für den Betrag von Fr. 180'000.00 nebst 5% Zins seit dem 20. April 2020. Dagegen erhob B.__ am 27. April 2020 Rechtsvorschlag (VI-Akten, Reg. 2, GS-Bel. 1). Mit Gesuch vom 6. Mai 2020 beantragte A.__ beim Kantonsgericht Nidwalden, dass in der Betreibung Nr. 2201893 des Betreibungsamts Nidwalden für die Forderung von Fr. 180'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 20. April 2020 und Fr. 203.30 Zahlungsbefehlskosten die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

B. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung / Einzelgericht SchK, was folgt: « 1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2201893 des Betreibungsamtes Nidwalden wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (für Betreibungskosten: Verweis auf Art. 68 Abs. 2 SchKG). 2. Der Gesuchsteller hat die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten betragen Fr. 700.00. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 700.00 verrechnet und sind bezahlt. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 3. [Zustellungsvermerk].»

C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 (Eingang: 23. Oktober 2020) erhob A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Obergericht Nidwalden und stellte folgende Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 12. Oktober 2020 betreffend provisorischer Rechtsöffnung (ZES 20 187) aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 2201893 für die Forderung von Fr. 180'000.— samt Zins zu 5% seit 20. April 2020 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Eventuell sei der Entscheid vom 12. Oktober 2020 aufzuheben und der Vorinstanz im Sinne der nachstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

D. Der mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 ging innert Frist ein (amtl. Bel. 2 und 3).

E. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte B.__ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 22. Oktober 2020 sowohl bezüglich des Haupt- wie auch des Eventualantrags, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Beschwerdeverfahren (amtl. Bel. 5).

Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet wird. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 6).

F. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache an ihrer Sitzung vom 4. Februar 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen und die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit sinnvoll und erforderlich im Nachfolgenden eingegangen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens wurden praxisgemäss durch die vorinstanzlichen Akten ergänzt.

Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung / Einzelgericht SchK, vom 12. Oktober 2020 (ZES 20 187), mit welchem in der Betreibung Nr. 2201893 des Betreibungsamtes Nidwalden das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte. Rechtsöffnungsentscheide sind nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anzufechten. Da Rechtsöffnungsentscheide im Summarverfahren ergehen, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Vorverfahren beteiligt war (formelle Beschwer) und durch den Entscheid in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist (materielle Beschwer). Letztere liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 27 i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist formell sowie, durch die abgewiesene Rechtsöffnung, auch materiell beschwert und hat seine Beschwerde form- und fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Diese Einschränkungen entsprechen dem Charakter der Beschwerde, in welchem es nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses geht, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Rügen hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung können nur auf Willkür hin überprüft werden (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 326 ZPO).

2.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf ein handschriftliches und von der Beschwerdegegnerin unterzeichnetes Schreiben vom 10. Dezember 2012 mit folgendem Wortlaut:

"ICH, A., BESTÄTIGE, DASS HR. B. FÜR SEINE TÄTIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT MEINEN INTERESSENWAHRUNGEN (BERATUNGEN) IN DER ERBSCHAFT C., INSTRUKTIONEN ALLER ANWÄLTE UND STEUERBERATER, BANKEN ETC) SEIT ANFANGS 2007 BIS 31.12.12 EINEN BETRAG VON GESAMTHAFT SFR. 180'000.— (EINHUNDERTACHZIG TAUSEND) ZU GUT HAT. DIESES GUTHABEN IST UNVERJÄHRBAR UND KANN VON HR. A. AUCH NACH MEINEM TOD VON MEINEM BANKGUTHABEN BEZOGEN WERDEN."

