GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 19 21 Beschwerde beim Bundesgericht hängig
Urteil vom 16./22. Juli 2020 Strafabteilung
Besetzung a.o. Richter Albert Müller, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Paul Achermann, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.
Verfahrensbeteiligte A.__, ehemals amtlich verteidigt durch MLaw Stefanie Widmer, Rechtsanwältin, Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG, Eich- waldstrasse 5, 6002 Luzern, seit 14. August 2020 amtlich verteidigt durch lic. iur. Viktor Pe- ter, Peter und Partner, Anwaltsbüro und Notar, Chrüzhof, Et- tiswilerstrasse 12, Postfach 88, 6130 Willisau,
Berufungskläger / Beschuldigter,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte 1 / Anklägerin,
B.__, unentgeltlich verbeiständet durch Therese Rotzer-Mathyer, Rechtsanwältin, Hophan & Rotzer Advokatur und Notariat, Beckenriederstrasse 41A,6374 Buochs, Berufungsbeklagte 2 / Zivilklägerin.
Gegenstand Betrug, mehrfache Drohung, mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 28. März 2019 (SK 18 6).
Sachverhalt: A. A.__ (nachfolgend Beschuldigter, Berufungskläger) und B.__ (nachfolgend Zivilklägerin) führ- ten seit Mai 2014 eine Liebesbeziehung. Nach einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2016 beendete die Zivilklägerin die bestehende Liebesbeziehung und zog aus der gemeinsamen Wohnung in Z.__ aus. Während der Beziehung bewirtschafteten die Zivilklägerin und der Berufungskläger gemeinsam zwei Blumenfelder in Y.__ und X.__. Für die Zivilklägerin stellte diese Tätigkeit einen wichtigen Bestandteil ihres Lebens dar, weshalb sie den Berufungskläger zunächst auch nach der Trennung bei der Bestellung der Blumenfelder weiter unterstützte.
B. In den Monaten Juni/Juli 2017 erwirkte die Zivilklägerin gegen den Berufungskläger beim Kan- tonsgericht Nidwalden ein Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 28a und Art. 28b ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), unter Androhung von Bestrafung nach Art. 292 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) im Widerhandlungsfall. Auf Beschwerde des Berufungsklägers präzisierte das Obergericht Nidwalden das Annäherungs- , Kontakt- und Rayonverbot. Das Bundesgericht wies die von der Zivilklägerin dagegen erho- bene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
C. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden eröffnete gemäss Ergänzungsrapport der Kantonspolizei Nidwalden am 21. August 2017, ca. 10:30 Uhr, eine Strafuntersuchung gegen den Berufungs- kläger (STA-act. 2.63). Den Akten lässt sich keine Eröffnungsverfügung entnehmen. Die Straf- verfolgungsbehörde weitete die Strafuntersuchung am 31. August 2017 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz, Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger arglistiger Vermögensschädigung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Ehrverletzung auf den Tatbestand des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe aus (STA-act. 12.34).
D. Der Berufungskläger wurde am 21. August 2017 einvernommen, im Anschluss darauf festge- nommen (STA-act. 2.63) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Au- gust 2017 in Untersuchungshaft versetzt (STA-act. 7.1.69). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft am 9. Oktober 2017 bis zum 2. Januar 2018 (STA-act. 7.1.205 ff.). Das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, hiess die dagegen erhobene Beschwerde des Berufungsklägers teilweise gut und setzte die Untersuchungshaft definitiv bis zum 20. Dezember 2017 fest (STA- act. 14.1.80).
E. Frau MLaw Stefanie Widmer wurde am 23. August 2017, rückwirkend auf den 17. August 2017, als amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers eingesetzt (STA-act. 4.8). Während ih- rer Schwangerschaft war vorübergehend Frau MLaw Aline Nussbaumer als amtliche Verteidi- gerin bestellt (STA-act. 4.35 ff.), nach ihrer Ablösung wieder Frau Widmer (VI-Akten, Register 4, Verfügung vom 8. Oktober 2018).
F. Nach zahlreichen Beweiserhebungen (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, forensisch- psychiatrisches Gutachten [Dr. med. C.__], Auskunft über Geschäftsbeziehungen mit der Rai- ffeisenbank, delegierte Einvernahmen, Erstellung eines DNA-Profils etc.) erhob die Staatsan- waltschaft Nidwalden beim Kantonsgericht Nidwalden am 29. August 2018 Anklage (VI-Akten, Register 2, Anklageschrift). Für den Verfahrensablauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird im Übrigen auf dasselbe verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO [Strafprozessordnung, SR 312.0]).
G. Mit Urteil vom 28. März 2019 (SK 18 6) erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Kollegialgericht:
− mit Freunden, Bekannten sowie Mitarbeitenden der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, na- mentlich auf telefonischem, schriftlichem, postalischem und elektronischem Weg (ausgenom- men gemeinsame Freunde und Bekannte). 7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 11. Dezember 2015 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, entsprechend Fr. 2'000.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 8.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'708.15 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2018 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.00 nebst Zins zu 5% seit 15. Juli 2017 zu bezahlen. Im weiteren Umfang wird die Privatklägerin mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin sich vorbehält, weiteren Schaden, der ihr ab dem 1. Ja- nuar 2019 entstanden ist, in einem separaten Verfahren geltend zu machen. 8.2 Der beschlagnahmte und mit der Busse verrechnete Vermögensbetrag gemäss Ziff. 9.2 wird ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Zivilfor- derungen verwendet. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Privatklägerin nach Rechtskraft den Betrag von Fr. 2'491.95 auszubezahlen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung in der Höhe des vom Staat vom Beschuldigten erhaltenen Betrages an die Busse dem Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2 StGB). 9.1 Die im Untersuchungsverfahren zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmten und dem Beschuldigten zuzuordnenden Bargelder in der Höhe von insgesamt Fr. 62'250.00, abzüglich der durch teilweise Aufhebung der Beschlagnahmen entfallenden Betrag von total Fr. 25'758.80, bzw. der verbleibende Betrag von Fr. 36'491.20, werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Gerichtskasse Nidwalden wird beauftragt, nach Rechtskraft des Urteils die beschlagnahmten Barschaften zur Deckung der Verfahrenskosten über Fr. 33'999.25 (Ziff. 12) zu verwenden. 9.2 Der Restbetrag der Beschlagnahme nach Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten von Fr. 2'491.95 wird mit der ausgefällten Busse in Höhe von Fr. 4'000.00 verrechnet, womit die Busse in diesem Umfang bezahlt ist. 10. Der durch die Kantonspolizei Nidwalden sichergestellte GPS-Tracker (act. 13.6.1.4) wird eingezo- gen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten. 11. Das beschlagnahmte Schreiben vom 25. Oktober 2015 der Kantonspolizei Nidwalden an den Be- schuldigten (act. 7.2.49 - 51) befindet sich in Kopie bei den Akten. Das Original ist dem Beschuldig- ten auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen, ansonsten es im Original bei den Akten verbleibt. 12. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 421 Abs. 1 und Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen:
Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 24'436.75 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 9'562.50 Total Verfahrenskosten Fr. 33'999.25
Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschul- digten auferlegt und soweit gedeckt mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO; siehe Ziff. 9.1). Da die Verfahrenskosten vollumfänglich mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet werden konnten und die Busse von Fr. 4'000.00 im Umfang von Fr. 2'491.95, hat der Beschuldigte demzufolge nach Rechtskraft des Urteils mit dem beiliegenden Einzahlungsschein Fr. 3'508.05 (Busse Fr. 1'508.05 und Geldstrafe Fr. 2'000.00) zu bezahlen. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in Anwendung von Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 39 PKoG von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt. Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Stefanie Widmer, − für den Zeitraum vom 16. August 2017 bis am 29. Dezember 2017 wird gekürzt und im Umfang von Fr. 22'490.60 (Honorar Fr. 19'533.33, Spesen Fr. 1'291.