GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 20 8
Urteil vom 18. Februar 2021 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Paul Achermann, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Zacharias Ziegler, Rechtsanwalt, WILD DUBACH AG, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW,
Berufungskläger/Beschuldigter,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Berufungsbeklagte/Anklägerin.
Gegenstand Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung Urteil Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, vom 25. Juni 2020 (SE 20 2).
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Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl STA-Nr. A1 18 5750 vom 30. November 2018 legte die Staatsanwaltschaft Nidwalden dem A.__ (nachfolgend: «Beschuldigter») eine grobe Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zur Last, indem er Folgendes getan haben soll: «Am 12.09.2018 um 07:15 Uhr lenkte A.__ den Personenwagen mit den Kontrollschildern LU xx auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süd, Gemeindegebiet Beckenried (NW) in Kenntnis der auf jenem Strecken- abschnitt signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h willentlich mit stark überhöhter Geschwindig- keit, nämlich mit 135 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) und damit um 35 km/h schneller als er- laubt.» In Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01) und Art. 22 Abs. 1 SSV (SR 741.21), Art. 34 StGB (SR 311.0), Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der vor- sätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstge- schwindigkeit für schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu je Fr. 170.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde, unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren (Ziff. 2) und einer Busse von Fr. 800.–, bei schuld- haftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen (Ziff. 3), und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 450.– (Ziff. 4), womit der Beschul- digte total Fr. 1‘250.– zu zahlen hatte (Fr. 800.– [Busse] + Fr. 450.– [Gebühr]; Ziff. 5). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache. Nach Vornahme ergänzender Untersuchungen überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Verfügung vom 13. Januar 2020 dem Kantonsgericht Nidwalden als Anklage.
B. Mit Urteil SE 20 2 vom 25. Juni 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung): «1. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der sig- nalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 115.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
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C. Mit Berufungserklärung vom 2. September 2020 beantragte der Berufungskläger: «1. Ziff. 1, 2, 3 und 4 des gegen A.__ ergangenen Urteilsspruchs vom 25. Juni 2020 seien aufzuheben. 2. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziff. 1, 2 und 3 sei A.__ vom Vorwurf der vorsätzli- chen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV StGB [sic] vollumfänglich freizusprechen. 3. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs Ziff. 4 seien die Verfahrenskosten der Staatsanwalt- schaft sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.» Mit Stellungnahme vom 15. September 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, weder ein Nicht- eintreten auf die Berufungserklärung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären.
D. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis der Par- teien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten zugleich Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung an.
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E. Mit begründeter Berufungserklärung vom 30. November 2020 hielt der Berufungskläger an seinen Anträgen fest. Mit je separaten Eingaben vom 3. und 10. Dezember 2020 verzichteten die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Damit war der Schriftenwechsel geschlossen.
F. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 18. Februar 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Erwägungen:
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hen durch eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten ver- urteilt, womit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kan- tonsgerichtsurteils hat. Der Beschuldigte ist somit zur Berufung berechtigt. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor (Art. 399 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Abs. 2). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung ein (Abs. 3, erster Satz). Die Vorinstanz versandte ihr Urteilsdispo- sitiv am 29. Juni 2020, das am darauffolgenden Tag (30. Juni 2020) beim Beschuldigten ein- ging. Der Beschuldigte meldete am 2. Juli 2020 Berufung an. Die Vorinstanz versandte das begründete Urteil am 13. August 2020, das am darauffolgenden Tag (14. August 2020) beim Beschuldigten einging. Der Beschuldigte reichte am 2. September 2020 die schriftliche Beru- fungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
1.2 Kognition und Rügegründe Mit der Berufung können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrich- tige Feststellung des Sachverhalts (dortige lit. b) und Unangemessenheit (lit. c). Das Beru- fungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Damit ist die Berufung ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel mit Suspensivwir- kung. Die Kognition ist, von den hier nicht interessierenden Ausnahmen in Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO abgesehen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch reine Ermessensfragen unterliegen der freien Überprüfung. Das Berufungsgericht entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, aus eigenen Beweisaufnah- men und aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf voll- ständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, 2. A. 2014, N 1 zu Art. 398 StPO).
