GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 20 5 Beschwerde beim BGer hängig
Urteil vom 9./17. Dezember 2020 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Paul Achermann, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Simon Brun, Rechtsanwalt, Brun & Forrer, Ankerstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich 1, Berufungsklägerin / Beschuldigte 1,
und
B.__, vertreten durch lic. iur. Arno Thürig, Rechtsanwalt, Hirschmattstrasse 30, Postfach 4213, 6002 Luzern, Berufungskläger / Beschuldigter 2,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte 1 / Anklägerin,
sowie
2│80 C.__, Berufungsbeklagter 2 / Privatkläger 1,
und
D.__, vertreten durch lic. iur. Peter Kriesi, Rechtsanwalt, Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Löwenstrasse 3, 6006 Luzern, Berufungsbeklagte 3 / Privatklägerin 2,
und
E.__, vertreten durch lic. iur. Andreas Leuch, Rechtsanwalt, Bretschger Leuch Rechtsanwälte, Kuttelgasse 8, Postfach 2610, 8022 Zürich, Berufungsbeklagte 4 / Privatklägerin 3.
Gegenstand Mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermö- genswerte (Art. 169 StGB), mehrfacher Missbrauch von Lohnabzügen (Art. 159 StGB), mehrfache qualifizierte un- getreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) Berufungen der beiden Beschuldigten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 19. Februar 2020 (SK 19 1).
3│80 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 19. Februar 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Kol- legialgericht, was folgt (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung): « 1. 1.1 A.__ wird der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB schuldig gesprochen. 1.2 B.__ wird
2.1 A.__ wird in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 169 StGB bestraft mit einer Freiheitstrafe von 16 Monaten, davon 10 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und 6 Monate unbedingt vollziehbar, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 5 Tagen. 2.2 B.__ wird in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 169 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB bestraft mit einer Freiheitstrafe von 34 Monaten, unbedingt vollziehbar. 3. 3.1 Das beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Nidwalden im Tresor aufbewahrte Bargeld in der Höhe von Fr. 1'630.00 (HD-Nr. Cl, A4, H3, H4), EUR 825.00 (HD-Nr. Cl, H1, A4, H3, H4) und USD 261.00 (HD-Nr. D1) wird nach Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 8 verwendet. 3.2 Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Nidwalden im Tresor auf- bewahrten Gegenstände der Asservate-Nr. 2799 werden nach Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 8 verwendet:
4│80
6.1 Die am 8. April 2019 durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden verfügte erkennungsdienstliche Erfassung von A.__ wird fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3) 6.2 Die am 8. April 2019 durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden verfügte erkennungsdienstliche Erfassung von B.__ wird von Amtes wegen 20 Jahre nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe gelöscht (Art. 17 Abs. 4 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. Die Zivilforderung der Privatklägerin 3 wird abgewiesen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 3, Art. 25, Art. 29 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 16'626.25 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 9'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 25'626.25 Die Beschuldigten haben die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie werden der Beschuldigten 1 zu 2/5, d.h. in der Höhe von Fr. 10'250.50 und dem Beschuldigten 2 zu 3/5, d.h. in der Höhe von Fr. 15'375.75 auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten haben nach erfolgter Verwertung gemäss Ziff. 3.3 ihren Anteil an den Verfahrenskos- ten, sofern diese durch den Verwertungserlös nicht gedeckt werden konnten, durch einen von der Ge- richtskasse Nidwalden zugesendeten Einzahlungsschein zu bezahlen.
5│80 8.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in Anwendung von Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 39 PKoG von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt. 8.2.1 Die Honorarnote vom 19. Februar 2020 des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 1, Rechtsanwalt MLaw Simon Brun, wird im Umfang von Fr. 16'432.00 (Honorar Fr. 15'114.00, Auslagen Fr. 143.20, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 1'174.80) richterlich genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw Simon Brun, Brun & Forrer, An- kerstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich 1, eine Entschädigung von Fr. 16'432.00 zu bezahlen. Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine [recte: ihre] wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 8.2.2 Die Honorarnoten vom 20. August 2019/19. Februar 2020 des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Arno Thürig, wird im Umfang von Fr. 14'270.25 (Honorar Fr. 13'108.00, Auslagen Fr. 142.00, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 1'020.25) richterlich genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Arno Thürig, Hirschmattstrasse 30, Postfach 4213, 6002 Luzern, eine Entschädigung von Fr. 14'270.25 zu bezahlen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 9. Die Beschuldigten haben die Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit wie folgt zu entschädigen (Art. 433 StPO): 9.1 Der Privatkläger 1 ist in der Höhe von Fr. 550.00 zu entschädigen. 9.2 Die Privatklägerin 2 ist mit Fr. 4'028.70 zu entschädigen. 9.3 Die Privatklägerin 3 ist mit Fr. 3'662.30 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 10. [Zustellung].» Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 21. Februar 2020 versandt. Mit je separaten Ein- gaben vom 24. Februar 2020 meldeten die Beschuldigten die Berufung an. Die begründete Fassung des Urteils wurde am 29. April 2020 versandt.
B. Mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2020 liess der Beschuldigte 2 (Berufungskläger) die voll- umfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils erklären und folgende Anträge stellen (amtl. Bel. 1): « 1. Ziffer 1.2 des Urteilsdispositives sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei von Schuld frei zu sprechen. 2. Ziffer 2.2 des Urteilsdispositives sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei von Strafe frei zu sprechen. 3. Ziffer 3 des Urteilsdispositives sei aufzuheben. Das beschlagnahmte Bargeld sowie die diversen Uhren und Schmuckstücke seien dem Beschuldigten heraus zu geben.
6│80 4. Ziffer 8.1 des Urteilsdispositives sei aufzuheben. Die Kosten der Untersuchung des gerichtlichen Ver- fahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Ziffer 9 des Urteilsdispositives sei aufzuheben. Es sei von einer solidarischen Haftbarkeit des Beschul- digten für Entschädigungen an die Privatkläger 1 bis 3 abzusehen.»
C. Mit Berufungserklärung vom 18. Mai 2020 liess die Beschuldigte 1 (Berufungsklägerin) eben- falls die vollumfängliche Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils erklären und folgende An- träge stellen (amtl. Bel. 2): « 1. Meine Mandantin sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es seien folgende beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte meiner Mandantin auf erstes Verlangen herauszugeben: HD-Nr. D1 bis 11, D14, D17, D18, C1, H1, H3 und H4. 4. Die gesamten Verfahrenskosten, inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Meiner Mandantin sei eine Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung vom 21. November 2018 bis zur Einsetzung als amtlicher Verteidiger auszusprechen.»
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2020 wurden die Berufungserklärungen der Be- schuldigten der Staatsanwaltschaft Nidwalden sowie den Privatklägern 1 bis 3 zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, um innert Frist Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 3). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 2. Juni 2020 mit, dass sie weder ein Nichtein- treten auf die Berufungen beantrage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 7). Die Pri- vatkläger 1 bis 3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2020 wurde zur mündlichen Berufungs- verhandlung auf Mittwoch, 9. Dezember 2020, 13.30 Uhr, sowie Donnerstag, 10. Dezember 2020, 8.30 Uhr, vorgeladen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt (amtl. Bel. 8). Die beiden Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft wurden zu persönlichem Erscheinen verpflichtet. Den Privatklägern 1 bis 3 wurde die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt.
7│80 F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 beantragte der Verteidiger des Berufungsklägers, seinem Mandanten für die beiden Verhandlungstage, inkl. An- und Abreisetage, sowie für die Woche davor zwecks Vorbereitung der Verhandlung das freie Geleit zu gewähren (amtl. Bel. 10). Mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 wurde der Antrag auf freies Geleit mit schriftlicher Begrün- dung abgewiesen (amtl. Bel. 11).
G. Mit Verfügung vom 2. November 2020 wurden die Verteidiger der Berufungskläger sodann unter Fristansetzung aufgefordert, dem Gericht jeweils mitzuteilen, ob ihre Mandantschaft an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen gedenke (amtl. Bel. 12). Der Verteidiger des Berufungsklägers teilte dem Gericht mit Eingabe vom 12. November 2020 mit, dass sein Klient an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde (amtl. Bel. 14). Der Verteidiger der Berufungsklägerin beantragte mit Eingabe vom 17. November 2020, seine Mandantin aus gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsver- handlung zu dispensieren (amtl. Bel. 15). Mit Verfügung vom 19. November 2020 wurde dem Dispensationsgesuch entsprochen und die Berufungsklägerin vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (amtl. Bel. 17).
H. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde betreffend die beiden Beschuldigten von Am- tes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (amtl. Bel. 18f.).
I. a) Die Berufungsverhandlung fand am 9. Dezember 2020 statt. Parteiseits anwesend waren die Verteidiger der beiden Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme so- wie das schriftliche Verhandlungsprotokoll liegen den Akten bei.
8│80 b) Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Berufungsklägerin durch ihren Verteidiger die in der Berufungserklärung vom 18. Mai 2020 gestellten Anträge gemäss Ziffern 1, 3, 4 und 5 bestätigen und begründen (vgl. lit. C hiervor). Den in Ziffer 2 gestellten Antrag betreffend Zivil- forderung zog sie hingegen zurück.
c) Der Berufungskläger liess durch seinen Verteidiger in Modizifierung der Berufungserklärung vom 8. Mai 2020 neu folgende Anträge stellen und begründen: « 1. Der Beschuldigte sei betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB für die Periode 2013 frei zu sprechen. 2. Das Urteil der Vorinstanz vom 19.02.20 sei betreffend die weiteren Schuldsprüche zu bestätigen. 3. Der Beschuldigte sei mit 20 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unbedingt vollziehbar. 4. Sämtliche Forderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Unter gesetzlicher Kostenfolge.»
d) Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrem Plädoyer auf Abweisung der Berufungen und bean- tragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
J. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Strafsache anlässlich ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Das unbegründete Ur- teilsdispositiv wurde am 23. Dezember 2020 an die Parteien versandt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
9│80 Erwägungen: I. Formelles Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist das Urteil SK 19 1 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegial- gericht, vom 19. Februar 2020 betreffend mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), mehrfachen Missbrauch von Lohnabzügen (Art. 159 StGB), mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Ver- fahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 29 i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen verfügen die Berufungskläger zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und sind damit zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Be- rufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 21. Februar 2020 an die Parteien versandt, woraufhin die Berufungskläger jeweils mit Eingabe vom 24. Februar 2020 und somit innert Frist Berufung anmeldeten. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 30. April 2020 zuhanden des Berufungsklägers und am 4. Mai 2020 zuhanden der Beru- fungsklägerin. In der Folge reichten der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. Mai 2020 und die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. Mai 2020 fristgerecht die schriftlichen Berufungserklä- rungen ein. Die Berufungen wurden somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die beiden Berufungen ist demnach einzutreten.
10│80 Kognition des Berufungsgerichts Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.H.). Da vorliegend allerdings nur die beiden Beschuldigten Berufung erhoben haben, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abgeändert werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (auch „Verbot der reformatio in peius“). Begründungspflicht Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (BRÜHSCHWEILER, Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 82 StPO). II. Prozessuales Teilrechtskraft 1.1 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contra- rio erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID / JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 402 StPO; vgl. auch Art. 437 StPO). Vor- liegend blieben die Dispositivziffern 4, 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
11│80 1.2 Im Urteilsdispositiv, welches im Anschluss an die Urteilsfällung vom 17. Dezember 2020 ver- sandt wurde, wurde in Ziffer 1 die Rechtskraft der vorstehend erwähnten vorinstanzlichen Dis- positivziffern 4, 5 und 7 festgestellt. Dabei wurde die Dispositivziffer 7 irrtümlicherweise wie folgt zitiert: «Die Zivilforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.» Wie dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv vom 19. Februar 2020 entnommen werden kann, lautete die korrekte Formulierung von Dispositivziffer 7 allerdings folgendermassen: «Die Zivilforderung der Privatklägerin 3 wird abgewiesen.» Es liegt somit ein offensichtliches Versehen vor, welches in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO im Rahmen des vorliegenden Urteilsdispositivs entsprechend zu berichtigen ist. 2. Anklagegrundsatz 2.1 Die Berufungsklägerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips betref- fend den ihr zur Last gelegten Vorwurf der mehrfachen eigenmächtigen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Insbesondere moniert sie, dass eine angebliche Mittäter- schaft ihrerseits in Bezug auf keinen der drei angeklagten Sachverhalte rechtsgenügend an- geklagt worden sei. Das Anklageprinzip verlange, dass in der Anklage die tatsächlichen Um- stände angeführt werden, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft den rechtlichen Schluss zuliessen, die Beschuldigte sei Mittäterin. Den Anklagesachverhalten der beiden An- klageschriften liessen sich solche tatsächlichen Umstände jedoch nicht entnehmen. Ebenso wenig gehe daraus hervor, welche Handlungen ihr konkret vorgeworfen würden. Die umschrie- benen Handlungen seien nämlich allesamt durch den Berufungskläger und nicht durch sie vorgenommen worden. Worin ihr angeblicher Tatbeitrag bestanden haben solle, sei den An- klageschriften hingegen nicht zu entnehmen.
2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
12│80 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, wel- cher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin genügt sowohl die Anklageschrift vom 17. Ja- nuar 2019 (STA-Nr. A2N 16 10000) als auch jene vom 7. August 2019 (STA-Nr. A2N 18 1900) den vorstehend dargelegten Anforderungen. In beiden Anklageschriften wird den Beschuldig- ten in Bezug auf den Tatbestand der eigenmächtigen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte explizit Mittäterschaft vorgeworfen (vgl. erste Anklageschrift Ziff. 4.1 und 4.2; zweite Anklageschrift Ziff. 3.1 und 3.2). Namentlich hätten die Beschuldigten aufgrund gemein- samer Entschlussfassung und Planung sowie durch massgebliches, arbeitsteiliges Zusam- menwirken bei der Tatausführung gehandelt, wobei sie mit den Tathandlungen des jeweils anderen einverstanden gewesen seien (erste Anklageschrift Ziff. 2.1 und 2.2; zweite Anklage- schrift Ziff. 1). Das Vorgehen der beiden Beschuldigten wird in der Folge eingehend beschrie- ben, angefangen bei der gegenüber der Berufungsklägerin jeweils verfügten Lohn- bzw. Ver- dienstpfändung, über die pflichtwidrige Nichtablieferung der gepfändeten Vermögenswerte bis hin zur gemeinsamen zweckwidrigen Verwendung dieser Vermögenswerte für eigene private Bedürfnisse (erste Anklageschrift S. 3 ff., S. 5 f.; zweite Anklageschrift S. 2 ff.). Die den Ankla- gen zugrundeliegenden Sachverhalte sind folglich klar umrissen und schildern die wesentli- chen Umstände, unter denen die den Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen worden sein sollen. Insbesondere wird konkret umschrieben, wer der beiden Be- schuldigten, welche Tathandlungen begangen hat bzw. inwieweit sie mittäterschaftlich zusam- mengewirkt haben. Die Folge der Mittäterschaft besteht denn auch gerade darin, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3; 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.4; 6B_557/2012 vom
13│80 7. Mai 2013 E. 2.7). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhal- ten der Berufungsklägerin im Rahmen der jeweiligen Anklageschrift zur Last gelegt wird. Die Anklageschriften umschreiben die Anklagevorwürfe hinreichend bestimmt, so dass für die Be- rufungsklägerin – insbesondere auch mit Blick auf die vorgeworfene Mittäterschaft – klar er- kennbar war, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Die Frage, ob die den Anklagen zugrundeliegenden Tatbestandselemente auch beweismässig erstellt werden können und für die Anwendung der angerufenen Strafnor- men ausreichend sind, ist hingegen nicht unter dem Aspekt des Anklagegrundsatzes zu prü- fen, sondern bildet Gegenstand der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist somit unbegründet. III. Übersicht
1.2 Anklageschrift vom 7. August 2019 (STA-Nr. A2N 18 1900) In der Anklageschrift vom 7. August 2019 wird den Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum von Februar 2016 bis Februar 2017 wiederum gemeinsam über mit Beschlag belegte Vermö- genswerte verfügt zu haben (Art. 169 StGB). Sie hätten dem Betreibungsamt Nidwalden im Rahmen der gegen die Beschuldigte 1 verfügten Einkommenspfändung vom 16. Februar 2016
14│80 keine das Existenzminimum übersteigenden Lohnanteile abgeliefert, obschon sie als Ärztin ein hohes Einkommen erzielt habe. Dem Beschuldigten 2 wird zudem mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). In den Jahren 2016 und 2017 habe er als Geschäftsführer der H.__ GmbH Überwei- sungen im Gesamtbetrag von Fr. 100‘000.– zugunsten der Beschuldigten 1 tatsachenwidrig als „Verbindlichkeiten gg. GmbH-Gesellschafter“ im Buchhaltungsprogramm und Kontojournal verbucht, obschon es sich dabei um Personalaufwand gehandelt habe, der als solcher hätte verbucht werden müssen. Die Beschuldigte 1 sei in diesen Jahren nämlich nicht mehr Gesell- schafterin der H.__ GmbH gewesen. 2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Würdigung der Beweislage zum Schluss, der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift vom 17. Januar 2019 sei im Wesentlichen erstellt. Auch in Be- zug auf die zweite Anklageschrift vom 7. August 2019 erachtete die Vorinstanz den angeklag- ten Sachverhalt als erstellt. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Beschuldigten hätten durch ihr Verhalten in Bezug auf die Einkommenspfändungen vom 26. Februar 2013 bzw. 16. Februar 2016 den Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB mehrfach in mittäterschaftlichem Zusammenwirken erfüllt und sprach die Beschuldigten an- klagegemäss schuldig. Das weitere dem Beschuldigten 2 als Alleintäter zur Last gelegte Ver- halten würdigte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht als mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie mehrfache Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und sprach den Beschuldigten 2 auch in diesen Punkten anklagegemäss schuldig. 3. Grundsätzlicher Standpunkt der Beschuldigten 3.1 Standpunkt der Beschuldigten 1 Die Beschuldigte 1 stellt die angeklagten Sachverhalte nicht grundsätzlich in Abrede. Sie wen- det jedoch bezüglich beider Anklagen primär ein, es fehle sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an einer Mittäterschaft ihrerseits. Die in den Anklagen jeweils umschriebe- nen Tathandlungen seien ausschliesslich vom Beschuldigten 2 ausgeführt worden. Worin ihr wesentlicher Tatbeitrag bestanden habe und inwiefern sie in massgebender Weise bei der Tatausführung mitgewirkt haben solle, sei hingegen weder erstellt noch ersichtlich. In Bezug auf die zweite Anklageschrift vom 7. August 2019 bringt die Beschuldigte 1 zudem vor, dass
15│80 es ihr hinsichtlich der darin umschriebenen Tathandlungen am Vorsatz fehle, da sie von der am 16. Februar 2016 verfügten Verdienstpfändung keine Kenntnis gehabt habe. Dementspre- chend habe sie zu keinem Zeitpunkt gewusst oder in Kauf genommen, dass sie im tatrelevan- ten Zeitraum über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verfügt habe. Sie beantragt daher einen vollumfänglichen Freispruch hinsichtlich beider Anklagen.
3.2 Standpunkt des Beschuldigten 2 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte 2 durch seinen Verteidiger ein vollumfängliches Geständnis ablegen und erklären, dass er sämtliche ihm vorgeworfenen Sachverhalte ausdrücklich anerkenne. Namentlich in Bezug auf die Handlungen betreffend den Vorwurf von Art. 169 StGB bringt er vor, das monierte Vorgehen sei von ihm alleine ge- plant und ausgeführt worden, wobei seine Ehefrau und Mitbeschuldigte passiv gewesen sei und ihm vollumfänglich vertraut habe. Er lege Wert auf die Feststellung, dass er sich als Ge- schäftsführer um sämtliche geschäftlichen Angelegenheiten gekümmert habe, derweil seine Ehefrau sich einzig auf das Medizinische konzentriert habe. Es sei ihm ein Anliegen, dass diese Triage bei der Beurteilung der Mittäterschaft zugunsten seiner Ehefrau eingehend be- rücksichtigt werde. In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte 2, dass er mit seinen Handlungen im Jahr 2013 den Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB erfüllt habe und beantragt einen Freispruch diesbezüglich; in den übrigen An- klagepunkten beantragt er einen Schuldspruch im Sinne der Anklage. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
16│80 gegen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Für eine Verurteilung muss es deshalb genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: TOPHINKE, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 82 ff. zu Art. 10 StPO). Die Vorinstanz hat sich sodann mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift ausführlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie vorab die zur Beurteilung des anklagten Sachverhalts zur Verfügung stehenden relevanten Beweismittel vollständig aufgezählt und diese im Rahmen des angefochtenen Urteils detailliert und korrekt wiedergegeben. Auf diese ausführlichen Er- wägungen wird im Folgenden in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils verwiesen wer- den, weshalb darauf verzichtet werden kann, diese im Detail zu wiederholen. Auf die Beweis- mittel wird allerdings, soweit notwendig, im betreffenden Sachverhaltsabschnitt Bezug genom- men. Ebenfalls sind allfällige Ergänzungen oder Korrekturen zu den einzelnen Anklagepunk- ten im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen anzubringen. Auf die Vorbringen der Beschuldigten wird ebenfalls im Zuge der nachstehenden Erwägungen einzugehen sein. In diesem Zusammenhang ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen und massgeblichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). 2. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB Anklageschrift vom 17. Januar 2019; STA-Nr. A2N 16 10000 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1 Vorbemerkung Im Rahmen der Anklageschrift vom 17. Januar 2019 wird den Beschuldigten in zwei Tatkom- plexen vorgeworfen, über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verfügt zu haben. Der eine Tatkomplex betrifft deren Handlungen im Zeitraum von März 2013 bis ca. Juni 2013 im Zu- sammenhang mit der F.__ AG in Liq.; der andere jene im Zeitraum von Juli 2013 bis ca. De- zember 2013 im Zusammenhang mit der H.__ GmbH.