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer Fr. 1'665.97) genehmigt; − für den Zeitraum vom 9. Januar 2018 bis am 16. August 2018 wird gekürzt und im Umfang von Fr. 6'919.29 (Honorar Fr. 6'270.00, Auslagen Fr. 154.60 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 494.69) genehmigt; − für das gerichtliche Verfahren wird gekürzt und im Umfang von Fr. 9'618.15 (Honorar Fr. 8'750.00, Auslagen Fr. 180.50, 7,7 % Mehrwertsteuer Fr. 687.65) genehmigt. Die Kostennote der vorübergehend für MLaw Stefanie Widmer als Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzten Rechtsanwältin MLaw Aline Nussbaumer vom 8. Oktober 2018 für den Zeitraum vom 9. August 2018 bis am 25. September 2018 wird in der Höhe von Fr. 1'944.02 (Honorar Fr. 1'778.33, Auslagen Fr. 26.70 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 138.99) genehmigt. Die genehmigten Gesamtkosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten betragen somit Fr. 40'972.06 (Fr. 22'490.60, Fr. 6'919.29, Fr. 1'944.02 sowie Fr. 9'618.15). Davon sind die durch die Staatsanwaltschaft Nidwalden veranlassten Vorschusszahlungen für das Vorverfahren an die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Stefanie Widmer, in der Höhe von Fr. 16'200.00 (überwiesen am 13. November 2017) sowie Fr. 10'260.00 (überwiesen am 6. Mai 2018) sowie die Zahlung an Rechtsanwältin MLaw Aline Nussbaumer in Abzug zu bringen. Der Restanspruch von Rechtsanwältin MLaw Stefanie Widmer beträgt somit Fr. 12'568.04. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin MLaw Stefanie Widmer, Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG, den Betrag von Fr. 12'568.04 zu bezahlen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von total Fr. 40'972.06 (Kosten MLaw Aline Nussbaumer sowie MLaw Stefanie Widmer) an den Kanton ver- pflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der An- spruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
14.1 Die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin für den Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis am 16. Januar 2019 belaufen sich auf Fr. 18'227.30 und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Be- schuldigten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten für den Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis am 16. Januar 2019 von Fr. 18'227.30 zu bezahlen. 14.2 Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer, für das gerichtliche Verfahren ab dem 16. Januar 2019 wird im Umfang von Fr. 6'090.75 (Honorar Fr. 5'535.20 [25.16 h à Fr. 220.00], Spesen Fr. 120.10 sowie 7.7 % Mehr- wertsteuer Fr. 435.45) genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (SP 19 1) angewiesen, Therese Rotzer-Mathyer, Hophan & Rotzer Advokatur und Notariat, den Betrag von Fr. 6'090.75 auszubezahlen. Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforde- rung, wenn sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO; analog Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz verschickte das Urteilsdispositiv am 9. April 2019, woraufhin der Berufungsklä- ger mit Eingabe vom 12. April 2019 Berufung anmeldete. Das begründete Urteil wurde am 10. Oktober 2019 versandt.
H. Mit Berufungserklärung vom 31. Oktober 2019 beantragte der Berufungskläger (amtl. Bel. 1):
Der Beschuldigte A.__ wird bestraft − zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, − zu einer Busse von maximal Fr. 500.00 unter Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen, − unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (stationäre Einleitung im Umfang von 44 Tagen und ambulante Mass- nahme Anrechnung Termine bei Dr. D.__ zu 1/8). 3. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 4 des Ur- teilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 4.1 Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei ersatzlos zu streichen. 4.2 Eventualiter im Falle einer Ausfällung einer Freiheitstrafe: Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 5 des Ur- teilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben. 5. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 6 des Ur- teilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Dem Beschuldigten A.__ wird unter Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von drei Jahren verboten:
7.2 Ziffer 8.2 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei ersatzlos zu streichen. 8. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 9.1 und 9.2 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Dem Beschuldigten werden die beschlagnahmten Vermögenswerte vollumfänglich wieder ausge- händigt. 9. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 12 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Alle Kosten (mit Ausnahme der Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) des Untersu- chungsverfahrens, der Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht im Untersuchungsverfah- ren sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vor Kantonsgericht des Kantons Nidwalden werden zu drei Vierteln zulasten des Staates verlegt. 10.1 a) Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 14.1 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin für den Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis am 16. Januar 2019 keine Entschädigung für das Strafverfahren schuldet. b) Eventualiter, im Falle einer (teilweisen) Anerkennung für die Kosten der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin: Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 14.1 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Die Entschädigung der Privatklägerin für ihre Anwaltskosten für den Zeitraum vom 21. Juni 2017 bis am 16. Januar 2019 wird zu drei Vierteln zulasten des Staates verlegt. 10.2 Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 14.2 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer, für das gerichtliche Verfahren ab dem 16. Januar 2019 wird im Umfang von Fr. 6'090.75 (Honorar Fr. 5'535.20 [25.16 h à Fr. 220.00], Spesen Fr. 120.10 sowie 7.7% Mehr- wertsteuer Fr. 435.45) genehmigt. Die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin für das gerichtliche Verfahren ab dem 16. Ja- nuar 2019 werden zu drei Vierteln zulasten des Staates verlegt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird zufolge Kostenverteilung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (SP 19 1) angewiesen, Therese Rotzer-Mathyer, Hophan & Rotzer Advokatur und Notariat, den Betrag von Fr. 6'090.75 auszubezahlen. Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforde- rung von Fr. 1'522.70, wenn sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet (Art. 426 Abs. 4 StPO; analog Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.
I. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde dem Antrag des Obergerichts Nidwalden auf Ernennung von Dr. iur. Albert Müller zum ausserordentlichen Oberrichter in dieser Strafsache stattgegeben. Die Verfahrensbeteiligten erklärten sich damit einverstanden (amtl. Bel. 2)
J. B.__ nahm bezüglich Parteistellung Abstand von der Rolle der Strafklägerin und – so ihre Mit- teilung vom 4. Dezember 2019 – sie wolle im Berufungsverfahren lediglich die Parteistellung einer Zivilklägerin innehaben (amtl. Bel. 5).
Ebenfalls mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 erneuerte die Zivilklägerin ihr bereits vor ers- ter Instanz gestelltes und bewilligtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialent- scheid vom 13. Dezember 2019 (P 19 27) wurde der Zivilklägerin für das vorliegende Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt sowie Rechtsanwältin Therese Rotzer- Mathyer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Nach Zustellung der Berufungserklärung mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 (amtl. Bel. 6) liessen weder die Staatsanwaltschaft (amtl. Bel. 9) noch die Zivilklägerin (amtl. Bel. 7) Nicht- eintreten auf die Berufung und/oder Anschlussberufung beantragen.
K. Bezüglich der berufungsklägerischen Beweisanträge wurde am 23. Januar 2020 ein Vernehm- lassungsverfahren eingeleitet (amtl. Bel. 11). Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 stellte auch die Staatsanwaltschaft einen Beweisantrag (amtl. Bel. 13). Der Berufungskläger stellte mit Schreiben vom 20. April 2020 weitere Beweisanträge (amtl. Bel. 22). Auch zu diesen weiteren Beweisanträgen wurde den anderen Verfahrensbeteiligten jeweils das rechtliche Gehör ge- währt (amtl. Bel. 14, 23).
Am 7. Mai 2020 war das Vernehmlassungsverfahren zu den Beweisanträgen abgeschlossen und mit Beweisverfügung der Verfahrensleitung, datiert vom 19. Mai 2020, wurde das Beweis- verfahren vorläufig erledigt (amtl. Bel. 28). Aufgrund des gutgeheissenen Antrags auf Edition der Untersuchungsakten STA-Nr. A1 18 2058 reichte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Mai 2020 die Untersuchungsakten ein (auf USB-Stick; amtl. Bel. 33). Diese wurden
mit Verfügung vom 10. Juni 2020 des Obergerichts Nidwalden an die Staatsanwaltschaft zu- rückgesendet, ohne den Inhalt des Verfahrensdossiers zu den Akten zu nehmen (amtl. Bel. 36).
L. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 wurde zur Berufungsverhandlung vom 16. Juli 2020, 08:30 Uhr, vorgeladen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts und der vorgesehene Verhandlungsablauf mitgeteilt (amtl. Bel. 30).
M. Das Gesuch der amtlichen Verteidigerin um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung vom 15. Mai 2020 (amtl. Bel. 27) wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (amtl. Bel. 31) abgelehnt.
