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VA 20 24 BGer 6B_673/2021 vom 4. Oktober 2021/Abweisung P 20 10

Entscheid vom 22. Februar 2021 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch lic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte, Postfach 1415, 8021 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

  1. Amt für Justiz Nidwalden, Vollzugs- und Bewährungsdienst, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegner,

  2. Justiz- und Sicherheitsdirektion Nidwalden, Kreuzstrasse 1, 6371 Stans, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug Freiheitsstrafe Beschwerde gegen den Entscheid der Justiz- und Sicherheitsdirektion vom 22. Oktober 2020.

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Sachverhalt: A. Mit Urteil des Obergerichts Nidwalden, Strafabteilung, vom 24./25./31. Oktober/ 20. November 2018 wurde A.__ des gewerbsmässigen Betruges, der Urkundenfälschung, der Unterlassung der Buchführung sowie der Veruntreuung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung von 65 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

B. Am 8. April 2020 erliess das Amt für Justiz des Kantons Nidwalden (nachfolgend Beschwerdegegner) folgende Verfügung:

« 1. Die vierjährige Freiheitsstrafe ist im Haus für Betreuung, Pflege und Wohnen __, ZH, zu vollziehen. 2. Der Strafantritt hat zu erfolgen auf Dienstag, 2. Juni 2020, 14.00 Uhr. Die Zuführungsmodalitäten werden zeitgerecht mit dem Verurteilten sowie den Involvierten direkt abgesprochen. 3. Unter Einberechnung von 65 Tagen Untersuchungshaft fällt das Vollzugsende auf den 28. März 2024. Eine allfällige bedingte Entlassung nach 2/3 der Strafe fällt auf den 28. November 2022. 4. Sollte sich aufgrund der Coronavirus-Krise ein Aufschub aufdrängen, ist der Strafantritt situativ angepasst zu verschieben. Der neue Strafantrittstermin wird schriftlich mitgeteilt, wobei die vorliegende Verfügung nach wie vor ihre Gültigkeit behält und den neuen Strafantrittstermin miteinbezieht. 5. Die Weisungen und Anordnungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe im Haus __ richten sich nach den Grundsätzen des Strafvollzugs unter Einbezug der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz. Ergänzend sind auch die Hausordnungen des Pflegezentrums __ und dem Haus __ zu befolgen, wobei die strafvollzugsrechtlichen Weisungen und Anordnungen vorgehen. Die dem Fall zugeordneten Verantwortlichen des Pflegezentrums __, Haus __, sind mit dem Strafvollzug beauftragt. Deren Weisungen und Anordnungen ist strikte Folge zu leisten. 6. Allfällige Probleme im offen geführten Strafvollzug führen zu einer Prüfung des geschlossenen Strafvollzugs. 7. Für den Fall einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird der Rechtsmittelinstanz der Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt.»

C.

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Gegen diese Verfügung liess A.__ am 11. Mai 2020, nun anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, Beschwerde bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden (nachfolgend Vorinstanz) einreichen. Diese erliess am 22. Oktober 2020 folgenden Entscheid:

« 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass für den Zeitpunkt des Strafantritts Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids sinngemäss anwendbar ist. Die Vorinstanz (Amt für Justiz) wird angewiesen, dem Beschwerdeführer (A._) den neuen Strafantrittstermin schriftlich mitzuteilen. 3. 3.1 Die amtlichen Kosten von Fr. 1'370.-- (inkl. Auslagen) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten des Beschwerdeführers (A.). 3.2 Infolge Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege übernimmt der Staat die amtlichen Kosten gemäss Ziff. 3.1 von Fr. 1'370.--. Der Beschwerdeführer (A.) ist im Rahmen von Art. 124f Abs. 1 VRG zur Nachzahlung verpflichtet. 4. 4.1 Die Finanzverwaltung wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Entscheides Rechtsanwalt Yann Moor als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers (A.) mit Fr. 4'766.50 zu entschädigen. 4.2 Der Beschwerdeführer (A.) ist im Rahmen von Art. 124f Abs. 1 VRG zur Nachzahlung der Entschädigung nach Ziffer 4.1 verpflichtet. 5. [Rechtsmittelbelehrung]»

D. Dagegen erhob A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden mit den Rechtsbegehren:

« 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdegegner zur Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Haus __ nicht zuständig ist. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer straferstehungsunfähig ist. 3. Subeventualiter sei der Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 92 StGB aufzuschieben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.»

E.

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Mit Präsidialentscheid vom 16. November 2020 wurde die ersuchte unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Yann Moor als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (P 20 10).

F. Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 folgende Anträge:

« 1. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass der Beschwerdegegner zur Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Haus __ nicht zuständig sei, sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 2. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer straferstehungsunfähig sei, sei abzuweisen. 3. Der Subeventualantrag, wonach der Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 92 StGB aufzuschieben sei, sei abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.»

G. Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 7. Dezember 2020:

« 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. November 2020 sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.»

H. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 die Vernehmlassungen der Vorinstanz sowie des Beschwerdegegners zur Kenntnisnahme zustellt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet wird (amtl. Bel 5).