Die Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid vom 12. Oktober 2020 im Wesentlichen vorab zum Schluss, dass sich der geltend gemachte Betrag der Forderung ohne Weiteres aus dem genannten Schreiben ergebe, dieses von der Beschwerdegegnerin unterzeichnet sei sowie die Fälligkeit der Forderung eingetreten sei, womit grundsätzlich eine Schuldanerkennung vorliege, welche einen tauglichen Rechtsöffnungstitel darstelle. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Einwendung der Beschwerdegegnerin. Diese führte vor Vorinstanz aus, dass die Formulierungen "das Guthaben sei unverjährbar" und "könne auch nach dem Tod von ihrem Bankguthaben bezogen werden" es glaubhaft erscheinen lassen, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung ihrer Erklärung vom 10. Dezember 2012 erheblich unter Druck gesetzt worden sei und sie diese Erklärung nicht mit ihren eigenen Worten und mit freiem Willen abgefasst habe. Die Erklärung beinhalte im Weiteren einen widerrechtlichen Passus sowie eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 ZGB. Die Vorinstanz führte dazu sinngemäss aus, dass die Erklärung vom 10. Dezember 2012, wonach das Guthaben "unverjährbar" sei, einen Verjährungsverzicht darstelle, welcher unabhängig vom Beginn der Verjährung während der noch laufenden Verjährungsfrist als auch nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich zulässig sei, zumal der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns und damit auch das Eintreten der Verjährung oft unklar sei. Der Verjährungsverzicht laute jedoch auf unbestimmte Dauer. Folglich übersteige sie die nach Art. 141 Abs. 1 OR bzw. die nach der vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung über den Verjährungsverzicht gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung maximal zulässige Frist von 10 Jahren. Die weitere Formulierung in der Erklärung, wonach das Guthaben vom Beschwerdeführer auch nach dem Tod der Beschwerdegegnerin bezogen werden könne, erscheine zudem ungewöhnlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB insbesondere dann übermässig bindend, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines andern ausliefere. Zusammen mit dem übermässigen Verjährungsverzicht hänge der Bezug des

Betrages von Fr.180'000.00 einzig vom Willen des Beschwerdeführers ab und zwar auf unbeschränkte Zeit. Entsprechend sei eine übermässige Bindung naheliegend. Folglich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Formulierungen in der Erklärung vom 10. Dezember 2012 hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass diese einen widerrechtlichen Inhalt aufweise und daher nicht als rechtsgültige Schuldanerkennung tauge. In der Folge wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es liege eine rechtsgültige Schuldanerkennung vor. Die Vorinstanz sei willkürlich von einer Vollnichtigkeit der Erklärung ausgegangen. Eine Prüfung der Teilnichtigkeit hätte von Amtes wegen vorgenommen werden müssen. Im Weiteren wird eingewendet, dass der von der Vorinstanz angewendete Art. 27 Abs. 2 ZGB im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen könne. Der von der Vorinstanz diesbezüglich angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGE 138 III 322 E. 4.3.2) betreffe einen gänzlich verschiedenen, in keiner Weise vergleichbaren Sachverhalt. Bei der zur Diskussion stehenden Erklärung vom 10. Dezember 2012 handle es sich, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz, nicht um einen gegenseitigen Vertrag, welcher eine langjährige Bindung mit Leistung und Gegenleistung beinhalte. Vorliegend seien die Leistungen des Beschwerdeführers längst erbracht und einzig die vereinbarte Zahlung von Fr. 180'000.00 sei ausstehend. Für die Anwendung von Art. 27 Abs. 2 ZGB bleibe somit keinen Raum, da die Beschwerdegegnerin weder einer übermässigen Willkür ausgeliefert worden sei noch ihre wirtschaftliche Freiheit in irgendeiner Weise "verlor" und auch ihre wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet worden sei. Die Beschwerdegegnerin hätte die anerkannte Schuld umgehend nach deren Fälligkeit begleichen können und wäre damit weder gebunden noch der unterstellten Willkür des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen.

2.3 Demgegenüber wird von der Beschwerdegegnerin bestritten, dass eine rechtsgültige Schuldanerkennung vorliege. Die Beschwerdegegnerin hält den Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäss entgegen, dass durch die Formulierung der Schuldanerkennung ("das Guthaben sei unverjährbar" und "könne nach dem Tod der Beschwerdeführerin von ihrem Bankguthaben bezogen werden") zumindest als glaubhaft erscheine, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung ihrer

Erklärung erheblich unter Druck gesetzt worden sei und sie die Erklärung nicht mit ihren eigenen Worten und mit freiem Willen abgefasst habe. Es gehe um die inhaltliche Art und Weise, mit der sich die Beschwerdegegnerin zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf unbeschränkte Zeit über ihren Tod hinaus der Willkür des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts, den Betrag von Fr. 180'000.00 tatsächlich zu beziehen, unterworfen. Die Vorinstanz sei nicht in Willkür verfallen, wenn sie die Schuldanerkennung in ihrer Gesamtheit nicht als rechtsgenügliche Schuldanerkennung bzw. als zulässigen Rechtsöffnungstitel qualifiziert habe.