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1.3 Grundsätze in der Beweis- und Aussagewürdigung; in dubio pro reo Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zum Grundsatz «in dubio pro reo» sind zutreffend; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (dortige E. 2.1–2.3 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Übersicht Unbestritten ist, dass der Beschuldigte der Halter des Personenwagens mit den Kontrollschil- dern LU xx ist und dieses Fahrzeug am 12. September 2018 um 07:15 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süd, Gemeindegebiet Beckenried, Kilometrierung 116.3, anstelle der er- laubten, signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) gemessen wurde, mithin 35 km/h schneller als erlaubt. Streitig ist demgegenüber die Frage, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt auch der Lenker dieses Fahrzeugs war und sich dadurch der vorsätzlichen groben Verkehrsregel- verletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV) schuldig machte oder nicht. Der Beschuldigte rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe den Sachverhalts unrichtig fest- gestellt, die Beweise einseitig und zu seinen Lasten gewürdigt sowie ihn in einem reinen Indi- zienprozess schuldig gesprochen. Es könne nicht bewiesen werden, dass er sich an diesem Tag überhaupt an seinem Arbeitsort in Altdorf UR befunden habe (nachfolgend E. 3). Ebenso könne nicht bewiesen werden, dass er und nicht sein Bruder oder sein Vater gefahren sei (E. 4).
Anwesenheit am Arbeitsort 3.1 Vorinstanzliche Ausführungen und Parteivorbringen Die Vorinstanz sieht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte am 12. September 2018 in Altdorf UR, seinem Arbeitsort, gewesen sei und sich dort um 07:28 Uhr eingestempelt habe, bevor er weiter nach Studen SZ gefahren sei. Der Beschuldigte rügt, es sei nicht bewiesen, dass er sich am Tag der Geschwindigkeitsüber- schreitung (12. September 2018) überhaupt in Altdorf UR befunden habe. Die Zeiterfassung um 07.28 Uhr beweise dies ebenso wenig. Die Weisungen, vergessene Zeiterfassungen nach- zuholen, würden vom Arbeitgeber erteilt. Es sei genauso gut möglich, dass die Sekretärin die Zeit nachträgliche eingetragen habe oder er direkt nach Studen SZ gefahren sei.
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3.2 Arbeitszeiterfassung Aus der Arbeitszeiterfassung des Beschuldigten (STA-act. 3.2.10) geht folgender Eintrag her- vor: «MI 12.09.2018 P01 Kommen oder Gehen 07:28:57 = 3185 P01 Kommen oder Gehen 12:00:00 = M P01 Kommen oder Gehen 12:43:10 = 3985 P01 Kommen oder Gehen 17:08:38 = 3185» Zur manuellen Eintragung («M») steht handschriftlich, verfasst von einer Angestellten der B.__ AG: «Pause vergessen zu stempeln». Es handelt sich hierbei um die einzige mit einem «M» versehenen Eintragung der Woche vom 10. bis 16. September 2018. Darunter, rechts des Eintrages vom Donnerstag, 13. September 2018, steht ebenfalls handschriftlich: «Kein Hin- weis auf Dienstreise». Hinsichtlich der manuellen Eintragung («M») findet sich in den Akten eine «Absenzmeldung/Arbeitszeitkorrektur», datierend vom 13. September 2018 sowie unter- schrieben vom Beschuldigten und dessen Vorgesetzten (STA-act. 3.2.9), wonach der Be- schuldigte am 12. September um 12:00 Uhr das «Stempeln vergessen» habe. Die Arbeitge- berin des Beschuldigten, B.__ AG, schreibt hinsichtlich der Arbeitserfassung, «[a]bgesehen von [der] Zeitkorrektur für den 12. September 2018 (Nacherfassung Ausstempeln Mittags- pause) gibt es diesbezüglich keine Auffälligkeiten» (STA-act. 3.2.7 Ziff. II). Hätte es sich, wie der Beschuldigte meint, bei Eintrag um 07:28:57 Uhr um einen manuellen Nachtrag von eigener oder dritter Hand gehandelt, wäre folglich ein «M» vermerkt, und es wäre eine weiteres Formular «Absenzmeldung/Arbeitszeitkorrektur» aktenkundig. Damit steht ohne vernünftigen Zweifel fest, dass sich der Beschuldigte selbst am 12. September 2018 um 07:28:57 Uhr in das Arbeitserfassungsprogramm eintrug.