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I. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache am 22. Februar 2021 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – sofern erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden vom 22. Oktober 2020. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter die Justiz- und Sicherheitsdirektion fällt (Art. 4 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 VRG) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist somit örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 70 Abs. 1 VRG berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Ziff. 1), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist vom Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheids einzureichen (Art. 27 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz [StVG; NG 273.3]). Der angefochtene Entscheid erging am 22. Oktober 2020. Die Beschwerde vom 12. November 2020 wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den Formanforderungen (Art. 73 f. VRG). Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

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1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen gerügt werden, wobei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ebenfalls als Rechtsverletzung gelten (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, können sich Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 92 VRG). Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an die zuständige Instanz zurückzuweisen (Art. 88 Abs. 2 VRG). Die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge können die Parteien hingegen nicht ausdehnen oder inhaltlich anpassen (Art. 91 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht darf über die zur Sache gestellten Parteianträge nicht hinausgehen (Art. 94 VRG).

Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass das Amt für Justiz für den Erlass der Verfügung vom 8. April 2020 nicht zuständig gewesen sei (nachfolgend E. 3) und dass die Haft- und Straferstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei (E. 4). Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass zu Unrecht der Aufschub der Freiheitsstrafe verneint wurde. Aufgrund des Coronavirus liege ein wichtiger Grund vor, welcher es rechtfertigen würde, den Freiheitsvollzug aufzuschieben (E. 5). Schliesslich folgen Ausführungen zu den Kosten (E. 6).

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3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst sinngemäss vor, die Verfügung vom 8. April 2020 sei nichtig, da diese nicht formgerecht ergangen sei. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug vom 26. Oktober 2018 (nachfolgend Richtlinie Vollzugskompetenz [SSED 17 quater .0]) und moniert, dass den Akten weder ein Rechtshilfegesuch beiliege noch eine spezielle Abmachung zwischen den in casu beteiligten Kantonen behauptet werde.

3.2 Dem Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz gehören neben dem Kanton Nidwalden auch die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Land sowie Aargau an. Das Pflegezentrum __, Haus __, in welchem der Strafvollzug des Beschwerdeführers vorgesehen ist, liegt im Kanton Zürich, welcher dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat angeschlossen ist. Vorliegend wird somit eine Einweisung in eine ausserkonkordatliche Institution vorgesehen. In einem solchen Fall ist eine Abtretung der Vollzugskompetenz an den Vollzugskanton weder gesetzlich normiert noch in casu vorgesehen. Infolgedessen ist auch kein schriftliches Ersuchen um einen rechtshilfeweisen Vollzug, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, und in der Richtlinie Vollzugskompetenz gemäss Art. 9 Abs. 1 vorgesehen, vorzunehmen. Wie sich den Akten entnehmen lässt, trat der Beschwerdegegner direkt an die Institution und traf entsprechende Absprachen. Ein schriftliches Rechtshilfeersuchen, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist nach dem Dargelegten nicht erforderlich. Auch insoweit der Beschwerdeführer weitergehende spezielle Abmachung geltend zu machen versucht, dringt er mit seinem Einwand nicht durch, zumal nicht ersichtlich ist, welche normierten weiteren Abmachungen vorliegend unerlässlich sein sollen. Andere Mängel werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Dargelegten erging die Verfügung vom 8. April 2020 formgerecht. Der Beschwerdeführer dringt in diesem Punkt nicht durch.

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4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst, dass er haft- und straferstehungsfähig sei. Dazu lässt er zunächst ausführen, dass keine abweichende Vollzugsform habe gefunden werden können, welche dem massiv schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung trage (vgl. E. 4.3.7). Sodann führt er aus, dass für ihn bereits die kleinste Infektion tödliche Konsequenzen haben könne (vgl. E. 4.3.8).

4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer straferstehungsfähig sei und der Vollzug der Strafe im Sinne von Art. 80 Abs. 2 StGB im Pflegezentrum __ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtige.

4.3 4.3.1 Die Vorinstanz führte mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 zusammengefasst aus, dass vorliegend aufgrund des Vollzuges der Freiheitsstrafe im Haus __ nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen sei. Möglicherweise sei aufgrund der Vorerkrankung des Beschwerdeführers in Zukunft mit einer allfälligen Verschlechterung (gemäss Bericht des Kantonsarztes) zu rechnen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse einen alternativen Strafvollzug im Sinne von Art. 80 StGB ohne weiteres zu. Das Pflegezentrum __, Haus __, sei als alternative Einrichtung geeignet, um eine Unterbringung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 80 StGB zu gewährleisten. Die Vorinstanz kam infolgedessen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer straferstehungsfähig sei.

4.3.2 4.3.2.1 Die für die Vollstreckung und den Vollzug von Freiheitsstrafen allgemein geltenden Grundregeln werden im Strafgesetzbuch umschrieben (Art. 74-89, 91 und 92 sowie Art. 372 und 377-380 StGB). Im StGB wird aber auch klargestellt, dass Freiheitsstrafen nicht uniform vollzogen werden sollen. Für den Vollzug sind ausdrücklich unterschiedliche Vollzugsformen

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vorgesehen, welche die Freiheit der Inhaftierten in unterschiedlichem Masse einschränken (Art. 77 – 79 StGB): der Normalvollzug, das Arbeits- und Wohnexternat, die Halbgefangenschaft, die Einzelhaft und der tageweise Vollzug. Diese gesetzlichen Grundlagen sind verbindlich. Indessen ermöglicht Art. 80 StGB unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise Abweichungen von diesen gesetzlichen Vorgaben (ANDREA BAECHTOLD, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Aufl. 2014, S. 1). Die Anordnung einer abweichenden Vollzugsform ist grundsätzlich für alle Freiheitsstrafen möglich (ANDREA BAECHTOLD, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Aufl. 2014, S. 1). Abweichende Vollzugsformen können nur im Einzelfall angeordnet werden (ANDREA BAECHTOLD, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Aufl. 2014, S. 2).

