GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 20 28

Entscheid vom 12. April 2021 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Hansruedi Schleiss, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.

Verfahrensbeteiligte A.__, ..., vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, zm rechtsanwaelte, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegner.

Gegenstand Entzug Führerausweis Einspracheentscheid vom 3. November 2020 (Pid-Nr./Fall: NW_48081/2020_20335).

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Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl SA1 20 4162 13 vom 5. Mai 2020 sprach die Staatsanwaltschaft Luzern A.__ (nachfolgend: «Beschwerdeführer») schuldig des ungenügenden Abstandhaltens mit Perso- nenwagen und Sachtransportanhänger beim Hintereinanderfahren, und verurteilte ihn in An- wendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11), Art. 47 StGB (SR 311.0) und Art. 352 ff. StPO (SR 312.0) zu einer Busse von Fr. 400.–, ohne Eintrag in das Strafregister, bei Nichtbezahlen umzuwandeln in eine Er- satzfreiheitsstrafe von vier Tagen, und zu den Verfahrenskosten von Fr. 370.–. Die Staatsan- waltschaft legte dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last: «A.__ folgte am 15.04.2020, 08.17 Uhr, auf der Autobahn A2 im Sonnenberg-Tunnel bei Kilometer 95.200, Fahrtrichtung Norden, mit dem Personenwagen NW xx und dem Sachtransportanhänger NW yy dem vor- anfahrenden Personenwagen pflichtwidrig mit ungenügendem Abstand. Der Abstand zum voranfahrenden Personenwagen betrug stellenweise lediglich 7.8 Meter bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 72 km/h.» Festgestellt – und auf Bewegtbild festgehalten – wurde dieser Vorfall von einer zivilen Streife der Luzerner Polizei während ihrer Patrouillentätigkeit. Hinsichtlich der Geschwindigkeit geht aus der Video-Aufnahme folgendes Auswertungsergebnis hervor: «Geschwindigkeit Ø 73 km/h Toleranzabzug 8 km/h Geschwindigkeit 65 km/h» Der Strafbefehl SA1 20 4162 13 vom 5. Mai 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 teilte das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden («VSZ») dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund des Vorfalls vom 15. April 2020 gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet habe. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 teilte das VSZ dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsich- tige, ihm den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör binnen erstreckter Frist wahr.

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C. Mit Verfügung vom 24. August 2020 ordnete das VSZ gegen den Beschwerdeführer einen Führerausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten an, unter Hinweis, dass ihm aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung bereits einmal der Führerausweis für die Dauer von ei- nem Monat entzogen worden war (Warnungsentzug; Entzugsvollzug 29. Dezember 2016 bis 28. Januar 2017). Daneben auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von Fr. 779.– (inkl. Aus- lagen), unter Beilage einer diesbezüglichen Aufstellung. Mit Einsprache vom 10. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Aufhe- bung der Verfügung und den Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat.

D. Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2020 erkannte das VSZ (Hervorhebung wie im Original): «1. Ihre Einsprache vom 10. September 2020 bezüglich der Verfügung vom 24. August 2020 wird abgewie- sen. 2. Die Fahrberechtigung und dadurch der Führerausweis (inkl. allfälliger Lernfahrausweise, internationale oder ausländische Führerausweise) wird Ihnen entzogen und das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien (A, A1, B, B1, C, C1, D, D1) und der Spezialkategorie F ist Ihnen während der Dauer des Entzuges untersagt. 3. Dauer des Entzuges: 6 Monate 4. Sie werden ersucht, uns Ihren Ausweis mit beiliegendem Briefumschlag innert 6 Monaten ab Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung abzugeben. Wir empfehlen Ihnen, uns Ihren Ausweis per Einschrei- ben zuzustellen Der Entzug beginnt am Folgetag nach der Postaufgabe (Datum des Poststempels, Ein- schreibebrief). Die Ausweisabgabe hat die Anerkennung der Verfügung zur Folge. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, gilt die Fahrberechtigung ab der genannten Frist dennoch als entzogen und der Aus- weis wird ohne weitere Aufforderung durch die Polizei kostenpflichtig eingezogen. 5. Sie sind berechtigt, während des Warnungsentzuges folgende Motorfahrzeuge und Elektrofahrräder (E- Bikes) zu führen: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge: [...] Motorfahrräder (Mofa): [...] E-Bike bis max. 1000 Watt mit Kontrollschild: [...] E-Bike bis max. 500 Watt ohne Kontrollschild: [...] Die vorliegende Verfügung dient Ihnen innerhalb der Schweiz in Begleitung eines amtlichen Ausweisdo- kumentes (Pass, ID, Ausländerausweis) als Führerausweis zum Führen dieser Fahrzeuge (ausgenom- men Fahrzeuge ohne Kategorie) und ist stets mitzuführen. 6. Der hinterlegte Führerausweis wird Ihnen nach Ablauf der Entzugsdauer per A-Post wieder zugestellt. 7. Die Verfahrenskosten im Einspracheverfahren betragen Fr. 793.50 (inkl. Auslagen). Der Kostenspruch vom 24. August 2020 wird bestätigt.