17│80 2.1.2 Handlungen im Zeitraum von März 2013 bis ca. Juni 2013 Die Beschuldigte 1 sei im tatrelevanten Zeitraum als angestellte Ärztin bei der F.__ AG in Liq. tätig gewesen, während der Beschuldigte 2 als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft für die administrativen Belange und insbesondere das Lohnwesen zuständig gewesen sei. Zu Beginn des Jahres 2013 habe die Beschuldigte 1 im Rahmen ihrer Anstellung monatlich netto Fr. 12'168.– verdient, was ihr der Beschuldigte 2 in den Monaten Januar und Februar 2013 auch entsprechend ausbezahlt habe. Am 26. Februar 2013 habe das Betreibungsamt Nidwalden eine Lohnpfändung gegen die Be- schuldigte 1 verfügt. Gepfändet worden sei ihr das betreibungsrechtliche Existenzminimum von monatlich Fr. 4'840.20 bzw. Fr. 3'120.10 ab Juli 2013 übersteigende Einkommen. Beide Beschuldigten hätten Kenntnis davon gehabt. Dementsprechend hätten die Beschuldigte 1 als Schuldnerin der betriebenen Forderung und der Beschuldigte 2 als faktischer Geschäftsführer der F.__ AG in Liq. der verfügten Lohnpfändung nachkommen müssen. Namentlich hätte der Beschuldigte 2 den gepfändeten Lohn der Beschuldigten 1 zurückbehalten und dem Betrei- bungsamt abliefern müssen bzw. hätten die Beschuldigten nicht über die gepfändeten Vermö- genswerte verfügen dürfen. Statt diesen Pflichten nachzukommen, hätten die Beschuldigten die gepfändeten Lohnquoten für die Monate März bis Juni 2013 in mittäterschaftlichem Zu- sammenwirken zweckwidrig für ihre eigenen privaten Bedürfnisse verwendet. Der Beschul- digte 2 habe im Pfändungsprotokoll vom 26. Februar 2013 zudem wahrheitswidrig angegeben, die Beschuldigte 1 verfüge über ein monatliches Einkommen von bloss Fr. 6'003.70, während er ihr in Tat und Wahrheit für den Monat Februar 2013 einen Nettomonatslohn von Fr. 12'168.– überwiesen habe. Diese falsche Angabe gegenüber dem Betreibungsamt habe der Beschul- digte 2 durch Auflegung fingierter Lohnabrechnungen untermauert. In den Folgemonaten hät- ten die Beschuldigten die effektive Vergütung zugunsten der Beschuldigten 1 alsdann insoweit kaschiert, als sie deren Lohn dem Schein nach zunächst für den Monat März 2013 auf netto Fr. 6'003.70 und anschliessend ab April 2013 auf Fr. 4'058.80 herabgesetzt hätten. Effektiv hätten sich die Beschuldigten in den Monaten März bis Juni 2013 jedoch vom Geschäftskonto der F.__ AG in Liq. weitere Zahlungen als Gegenleistung für die Tätigkeit der Beschuldigten 1 als Ärztin bei der F.__ AG in Liq. auszahlen lassen, kaschiert als Überweisungen auf das Konto des Beschuldigten 2. Konkret habe der Beschuldigte 2 für den Monat März 2013 einen Nettolohn von insgesamt Fr. 13'918.70 an die Beschuldigte 1 ausbezahlt. Dabei hätte er über Fr. 9'078.60 (Fr. 13'918.70 abzgl. des betreibungsrechtlichen Existenzminimum) nicht verfügen dürfen, sondern diesen Betrag zurückbehalten und an das Betreibungsamt weiterleiten müssen. In den Monaten April
18│80 und Mai 2013 habe der Beschuldigte 2 sodann einen monatlichen Nettolohn von Fr. 11'973.80 an die Beschuldigte 1 ausbezahlt. Dabei hätte er über den Betrag von jeweils Fr. 7'133.70 (Fr. 11'973.80 abzgl. des betreibungsrechtlichen Existenzminimum) nicht verfügen dürfen, sondern diesen zurückbehalten und an das Betreibungsamt weiterleiten müssen. Insgesamt habe der Beschuldigte 2 trotz der bestehenden Lohnpfändung zu Unrecht Fr. 23'346.– an bzw. zugunsten der Beschuldigten 1 ausbezahlt, woraufhin beide widerrechtlich darüber verfügt hätten. Die gepfändeten Quoten hätten sie für ihre eigenen privaten Bedürfnisse verwendet, namentlich zur Deckung laufender privater Kosten. Dadurch hätten die Beschuldigten zum Nachteil des Pfändungsgläubigers bzw. des Privatklägers 1 die Vollstreckung der Lohnpfän- dung vom 26. Februar 2013 verhindert.
2.1.3 Handlungen im Zeitraum von Juli 2013 bis ca. Dezember 2013 Am 21. Juni 2013 habe die Beschuldigte 1 treuhänderisch für ihren Schwager und Bruder des Beschuldigten 2, I., die H. GmbH gegründet, mit Sitz in den Geschäftsräumlichkeiten der Arztpraxis der F.__ AG in Liq. in Z.. Die Beschuldigte 1 habe sich als Geschäftsführerin im Handelsregister eintragen lassen, habe jedoch als blosse Strohfrau agiert, ohne selbst für die eigentliche Geschäftsführung besorgt zu sein. Dafür sei ab Gründung der Gesellschaft viel- mehr der Beschuldigte 2 zuständig gewesen. Nach ihrer Gründung habe sich die H. GmbH, handelnd durch die Beschuldigten, sodann den Betrieb der Arztpraxis angemasst. Namentlich habe die Beschuldigte 1 ihre ärztlichen Dienstleistungen nicht mehr namens der F.__ AG in Liq., sondern nunmehr namens der H.__ GmbH erbracht. Von letzterer habe sie ab Juli 2013 denn auch ein Salär in Höhe von monatlich Fr. 11'581.72 netto bezogen. Den Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass die Lohnpfändung vom 26. Februar 2013 wei- terhin in Kraft gewesen sei, zumal sie die gepfändeten Lohnquoten bei der F.__ AG in Liq. doch nachweislich nicht abgezogen und an das Betreibungsamt überwiesen hätten, sondern für ihre eigenen Bedürfnisse ausgegeben hätten. Der Beschuldigte 2 als faktischer Geschäfts- führer der H.__ GmbH und die Beschuldigte 1 als deren formelle Geschäftsführerin und Schuldnerin der betriebenen Forderung wären verpflichtet gewesen, der verfügten Lohnpfän- dung nachzukommen. Sie hätten über die gepfändeten Lohnanteile nicht verfügen dürfen, sondern sicherstellen müssen, dass die Beträge zurückbehalten und dem Betreibungsamt ab- geliefert werden. Dessen ungeachtet hätten die Beschuldigten die gepfändeten Lohnquoten der Monate Juli bis Dezember 2013 zweckwidrig für ihre eigenen privaten Bedürfnisse ausge- geben.
19│80 In Kenntnis der Lohnpfändung habe der Beschuldigte 2 in den Monaten Juli bis Dezember 2013 zugunsten der Beschuldigten 1 jeweils bloss netto Fr. 2'358.80 (nach Abzug von jeweils Fr. 1'700.– für deren Anteil an der Miete für die gemeinsame Privatwohnung) überwiesen. Dies entweder auf deren Konto bei der Postfinance oder auf sein eigenes Konto bei der UBS. Al- lerdings habe das betreibungsrechtliche Existenzminimum ab Juli 2013 nur noch Fr. 3'120.10 betragen, womit die Beschuldigten zwischen Juli und Dezember 2013 in jedem Fall über Fr. 938.70 (Fr. 4'058.80 abzgl. betreibungsrechtliches Existenzminimum) monatlich rechtswidrig verfügt hätten. Die Differenz zwischen den überwiesenen Beträgen und dem vertraglichen Lohnanspruch der Beschuldigten 1 von monatlich netto Fr. 11'581.70 habe ihr der Beschul- digte 2 auf andere Weise ausbezahlt. Die gepfändeten Quoten hätten die Beschuldigten als- dann zweckwidrig zusammen für ihre eigenen privaten Bedürfnisse verwendet, namentlich zur Deckung laufender privater Kosten. Alternativ hätten die Beschuldigten die gepfändeten Be- träge zwar pflichtgemäss zurückbehalten, diese jedoch nicht dem Betreibungsamt abgeliefert, sondern zweckentfremdet, indem sie die gepfändeten Vermögenswerte gemeinsam für sons- tige betriebliche Aufwände der H.__ GmbH genutzt hätten. Insgesamt hätten die Beschuldig- ten dem Betreibungsamt Fr. 8'461.62 pro Monat nicht abgeliefert, sondern in rechtswidriger Weise darüber verfügt. Die hinterzogenen Beträge beliefen sich im entsprechenden Zeitraum auf insgesamt Fr. 50'769.72. Dadurch hätten die Beschuldigten zum Nachteil des Pfändungs- gläubigers bzw. des Privatklägers 1 die Vollstreckung der Lohnpfändung vom 26. Februar 2013 verhindert. 2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.2.1 Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat vorab sämtliche vorhandenen Beweismittel einlässlich wiedergegeben und erläutert. Sie hat sich zudem eingehend mit den vorhandenen Beweisen und Indizien und ins- besondere mit den teilweise sowohl in sich selbst als auch im Verhältnis zueinander wider- sprüchlichen Aussagen der beiden Beschuldigten auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt (vorinstanzliches Urteil E. II.3.3-II.3.6 S. 22-49; E. II.4.2-II.4.6 S. 50-61). Die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind im Wesentlichen unbestritten geblieben. Soweit nachfolgend keine abweichenden Ausführungen erfolgen, kann grundsätzlich darauf verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird die vorinstanzliche Beweiswürdigung daher lediglich hinsichtlich derjenigen Entscheidgrundlagen zusammengefasst und geprüft, welche für das vorliegende Berufungsverfahren relevant sind.
20│80 2.2.2 Sachverhaltserstellung betreffend den Zeitraum März 2013 bis Juni 2013 2.2.2.1 Die F.__ AG in Liq. – Stellung und Funktion der Beschuldigten In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschuldigte 1 vom 10. April 2012 bis 30. Juni 2013 als angestellte Ärztin in einem Arbeitsverhältnis zur F.__ AG in Liq. stand. Im Rahmen ihrer Anstellung bezog sie jedenfalls bis Februar 2013 ein monatliches Nettogehalt von Fr. 12‘168.–. Der Beschuldigte 2 war im selben Zeitraum als faktischer Geschäftsführer der F.__ AG in Liq. für die administrativen Belange der Gesellschaft und insbesondere das Lohn- wesen zuständig. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bezog der Beschuldigte 2 vereinba- rungsgemäss keinen Lohn.
2.2.2.2 Pfändungsvollzug vom 26. Februar 2013 Die Beschuldigte bestreitet den der Anklageschrift vom 17. Januar 2019 zugrundeliegenden Pfändungsablauf nicht. Entsprechend ist unbestritten und durch die Akten des Betreibungs- amtes belegt, dass am 26. Februar 2013 auf Begehren des Privatklägers 1 für dessen Forde- rung eine Lohnpfändung gegen die Beschuldigte 1 vollzogen wurde (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0005 ff.; 0025 f.). Die Beschuldigte 1 liess sich anlässlich des Pfändungsvollzugs vom Beschuldigten 2 vertreten (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0001). Nicht bestritten und aktenkundig ist zudem, dass gegenüber dem Betreibungsamt ein Nettoeinkommen der Be- schuldigten 1 im Betrag von Fr. 6'003.70 für die Monate Januar 2013 bis März 2013 deklariert wurde. Für die Monate ab April 2013 wurde sodann ein Lohnanspruch von monatlich Fr. 4'058.80 netto angegeben (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0014 ff.). Gemäss Pfändungsprotokoll vom 26. Februar 2013 wurde das monatliche Einkommen der Be- schuldigten 1 ab sofort für die Dauer von längstens einem Jahr gepfändet, soweit es das fest- gelegte Existenzminimum von Fr. 4‘840.10 überstieg; per Juli 2013 wurde das monatliche Exis- tenzminimum sodann auf Fr. 3‘124.10 reduziert (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0002, 0015 f.; 3.1.0003 f.). Das errechnete Existenzminimum ist unbestritten geblieben und nicht zu bean- standen. Dem Pfändungsprotokoll ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Beschuldigten un- ter anderem ausdrücklich auf die Straffolgen von Art. 169 StGB aufmerksam gemacht wurden. Ferner wurde die Lohnpfändung der F.__ AG in Liq. als Arbeitgeber der Beschuldigten 1 glei- chentags mit Schreiben vom 26. Februar 2013 angezeigt (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0037).
21│80 2.2.2.3 Lohnzahlungen zugunsten der Beschuldigten 1 Fest steht, dass die Beschuldigte 1 als angestellte Ärztin der F.__ AG in Liq. jedenfalls bis Februar 2013 ein monatliches Nettogehalt von Fr. 12'168.– bezogen hat. Der Lohn wurde ihr vom Beschuldigten 2 jeweils am 25. eines Monats auf ihr Privatkonto bei der UBS ausbezahlt (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.1.0047, 0050, 0051, 0053, 0056, 0058; 8.2.2.0018, 0022, 0025, 0029, 0033, 0036, 0041). Die dem Betreibungsamt eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2013, welche ein monatliches Nettogehalt von Fr. 6'003.70 auswiesen, sind somit offensichtlich und unbestrittenermassen tatsachenwidrig. In der Ankla- geschrift wird von einem tatsächlichen Nettolohn der Beschuldigten 1 von Fr. 13'918.70 für den Monat März 2013 und je Fr. 11'973.80 für die Monate April und Mai 2013 ausgegangen. Für den Monat Juni 2013 sind der Anklageschrift keine Berechnungen zum Lohn der Beschul- digten 1 zu entnehmen. Die im Juni 2013 zugunsten der Beschuldigten 1 getätigten Zahlungen wurden stattdessen bei den Lohnberechnungen für den Monat Mai 2013 berücksichtigt. Die Vorinstanz errechnete in Abweichung zur Anklageschrift für die Monate März bis Juni 2013 einen durchschnittlichen Nettolohn der Beschuldigten 1 von Fr. 12‘509.60 pro Monat. Im Fol- genden ist daher zu prüfen, welchen monatlichen Nettolohn die Beschuldigte 1 im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielte. Anerkanntermassen überwies der Beschuldigte 2 die Lohnzahlungen zugunsten der Beschul- digten 1 ab März 2013 nicht mehr auf ihr Privatkonto bei der UBS, sondern nunmehr auf ihr Konto bei der Postfinance oder auf sein eigenes Privatkonto bei der UBS. Dass es sich bei den jeweiligen Zahlungen um Lohnzahlungen zugunsten der Beschuldigten 1 handelt, ist auf- grund der jeweiligen Buchungsmitteilung erwiesen und zudem unbestritten. Die Beschuldigten verfügten dementsprechend auch über umfassende Vollmachten und Zugriffsberechtigungen für die Bankkonten des jeweils anderen. Unbestritten blieb weiter, dass die jeweiligen Lohn- zahlungen an die Beschuldigte 1 abzüglich ihres Mietzinsanteils in Höhe von Fr. 1'700.– er- folgten. Dazu ist anzumerken, dass der Mietzins für die Privatwohnung der Beschuldigten ge- samthaft Fr. 3'070.– betragen hat und bis zur verfügten Lohnpfändung stets in voller Höhe von der Beschuldigten 1 bezahlt wurde. Wurde der Mietzins bis Ende März 2013 noch vollumfäng- lich vom Privatkonto der Beschuldigten 1 bezahlt, erfolgte dessen Bezahlung für die Monate April bis Juni 2013 ausschliesslich über das Geschäftskonto der F.__ AG in Liq. (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.0081, 0083, 0086). Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigten 1 nicht lediglich der Anteil von Fr. 1'700.–, sondern der gesamte Mietzins im Betrag von Fr. 3'070.– als Lohnbestandteil anzurechnen. Zumal dem Beschuldigten 2 unbestrittenermassen kein Lohnanspruch gegenüber der F.__ AG in Liq. zustand, mit welchem er seinen vorgeblichen
22│80 Anteil am Mietzins hätte bezahlen können. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der vorliegenden Aktenlage wurden im Zeitraum von März bis Juni 2013 folgende Lohnzah- lungen zugunsten der Beschuldigten 1 getätigt: März 2013
Zahlungsauftrag vom 25.03.2013 "GEHALT AX" STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.0038 Fr. 4'303.70 April 2013
Zahlungsauftrag vom 02.04.2013 "MIETE Y.__" STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.0042 Fr. 3'070.00
Zahlungsauftrag vom 25.04.2013 "GEHALT AX" STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.0044 Fr. 2'358.80 Mai 2013
Zahlungsauftrag vom 02.05.2013 "MIETE Y.__" STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.0044 Fr. 3'070.00 Zahlungsauftrag vom 25.05.2013 "GEHALT AX" STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.0045 Fr. 2'358.80 Zahlungsauftrag vom 29.05.2013 "REST 01+02 AX" STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.0046; 8.2.3.0055 Fr. 15'830.00 Juni 2013
Zahlungsauftrag vom 03.06.2013 "MIETE Y.__" STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.0047 Fr. 3'070.00 Zahlungsauftrag vom 19.06.2013 "AX 3+4.13" STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.0046; 8.2.3.0058 Fr. 7'915.00 Zahlungsauftrag vom 26.06.2013 "GEHALT AX" STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.0049 Fr. 2'358.80
Demnach hat die Beschuldigte 1 im anklagerelevanten Zeitraum einen Lohn von insgesamt Fr. 44'335.10 für ihre Tätigkeit als Ärztin erhalten – dies in Abweichung zur Vorinstanz, welche von einer Lohnsumme von Fr. 50‘058.30 ausging. Daraus resultiert ein durchschnittliches Mo- natseinkommen von Fr. 11‘083.80 für die Monate März bis Juni 2013, mithin ein Einkommen, welches das festgelegte Existenzminimum von Fr. 4‘840.10 deutlich übersteigt.
2.2.2.4 Lohnpfändungsquote Bei einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 11‘083.30 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4‘840.10, resultiert eine pfändbare Quote von Fr. 6‘243.20. Dieser Betrag hätte im Zeitraum von März bis Juni 2013 monatlich an das Betreibungsamt abgeliefert werden müssen. Dem Betreibungsamt wurde jedoch lediglich am 16. April 2016 ein Betrag von Fr. 1‘179.60 überwiesen (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0111). Nach Abzug dieses
23│80 Betrages verbleibt somit eine Lohnpfändungsquote von total Fr. 23‘793.20, die dem Betrei- bungsamt nicht abgeliefert wurde.