4.3.2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 StGB darf unter besonderen Bedingungen, die in der betroffenen Person liegen – Gesundheitszustand (lit. a), Schwangerschaft bzw. Geburt (lit. b), gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kleinkind (lit. c) -, von den allgemeinen Vollzugsregeln zugunsten dieser Person abgewichen werden. Durch Art. 80 StGB wird der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zugunsten der betroffenen Person eingeräumt, damit einzelfallweise von den allgemeinen bzw. üblichen Vollzugsregeln abgewichen werden kann, wenn dies geboten scheint. Die Bestimmung bezweckt damit eine über die im Gesetz vorgesehene Vollzugsform hinausgehende Möglichkeit der Differenzierung und Individualisierung und ermöglicht dadurch in Einzelfällen angepasste Lösungen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00448 vom 14. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Liegt ein derartiger Gesundheitszustand vor, kann die zuständige Behörde gestützt auf Art. 80 StGB mittels verschiedener Vollzugsmodalitäten reagieren: Es ist zum Beispiel denkbar, die betroffene Person von bestimmten Pflichten zu entbinden, die Zellentüre über Nacht nicht zu verschliessen, oder erleichterte Kontakte mit der Aussenwelt erlauben. Ausdrücklich möglich ist auch die Unterbringung in einer anderen geeigneten Einrichtung (Abs. 2).

Ein modifizierter Strafvollzug ist nur dann angezeigt, wenn die erforderliche Pflege bzw. die medizinische Betreuung eines erkrankten Gefangenen im Rahmen des regulären Vollzugs im konkreten Einzelfall nicht gewährleistet werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00448 vom 14. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist durch medizinisches Fachpersonal zu beurteilen (ANDREA

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BAECHTOLD, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Aufl. 2014, S. 2).

Die Möglichkeit zur Anordnung abweichender Vollzugsformen ist Ausdruck grundlegender Rechts- und Strafvollzugsprinzipien: des Rechtsgrundsatzes der Gewährleistung der Menschenwürde und der Verhältnismässigkeit und der im Strafvollzugsrecht massgeblichen Prinzipien der Individualisierung des Strafvollzugs sowie er bestmöglichen Vermeidung einer Schädigung der Gefangenen durch den Vollzug. Die Anordnung einer abweichenden Vollzugsform kann geeignet sein, dem Grundsatz zum Durchbruch zu verhelfen, wonach verhängte Freiheitsstrafen auch tatsächlich zu vollziehen sind und nicht leichthin unterbrochen werden sollen (ANDREA BAECHTOLD, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Aufl. 2014, S. 4).

4.3.2.3 Von einer Hafterstehungsunfähigkeit einer zu inhaftierenden Person ist auszugehen, wenn deren gesundheitlichen Problemen durch die Unterbringung in einer vom Normalvollzug abweichenden Spezialabteilung nicht genügend Rechnung getragen bzw. ein regulärer Vollzug nicht absolviert werden kann. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der Vollzug in einer abweichenden Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB durchgeführt werden könnte.

Von Straferstehungsunfähigkeit wird gesprochen, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründe weder in der Vollzugseinrichtung noch im modifizierten Vollzug in der Lage ist, den Freiheitsentzug zu erstehen (CORNELIA KOLLER, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Aufl. 2014, S. 55; vgl. zudem auch die Ausführungen unter E. 5.4 f.).

Bei der Beurteilung der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsgüterabwägung, welche nicht der ärztlichen Einschätzung unterliegt (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 80).

4.3.3 Nach Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten aufgrund des StGB ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche

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Strafantritt, wie auch ein allfälliger Vollzugsaufschub (vgl. dazu E. 5) richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

Die Vollzugsbehörden müssen ein rechtskräftiges Strafurteil vollstrecken. Sie dürfen weder auf die Vollstreckung definitiv verzichten noch in ein Urteil eingreifen oder es abändern. Nur ausnahmsweise ist bei Straferstehungsunfähigkeit ein Aufschub des Vollzugs auf unbestimmte Zeit zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6A.96/2001 vom 18. Februar 2002 E. 1a mit Hinweisen).

4.3.4 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion hat die ärztlichen Berichte und die weiteren Dokumente in den Akten, welche ihr vorgelegen haben und aus denen sich Rückschlüsse zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen, aufgeführt und zutreffend inhaltlich zusammengefasst (E. 2.2.3.2 des Entscheids vom 22. Oktober 2020). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG).

Dass Dr. B.__ den Beschwerdeführer keiner profunden Untersuchung unterzog, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, vermag an dessen Ausführungen zur Hafterstehungsfähigkeit, welche gestützt auf den Arztbericht von Dr. C.__ erstellt wurde, nichts zu ändern. Dr. B.__ konnte den Gesundheitszustande des Beschwerdeführers ausreichend beurteilen, so dass auf eine weitergehende Untersuchung verzichtet werden konnte.

4.3.5 Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Der Kantonsarzt Dr. med. B.__ führte in seinem Arztbericht vom 21. Januar 2020 folgende körperliche Leiden auf:

«Konsolidation Unterlappen rechts offener Dignität, Chronisch-obstruktive Pneumopathie GOLD 4 (Risikoklasse C), Asthma bronchiale, Lungenemphysem, Kachexie, Paroxyxmales rechtsatriales Vorhofflattern, erfolgreiche Radiofrequenzablation 2015, Diabetes mellitus Typ II, Sementaler Instabilität der Wirbelsäule, Neurolyse L4 und L5 rechts, Spondylodese L3-5 und zervikal».