3.1 Mit der Erklärung vom 10. Dezember 2012 liegt unbestritten eine Schuldanerkennung vor. Die Beschwerdegegnerin erklärt darin explizit, dass der Beschwerdeführer für seine seit anfangs 2007 bis Ende 2012 erbrachten Tätigkeiten einen Betrag von Fr. 180'000.00 zu gute hat. Zwischen den Parteien ist vorab umstritten, ob mit den zusätzlichen Erklärungen, wonach das "Guthaben unverjährbar sei" und "auch nach dem Tod der Schuldnerin von ihrem Bankguthaben bezogen werden könne" glaubhaft gemacht wurde, dass die Beschwerdegegnerin bei der Abfassung der Erklärung unter Druck gesetzt worden sei. Dazu äussert sich der angefochtene Entscheid nicht. Umstritten ist überdies, ob es sich bei den genannten Zusatzerklärungen einerseits um eine widerrechtliche Abmachung und andererseits um eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 ZGB handelt, was die Vorinstanz im Sinne der Glaubhaftmachung bejaht hat.

3.2 Vorab ist klarzustellen, dass sich aus der Formulierung der Erklärung vom 10. Dezember 2012 keine Hinweise auf die von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz geltend gemachte "Drucksituation" bzw. auf Zwang herleiten lässt. Es fehlen dazu denn auch substantiierte Ausführungen, insbesondere etwa die Gründe oder der Anlass, aus welchem die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer hätte zu einer Unterschrift gezwungen werden sollen. Insbesondere wird auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin keine entschädigungspflichtigen Leistungen erbracht hätte.

Zu prüfen bleibt im Folgenden die Tragweite der beiden "Zusatzerklärungen" im von der Beschwerdegegnerin unterzeichneten Schreiben vom 10. Dezember 2012.

4.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1 und BGE 133 III 645 E. 5.3). Ziel des Verfahrens besteht nicht darin, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.1). Soweit der Gläubiger eine Urkunde vorlegt, die angesichts ihres Inhalts, ihres Urhebers und ihrer äusseren Eigenschaft als Vollstreckungstitel erscheint, vermag er damit die provisorische Rechtsöffnung zu erwirken, falls der Schuldner keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft macht (Urteil des Bundesgerichts 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. Mai 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorgebracht werden dürfen sämtliche Einwendungen und Einreden, welche geeignet sind, die geltend gemachte Schuldverpflichtung zu entkräften, auch solche, die sich gegen Bestand und Höhe der Forderung richten. Insbesondere kann sich die Schuldnerin auch mit rechtlichen Einwänden behelfen und sich auch auf einen Willensmangel i.S.v. Art. 23 ff. OR berufen oder geltend machen, dass die Schuldanerkennung nichtig sei. Je eindeutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen sind aber an das Glaubhaftmachen der Einwendungen zu stellen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Kommentar SchKG, Kren Kostkiewicz, 2020, N. 45 zu Art. 82 mit diversen Verweisen). Das Gericht beachtet im Rechtsöffnungsverfahren übrigens von Amtes wegen, ob die Betreibungsforderung auf einem nichtigen Vertrag beruht. Nichtigkeitsgründe wie Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit oder der Verstoss gegen die guten Sitten müssen daraus klar hervorgehen oder vom Betriebenen glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019, E. 3.1).

4.2 4.2.1 Umstritten ist, ob der von der Beschwerdegegnerin erklärte unbeschränkte Verjährungsverzicht die Schuldanerkennung vom 10. Dezember 2012 zu entkräften vermag. Gemäss Art. 141 Abs. 1 OR kann der Schuldner ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, somit nach der vorliegend zu beurteilenden Erklärung vom 10. Dezember 2012. Die gesetzlich verankerte Maximalfrist von zehn Jahren entspricht jedoch der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Verzicht auf die Verjährung nicht für eine Dauer erklärt werden darf, welche die zehnjährige Dauer gemäss Art. 127 OR übersteigt, unabhängig davon, um welche Verjährungsfrist es sich handelt (BGE 132 III 226 E. 3.3.8). Es muss nämlich verhindert werden, dass es dem Gläubiger gelingt, die Zahlung der Schuld auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BGE 132 III 226 E. 3.3.9). Daraus folgt, dass die Erklärung, wonach das "Guthaben unverjährbar" sei, widerrechtlich ist. Insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen. Allerdings beschlägt die Widerrechtlichkeit lediglich die Frage des Verjährungsverzichts. An der Klarheit des Schuldbekenntnisses im Umfang von Fr. 180'000.00 ändert der unzulässige Verjährungsverzicht im Übrigen nichts. Bei der Erklärung vom 10. Dezember 2012 handelt es sich um eine abstrakte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR. Dieses ist ein Schuldbekenntnis ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes. Es besteht in der Erklärung eines Schuldners an den Gläubiger, dass eine bestimmte Schuld besteht. Dies ist immer auch ein Versprechen, die anerkannte Schuld zu erfüllen. In der Lehre umstritten ist, ob es sich dabei um eine einseitige Erklärung handelt oder vielmehr um einen einseitigen Vertrag, der erst mit der Annahme durch einen Gläubiger wirksam wird (GAUCH/SCHLUEP, bearbeitet von Jörg Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 10. Aufl., N. 1176 mit Hinweisen).