2.2.2.5 Verwendung des Einkommens Laut Anklage hätten die Beschuldigten die gepfändete Lohnquote für ihre eigenen privaten Bedürfnisse verwendet, namentlich zur Deckung laufender privater Kosten. Aufgrund der durch die Vorinstanz sehr einlässlich und nachvollziehbar dargelegten Beweismittel, ein- schliesslich Auflistung der massgebenden Kontobewegungen, und in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Beschuldigten 2 kann dieser Sachverhalt ohne Weiteres als erstellt be- trachtet werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend ein Überblick: Wie bereits erwähnt, wurden die Lohnzahlungen zugunsten der Beschuldigten 1 bis Ende Feb- ruar 2013 auf ihr Privatkonto bei der UBS überwiesen. Von diesem Konto wurden noch bis März 2013 die laufenden Kosten der Beschuldigten wie namentlich der Mietzins für die Privat- wohnung, die Krankenkassenprämien, diverse weitere Versicherungsleistungen, Steuerbe- träge, Kreditkartenrechnungen der Beschuldigten 1 sowie ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für deren Tochter bezahlt. Ab März 2013 wurde der Beschuldigten 1 lediglich noch jener Lohn- anteil auf ihr Privatkonto bei der Postfinance überwiesen, welcher unter dem betreibungsrecht- lichen Existenzminimum von Fr. 4‘840.10 liegt. Den entsprechenden Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass ab diesem Konto von da an lediglich Bargeldbezüge getätigt wurden. Wie im angefochtenen Urteil nachvollziehbar und korrekt dargelegt wird, betrugen die monatlichen Kontobelastungen der Beschuldigten 1 im Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 im Durchschnitt Fr. 17‘911.23 und reduzierten sich sodann im März 2013 auf Fr. 8‘395.91, im April 2013 auf Fr. 5‘904.15, im Mai 2013 auf Fr. 1‘594.90 und im Juni 2013 schliesslich auf Fr. 1‘872.90. Sämtliche Rechnungen, welche zuvor über das Konto der Beschuldigten 1 beglichen wurden, wurden ab April 2013 nunmehr entweder dem Geschäftskonto der F.__ AG in Liq. oder dem Privatkonto des Beschuldigten 2 belastet. Zur detaillierten Auflistung dieser Konto- belastungen sei auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. II.3.5.1- II.3.5.3 S. 36-43; E. II.3.6.2 S. 45-47). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigten ihren Lebensunterhalt in ge- meinsamer Verstrickung bestritten und dafür die auf das Konto des Beschuldigten 2 überwie- senen Lohnzahlungen zugunsten der Beschuldigten 1 verwendet haben. So wurden laufende Kosten wie namentlich Krankenkassenprämien, Kreditkartenrechnungen der Beschuldigten 1 oder Unterhaltszahlungen an deren Tochter, welche zuvor allesamt von der Beschuldigten 1 bezahlt wurden, ab April 2013 über das Konto des Beschuldigten 2 beglichen. Mithin hat die
24│80 Beschuldigte 1 ihren Lebensunterhalt nachweislich über das Privatkonto des Beschuldigten 2 bestritten und zur Deckung ihrer privaten Ausgaben folglich auch jene Vermögenswerte ver- wendet, die ihr als Einkommen auf das Konto des Beschuldigten 2 ausbezahlt wurden. Dass auch die vorstehend festgestellte Lohnpfändungsquote in Höhe von Fr. 23‘793.20 für private Ausgaben verwendet wurde, belegen die Kontostände der Beschuldigten per Ende Juni 2013. So wies der Kontostand der Beschuldigten 1 noch einen Betrag von Fr. 3‘574.60 auf und jener des Beschuldigten 2 noch einen solchen von Fr. 5‘900.63. Damit haben die Beschuldigten die auf ihre Konten vergüteten Überweisungen fast komplett aufgebraucht und für eigene private Bedürfnisse ausgegeben. Vor diesem Hintergrund lassen sich entgegen der Auffassung der Beschuldigten 1 auch die Kriterien der Mittäterschaft gemäss Anklagesachverhalt rechtsgenü- gend erstellen.
2.2.2.6 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt betreffend den Zeitraum von März 2013 bis Juni 2013 mit den vorstehend erwähnten Abweichungen als erstellt gelten kann. 2.2.3 Sachverhaltserstellung betreffend den Zeitraum Juli 2013 bis Dezember 2013 2.2.3.1 Die H.__ GmbH – Stellung und Funktion der Beschuldigten Erstellt und unbestritten ist, dass die Beschuldigte 1 die H.__ GmbH am 21. Juni 2013 treu- händerisch für ihren Schwager und Bruder des Beschuldigten 2, I., gegründet hat und sich zu diesem Zweck als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister ein- tragen liess (UID-Nr. CHE-456.536.705; STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0084 f., 0095 ff.). Sie agierte dabei als sog. Strohfrau, da sie lediglich formell als Geschäftsführerin eingetragen war, ohne jedoch selbst für die eigentliche Geschäftsführung besorgt zu sein. Dies übernahm ab Gründung der Gesellschaft der Beschuldigte 2. In seiner Funktion als faktischer Geschäfts- führer der H. GmbH war er für sämtliche administrativen Belange der Gesellschaft und ins- besondere das Lohnwesen zuständig. Die Beschuldigte 1 hingegen war im tatrelevanten Zeit- raum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 als Ärztin für die H.__ GmbH tätig. Unbestritten und mittels Handelsregisterauszug belegt ist im Weiteren, dass die H.__ GmbH ab ihrer Gründung über dieselbe Domiziladresse verfügte wie die F.__ AG in Liq. und ihren Sitz anschliessend am 21. November 2013 an einen neuen Standort verlegte (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 5.1.3.0001). Im Zeitraum von Juli bis November 2013 erbrachte die Beschuldigte 1 ihre ärztlichen Dienstleistungen für die H.__ GmbH demnach in den Praxisräumlichkeiten der F.__ AG in Liq., bis sie schliesslich von dieser aus deren Räumlichkeiten verwiesen wur- den.
25│80 2.2.3.2 Pfändungsvollzug vom 26. Februar 2013 Wie erwähnt, vollzog das Betreibungsamt am 26. Februar 2013 eine Lohnpfändung gegen die Beschuldigte 1 und verfügte für die Dauer eines Jahres die Pfändung ihres monatlichen Ein- kommens, soweit es das festgelegte Existenzminimum überstieg. Gemäss Pfändungsprotokoll vom 26. Februar 2013 wurde ihr ab Juli 2013 ein Existenzminimum von Fr. 3'124.10 angerech- net (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0002, 0015 f.; 3.1.0003 f.). Das Betreibungsamt passte die Lohnpfändungsanzeige zuhanden der F.__ AG in Liq. als Arbeitgeber der Beschuldigten 1 mit Schreiben vom 5. Juli 2013 dementsprechend an (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0002). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 teilte G., Verwaltungsrat und Alleinak- tionär der F. AG in Liq., dem Betreibungsamt schliesslich mit, dass die Beschuldigte 1 seit dem 1. Juli 2013 nicht mehr für die F.__ AG in Liq. tätig sei, sondern nunmehr für die H.__ GmbH arbeite (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 3.1.0009). Die Beschuldigten hatten das Betrei- bungsamt über den Stellenwechsel der Beschuldigten 1 nicht in Kenntnis gesetzt (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 3.1.0002).
2.2.3.3 Einkommen der Beschuldigten 1 Anerkanntermassen zahlte der Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 einen monatlichen Netto- lohn von Fr. 11‘581.72 aus (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.6.4 S. 60). Gemäss Geschäfts- kontoauszügen der H.__ GmbH wurde der Beschuldigten 1 jeweils ein Lohnanteil in Höhe von Fr. 2‘358.80 im Monat Juli 2013 auf ihr Konto bei der Postfinance ausbezahlt und in den Mo- naten August bis Dezember 2013 auf das Privatkonto des Beschuldigten 2 (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 8.2.4.0052, 0054, 0056, 0059, 0062, 0063). Wie der Restbetrag des Lohnes aus- bezahlt wurde, kann aufgrund der nicht mehr nachvollziehbaren Banküberweisungen vom Ge- schäftskonto der H.__ GmbH hingegen nicht abschliessend ermittelt werden. Erstellt und un- bestritten ist jedoch, dass der Beschuldigten 1 tatsächlich ein Lohn von Fr. 11‘581.72 ausbe- zahlt wurde.
2.2.3.4 Lohnpfändungsquote Bei einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 11'581.72 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'124.10, resultiert für den Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2013 eine pfändbare Quote von Fr. 8'457.62 pro Monat. Die gepfändete Lohnquote wurde dem Betreibungsamt jedoch nicht abgeliefert, womit per 31. Dezember 2013 ein Ausstand von Fr. 50'745.72 bestand. Da die in Betreibung gesetzte Forderung des Privatklägers 1 in der Folge nicht beglichen werden konnte, wurde ihm schliesslich ein Verlustschein in Höhe von Fr. 25‘144.63 ausgestellt (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0070).
26│80 2.2.3.5 Verwendung des Einkommens Fest steht, dass die Beschuldigte 1 im Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 11‘581.72 als Ärztin der H.__ GmbH verdiente. Weiter ist erstellt und blieb unbestritten, dass jener Anteil des Lohnes nach Abzug des festgelegten Existenzminimums nicht ans Betreibungsamt abgeliefert wurde, diese Vermögenswerte mithin anderweitig ver- wendet wurden. Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten diesbezüglich vor, die pfändbaren Lohnquoten gemeinsam für eigene private Bedürfnisse verwendet zu haben. Nähere Ausfüh- rungen dazu sind der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Nach Würdigung der vorliegenden Beweise ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass die Beschul- digte 1 im tatrelevanten Zeitraum tatsächlich einen Lohn von Fr. 11‘581.72 für ihre Tätigkeit als Ärztin bei der H.__ GmbH ausbezahlt erhielt. Der Lohnanteil von Fr. 2‘358.80 wurde ihr im Monat Juli 2013 auf ihr Konto bei der Postfinance ausbezahlt und in den Monaten August bis Dezember 2013 auf das Privatkonto des Beschuldigten 2. Wie der Restbetrag des Lohnes ausbezahlt wurde, lässt sich, wie erwähnt (E. IV.2.2.3.3), anhand der Aktenlage nicht mehr feststellen. Es stellt sich daher die Frage, ob vorliegend in tatsächlicher Hinsicht erstellt werden kann, dass beide Beschuldigten über die pfändbaren Lohnquoten verfügt haben. In Bezug auf die Beschuldigte 1 ist festzuhalten, dass sie Schuldnerin der betriebenen Forde- rung war und sich die verfügte Lohnpfändung ausdrücklich gegen sie richtete. Als Schuldnerin war sie verpflichtet, sämtliches Einkommen, welches das festgelegte Existenzminimum von Fr. 3'124.10 überstieg, zuhanden des Betreibungsamtes abzuliefern. Sie kannte ihre Pflicht zur Ablieferung der gepfändeten Lohnquoten und wusste auch, dass die am 26. Februar 2013 gegen sie verfügte Lohnpfändung im Zeitpunkt ihres Stellenwechsels zur H.__ GmbH weiter- hin in Kraft war. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden und unbestrittenen gebliebenen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. II.4.6.3 S. 58 f.; III.2.2.1.1-2.2.1.2 S. 115-117; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie war im tatrelevanten Zeitraum zudem formelle Geschäftsführerin der H.__ GmbH, womit ihr als verantwortlichem Organ die Kenntnis über sämtliche Vorgänge die Gesellschaft betreffend anzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte 1 tatsächlich einen weit über dem festgeleg- ten Existenzminimum liegenden Lohn ausbezahlt erhielt, die gepfändeten Lohnquoten dem Betreibungsamt jedoch bewusst nicht ablieferte, sondern stattdessen für anderweitige Bedürf- nisse verwendete. Dies stellt die Beschuldigte 1 im Rahmen des vorliegenden Berufungsver- fahrens denn auch nicht substantiiert in Abrede, womit sowohl ihr Tatbeitrag als auch ihre Tatherrschaft in tatsächlicher Hinsicht erstellt sind.
27│80 Der Beschuldigte 2 hat zwar sämtliche ihm vorgeworfenen Sachverhalte eingeräumt und damit unter anderem anerkannt, die pfändbaren Lohnquoten für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Geständnis nur ein Beweismittel unter meh- reren ist und wie andere Beweismittel auch, der freien Beweiswürdigung des Gerichts unter- liegt (Art. 10 StPO). Es kann daher nicht unbesehen darauf abgestellt werden, insbesondere, wenn sich aufgrund der übrigen Beweislage Zweifel ergeben und der Eindruck entsteht, das Geständnis diene primär dazu, die Beschuldigte 1 zu entlasten. Wie erwähnt, steht vorliegend zunächst fest, dass vom Lohnanspruch, welcher der Beschuldigten 1 gegenüber der H.__ GmbH zustand, ein Anteil von Fr. 2‘358.80 auf das Konto des Beschuldigten 2 ausbezahlt wurde. Soweit der Beschuldigte 2 diesen Lohnanteil zur Deckung laufender privater Kosten verwendete, verfügte er zwar über einen zugunsten der Beschuldigten 1 ausbezahlten Lohn- betrag; dieser Betrag lag jedoch unter dem festgelegten Existenzminimum und war daher vom Pfändungsbeschlag nicht erfasst. Indem der Beschuldigte 2 diesen Lohnanteil zur Deckung privater Kosten verwendete, verfügte er mithin nicht über die pfändbaren Lohnquoten. Hin- sichtlich der Annahme, der Beschuldigte 2 habe den Restanteil des zugunsten der Beschul- digten 1 ausbezahlten Lohnes ebenfalls für eigene Bedürfnisse verwendet, sind zudem Zweifel möglich. Wie ausgeführt, lässt sich anhand der Aktenlage nicht mehr feststellen, wie der Rest- betrag des Lohnanspruchs zugunsten der Beschuldigten 1 ausbezahlt wurde. Aus den Konto- auszügen des Beschuldigten 2 geht zwar hervor, dass viele Ausgaben über dessen Konto getätigt wurden (vgl. Auflistung in vorinstanzlichem Urteil E. II.4.2.2). Allerdings ist den Auszü- gen auch zu entnehmen, dass auf dessen Konto diverse Gutschriften von verschiedenen Zah- lungsabsendern eingingen. Als Gutschriften finden sich auf seinem Konto unter anderem re- gelmässige Zahlungen der H.__ GmbH in Höhe von Fr. 5‘000.– mit dem Buchungstext „B.__ [...] VERGUETUNG 5.000“, diverse als „UMBUCHUNG“ bezeichnete Gutschriften in Höhe von Fr. 6‘052.27, Fr. 4‘214.91 oder Fr. 2‘500.– oder auch als „DARLEHEN“ bzw. als „DARLE- HENSRUECKZAHLUNG“ bezeichnete Gutschriften in Höhe von Fr. 50‘000.– bzw. Fr. 7‘000.– (vgl. STA-Nr. A2N 1610000 act. 8.2.3.0062, 0064-0066, 0069f., 0072f., 0078). Dazu kommen noch diverse private Aufwendungen, welche der Beschuldigte 2 noch über die F.__ AG in Liq. bezahlte (vgl. E. IV.2). Ob einige dieser Gutschriften allenfalls Teil des Lohnanspruchs dar- stellten, welcher der Beschuldigten 1 gegenüber der H.__ GmbH zustand, lässt sich auf dieser Grundlage nicht zweifelsfrei feststellen. Kommt hinzu, dass sich die Belastungen auf dem Konto des Beschuldigten 2 in ihrer Höhe weit über dem festgestellten Lohnanspruch der Be- schuldigten 1 bewegten, womit sich der naheliegende Schluss aufdrängt, der Beschuldigte 2 habe unabhängig vom Lohn der Beschuldigten 1 über weitere finanzielle Mittel aus anderen Quellen verfügt. Ob dies zu Recht geschah oder nicht, ist vorliegend nicht von Bedeutung und
28│80 kann daher offen bleiben. Mit Blick auf das dargelegte strafprozessuale Beweismass (vgl. E. IV.1.) kann jedenfalls nicht ohne jeden Zweifel als erstellt gelten, dass der Beschuldigte 2 tat- sächlich den über dem festgelegten Existenzminimum liegenden Lohnanteil der Beschuldigten 1 zur Deckung privater Bedürfnisse verwendet hat. Demzufolge kann der angeklagte Sachver- halt in diesem Punkt nicht als rechtsgenügend erstellt erachtet werden.
2.2.3.6 Fazit Zusammenfassend kann der Anklagesachverhalt betreffend den Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2013 mit den vorstehend erwähnten Abweichungen als erstellt gelten. 2.3 Rechtliche Würdigung 2.3.1 Der Tatbestand von Art. 169 StGB Die Vorinstanz hat die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB sowie zur Mittäter- schaft korrekt dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.2.1 S. 106 ff.). Als Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 96 Abs. 1 SchKG darf der Schuldner bei Straffolge (Art. 169 StGB) ohne Bewilli- gung des Betreibungsamtes nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfän- dende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam. Nach Art. 169 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen amtlich gepfändeten Vermögenswert verfügt. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts sind unter Vermögenswerten auch Rechte und andere Forderun- gen zu verstehen, namentlich der Anspruch auf Lohn und anderes Arbeitseinkommen, unab- hängig davon, ob der Verdienst aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Art. 169 StGB erfasst auch den gepfändeten Anspruch auf Lohn, der noch nicht ver- dient ist und ebenso den gepfändeten künftigen Verdienst aus selbständiger Tätigkeit (MAR- TINA A. MICHAEL, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB, Diss. Zürich 2009, S. 46 ff. mit Hinweisen). Zwischen der Pfändung eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit herrührenden Verdienstes und der Pfändung eines durch eine unselbständige Erwerbstätigkeit verdienten Lohnes be- steht hinsichtlich der rechtlichen Natur des Pfändungsobjektes kein Unterschied. In beiden Fällen handelt es sich beim Pfändungsobjekt um Forderungen, welche dem Schuldner aus seiner Erwerbstätigkeit zustehen. Der Unterschied offenbart sich erst im Vollzug: Bei der un-
29│80 selbständigen Erwerbstätigkeit besitzt der Schuldner eine Forderung aus Arbeitsvertrag ge- genüber dem jeweiligen Arbeitgeber (WINKLER, in: Schulthess-Kommentar SchKG, Kostkie- wicz/Vock [Hrsg.], N. 2 ff. zu Art. 93 SchKG). Wird eine Lohnpfändung verfügt, so wird die Lohnforderung dem Arbeitgeber als Drittschuldner angezeigt und der pfändbare Lohnanteil bei diesem eingezogen (vgl. Art. 99 SchKG). Im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit besitzt der Schuldner hingegen in der Regel eine Mehrzahl von Forderungen gegenüber ver- schiedenen Kunden. Aufgrund des unbestimmten Kreises von Drittschuldnern ist bei der Ver- dienstpfändung mithin nur das Surrogat dieser Forderungen in Form des Nettoverdienstes beim Schuldner selbst greifbar (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar SchKG I, N. 52 zu Art. 93 SchKG). Bei der Verdienstpfändung obliegt die Pflicht zur Ablieferung der gepfändeten Quoten folglich – anders als bei der Lohnpfändung – nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Selbständigerwerbenden selbst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass für die Annahme der Mittäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die Tatbeteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses handeln. Zum ande- ren muss jeder Mittäter einen Tatbeitrag erbringen, der für die Ausführung des Delikts so we- sentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt bzw. er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tat- sächlich mitwirken (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). 2.3.2 Tatrelevanter Zeitraum von März 2013 bis Juni 2013 Fest steht, dass gegen die Beschuldigte 1 am 26. Februar 2013 eine Lohnpfändung verfügt wurde, wonach sämtliches Einkommen, welches das festgelegte Existenzminimum von Fr. 4‘840.10 übersteigt, dem Betreibungsamt abzuliefern sei (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0025). Diese Lohnpfändung wurde ihrem Arbeitgeber, der F.__ AG in Liq., als Dritt- schuldner der gepfändeten Lohnforderung mit Schreiben vom 26. Februar 2013 im Sinne von Art. 99 SchKG angezeigt. Demgemäss wurde die F.__ AG in Liq. aufgefordert, die gepfände- ten Lohnquoten monatlich an das Betreibungsamt abzuliefern. Zugleich wurde sie gestützt auf Art. 99 SchKG darauf hingewiesen, dass die gepfändeten Beträge rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden können (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0037). Auch die Beschuldigte 1 als Schuldnerin wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass jede vom Betreibungsamt nicht bewilligte Verfügung über die gepfändeten Vermögenswerte straf- bar sei. Der Beschuldigte 2 hat das Pfändungsprotokoll namens der Beschuldigten 1 unter- schrieben und damit bestätigt, vom Strafhinweis Kenntnis genommen zu haben (STA-Nr. A2N