Deswegen musste der Beschwerdeführer sich mehrfach in Spitalpflege begeben und durch Spezialärzte behandeln und untersuchen lassen.

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4.3.6 Ein regulärer Strafvollzug steht beim Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der damit einhergehenden Betreuung und Behandlung nicht in Frage. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes im normalen Strafvollzug nicht hafterstehungsfähig. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Vollzug in einer "anderen geeigneten Einrichtung" nach Art. 80 Abs. 2 StGB durchgeführt werden kann oder ob, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer straferstehungsunfähig ist.

4.3.7 4.3.7.1 Wie ausgeführt, wird von einer Straferstehungsunfähigkeit gesprochen, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründe weder in der Vollzugseinrichtung noch im modifizierten Vollzug in der Lage ist, den Freiheitsentzug zu erstehen. Nach Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der ärztlichen Einschätzung durch Dr. A.__ und der sich in den Akten befindenden Auskunft des Leiters der Pflege des Pflegezentrums __, kommt das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Straferstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Pflegezentrum __ zu Recht bejaht wurde und der Beschwerdeführer infolgedessen korrekterweise auch zum Strafantritt aufgefordert wurde. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. dortige E. 2.2 und E. 2.3 f., Art. 56 Abs. 3 VRG) verwiesen werden, denen sich das Obergericht anschliesst. Nachfolgend wird im Einzelnen auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen.

4.3.7.2 Zunächst lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass keine abweichende Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB habe gefunden werden können, welche dem massiv schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung tragen könne. Die diesbezüglich gemachten Erwägungen der Vorinstanz seien nicht überzeugend und würden sich ausschliesslich auf die Auskunft des Pflegeleiters des Pflegezentrums __ stützen.

4.3.7.3 Die gesundheitliche Situation des 72-jährigen Beschwerdeführers erfordert neben der Möglichkeit der medizinischen und therapeutischen Versorgung und der Pflege auch einen 24- Stundenbetrieb. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die angefragten Vollzugseinrichtungen

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bis auf das Pflegezentrum __ aus unterschiedlichen Gründen eine Aufnahme des Beschwerdeführers ablehnten. Der Leiter der Pflege, Herr D.__, führte in seiner schriftlichen Auskunft fundiert und begründet aus, dass die vom Beschwerdeführer erforderlichen Therapien sowie die medizinische Betreuung alle heimintern oder in der Umgebung gewährleistet werden können (vgl. VI1-A-12, E-Mail vom 30. April 2020). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die laufenden Therapien anzuschlagen scheinen und mit einem Abbruch eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes provoziert werde, nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Therapien können, vorliegend überwiegend im Sinne einer erhaltenden Therapie (vgl. VI1-A-12, E-Mail vom 30. April 2020), ohne Probleme auch in oder durch die Vollzugseinrichtung geboten werden. Auch eine Physiotherapie kann extern durchgeführt werden. Zusammengefasst ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers vorliegend nicht erfüllt werden können. Mit dem Einwand, wonach die anschlagenden Therapien abzubrechen und somit das inhärente Risiko einer damit einhergehenden massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes provoziert werde, dringt der Beschwerdeführer nicht durch.

Sodann muss der Beschwerdeführer auch heute für Arztbesuche, Physiotherapie seine Wohnung verlassen. Aus dem Umstand, dass gewisse Therapien etc. nur ausserhalb des Pflegezentrums __ durchgeführt werden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Haus __ die Pflege und Betreuung durch einen Arzt unmittelbar, je nach Anforderungen der Situation, gewährleistet wird auch während der Nacht (vgl. VI1-A-12, E-Mail vom 30. April 2020). Auch diesbezüglich besteht für den Beschwerdeführer keine Verschlechterung, es ist somit von einer unmittelbaren Pflege und Betreuung auszugehen, welche rund um die Uhr gewährleistet wird.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Haus __ stattfinden kann und das Pflegezentrum __ den Anforderungen an eine abweichende Vollzugsform nicht ausreichen soll. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen, wonach die Ausführungen der Vorinstanz nicht überzeugend seien, da sie sich auf die Auskunft des Pflegeleiters abstütze, nicht durch, zumal er nicht ausführt, welche konkreten Bedürfnisse aus seiner Sicht nicht befriedigt werden können.

4.3.8

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Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die Ausführungen im Arztbericht von Dr. B.__, wonach mit plötzlichen, massiven Verschlechterungen auch bei leichten Infekten zu rechnen sei und wiederholte notfallmässige Hospitalisierungen und spezialärztliche Abklärungen erfolgen müssen. Im Weiteren führt er aus, dass für ihn bereits die kleinste Infektion tödliche Konsequenzen haben werde. In diesem Zusammenhang zielt der Beschwerdeführer auch auf die Risiken einer Coronainfektion.

Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. Bei den Bewohnern des Pflegezentrum __ handelt es sich typischerweise um Personen, welcher der Risikogruppe angehören (vgl. VI1-A-12, E-Mail vom 30. April 2020). Der Schutz der Bewohner wird durch strikte Einhaltung der Hygienevorschriften, der Abstandsregeln und des social distancing gewährleistet (vgl. VI1-A-12, E-Mail vom 30. April 2020). Die Gefahr einer Infektion für den Beschwerdeführer besteht sowohl bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers bei sich zu Hause wie auch in einem Pflegezentrum. Von einer beträchtlichen Gefährdung des Lebens ist infolgedessen nicht auszugehen. Selbst wenn mit einer Verschlechterung oder Hospitalisierungen zu rechnen wäre, kann dies zu keinem anderen Schluss führen. Im Weiteren kann auf die Ausführungen unter E. 5.5 (betreffend Corona und der damit einhergehenden Gefahr) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer dringt somit auch mit diesem Einwand nicht durch.