3.3 Fahrt nach Studen SZ Die B.__ AG führt hinsichtlich des weiteren Tagesablaufs des Beschuldigten aus: «Gemäss Reservierungsliste ist Herr A.__ am 12. September 2018 mit dem Poolwagen (Kontrollschild UR yy; blauer Skoda) nach Studen (SZ) gefahren; Abfahrt in Altdorf ca. 09:30 Uhr. In der Be- sucherliste von Studen ist Herr A.__ in Verbindung mit diesem Kontrollschild aufgeführt [...]» (STA-act. 3.2.6 Ziff. 4). «[D]er Besucherliste von Studen kann entnommen werden, dass sich Herr A.__ dort um 10:35 Uhr angemeldet und um 15:15 Uhr wieder abgemeldet hat» (STA- act. 3.2.6 Ziff. 2 lit. c).
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Wäre der Beschuldigte direkt von seinem Zuhause nach Studen SZ gefahren, bliebe unklar, wie er sich des für ihn am 12. September 2018 reservierten, in Altdorf UR stehenden Poolfahr- zeugs hätte bedienen können. Indem der Beschuldigte sich um 15:15 Uhr in Studen SZ abge- meldet hatte, er das mehreren B.__-Mitarbeitern zur Verfügung stehenden Poolfahrzeug an diesem Tag benutzte und folglich nach Altdorf UR zurückbringen musste, und er sich erst um 17:08:38 Uhr aus dem Arbeitszeiterfassungsprogramm wieder austrug, ist es am wahrschein- lichsten, dass der Beschuldigte nach seinem Besuch in Studen SZ wieder nach Altdorf UR zurückfuhr.
3.4 Zwischenfazit Damit steht fest, dass der Beschuldigte am 12. September 2018 in Altdorf UR war und er sich dort um 07:28:57 Uhr einstempelte, mithin 13 Minuten, nachdem der auf seinen Namen ein- gelöste Personenwagen mit den Kontrollschildern LU xx auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süd, Gemeindegebiet Beckenried, mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h) gemessen wurde, bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
4.2 Fotoaufnahmen Hinsichtlich der Fotoaufnahme der Geschwindigkeitsüberschreitung bringt der Beschuldigte vor, dass das Radarfoto nur schemenartig eine Person darstelle. Nicht erkennbar sei, ob diese
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eine Brille trage, Kopfhaare besitze oder gar markante Augenbrauen aufweise. Der Beschul- digte, sein Vater und sein Bruder hätten alle eine Glatze. Entgegen den vorinstanzlichen Aus- führungen gehe es nicht an, aus den erkennungsdienstlichen Erfassungen der drei Herren darauf zu schliessen, lediglich der Beschuldigte komme als Fahrer in Frage. Fakt sei, dass die Fotos des Bruders und des Vaters am 26. August 2019 und damit fast ein Jahr nach der Ge- schwindigkeitsüberschreitung gemacht worden seien. Von der angeblich fehlenden Kopfbe- haarung könne nicht tel quel darauf geschlossen werden, dass sie am 12. September 2018 exakt dieselbe Frisur gehabt hätten wie am 26. August 2019. In den Akten befindet sich ein ausführlicher Fotobericht der Kantonspolizei Nidwalden (STA- act. 1.33–1.39) mitsamt den vergrösserten Aufnahmen des Lenkers im Tatzeitpunkt (STA- act. 1.35, 38–39), erkennungsdienstlicher Aufnahmen des Kopfes des Beschuldigten (STA- act. 1.36) und eine synoptische Zusammenstellung beider (STA-act. 1.37). Daneben erstellte die Kantonspolizei eine Fotodokumentation über den Kopf-/Schulterbereich des Vaters C.__ (STA-act. 1.58–61) und des Bruders D.