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  1. Diese Massnahme wird nach Eintritt der Rechtskraft in das Schweizerische Informationssystem Ver- kehrszulassung (IVZ-Massnahmen-Register) eingetragen. [9. Rechtsmittelbelehrung.]» Dieser Entscheid ging am 4. November 2020 beim Beschwerdeführer ein.

E. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. November 2020 beantragte der Beschwerdefüh- rer: «1. Der Einspracheentscheid vom 3.11.2020 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für das ge- setzliche Minimum im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für einen Monat zu entziehen. 3. Eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und zum neuen Ent- scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – inkl. der Kosten vor der Vorinstanz – zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.» Der Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1‘500.– wurde fristgerecht einbezahlt.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 beantragte das VSZ die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Damit war der Rechtsschriftenwechsel geschlossen.

G. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, beriet die Sache anlässlich seiner Sitzung vom 12. April 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend. Auf die Parteivorbrin- gen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen:

  1. Formelles und Prozessuales 1.1 Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW (VSZ) vom 3. November 2020 (Pid-Nr./Fall: NW_48081/2020_20335). Gegen Einspracheent- scheide, die Administrativmassnahmen betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons ergriffen werden (Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b Vereinba- rung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden [Vereinba- rung VSZ; NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Verwaltungsabtei- lung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 GerG). Der Beschwerdeführer wohnt in ... NW, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden örtlich wie sachlich zuständig ist. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Das VSZ verfügte einen Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten, wodurch der Beschwerdefüh- rer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abände- rung des Einspracheentscheids hat. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berech- tigt. Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die Beschwerde vom 24. November 2020 wurde fristge- recht eingereicht und entspricht den Formanforderungen. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Kognition und Rügegründe Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Ver- fahren eingesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG [SR 173.110]). Der Untersuchungsgrundsatz wird

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deswegen jedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Ver- fahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu be- gründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar BGG, 2008, N 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG). Die freie Prüfung des Sachverhalts bedeutet auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374), was denn auch Art. 91 Abs. 1 VRG vorsieht. Die Parteien können jedoch die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache ge- stellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

1.3 Aufschiebende Wirkung Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 VRG). Eine gesetzliche Ausnahme liegt nicht vor.

  1. Übersicht Unbestritten zwischen den Parteien sind folgende Punkte: Der Beschwerdeführer folgte am
  2. April 2020, 08.17 Uhr, mit dem Personenwagen NW xx und dem Sachtransportanhänger NW yy dem voranfahrenden Personenwagen stellenweise mit einem Abstand von 7.8 Metern, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 72 km/h (Anm.: Wert jedoch vor Abzug der To- leranz). Dieser Abstand beim Hintereinanderfahren war ungenügend, d.h., der Mindestab- stand wurde offensichtlich nicht eingehalten. Der strafrechtliche Teil wurde mit Strafbefehl vom
  3. Mai 2020, der u.a. in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG erging, rechtskräftig abgeschlos- sen. Der administrativrechtliche Teil wird mit einem befristeten Entzug des Führerausweises abgeschlossen werden. Dieser Entzug ist nicht der erste, denn mit Verfügung vom 22. Novem- ber 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits einmal aufgrund einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung für die Dauer von einem Monat entzogen (mittelschwerer Fall, Warnungsentzug; Vollzug 29. Dezember 2016 bis 28. Januar 2017). Der Vorfall vom 15. April 2020 stellt keine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG dar. Demgegenüber umstritten zwischen den Parteien ist die vorliegend zu klärende Frage, wie der Vorfall vom 15. April 2020 administrativrechtlich zu beurteilen ist. Das VSZ wertet ihn als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG, der Beschwerdeführer als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG; hierbei fragt sich, ob – und bejahendenfalls, in- wieweit – das VSZ an den Strafbefehl gebunden ist (sogleich, E. 3). Nach dieser Bewertung

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bestimmt sich die Mindestdauer des Führerausweisentzugs (E. 4). Eine Gutheissung der Be- schwerde kann sich zudem, gegebenenfalls, auf die Kostenüberbindung des Administrativver- fahrens auswirken (E. 5).