30│80 16 10000 act. 11.1.1.0014-16). Ungeachtet dessen, bezahlte der Beschuldigte 2 als faktischer Geschäftsführer der F.__ AG in Liq. der Beschuldigten 1 Lohnbeträge aus, die weit über dem festgelegten Existenzminimum lagen. Insgesamt verblieb nach Abzug des zuhanden des Be- treibungsamtes überwiesenen Betrages von Fr. 1‘179.60 eine Lohnquote von total Fr. 23‘793.20, die dem Betreibungsamt nicht abgeliefert wurde (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0111). Wie der Beschuldigte 2 jedoch zu Recht einwendet, besteht die Besonderheit einer Lohnpfän- dung darin, dass Gegenstand der Pfändung nicht etwa der vom Lohn abzuziehende Geldbe- trag als solcher bildet, sondern ausschliesslich der das Existenzminimum übersteigende Teil der Lohnforderung. Massgebendes Pfändungsobjekt war also nicht das Geld per se bzw. der Lohn als solcher vor der Auszahlung, sondern vielmehr die der Beschuldigten 1 gegenüber ihrem Arbeitgeber zustehende Forderung auf den betreffenden Anteil am Lohn (BBl 1991 II 969 S. 1068; BGE 86 IV 170 S. 172 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2008 vom 12. No- vember 2008 E. 2.4; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 169; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 23 N. 43). Wird eine Lohnpfändung verfügt, so wird diese dem Arbeitgeber als Dritt- schuldner der gepfändeten Lohnforderung nach Art. 99 SchKG angezeigt und die gepfändeten Beträge direkt bei ihm eingezogen. Mit der Anzeige nach Art. 99 SchKG wird der Arbeitgeber dementsprechend über die Höhe der verfügten Lohnpfändung informiert und angewiesen, dem Betreibungsamt die gepfändeten Lohnquoten monatlich abzuliefern. Dies, mit dem Hinweis, dass die gepfändeten Beträge rechtsgültig nur an das Betreibungsamt geleistet werden kön- nen (vgl. Art. 99 SchKG). Mithin kann ein Arbeitgeber, dem eine Lohnpfändung angezeigt wor- den ist, mit befreiender Wirkung nur an das Betreibungsamt leisten. Bezahlt der Arbeitgeber dem Schuldner ungeachtet dessen den gesamten Lohn aus, so hat dies folglich keine Auswir- kungen auf den Bestand der gepfändeten Lohnforderung. Diese bleibt als alleiniges Pfän- dungsobjekt vielmehr solange bestehen, als sie nicht getilgt ist. Durch die Auszahlung an den Schuldner riskiert der Arbeitgeber mithin, doppelt bezahlen zu müssen (BGE 86 IV 170 S. 172 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2008 vom 12. November 2008 E. 2.4; PHILIPP KUNZ, Strafbar aus Nichts? Zur Strafbarkeit der Nichtablieferung gepfändeter Einkommensquoten, in: Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht 3/2001, S. 101 f.; LEBRECHT, in: Basler Kommentar SchKG I, N. 10 zu Art. 99 SchKG). Vorliegend wurde der F.__ AG in Liq. als Arbeitgeber der Beschuldigten 1 die gegen sie verfügte Lohnpfändung im Sinne von Art. 99 SchKG angezeigt. Damit konnten die gepfändeten Lohnbeträge mit befreiender Wirkung nur noch an das Betrei- bungsamt geleistet werden. Indem der Beschuldigte 2 als faktischer Geschäftsführer der F.__
31│80 AG in Liq. der Beschuldigten 1 ungeachtet der Pfändungsanzeige weiterhin den gesamten Lohn ausbezahlte, wurde die gepfändete Forderung demnach nicht getilgt; der mit Beschlag belegte Teil der Lohnforderung blieb als alleiniges Pfändungsobjekt vielmehr bestehen, da der Arbeitgeber aufgrund der erfolgten Pfändungsanzeige nach Art. 99 SchKG gültig nur noch an das Betreibungsamt leisten konnte. Dem Betreibungsamt bzw. dem Pfändungsgläubiger blieb es demzufolge weiterhin unbenommen, die betreffende Forderung gegenüber dem Arbeitge- ber der Beschuldigten 1 geltend zu machen (vgl. Art. 131 SchKG; SCHLEGEL/ZOPFI, in: Schulthess-Kommentar SchKG, Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], N. 9 f. zu Art. 99 SchKG). Im Sinne dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 als faktischer Ge- schäftsführer der F.__ AG in Liq. den gepfändeten Anteil der Lohnforderung mit Blick auf Art. 99 SchKG rechtsgültig nur an das Betreibungsamt leisten konnte. Die Überweisung des ge- samten Lohnes zuhanden der Beschuldigten 1 hatte folglich keine Auswirkung auf den Be- stand der gepfändeten Lohnforderung und stellte daher keine Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB dar. Aus dem vorstehend Dargelegten erhellt nämlich, dass diesfalls die gepfändete Forderung vielmehr bestehen bleibt, da der Ar- beitgeber nicht mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer leisten kann (vgl. KUNZ, a.a.O., S. 103 f.). Aus demselben Grund erfüllt auch das anderweitige Verwenden der zu viel ausbe- zahlten Gelder durch den Beschuldigten 2 den Tatbestand von Art. 169 StGB nicht. Er ist daher vom Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB freizusprechen. In Bezug auf die Beschuldigte 1 gilt es hingegen festzuhalten, dass sie als Arbeitnehmerin und Betreibungsschuldnerin durch die Pfändungsanzeige an den Arbeitgeber nicht von ihrer Pflicht zur Ablieferung der gepfändeten Lohnquoten entbunden wird (vgl. HAGENSTEIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 169 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6P.67/2004 vom 6. August 2014 E. 6; RS 1985 Nr. 874). Auch wenn ihr folglich – in Missachtung der Pfändungsanzeige – der gesamte Lohn ausbezahlt wurde, wäre sie demnach verpflichtet gewesen, die gepfändeten Beträge dem Be- treibungsamt weiterzuleiten. Indem sie im Zeitraum von März 2013 bis Juni 2013 die pfändbare Quote von insgesamt Fr. 23'793.20 (vgl. E. IV.2.2.2.4) nicht an das Betreibungsamt ablieferte, sondern diese stattdessen anderweitig verwendete, verfügte sie folglich eigenmächtig über die gepfändeten Beträge und schädigte damit ihren Gläubiger. Die Beschuldigte 1 wusste um die am 26. Februar 2013 gegen sie verfügte Lohnpfändung und kannte demnach auch ihre Pflicht zur Ablieferung der gepfändeten Lohnquoten. Ungeachtet dessen, bezog sie weiterhin ihren vollen Lohn und lebte ihren hohen Lebensstandard weiter, als ob nie eine Lohnpfändung ver- fügt worden wäre. Die Beschuldigte 1 wusste auch, dass die Nichtablieferung der gepfändeten
32│80 Beträge zum Nachteil ihres Gläubigers wenigstens vorübergehend – entgegen dem Willen des Betreibungsamtes – die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte verunmöglichen wür- den und damit das Betreibungsverfahren zu dessen Nachteil erheblich beeinträchtigt bzw. deutlich verzögert würde; diesen Erfolg hat sie zumindest gewollt. Dies, obwohl sie in Anbe- tracht ihres hohen Einkommens ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, der verfügten Lohn- pfändung nachzukommen. Stattdessen entschied sie sich, die gepfändeten Vermögenswerte nicht an das Betreibungsamt abzuliefern, sondern diese entgegen dessen Willen anderweitig zu verwenden, namentlich um ihren gewohnten, hohen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Ihre Handlungsweise richtete sich folglich ganz bewusst gegen die Interessen ihres Gläubi- gers. Die Beschuldigte 1 verfügte demnach wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, über die mit Beschlag belegten Vermögenswerte. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Be- schuldigte 1 den Tatbestand von Art. 169 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirk- licht hat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Sie ist folglich der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schul- dig zu sprechen. 2.3.3 Tatrelevanter Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2013 2.3.3.1 Die Beschuldigte 1 Gemäss erstelltem Sachverhalt war die Beschuldigte 1 ab Juli 2013 bei der H.__ GmbH als Ärztin angestellt. Obwohl die am 26. Februar 2013 gegen sie verfügte Lohnpfändung weiterhin in Kraft war, hat es die Beschuldigte 1 unterlassen, das Betreibungsamt über ihren Stellen- wechsel in Kenntnis zu setzen. Dementsprechend konnte dem neuen Arbeitgeber der Be- schuldigten 1 denn auch nicht angezeigt werden, dass die gepfändeten Lohnquoten rechts- gültig nur an das Betreibungsamt geleistet werden können (Art. 99 SchKG). Konnte die Lohn- pfändung dem Arbeitgeber noch nicht angezeigt werden, so geht die gepfändete Forderung mit ihrer Bezahlung an den Arbeitnehmer unter und an Stelle der Forderung tritt das ausbe- zahlte Geld (BGE 86 IV 170 S. 173 f.; KUNZ, S. 103). Infolge Tilgung der gepfändeten Lohn- forderung durch Bezahlung wäre die Beschuldigte 1 als Betreibungsschuldnerin demnach ver- pflichtet gewesen, dem Betreibungsamt den ihr ausbezahlten Lohn abzuliefern, sobald sie in dessen Besitz gelangt. Mit dem Stellenwechsel während der Dauer der Lohnpfändung ging die Lohnpfändung nämlich nicht unter, sondern beschlug ohne Weiteres auch den Lohn aus dem neuen Arbeitsverhältnis (BGE 140 V 441 E. 3.5; 107 III 78 E. 3; 93 III 33 E. 1). Wie bereits festgestellt wurde (vgl. E. IV.2.2.3.3), bezog die Beschuldigte 1 im tatrelevanten Zeitraum einen monatlichen Lohn von Fr. 11‘581.72. Der Lohnanteil von Fr. 2‘358.80 wurde ihr im Monat Juli 2013 auf ihr Konto bei der Postfinance ausbezahlt und in den Monaten August
33│80 bis Dezember 2013 auf das Privatkonto des Beschuldigten 2. Wie der Restbetrag des Lohnes ausbezahlt wurde, lässt sich aufgrund der Aktenlage zwar nicht nachvollziehen, ist vorliegend jedoch unerheblich. Relevant ist lediglich, dass sie den Lohn von Fr. 11‘581.72 effektiv erzielte. Abzüglich des ab Juli 2013 geltenden Existenzminimums von Fr. 3‘124.10 ergibt dies eine pfändbare Quote von Fr. 8'457.62 pro Monat. Dieser Betrag war während der fraglichen Pfän- dungsperiode mit Beschlag belegt und war der Verfügungsbefugnis der Beschuldigten 1 ent- zogen bzw. hätte dem Betreibungsamt abgeliefert werden müssen. Indem die Beschuldigte 1 als Schuldnerin der betriebenen Forderung die pfändbaren Quoten nicht an das Betreibungs- amt ablieferte, sondern anderweitig verwendete, verfügte sie folglich eigenmächtig über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten 1 spielt es dabei keine Rolle, wie und wofür sie diese Vermögenswerte genau verwendete. Wesentlich ist einzig, dass sie effektiv einen weit über dem festgelegten Existenzminimum liegenden Lohn erzielte, die gepfändeten Lohnquoten dem Betreibungsamt jedoch nicht zukommen liess und damit ihren Gläubiger, den Privatkläger 1, schädigte. Dem Privatkläger wurde schliesslich ein Verlustschein in Höhe von Fr. 25‘144.63 ausgestellt (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 11.1.1.0070). Die Beschuldigte 1 kannte ihre Pflicht zur Ablieferung der gepfändeten Lohnquoten und wusste auch, dass die am 26. Februar 2013 gegen sie verfügte Lohnpfändung im Zeitpunkt ihres Stel- lenwechsels noch in Kraft war. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden und unbestrittenen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. II.4.6.3 S. 58 f.; III.2.2.1.1-2.2.1.2 S. 115-117; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte 1 wusste auch, dass die Nichtablieferung der gepfändeten Lohnquoten zum Nachteil des Gläubigers bzw. des Privatklägers 1 wenigstens vorübergehend – gegen den Willen des Betreibungsam- tes – die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte verunmöglichen würden und damit das Betreibungsverfahren zu dessen Nachteil erheblich beeinträchtigt bzw. deutlich verzögert würde; diesen Erfolg hat sie zumindest gewollt. Sie wäre in Anbetracht ihres hohen Einkom- mens ohne Weiteres in der Lage gewesen, der verfügten Lohnpfändung nachzukommen. Un- geachtet dessen, entschied sich die Beschuldigte 1 die gepfändeten Vermögenswerte nicht an das Betreibungsamt abzuliefern, sondern diese stattdessen entgegen dessen Willen an- derweitig zu verwenden, namentlich um ihren gewohnten, hohen Lebensstandard aufrechtzu- erhalten. Ihre Handlungsweise richtete sich folglich ganz bewusst gegen die Interessen ihres Gläubigers. Die Beschuldigte 1 verfügte demnach wissentlich und willentlich, mithin vorsätz- lich, über die mit Beschlag belegten Vermögenswerte.
34│80 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschuldigte 1 den Tatbestand von Art. 169 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte 1 ist daher der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig zu sprechen. 2.3.3.2 Der Beschuldigte 2 Gemäss Anklageschrift sei der Beschuldigte 2 als faktischer Geschäftsführer der H.__ GmbH verpflichtet gewesen, der gegen die Beschuldigte 1 verfügten Lohnpfändung nachzukommen. Er hätte insbesondere sicherstellen müssen, dass die gepfändeten Lohnquoten nicht an die Beschuldigte 1 ausbezahlt werden, sondern die Beträge zurückbehalten und dem Betrei- bungsamt überwiesen werden. Dessen ungeachtet, hätten die Beschuldigten die gepfändeten Lohnquoten der Monate Juli bis Dezember 2013 zweckwidrig, namentlich für eigene private Bedürfnisse ausgegeben. Damit werden dem Beschuldigten 2 folgende Verfehlungen zur Last gelegt: Zum einen die Nichtablieferung der gepfändeten Lohnquoten zuhanden des Betrei- bungsamtes in seiner Funktion als faktischer Geschäftsführer der H.__ GmbH; zum anderen das Ausgeben der gepfändeten Lohnquoten für private Bedürfnisse gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beschuldigten 1. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der sog. Verstrickungsbruch nach Art. 169 StGB von jedermann begangen werden kann, d.h. sowohl vom Schuldner, wie auch von den Gläubigern oder Dritten (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 169). Damit kommt der Beschul- digte 2 als Dritter ebenfalls als Täter in Frage. Kritisch zu hinterfragen ist jedoch, ob der Be- schuldigte 2 durch die ihm anklagegemäss vorgeworfenen Verfügungshandlungen tatbe- standsmässig im Sinne von Art. 169 StGB handelte. Im Zentrum der Verfügungshandlung muss nämlich immer der verstrickte Vermögenswert selbst stehen. Diese Voraussetzung hat das Bundesgericht insbesondere für Lohnpfändungen hervorgehoben, indem es betont hat, dass die Lohnforderung und nicht der Lohn als solcher vor Auszahlung gepfändet sei (BGE 86 IV 170 S. 173; Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2008 vom 12. November 2008 E. 2.4.2; HA- GENSTEIN, a.a.O., N. 43 zu Art. 169 StGB m.w.H.; STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., § 23 N. 43). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. IV.2.3.2), ersetzt allerdings bei Tilgung der ge- pfändeten Forderung durch rechtsgültige Bezahlung der eingehende Geldbetrag die unterge- gangene Forderung als Pfändungsobjekt. Der an Stelle der gepfändeten Forderung tretende Geldbetrag ist vom Schuldner dem Betreibungsamt abzuliefern, sobald er in dessen Besitz gelangt (vgl. BGE 86 IV 170 S. 174). In vorliegendem Fall hat es die Beschuldigte 1 unterlassen, dem Betreibungsamt ihren Stel- lenwechsel per Juli 2013 bekannt zu geben, weshalb ihrem neuen Arbeitgeber, der H.__
35│80 GmbH, die verfügte Lohnpfändung nicht im Sinne von Art. 99 SchKG angezeigt werden konnte. Die gepfändete Lohnforderung ging folglich mit ihrer Bezahlung an die Beschuldigte 1 als Arbeitnehmerin unter. Infolge Tilgung der gepfändeten Lohnforderung durch Bezahlung trat das der Beschuldigten 1 ausbezahlte Geld an die Stelle der untergegangenen Forderung und ersetzte diese als Pfändungsobjekt. Die Beschuldigte 1 als Schuldnerin war mithin ver- pflichtet, den eingehenden Geldbetrag im Umfang der festgelegten Lohnpfändungsquote dem Betreibungsamt abzuliefern, sobald sie in dessen Besitz gelangt. Der Beschuldigte 2 hingegen verfügte durch das Überweisen der gesamten Lohnsumme zuhanden der Beschuldigten 1 über deren Lohn vor Auszahlung und somit nicht über den verstrickten Vermögenswert selbst, sondern über Gelder, die wirtschaftlich betrachtet der H.__ GmbH gehören. Die Verfügungs- handlungen der Beschuldigten betrafen folglich unterschiedliche Vermögenswerte, weshalb der Beschuldigte 2 durch die Überweisung des gesamten Lohnes zuhanden der Beschuldigten 1 nicht über den mit Beschlag belegten Vermögenswert verfügte. Darüber hinaus war der Be- schuldigte 2 als faktischer Geschäftsführer der H.__ GmbH denn auch nicht verpflichtet, der gegen die Beschuldigte 1 verfügten Lohnpfändung nachzukommen. Er bedurfte keiner be- hördlichen Ermächtigung durch das Betreibungsamt, um die Lohnzahlungen zugunsten der Beschuldigten 1 vorzunehmen. Damit handelte er auch nicht eigenmächtig im Sinne von Art. 169 StGB. Als weitere Tathandlung wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, den zuhanden der Beschul- digten 1 überwiesenen Lohn gemeinsam mit dieser für eigene private Bedürfnisse ausgegeben und damit über einen mit Beschlag belegten Vermögenswert verfügt zu haben. Wie bereits ausgeführt, bezog die Beschuldigte 1 im tatrelevanten Zeitraum einen monatlichen Lohn von Fr. 11‘581.72. Davon wurde lediglich ein Anteil von Fr. 2'358.80 auf das Privatkonto des Be- schuldigten 2 überwiesen. Wie der Restbetrag des Lohnes ausbezahlt wurde, lässt sich an- hand der Aktenlage hingegen nicht mehr nachvollziehen. Soweit der Beschuldigte 2 den Lohn- anteil von Fr. 2'358.80 zur Deckung laufender privater Kosten verwendete, verfügte er zwar über einen zugunsten der Beschuldigten 1 ausbezahlten Lohnbetrag; dieser Betrag lag jedoch unter dem festgelegten Existenzminimum und war daher vom Pfändungsbeschlag nicht er- fasst. Durch Verwendung dieses Lohnanteils zur Deckung privater Kosten verfügte der Be- schuldigte 2 mithin nicht über einen mit Beschlag belegten Vermögenswert. Ob der Beschul- digte 2 gemeinsam mit der Beschuldigten 1 auch über den das Existenzminimum übersteigen- den Lohnanteil verfügt hat, lässt sich hingegen weder anhand des angeklagten Sachverhaltes noch anhand der vorliegenden Aktenlage mit der erforderlichen Sicherheit belegen (vgl. E. IV.2.2.3.5). Seine Kontobewegungen legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Beschuldigte
36│80 2 unabhängig vom Lohnanspruch der Beschuldigten 1 über weitere finanzielle Mittel und Ver- mögenswerte aus anderen Quellen verfügte und sich allenfalls daraus unrechtmässig berei- cherte (vgl. E. IV.2.2.3.5). Wie der Beschuldigte 2 zu Recht vorbringt, würden die entsprechen- den Tathandlungen wohl eher den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllen. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius sowie des Anklagegrundsatzes (Art. 10 StPO) erübrigen sich indes diesbezügliche Weiterungen. Mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwurf kann jedenfalls nicht ohne jeden Zweifel als erstellt gelten, dass der Beschuldigte 2 tatsächlich über die ge- pfändeten Lohnanteile der Beschuldigten 1 und damit über jene Vermögenswerte verfügt hat, die mit Beschlag belegt waren. Unter diesen Umständen verbietet der Grundsatz „in dubio pro reo“ die Annahme einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 169 StGB zulasten des Be- schuldigten 2. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, durch welche Tathandlungen der Beschuldigte 2 ei- nen derart wesentlichen Tatbeitrag zur Ausführung des Delikts erbracht hat, dass sie mit ihm steht oder fällt bzw. er als Hauptbeteiligter dasteht. Es darf in diesem Zusammenhang denn auch nicht übersehen werden, dass die Beschuldigte 1 den Deliktstatbestand von Art. 169 StGB ganz in eigener Person verwirklicht hat. Aufgrund der vorliegenden Beweislage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Tatausführung ebenso gewollt hat. Einzig damit lässt sich jedoch noch keine Mittäterschaft begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass er in massgebender Weise auch tatsächlich mitgewirkt hat und damit einen strafrechtlich rele- vanten, kausalen Tatbeitrag hinsichtlich der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögens- werte geleistet hat. Da sich ein solcher Tatbeitrag anhand der in der Anklageschrift umschrie- benen Tatumstände nicht ausmachen lässt, kann der Beschuldigte 2 vorliegend nicht als Mit- täter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden. Er ist daher vom Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB frei- zusprechen. 3. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Anklageschrift vom 17. Januar 2019; STA-Nr. A2N 16 10000 3.1 Anklagevorwurf Unter dem Titel der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung wird dem Be- schuldigten 2 zusammengefasst vorgeworfen, zwischen Mai 2012 und Oktober 2013 als fak- tischer Geschäftsführer der F.__ AG in Liq. pflichtwidrig über das Vermögen der Gesellschaft verfügt zu haben, indem er daraus geschäftsmässig nicht begründete, mithin private Aufwen- dungen habe bezahlen lassen, die mit dem Alleinaktionär und Verwaltungsrat der F.__ AG in
37│80 Liq. nicht abgesprochen gewesen seien. Auf diese Weise habe er der Gesellschaft einen Schaden in Höhe von insgesamt Fr. 68‘738.75 und EUR 6‘003.99 zugefügt, mit der Absicht sich, die Beschuldigte 1 oder Dritte unrechtmässig zu bereichern. Hinsichtlich der einzelnen Transaktionen, welche dem Beschuldigten 2 in diesem Zusammen- hang konkret zur Last gelegt werden, sei auf die entsprechende Auflistung in der Anklage- schrift vom 17. Januar 2019 Ziff. 3.1.2.1-3.1.2.6 verwiesen. 3.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte 2 hat den vorstehend dargelegten Anklagesachverhalt vollumfänglich aner- kannt. Gestützt auf die vorliegende Beweislage (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.6.3-6.6 S. 81- 95) sowie die Anerkennung durch den Beschuldigten kann somit festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellt ist. Soweit die Vorinstanz unter dem Titel Anwaltskosten über den angeklagten Sachverhalt hin- aus noch zwei weitere Transaktionen in Höhe von Fr. 3‘493.80 sowie Fr. 1‘325.80 berücksich- tigt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.6.6.2.6 S. 94 f.), ist darauf hinzuweisen, dass diese Trans- aktionen in der Anklageschrift weder betragsmässig erwähnt noch umschrieben werden. In Nachachtung des Anklageprinzips haben die genannten Transaktionen vorliegend ausser Acht zu bleiben. Im Übrigen kann auf die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. II.6.3-6.6 S. 81-95; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anklagege- mäss ist folglich von einem Deliktsbetrag von total Fr. 68‘738.75 und EUR 6‘003.99 auszuge- hen. 3.3 Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhaltes kann vollumfänglich auf die korrekten und zu Recht unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.3 S. 120-124). Der Beschuldigte 2 ist demnach der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 schuldig zu sprechen.