Der Berufungskläger stellte mit Schreiben vom 26. Mai 2020 ein persönliches Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung, unter Beilage diverser Schreiben (amtl. Bel. 34). Mit Ver- fügung des Obergerichts Nidwalden vom 4. Juni 2020 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen (amtl. Bel. 35).
N. Am 29. Juni 2020 wurden den Verfahrensbeteiligten der aktuelle Strafregisterauszug des Be- rufungsklägers (amtl. Bel. 38 A) und am 3. Juli 2020 der Therapieverlaufsbericht der Fachärz- tin Psychiatrie und Psychotherapie FMH D.__, eingereicht vom Amt für Justiz, zur Kenntnis- nahme zugestellt (amtl. Bel. 41).
O. Zur Berufungsverhandlung vom 16. Juli 2020 erschienen der Berufungskläger mit seiner amt- lichen Verteidigerin, die Zivilklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin sowie die Staatsanwaltschaft. Die Zivilklägerin und der Berufungskläger wurden, jeweils unter gegenseitiger Abwesenheit, befragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Berufungskläger durch seine Rechts- beiständin an seinen Anträgen festhalten und ergänzte diese um die folgenden beiden Even- tualanträge:
« [...] 2. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 3 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: [...] 2.2. Eventualiter im Falle einer Ausfällung einer Freiheitsstrafe: Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Mas- snahmenvollzugs (stationäre Einleitung im Umfang von 44 Tagen und ambulante Massnahme Anrechnung Termine bei Dr. D.__ zu 1/8). [...] 4.2. a) Eventualiter sei im Falle einer Ausfällung einer Freiheitsstrafe: Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 5 des Urteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern: Der bedingte Strafvollzug sei mit der Weisung zugunsten der ambulanten Therapie zu unter- ziehen. [...].»
Die Staatsanwaltschaft und die Zivilklägerin beantragten in ihrer jeweils mündlich vorgebrach- ten Berufungsantwort die vollständige und kostenfällige Abweisung der Berufung. Anschlies- send replizierte die amtliche Verteidigerin. Die Zivilklägerin verzichtete auf eine mündliche Duplik zu den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin. Die Staatsanwältin nahm zur Beru- fungsreplik der amtlichen Verteidigerin Stellung. Nach dem Schlusswort des Berufungsklägers wurde die Verhandlung um 18:31 Uhr geschlossen. Das Verhandlungsprotokoll und die beiden Einvernahmeprotokolle liegen den Akten bei.
P. Das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung, beriet den Fall am 22. Juli 2020 in Abwesenheit der Parteien. Der Berufungskläger verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung (amtl. Bel. 43). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 31. Juli 2020 verschickt. Auf die Partei- vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Q. Mit Verfügung vom 14. August 2020 wurde das Gesuch von Rechtsanwältin Stefanie Widmer um Entlassung als amtliche Verteidigerin gutgeheissen und sie wurde aus ihrem Mandat ent- lassen (amtl. Bel. 53). Gleichentags wurde das Gesuch um amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Peter als amtlicher Verteidiger eingesetzt (amtl. Bel. 54).
Erwägungen:
gen, zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Zivilklägerin sowie zur vollum- fänglichen Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu- gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Damit hat der Berufungskläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Kantonsgerichtsurteils. Der Berufungskläger ist zur Berufung berechtigt. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor (Art. 399 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausferti- gung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusam- men mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begrün- deten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3, erster Satz StPO). Die Vorinstanz versandte ihr Urteilsdispositiv am 9. April 2019, das am 10. April 2019 beim Beru- fungskläger einging. Der Berufungskläger meldete mit Eingabe vom 12. April 2019 Berufung an. Die Vorinstanz versandte das begründete Urteil am 10. Oktober 2019, das am 22. Oktober 2019 beim Berufungskläger einging, womit die 20-tägige Frist am 11. November 2019 ablief. Der Berufungskläger reichte am 31. Oktober 2019 (Eingang am 4. November 2019) die schrift- liche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
1.2. Kognition und Rügegründe Mit der Berufung können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrich- tige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c). Damit ist die Berufung ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel mit Suspensivwir- kung. Die Kognition ist, von den hier nicht interessierenden Ausnahmen in Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO abgesehen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch reine Ermessensfragen unterliegen der freien Überprüfung. Das Berufungsgericht entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, aus eigenen Beweisaufnah- men und aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf voll- ständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein
neues Urteil (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 196 – 457 StPO, N. 1 zu Art. 398 mit Hinweisen).
1.3. Begründungspflicht Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (BRÜHSCHWEILER DANIELA, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82).
1.4. In Rechtskraft erwachsene Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs 1.4.1. Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei, vorliegend der Beru- fungskläger, den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben und ins- besondere darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, sowie die verlangte Änderung darzulegen. Eine das Urteil vollumfänglich angefochtene Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist jedoch eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Ur- teils nicht mehr möglich (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Art. 196 – 457 StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 399 mit Hinweisen).
In der Berufungserklärung vom 31. Oktober 2019 reichte der Berufungskläger fristgerecht seine Berufungsanträge ein und gab verbindlich an, auf welche Teile sich die Berufung be- schränkte. Wie unter E. 1.1 festgehalten wurde, lief die gesetzliche Frist zur Einreichung der Berufungserklärung und somit auch zur Ausdehnung der Anträge am 11. November 2019 ab. Der Berufungskläger erweiterte mit Stellungnahme vom 6. April 2020 (amtl. Bel. 21) seinen Berufungsantrag Ziff. 1 (zu Urteilsdispositiv Ziff. 2) und machte darin eine Ausdehnung auf die Tatbestände der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) geltend. Dieser Antrag erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Eine Ausdehnung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Soweit der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung somit Einwände in Bezug auf die mehr- fache Nötigung (Dispositiv-Ziff. 2 Lemma 4) oder den mehrfachen Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen (Dispositiv-Ziff. 2 Lemma 5) vorbringt, wird nicht weiter darauf eingegangen.
1.4.2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung sowie an- lässlich der Berufungsverhandlung folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten: − Dispositiv-Ziff. 2 betreffend Schuldspruch Lemma 1) Betrug; Lemma 3) mehrfache Drohung; Lemma 6) mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung von Verkehrsregeln; − Dispositiv-Ziff. 3 betreffend Strafzumessung; − Dispositiv-Ziff. 4 betreffend Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme; − Dispositiv-Ziff. 5 betreffend Aufschiebung des Freiheitsentzuges zu Gunsten der stationären Massnahme; Be- zahlung der Busse; − Dispositiv-Ziff. 7 betreffend Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezember 2015 bzw. die damit ausgesprochene bedingte Geldstrafe; − Dispositiv-Ziff. 8.1 betreffend Schadenersatz und Genugtuung zugunsten der Zivilklägerin; − Dispositiv-Ziff. 8.2 betreffend Verwendung und Verrechnung des beschlagnahmten Vermögensbetrages zur teilweisen Deckung der Zivilforderung der Zivilklägerin; − Dispositiv-Ziff. 9.1-9.2 betreffend sichergestellte Bargelder zur Deckung der Verfahrenskosten sowie zur Ver- rechnung mit der ausgefällten Busse; − Dispositiv-Ziff. 12 betreffend Verteilung der Verfahrenskosten; − Dispositiv-Ziff. 14.1-14.2 betreffend Entschädigung der zivilklägerischen Rechtsbeiständin.
Demgegenüber anerkennt der Berufungskläger ausdrücklich: − Dispositiv-Ziff. 1 betreffend Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Verletzung von Verkehrsre- geln; − Dispositiv-Ziff. 2 betreffend Schuldspruch in Lemma 2) geringfügige arglistige Vermögensschädigung; Lemma 4) mehrfache Nötigung; Lemma 5) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Lemma 7) vorsätzliche einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Lemma 8) Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht; − Dispositiv-Ziff. 6 betreffend Kontakt- und Rayonverbot; − Dispositiv-Ziff. 10 betreffend Einziehung und Vernichtung des GPS-Trackers; − Dispositiv-Ziff. 11 betreffend Herausgabe des beschlagnahmten Schreibens;
Das Kontakt- und Rayonverbot gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 6 wurde vom Berufungskläger mit Berufungserklärung zwar angefochten, jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung dann wieder zurückgezogen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13 unten), weshalb diese Dispositiv- Ziff. 6 ebenfalls als anerkannt gelten kann.