  1. Bewertung des Vorfalls vom 15. April 2020 3.1 Ausgangslage und Parteivorbringen Die Staatsanwaltschaft Luzern verurteilte den Beschwerdeführer u.a. in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. Sie ging mithin von einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) aus. Das VSZ vertritt zusammengefasst die Ansicht, die Annahme einer schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) setze kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Der Abstand von 7.8 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug ergebe bei einer Geschwindigkeit von 72 km/h einen Abstand von 0.39 Sekunden. Bei diesem Abstand sei nach bundesgerichtlicher Praxis in der Regel von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen, sofern nicht besondere entlastende Umstände vorlägen. Derlei Umstände bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Auch wenn die Staatsanwaltschaft Luzern von einer einfa- chen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) ausgehe, sei das VSZ vom gleichen Sach- verhalt ausgegangen, nur habe es diesen anders – d.h. analog Art. 90 Abs. 2 und nicht Abs. 1 SVG – gewürdigt, wozu es auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung be- fugt sei. Im Strafbefehl werde auch mit keinem Wort erwähnt, weshalb bloss von einer einfa- chen Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Dem entgegnet der Beschwerdeführer zusammengefasst, der Umstand, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Automechaniker in Zeitnot und das vorausfahrende Fahr- zeug eindeutig zu langsam auf der Autobahn unterwegs gewesen sei, entschuldige das zu nahe Auffahren nicht. Gleichwohl könne das VSZ nicht pauschal aufgrund des «stellen- weise» zu geringen Abstands von 7.8 Metern bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h auf eine schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) abstellen, ohne die notwendigen Abklärungen zu treffen. Indem die Staatsanwaltschaft auf eine einfache (Art. 90 Abs. 1 SVG) und nicht auf eine grobe Verkehrsregelverletzung erkannte (Art. 90 Abs. 2 SVG), frage sich, ob das VSZ nicht sogar von einem anderen Sachverhalt ausgehe, wozu das VSZ nicht ohne Weiteres befugt sei.

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3.2 Rechtsgrundlagen 3.2.1 Arten von Widerhandlungen Eine mittelschwere Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht u.a., wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) ist als Auffangtatbestand ausgestaltet, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten (Art. 16a SVG) und nicht alle qualifizieren- den Elemente einer schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) gegeben sind. Mittelschwer ist die Widerhandlung, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder aber die Gefährdung der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, jedoch nicht beide gleich- zeitig erfüllt oder nichterfüllt sind. Eine schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) setzt eine kon- krete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus, wobei eine er- höhte abstrakte Gefährdung anzunehmen ist, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefähr- dung oder Verletzung naheliegt. Kumulativ dazu muss das Verschulden schwer wiegen. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt nur eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGer 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1; 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.3; BERNHARD RÜTSCHE/ DENISE WEBER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG; PHILIPPE WEISSEN- BERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. A. 2015, N 3 zu Art. 16b SVG und N 4 zu Art. 16c SVG). Ein grobes bzw. schweres Verschulden liegt allgemein dann vor, wenn der Fahrzeugführer ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten manifestiert hat. Ein rücksichtsloses Verhalten wird immer bejaht, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Ein vorsätzliches Handeln ist zwar nicht erforderlich, bei fahrlässigem Handeln bedarf es aber mindestens einer groben Fahrlässigkeit, die zu bejahen ist, wenn der Täter sich der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Die Rücksichtslosigkeit kann jedoch auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, d.h. bei unbewusster Fahrlässigkeit, jedoch nur zurückhaltend, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, womit

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das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslo- sigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden, ob eine Verkehrsregelverletzung auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N 10 zu Art. 16c SVG; WEIS- SENBERGER, a.a.O., N 69 zu Art. 90 SVG).