38│80 4. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB Anklageschrift vom 7. August 2019; STA-Nr. A2N 18 1900 4.1 Anklagevorwurf Am 16. Februar 2016 habe das Betreibungsamt Nidwalden eine Erwerbspfändung gegen die Beschuldigte 1 verfügt, wobei das ihr Existenzminimum von Fr. 3‘516.60 übersteigende Ein- kommen ab sofort für die Dauer eines Jahres gepfändet worden sei. Auf Beschwerde der Be- schuldigten 1 hin sei die Erwerbspfändung rückwirkend auf maximal Fr. 6‘810.60 monatlich herabgesetzt worden. Folglich habe die Beschuldigte 1 (wie auch der Beschuldigte 2 oder andere Dritte) im tatrelevanten Zeitraum nicht über die das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte verfügen dürfen, und zwar bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 6‘810.60 pro Monat. Gemäss Anklage hätten die Beschuldigten dem Betreibungsamt vorgespielt, der Erwerbspfän- dung nachzukommen, indem der Beschuldigte 2 ab dem Geschäftskonto der H.__ GmbH für die Monate Februar bis September 2016 geringe Beträge von je Fr. 203.70 bzw. insgesamt Fr. 1‘629.60 an das Betreibungsamt überwiesen habe. Effektiv hätten die Beschuldigten je- doch zwischen Februar 2016 und Februar 2017 gemeinsam über gepfändete Vermögenswerte im Umfang von insgesamt Fr. 71‘990.93 verfügt. Erstens hätten die Beschuldigten der Beschuldigten 1 einen Nettolohn ausbezahlt, welcher das Existenzminimum überstiegen habe. Sie hätten im Rahmen der genannten Überweisun- gen an das Betreibungsamt ein vorgeblich durch I., jedoch effektiv durch den Beschuldigten 2 erstelltes und unterzeichnetes Begleitschreiben vom 4. April und 30. Juni 2016 eingereicht und darin gegenüber dem Betreibungsamt angegeben, dass die Beschuldigte 1 bloss netto Fr. 2‘367.35 und der Beschuldigte 2 Fr. 915.12 verdiene. Das Einkommen der Beschuldigten 1 habe jedoch nicht den Tatsachen entsprochen, sondern vielmehr Fr. 3‘960.28 betragen. Dies ergebe sich aus dem Verwendungszweck der Lohnüberweisungen, wonach die Beschuldigten von einem gemeinsamen Nettoeinkommen von Fr. 4‘875.40 („GEHALT BX+AX“) ausgegan- gen seien. In diesem Betrag sei auch der Mietzinsanteil der Beschuldigten 1 in Höhe von Fr. 1‘700.– enthalten. Nach Abzug des Einkommens des Beschuldigten 2 ergebe sich damit ein Nettoeinkommen der Beschuldigten 1 in Höhe von Fr. 3‘960.28. Angesichts des vom Betrei- bungsamt festgelegten Existenzminimums von Fr. 3‘516.60 habe der Beschuldigte 2 der Be- schuldigten 1 ab dem Geschäftskonto der H. GmbH in den Monaten Februar 2016 bis Ja- nuar 2017 jeweils Fr. 443.68 zu viel überwiesen bzw. dieser Betrag sei zur Bezahlung der privaten Mietzinse verwendet worden. Hinzu komme die als „Nachzahlung 2016“ bezeichnete Überweisung an die Beschuldigte 1 vom 8. Dezember 2016 in Höhe von Fr. 646.97. Insgesamt
39│80 hätten die Beschuldigten damit rechtswidrig über Fr. 5‘971.13 verfügt. Sie hätten diese Be- träge im Wissen um die Pfändung für die Beschuldigte 1 bzw. für ihre gemeinsamen persönli- chen Bedürfnisse verwendet. Zweitens habe der Beschuldigte 2 in den Monaten Februar 2016 bis Januar 2017 ab dem Geschäftskonto der H.__ GmbH insgesamt Fr. 100‘000.– in Tranchen zu Fr. 5‘000.– und Fr. 10‘000.– auf das private Kreditkartenkonto der Beschuldigten 1 überwiesen. Als Verwen- dungszweck dieser Überweisungen sei jeweils „VISA-SPESEN-PAUSCHALE [...] A.“ ange- geben worden. Effektiv habe es sich dabei jedoch um geldwerte Leistungen für die Tätigkeit der Beschuldigten 1 als Ärztin der H. GmbH gehandelt, über welche die Beschuldigten auf- grund der Erwerbspfändung nicht hätten verfügen dürfen. Die ihrem Kreditkartenkonto gutge- schriebenen Vermögenswerte habe die Beschuldigte 1 alsdann zweckwidrig für ihre eigenen privaten Bedürfnisse verwendet. Drittens habe die Beschuldigte 1 im Wissen um die Pfändung private Anwaltskosten durch die H.__ GmbH, ausgeführt durch den Beschuldigten 2, bezahlen lassen. Der Beschuldigte 2 habe am 17. Juni und 1. Juli 2016 Anwaltskosten in Höhe von insgesamt Fr. 21‘600.– für die Be- schuldigte 1 bezahlt. Bei diesen Zahlungen habe es sich um Schuldübernahmen durch die H.__ GmbH gehandelt, welche als Leistungen an Lohn statt für die Tätigkeit der Beschuldigten 1 als Ärztin zu qualifizieren seien. 4.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 4.2.1 Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat vorab die vorhandenen Beweismittel ausführlich und korrekt dargelegt (vo- rinstanzliches Urteil E. II.5.2-II.5.5 S. 63-73), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Darüber hinaus hat der Beschuldigte 2 den angeklagten Sach- verhalt vollumfänglich anerkannt. Sein Geständnis steht im Einklang mit der vorliegenden Be- weislage, so dass der vorstehend dargelegte Anklagesachverhalt in Bezug auf die ihm vorge- worfenen Handlungen mit der Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt zu erachten ist. Diesbe- züglich kann ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. II.5.6 S. 73-79). Im Folgenden werden daher lediglich die relevan- testen Entscheidgrundlagen zusammengefasst bzw. präzisiert und die von der Beschuldigten 1 ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente einer vertieften Prüfung unterzogen.
40│80 4.2.2 Sachverhaltserstellung betreffend den Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2017 4.2.2.1 Die H.__ GmbH – Stellung und Funktion der Beschuldigten Es wurde bereits dargelegt, dass die Beschuldigte 1 am 21. Juni 2013 die H.__ GmbH treu- händerisch für ihren Schwager, I., gegründet hat und aus diesem Grund als einzige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen war (vgl. E. III.2.2.4.1). Wie dem entsprechenden Handelsregisterauszug zu entnehmen ist, wurde I. am 11. April 2014 als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Am 19. Mai 2014 liess sich die Beschuldigte 1 als formelle Geschäftsführerin der H.__ GmbH aus dem Handelsregister löschen. Gleichentags wurde ihr Ehemann, der Beschuldigte 2, an ihrer Stelle als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (STA-Nr. A2N 18 1900 act. 19.0001). Als solcher war der Beschuldigte 2 für sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig und zeichnete sich zudem für die Buchführung und die Erstellung der Jahresrechnungen verantwortlich. Die Beschuldigte 1 hin- gegen war ausschliesslich als Ärztin für die H.__ GmbH tätig.
4.2.2.2 Pfändungsvollzug vom 16. Februar 2016 Am 9. Juni 2015 vollzog das Betreibungsamt Nidwalden gegenüber der Beschuldigten 1 eine Lohnpfändung für die Pfändungsgruppe Nr. 2150754, welcher unter anderem die Privatkläge- rinnen 2 und 3 angehörten. Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten 1 stellte das Betrei- bungsamt fest, dass deren monatliches Nettoeinkommen Fr. 2‘467.35 betrage und keine pfändbaren Vermögenswerte feststellbar seien. Das Existenzminimum der Beschuldigten 1 wurde auf Fr. 2‘416.– festgesetzt und für den diesen Betrag übersteigenden Nettolohn eine Lohnpfändung verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin 2 hiess das Kantonsgericht Nidwalden als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchK mit Entscheid vom 25. November 2015 gut. Das Betreibungsamt wurde demzufolge angewiesen, von Amtes wegen die Einkommens- bzw. Verdienstverhältnisse der Beschuldigten 1 abzuklären und bei ihr al- lenfalls eine Verdienstpfändung vorzunehmen (STA-Nr. A2N 18 1900 act. 3.1.001 ff.). Nach neuerlicher Überprüfung der Verhältnisse kam das Betreibungsamt zum Ergebnis, dass die Beschuldigte 1 mit Blick auf die Einkommenspfändung als Selbständigerwerbende zu be- trachten sei und demnach eine Verdienstpfändung zu erfolgen habe. Am 16. Februar 2016 vollzog das Betreibungsamt daher eine erneute Pfändung gegenüber der Beschuldigten 1. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 18‘276.80 und einem Existenzminimum von Fr. 3‘516.60, verfügte das Betreibungsamt eine Verdienstpfändung von monatlich Fr. 14'760.20, gültig ab sofort für die Dauer von längstens einem Jahr (STA-Nr. A2N 18 1900 act. 3.1.0006
41│80 ff.). Die Verdienstpfändung wurde der Beschuldigten 1 gleichentags mit Schreiben vom 16. Februar 2016 angezeigt. Zugleich wurde sie unter anderem auf die Straffolgen von Art. 169 StGB hingewiesen (STA-Nr. STA-Nr. A2N 18 1900 act. 3.1.0010). Auf Beschwerde der Be- schuldigten 1 hin wies die untere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. Mai 2016 das Betreibungsamt an, gegen die Beschuldigte 1 eine Verdienstpfändung im Umfang von Fr. 6'810.60 zu vollziehen. Am 30. November 2016 wies das Obergericht Nidwalden als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK die dagegen erhobene Beschwerde der Beschuldigten 1 ab. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_1/2017 vom 7. Juli 2017 geschützt (vgl. STA-Nr. A2N 18 1900 act. 3.1.0011-0066). Am 4. April 2016 und 30. Juni 2016 wurde dem Betreibungsamt ein Schreiben von I.__ zuge- stellt, wonach das Nettoeinkommen der Beschuldigten 1 Fr. 2‘367.35 und jenes des Beschul- digten 2 Fr. 915.12 betrage. Gemäss diesen Schreiben wurde dem Betreibungsamt namens der H.__ GmbH mitgeteilt, dass ein Betrag von Fr. 847.41 zuhanden des Betreibungsamtes überwiesen werde. In der Folge wurde am 5. April 2016 und am 1. Juli 2016 jeweils ein Betrag von Fr. 847.41 und am 17. Oktober 2016 ein solcher von Fr. 611.10 vom Konto der H.__ GmbH an das Betreibungsamt überwiesen, insgesamt also Fr. 2‘305.92 (STA-Nr. A2N 18 1900 act. 8.2.2.0073, 0105, 0137; act. 3.1.0003). Dies entgegen den Angaben in der Anklageschrift, in welcher von einem zuhanden des Betreibungsamtes überwiesenen Betrag von Fr. 1‘629.60 ausgegangen wird.
4.2.2.3 Gehaltszahlungen zugunsten der Beschuldigten 1 Unbestritten und aufgrund der Kontoauszüge der H.__ GmbH erstellt ist, dass der Beschuldig- ten 1 im Zeitraum von Februar 2016 bis Februar 2017 ein monatliches Gehalt von Fr. 3‘175.40 auf ihr Konto bei der Postfinance ausbezahlt wurde. Die Zahlungen erfolgten jeweils mit der Mitteilung „GEHALT BX+AX 4'875.40; MIETANTEIL WOHNUNG 1.700,00 AUSZAHLUNG 3.175,40" (STA-Nr. A2N 18 1900 act. 8.2.2.0061, 0070, 0083, 0093, 0104, 0114, 0121, 0130, 0140, 0145, 0157, 0168, 0177; vgl. auch act. 8.1.1.0027 ff.). Der Mietzins der Privatwohnung wurde vollumfänglich durch die H.__ GmbH bezahlt, weshalb der Mietzinsanteil der Beschul- digten 1 in Höhe von Fr. 1‘700.– bei der Gehaltsauszahlung in Abzug gebracht wurde. Da es sich beim Mietzins für die Privatwohnung jedoch nicht um einen geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt, ist ihr der Anteil von Fr. 1‘700.– als Einkommensbestandteil anzurechnen. In Abzug zu bringen ist hingegen das Einkommen des Beschuldigten 2 von Fr. 915.12, wel- ches gemäss Buchungsmitteilung ebenfalls in der Gehaltsüberweisung enthalten ist. Folglich betrug das monatliche Nettoeinkommen der Beschuldigten 1 im Zeitraum von Februar 2016
42│80 bis Februar 2017 effektiv Fr. 3‘960.28 (Fr. 4‘875.40 - Fr. 915.12). Sodann wurde der Beschul- digten 1 am 8. Dezember 2016 eine als „NACHZAHLUNG 2016“ bezeichnete Zahlung von Fr. 646.91 auf ihr Konto bei der Postfinance überwiesen. Ferner ist anzumerken, dass nebst dem Mietzins für die Privatwohnung der Beschuldigten noch weitere laufende Lebenshaltungs- kosten, wie namentlich Krankenkassenprämien, Versicherungsprämien, Steuern, Nebenkos- ten etc., über das Geschäftskonto der H.__ GmbH bezahlt wurden. Aus den Kontoauszügen der H.__ GmbH und den Kreditkartenabrechnungen der Beschuldig- ten 1 geht des Weiteren hervor, dass ihr im Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 ins- gesamt Fr. 100‘000.– in Tranchen zu Fr. 5‘000.– und Fr. 10‘000.– auf ihr privates Kreditkar- tenkonto überwiesen wurden. Dies blieb denn auch unbestritten, weshalb diesbezüglich auf die ausführliche und korrekte Auflistung der entsprechenden Kontobewegungen im vorinstanz- lichen Urteil verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil E. II.5.4.1.4 S. 67 ff.; II.5.4.3.2 S. 70 ff.). Unbestritten und aufgrund der Kreditkartenbelastungen erstellt ist sodann, dass die Beschuldigte 1 die ihrem Kreditkartenkonto gutgeschriebenen Vermögenswerte für private, teils luxuriöse, Ausgaben verwendete (vorinstanzliches Urteil E. II. 5.4.1.4 S. 67 ff.). Es han- delte sich demnach nicht um geschäftsmässig begründete Aufwendungen, weshalb die Ver- gütungen im Gesamtbetrag von Fr. 100‘000.– der Beschuldigten 1 als zusätzliche Einnahmen und damit als geldwerte Leistungen für ihre Tätigkeit als Ärztin bei der H.__ GmbH anzurech- nen sind. Nebst den festgestellten Gehaltszahlungen von Fr. 3‘960.28 erhielt die Beschuldigte 1 im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2017 im Durchschnitt somit ein zusätzliches Einkom- men von Fr. 8‘333.33 (= Fr. 100‘000.– / 12) pro Monat. Ferner ist erstellt und unbestritten, dass am 17. Juni 2016 und am 1. Juli 2016 vom Konto der H.__ GmbH jeweils eine Zahlung von Fr. 10‘800.–, mithin insgesamt Fr. 21‘600.–, an die An- waltskanzlei J.__ GmbH erfolgte (STA-Nr. A2N 18 1900 act. 8.2.2.0101, 0106). Diese Zahlun- gen dienten der Begleichung privater Anwaltskosten, welcher der Beschuldigten 1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die verfügte Lohnpfändung entstanden sind (STA-Nr. A2N 18 1900 act. 3.8.0011-0066). Auch dabei handelt es sich nicht um geschäftsmässig be- gründeten Aufwand, weshalb diese Zahlungen der Beschuldigten 1 ebenfalls als Einnahmen anzurechnen sind. 4.2.2.4 Verdienstpfändungsquote Fest steht, dass gegen die Beschuldigte 1 vom 16. Februar 2016 bis 16. Februar 2017 eine Verdienstpfändung im Umfang von Fr. 6‘810.60 verfügt wurde. Massgebend für die Feststel- lung, ob der Verdienst aus selbständigem Erwerb das Existenzminimum überschritten hat, ist
43│80 bei der Pfändung eines festen Betrages – wie dies vorliegend der Fall ist – nicht das Einkom- men jedes einzelnen Monats, sondern der während der ganzen Pfändungsdauer erzielte durchschnittliche Monatsverdienst (BGE 96 IV 111 E. 3; 102 IV 248 E. 2a; Urteil des Bundes- gerichts 6S.454/2005 vom 11. Januar 2006 E. 1; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 23 N. 36). Dem Schuldner wird nämlich zugemutet, in einkommensstarken Monaten im Hinblick auf einkommensschwache Monate Rückstellungen zu bilden, um seiner Ablieferungspflicht jederzeit nachkommen zu können. Unterlässt er dies pflichtwidrig, kann er sich nicht darauf berufen in einem Monat kein genügendes Einkommen erzielt zu haben, solange das monatli- che Durchschnittseinkommen ausreicht. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Be- schuldigte 1 im Verlauf des tatrelevanten Pfändungsjahres einen Verdienst von mindestens Fr. 169‘770.27 (12 x Fr. 3‘960.28 + Fr. 646.91 + Fr. 100‘000.– + Fr. 21‘600.–) erzielte. Daraus resultiert ein durchschnittliches Monatseinkommen von mindestens Fr. 14‘147.50. Unter Be- rücksichtigung ihres Existenzminimums, welches im fraglichen Zeitraum auf Fr. 3‘516.60 fest- gesetzt wurde, wäre die Beschuldigte folglich ohne Weiteres in der Lage gewesen, die gepfän- dete Verdienstquote von monatlich Fr. 6‘810.60 zu bezahlen. Abzüglich der zuhanden des Betreibungsamtes geleisteten Zahlung im Gesamtbetrag von Fr. 2‘305.92, verbleibt eine Pfän- dungsquote von total Fr. 79‘421.28 (12 x Fr. 6‘810.60 abzgl. Fr. 2‘305.92; vgl. auch Strafan- zeige des Betreibungsamtes Nidwalden vom 6. Dezember 2017, STA-Nr. A2N 18 1900 act. 3.1.0001). Der Privatklägerin 2 wurde schliesslich am 13. Dezember 2017 ein Verlustschein in Höhe von Fr. 61'530.90 und der Privatklägerin 3 am 7. Dezember 2017 ein solcher von Fr. 76'020.80 ausgestellt (STA-Nr. A2N 18 1900 act. 11.1.1.0002 f., 0027 f.). 4.2.2.5 Einwände der Beschuldigten 1 Dass am 16. Februar 2016 eine Verdienstpfändung im Umfang von Fr. 6‘810.60 gegen die Beschuldigte 1 verfügt wurde und sie die pfändbare Verdienstquote nicht dem Betreibungsamt ablieferte, sondern insbesondere mittels ihrer Kreditkarte für private Bedürfnisse ausgab, wird von der Beschuldigten 1 nicht in Abrede gestellt. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren bringt sie jedoch vor, sie habe von der verfügten Verdienstpfändung keine Kenntnis gehabt. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann, der Beschuldigte 2, habe ihre Post entge- gengenommen, sich um ihre Finanzen gekümmert, Anwälte mandatiert und mit diesen kom- muniziert. Der Beschuldigte 2 sei insbesondere auch bevollmächtigt gewesen, sie in Betrei- bungssachen zu vertreten. Er habe dementsprechend auch die Verfügung betreffend die Ver- dienstpfändung entgegengenommen und einen Rechtsanwalt mandatiert, der das diesbezüg- liche Beschwerdeverfahren bis vor Bundesgericht geführt habe. Die Annahme der Vorinstanz,
44│80 der mandatierte Anwalt habe einer spezifischen Vollmacht ihrerseits bedurft, damit er in den Beschwerdeverfahren habe handeln können, sei zudem aktenwidrig. Die anwaltliche Voll- macht, welche in allen Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sei, datiere vom 7. Juli 2014 und damit Jahre vor der Verdienstpfändung vom Februar 2016 und der SchKG-Beschwerde vom 7. März 2016. Sie habe in diesem Zusammenhang offensichtlich keine spezifische Voll- macht unterzeichnet, womit sich damit entgegen der Vorinstanz gerade nicht belegen lasse, dass sie von der Verdienstpfändung und den abzuliefernden Beträgen Kenntnis gehabt habe. Das Gegenteil sei der Fall. Sie habe im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2017 zu keinem Zeitpunkt gewusst oder in Kauf genommen, über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu verfügen. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 2 von der gegen seine Ehefrau bzw. die Beschul- digte 1 verfügten Verdienstpfändung vom 16. Februar 2016 Kenntnis hatte. Ebenso unbestrit- ten ist, dass die Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 mit einer entsprechenden Vollmacht be- vollmächtigt hat, sie in betreibungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. So ist der Be- schuldigte 2 bereits im Rahmen der gegen die Beschuldigte 1 verfügten Lohnpfändung im Jahr 2013 gegenüber dem Betreibungsamt als deren Vertreter aufgetreten (vgl. E. IV.1.2.2.2). In ihrer Argumentation übersieht die Beschuldigte 1 nun aber, dass die Wirkung einer Bevoll- mächtigung ja gerade darin besteht, einem Vertreter die Befugnis einzuräumen, für den Ver- tretenen bzw. den Vollmachtgeber selbst zu handeln. Dies hat dementsprechend auch zur Folge, dass dem Vollmachtgeber das Wissen des Vertreters als eigenes Wissen zugerechnet wird. Ohnehin erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte 1 keinerlei Kennt- nis von der am 16. Februar 2016 verfügten Verdienstpfändung gehabt hat. Aus den Kontobe- wegungen und insbesondere den Kreditkartenabrechnungen der Beschuldigten 1 geht ein- drücklich hervor, dass die Eheleute einen hohen, teils luxuriösen, Lebensstandard pflegten. Der Beschuldigten 1 war daher durchaus bewusst, dass sie mit ihrer Tätigkeit als selbständige Ärztin ein Einkommen erzielte, welches ihr und ihrem Ehemann auch ermöglichte, einen sol- chen Standard aufrechtzuerhalten. Dies stellt sie denn auch nicht in Abrede. Wenn ihr der Beschuldigte 2 nun aber ab Februar 2016 jeweils lediglich ein Gehalt von Fr. 3'175.40 auf ihr Privatkonto ausbezahlt, mit der Mitteilung „GEHALT BX+AX 4'875.40; MIETANTEIL WOH- NUNG 1.700,00 AUSZAHLUNG 3.175.40", und die Beschuldigte 1 darüber hinaus ihre private Kreditkarte zur Deckung ihrer persönlichen Aufwendungen verwendet, erscheint es äusserst unglaubwürdig nun zu behaupten, sie habe nichts von der verfügten Verdienstpfändung ge- wusst. Dies gilt umso mehr, als ihr der Beschuldigte 2 bereits im Rahmen der Lohnpfändung vom 26. Februar 2013 ihren Lohn auf ähnlich verschleierte Weise ausbezahlt hat, indem er ihr