4.3.9 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, die Einweisung in das Pflegezentrum __ und damit in eine privat geführte Institution gemäss Art. 4 lit. e Richtlinie Vollzugskompetenz sei bundesrechtswidrig, kann ihm nicht gefolgt werden. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Zulassung von Privatanstalten ausdrücklich nur auf Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach Art. 59, 60 und 63 StGB beschränke.

Das Gesetz konkretisiert den Kreis der zulässigen alternativen Einrichtungen nicht. Der Begriff der geeigneten Einrichtung wird indes weit ausgelegt. In Frage kommen alle Institutionen, welche als "Internate" geführt werden und zwar sowohl private wie auch öffentliche, namentlich

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Spitäler, psychische Kliniken, medizinische Rehabilitationszentren, Alters- oder Pflegeheime, Wohnheime für HIV-positiv Erkrankte, Entzugskliniken etc. (BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 81). Das Zentrum __, Haus __, ist als privat geführtes Pflegezentrum (Pflegezentrum __ AG) ohne Zweifel als eine solche Institution zu zählen. Der Beschwerdeführer dringt somit auch mit diesem Einwand nicht durch.

4.3.10 4.3.10.1 Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf den Grundsatz der freien Arztwahl und führt aus, dass das nahegelegene Zürcher Reha-Zentrum F.__ diesbezüglich keine genügende Grundlage sei, um die notwendige ärztliche Überwachung zu gewährleisten.

4.3.10.2 Die Grundrechte inhaftierter Personen dürfen während ihrer Zeit in Strafvollzug nur in dem Umfang beschränkt werden, wie es die rechtmässig angeordnete Strafe des Freiheitsentzugs mit sich bringt (Art. 74 StGB; statt vieler BGE 123 I 221 E. I.4.b). Daraus ergibt sich für den Bereich der medizinischen Betreuung das Prinzip der Gleichwertigkeit und Einheitlichkeit für diagnostische, therapeutische und präventive Gesundheitsmassnahmen innerhalb wie ausserhalb von Vollzugseinrichtungen. So wird etwa in Art. 75 Abs. 1 StGB bestimmt, dass der Strafvollzug "den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich zu entsprechen" habe. Dieser Vollzugsgrundsatz gilt nicht nur bezogen auf das Gesundheitswesen. Die inhaftierte Person hat Anrecht auf eine Behandlung, die medizinisch jener der Allgemeinbevölkerung gleichwertig ist. Der in Art. 75 Abs. 1 StGB verankerte Auftrag, die Betreuung der Gefangenen zu gewährleisten, schliesst eine fachgerechte medizinische Behandlung erkrankter Strafgefangener ein. Der Bundesrat kann für den Vollzug an solchen Personen ergänzende Bestimmungen erlassen (Art. 387 Abs. 1 Bst. c StGB; ANDREA BAECHTOLD ET AL., Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl. 2016, S. 205 f.). Bis heute hat er davon keinen Gebrauch gemacht.

Die Garantie der persönlichen Freiheit gibt dem Gefangenen Anspruch auf eine einwandfreie ärztliche Behandlung. Insassen im Strafvollzug haben grundsätzlich kein Recht auf freie Arztwahl, sofern die Betreuung durch einen Gefängnisarzt ausreichend sichergestellt ist. Die Untersuchung oder Behandlung hat je nach den Umständen in der Anstalt oder in einem Krankenhaus zu erfolgen (BGE 123 I 221 E. II.2b mit Hinweis auf BGE 102 Ia 302).

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4.3.10.3 Je nach Anforderungen der Situation wird im Haus __ die Betreuung durch den Arzt sowie die erforderliche Pflege sichergestellt, auch in der Nacht. Abklärungen und indizierte Massnahmen können dabei durch den behandelnden Arzt in die Wege geleitet werden. Eine gewisse "Überwachung", wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, wird somit bereits im Pflegeheim , Haus __ sichergestellt. Eine fachgerechte ärztliche Betreuung im Pflegezentrum __ durch den Hausarzt Dr. E. wird ausreichend gewährleistet (vgl. VI1-A-12, E-Mail vom 30. April 2020). Ein Anspruch auf freie Arztwahl besteht im Strafvollzug nicht.

Sodann wird die freie Therapie- und Behandlungswahl durch die Überweisung in Spitäler oder andere spezialisierte Dienste garantiert. Wie der Leiter der Pflege mit E-Mail ausführte, arbeitet das Pflegezentrum mit den umliegenden Spitälern zusammen, in diesen können die vom Beschwerdeführer gewünschten Therapien in Zusammenhang mit der Tumorerkrankung umgesetzt werden und sowohl die Nachsorge wie auch eine palliative Pflege und Betreuung gewährleistet werden. Im Zürcher Rehazentrum F.__ gibt es eine pneumologische/pulmologische Rehabilitationsstation. Die dortigen Fachärzte und Spezialisten sind alle befähigt, eine allfällige Verschlechterung der schweren COPD (chronic obstructive pulmonary disease) des Beschwerdeführers zu behandeln und soweit notwendig zu überwachen. Inwiefern die in der näheren Umgebung bestehenden Spitäler und dabei insbesondere das Zürcher Reha-Zentrum F.__ keine genügende Grundlage bilden soll, um dem Beschwerdeführer die notwendige Therapie- und Behandlungswahl zu ermöglichen und ihn bei Bedarf weiter zu überwachen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. Der Beschwerdeführer dringt somit auch mit diesem Einwand nicht durch.