3.2.2 Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hal- ten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören u.a. die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt. Diese Dis- tanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrs- regelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2; 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2; 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). In strafrechtlicher Hinsicht kommt damit, auch wegen der Gefahr von Auffahrkollisionen, beim ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren in der Regel eine Bestrafung als grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) in Frage, so bei einem Abstand von 0.54 Se- kunden über eine Strecke von 1.1 km und bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h, einem Abstand von 15 Metern über eine Strecke von 1.3 km bei ungünstigen Verkehrsverhältnissen (Dämmerung, dichter Feierabendverkehr) oder einem Abstand von etwa einer Wagenlänge über die Strecke von 3 km bei 100 km/h. Möglich ist jedoch auch eine Bestrafung wegen einer

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einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), so bei einem Abstand von 10 Metern bzw. 0.72 Sekunden bei 55 km/h innerorts in einer Kurve oder bei einem Abstand von rund 20–25 Metern bei rund 100 km/h auf der Autobahn bei starkem Verkehrsaufkommen (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.3; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar SVG, N 76 f. zu Art. 90 SVG mit Hinweisen). In administrativrechtlicher Hinsicht wird ein ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren in der Regel als schwere Widerhandlung gewertet (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG; BGE 131 IV 133 E. 3.2.3 S. 137 f.; BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N 12 zu Art. 16c SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N 16 zu Art. 16c SVG). Höchstrichterlich wurde jedoch auch schon als mittelschwere Widerhandlung gewertet (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) ein zu nahes Auffahren, verbunden mit einer einfachen Fahrlässigkeit, ein Auffahrunfall wegen ungenügenden Abstands von 20–25 Metern bei 100 km/h auf einer Autobahn (bei sub- jektiv geringem Verschulden) oder der Abstand von maximal 26 Metern über eine längere Dis- tanz von mehreren hundert Metern bei 124 km/h, unter Berücksichtigung, dass der dort sank- tionierte Lenker den kurzen Abstand beibehalten habe und letzterer nicht bloss kurzzeitig ent- standen sei, weil das vordere Fahrzeug sich mit zu geringem Abstand vor ihn gesetzt habe (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.3; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N 14 zu Art. 16b SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N 6 zu Art. 16b SVG; je mit Hinweis). Ausnahmsweise nahm das Bundesgericht bei ungenügendem Abstandhalten schon eine leichte Widerhandlung an (Art. 16a SVG), weil einzig eine auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführende, kurzzeitige Unter- schreitung des genügenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der Autobahn er- stellt war (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 3). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch ungenügenden Abstand ist jedenfalls bereits dann zu bejahen, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Stre- cke zu nahe aufgefahren wird. Die Dauer des zu nahen Auffahrens ist für Beurteilung der erhöhten abstrakten bzw. allenfalls konkreten Gefährdung jedoch nur ein Kriterium neben an- deren, wie namentlich das Verkehrsaufkommen und die gefahrene Geschwindigkeit (BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 2.3.2).

3.2.3 Straf- und administrativrechtliche Würdigung eines Sachverhalts Leichte und mittelschwere Widerhandlungen (Art. 16a und 16b SVG) werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzung erfasst. Demgegenüber entspricht die schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) einer groben (Art. 90 Abs. 2 SVG) oder einer qualifi- ziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG; BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni

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2018 E. 2.2 mit Hinweisen; RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N 8 zu Art. 16b SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N 55 f. zu Art. 90 SVG). Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde aufgrund der Gewaltentrennung grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wider- sprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungs- behörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen im Straf- urteil nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachver- haltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergan- gen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Ad- ministrativverfahren eröffnet wird. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Be- troffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. = Pra 102 [2013] Nr. 83; BGer 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1; 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch hinsichtlich des Verschul- dens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebüh- rend zu berücksichtigen. Insbesondere hat sich die Verwaltungsbehörde bezüglich der Würdi- gung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrich- ters anzuschliessen (BGer 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1; 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4; 1C_523/2017 vom 20. März 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.3 Abwägung Dem VSZ ist zuzustimmen, dass ein ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren vom Grundsatz her, d.h. im Regelfall, eine schwere Widerhandlung darstellt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG), indem ein fehlbarer Lenker nicht nur eine ernstliche Gefahr verursacht, sondern ihm regelmässig zugleich ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist. Der schweren Widerhand-