__ (STA-act. 1.62–64). Vergleicht man die Physiogno- mie des Lenkers zum Tatzeitpunkt mit denjenigen des Beschuldigten und seiner Familienan- gehörigen, zeigt sich, dass der Lenker eine Schädel- und Gesichtsform aufweist (STA- act. 1.39), die am stärksten derjenigen des Beschuldigten gleicht (STA-act. 1.36), wohingegen der Schädel des Bruders im Scheitelbeinbereich weniger rund ist (STA-act. 1.62) und beim Vater die Kieferpartie schmächtiger und das Gewebe unterhalb des Kinns schlaffer ausfällt (STA-act. 1.59). Die Augenbrauen sind sowohl beim Lenker (STA-act. 1.39) als auch beim Beschuldigten (STA-act. 1.36) dunkler und voluminöser als beim Vater (STA-act. 1.59) oder Bruder (STA-act. 1.62) des Beschuldigten. Während der Haaransatz beim Lenker (STA- act. 1.39) wie beim Beschuldigten (STA-act. 1.36) noch auf dem Schädeldach beginnt, hat er sich beim Vater (STA-act. 1.60 f.) wie beim Bruder (STA-act. 1.64 f.) weiter in Richtung des Hinterhauptbeins verschoben, d.h. bei Lenker wie Beschuldigtem ist die androgenetische Al- opezie weniger weit fortgeschritten als bei Bruder und Vater. Von den infragekommenden Personen ähnelt der Beschuldigte dem Lenker somit am stärks- ten. Weitere, unbekannte Dritte kommen – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – nicht infrage, denn sowohl der Vater als auch der Bruder betonten anlässlich ihrer Einvernahmen, dass sie das fragliche Fahrzeug nie anderen Personen weitergegeben haben (STA-act. 1.48 dep. 21 und STA-act. 1.55 dep. 28). Nicht weiter einzugehen ist auf das Vorbringen des Be- schuldigten, es sei möglich, dass sein Bruder ihn zur Arbeit gefahren und er sich als Beifahrer
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für eine logische Sekunde gebückt habe, womit man ihn auf der Fotoaufnahme der Geschwin- digkeitsüberschreitung nicht habe sehen können. Wäre dem so gewesen, hätte man zumin- dest die Rückenpartie des Beifahrers gesehen.
4.3 Rückwirkende Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Telefonüberwachung) Dem Beschuldigten standen zum Tatzeitpunkt zwei Mobiltelefone zur Verfügung, ein eigenes und eines seiner Arbeitgeberin. Diese wurden mit gerichtlicher Bewilligung (STA-act. 3.4.17– 3.4.24) rückwirkend einer Randdatenüberwachung nach Art. 60 f. VÜPF (SR 780.11) unterzo- gen. Aus dem diesbezüglichen Auswertungsbericht der Kantonspolizei Nidwalden vom 22. März 2019 (STA-act. 3.4.39–3.4.47) ergibt sich, dass in den vorhandenen Randdaten we- der zum Tatzeitpunkt noch davor oder danach Verbindungen und/oder Antennenstandorte im geographischen Bereich des Tatortes aufgezeichnet wurden. Daraus lässt sich indes nicht folgern, die Mobiltelefone hätten sich nicht an der Örtlichkeit der Geschwindigkeitsüberschrei- tung befunden, weil von der Einstellung der Mobiltelefone und deren Aktivität (auch im Hinter- grund) abhängig ist, ob fernmeldetechnische Daten bei den mitwirkungspflichtigen Fernmel- dedienstanbietern aufgezeichnet werden oder nicht (STA-act. 3.4.45 f.). Aus der Telefonüberwachung folgt somit weder, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort war noch, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht dort, sondern an einem anderen Ort war. Der Beschuldigte rügt nicht, dass die Vorinstanz die Ergebnisse weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten, mithin neutral würdigte. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
4.4 Aussageverhalten Hinsichtlich des Aussageverhaltens bringt der Beschuldigte vor, er habe ausgesagt, soweit es sein Erinnerungsvermögen zugelassen habe (mit Hinweis auf Art. 143 Abs. 6 StPO). Er habe bei den Einvernahmen ausgeführt, dass sein Fahrzeug von mehreren Personen gelenkt werde, auch von seinen Familienangehörigen, wobei diese das Fahrzeug an Dritte hätten wei- tergegeben können. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht ein diffuses Aussageverhalten vor. Der Beschuldigte wurde insgesamt dreimal in verwertbarer Weise einvernommen: Zweimal im Vorverfahren (je einmal durch die Luzerner Polizei [STA-act. 1.9–1.12] und durch die Staats- anwaltschaft Nidwalden [STA-act. 1.22–1.28]) und einmal anlässlich der Hauptverhandlung durch die Vorinstanz (vi-Einvernahmeprotokoll vom 25. Juni 2020). Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit den Aussagen sowohl des Beschuldigten (angefochtenes Urteil, E. 3.4.1