Alle Dispositiv-Ziffern, welche anerkannt und demnach nicht angefochten wurden, sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 404 StPO). Das erstinstanzliche Urteil ist in den oben aufgeführten Dispositiv-Ziffern 1, 2 (Lemma 2,4,5,7,8), 6, 10 und 11 in Rechtskraft erwachsen und bildet in diesem Umfang nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.2. Vorfragen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung mehrere Vorfragen. Auf Vorfrage 1 betreffend Verwertbarkeit der Einvernahmen vor Einsetzung einer amtlichen Ver- teidigung (vgl. dazu unten E. 2.2.1) sowie auf Vorfrage 2 betreffend Verhandlungsablauf (vgl. dazu unten E. 2.2.2) wird sogleich eingegangen. Zu dem vom Berufungskläger ebenfalls unter Vorfragen gestellten Beweisantrag, ein neues Gutachten betreffend, sowie der damit einher- gehenden Frage, ob für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie eines Strafauf- schubes zugunsten der ambulanten Massnahme ein neues Gutachten überhaupt erforderlich sei, wird auf die Ausführungen unter E. 2.4.6 verwiesen.
2.2.1. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Berufungsklägers vor Einsetzung einer amtlichen Verteidigung 2.2.1.1. Der Berufungskläger liess zum einen beantragen, das Gericht habe abzuklären, ob die Ein- vernahmen des Berufungsklägers vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung am 23. August 2017 als Beweise verwertbar seien. Betroffen seien die polizeilichen Einvernahmen vom
2.2.1.2. Die Parteien können nach Eröffnung der Hauptverhandlung Vorfragen stellen (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 339 StPO). Im Gesetz werden unter Art. 339 StPO als Vorfragen insbesondere die Gültigkeit der Anklage (lit. a), die Prozessvoraussetzungen (lit. b), Verfahrenshindernisse (lit. c), die Akten und die erhobenen Beweise (lit. d), die Öffentlichkeit der Verhandlung (lit. e) und die Zweiteilung der Verhandlung (lit. f) genannt.
Bei der Frage der Verwertbarkeit der vom Berufungskläger beanstandeten Einvernahmen geht es nicht um Vorfragen im Sinne von Art. 339 StPO. Es fehlt weder an einer Prozessvorausset- zung (lit. b) noch liegt ein Verfahrenshindernis (lit. c) vor. Schliesslich sind die Einvernahmen, wie sich im nachfolgenden zeigen wird, ohne weiteres verwertbar.
2.2.1.3. 2.2.1.3.1. Die notwendige Verteidigung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst nach dem polizeilichen Ermittlungsverfahren ein, auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für welche grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss (Urteil des Bundes- gerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). Die Polizei hat immer dann, wenn ein Ver- dacht auf eine konkrete Straftat und konkrete Person besteht, das selbständige Ermittlungs- verfahren abzuschliessen und der Staatsanwaltschaft zu rapportieren (LANDSHUT/BOSS- HARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lie- ber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10a zu Art. 309).
2.2.1.3.2. Vorliegend geht es überwiegend um den Vorwurf des Stalkings. Charakteristisch ist dabei, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking wer- den (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2). Aus den von der Zivilklägerin zu Beginn gemachten Anzeigen ergab sich zunächst kein genügender Tatverdacht auf ein schweres Delikt, sondern es han- delte sich um viele kleinere Vorfälle, welche erst aufgrund der Anzahl und mit der Wiederho- lung das ganze Ausmass zeigten. Die Polizei musste dabei jedem einzelnen Vorfall nachge- hen, diesen überprüfen und schliesslich der Staatsanwaltschaft rapportieren. Die Polizei ver- fasste verschiedene Berichte (Zwischenbericht vom 1. Juli 2017 [Vorfälle vom 1. März 2017 bis am 24. Juni 2017], Ergänzungsbericht vom 6. August 2017 [Vorfall vom 19. und 20. August 2017] sowie Rapporte vom 6. August 2017 [Vorfälle vom 24. bis 30. Juni 2017]) und fasste dabei die verschiedenen Delikte zusammen. Erst aufgrund des Rapports der Kantonspolizei Nidwalden vom 6. August 2017 über 44 Seiten, welcher bei der Staatsanwaltschaft am 11. August 2017 einging, konnte sich letztere über das ganze Ausmass bzw. das Bestehen eines genügenden Anfangsverdachts ein Bild machen. Gestützt darauf wurde Rechtsanwältin Ste- fanie Widmer rückwirkend per 17. August 2017 als notwendige Verteidigung eingesetzt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Staatsanwaltschaft bereits zu einem früheren Zeit- punkt eine Untersuchung hätte eröffnen sollen. Der Berufungskläger wurde zudem stets auf die Möglichkeit einer freiwilligen Verteidigung hingewiesen. So führte der Berufungskläger sel- ber anlässlich der Einvernahmen vom 11. Juli 2017 aus, dass er eine Verteidigung "beantragt" habe (STA-act. 8.1.5 dep. 4; gemeint eine private Verteidigung beauftragt). Dasselbe wieder- holte er auch zu Beginn der Einvernahme vom 17. Juli 2017 und fügte dabei ergänzend an, dass er jedoch noch nichts gehört habe (STA-act. 8.1.14 dep. 4). Des Weiteren kann auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.3.2 S. 23 ff.) sowie auf die Beweisverfügung des Obergerichts vom 19. Mai 2019 (amtl. Bel. 28) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.2.1.3.3. Es trifft vorliegend zwar zu, dass der Berufungskläger wiederholt polizeilich einvernommen wurde, ohne dass eine amtliche Verteidigung eingesetzt war. Es ist aber nicht zu übersehen, dass der Berufungskläger gegenüber der Zivilklägerin in über 100 Vorfällen in Erscheinung getreten ist. Vor diesem Hintergrund kann von einer Verlagerung des gesamten Untersu- chungsverfahrens an die Polizei keine Rede sein. Ebenso wenig liegt eine Beschneidung der Rechte des Berufungsklägers vor, wie er dies glauben zu machen versucht.
Nach dem Ausgeführten ergibt sich somit, dass vor dem 17. August 2017 die Einsetzung der notwendigen Verteidigung nicht angezeigt war. Die Einvernahmen des Berufungsklägers vom
Der vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag, wonach sämtli- che Einvernahmen, welche vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung am 23. August 2017 stattgefunden hätten, seien zu wiederholen, ist abzuweisen. Eine Wiederholung der Einver- nahme hat nicht stattzufinden.
2.2.2. Ablauf der Berufungsverhandlung 2.2.2.1. Der Berufungskläger beanstandete schliesslich den vorgesehenen Verhandlungsablauf als nicht gesetzeskonform. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 335 StPO die Zivilklägerin und der Berufungskläger vor und nicht erst nach den Parteivorträgen einzuvernehmen seien. Die Parteivorträge könnten nur in Kenntnis der vollen und aktuellen Aktenlage substantiiert vorgetragen werden.
2.2.2.2. Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstin- stanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Dabei folgen nach Abschluss des Be- weisverfahrens, in welchem die Parteien einvernommen werden und allenfalls weitere Be- weise erhoben werden, die Parteivorträge (Art. 346 Abs. 1 StPO).