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lung (Art. 16c SVG) entspricht die grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) und die qualifiziert grobe Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG). Im rechtskräftigen Strafbefehl SA1 20 4162 13 vom 5. Mai 2020 erkannte die Staatsanwaltschaft Luzern indes nicht auf eine grobe oder qualifiziert grobe, sondern auf eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), was einer leichten (Art. 16a SVG) oder einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b SVG) entspricht. Eine derart voneinander abweichende Wertung, die solch widersprüchlichen Entscheiden ei- ner Straf- und einer Verwaltungsbehörde innewohnt, ist vor dem Hintergrund der Gewalten- trennung zwar grundsätzlich möglich, aber aufgrund der Einheit der Rechtsordnung, soweit umsetzbar, zu vermeiden. Das VSZ begründet seinen Entscheid u.a. damit, dass der Beschwerdeführer keine besonde- ren entlastenden Umstände geltend gemacht habe, «womit in Anwendung der bundesgericht- lichen Praxis an der Qualifikation der groben Verkehrsregelverletzung festgehalten» werde, was einer schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) entspreche. Der Pauschalität dieser Argu- mentation kann, vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Strafbefehls, nicht gefolgt werden. Jede Administrativmassnahme gemäss Art. 16a–16c SVG setzt eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefahr voraus. Um von einer schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) aus- zugehen, braucht es überdies kumulativ ein schweres Verschulden. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, und ob einem fehlbaren Lenker kumulativ ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, hängt dabei nicht von der über- tretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung geschieht. Aus dem Rapport der Luzerner Polizei vom 27. April 2020 geht hervor, dass die Verkehrsdichte schwach, der Strassenzustand trocken und die Sichtverhältnisse bei Tag gut waren. Aus den polizeilichen Video-Aufnahmen geht im Weiteren hervor, dass der Beschwer- deführer jederzeit abbremsen konnte, auch, als das vor ihm befindliche Fahrzeug abbremste. Vor diesem Hintergrund greifen die allgemein gehaltenen Erwägungen des VSZ zu kurz. Es genügt nicht, einen ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG) festzustellen und im Sinne eines Automatismus ipso iure auf eine schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) zu schliessen, ohne den Einzelfall in seiner Gänze – namentlich stellenweises, nicht ständiges zu nahes Auffahren – zu würdigen und insbesondere die abweichende straf- richterliche Beurteilung einer Prüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer wusste spätestens seit der Verfügung vom 22. November 2016 betref- fend Geschwindigkeitsüberschreitung (mittelschwerer Fall, Warnungsentzug von einem Mo- nat), dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird; dies teilte das VSZ dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 14. Mai 2020 mit. Das VSZ bringt nicht

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vor, es habe Tatsachen festgestellt und seinem Entscheid zugrunde gelegt, die der Staatsan- waltschaft Luzern unbekannt gewesen seien, es habe zusätzliche Beweise erhoben oder, die Staatsanwaltschaft Luzern habe bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtli- che Rechtsfragen abgeklärt bzw. Verkehrsregelverletzungen übersehen. Derlei ist auch nicht ersichtlich. Damit entfallen die Voraussetzungen, womit das VSZ nach der bundesgerichtli- chen Praxis gegebenenfalls berechtigt gewesen wäre, den Vorfall aufgrund einer veränderten bzw. erweiterten Beweislage strenger zu beurteilen als es die Staatsanwaltschaft als strafrich- terliche Behörde tat. Allein der Umstand, dass die staatsanwaltschaftliche Beweiswürdigung das VSZ anscheinend nicht restlos befriedigt, berechtigt es unter diesen Umständen nicht, sich über die tatsächlichen Grundlagen des rechtskräftigen Strafbefehls hinwegzusetzen. Hinzu kommt, dass gemäss Auswertungsergebnis der polizeilichen Video-Aufnahme zwar eine «Geschwindigkeit Ø» von 73 km/h festgestellt wurde, jedoch eine Toleranz von 8 km/h abzuziehen war, woraus eine Geschwindigkeit von 65 km/h resultiert. Dieser Umstand wurde weder von der Staatsanwaltschaft noch vom VSZ erwähnt, und kann zumindest nicht zu Un- gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Das Vorbringen des VSZ, es habe den nämlichen Sachverhalt ihrem Einspracheentscheid zu- grunde gelegt und diesen lediglich anders gewürdigt, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr hat das VSZ den Grundsatz, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen und sich insbesondere bei der Würdigung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen. Das VSZ bringt nicht vor und es finden sich keine Hinweise in den Akten, inwiefern die Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft Luzern schlechthin unvertretbar gewesen wäre. Der blosse Hinweis, die Staatsanwaltschaft habe mit keinem Wort erwähnt, weshalb sie bloss von einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) ausgehe, vermag hieran nichts zu ändern. Aus der moderaten Busse von Fr. 400.– ergibt sich zumindest deutlich, dass sie von einer gering- fügigen, die Verkehrssicherheit nicht ernsthaft gefährdenden Unterschreitung des relevanten Sicherheitsabstandes und/oder einem nicht schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen sein musste; damit entfällt zugleich die Möglichkeit, im Administrativverfahren Art. 16c SVG anwenden zu können. Das VSZ zeigt denn auch nicht, als verfügende Behörde, auf, worin genau das schwere Verschulden oder die besondere Rücksichtslosigkeit des Be- schwerdeführers gelegen haben könnte. Das VSZ wich somit zu Unrecht von der strafrichterlichen Beurteilung ab und wertete dadurch den Vorfall zu Unrecht als schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