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S. 14–17) als auch seines Bruders und seines Vaters (E. 3.4.2 f. S. 17–19). Soweit nicht be- reits in den vorstehenden Ausführungen thematisiert, lautet die vorinstanzliche Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten auszugsweise wie folgt (S. 19–24): «3.4.4. Würdigung der Aussagen 3.4.4.1. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme an, dass weitere Familienmitglieder, darunter sein Vater und sein Bruder gelegentlich sein Fahrzeug benützen würden ([STA-]act. 1.11 dep. 5). Hiernach – d.h. nachdem er dies gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben hatte – verweigerte der Beschuldigte allerdings jegliche Mitwirkung zur Ermittlung des tatsächlichen Lenkers. So verweigerte er die Bekanntgabe der Personalien der von ihm zuvor als mögliche Fahrzeuglenker angegebenen Personen (act. 1.25 dep. 33 und 34), nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich die erfragten Daten, nicht wie vom Beschuldigten angegeben, bereits in den Akten befinden (vgl. Protokollvermerk act. 1.25). Darüber hinaus antwortete er mit einem knappen, nichtssagenden ‹möglich› auf die Frage, ob weitere Personen sein Fahrzeug benützen würden (act. 1.25 dep. 31). Sein diesbezügliches Verhalten weist darauf hin, dass er – entgegen den ent- sprechenden Ausführungen seines Verteidigers (Plädoyer S. 5) – nicht im Sinn hatte, dienliche Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen. Angesichts seiner Stellung als Halter des in die Radarkontrolle gera- tenen Fahrzeugs LU xx, welche eine Erklärung bedingt, erstaunt dieses Aussageverhalten. 3.4.4.2. In Bezug auf die Ausführungen des Verteidigers, wonach der Beschuldigte insoweit ausgesagt habe, als es dessen Erinnerungsvermögen erlaubt habe (Plädoyer S. 5), ist auf was folgt hinzuweisen: Der zur Beurtei- lung stehende Vorfall ereignete sich am 12. September 2018 um 07:15 Uhr, während die erste Einvernahme mit dem Beschuldigten am 15. Oktober 2018 und somit nur rund einen Monat nach dem Vorfall stattfand. Anlässlich dieser Einvernahme vermochte der Beschuldigte nur Vermutungen anzustellen, wo er sich zum Tatzeitpunkt befand (act. 1.11 dep. 6). Angesichts der Zeitspanne zwischen der ersten Einvernahme und dem Vorfall wäre es dem Beschuldigten allerdings zumutbar gewesen, mittels Agenda oder Ähnlichem in Erfahrung zu bringen, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten hat. Dem anwaltlich vertretenen Beschul- digten muss in seiner Stellung als Halter des in die Radarkontrolle geratenen Fahrzeugs LU xx immerhin klar gewesen sein, dass eine Situation vorliegt, die Erklärung bedarf. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme nur Vermutungen zu seinem Aufent- haltsort am 12. September 2018 anstellen konnte und selbst hiernach gemäss eigenen Angaben nie nach- sah, was er an diesem Tag gemacht hat (act. 1.23 dep. 11). Der Einwand, wonach der Beschuldigte – unter dem Vorwand eines beschränkten Erinnerungsvermögens – keine näheren Angaben zu seinem Aufent- haltsort am 12. September 2018 hat machen können, erscheint deshalb unbehelflich. [... – Vgl. Ausführungen unter vorstehender E. 3.] Die Vorbringen des Beschuldigten bzw. seines Verteidi- gers, wonach der Beschuldigte am 12. September 2018 direkt nach Studen (SZ) gefahren sein soll, sind somit unzutreffend und müssen als Schutzbehauptungen abgetan werden. Der Beschuldigte ist am Morgen des 12. September 2018 nicht direkt nach Studen (SZ), sondern zuerst nach Altdorf (UR) gefahren.
