GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 21 16
Entscheid vom 1. Juni 2021 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann
Verfahrensbeteiligte A., Z., vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Schadenanwaelte.ch AG, Industriestrasse 13c, 6302 Zug, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen Invalidenversicherung (Neuanmeldung)
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 3. März 2021.
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Nach Einsicht: − in die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 3. März 2021;
− in die Beschwerde des A.__ («Beschwerdeführer») vom 19. April 2021 mit den Anträgen: «1. Es sei die Verfügung vom 3.3.2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zu tätigen. 2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten die erforderliche materielle Abklärung/Prüfung durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. (...) Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend die Verfügung vom 3.3.2021 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.»
− in die Verfügung P 21 7 vom 22. April 2021, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren SV 21 16 gutgeheissen und Rechtsanwältin Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde;
− in die Vernehmlassung der IV-Stelle Nidwalden vom 11. Mai 2021 (samt Versichertendossier) mit dem Begehren, das Verfahren sei als gegenstandlos vom Protokoll abzuschreiben, weil die angefochtene Verfügung vom 3. März 2021 lite pendente aufgehoben und weitere Abklärungen getätigt würden;
− in die von Rechtsanwältin Elms eingereichte Honorarnote vom 31. Mai 2021.
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Erwägungen: 1. Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die/den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG [SR 830.1]). Die Verfahrensabschreibung fällt unter die in Art. 71 Abs. 2 GerG (NG 261.1) geregelten Präsidialbefugnisse. Das vorliegende Verfahren ist zufolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung lite pendente präsidialiter abzuschreiben.
Die Aufhebung eines die Leistung ablehnenden Entscheids zugunsten weiterer Abklärungen ist hinsichtlich der Kostenfolgen einem vollumfänglichen Obsiegen gleichgestellt. Dies gilt sinngemäss auch bei einer Verfahrensabschreibung nach Rücknahme der strittigen Verfügung lite pendente (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2014 vom 5. November 2014 E. 2.2 in fine, mit weiteren Hinweisen).
3.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1‘000.‒ festgelegt. Im Lichte dieser Richtlinien und in Nachachtung der Tatsache, dass sich die Sache ohne materiellen Entscheid erledigt, werden die Gerichtskosten auf Fr. 300.‒ festgesetzt und der IV-Stelle Nidwalden auferlegt.
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3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 3.1). Sodann ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.3.2). Dem Versicherungsgericht kommt bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1).
3.3 In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 13 f. SRG i.V.m. Art. 47 Abs. 3, Art. 52 und 54 PKoG). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, werden je nach Verfahrensstand 30 bis 100 Prozent des Honorars berechnet (Art. 37 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG).
3.4 Der Beschwerdeführer hat – nachdem er obsiegte (Abschreibung infolge Anerkennung) – gegenüber der IV-Stelle Nidwalden grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten gemäss Art. 61 lit. g ATSG. Rechtsanwältin Elms macht mit Honorarnote vom 31. Mai 2021 ein Honorar von Fr. 3'168.20 (Honorar Fr. 2'856.– [10.2 Std. à Fr. 280.–]; Auslagen Fr. 85.68 [pauschal 3%]; 7.7% MwSt. Fr. 226.51) geltend. Die für das zukünftige Urteilsstudium und Abschlussgespräch verrechneten 1.5 Stunden werden angesichts des Verfahrensausgangs um eine Stunde gekürzt. In Nachachtung des gesetzlich zulässigen Stundenansatzes wird die
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Parteientschädigung auf Fr. 2'551.40 (Honorar Fr. 2'300.– [9.2 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 69.– [pauschal 3%]; 7.7% MwSt. 182.40 festgesetzt.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Das Verfahren wird zufolge lite pendente erfolgter Wiedererwägung durch die IV-Stelle abgeschrieben.
Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.– festgelegt und ausgangsgemäss der IV-Stelle Nidwalden auferlegt. Sie wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
Die IV-Stelle Nidwalden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'551.40 zu bezahlen.
Zustellung dieses Entscheids an:
Stans, 1. Juni 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Versand: ____________________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.