Im erstinstanzlichen Verfahren tritt die Staatsanwaltschaft als Anklägerschaft auf und legt dem Gericht mit Anklageschrift die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte sowie Delikte vor. Allen Beteiligten ist dabei klar, welche Delikte dem Beschuldigten gestützt auf welchen Sachverhalt vorgeworfen werden. Das erstinstanzliche Gericht kann deshalb die beschuldigte Person gezielt befragen. Im vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem der Beschuldigte als Berufungskläger auftritt, rechtfertigt es sich - aufgrund vertauschter Rollenverteilung -, dass die Anträge der Berufungserklärung summarisch vom Berufungskläger begründet werden, um damit die anschliessende Einvernahme effizient und prozessökonomisch durchzuführen. Ein- zig aus den Anträgen lässt sich nicht klar entnehmen, weshalb ein Urteil angefochten wurde
bzw. gestützt auf welche Überlegungen ein anderer Urteilsspruch verlangt wird. Mit einer kur- zen Begründung der Berufungsanträge soll somit Klarheit über die angefochtenen Punkte ge- schaffen werden, ohne dass dabei bereits eine ausführliche Begründung der Berufung oder detaillierte rechtliche Erörterungen verlangt werden. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 1.3 mit Hinweis), wonach es im Berufungsverfahren zulässig ist, zuerst dem Berufungskläger das Wort zu erteilen, damit dieser seine Argumente gegen das erstin- stanzliche Urteil präsentieren kann. Im Urteil des Bundesgerichts wird sodann ausgeführt, dass dem Beschuldigten daraus keine Nachteile erwachsen. Entscheidend ist, dass ihm im Anschluss an den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft und allfälliger Privatkläger die Gele- genheit gegeben wird, sich nochmals zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2016 vom 10. August 2016 E. 4). Diese Anforderungen wurden mit dem Ablauf der Berufungsver- handlung eingehalten. Dem Berufungskläger wurde nach dem Plädoyer der Staatsanwalt- schaft und der Zivilklägerin die Möglichkeit gewährt, sich dazu zu äussern. Nach dem Ausge- führten kann im Verfahrensablauf der Berufungsverhandlung keine Verletzung der gesetzli- chen Vorgaben gesehen werden.
2.3. Vorfrage der Staatsanwaltschaft 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft verlangte vorab um Klärung der Frage, was mit der Berufungserklä- rung genau angefochten werde bzw. was Gegenstand der Berufungsverhandlung sei. Sie ver- trete dabei klar die Meinung, dass die mehrfache Nötigung nicht form- und fristgerecht ange- fochten worden sei.
2.3.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden grundsätzlich alle Teile, welche innert gesetzli- cher Frist mit Berufungserklärung angefochten, nicht nachträglich eingeschränkt wurden und nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Diesbezügliche Ausführungen finden sich vorne unter E. 1.4; es kann darauf verwiesen werden.
2.4. Beweisanträge 2.4.1. Einleitung Der Berufungskläger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung verschiedene Beweisan- träge. Darauf wird nachfolgend eingegangen.
2.4.2. Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung Zunächst beantragte der Berufungskläger die Wiederholung der Einvernahmen des Beru- fungsklägers, welche vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung erfolgten.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 2.2.1.3 verwiesen werden.
2.4.3. Einvernahme verschiedener Zeugen Der Berufungskläger stellte drei weitere Beweisanträge, in welchen er die Einvernahme von verschiedenen Zeugen beantragte. In Bezug auf den Beweisantrag zur Einvernahme von E., F. und G.__ wird auf die Ausführungen zum Tatvorwurf des Betrugs unter E. 4.2.6 verwiesen.
2.4.3.1. Einvernahme H.__ Der Berufungskläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Einvernahme von H.__. Zum Beweisthema machte er die Eifersucht der Zivilklägerin, Beziehungsdramen wäh- rend der Beziehung, widersprüchliches Verhalten seitens der Zivilklägerin gegenüber dem Be- rufungskläger in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung und das Strafmass.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der Nötigung vorliegend nicht Gegen- stand der Berufung ist (vgl. dazu E. 1.4). Soweit der Berufungskläger versuchte, ein wider- sprüchliches Verhalten der Zivilklägerin, unter anderem durch vereinzelte Kontaktaufnahmen, geltend zu machen, scheitert sein Bemühen. Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten bezog sich das Hin und Her eindeutig auf die Bestellung der Blumenfelder und nicht auf die Pflege der Beziehung zwischen ihr und dem Berufungskläger (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.4.2 S. 40). In erster Linie ist das Verhalten des Berufungsklägers und nicht dasjenige der Zivilklägerin zu beurteilen, weshalb unter diesem Aspekt nicht ersichtlich ist, welche relevanten neuen Erkenntnisse aus der Einvernahme des aufgeführten Zeugen gewonnen werden soll- ten. Im Weiteren kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. Mai 2020 verwiesen werden (amtl. Bel. 28). Der Beweisantrag betreffend Zeugeneinvernahme von H.__ ist infol- gedessen abzulehnen.
2.4.3.2. Zeugeneinvernahme I., J., E., F., G.__ Des Weiteren liess der Berufungskläger die Einvernahmen von I., J., E., F. und G.__ als Zeugen beantragen. Dazu liess er vorbringen, die Zivilklägerin sei wiederholt in Kontakt mit Personen aus dem Umfeld des Berufungsklägers getreten und sie trage Beziehungsstrei- tigkeiten zwischen ihr und dem Berufungskläger auf weiter Ebene aus, sie versuche diese Personen zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Neben Aussagen zu den Zeugenkontakten könn- ten diese Personen auch Aussagen zum widersprüchlichen Verhalten der Zivilklägerin ma- chen.
Das Beweisthema zu den beantragten Zeugeneinvernahmen ist rudimentär, sehr allgemein gehalten und wenig substantiiert. In casu ist das Verhalten des Berufungsklägers und nicht dasjenige der Privatklägerin von Relevanz. Die Zivilklägerin bestätigte anlässlich ihrer Einver- nahme vor dem Kantonsgericht selber, sie habe in Kontakt mit diversen Personen aus dem Umfeld des Berufungsklägers gestanden. Dabei wird insbesondere die Ex-Frau des Beru- fungsklägers genannt, von welcher die Zivilklägerin kontaktiert worden sei. Indizien für ein in- direktes Stalking lassen sich daraus nicht schlussfolgern. Eine spätere Kontaktaufnahme der Zivilklägerin mit den angeführten Personen war ihr in Bezug auf dieses Verfahren nicht unter- sagt. Soweit der Berufungskläger Ausführungen einerseits zu den Beziehungen der Zivilklä- gerin vor der Liebesbeziehung mit dem Berufungskläger, und andererseits zu der von ihnen geführten turbulenten Beziehung machte, ist darauf nicht weiter einzugehen. Daran vermag auch das vom Berufungskläger angeführte angeblich bei der Zivilklägerin bestehende Muster, wonach sie dazu neige, Beziehungen mit dramatischen Brüchen zu leben und zu beenden, nichts zu ändern. Vorliegend geht es einzig um das Verhalten des Berufungsklägers, und zwar nach Beendigung der Beziehung mit der Zivilklägerin. Überdies ist die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Zivilklägerin sowie deren Beendigung unbestritten.
Für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts erweisen sich die beantragten Einvernah- men der Zeugen nicht als relevant, zumal nicht ersichtlich ist, welche relevanten neuen Er- kenntnisse daraus gewonnen werden sollen. Der Beweisantrag wird deshalb abgelehnt.
2.4.4. Edition der Nachrichten zwischen der Zivilklägerin und K.__ Wie bereits mit Schreiben vom 20. April 2020 geltend gemacht, verlangte der Berufungskläger die Einvernahme von K.__ als Zeugin in Bezug auf eine wiederholte Kontaktaufnahme durch die Zivilklägerin. Zur Begründung führte der Berufungskläger aus, die Zivilklägerin würde mög- liche Zeugen beeinflussen und versuche in unangemessener Weise Beweise auszuforschen.
Weiter seien sämtliche Nachrichten der Zivilklägerin an K.__ im Zeitraum von anfangs Sommer 2019 bis Ende Januar 2020 zu edieren.
Der Antrag auf Zeugeneinvernahme von K.__ sowie die beantragte Beweisedition werden ab- gewiesen. Aufgrund der Aktenlage erscheinen weder die Zeugin noch die von ihr mit der Zivil- klägerin ausgetauschten Nachrichten für die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes rele- vant und entscheidwesentlich, zumal vorliegend das Verhalten sowie die Handlungen des Be- rufungsklägers aus dem Jahr 2017 zu beurteilen sind. K.__ wurde überdies bereits einmal als Auskunftsperson einvernommen und konnte damals über ihre Wahrnehmungen zeitnah Aus- sagen machen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angebliche, heutige Verhalten der Zivil- klägerin zur Sachverhaltsabklärung beitragen oder eine Veränderung des Sachverhaltes her- beiführen sollte. Im Weiteren wird auf die Ausführungen in der Verfügung des Obergerichts vom 19. Mai 2020 (amtl. Bel. 28) verwiesen.