4.2.2 Geht man davon aus, dass es sich bei der Erklärung vom 10. Dezember 2012 gesamthaft um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist es ohne Weiteres möglich, den widerrechtlichen Verjährungsverzicht schlicht zu ignorieren. Bezüglich der Verjährung ist folglich auf die gesetzliche Regelung abzustellen. Nach Art. 137 Abs. 2 OR gilt stets die zehnjährige Verjährungsfrist, wenn eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Gerichts festgestellt wird. Diese Verjährungsregel gilt also, wenn eine

summenmässig festgelegte, handschriftlich anerkennt Schuldanerkennung vorliegt (IVO SCHWANDER, in: Kommentar OR, Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], 2016, N. 2 zu Art. 137, mit Verweis auf BGE 113 II 264, E. 2 d). In der Erklärung vom 10. Dezember 2012 anerkennt die Beschwerdegegnerin, den Betrag von Fr. 180'000.00 zu schulden. Folglich gilt die 10-jährige Verjährungsfrist von Art. 137 Abs. 2 OR. Die Forderung ist bis heute noch nicht verjährt. Die von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz geäusserte Ansicht, dass die Verjährung eingetreten sei, da die Leistungen des Beschwerdeführers anwaltliche Tätigkeit dargestellt hätten, die nach Art. 128 Ziff. 3 OR innert 5 Jahren verjährten, verfängt vorliegend nicht.

4.2.3 Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn man die Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2012 als einseitigen Vertrag qualifiziert und dessen Gültigkeit in Anwendung von Art. 20 OR prüft. Die Bestimmung sieht vor, dass ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst nichtig ist (Abs.1). Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Abs. 2). Die Teilnichtigkeitsregel ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, wonach Nichtigkeit nur soweit reichen soll, als es der Schutzzweck der verletzten Norm verlangt. Ziel der Sanktion ist nicht die Vertrags-, sondern die Mängelbeseitigung (BARBARA MEISE/CLAIRE HUGUENIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 7. Aufl. 2020, N. 61 zu Art. 19/20 mit weiteren Hinweisen). Teilnichtigkeit nach Art. 20 Abs. 2 OR greift nur, sofern ein Teilmangel vorliegt und das Gesetz gegenüber den Sanktionen Ganz- oder Teilnichtigkeit (Aufrechterhaltung des allenfalls ergänzten, gültigen Teils) indifferent ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und haben die Parteien keine von Art. 20 Abs. 2 OR abweichende Entscheidungsregel aufgestellt, ist von mehreren Varianten jene zu wählen, welche dem hypothetischen Parteiwillen am besten entspricht. Dabei ist zu überlegen, was die Parteien vereinbart hätten, wäre ihnen der Teilmangel bereits bei Vertragsschluss bewusst gewesen (CLAIRE HUGUENIN/CHRISTOPHE REITZE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 OR, 6. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 27). Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Schuldbekenntnis auch ohne die zusätzliche Erklärung eines unbeschränkten Verjährungsverzichts abgegeben hätte, wäre ihr dessen Widerrechtlichkeit bewusst gewesen. Auf der anderen Seite bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das

Schuldbekenntnis ohne unbeschränkten Verjährungsverzicht nicht auch angenommen hätte. Als hypothetischer Parteiwille gilt demgemäss, dass die Parteien keinen Verjährungsverzicht vereinbart hätten. In diesem Fall kommt die gesetzliche Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäss Art. 137 Abs. 2 OR zur Anwendung. Eine zehnjährige Verjährungsfrist käme übrigens auch dann zum Tragen, wenn man als hypothetischen Parteiwillen eine Reduktion des übermässigen Verjährungsverzichts auf das zulässige Mass in Erwägung ziehen wollte. Diesfalls würde sich die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens auf Art. 141 Abs. 1 OR bzw. die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Willenserklärung geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstützen.