4.3.11 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer straferstehungsfähig ist und sein Gesundheitszustand zum aktuellen Zeitpunkt einen alternativen Strafvollzug im Sinne von Art. 80 StGB zulässt.

5.1

17

Der Beschwerdeführer macht einen wichtigen Grund gemäss Art. 92 StGB geltend, welcher einen Strafaufschub rechtfertige. Als wichtiger Grund führt der Beschwerdeführer eine Haft- und Straferstehungsunfähigkeit gestützt auf seine schweren gesundheitlichen Leiden an. Der Corona-Virus stelle eine ernsthafte Gefahr für den Beschwerdeführer dar, da er in mehrfacher Hinsicht zur Risikogruppe gehöre und eine Ansteckung mit dem Coronavirus höchstwahrscheinlich tödliche Folgen hätte. Da der Beschwerdeführer während des Strafvollzuges zwangsläufig mit vielen Personen in Kontakt kommen würde, sei das Risiko einer Ansteckung des Coronavirus zweifelsfrei höher, als wenn er in Freiheit belassen werden würde. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf das Schreiben von Dr. med. C.__ vom 21. April 2020 aus welchem hervorgehe, dass eine Verlegung des Beschwerdeführers während der Coronakrise weder verantwortbar noch den Empfehlungen des Bundesrates entsprechen würden. Seit dem Schreiben vom April 2020 habe sich die Situation mit einer anhaltend schweren zweiten Welle massiv verschlechtert. Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 2020 in Selbstisolation. Eine Verlegung in ein Pflegeheim sei keinesfalls zu verantworten. Angesichts der Art und Schwere der Straftaten sei zum einen von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und zum anderen bestehe kein erhöhtes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit. Infolgedessen sei von einem "relativ geringen öffentlichen Interesse" am Vollzug der Freiheitsstrafe auszugehen. Dieses vermöge das sehr grosse persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verzicht auf Strafverbüssung nicht zu überwiegen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit lasse sich der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht verantworten. Ein Strafaufschub nach Art. 92 StGB dränge sich gerade auf.

5.2 Sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz halten dem zusammengefasst entgegen, dass der Vollzug sicher sei und sich aufgrund der aktuellen Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie keine Änderungen zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid aufdrängen.

5.3 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 22. Oktober 2020 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer straferstehungsfähig sei und sich keine wichtigen Gründe für einen Strafaufschub im Sinne von Art. 92 StGB finden lassen würden. In Bezug auf die von Dr. C.__, seinen behandelnden Arzt, aufgeführten Einwände, wonach zusammengefasst eine

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Verlegung aus medizinischer Sicht nicht zu verantworten sei und diese nicht den Empfehlungen des Bundesrates entspreche, wird auf das enge Treue- und Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer hingewiesen, weshalb diesbezüglich von einer gewissen Befangenheit auszugehen sei. Eine Ungleichbehandlung im vorliegenden Fall gegenüber anderen Straftätern seines Alters mit ähnlichen gesundheitlichen Beschwerden würde sich nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz sah sodann auch keine höhere Gefährdung des Lebens innerhalb des Strafvollzuges im Haus __ gegeben, als diese ansonsten in der Freiheit besteht. Die Vorinstanz nahm eine Interessenabwägung vor und schloss, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Freiheitstrafe die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege.

5.4 Gemäss Art. 15 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG; NG 273.3) kann die Strafvollzugsbehörde aus wichtigen Gründen auf schriftliches Gesuch hin einen Aufschub des Vollzuges gewähren. Die "wichtigen Gründe" werden in Art. 15 StVG nicht näher umschrieben, finden sich aber auch als Voraussetzung für die Strafunterbrechung in Art. 17 Abs. 1 StVG. Sodann wird auch in Art. 92 StGB, in welchem die bundesrechtlich geregelte Vollzugsunterbrechung geregelt wird, von wichtigen Gründe gesprochen. Für dieses dem Vollzugsaufschub ähnlichen Institut gelten nach Lehre und Rechtsprechung als wichtige Gründe (i.S.v. Art. 92 StGB) einerseits mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen, andererseits unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 92). Die Pflege von kranken Strafgefangenen ist grundsätzlich im Rahmen des Vollzugs durchzuführen. Eine Krankheit kann in der Regel nur dann zu einer Vollzugsunterbrechung führen, wenn eine Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt. Straferstehungsunfähigkeit wird bejaht, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Freiheitsvollzug zu erstehen, weder in einer herkömmlichen Vollzugseinrichtung noch in einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB bzw. in einer "anderen geeigneten" Vollzugseinrichtung (vgl. BGE 136 IV 97, E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1; BGE 106 IV 321 E. 7a). Dabei ist nicht das subjektive Empfinden der verurteilten Person massgebend, sondern die Einschätzung des medizinischen Fachpersonals der Zielinstitution (CORNELIA KOLLER, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Aufl. 2014, S. 55).