2.4.5. Bericht von D.__ sowie Einvernahme als Zeugin Dem Beweisantrag des Berufungsklägers, einen Bericht der behandelnden Therapeutin D.__ einzuholen und sie als Zeugin einzuvernehmen, wurde insoweit teilweise entsprochen, als der Therapieverlaufsbericht 2020 von D.__ zu den Akten genommen wurde. Diesem Bericht las- sen sich, soweit notwendig, die aktuellsten Ausführungen über den bisherigen Massnahmen- verlauf entnehmen. Unter anderem werden Angaben über den weiteren Therapieverlauf, die therapeutische Beziehung sowie die Fortführung der Behandlung gemacht. Weitergehende Informationen, insbesondere in Bezug auf die Anordnung einer Massnahme, erscheinen nicht notwendig. Die Einvernahme von D.__ als Zeugin erweist sich infolgedessen als nicht ange- zeigt. Der Beweisantrag des Berufungsklägers wird deshalb in Bezug auf die Zeugeneinver- nahme abgelehnt.
2.4.6. Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens 2.4.6.1. Der Berufungskläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, das Gericht habe abzuklären, ob zur Anordnung der ambulanten Massnahme sowie eines Strafaufschubes zu- gunsten einer ambulanten Massnahme ein aktuelles Gutachten erforderlich sei. Für den Fall, dass das Gericht ein neues Gutachten für erforderlich halte, liess der Berufungskläger ein solches auch gleich beantragen.
2.4.6.2. Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangs- lage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176).
2.4.6.3. Den Akten lassen sich neben dem Gutachten von Dr. med. C.__ vom 14. Dezember 2017 verschiedene Berichte entnehmen, namentlich die Therapieverlaufsberichte von D.__ vom 12. November 2019 (nachfolgend Therapieverlaufsbericht 2019; Beilage 2 zu amtl. Bel. 4) und vom 20. Juni 2020 (nachfolgend Therapieverlaufsbericht 2020 amtl. Bel. 41). Im Therapiever- laufsbericht 2019 nimmt die Therapeutin unter anderem zur Behandlung, deren Fortführung sowie dem bestehenden Behandlungssetting und dessen Fortführung ausführlich Stellung. Darüber hinaus äussert sie sich zur Diagnose bezüglich welcher sich keine Abweichungen zum Gutachten von Dr. C.__ ergeben. Aus diesem Bericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach das Gutachten Dr. C.__ an Aktualität eingebüsst hätte. Gemäss seiner Expertenmei- nung verlange das festgestellte Störungsbild des Exploranden in jedem Fall eine langwierige psychotherapeutische und allenfalls auch pharmako-therapeutische Behandlung. Ein Erfolg der Therapie werde nur über eine gelungene therapeutische Beziehungsgestaltung möglich sein. Das setze einen sehr langen therapeutischen Prozess voraus. Mit anderen Worten deutet dies auf eine langfristige Behandlung hin, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein neues Gutachten aufdrängt. Der Therapieverlaufsbericht 2020 ist zwar kürzer gefasst, doch gibt er dem Gericht keine Anhaltspunkte, wonach die gutachterliche Beurteilung nicht mehr zutreffen sollte bzw. an Aktualität eingebüsst hätte. Ein erneutes gerichtliches psychiatrisches Gutachten zur Frage der ambulanten und stationären Massnahme ist deshalb nicht angezeigt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Gutachten vom Dezember 2017 stammt und somit zum Urteilszeitpunkt bereits gut 2.5 Jahre alt ist. Es liegen dem Gericht alle notwendigen Angaben vor, um über die Anordnung der Massnahme zu entscheiden. Im Wei- teren wird für die Massnahme auf die Ausführungen unter E. 6 verwiesen.
2.4.7. Zwei Urkunden zu den Akten aufnehmen Die beiden vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Urkun- den (Schreiben der Opferhilfe Nidwalden vom 29. Mai 2019 inkl. Beilagen und E-Mail vom 27. Juni 2019 von L.__) wurden entsprechend dem berufungsklägerischen Beweisantrag zu den Akten genommen. Diese beiden Beweisanträge werden gutgeheissen.
3.2. Vorinstanzliche Würdigung der berufungs- und zivilklägerischen Aussagen Der Berufungskläger rügte die vorinstanzliche Würdigung in Bezug auf das allgemeine Aussa- geverhalten nicht. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen im Allgemeinen mit der Schlussfol- gerung, die Äusserungen der Zivilklägerin seien äusserst glaubhaft ausgefallen, weshalb da- von ausgegangen werden könne, dass die Zivilklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit über er- lebnisfundierte Geschehnisse berichtet habe. Demgegenüber seien die Aussagen des Be- schuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten als detailarm, oft widersprüchlich, meist wenig schlüssig und somit als unglaubhaft anzusehen. Die Vorinstanz sah deshalb erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen des Berufungsklägers. Den detaillierten und nach- vollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten, zumal keine anderslautenden Hinweise ersichtlich sind, welche der von der Vorinstanz vorgenommenen allgemeinen Aus- sagenwürdigung entgegenstehen würden. Es kann gesamthaft auf die ausführlichen vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.4.1 S. 32-35; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Soweit der Berufungskläger in Bezug auf die einzelnen Tatbestände Einwände zur jeweiligen Aussagenwürdigung der Vorinstanz geltend machte, wird darauf beim jeweiligen Tatbestand eingegangen.
3.3. Ausgangslage 3.3.1. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte unter E. I.4.2 S. 35-42 die Ausgangslage aus. Soweit nachfolgend keine anderen Ausführungen erfolgen, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3.2. Allgemeine Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung 3.3.2.1. Ende der Beziehung Unbestritten ist, dass der Berufungskläger und die Zivilklägerin vom Mai 2014 bis zum 6. Au- gust 2016 eine Liebesbeziehung führten und der Berufungskläger das Ende der Liebesbezie- hung zunächst nicht akzeptieren konnte (vgl. dazu auch die Ausführungen im Plädoyer des Berufungsklägers, S. 51). In Bezug auf das Ende der Beziehung führte der Berufungskläger aus, das Beziehungsende erscheine für die Zivilklägerin rückblickend offensichtlich klarer als es tatsächlich gewesen sei. Im ersten Halbjahr 2017 sei das Beziehungsende weder für sie noch für den Berufungskläger so eindeutig gewesen. Die Zivilklägerin habe dem Berufungs- kläger gegenüber immer wieder Signale zu einer Kontaktnahme ausgesandt.
Soweit der Berufungskläger damit geltend zu machen versuchte, die Beziehung habe erst Ende Juni 2017 (1. Halbjahr) geendet, ist ihm nicht zu folgen. Der Berufungskläger führte an- lässlich seiner Einvernahme vor dem Obergericht zwar aus, für ihn sei aufgrund der weiterhin bestehenden Geschäftsbeziehung mit der Zivilklägerin nie klar gewesen, ob es "nur" eine Ge- schäftsbeziehung sei oder ob es früher oder später nicht auch wieder eine intime Beziehung geben werde (EVP BK OG S. 6). Im Weiteren führte er jedoch auch aus, dass die Zivilklägerin bis im Frühjahr 2017 (EVP BK OG S. 5) auf den Blumenfeldern geholfen habe und auf diesen Zeitpunkt die effektive Beendigung auch der geschäftlichen Beziehung anzusiedeln sei. Der Berufungskläger musste demnach spätestens mit der Auflösung der geschäftlichen Beziehung Mitte März 2017 auch vom definitiven Ende der persönlichen Beziehung ausgehen.
Auch die Zivilklägerin schilderte anlässlich der Berufungsverhandlung, wie von ihrer Seite der Prozess vom Aus der Liebesbeziehung bis hin zum Ende der geschäftlichen und freundschaft- lichen Beziehung abgelaufen ist und wie sie dies empfunden hat. Dabei führte sie unmissver- ständlich und nachvollziehbar aus, dass sie dem Berufungskläger von Beginn weg klar mitge- teilt habe, dass sich die weiteren Kontaktaufnahmen rein auf die berufliche Zusammenarbeit
beschränken würden (EVP ZK OG S. 10). Ohne Zweifel erweist sich die Auflösung einer Be- ziehung im Regelfall für beide Parteien als schwierig. So schilderte auch die Zivilklägerin in nachvollziehbarer Weise (anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme), dass sich die Loslösung vom Berufungskläger auch für sie nicht einfach gestaltet habe. Sie habe zunächst weiterhin die Hoffnung gehabt, die Beziehung könne sich auf eine rein geschäftliche Art be- schränken. Irgendwann sei es dann zu einem Punkt gekommen, wo der Kontakt vollständig abgebrochen werden musste. Dies sei im März 2017 gewesen (STA-act. 8.2.128 f. dep. 17 f.).