4.2.4 Nach den vorstehenden Ausführungen vermag der unbeschränkte Verjährungsverzicht die Schuldanerkennung an sich nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer dringt in diesem Punkt durch.

5.1 5.1.1 Weiter ist umstritten, ob die Formulierung, wonach das Guthaben durch den Beschwerdegegner auch nach dem Tod der Beschwerdegegnerin von deren Bankguthaben bezogen werden könne, eine übermässige Bindung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB darstelle. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Argument vor Vorinstanz vorgetragen. Die Vorinstanz erachtete diese Erklärung als "ungewöhnlich", ohne darzutun, aus welchen Gründen sie zu diesem Schluss gelangt. Zusammen mit dem Verjährungsverzicht schloss sie dann aber auf eine übermässige Bindung der Beschwerdegegnerin, da der Bezug des Betrages von Fr. 180'000.00 durch den Beschwerdeführer einzig von dessen Willen abhänge und zwar auf unbeschränkte Zeit.

5.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine übermässige Bindung und weist darauf hin, dass für den Bezug von Geld durch eine Dritten eine Bankvollmacht notwendig sei. Die Beschwerdegegnerin hätte diese Vollmacht jederzeit einseitig widerrufen können. Sie hätte

auch die Bank anweisen können, das Geld dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Der Erklärung vom 10. Dezember 2012 komme in diesem Zusammenhang keinerlei Relevanz zu.

5.1.3 Die Beschwerdegegnerin beharrt unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen auf einem Anwendungsfall von Art. 27 Abs. 2 ZGB.

5.2 Art. 27 ZGB schützt die einzelne Person vor einem exzessiven Gebrauch der Privatautonomie und damit vor sich selbst. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. Geht es um die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung ist das Bundesgericht zurückhaltend in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit wird nur dann als übermässig angesehen, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind (BGE 143 III 480, E. 5.4).

5.3 Bisher ungeklärt geblieben ist Sinn und Zweck bzw. die rechtliche Tragweite der beschwerdegegnerischen Erklärung, wonach das Guthaben vom Beschwerdeführer auch nach dem Tod der Beschwerdegegnerin von deren Bankguthaben bezogen werden kann. Am ehesten handelt es sich dabei um eine im Gesetz nicht geregelte "Einzugsermächtigung". Die Beschwerdegegnerin als Schuldnerin erlaubt dem Beschwerdegegner als Gläubiger, den geschuldeten Geldbetrag ab ihrem Konto zu beziehen. Insoweit erteilt sie ihm eine Vollmacht. Mit der Einräumung einer Vollmacht, auch über den Tod hinaus, liegt jedoch kein Fall von Art. 27 Abs. 2 ZGB vor. Es wird weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin sich mit ihrer Erklärung der Willkür des Beschwerdeführers ausgeliefert hätte oder dass dadurch ihre wirtschaftliche Freiheit aufgehoben bzw. in existenzgefährdender Weise beschränkt worden wäre. Auch aus dem angefochtenen Urteil lassen sich dazu keinerlei Erwägungen entnehmen. Abgesehen davon könnte die Beschwerdegegnerin eine von ihr erteilte Vollmacht bzw. Einziehungsermächtigung jederzeit beschränken oder widerrufen (Art. 34 Abs. 1 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_206/2005 vom 28. September 2008, E. 2.1). Selbst allfällige Erben könnten zum gegebenen Zeitpunkt das

Widerrufsrecht ausüben (ROGER ZÄCH, in: Berner Kommentar, Stellvertretung, 2. Aufl., N. 72 zu Art. 35). Eine übermässige Bindung der Beschwerdegegnerin ist folglich in keiner Weise gegeben. Daraus folgt, dass die Berufung auf Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht verfängt und auch dieser Einwand der Beschwerdegegnerin die Schuldanerkennung nicht entkräftet.