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3.4.4.3. Der Beschuldigte und dessen Verteidiger machten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung geltend, dass da- mit noch nicht erwiesen sei, dass der Beschuldigte am Morgen des 12. September 2018 in Altdorf (UR) gewesen ist, zumal letzterer an verschiedenen Arbeitsorten tätig sei. Auch diese Ausführungen können widerlegt werden und zwar in mehrfacher Hinsicht. [... – Vgl. Ausführungen unter vorstehender E. 3.] 3.4.4.4. Hinsichtlich seines Arbeitsweges sagte der Beschuldigte aus, dass er sein Fahrzeug benütze, um zur Arbeit zu gelangen. Er benütze aber auch die öffentlichen Verkehrsmittel und das Fahrzeug seiner Ehefrau (act. 1.11 dep. 10). Gewöhnlich begebe er sich morgens von seinem Wohnort nach Altdorf (UR; act. 1.24 dep. 18). Welche Strecke er benütze, um zur Arbeit zu gelangen, hänge von der Verkehrssituation ab (act. 1.24 dep. 21). Zur Frage, welche Möglichkeiten es dabei gebe, machte der Beschuldigte keine Aussage (act. 1.24 dep. 22). Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte erstmals vor, dass er nor- malerweise mit dem Auto über die Axenstrasse fahre, um nach Altdorf zu kommen. Es komme darauf an, wie der Verkehr aussehe. Möglich sei es auch, dass er über Luzern fahre. Momentan sei dies allerdings aufgrund einer Baustelle ungünstig (EP HV S. 4 dep. 18). Auf Nachfrage, ob er denn vor diesem Verkehrs- chaos mit der Baustelle üblicherweise über Luzern gefahren ist, gab der Beschuldigte an, dass es von der Verkehrssituation abhänge. Normalerweise benütze er die Axenstrasse, weil es schöner sei (EP HV S. 4 dep. 19). Auffallend ist, dass der Beschuldigte erst anlässlich der dritten Befragung an der Hauptverhandlung vor- brachte, dass er gewöhnlich über die Axenstrasse – und mithin nicht über die Autobahn A2 in Beckenried, wo die Radarkontrolle stattfand – zur Arbeit gelange. Dies mit der Begründung, die Strecke sei schöner. Was die Ausführungen des Beschuldigten anbelangt, wonach er gelegentlich die öffentlichen Verkehrsmittel benützen würde, um zur Arbeit zu gelangen, ist was folgt zu bemerken: Gemäss SBB-Fahrplan würde der Arbeitsweg des Beschuldigten von seinem Wohnort in Hochdorf (LU) nach Altdorf (UR) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 1.5 Stunden dauern. Pro Tag würde sich der Weg zur Arbeit und wieder retour somit auf insgesamt drei Stunden belaufen. Zieht man nun vergleichend heran, dass sein Arbeitsweg nach Altdorf (UR) hiergegen insgesamt eine Stunde und 40 bzw. 52 Minuten (je nach gewählter Strecke) mit dem Auto dauert, scheint es lebensfremd, dass der Beschuldigte den Arbeitsweg nach Altdorf (UR) unter Benüt- zung öffentlicher Verkehrsmittel auf sich nehmen würde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es angesichts der vorstehend aufgezeigten Dauer unglaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte für seinen Arbeitsweg den ÖV benützen würde. Es ist stattdessen anzunehmen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug benützt, um zur Arbeit in Altdorf (UR) zu gelangen. [...] 3.4.4.5. Der Vater des Beschuldigten, C., gab zu Protokoll, dass er gelegentlich das Fahrzeug des Beschuldigten benütze (act. 1.48 dep. 18). Auf die Frage, ob er die Autobahn A2 in Beckenried (NW) schon einmal mit dem Personenwagen LU xx befahren habe, antwortete C., dass dies möglich sei; er es aber nicht mit Sicherheit sagen könne (act. 1.48 dep. 23).