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3.4 Zwischenfazit Der Vorfall vom 15. April 2020, 08.17 Uhr, stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet und damit gutzu- heissen.

  1. Dauer des Führerausweisentzugs Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für min- destens drei Monate (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG), sofern keine Qualifikationsmerkmale (lit. a bis – e) vorliegen, und für mindestens sechs Monate, wenn der Ausweis – wie beim Beschwerde- führer – in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Wi- derhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhand- lung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), sofern keine Qualifikationsmerkmale (lit. b–f) vorliegen. Das VSZ ordnete gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG einen sechsmonatigen Entzug des Führerausweises an. Indes beging der Beschwerdeführer keine schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG), sondern eine mittelschwere (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG), womit die Mindestdauer einen Monat beträgt (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Es finden sich keine Anhaltspunkte, von dieser Mindestdauer abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis innert sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abzugeben. Der Entzug beginnt am Folgetag nach der Postaufgabe (Datum des Poststempels, Einschreibebrief). Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, gilt die Fahrberechtigung ab der genannten Frist dennoch als entzogen und der Ausweis wird ohne weitere Aufforderung durch die Polizei kostenpflichtig eingezogen.

  2. Vom VSZ geltend gemachte Kosten 5.1 Ausgangslage Es sind zwei Rechnungen des VSZ aktenkundig: Der Verfügung vom 24. August 2020, gegen die der Beschwerdeführer Einsprache erhob, ist die Rechnung Nr. aa vom 24. August 2020 über den Betrag von Fr. 779.– samt Abrechnung beigelegt. Dieser Betrag betrifft gemäss Abrechnung ausschliesslich Aufwände, die zur be- sagten Verfügung führten (z.B. «Einholen einer Strafverfügung», Korrespondenz mit dem be- schwerdeführerischen Rechtsbeistand, «Aufwand VSZ ausführliche Begründung», «Entzug Führerausweis [...] inkl. rechtliches Gehör»).

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Dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2020 ist die Rech- nung Nr. bb vom 3. November 2020 über den Betrag von Fr. 793.50 samt Abrechnung beige- legt. Dieser Betrag betrifft gemäss Abrechnung ausschliesslich Aufwände, die unmittelbar mit der Einsprache und dem Einspracheverfahren verbunden sind («Aufwand Falleröffnung Ein- sprache», «Aufwand Aktenstudium Einsprache», «Einsprache abgewiesen», «Aufwand aus- führliche Begründung»).

5.2 Beschwerdeführerisches Rechtsbegehren Der Beschwerdeführer beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 4): «Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen – inkl. der Kosten vor der Vorinstanz – zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» We- der aus dem Rechtsbegehren selbst noch aus der Beschwerdebegründung geht ausdrücklich hervor, ob der Beschwerdeführer beide Rechnungen (Nr. bb vom 3. November 2020 über den Betrag von Fr. 793.50 und Nr. aa vom 24. August 2020 über den Betrag von Fr. 779.–) an- fechtet, oder ob seine Anfechtung ausschliesslich die Rechnung des Einspracheverfahrens betrifft. Der Beschwerdeführer wählt jedoch die Formulierung «inkl. der Kosten vor der Vo- rinstanz» – das sind die Kosten vor dem VSZ –, und nicht «inkl. der Kosten des Einsprache- verfahrens», d.h. ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensstadien. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beide Rechnungen an- fechtet und nicht bloss die Kosten des Einspracheverfahrens.