5.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die von der Vorinstanz vorgenommene Verknüpfung der beiden Einwendungen der Beschwerdegegnerin nicht verfängt. So kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die nach ihrer Ansicht "ungewöhnliche" Bezugsregelung verbunden mit dem unbeschränkten Verjährungsverzicht ein Anwendungsfall von Art. 27 Abs. 2 ZGB darstelle. Jedoch trifft es nach dem Vorgesagten nicht zu, dass der Bezug des Betrages von Fr. 180'000.00 durch den Beschwerdegegner einzig von dessen Willen abhänge. Die Vorinstanz verkennt damit das Widerrufsrecht der Vollmachtgeberin.

5.5 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 12. Oktober 2020 ist aufzuheben. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 180'000.00 ist gutzuheissen.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rechtsöffnung nebst für die Grundforderung auch für 5 % Zins seit 20. April 2020. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Zinsforderung vor keiner Instanz substantiiert.

6.2 Die Rechtsöffnung kann grundsätzlich auch für die gesetzlichen Verzugszinsen erteilt werden, selbst wenn sich diese nicht unmittelbar aus der Schuldanerkennung ergeben (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 82 SchKG). Vorausgesetzt ist allerdings, dass entweder eine Mahnung vorliegt oder ein Verfalltag verabredet wurde (Art. 102 OR). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. März 2020 gemahnt und ihr eine Zahlungsfrist gesetzt bis 20. April 2020 (VI-Akten, GS Bel. 3). Mithin befand sie sich ab diesem

Zeitpunkt in Verzug. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Demnach kann auch für die Zinsen antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung gewährt werden.

6.3 Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2201893 des Betreibungsamtes Nidwalden (Zahlungsbefehl vom 24. April 2020) wird gutgeheissen und über den Betrag von Fr. 180'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2020 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

7.1 Die Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.2 7.2.1 Die vorinstanzlichen Gerichtskosten betrugen Fr. 700.00, wurden dem Beschwerdeführer (bzw. dem Gesuchsteller) auferlegt und mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss im gleichen Umfang verrechnet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 700.00 der Beschwerdegegnerin (bzw. der Gesuchsgegnerin) aufzuerlegen, mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss über Fr. 700.00 zu verrechnen und sind bezahlt. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet dem Beschwerdeführer für die vorinstanzlichen Gerichtskosten intern und direkt Fr. 700.00 zu bezahlen.

7.2.2 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache i.S.v. Art. 251 ZPO weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [Gebührenverordnung über das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.35]). Der massgebliche erstinstanzliche Gebührenrahmen beträgt Fr. 70.00 bis Fr. 1000.00, mithin maximal Fr. 1'500.00 zweitinstanzlich (Art. 48 GebV SchKG).

Die Gerichtskosten für den Entscheid bemessen sich nach Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG (NG 261.2) und betragen vorliegend Fr. 1'200.00. Nachdem die Beschwerdegegnerin vor Obergericht vollständig unterliegt, sind ihr ausgangsgemäss sämtliche Gerichtskosten zu überbinden. Diese werden aus dem beschwerdeführerischen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.00 entnommen und sind bezahlt. Die Beschwerdegegnerin ist dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten intern und direkt Fr. 1'200.00 zu bezahlen.

7.3 7.3.1 Eine Parteientschädigung darf grundsätzlich zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG e contrario) und bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO).

7.3.2 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 zuzusprechen.

7.3.3 In der Beschwerde vom 22. Oktober 2020 ersucht der Beschwerdeführer bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen um ausgangsgemässen Entscheid. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer ermessensweise ebenfalls eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.00 zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 zu bezahlen.

Demnach erkennt das Obergericht

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositiv-Ziffern 1-2 des Entscheids ZES 20 187 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK vom 12. Oktober 2020 werden aufgehoben.
  3. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2201893 des Betreibungsamtes Nidwalden (Zahlungsbefehl vom 24. April 2020) wird gutgeheissen und über den Betrag von Fr. 180'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2020 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
  4. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 700.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss über Fr. 700.00 verrechnet und sind bezahlt. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren intern und direkt Fr. 700.00 zu bezahlen.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeführers betragen Fr. 1'200.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, mit dem beschwerdeführerischen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 verrechnet und sind bezahlt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren intern und direkt Fr. 1'200.00 zu bezahlen.
  6. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss für die Verfahren beider Instanzen eine Parteientschädigung von je Fr. 500.00 bzw. total Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
  7. Zustellung dieses Entscheids an:

Stans, 4. Februar 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Carmen Meier

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.00.

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Nidwalden
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NW_OG_001
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Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026