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C.__ äusserte zwar zögerlich auf die Frage, ob er die Autobahn A2 in Beckenried (NW) bereits zuvor be- fahren habe. Er äusserte aber die Möglichkeit, dass er an dieser Stelle schon mal gefahren ist. C.__ kann somit aufgrund seiner Aussagen als fehlbarer Lenker nicht ausgeschlossen werden. 3.4.4.6. [...] D.__ gab klar zu Protokoll, dass er immer in Richtung Schwyz fahre, wenn er das Fahrzeug seines Bruders, dem Beschuldigten, ausleihen dürfe. Die Strecke, die über die Autobahn A2 in Beckenried verläuft, scheint er dagegen nur deshalb zu kennen, weil der Arbeitsweg des Beschuldigten über diese Strecke führt. Hätte D.__ nun am 12. September 2018 das Fahrzeug des Beschuldigten ausgeliehen, so hätte er sich entweder auf der Strecke in Richtung Schwyz befunden oder aber zusammen mit seinem Bruder, dem Beschuldigten, auf der Autobahn A2 in Richtung Altdorf (UR). In Bezug auf letztere Variante hätten sich alsdann zwei Personen im betreffenden Fahrzeug befinden müssen. Auf den Radaraufnahmen ist allerdings kein Beifahrer erkennbar, sodass D.__ als Lenker ausgeschlossen werden kann. Die Möglichkeit, dass sich der Beifahrer just im Moment der Radaraufnahme gebückt haben könnte, sodass er auf dem Radarfoto nicht erkennbar ist – wie es der Verteidiger vorbringt (Plädoyer S. 6) – ist derart unwahrscheinlich, sodass diese Möglichkeit vernünftigen Zweifeln an der dargestellten Ausschlussmethode entbehrt. 3.4.4.7. Im Zusammenhang mit der Aussage des Beschuldigten, wonach Familienmitglieder, namentlich sein Vater und Bruder, sein Auto benützen würden, machte der Beschuldigte geltend, dass es möglich sei, dass diese Personen sein Fahrzeug weitergegeben hätten (act. 1.11 dep. 5). Sowohl C.__ (act. 1.48 dep. 21) als auch D.__ (act. 1.55 dep. 28) sagten jedoch diesbezüglich aus, dass sie das Fahrzeug noch nie weitergegeben hätten. Zum Aufbewahrungsort des Schlüssels gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er diesen zuhause an einem Schlüsselbrett aufbewahre. Die Frage, wer Zugang zum Autoschlüssel und dem Ersatzschlüssel hat, beantwortete der Beschuldigte insofern, als er angab, dies bereits im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme beantwortet zu haben (act. 1.24 dep. 27). D.__ sagte in Bezug auf den Fahrzeugschlüssel aus, dass er einen solchen nur besitze, wenn er das Auto ausleihe (act. 1.54 dep. 16). Ansonsten befinde sich Schlüs- sel dort, wo jeweils das Auto sei (act. 1.54 dep. 15). Angesichts der glaubhaften Aussagen von C.__ und D.__, wonach sie das Fahrzeug des Beschuldigten nie weitergegeben hätten und der Art und Weise, wie die Fahrzeugschlüssel aufbewahrt werden, liegen keine Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass eine Drittperson im vorliegenden Fall als fehlbarer Lenker infrage käme.» Die Vorinstanz schloss hieraus, dass «sich die Aussagen des Beschuldigten zu entscheidwe- sentlichen Fragen im vorliegenden Fall» als «überwiegend unglaubhaft» erweisen (E. 3.6 S. 27). Diese Auffassung ist begründet und es ist ihr zuzustimmen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist als widersprüchlich und adaptiv, der Aussageinhalt zu grossen Teilen als lebensfremd zu bezeichnen.
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4.5 Haltereigenschaft Das Schweigen des Beschuldigten schliesst die Annahme der Täterschaft nicht aus, wenn sie aufgrund der gesamten Beweis- und Indizienlage nicht zweifelhaft ist. Der Schluss auf die Täterschaft begründet alsdann auch keine Umkehr der Beweislast, welche die Unschuldsver- mutung verletzen könnte. In dem Masse, wie der Betroffene auf Mitwirkung verzichtet, beraubt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzuneh- men. Das kann aber die Behörden nicht hindern, ihre gesetzliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu prüfen ist in solchen Fällen nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (BGer 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 mit Hinweisen). Obschon sich ein beschuldigter Halter grundsätzlich nicht selber belasten muss und auch nicht zur Mitwirkung bei seiner Überführung verpflichtet ist, ist sein Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen, da aufgrund sei- ner Haltereigenschaft eine Situation vorliegt, die erklärungsbedürftig ist (BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 mit Hinweisen). Die Haltereigenschaft kann somit bei einem Stras- senverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker aus- schweigt. Nichts anderes gilt, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (BGer 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinwei- sen). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der Halter des Personenwagens mit den Kontrollschildern LU xx war (oben, E. 2). Es steht ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der Be- schuldigte am 12. September 2018 von seinem Wohnort nach Altdorf UR fuhr und sich dort um 07:28:57 Uhr einstempelte, hernach mit dem Poolfahrzeug seiner Arbeitgeberin UR yy nach Stu- den SZ begab, wo er nachweislich mitsamt dem Poolfahrzeug um 10:35 Uhr an- und um 15:15 Uhr wieder abmeldete, und sich schliesslich um 17:08:38 Uhr ausstempelte, vermutlich – was aber nicht weiter verfahrensrelevant ist – in Altdorf UR. (E. 3). Es ist unplausibel, dass der Bruder oder Vater des Beschuldigten mit dem Fahrzeug des Beschuldigten genau zu diesem Zeitpunkt, als der Beschuldigte ohnehin auf dem Weg nach Altdorf UR war, mit überhöhter Geschwindigkeit auf ei- nem ebenfalls nach Altendorf UR führenden Wegabschnitt gemessen worden sein soll. Wie aus der Fotoaufnahme der Geschwindigkeitsüberschreitung ersichtlich ist, befand sich im Tatzeit-