5.3 Rechtsgrundlagen Das Verwaltungsverfahren und das Einspracheverfahren beim VSZ wie auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richten sich nach den Vorschriften des Rechts (Art. 12 Abs. 1 Ingress Vereinbarung VSZ) des Wohnsitzkantons bei Entscheiden betreffend Administrativmassnah- men sowie die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt, einschliess- lich Fahrlehrerbewilligungen (Abs. 1 lit. b). Das VSZ erhebt für den Vollzug der Strassenver- kehrs- und Schifffahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kos- tendeckende Gebühren (Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ). Entstehen aus der Übertragung einer Aufgabe Kosten, deren Deckung mit Gebühren aus Gründen der Rechtsgleichheit und Äquivalenz nicht angezeigt ist, können diese vom übertragenden Kanton übernommen werden (Abs. 2). Der Regierungsrat des übertragenden Kantons entscheidet im Einvernehmen mit dem andern Vereinbarungskanton über die Kostenübernahme; er regelt mit dem VSZ insbe- sondere die Abgeltungshöhe und die Voraussetzungen für die Kostenübernahme (Abs. 3). Der

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Verwaltungsrat des VSZ erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen ei- nen Gebührentarif für die hoheitlichen Tätigkeiten (Art. 9 lit. i Vereinbarung VSZ). Die einzel- nen Gebühren werden im Gebührentarif des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden/Nidwal- den geregelt (Gebührentarif VSZ; NG 651.21).

5.4 Abwägung Zu unterscheiden ist, im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Ingress in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Vereinbarung VSZ, zwischen dem Verwaltungs- und dem Einspracheverfahren. Die Aufwände, die mit der Verfügung vom 24. August 2020 verbunden sind (Rechnung Nr. aa vom 24. August 2020 über Fr. 779.–), betreffen das Verwaltungsverfahren. Dem Beschwerde- führer ist der Führerausweis auf jeden Fall zu entziehen, jedoch nicht wegen einer schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG), sondern wegen einer mittelschweren (Art. 16b SVG), mithin – wie von ihm selbst beantragt (vorliegendes Rechtsbegehren Ziff. 2) – für die Dauer von einem Monat, nicht von sechs Monaten. Damit musste das VSZ ohnehin ein Verwaltungsverfahren durchführen, mit dementsprechender Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Hieran ändert die abweichende rechtliche Würdigung des Vorfalls nichts. Die verrechneten Aufwände entsprechen dem Gebührentarif VSZ. Hinsichtlich der Rechnung Nr. aa vom 24. August 2020 über Fr. 779.– ist die Beschwerde somit unbegründet. Demgegenüber hätte das VSZ die Einsprache vom 10. September 2020 mit Entscheid vom 3. November 2020 gutheissen müssen und dem Beschwerdeführer, wie von ihm beantragt, wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b SVG) der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entziehen müssen. Der Einspracheentscheid erging somit fehlerhaft und das Einspracheverfahren wäre bei zutreffender rechtlicher Würdigung unnötig gewesen. Die Auf- wände, die mit dem Einspracheverfahren verbunden sind, sind vom Beschwerdeführer folglich nicht zu tragen. Hinsichtlich der Rechnung Nr. bb vom 3. November 2020 über Fr. 793.50 ist die Beschwerde somit begründet.

5.5 Zwischenfazit Hinsichtlich der Rechnung Nr. bb vom 3. November 2020 über Fr. 793.50 (Einspracheverfah- ren) ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen, hinsichtlich der Rechnung Nr. aa vom 24. August 2020 über Fr. 779.– (Verwaltungsverfahren) ist die Beschwerde jedoch unbegrün- det und abzuweisen.