Beide Parteien sind sich einig, dass es Mitte März 2017 zur Auflösung der geschäftlichen Be- ziehung gekommen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste auch der Berufungskläger einsehen, dass es mit der Zivilklägerin zu keiner Liebesbeziehung mehr kommen werde. An dieser richterlichen Überzeugung vermögen weder die Ausführungen des Berufungsklägers, welcher aufgrund des Aufsuchens der Blumenfelder in Y.__ durch die Zivilklägerin sowie auf- grund ihres Besuches am WAUW-Festival Mitte Juni 2017 eine On/Off-Beziehung zu interpre- tieren versuchte noch die von ihm aufgelegten Mitteilungen der Zivilklägerin etwas zu ändern. Der Zivilklägerin war es weder untersagt, die Blumenfelder aufzusuchen noch am WAUW- Festival teilzunehmen, selbst wenn sie damit rechnen musste, dem Berufungskläger dort über den Weg zu laufen. Im Weiteren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. I.4.2 S. 35 ff. verwiesen.
3.3.2.2. Verhalten der Zivilklägerin Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungskläger geltend, die überzeichne- ten Vorwürfe der Zivilklägerin seien vor dem Hintergrund ihres eigenen Verhaltens zu relati- vieren und entsprechend zu würdigen. Im Weiteren seien die Rachegefühle der Zivilklägerin aus der Beziehung heraus nicht in diesem Strafverfahren zu bedienen. Auch wurde der Zivil- klägerin ein übertriebenes Opferverhalten sowie das Ziel einer Solidarisierung des Umfeldes vorgehalten.
Der Berufungskläger vermag mit seinen allgemeinen Ausführungen zum angeblichen Verhal- ten der Zivilklägerin nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lassen sich in den Aussagen der Zivilklägerin keine Hinweise auf eine Aggravation oder ein übertriebenes Opferverhalten fin- den. Ein solches liess sich sodann auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht feststellen. Vielmehr zeigte die Zivilklägerin in den diversen Einvernahmen glaubhaft die Auswirkungen auf, welche das Verhalten des Berufungsklägers auf sie zeitigte. Aufgrund der grossen Anzahl an Vorfällen sowie der wiederholten Missachtung des Kontakt- und Rayonverbots durch den
Berufungskläger vermag es nicht zu überraschen, dass das Sicherheitsgefühl der Zivilklägerin durch jedes weitere Auftauchen des Berufungsklägers massiv gestört wurde. Wenn der Beru- fungskläger nun trotz des ihm nachgewiesenen mehrfachen rechtswidrigen Verhaltens ein Op- ferverhalten der Zivilklägerin geltend zu machen versuchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Zivilklägerin hat lange Zeit versucht, wenigstens die geschäftliche Beziehung aufrecht zu er- halten, um schlussendlich im März 2017 auch diese Verbindung abbrechen zu müssen. Soweit der Berufungskläger Rachegefühle der Privatklägerin aus der Zeit ihrer Beziehung geltend machte, werden diese von ihm weder näher ausgeführt noch lassen sich im Verhalten der Zivilklägerin Anzeichen in eine solche Richtung entnehmen. Auch damit vermag der Beru- fungskläger nicht durchzudringen.
4.2. Vorwurf des Betrugs 4.2.1. Erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz hielt die zum Vorfall des Betrugs erstellten Sachverhaltselemente fest (vgl. vo- rinstanzliches Urteil, E. I.8.2 S. 115 f.), welche vom Berufungskläger nicht bestritten werden. Es kann darauf verwiesen werden. Zusammengefasst ist somit Folgendes erstellt: Der Beru- fungskläger überwies der Zivilklägerin am 14. Juni 2017 Fr. 25'000.00 aus dem Geld des Hausverkaufs. Beim Berufungskläger wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Au- gust 2017 Bargeld in der Höhe von Fr. 37'250.00 gefunden, welches ebenfalls aus dem Haus- verkauf stammte. Am 19. Juni 2017 meldete sich der Berufungskläger telefonisch beim Sozi- alamt Nidwalden, bei M.__, wegen finanzieller Schwierigkeiten. Das Formular "Antrag Wirt- schaftliche Sozialhilfe" reichte der Berufungskläger am 29. Juni 2017 ein. Aus dem Formular ergeben sich weder die oben ausgeführte Zahlung an die Zivilklägerin von Fr. 25'000.00 noch sein hälftiger Anspruch auf Fr. 95'498.90 (gemeinsames Konto mit seiner Exfrau bei der Mig- ros Bank AG). Das Gesuch des Berufungsklägers um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe wurde mit Entscheid vom 26. Juli 2017 gutgeheissen und eine Auszahlung von monatlich
Fr. 2'086.00 befristet bis Dezember 2017 bewilligt. Am 7. August 2017 wurden dem Berufungs- kläger Fr. 1'415.00 ausbezahlt. Aus dem Hausverkauf wurden am 28. Oktober 2016 Fr. 145'500.00, wovon die Hälfte dem Berufungskläger zustand, auf das gemeinsame Konto (CH54 0840 __) bei der Migros Bank einbezahlt. Am 13. Juni 2017 sowie am 6. Juli 2017 wurden durch den Berufungskläger und seine Ex-Frau jeweils eine Tranche à Fr. 50'000.00 abgehoben. Die restlichen Fr. 45'501.35 wurden am 4. August 2017 ausbezahlt und das Konto saldiert.
Auf Aufforderung der Sozialhilfe reichte der Berufungskläger Kontoauszüge der Konten CH89 0840 __ (1. März 2017 bis 22. Juni 2017; Kontostand per 22. Juni 2017 Fr. 679.90) und CH04 0840 __ (7. Februar 2017 bis 19. Juni 2017; Kontostand per 19. Juni 2017 Fr. 77.20) der Mig- ros Bank ein.
4.2.2. Übersicht Der Berufungskläger monierte das vorinstanzliche Urteil in mehrfacher Hinsicht. Zunächst wird auf die Einwände in Bezug auf die vorinstanzliche Aussagenwürdigung bzw. die Erstellung des Sachverhalts (vgl. sogleich E. 4.2.3) sowie deren rechtlichen Würdigung (vgl. E. 4.2.4 f.) eingegangen. Sodann folgen Ausführungen zum Beweisantrag des Berufungsklägers um Ein- vernahme von E., F. und G.__ als Zeugen (vgl. E. 4.2.6). Dieser Beweisantrag wurde bereits vor dem Kantonsgericht gestellt und von der Vorinstanz abgewiesen. Der Berufungs- kläger machte in diesem Zusammenhang eine Verletzung verschiedener Grundsätze (Verlet- zung des Grundsatzes von in dubio pro reo, der Unschuldsvermutung sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend; darauf wird unter E. 4.2.7 eingegangen.
4.2.3. 4.2.3.1. Der Berufungskläger rügte zunächst, wie bereits vor der Vorinstanz, dass das Bargeld, wel- ches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2017 bei ihm beschlagnahmt wurde, nicht ihm gehöre, sondern seiner Ex-Frau und seinen Kindern. Auch wenn er den Zahlungs- termin an seine Familienmitglieder verschoben habe, ändere dies nichts an der Tatsache, dass das Geld nicht ihm gehöre. Mit der Bezahlung des Geldes aus dem Hausverkauf habe er ge- genüber seinen Kindern und seiner Ex-Frau eine moralische Verpflichtung erfüllen wollen. Überdies habe er nicht gewusst, dass dieses Geld zu seinen Vermögenswerten zu zählen sei.
Zusammengefasst monierte der Berufungskläger somit die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche seine Aussagen bezüglich der Zugehörigkeit des Bargeldes als nicht glaubhaft beur- teilte und den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin sowie die Akten als erstellt erachtete.