45│80 ein reduziertes Gehalt mit entsprechender Buchungsmitteilung überwies und ihr den Restbe- trag ihres eigentlichen Lohnanspruchs anderweitig ausbezahlte. In Anbetracht dieser Um- stände musste die Beschuldigte 1 folglich davon ausgehen, dass die Art und Weise wie ihr das Einkommen ausbezahlt wird, wiederum dazu dient, die Höhe ihres tatsächlichen Einkom- mens zu verschleiern. Wäre sie damit nicht einverstanden gewesen, wäre es an ihr gewesen, zu handeln und die dem Beschuldigten 2 erteilte Vertretungsbefugnis allenfalls zu beschrän- ken oder gar zu widerrufen. Durch die Bevollmächtigung des Beschuldigten 2 kann sie sich jedenfalls nicht jeglicher Verantwortung und jeglicher Pflichten entziehen, welche ihr als Schuldnerin im Rahmen eines Betreibungsverfahrens obliegen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigten 1 das Wissen des Beschuldigten 2 betreffend die Verdienstpfändung vom 16. Februar 2016 vollumfänglich zuzurechnen. Mithin galt der gepfändete Vermögenswert ab Zeitpunkt der Pfändungserklärung als verstrickt und Verfügungen darüber unterstanden ab diesem Zeitpunkt der Strafdrohung von Art. 169 StGB (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 169 StGB). Die Vorbringen der Beschuldigten 1 gehen folglich fehl. 4.2.2.6 Fazit Zusammenfassend kann der Anklagesachverhalt betreffend den Zeitraum von Februar 2016 bis Februar 2017 mit den vorstehend erwähnten Abweichungen als erstellt gelten. 4.3 Rechtliche Würdigung 4.3.1 Der Tatbestand von Art. 169 StGB Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Mittäterschaft und zum Tatbestand von Art. 169 StGB kann auf die vorstehende Erwägung IV.2.3.1 verwiesen werden. 4.3.2 Die Beschuldigte 1 Gemäss erstelltem Sachverhalt war die Beschuldigte 1 im tatrelevanten Zeitraum als Ärztin bei der H.__ GmbH tätig. Da sie mit Blick auf die Einkommenspfändung als Selbständigerwer- bende zu betrachten war, verfügte das Betreibungsamt am 16. Februar 2016 eine Verdienst- pfändung im Umfang von Fr. 6'810.60, gültig ab sofort bis zum 16. Februar 2017. Gegenstand der Pfändung bildete damit der bei der Beschuldigten 1 als Schuldnerin greifbare Nettover- dienst im Umfang von Fr. 6'810.60. Dieser Betrag war während der fraglichen Pfändungsperi- ode mit Beschlag belegt und war der Verfügungsbefugnis der Beschuldigten 1 entzogen bzw. hätte sie dem Betreibungsamt abliefern müssen. Wie den vorstehenden Feststellungen zu ih- rem Einkommen zu entnehmen ist (E. IV.4.2.3.3), hätte die Beschuldigte 1 denn auch über genügend finanzielle Mittel verfügt, um von ihrem Verdienst die monatlich gepfändete Quote
46│80 von Fr. 6'810.60 an das Betreibungsamt abzuliefern. Die Beschuldigte 1 tat dies nicht und verfügte damit eigenmächtig über die amtlich gepfändete Verdienstquote. Wie sie diesen Be- trag genau verbrauchte, ist vorliegend unerheblich. Wesentlich ist einzig, dass sie die gepfän- dete Verdienstquote effektiv erzielte, dem Betreibungsamt jedoch nicht ablieferte, obschon sie dazu ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, und damit ihre Gläubiger schädigte. So wurde den Privatklägerinnen 2 und 3 schliesslich jeweils ein Verlustschein in Höhe von Fr. 61'530.90 bzw. Fr. 76'020.80 ausgestellt (STA-Nr. A2N 18 1900 act. 11.1.1.0002 f., 0027 f.). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auch erstellt (vgl. E. IV.4.2.2.5), dass die Be- schuldigte 1 Kenntnis von der gegen sie verfügten Verdienstpfändung hatte. Mithin kannte sie ihre Pflicht zur Ablieferung der gepfändeten Verdienstquoten. Sie wusste demnach auch, dass die Nichtablieferung zum Nachteil ihrer Gläubiger wenigstens vorübergehend gegen den Wil- len des Betreibungsamtes die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte verunmöglichen und damit das Betreibungsverfahren zu deren Nachteil erheblich beeinträchtigen bzw. deutlich verzögern würde; diesen Erfolg hat sie zumindest gewollt. Sie wäre in Anbetracht ihres hohen Einkommens ohne Weiteres in der Lage gewesen, der verfügten Verdienstpfändung nachzu- kommen. Ungeachtet dessen, entschied sie sich die gepfändeten Vermögenswerte nicht an das Betreibungsamt abzuliefern, sondern diese stattdessen anderweitig zu verwenden, na- mentlich um den hohen, teils luxuriösen, Lebensstandard der Eheleute aufrechtzuerhalten. Ihre Handlungsweise richtete sich folglich ganz bewusst gegen die Interessen ihres Gläubi- gers. Die Beschuldigte 1 verfügte demnach wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, über die mit Beschlag belegten Vermögenswerte. 4.3.3 Der Beschuldigte 2 In Übereinstimmung mit der Anklageschrift würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Be- schuldigten 2 in rechtlicher Hinsicht als in Mittäterschaft begangene Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte. Der Beschuldigte 2 hat gegen die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes zu Recht keine Einwendungen erhoben, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vorinstanzliches Ur- teil E. III.2.1.3.3 S. 112 f., III.2.2.2 S. 118 ff.). 4.3.4 Fazit Die Beschuldigten erfüllten als Mittäter sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestands- merkmale der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, sind die Be- schuldigten in Anwendung der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen.
47│80 5. Mehrfache Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB Anklageschrift vom 7. August 2019; STA-Nr. A2N 18 1900 5.1 Anklagevorwurf Gemäss Anklage sei der Beschuldigte 2 im tatrelevanten Zeitraum als einziger Geschäftsfüh- rer der H.__ GmbH für die Buchführung und die Erstellung der Jahresrechnungen verantwort- lich gewesen. Er habe auf seinem privaten Notebook auch die Einzelbuchungen vorgenom- men und sich hierzu eines Buchhaltungsprogramms bedient. Unter dem Titel der mehrfachen Urkundenfälschung wird dem Beschuldigten 2 konkret vorge- worfen, er habe in den Jahren 2016 und 2017 im Buchhaltungsprogramm und Kontojournal Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 100‘000.– zugunsten der Beschuldigten 1 tatsa- chenwidrig auf dem Konto „Verbindlichkeiten gg. GmbH-Gesellschafter erfasst, obschon es sich dabei um Personalaufwand gehandelt habe, der als solcher hätte verbucht werden müs- sen. Die Beschuldigte 1 sei in diesen Jahren nämlich nicht Gesellschafterin der H.__ GmbH gewesen. Dadurch habe der Beschuldigte 2 bewirkt, dass der Aufwand der H.__ GmbH in den Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2016 und 2017 falsch dargestellt worden sei, hätte doch darin ein um Fr. 100‘000.– höherer Personalaufwand angegeben werden müssen. Dies habe er getan, um Dritte, denen die Buchhaltung vorgelegt werden sollte, musste oder würde, über die tatsächliche Verwendung der Gelder zu täuschen, um so die Erwerbspfändung zu vereiteln oder zumindest deren Durchsetzung zu erschweren und die Beschuldigte 1 zulasten der Pfändungsgläubiger wirtschaftlich besser zu stellen. 5.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte 2 hat den vorstehend dargelegten Anklagesachverhalt vollumfänglich aner- kannt. In Anbetracht der vorliegenden Beweislage und der Anerkennung durch den Beschul- digten sowie mangels weiterer Einwände ist der angeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. II.7 S. 95-103; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3 Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hat gegen die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes keine Einwendungen erhoben, weshalb diesbezüglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vorinstanzliches Urteil E. III.4 S. 125-127). Der Beschuldigte 2 ist demnach der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
48│80 6. Zusammenfassung der Schuldsprüche Die Beschuldigte 1 ist der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 2 wird der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB, begangen im Zeitraum von Februar 2016 bis Februar 2017, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt. Vom Vorwurf der der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB, begangen im Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2013, ist er hingegen freizusprechen. V. Strafe und Vollzug
49│80 2. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen rechtlichen Grundsätze der Strafzumessung und Gesamt- strafenbildung korrekt dargelegt (vorinstanzliches Urteil E. IV.1 S. 127-130), worauf vorab ver- wiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schuldigten die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktio- nenrechts; AS 2016 1249) begangen haben. Das geltende neue Recht ist vorliegend daher nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Er- gebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Fest-legung einer Tages- satzuntergrenze sowie die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Berufungsinstanz nach Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen neu festsetzt. Insofern ist die Berufungsinstanz nicht an die vorinstanzliche Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über einen weiten Ermes- senspielraum (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. De- zember 2018 E. 4.2.1; 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). 3. Strafzumessung Beschuldigte 1 3.1 Strafart und Strafrahmen Die Beschuldigte 1 ist der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB schuldig zu sprechen. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ist zu- nächst zu prüfen, ob in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe ausgefällt werden kann. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn für jede einzelne Tat gleichartige Strafen ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 m.H.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 480). In Anlehnung an die Vorgehensweise der Vorinstanz, werden die Tathandlungen der Beschul- digten 1 im Jahr 2013 zusammengenommen. Mithin wird im Rahmen der Strafzumessung zwischen dem Tatzeitraum von März 2013 bis Dezember 2013 und dem Tatzeitraum von Feb- ruar 2016 bis Februar 2017 unterschieden. Hinsichtlich der Strafart kann festgehalten werden, dass für die einzelnen vom Schuldspruch umfassten Delikte wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von
50│80 Art. 169 StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird. Bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens der Beschuldigten 1 erscheint die Freiheitsstrafe nämlich aus spezial- präventiven Gesichtspunkten als zweckmässigste Sanktionsart und ist der Geldstrafe daher vorzuziehen. Die Beschuldigte 1 beging die vorliegend zu beurteilenden Betreibungsdelikte aus ein- und demselben Antrieb, nämlich um sich dem staatlichen Zwangsvollstreckungsver- fahren zu entziehen und die zivilrechtlichen Forderungen ihrer Gläubiger nicht begleichen zu müssen. Ihr Ziel war es, sich stattdessen weiterhin den gewohnten hohen Lebensstandard zu sichern. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte 1 während des laufenden Strafverfahrens betref- fend die Handlungen im Jahr 2013 erneut wegen Betreibungsdelikten (Handlungen im Jahr 2016-2017) straffällig geworden ist. Zudem weist sie eine einschlägige Vorstrafe auf. So wurde sie bereits mit Urteil des Amtsgerichts München vom 29. Mai 2015 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 5.2.1.0005 ff.). Das laufende Strafverfahren und die verhängte Geldstrafe erzielten offensichtlich keine Wirkung. In Anbetracht dieser Umstände kommt vor- liegend nur die Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion für die zu beur- teilenden Taten in Frage. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt folglich zur Anwendung. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Der Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte ge- mäss Art. 169 StGB sieht als Strafe eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist dabei mit der Vorinstanz von der Tatbegehung im Zeit- raum Februar 2016 bis Februar 2017 auszugehen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatz- strafe unter Einbezug der Tatbegehung im Jahr 2013 in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens von Art. 169 StGB drängt sich mangels ausserordentlicher Umstände allerdings nicht auf. Die mehrfache Tatbe- gehung ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
51│80 3.2 Einsatzstrafe für die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2017 3.2.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Die Beschuldigte 1 setzte sich im Zeitraum vom 16. Februar 2016 bis 16. Februar 2017 über die amtlich verfügte Verdienstpfändung hinweg, obwohl sie in Anbetracht ihres hohen Einkom- mens ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die gepfändete Verdienstquote von monatlich Fr. 6'810.60 an das Betreibungsamt zu leisten. In der fraglichen Zeitspanne verfügte sie mithin unrechtmässig über beträchtliche Beträge und entzog dieses Vollstreckungssubstrat so ihren Gläubigern, wodurch deren Forderungen in beträchtlicher Höhe gänzlich ungedeckt blieben. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist dabei insbesondere der entstandene Vermö- gensschaden von Fr. 79'421.28 zu berücksichtigen. Bezüglich der Verwerflichkeit des Han- delns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist anzumerken, dass sich die Vorgehensweise der Beschuldigten 1 nicht lediglich in einer Nichtzahlung der gepfändeten Verdienstquoten er- schöpfte. So unterliess sie die Zahlungen an das Betreibungsamt selbst nach teilweise erfolg- reicher Beschwerde gegen die entsprechende Pfändungsverfügung. Des Weiteren versuchte sie gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 ihren tatsächlichen Verdienst durch verschleierte Überweisungen zu kaschieren. Allerdings bleibt zu beachten, dass die Kaschierungshandlun- gen keiner raffinierten Vorgehensweise bedurften. Die Beschuldigte 1 war im fraglichen Zeit- raum als selbständige Ärztin für die H.__ GmbH tätig, deren Geschäftsführer ihr Ehemann, der Beschuldigte 2, war. Dementsprechend war es der Beschuldigten 1 ein Leichtes an die ent- sprechenden Vermögenswerte heranzukommen und so ihrer Zahlungspflicht zu entgehen. Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten und unter Berücksichtigung des Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden der Beschuldigten 1 insgesamt im Bereich zwischen leicht und mit- telschwer anzusiedeln. 3.2.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Die Beschuldigte 1 handelte mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich. Betreffend die Gläubigerschädigung kann nur von einem Eventualvorsatz ausgegangen werden, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Die Rechte ihrer Gläubiger waren ihr schlichtweg egal. Ihr Beweggrund war es, Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zu entziehen und diese für eigene Bedürfnisse zu verwenden statt offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Ihr Handeln diente einzig ihrer persönlichen finanziellen Bereicherung. Den erlangten Vermögenvorteil ver- wendete sie zur Finanzierung des gewohnten und kostspieligen Lebensstandards. Ihre Motive waren mithin rein egoistischer Natur. Die Beschuldigte 1 wäre ohne Weiteres in der Lage ge-
52│80 wesen, sich rechtskonform zu verhalten und dem Betreibungsamt die gepfändeten Verdienst- quoten abzuliefern, indem sie ihren Lebensstandard dem zur freien Verfügung stehenden Ver- dienst angepasst hätte. Entgegen der Vorinstanz wirkt sich das subjektive Tatverschulden je- doch, da tatbestandsimmanent, neutral auf die Strafe aus und darf nicht straferhöhend berück- sichtigt werden. Insgesamt entspricht das subjektive Tatverschulden folglich dem objektiven Tatverschulden.
3.2.3 Konkrete Einsatzstrafe Mit Blick auf alle denkbaren Tatvarianten und angesichts des Strafrahmens, der von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, ist das Tatverschulden der Beschuldigten 1 insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände erscheint eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.3 Erhöhung der Einsatzstrafe unter Einbezug der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Zeitraum März 2013 bis Dezember 2013 3.3.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Die Beschuldigte verfügte ab März 2013 bis Dezember 2013 unrechtmässig über doch be- trächtliche Beträge und entzog dieses Vollstreckungssubstrat so ihrem Gläubiger, wodurch dessen Forderung im Umfang von Fr. 25‘144.63 ungedeckt blieb. In Anbetracht ihres hohen Lohnes im fraglichen Zeitraum wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die pfändbare Quote von Fr. 6'243.20 bzw. Fr. 8'457.62 monatlich an das Betreibungsamt abzuliefern und so die in Betrei- bung gesetzte Forderung ihres Gläubigers zu begleichen. Zur Art und Weise der Herbeifüh- rung des Erfolgs ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Beschuldigten weitestgehend darin bestand, dem Betreibungsamt die gepfändeten Lohnquoten nicht abzuliefern. Sie ver- suchte zwar ihren tatsächlichen Lohn durch verschleierte Überweisungen zu kaschieren. Al- lerdings bleibt wiederum zu berücksichtigen, dass es dafür keiner raffinierten Vorgehensweise bedurfte. Die Beschuldigte 1 war im fraglichen Zeitraum als Ärztin bei der H.__ GmbH ange- stellt und war zugleich deren formelle Geschäftsführerin, während ihr Ehemann, der Beschul- digte 2, als faktischer Geschäftsführer tätig war. Dementsprechend war es der Beschuldigten 1 ein Leichtes ihrer Zahlungspflicht zu entgehen und über die entsprechenden Vermögens- werte zu verfügen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden damit vergleichsweise gerade noch im leichteren Bereich anzusiedeln.
53│80 3.3.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Die Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und einzig mit dem Motiv, Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zu entziehen, um diese für sich zu verwenden statt offene Verbindlich- keiten zu begleichen. Sie wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und dem Betreibungsamt die gepfändeten Lohnquoten abzuliefern. Entgegen der Vorinstanz wirkt sich das subjektive Tatverschulden jedoch, da tatbestandsimmanent, neutral auf die Strafe aus und darf nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Insgesamt entspricht das subjektive Tatverschulden folglich dem objektiven Tatverschulden.