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Die Schwere der geltend gemachten medizinischen Gründe erreicht immer dann die für die Anwendung von Art. 92 StGB erforderliche Schwere, wenn die Fortsetzung der Vollstreckung gegen das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung nach Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK verstossen würde. Der geltend gemachte medizinische Grund ist auch immer dann schwerwiegend, wenn die Fortführung der Vollstreckung das Leben des Verurteilten in konkrete Gefahr bringt. Um festzustellen, ob ein solcher Grad erreicht ist, muss die Schwere der Gründe nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkrete Situation des Täters im Lichte der von den medizinischen Strukturen gebotenen Unterstützung hinsichtlich der im Strafvollzug zur Verfügung stehenden Versorgung beurteilt werden (BGE 136 IV 97 E. 5.1). Bleibt eine angemessene medizinische Behandlung mit dem Freiheitsentzug vereinbar, besteht kein Grund, die Vollstreckung der Strafe zu unterbrechen oder aufzuschieben (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Zulassung eines schwerwiegenden Grundes einerseits und die Unterbrechung des Vollzuges andererseits muss die Ausnahme bleiben (BGE 136 IV 97 E. 5).

Wird das Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall anerkannt, ist zu prüfen, ob der Aufschub des Strafantritts gewährt werden kann. Bei diesem Entscheid ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den entscheidenden Behörden kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. Den persönlichen Interessen des Betroffenen an einem späteren Antrittstermin sind das öffentliche Interesse an der nachdrücklichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen gilt es darüber hinaus das Gebot der Rechtsgleichheit und die Glaubwürdigkeit des Strafsystems überhaupt (CORNELIA KOLLER, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Aufl. 2014, S. 54).

5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, es sei mit plötzlichen, massiven Verschlechterungen auch bei leichten Infektionen zu rechnen. Bereits die kleinste Infektion könne tödliche Konsequenzen haben. Sodann wird ausgeführt, dass das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus während des Strafvollzugs ohne Zweifel höher sei als wenn er in Freiheit belassen werde.

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5.5.2 Vom Pflegezentrum __ wurden verschiedene Schutzmassnahmen ergriffen, um den Bewohnern trotz der Coronapandemie den grösstmöglichen Schutz zu gewährleisten. Der Eintritt des Beschwerdeführers wurde vom Pflegeleiter des Pflegezentrums __ unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände aufgrund der damaligen Situation als verantwortbar angesehen. Er führte dazu aus, dass eine Aufnahme ohne jegliche Sorge, unter Einhaltung der Hygienevorschriften und Abstandsregeln, und dem weiteren Praktizieren von social distancing, vollumfänglich verantwortet werden könne (vgl. VI1-A-12, E-Mail vom 30. April 2020).

5.5.3 Ein gewisses Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus besteht bei einem Aufenthalt im Pflegezentrum , Haus . Jedoch kann auch bei der vom Beschwerdeführer auferlegten Selbstquarantäne ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden. Wie sich aus dem Bericht von Dr. med. A. entnehmen lässt, besteht beim Beschwerdeführer aufgrund der bereits fortgeschrittenen Lungenerkrankung sowie der Weiterführung des Nikotinabusus generell eine erhöhte Sterblichkeit in den nächsten vier Jahren, mit oder ohne Haft. Die geschätzte Überlebenswahrscheinlichkeit der nächsten vier Jahre liege bei 18%. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes gezwungen, regelmässig zur Untersuchung bei den Ärzten oder zur Behandlung/Therapie Arztpraxen und Spitäler aufzusuchen. Infolgedessen besteht für den Beschwerdeführer auch "in Freiheit" die Möglichkeit einer Ansteckung. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich im November 2020 die Situation erheblich verschlimmert habe, weshalb eine Isolation des Beschwerdeführers unabdingbar sei und eine Verlegung aus der selber auferlegten Isolation in ein Pflegeheim keinesfalls verantwortet werden könne, nichts zu ändern. So lässt sich dem Erfahrungsbericht "Corona im Heim" vom 19. Januar 2021 (vgl. www.pz-.ch/files/2116/1121/6427/Erfahrungsbericht_Corona_im_Heim.pdf; besucht am 22. Februar 2021) entnehmen, dass im Heim im Verlauf des letzten Jahres nicht mehr Menschen gestorben sind als in anderen Jahren ohne Corona. Der Erfahrungsbericht stützt sich zwar auf einen Partnerbetrieb des Pflegzentrums __, es wird darin jedoch explizit darauf hingewiesen, dass diese Erkenntnisse auch für das Pflegezentrum __ zutreffen. Anzeichen, wonach sich diese Einschätzungen geändert haben, lassen sich nicht finden.

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Bei den Bewohnern des Pflegezentrums __ handelt es sich, gemäss Auskunft des Leiters Pflege, typischerweise um Personen, welche der Risikogruppe angehören. Der Beschwerdeführer stellt somit aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes keinen Einzelfall dar. Das Pflegezentrum __ ist im Umgang mit Patienten, welche der Risikogruppe angehören, geübt und vermochte auch bereits die Verschleppung von anderen Epidemie-/Pandemie- Keimen zu verhindern. Zudem wurden entsprechende Schutzmassnahmen ergriffen, um den Bewohnern trotz der COVID-19-Pandemie den grösstmöglichen Schutz zu gewährleisten. Insgesamt stellt der Strafvollzug im Haus __ keine höhere Gefährdung seines Lebens dar als der Beschwerdeführer ansonsten ausgesetzt ist. Sodann rechtfertigt sich auch aufgrund der aktuellen Pandemiesituation eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber gleichaltrigen Straftätern mit ähnlichen gesundheitlichen Beschwerden vorliegend nicht. Die öffentlichen Interessen am Strafvollzug überwiegen somit den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Aufschub des Strafvollzugs. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer somit als straferstehungsfähig anzusehen.

5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass sich der Vollzug der Freiheitsstrafe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht verantworten lasse. In Bezug auf das Kriterium der Art und Schwere der Straftaten, macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, dass von einem mittelschweren Verschulden auszugehen sei und führt zum anderen aus, dass kein erhöhtes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit bestehe. In der Folge sei deshalb von einem relativ geringen öffentlichen Interesse am Vollzug der Freiheitsstrafe auszugehen. Dieses Interesse vermöge das grosse persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verzicht der Strafverbüssung sicher nicht zu überwiegen.