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  1. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde dahingehend begründet ist, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) für einen Monat zu entziehen ist (gesetzliches Minimum gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), und er die Kosten des Einspracheverfahrens (Rechnung Nr. bb vom 3. No- vember 2020 über Fr. 793.50) nicht zu tragen hat. Demgegenüber ist die Beschwerde hinsicht- lich der Kosten des Verwaltungsverfahrens (Nr. aa vom 24. August 2020 über Fr. 779.–) un- begründet; diese Kosten hat er zu tragen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Kostenfolge Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Abs. 2). Der Beschwerdeführer obsiegt vollum- fänglich hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Vorfalls als mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) und der daraus folgenden Dauer des Führerausweisentzugs von einem Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Hinsichtlich der Kostenfolge vor VSZ obsiegt der Beschwerdeführer hälftig. Ermessensweise werden alle drei Themenkomplexe zu je einem Drittel gewertet. Demnach obsiegt der Beschwerdeführer zu fünf Sechsteln und unterliegt zu einem Sechstel. Hinsichtlich der Kostenfolgen des Verwaltungs- und des Einspracheverfahrens vor VSZ kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 5). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt die Ge- richtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7ʻ000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG in Verbindung mit Art. 17 PKoG [NG 261.2]). Die Gerichtskosten werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1‘500.– angesetzt, mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. Sie werden ausgangsgemäss zu fünf Sechsteln bzw. über Fr. 1‘250.– dem VSZ und zu einem Sechstel bzw. über Fr. 250.– dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Das VSZ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer intern und direkt den Betrag von Fr. 1‘250.– zu erstatten.

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7.2 Parteientschädigung Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwen- digen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Der Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers legt für den Zeitraum vom 10. Juni 2020 bis 12. Januar 2021 eine Kostennote über Fr. 4‘970.– ins Recht (Fr. 4‘479.17 [ordentliches Honorar; 17:55 Stunden bzw. 17.92 In- dustriestunden à Fr. 250.–] + Fr. 135.50 [Auslagen] + Fr. 355.33 [MWSt]). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wird unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 1 VRG). Zum erstinstanzlichen Ver- waltungsverfahren gehört auch das Einspracheverfahren. Hierfür ist dem Beschwerdeführer – mangels abweichender Gesetzesbestimmung – keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dies betrifft die vom beschwerdeführerischen Rechtsbeistand geltend gemachten Positionen vom 10. Juni bis und mit 10. September 2020. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Für das Beschwerdeverfahren bzw. den Zeitraum vom 4. November 2020 bis und mit 12. Januar 2021 macht der beschwerdefüh- rerische Rechtsbeistand 9 Stunden Aufwand und Fr. 75.10 Auslagen geltend, was einer Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 2‘504.15 entspricht (Fr. 2‘250.– [9 Stunden à Fr. 250.–] + Fr. 75.10 [Auslagen] + Fr. 179.05 [MWSt 7.7 % auf Fr. 2‘325.10]). Der Betrag liegt im Rahmen, erscheint angemessen und wird bewilligt. Das VSZ hat den Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 2‘504.15 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid des VSZ vom
  2. November 2020 aufgehoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b SVG), begangen durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, der Führe- rausweis für einen Monat entzogen. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis innert sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abzugeben. Der Entzug beginnt am Folgetag nach der Post- aufgabe (Datum des Poststempels, Einschreibebrief). Erfolgt die Zustellung nicht recht- zeitig, gilt die Fahrberechtigung ab der genannten Frist dennoch als entzogen und der Ausweis wird ohne weitere Aufforderung durch die Polizei kostenpflichtig eingezogen.
  4. Die Kosten des Einspracheverfahrens (Rechnung VSZ Nr. bb vom 3. November 2020 über Fr. 793.50) sind vom VSZ zu tragen.
  5. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens (Rechnung VSZ Nr. aa vom 24. August 2020 über Fr. 779.–) werden dem Beschwerdeführer überbunden. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen.
  6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 1‘500.–, werden mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. Sie werden ausgangsgemäss zu fünf Sechsteln bzw. über Fr. 1‘250.– dem VSZ und zu einem Sechstel bzw. über Fr. 250.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Das VSZ hat dem Beschwerdeführer intern und direkt den Betrag von Fr. 1‘250.– zu er- statten.
  7. Das VSZ hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘504.15 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).
  8. Zustellung dieses Entscheids an:

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Stans, 12. April 2021

VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

Dr. iur. Marius Tongendorff

Versand:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristen- lauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

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