3.3.3 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten wiegt das Verschulden der Beschuldigten 1 in- nerhalb des Tatbestandes von Art. 169 StGB gerade noch leicht, womit eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen erscheint. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen. 3.4 Täterkomponenten Die Beschuldigte 1 ist einschlägig vorbestraft. So wurde sie mit Urteil des Amtsgerichts Mün- chen vom 29. September 2015 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe im unteren Geldstrafenbereich verurteilt (STA- Nr. A2N 16 10000 act. 5.2.1.0005 ff.). Diese Vorstrafe steht wiederum im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten der Beschuldigten 1. Demgegenüber ist die Vorstrafe aufgrund des Urteils des Amtsgerichts München vom 8. März 2010 gemäss Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB nicht mehr zu berücksichtigen und darf der Beschuldigten 1 dementsprechend nicht ent- gegengehalten werden. Die einschlägige Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus. Eben- falls straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte 1 während des laufenden Strafverfahrens betreffend die Handlungen im Jahr 2013 erneut wegen Betreibungsdelikten (Handlungen im Jahr 2016-2017) straffällig geworden ist. Diesen Umständen ist mit einer Straferhöhung von 2 Monaten Rechnung zu tragen. Bezüglich des Aussageverhaltens der Beschuldigten 1 ist festzuhalten, dass sie in ihren Ein- vernahmen einerseits von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und an- dererseits die Aussagen, die sie tätigte, nicht sehr ergiebig waren. Die Beschuldigte 1 war nicht geständig. Vielmehr versuchte sie während des laufenden Strafverfahrens, ihr Verhalten zu verharmlosen, sich als unwissend darzustellen und die Verantwortung auf ihren Ehemann,
54│80 den Beschuldigten 2, abzuschieben. Vor diesem Hintergrund kann keineswegs davon gespro- chen werden, dass sie einsichtig oder reuig wäre, wie dies die Verteidigung geltend macht. Folglich lässt sich aus dem Verhalten der Beschuldigten 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das fehlende Geständnis und damit die fehlende Reue und Einsicht dürfen umgekehrt auch nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Es gehört denn auch zu den grundlegendsten Rechten einer beschuldigten Person, die Aussage zu verweigern oder den Sachverhalt zu bestreiten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Es ist die Aufgabe des Staates, den Schuldbeweis zu erbringen und das Recht der beschuldigten Person, diesen Beweis als nicht erbracht zu behaupten. In Nachachtung des „nemo tenetur“-Grundsatzes ist das mangelnde Geständnis und damit die fehlende Reue und Einsicht der Beschuldigten nicht straferhöhend, sondern neutral zu werten (vgl. zum Ganzen u.a. MATHYS, a.a.O., Rz. 232 f.; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Praxis- kommentar StGB, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 47 StPO; Art. 47 N 22 ff.; je m.w.H.). Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten 1 zu beachten. Mit dieser Formulierung in Art. 47 Abs. 1 StGB wird letztlich die Strafempfindlichkeit angespro- chen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlich- keit nur sehr zurückhaltend, bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, anzunehmen. Dies, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld ein- gebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3; 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; je m.w.H.). Vorliegend sind – entgegen den Vorbringen der Be- schuldigten 1 – keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu werten. Weitere straf- zumessungsrelevante Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um 2 Monate zu erhöhen ist. 3.5 Zeitablauf, Verfahrensdauer Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Laut Bundesgericht ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall dann zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Jahr
55│80 2013 beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fas- sung) 7 Jahre. Im vorliegenden Fall liegen die Tathandlungen des Betreibungsdelikts mehr als sieben Jahre zurück, womit die Verfolgungsverjährungsfrist seit der Tatbegehung vollumfäng- lich verstrichen ist, wenn auch die Verjährung zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Februar 2020 gemäss Art. 97 Abs. 3 aStGB nicht mehr eintreten konnte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass es vorliegend mit Blick auf die erneute De- linquenz der Beschuldigten 1 in den Jahren 2015 und 2016 an der kumulativen Voraussetzung des Wohlverhaltens fehlt. Unter diesen Umständen fällt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB ausser Betracht. Hingegen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen. Das Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, ein laufendes Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Ein- zelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 IV 54 E. 3.3.3). Üblicherweise fällt eine übermässige Verfahrensdauer in Betracht, wenn das Ver- fahren während längerer Zeit grundlos ruht oder wenn die Behörde den Abschluss einer Ver- fahrenshandlung übermässig lange hinauszögert (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Verletzung des Be- schleunigungsgebots üblicherweise im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1). Das vorliegende Verfahren weist eine erhöhte Komplexität auf, was grundsätzlich auch eine entsprechend längere Bearbeitungszeit rechtfertigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen der Tathandlungen im Jahr 2013 auf Anzeige des Betreibungsamtes hin am 23. Mai 2014 eröffnet wurde (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 0001). Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft fand mit Anklageschrift vom 19. Januar 2019 und Überweisung an die Vorinstanz ein Ende, was auch in Anbetracht der Aktenfülle und Komple- xität der Sache doch als übermässig bezeichnet werden muss. Zu beachten ist, dass die lange Verfahrensdauer teilweise auch auf die Untersuchung der weiteren begangenen Delikte zu- rückzuführen ist. Die diesbezügliche Anklageschrift wurde am 7. August 2019 an die Vo- rinstanz überwiesen, woraufhin die beiden Verfahren vereinigt wurden. In Würdigung der ge- samten Umstände erscheint es angemessen, diesen Verzögerungen mit einer Reduktion der Strafe im Umfang von 2 Monaten Rechnung zu tragen. Die Beschuldigte 1 ist daher zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen.
56│80 3.6 Gesamtstrafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungskriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als dem Verschulden der Beschuldigten 1 angemessen. Daran ist die ausge- standene Sicherheitshaft von 5 Tagen anzurechnen. 3.7 Vollzug 3.7.1 Vollzugsart Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geld- strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 aStGB setzt der bedingte Strafaufschub nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumstän- den das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewich- ten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bundesge- richts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1 je m.w.H.). Die objektive Voraussetzung für den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe ist vorliegend ge- geben, da eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten ausgesprochen wird. Da die zu berücksichti- gende Vorstrafe der Beschuldigten 1 die in Art. 42 Abs. 2 aStGB definierte Schwelle von 180 Tagessätzen nicht erreicht, mithin keine besonders günstigen Umstände im Sinne dieser Be- stimmung erforderlich sind, ist zudem weiterhin von der Regel des Strafaufschubs auszuge- hen. Die Beschuldigte 1 ist knapp 60 Jahre alt und hat zwei erwachsene Kinder in Deutschland. Gemäss Aussagen ihres Verteidigers lebe die Beschuldigte 1 mittlerweile wieder in Deutsch- land, wo sie wiederum als Ärztin tätig sei und den Unterhalt für ihre Familie verdiene. Es ist
57│80 daher grundsätzlich von stabilen familiären und sozialen Verhältnissen auszugehen. Anhalts- punkte, die einen anderen Schluss zuliessen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Negativ ins Ge- wicht fallen die gegen die Beschuldigte 1 bestehenden Verlustscheine und Betreibungen sowie die einschlägige Vorstrafe. Dies allein vermag aber die gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB beste- hende Vermutung einer günstigen Prognose nicht zu widerlegen. Zumal bestehende Schulden kein Indiz dafür sind, dass eine beschuldigte Person wieder straffällig werden könnte. Es ist überdies zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafverfahren sowie die Ende Januar 2020 ausgestandene Sicherheitshaft geeignet sind, bei der Beschuldigten 1 eine erhebliche Schock- und Warnwirkung zu entfalten. Aufgrund der genannten Umstände sowie der grundsätzlich positiv zu bewertenden persönlichen Lebenssituation in privater und beruflicher Hinsicht er- scheint eine unbedingte Freiheitsstrafe vorliegend nicht notwendig, um die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten. Mithin wird die gesetzliche Vermutung der günstigen Prog- nose im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht widerlegt, weshalb der Beschuldigten für die auszufällende Strafe von 10 Monaten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.
3.7.2 Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren. Die konkrete Be- messung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (vgl. BGE 95 IV 122). Vorliegend sind verschiedene Umstände erkennbar, welche eine Verlängerung der gesetzli- chen Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen. So ist die Beschuldigte 1 einschlägig vorbe- straft, wobei die Vorstrafe im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stand. Das- selbe gilt auch für die hier zu beurteilenden Straftaten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschuldigte 1 einen getrübten finanziellen bzw. betreibungsrechtlichen Leumund aufweist. Dies fällt insbesondere deshalb negativ ins Gewicht, da es sich bei den zu beurteilenden Straf- taten um Betreibungsdelikte handelt, welche die Beschuldigte begangen hat, um den verfügten Pfändungen zu entgehen. Auch wenn dies im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Prognose bei der Beschuldigten 1 führte, erscheint es vorliegend angebracht, der Beschuldigten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen.
58│80 4. Strafzumessung Beschuldigter 2 4.1 Strafart und Strafrahmen Der Beschuldigte 2 ist wegen verschiedener Taten zu bestrafen. Für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Entgegen der missverständlichen Formulierung handelt es sich bei Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht um eine Mindeststrafe, sondern um eine Erweiterung des Strafrahmens – vergli- chen mit dem Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 – nach oben (vgl. dazu ausführlich NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB II, N. 177 ff. zu Art. 158 StGB m.w.H.). Die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Urkundenfälschung und die ungetreue Geschäftsbesorgung weisen, wie erwähnt, densel- ben Strafrahmen auf. Da die letztere Straftat verschuldensmässig am stärksten ins Gewicht fällt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei der Strafzumessung von jener auszugehen. Mithin bildet die Strafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung die Einsatzstrafe, welche unter Einbezug gleichartiger Strafen für die anderen Delikte in Anwendung des Aspe- rationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB drängt sich mangels ausserordentlicher Umstände allerdings nicht auf. Damit ist vorliegend eine Sanktion im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu bestimmen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Hinsichtlich der Strafart kann vorab festgehalten werden, dass für jeden der zu beurteilenden Tatbestände eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird. Auch die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2020 für alle Delikte eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 20 Monaten beantragt. Eine Freiheitsstrafe erweist sich darüber hinaus als sachgerecht und angemessen, weshalb auf die Wahl der Strafart vorliegend nicht näher ein- zugehen ist. 4.2 Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 4.2.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte 2 tätigte als faktischer Geschäftsführer der F.__ AG in Liq. Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 68‘738.75 und EUR 6‘003.99 für private Zwecke. Die Gelder ver- wendete er unter anderem für seinen Lebensunterhalt und die Bezahlung privater Aufwendun- gen. Als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens wurde das Vermögen der F.__ AG in Liq. im
59│80 genannten Umfang geschädigt. Der Deliktsbetrag ist im Vergleich zu anderen denkbaren Tat- varianten der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht ausserordentlich hoch, aber dennoch nicht unerheblich. Zur Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzuhalten, dass sie weder besonders raffiniert war noch besonderer Vorkehren bedurfte. Wie erwähnt, war der Beschuldigte faktischer Ge- schäftsführer der F.__ AG in Liq. Aufgrund seiner Stellung verfügte er über eine Verfügungs- berechtigung über die Bankkonten der Gesellschaft, womit es ihm ein Leichtes war, über die entsprechenden Vermögenswerte zu verfügen. Sein Vorgehen setzte folglich weder eine be- sondere Planung voraus noch musste er spezielle Hindernisse überwinden. Die Tatausführung war insgesamt einfach und deliktstypisch. Es mag zwar zutreffen, dass G.__ als Inhaber und Verwaltungsrat der F.__ AG in Liq. eine regelmässige Prüfung der Kontoauszüge unterlassen hat und bei der Kontrolle der Vorgänge nachlässig war, was dem Beschuldigten die Verfügung über die Vermögenswerte zusätzlich erleichterte. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Zweck von Art. 158 StGB gerade darin besteht, fremdes Vermögen gegen Eingriffe von Per- sonen zu schützen, denen eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt (BGE 111 IV 60 E. 3a). Mithin muss sich der Beschuldigte 2 umgekehrt auch vorwerfen lassen, dass er die ihm als faktischem Geschäftsführer eingeräumte Vertrauensstellung missbraucht hat. Zumal er als Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, für das Vermögen der Gesellschaft zu sorgen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 selbst dann noch unbesonnen Gelder für private Zwe- cke vom Gesellschaftskonto bezog, als die Beschuldigte 1 bereits die H.__ GmbH gegründet hatte und nicht mehr für die F.__ AG in Liq. tätig war. Damit handelte er verwerflich. Im Spekt- rum aller denkbaren Tatvarianten und angesichts des weiten Strafrahmens von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 insgesamt im Bereich zwi- schen leicht und mittelschwer anzusiedeln.
4.2.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv war rein finanzieller und damit egoistischer Natur. Da im qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung das Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht bereits enthalten ist, fällt der pekuniäre Be- weggrund wegen des Doppelverwertungsverbots aber nicht nochmals ins Gewicht. Eine Not- lage des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Insbesondere da die Beschuldigte 1 mit ihrer Tä- tigkeit als Ärztin ein sehr hohes Einkommen erzielte, mit welchem die Eheleute bereits ein gutes Leben hätten führen können. Das war dem Beschuldigten 2 aber nicht genug. Insgesamt entspricht das subjektive Tatverschulden dem objektiven.
60│80 4.2.3 Konkrete Einsatzstrafe Mit Blick auf alle denkbaren Tatvarianten und in Anbetracht des weiten Strafrahmens von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bis maximal 5 Jahre ist das Tatverschulden des Beschuldigten 2 ins- gesamt im Bereich zwischen leicht bis mittelschwer anzusiedeln. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe dem Ver- schulden des Beschuldigten 2 angemessen. 4.3 Erhöhung der Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Delikte 4.3.1 Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte 4.3.1.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte 2 war im anklagerelevanten Zeitraum als formeller Geschäftsführer der H.__ GmbH im Handelsregister eingetragen. In seiner Funktion war er für sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig und verfügte dementsprechend auch über das Einkommen der Beschuldigten 1, indem er ihre erbrachten ärztlichen Leistun- gen über die H.__ GmbH abrechnete und ihr ihren erzielten Verdienst anschliessend ausbe- zahlte. Ungeachtet der am 16. Februar 2016 gegen die Beschuldigte 1 verfügten Verdienst- pfändung im Umfang von Fr. 6‘810.60, bezahlte der Beschuldigte 2 ihr auch während der frag- lichen Pfändungsperiode weiterhin den gesamten Verdienst aus. Dies tat er, obwohl die Be- schuldigte 1 in Anbetracht ihres hohen Einkommens ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die gepfändeten Verdienstquoten monatlich an das Betreibungsamt abzuliefern. Bezüglich der Vorgehensweise ist anzumerken, dass der Beschuldigte 2 der Beschuldigten 1 das Einkommen auf verschleierte Art und Weise ausbezahlte, indem er ihr einen unter dem festgelegten Existenzminimum liegenden Anteil auf ihr Konto überwies und ihr den Restbetrag ihres eigentlichen Verdienstes anderweitig, insbesondere auf ihr Kreditkartenkonto, ausbe- zahlte. Gegenüber dem Betreibungsamt gab der Beschuldigte 2 mittels fingierten Schreiben zudem tatsachenwidrig an, die Beschuldigte 1 verdiene lediglich ein unter dem Existenzmini- mum liegendes Einkommen. Mit seinen Handlungen trug der Beschuldigte 2 somit massge- blich dazu bei, die verfügte Verdienstpfändung zu umgehen und dies zu verschleiern. In der fraglichen Zeitspanne verfügten die Beschuldigten unrechtmässig über einen Gesamtbetrag von Fr. 70‘361.33 und entzogen dieses Vollstreckungssubstrat so den Gläubigern, wodurch deren Forderungen in beträchtlicher Höhe gänzlich ungedeckt blieben. Der Deliktsbetrag von Fr. 70'361.33 stellt zweifellos einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten der bei- den Beschuldigten dar, wovon sie denn auch beide profitierten. Die Handlungen des Beschul- digten 2 waren im Vergleich zu jenen der Beschuldigten 1 zwar um einiges raffinierter. Dies ist
61│80 allerdings insofern zu relativieren, als der Beschuldigte 2 nicht der eigentliche Schuldner und Adressat der verfügten Verdienstpfändung war und es mithin nicht sein Einkommen war, wel- ches Gegenstand der Pfändung bildete. Darüber hinaus bedurfte er in seiner Funktion als Ge- schäftsführer keiner besonderen Vorkehren um über die mit Beschlag belegten Vermögens- werte der Beschuldigten 1 zu verfügen. Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten und in An- betracht des Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 insgesamt im Bereich zwischen leicht und mittelschwer anzusiedeln.
4.3.1.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte 2 vertrat die Beschuldigte 1 im Rahmen der gegen sie laufenden Betrei- bungsverfahren, womit er konsequenterweise auch Kenntnis über die am 16. Februar 2016 gegen sie verfügte Verdienstpfändung im Umfang von Fr. 6'810.60 hatte. Der Beschuldigte 2 wusste mithin, dass der Verdienst der Beschuldigten 1 während der fraglichen Pfändungspe- riode im Umfang von Fr. 6'810.60 mit Beschlag belegt war und dieser Betrag der Verfügungs- befugnis beider Beschuldigten entzogen war bzw. dem Betreibungsamt hätte abgeliefert wer- den müssen. Aufgrund seiner Stellung wusste der Beschuldigte 2 zudem auch, dass die Be- schuldigte 1 mit ihrer Tätigkeit als Ärztin ein sehr hohes Einkommen erzielte und die Eheleute mithin über genügend finanzielle Mittel verfügten, um dem Betreibungsamt die gepfändete Verdienstquote von monatlich Fr. 6'810.60 abzuliefern. Gleichwohl war sein Beweggrund, diese Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zu entziehen und diese für die hohen Le- benshaltungskosten der Eheleute zur Verfügung zu halten. Betreffend die Gläubigerschädi- gung kann nur von einem Eventualvorsatz ausgegangen werden, was sich leicht verschul- densmindernd auswirkt. Die Rechte der Gläubiger der Beschuldigten 1 waren ihm schlichtweg egal. Insgesamt entspricht das subjektive Tatverschulden dem objektiven.
4.3.1.3 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten 2 inner- halb des Tatbestandes von Art. 169 StGB im Bereich zwischen leicht und mittelschwer anzu- siedeln, womit eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen erscheint. Davon sind in Anwendung des Asperationsprinzips 5 Monate an die Gesamtstrafe anzurechnen.
62│80 4.3.2 Mehrfache Urkundenfälschung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 die Zahlungen auf das Kreditkartenkonto der Beschuldigten 1 in der Weise kaschierte, als er diese in der Buchhaltung und im Kontojournal der H.__ GmbH tatsachenwidrig als „Verbindlichkeit gg. GmbH-Gesell- schafter“ verbuchte, statt als Personalaufwand. Die Urkundenfälschungen wurden folglich im Zusammenhang mit dem vorstehend genannten Verstrickungsbruch begangen und stellen so- mit eine konsequente Anschlusstat bzw. einen Tatbeitrag dazu dar. Die Urkundenfälschungen wiegen in Anbetracht der Umstände daher nur leicht. Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Unter Berücksichtigung des direkten sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Ver- strickungsbruch erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat angemessen.
4.4 Täterkomponenten Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus Deutschland auf, welche vorliegend im Sinne von Art. 369 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 sowie Abs. 3 StGB noch berücksichtigt werden dürfen. So wurde er am 20. April 2004 aufgrund früherer Vorstrafen nachträglich durch Beschluss zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Am 29. August 2013 wurde der Beschuldigte 2 vom Amtsgericht München wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Frei- heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Alsdann wurde er am 19. Mai 2016 von der Staatsan- waltschaft Kriens wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.– verurteilt (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 5.1.1.0002 ff.). Diese Vorstrafen betreffen allesamt Vermögensdelikte und wirken sich daher straferhöhend aus. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann ihm allerdings keine Delinquenz während laufendem Strafverfahren betreffend die Handlungen im Jahr 2013 vorgeworfen werden, zumal er über das gegen ihn laufende Strafverfahren erst mit Einver- nahme vom 31. Mai 2017 Kenntnis erhielt (STA-Nr. A2N 16 10000 act. 5.1.4.0004 ff.; 1.0003). Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten 2, dass er sich zu Beginn der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen kooperativ verhalten hat bis er dann von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch gemacht hat. Dies ist jedoch sein gutes Recht (vgl. Art. 113 StGB), weshalb dies nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf. Der Beschuldigte 2 hat sodann anläss- lich der Berufungsverhandlung ein Geständnis abgelegt. Eine Strafminderung ist jedoch mit Blick auf die erdrückende Beweislage sowie die fehlende Einsicht in das begangene Unrecht vorliegend nicht angezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2; 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4; je mit Hinweisen).
63│80 Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 2 ist durchschnittlich und daher neutral zu werten. Weitere strafzumessungsrelevante Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um 2 Monate zu erhöhen ist. 4.5 Gesamtstrafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungskriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. 4.6 Vollzug Die Vorinstanz hat aufgrund der ungünstigen Prognose beim Beschuldigten 2 auf einen unbe- dingten Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erkannt. Dies wird von Seiten des Beschuldig- ten 2 denn auch nicht bestritten. Ein unbedingter Strafvollzug erweist sich darüber hinaus als sachgerecht und angemessen. Zumal bereits früher verhängte Freiheitstrafen offensichtlich keinen Eindruck auf den Beschuldigten 2 zu hinterlassen vermochten. Es erscheint daher not- wendig, die Freiheitsstrafe von 20 Monaten unbedingt zu vollziehen, um den Beschuldigten 2 von weiterer Delinquenz abzuhalten. VI. Weitere Nebenfolgen des Strafverfahrens
1.2 Rechtliches Vom Vermögen des Beschuldigten kann grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als vo- raussichtlich zur Deckung der Kosten und Sanktionen nötig ist (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zur Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) kann bei Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1; 1B_612/2012 vom 4. Ap- ril 2013 E. 3.2). Neben der Eröffnung einer Strafuntersuchung, einer gesetzlichen Grundlage,
64│80 einem hinreichenden Tatverdacht und der Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Ge- genstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zweck gebraucht werden, muss die Beschlagnahme verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3). Die Erforderlich- keit der Verhältnismässigkeit ist nicht nur für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangs- massnahme vorausgesetzt, sondern auch für deren Ausgestaltung bzw. Vollzug (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 197 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
1.3 Beschlagnahmte Barwerte Nachdem die Beschuldigten zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden (vgl. E. VII. nachfolgend), sind die mit Beschlagnahmeverfügung vom 8. April 2019 beschlagnahmten Bar- werte (STA-Nr. A2N 18 1900 act. 4.1.1.0014-0019) im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Kostendeckung zu verwenden. Folglich wird das beschlagnahmte und bei der Kantonspo- lizei Nidwalden aufbewahrte Bargeld, Asservate-Nr. 2800, im Betrag von Fr. 1'630.– (HD-Nr. Cl, A4, H3, H4), EUR 825.– (HD-Nr. Cl, H1, A4, H3, H4) und USD 261.– (HD-Nr. D1) je hälftig zur Deckung der auf die Beschuldigten jeweils anfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet.