5.6.2 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der von ihm begangenen Straftaten vom Obergericht Nidwalden zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurde von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Vorliegend überwiegen die gewichtigen öffentlichen Interessen, namentlich diejenigen des Vollzugs der rechtskräftigen verhängten Freiheitsstrafe, der Glaubwürdigkeit des Strafsystems sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufschub der Strafe. Dass beim Beschwerdeführer dabei, wie von ihm korrekt vorgebracht, kein erhöhtes

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Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt, vermag daran nichts zu ändern, zumal das Schutzbedürfnis nur eines von mehreren Kriterien darstellt, welches bei den öffentlichen Interessen zu berücksichtigen ist. Selbst wenn das Risiko, sich mit dem Coronavirus anzustecken, im Haus __ grösser erscheinen würde als in Freiheit, überwiegen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die öffentlichen Interessen am Vollzug der Freiheitsstrafe diejenigen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufschub.

5.7 5.7.1 Der Beschwerdeführer führt im Weiteren das Schreiben von Dr. C.__ auf und verweist darauf, dass darin aus medizinischer Sicht eine Verlegung in ein Pflegeheim nicht verantwortbar sei und eine solche nicht den Empfehlungen des Bundesrates entspreche.

5.7.2 Von der verurteilten Person beigebrachte Arztzeugnisse sind zurückhaltend zu würdigen. Zumal die nicht im Umfeld des Justizvollzugs tätigen Ärzte mit den in den Institutionen vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und sonstigen Gegebenheiten nicht vertraut sind und überdies zum Betroffenen in einem Vertrags- und Treueverhältnis stehen, von diesem beauftragt und bezahlt werden (CORNELIA KOLLER, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Aufl. 2014, S. 55).

5.7.3 Der Beschwerdeführer wird von Dr. C.__ bereits seit Dezember 2017 betreut und kennt ihn somit seit mehreren Jahren. Infolgedessen ist von einem engen Treue- und Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer auszugehen. Das ärztliche Schreiben von Dr. C.__ ist, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, mit einer gewissen Zurückhaltung zu beurteilen. Daran vermag der vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene allgemeine Einwand, wonach den Ausführungen der Vorinstanz widersprochen werde, nichts zu ändern.

Auch soweit der Beschwerdeführer sich auf die Empfehlungen des Bundesrates zur Bekämpfung der Coronakrise beruft, vermag diese einen Aufschub des Vollzuges nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer brachte die diesbezüglichen Einwände bereits vor der Vorinstanz. Diese gingen ausführlich darauf ein. Es kann im Weiteren darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 2.3.1.1; Art. 56 Abs. 3 VRG).

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5.8 Zusammenfassend führt weder der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch die aktuelle Coronakrise zur Aufhebung der Straferstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer aufgrund der Pandemiesituation geltend gemachten Einwände sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, führen aber nicht dazu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers mehr gefährdet als in Freiheit. Die notwendige medizinische Betreuung – insbesondere die Weiterführung der begonnenen Therapien, regelmässigen Kontrolluntersuchungen und die ärztliche Behandlung

  • ist auch im Rahmen des Strafvollzuges in einer anderen geeigneten Einrichtung, nämlich im Pflegeheim __, Haus __, gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist straferstehungsfähig und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 92 StGB zu verneinen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung dieser Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).

6.2 Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG muss die Partei die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat. Der Gebührenrahmen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 100.00 bis Fr. 7‘000.00 (Art. 17 PKoG; NG 261.2]). Unterliegt die unentgeltliche prozessführende Partei, gehen die amtlichen Kosten zulasten des Kanton (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG).

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'200.00 festgesetzt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die amtlichen Kosten zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG).

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6.3 Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 116 Abs. 3 VRG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.00 (Art. 38 Abs. 2 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.00 bis Fr. 6‘000.00 (Art. 47 Abs. 2 PKoG).

Der von Rechtsanwalt Yann Moor eingereichten Kostennote vom 5. Januar 2021 ist ein "Honorarvorschlag" von insgesamt Fr. 2'671.20 (Honorar Fr. 2376.00 [10.8 Std. à Fr. 220.00], Auslagen Fr. 104.20 und 7.7% MWST 191.00) zu entnehmen. Dieser liegt innerhalb des Rahmens und wird bewilligt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton entschädigt (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Yann Moor für seine Bemühungen und Auslagen im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren den Betrag von Fr. 2'671.20 zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer wird zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f VRG).

Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG).

25

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

  2. Das Amt für Justiz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den neuen Strafantritt schriftlich mitzuteilen.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 1'200.-- und werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen.

  4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Yann Moor für seine Bemühungen im Verwaltungsgerichtsverfahren ein Honorar von Fr. 2'671.20 zu bezahlen.

  5. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der vom Staat entschädigten Parteikosten (eigene Anwaltskosten) verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

  6. Zustellung dieses Entscheids an:

  • Rechtsanwalt Yann Moor (zweifach, GU)
  • Justiz- und Sicherheitsdirektion Nidwalden (Empfangsbescheinigung)
  • Amt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug (Empfangsbescheinigung)
  • Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)

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Stans, 22. Februar 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Carmen Meier

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 78 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten Art. 44 ff. BGG.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
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NW_OG_001, 25529
Entscheidungsdatum
15.10.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026