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punkt kein Beifahrer im fraglichen Fahrzeug, womit auch die vom Beschuldigten vorgebrachte Be- hauptung, sein Bruder hätte ihn chauffieren können, ausser Betracht fällt (E. 4.2). Die Ausführun- gen des Beschuldigten sind somit teils unglaubhaft und teils widerlegt. Die Aussagen eines Beschuldigten stellen zwar eines der grundsätzlich prozessual verwert- baren Beweismittel dar. Das Aussageverhalten eines Beschuldigten ist jedoch mitzuberück- sichtigen, da aufgrund seiner Haltereigenschaft eine Situation vorliegt, die erklärungsbedürftig ist. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist im vorliegenden Fall widersprüchlich, adaptiv, ungenau, lebensfern und dadurch wenig glaubhaft (oben, E. 4.4). Seine Aussagen erklären – ins- besondere vor dem Hintergrund der übrigen Beweismittel (ausführlich oben, E. 3 und 4) – nicht, inwiefern der Beschuldigte trotz seiner Haltereigenschaft als Lenker seines auf ihn eingelösten Fahrzeugs im Tatzeitpunkt auszuschliessen sein sollte.
4.6 Fazit Zusammenfassend gibt es keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte als Halter zugleich auch der Lenker im Tatzeitpunkt war. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.
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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die Vorinstanz erwog ausführlich und unter Verweis auf Gesetz, Lehre und Rechtsprechung, inwiefern der Beschuldigte nicht nur den objektiven, sondern auch den subjektiven Tatbestand vollumfänglich erfüllte, und weder Rechtfertigungs- noch Schuld- ausschlussgründe ersichtlich sind. Den vorinstanzlichen Ausführungen kann nichts hinzuge- fügt werden. Es kann auf sie verwiesen werden (E. 4 S. 28–32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV).
Strafzumessung Hinsichtlich der Strafzumessung macht der Beschuldigte keine eigenen Ausführungen. Die Vorinstanz mass die Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu; sie berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Beschuldigten (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB). Sie bestimmte das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Beschuldigten sowie danach, wie weit der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung erschöpfend fest (vgl. Art. 50 StGB). Den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen. Es kann auf sie verwiesen werden (E. 5 S. 32–39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 115.– und einer Busse von Fr. 575.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Busse ist bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen.
Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen macht der Beschuldigte keine eigenen Ausführungen.
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Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1, erster Satz StPO), d.h. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1‘000.–, was im gesetz- lichen Rahmen liegt (Art. 10 Ziff. 3 PKoG [NG 261.2]) und angemessen ist (Art. 2 Abs. 1 PKoG), sowie die der Staatsanwaltschaft entstandenen Gebühren über Fr. 2‘170.– und Aus- lagen über Fr. 3‘600.– (Art. 24, 25 und 29 PKoG). Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (E. 6 S. 39 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vor Staatsanwaltschaft und Vorinstanz über ge- samthaft Fr. 6‘770.– zu bezahlen.
Zusammenfassung Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuwei- sen und das angefochtene Urteil SE 20 2 das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Ein- zelgericht, vom 25. Juni 2020 in Gänze zu bestätigen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfäng- lich, womit er kostenpflichtig wird. Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG), werden ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1‘800.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, der Gerichtskasse den Betrag von Fr. 1‘800.– mittels beiliegendem Einzah- lungsschein zu bezahlen. Der Beschuldigte ist nicht zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 e contrario StPO). Die Staatsan- waltschaft ist nicht entschädigungsberechtigt und sie macht für das Berufungsverfahren auch keine Auslagen geltend. Sie ist demnach nicht zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Obergericht:
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Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist:
Stans, 18. Februar 2021
OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).