1.4 Beschlagnahmte Gegenstände Bei der Kantonspolizei Nidwalden werden zudem folgende mit Beschlagnahmeverfügung vom 8. April 2019 beschlagnahmten Gegenstände aufbewahrt (Asservate-Nr. 2799; STA-Nr. A2N 18 1900 act. 4.1.1.0014-0019):
65│80
66│80 Nidwalden aufbewahrten Gegenstände (Asservate-Nr. 2799) den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, werden diese Gegenstände der Kan- tonspolizei Nidwalden zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 2. Erkennungsdienstliche Erfassung Am 8. April 2019 wurde die Beschuldigte 1 erkennungsdienstlich erfasst. Die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten der Beschuldigten 1 werden fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3) Am 8. April 2019 wurde auch der Beschuldigte 2 erkennungsdienstlich erfasst. Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten 2 werden von Amtes wegen 20 Jahre nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe gelöscht (Art. 17 Abs. 4 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Sicherheitsleistung zugunsten der Beschuldigten 1 3.1 Sicherheitsleistung im Verfahren ZM 20 3 Das Kantonsgericht Nidwalden als Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 30. Ja- nuar 2020 anstelle von Sicherheitshaft, welche das mit der Hauptsache befasste Strafgericht für die Beschuldigte 1 beantragt hatte, als Ersatzmassnahme die Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO angeordnet (Verfahren ZM 20 3). Die Beschuldigte 1 wurde demgemäss zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 25‘000.– verpflichtet und ihre Entlassung aus der Haft nach nachweislicher Zahlung der Sicherheit angeordnet. Die Anordnung erfolgte unter Hinweis auf Art. 240 Abs. 1 StPO, wonach die Sicherheitsleistung verfällt, wenn sich die Beschuldigte 1 dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentzie- henden Sanktion entzieht. Der Verteidiger der Beschuldigten 1 teilte dem Zwangsmassnah- mengericht daraufhin im Rahmen seines Plädoyers mit, dass der Schwager der Beschuldigten 1, I., bereit sei, die angeordnete Sicherheitsleistung für die Beschuldigte 1 zu erbringen. Gemäss den „Bewegungsdetails“ der Postfinance betreffend das Konto der Gerichtskasse des Kantons Nidwalden wurde am 31. Januar 2020 ein Betrag von Fr. 25'916.10 mit dem Vermerk „Sicherheitsleistung ZM 20 3“ durch die „K. GmbH, [Adresse]“ einbezahlt. Auf der Website „www..de“ ist als Geschäftsführer der K. GmbH I.__, der Schwager der Beschuldigten 1, verzeichnet. Da die Beschuldigte 1 im Zeitpunkt dieser Zahlung schwer überschuldet war und gemäss Akten über keine Vermögenswerte verfügte, kann davon ausgegangen werden, dass
67│80 die Sicherheitsleistung tatsächlich aus dem Vermögen der K.__ GmbH bzw. von I.__ geleistet wurde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht den Eingang der Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.– und ergänzte, dass dem Auftraggeber der geleistete Mehrbetrag von Fr. 916.10 durch die Gerichtskasse Nidwalden zurückerstattet werde. Die Beschuldigte 1 wurde anschliessend aus der Sicherheitshaft entlassen. 3.2 Rechtliches Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht als Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn der Haftgrund weggefallen ist; das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (lit. b) oder die beschuldigte Person die frei- heitsentziehende Sanktion angetreten hat (lit. c). Wird die von der beschuldigten Person ge- leistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt wor- den sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Sodann bestimmt Art. 240 Abs. 1 StPO, dass die Sicherheitsleistung dem Bund oder dem Kanton, dessen Gericht sie angeordnet hat, verfällt, wenn sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion entzieht. Eine verfallene Si- cherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Art. 73 StGB zur Deckung der An- sprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Geldstrafen, Bussen und der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Bund oder dem Kanton zu (Art. 240 Abs. 4 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 StPO kommt die Verwendung der freigegebe- nen Sicherheit zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen nur in Betracht, wenn die beschuldigte Person selbst die Sicherheit geleistet hat. Hat eine Drittperson die Sicherheit erbracht und tritt ein Freigabegrund ein, so ist sie der Drittperson zurückzuer- statten. Die Verwendung zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigun- gen, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind, ist unzulässig. Sicherheitsleistungen Dritter können nur im Fall von Art. 240 StPO (Verfall) herangezogen werden (SCHMID/JO- SITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 239 StPO). Die Drittperson hat ihr Geld als Sicherheitsleistung gegeben, um zu gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person
68│80 jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion ein- stellt, nicht jedoch um für Schulden der beschuldigten Person zu bürgen. Tritt ein Freigabe- grund ein, hat die Drittperson somit einen Rückforderungsanspruch, der zu befriedigen ist (BGE 135 I 63 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_286/2012 vom 19. November 2012 E. 7.5; HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 239 StPO m.w.H.). 3.3 Entscheid über die erbrachte Sicherheitsleistung Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die für die Beschuldigte 1 gestellte Sicher- heitsleistung von Fr. 25‘000.– im Urteilszeitpunkt nicht verfallen ist. Nachfolgend ist daher im Sinne von Art. 239 Abs. 3 StPO über deren Freigabe zu entscheiden. Die Beschuldigte 1 wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu einer bedingten Freiheits- strafe verurteilt. Der Haftgrund der Fluchtgefahr fällt folglich weg, womit die Sicherheitsleistung nach Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich freizugeben ist. In vorliegendem Fall wurde die Sicherheitsleistung für die Beschuldigte 1 nicht von dieser selbst, sondern von der K.__ GmbH und damit von einer Drittperson gestellt. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtslage fällt daher eine Verrechnung der freigegebenen Sicherheitsleistung mit den der Beschuldigten 1 auferlegten Verfahrenskosten (vgl. E. VII.) ausser Betracht. Nach dem Gesagten ist die durch die K.__ GmbH erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 25‘000.– freizugeben und an diese zurückzuerstatten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
69│80 1.2 Verfahrenskosten 1.2.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 25‘626.25 (Gebühr für die Ermitt- lungs- und Untersuchungskosten Fr. 16‘626.25; Gerichtsgebühr inkl. Auslagen Fr. 9‘000.–) den Beschuldigten auferlegt, wobei die Beschuldigte 1 2/5 (= Fr. 10‘250.50) und der Beschul- digte 2 3/5 (= Fr. 15‘375.75) der Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten erscheint angemessen und ist unbestritten geblieben. Ebenso die Aufteilung der Kosten im Verhältnis zu 2/5 auf die Beschuldigte 1 und zu 3/5 auf den Beschuldigten 2. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden, zumal die Ankla- gevorwürfe gegen den Beschuldigten 2 jene gegen die Beschuldigte 1 klar überwiegen und er grösstenteils auch schuldig gesprochen wird. Die vorinstanzliche Kostenauflage zulasten der Beschuldigten 1 ist im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. In Bezug auf den Beschuldigten 2 stellt sich hingegen die Frage, ob sich aufgrund des nun vor Berufungsinstanz erwirkten Freispruchs bezüglich einem Teil der Widerhandlung gegen Art. 169 StGB eine teilweise Übernahme dieser Kosten auf die Staats- kasse aufdrängt.
1.2.2 Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachts- strafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteil- ten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schwei- zerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhal- ten eines Angeschuldigten ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechts- genüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vor- werfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. Der Beschuldigte
70│80 trägt daher nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO mangels adäquaten Kausalzusammenhangs die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfah- renshandlungen verursacht hat. Diese müssen aber bei objektiver Betrachtung schon im Vo- raus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1; 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; vgl. auch SUMMERS, in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hans-Jakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 426 StPO). Der Beschuldigte 2 hat im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens ausdrücklich aner- kannt, dem Betreibungsamt die monatlich gepfändeten Lohnanteile der Beschuldigten 1 ent- gegen der Pfändungsverfügung bzw. -anzeige vom 26. Februar 2013 und damit in Kenntnis der Lohnpfändung nicht abgeliefert zu haben. Dies unterliess er, obwohl er als faktischer Ge- schäftsführer der F.__ AG in Liq. sowie der H.__ GmbH für die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaften verantwortlich war und gemäss Pfändungsanzeige im Sinne von Art. 99 SchKG dementsprechend auch verpflichtet gewesen wäre, dem Betreibungsamt die monatli- chen, über dem Existenzminimum der Beschuldigten 1 liegenden Lohnbetreffnisse abzuliefern (Art. 99 SchKG; vgl. auch Art. 91 Abs. 4 SchKG). Indem der Beschuldigte 2 wissentlich und willentlich gegen jene Pflichten verstiess, welche ihm im Rahmen des betreibungsrechtlichen Verfahrens gegen die Beschuldigte 1 oblegen hätten, verhielt er sich rechtswidrig und schuld- haft, was schliesslich auch zum Strafantrag des Betreibungsamtes führte. Damit ist dem Be- schuldigten 2 vorzuhalten, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens gegen ihn und seine Ehefrau, die Beschuldigte 1, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt zu haben. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil von 3/5 der Verfah- renskosten des staatsanwaltschaftlichen sowie des vorinstanzlichen Verfahrens gesamthaft aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 8.1 ist demnach zu bestätigen. 1.3 Kosten der amtlichen Verteidigung 1.3.1 Infolge Schuldspruchs der Beschuldigten 1 ist der vorinstanzliche Entscheid, ihr die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Strafverfahren in Höhe von Fr. 16‘432.– gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO aufzuerlegen, zu bestätigen (vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 8.2.1).
1.3.2 Wie vorstehend dargelegt, sind dem Beschuldigten 2 die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO gesamthaft aufzuerlegen. Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO
71│80 fällt demzufolge ausser Betracht (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO), womit dem Beschuldigten 2 keine Entschädigung für das staatsanwaltschaftliche und das vorinstanzliche Verfahren zuzuspre- chen ist. Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Straf- verfahren in Höhe von Fr. 14‘270.25 gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO dem Beschuldigten 2 aufzuerlegen, ist folglich zu bestätigen (vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 8.2.2).
1.4 Entschädigung der Privatkläger 1.4.1 Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt und/oder die Zivilklage gutgeheissen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Als notwendige Aufwen- dungen im Verfahren gelten jene Anwaltskosten, welche zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen haben. Auch bei komplexen, nicht leicht überschauba- ren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, N. 19 zu Art. 433 StPO).
1.4.2 Die Beschuldigten 1 und 2 wurden beide schuldig gesprochen und haben die Verfahrenskos- ten gesamthaft zu tragen. Da sich die Privatkläger 1-3 als Straf- oder Zivilkläger am Strafver- fahren beteiligt haben, steht ihnen gegenüber den Beschuldigten gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO ein Entschädigungsanspruch zu. Der vorliegende Straffall ist sodann sowohl in tatsäch- licher als auch in rechtlicher Hinsicht komplex und weist einen erheblichen Aktenumfang auf. Dass die Privatkläger 2 und 3 im Hinblick auf die sich stellenden Fragen den Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Interessen für notwendig und erforderlich erachteten, erscheint da- her – entgegen der Auffassung der Beschuldigten 1 – durchaus gerechtfertigt und nachvoll- ziehbar. Zumal die Privatkläger allesamt in Deutschland wohnhaft sind.
72│80 Die Vorinstanz hat die einzelnen Forderungen der Privatkläger 1-3 sorgfältig überprüft und die jeweiligen Entschädigungsbeträge nachvollziehbar und korrekt festgesetzt. Es kann daher auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. IV.6 S. 155-157). Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 9 ist dementsprechend zu bestätigen. 1.5 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen und damit die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 8 und 9 zu be- stätigen sind. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Festsetzung der Verfahrenskosten Der Gebührenrahmen des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeu- tung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlun- gen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Aufgrund der Schwierigkeit der Sache und dem Umfang der sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigt es sich ermessensweise, die Gebühren auf Fr. 5‘000.– festzusetzen. Die Gebühren werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Der jeweils verursachte Aufwand sowie auch die persönliche Bedeutung der Sache für die Beschuldigten im Berufungsverfahren kann in etwa gleich gewichtet werden.
2.2 Verlegung der Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Abs. 1, zwei- ter Satz). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Beschwerde- oder Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.2; DOMEISEN, in: Basler
73│80 Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Wenn das erstinstanzliche Urteil nur partiell, aber erfolgreich angefochten wurde dann trägt die beschuldigte Person grundsätzlich keine Kosten für das zu 100 Prozent erfolgreiche Berufungsverfahren (RIKLIN, Navigator- Komm. StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 428 StPO). Die Beschuldigte 1 dringt mit ihren Anträgen nur teilweise durch. Sie wurde im vorliegenden Berufungsverfahren ebenfalls schuldig gesprochen, lediglich die Strafhöhe wurde reduziert und der bedingte Strafvollzug ganz statt teilweise gewährt. Es rechtfertigt sich daher, die auf sie entfallenden Verfahrenskosten zu einem Viertel auf die Staatskosten zu nehmen. Mithin wird ihr Anteil an den Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 625.– auf die Staatskasse genom- men und im Umfang von Fr. 1‘875.– (= ¾ von Fr. 2‘500.–) der Beschuldigten 1 auferlegt. Der Beschuldigte 2 hat seine Anträge gemäss Berufungserklärung anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2020 abgeändert und damit seine Berufung nachträglich eingeschränkt (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 399 StPO). Der Beschuldigte 2 dringt mit seinen Anträgen im Wesentlichen durch, womit er als obsiegend gilt. Die Voraus- setzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Damit ist sein Anteil an den Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 2‘500.– auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3 Kosten der amtlichen Verteidigung 2.3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird von der urteilenden Instanz nach Mass- gabe des kantonalen Anwaltstarifs festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Rechtsanwälte sind für amtliche Mandate von Verfassungs wegen angemessen zu honorieren, wobei eine Kürzung des Honorars im Vergleich zum ordentlichen Tarif zulässig bleibt (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Das kantonale Prozesskostengesetz setzt das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 220.– pro Stunde fest (Art. 39 Abs. 2 PKoG). In Strafsachen beträgt das ordentliche Hono- rar im Verfahren vor der Berufungsinstanz maximal Fr. 6‘000.– (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). In Straf- sachen wird das ordentliche Honorar bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht (Art. 51 Abs. 1 PKoG).
2.3.2 Der Verteidiger der Beschuldigten 1, Rechtsanwalt MLaw Simon Brun, legte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2020 eine Honorarnote über Fr. 12‘122.– ins Recht. Damit macht er beinahe das Doppelte des nach Art. 45 Ziff. 4 PKoG zulässigen Honorars
74│80 geltend. Gemäss Art. 51 Abs. 1 PKoG kann das ordentliche Honorar unter Umständen ange- messen erhöht werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Verteidigung im Rah- men des Berufungsverfahrens nicht mehr mit Details des umfangreichen Sachverhaltes zu befassen hatte, sondern sich insbesondere mit der Analyse des erstinstanzlichen Urteils aus- einandersetzen musste. Zudem war der gesamte Prozessstoff bereits aus dem Untersu- chungs- bzw. dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt. In Anbetracht des sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteils und der Schwierigkeit der Sache erscheint jedoch eine Erhöhung des ordentlichen Honorars um Fr. 3‘000.– angemessen. Die Honorarnote des amtlichen Verteidi- gers wird demnach in Höhe von Fr. 10'123.20 (Honorar Fr. 9'000.–, Auslagen Fr. 399.45, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 723.75) genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw Simon Brun eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 10'123.20 auszubezahlen. Ausgangsgemäss wird ein Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung, mithin Fr. 2‘530.80, auf die Staatskasse genommen und im Übrigen der Beschuldigten 1 auferlegt. Die Beschul- digte 1 ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von ¾ bzw. Fr. 7'592.40 an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
2.3.3 Der Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Arno Thürig, legte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2020 eine Honorarnote über Fr. 9'533.– (Honorar Fr. 8'745.–, Auslagen Fr. 106.–, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 682.–) ins Recht. Das geltend ge- machte Honorar übersteigt den gemäss Art. 45 Ziff. 4 PKoG vorgesehenen Rahmen ebenfalls. In Anbetracht des sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteils und der Schwierigkeit der Sa- che erscheint das geltend gemachte Honorar aber angemessen (vgl. Art. 51 Abs. 1 PKoG) und wird dementsprechend richterlich genehmigt. Dieses ist ausgangsgemäss auf die Staats- kasse zu nehmen. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Arno Thürig eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 9'533.– auszubezahlen. Ein Rückforderungsanspruch des Kan- tons entfällt.
75│80 Demnach erkennt das Obergericht:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kol- legialgericht, vom 19. Februar 2020 (SK 19 1) in den folgenden Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist: « 4. Der beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Nidwalden im Tresor aufbewahrte Bartschlüssel, silber STUV Germany (Asservate-Nr. 2799; HD-Nr. 11) ist auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an A.__ und/oder B.__ auszuhändigen, ansonsten er von der Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten ist.
Die auf dem Datenträger "IT Forensik / EDV-Daten B.__" vorhandenen Daten sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Nidwalden zu löschen und der leere Datenträger wird der Kan- tonspolizei Nidwalden überlassen.
[...]
Die Zivilforderung der Privatklägerin 3 wird abgewiesen.»
2.1 A.__ wird der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB schuldig gesprochen. 2.2 B.__ wird
76│80 3. 3.1 A.__ wird in Anwendung von Art. 169 StGB, Art. 40 StGB, 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Sicherheitshaft von 5 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 3.2 B.__ wird in Anwendung von Art. 169 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Freiheitstrafe von 20 Monaten. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. 4.1 Das beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Nidwalden aufbewahrte Bargeld, As- servate-Nr. 2800, im Betrag von Fr. 1'630.– (HD-Nr. Cl, A4, H3, H4), EUR 825.– (HD-Nr. Cl, H1, A4, H3, H4) und USD 261.– (HD-Nr. D1) wird je hälftig zur Deckung der auf die Beschuldigten A.__ und B.__ anfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwen- det. 4.2 Die folgenden beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Nidwalden aufbewahrten Gegenstände (Asservate-Nr. 2799):
77│80
8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 3, Art. 25, Art. 29 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 16'626.25 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 9'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 25'626.25 Die Beschuldigten haben die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie werden der Beschuldigten 1 zu 2/5, d.h. in der Höhe von Fr. 10'250.50 und dem Beschuldigten 2 zu 3/5, d.h. in der Höhe von Fr. 15'375.75 auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). 8.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in Anwendung von Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 39 PKoG von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt. 8.2.1 Die Honorarnote vom 19. Februar 2020 des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 1, Rechtsan- walt MLaw Simon Brun, wird im Umfang von Fr. 16'432.00 (Honorar Fr. 15'114.00, Auslagen Fr. 143.20, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 1'174.80) richterlich genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw Simon Brun, Brun & Forrer, Ankerstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich 1, eine Entschädigung von Fr. 16'432.00 zu bezahlen.
78│80 Die Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflich- tet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 8.2.2 Die Honorarnote vom 20. August 2019/19. Februar 2020 des amtlichen Verteidigers des Beschul- digten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Arno Thürig, wird im Umfang von Fr. 14'270.25 (Honorar Fr. 13'108.00, Auslagen Fr. 142.00, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 1'020.25) richterlich genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Arno Thürig, Hirschmattstrasse 30, Postfach 4213, 6002 Luzern, eine Entschädigung von Fr. 14'270.25 zu bezahlen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflich- tet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 9. Die Beschuldigten haben die Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit wie folgt zu entschädigen (Art. 433 StPO): 9.1 Der Privatkläger 1 ist in der Höhe von Fr. 550.00 zu entschädigen. 9.2 Die Privatklägerin 2 ist mit Fr. 4'028.70 zu entschädigen. 9.3 Die Privatklägerin 3 ist mit Fr. 3'662.30 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.» 6. Im Übrigen werden die Anträge der Beschuldigten abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist. 7. Die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren betragen Fr. 5'000.–. Sie werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die auf die Beschuldigte 1 entfallenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.– werden im Umfang von Fr. 625.– (= ¼) auf die Staatskasse genommen und im Umfang von Fr. 1'875.– (= ¾) der Beschuldigten 1 auferlegt. Die auf den Beschuldigten 2 entfallenden Gerichtskosten von Fr. 2'500.– werden auf die Staatskasse genommen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zu Lasten des Staates, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.1 Die Kostennote des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten 1 wird im reduzierten Um- fang von Fr. 10'123.20 (Honorar Fr. 9'000.–, Auslagen Fr. 399.45, 7.7% Fr. 723.75) ge- nehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt MLaw Simon Brun eine Entschädigung in Höhe von Fr. 10'123.20 auszubezahlen.
79│80 Die Beschuldigte 1 ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Um- fang von ¾ bzw. Fr. 7'592.40 an den Kanton verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 8.2 Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2 wird im Umfang von Fr. 9'533.– (Honorar Fr. 8'745.–. Auslagen Fr. 106.–, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 682.–) genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Arno Thürig eine Entschädigung in Höhe von Fr. 9'533.– auszubezahlen. Ein Rückforderungsanspruch des Kantons entfällt. 9. Die durch das Zwangsmassnahmengericht im Verfahren ZM 20 3 (Sicherheitshaft der Beschuldigten 1) angeordnete und am 31. Januar 2020 durch die K.__ GmbH, [Adresse], geleistete Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 25'000.– wird gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO freigegeben. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Fr. 25'000.– an die K.__ GmbH zurück- zuerstatten. 10. Zustellung dieses Urteils erfolgt an:
Stans, 9./17. Dezember 2020
OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi
80│80 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.