4.2.3.2. Dem Berufungskläger stand es jederzeit frei, zumindest einen Teil des Geldes aus dem Haus- verkauf - nach den Abhebungen vom gemeinsamen Konto - direkt seiner Ex-Ehefrau und den Kindern zu übergeben, um damit seine Schulden zu begleichen bzw. seiner «moralischen Ver- pflichtung» nachzukommen. Er entschied sich jedoch für einen anderen Weg und bewahrte das Geld in bar bei sich zu Hause auf. Es ist nicht zu übersehen, dass seit der Abhebung des Geldes und der Hausdurchsuchung mehrere Monate vergangen sind, ohne dass der Beru- fungskläger sich bemüssigt fühlte, das Geld (oder einen Teil davon) an seine Kinder oder seine Ex-Frau zukommen zu lassen. Der Berufungskläger wollte das Geld offensichtlich nicht den Kindern und der Ex-Frau übergeben, sondern in seinem Vermögen behalten. Im Weiteren würde selbst das Bestehen einer moralischen Schuld, wie vom Berufungskläger geltend ge- macht, nichts daran ändern, dass das Geld beim Auffinden im Besitz des Berufungsklägers stand und somit eindeutig ihm zuzuordnen ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.5 S. 120 2. Abschnitt) ist die Behauptung des Berufungsklägers, wonach es sich nicht um sein Geld handle und er es deshalb nicht angege- ben habe, nicht glaubhaft. Die Behauptungen des Berufungsklägers sind nicht schlüssig, son- dern höchst widersprüchlich. Der Berufungskläger versuchte den Geldbetrag vor dem Sozial- amt Nidwalden zu verbergen, um selber darüber entscheiden zu können, wie er diesen ver- wenden möchte. Anhaltspunkte, wonach der Berufungskläger das Geld tatsächlich seiner Ex- Frau oder seinen Kindern übergeben wollte, bestehen nicht. Im Weiteren kann auf die diesbe- züglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.8.5 S. 119 ff.).
4.2.3.3. Auch in Bezug auf die Fr. 25'000.00, welche der Berufungskläger der Zivilklägerin am 14. Juni 2017 überwies, verstrickte sich der Berufungskläger in widersprüchliche Aussagen. So gab der Berufungskläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dass es sich dabei um Schwarzgeld handle. Im Weiteren führte er aus: «Es ist wie eine Schuld, dass sie Geld erhält, im Fall, dass ich einmal sterben [sic] würde» (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom
4.2.4. Arglist 4.2.4.1. Der Berufungskläger monierte in rechtlicher Hinsicht zunächst die Arglist und führte dazu aus, dass das Sozialamt im Besitz aller Akten gewesen sei, um die Vermögenssituation zu erken- nen. Im Wesentlichen nannte er folgende zwei konkrete Möglichkeiten, wie das Sozialamt den fehlenden Anspruch hätte erkennen können und müssen. Einerseits habe das Sozialamt über alle Akten verfügt, um die Vermögenssituation des Berufungsklägers zu erkennen. Es hätten klare Hinweise auf nicht deklarierte Vermögenswerte bestanden. So habe der Kontostand des Berufungsklägers bereits neun Monate nach dem Hausverkauf lediglich noch Fr. 9'000.00 auf- gewiesen. Dies hätte zu monatlichen Ausgaben von Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 geführt. Das Sozialamt hätte Kontoauszüge der Konten des Berufungsklägers und seiner Ex-Frau ein- fordern müssen, dann wäre problemlos zu erkennen gewesen, dass auf dem Konto (IBAN CH54 0840 __) noch Geld da gewesen sei. Zusammengefasst machte der Berufungskläger somit geltend, das Sozialamt hätte aufgrund der damaligen Sachlage Rückfragen stellen sowie weitere Abklärungen treffen müssen. Andererseits verwies der Berufungskläger darauf, dem Sozialamt sei bei Antragsstellung bereits bekannt gewesen, dass er über seine finanziellen Verhältnisse keine Übersicht habe, was das Sozialamt hätte aufmerksam und vorsichtig ma- chen müssen. Zusammengefasst sei die Vorinstanz somit aktenwidrig davon ausgegangen, dass das Sozialamt die Unterlagen sorgfältig geprüft habe.
4.2.4.2. In Bezug auf den Einwand, wonach das Sozialamt über alle Akten zur Erkennung der Vermö- genssituation verfügte, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des Berufungs- klägers hingewiesen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.9.1.2 S. 146 ff. zur Arglist). Dass das Sozialamt im Besitz diverser Unterlagen, namentlich des Liegenschaftskaufvertrages und einzelner Kontoauszüge war, entlastet den Berufungskläger nicht. Er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht Aufgabe des Sozialamts, anhand der vorgelegten Belege dem Geldfluss nachzugehen und diesen im Detail zu prüfen. Der Berufungskläger ist, wie von der Vorinstanz korrekt aus- geführt wurde, als mündiger Bürger zu behandeln.
Nicht zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach es dem Sozialamt Nidwalden bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung bewusst gewesen sei, dass der Berufungskläger die Übersicht über seine finanzielle Situation verloren habe. Der Berufungs- kläger berief sich dabei auf seinen Antrag betreffend die Errichtung einer Beistandschaft in finanzieller Hinsicht. Der von ihm gestellte Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft ist vor- liegend nicht relevant. Der Antrag datiert vom 8. August 2018 und ist rund ein Jahr nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt eingereicht worden. Weitere Ausführungen dazu er- übrigen sich. Grundsätzlich ist es nicht Sache des Sozialamts, sich darüber Klarheit zu ver- schaffen, ob und inwiefern der Berufungskläger seine finanzielle Situation im Griff hat. Der Anspruchsteller bzw. der Berufungskläger ist, wie bereits ausgeführt wurde, als mündiger Bür- ger zu behandeln. Dafür, dass das Sozialamt anders gehandelt hätte, bestehen keine Anzei- chen. Zudem geht man mit der Vorinstanz einig, dass die finanziellen Verhältnisse des Beru- fungsklägers nicht als komplizierte Angelegenheiten bezeichnet werden können. Schliesslich besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen «Übersicht verlieren» und «Geld nicht ange- ben» bzw. «Geld bewusst an eine andere Person verschieben, damit es nicht deklariert wer- den muss».
4.2.4.3. Bezüglich Arglist ist zudem festzuhalten, dass der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahr- lässigkeit des Opfers dahinfällt, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Ver- halten in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
Demgemäss müsste die dem Sozialamt anzurechnende Leichtfertigkeit ein Ausmass anneh- men, welches die Betrugsmachenschaften des Berufungsklägers völlig in den Hintergrund tre- ten liessen. Dies trifft vorliegend offenkundig nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Das Sozialamt verlangte vom Berufungskläger weitere Unterlagen ein und brachte aufgrund von Unstimmig- keiten einen Vorbehalt in Bezug auf die Buchhaltung der Blumenfelder an. Ungenügende Vor- sicht bzw. Leichtfertigkeit bei der Behandlung des Gesuchs des Berufungsklägers um wirt- schaftliche Sozialhilfe gereicht dem Sozialamt nicht zum Vorwurf. Der Berufungskläger hat es bewusst unterlassen, gegenüber dem Sozialamt sämtliche Vermögenswerte offenzulegen. Darüber hinaus hat er zeitnah eine grössere Summe Geldes (Fr. 25'000.00) ohne Rechtsgrund an die Zivilklägerin überwiesen, um diese vor der Amtsstelle zu verheimlichen. Schliesslich hat er gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin wiederholt versichert, der Erlös aus dem Hausverkauf sei aufgebraucht.
4.2.5. Irrtum 4.2.5.1. In rechtlicher Hinsicht machte der Berufungskläger geltend, wer zweifle könne nicht irren. Es fehle in casu am Tatbestandsmerkmal des Irrtums. Das Sozialamt habe Bedenken gehabt und die Empfehlung abgegeben, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht auszubezahlen. Nichtsdestot- rotz seien keine weiteren Abklärungen getroffen worden. Die Vorinstanz sei auf die von ihm geltend gemachten Zweifel des Sozialamtes nicht eingegangen.
4.2.5.2. Das Sozialamt hatte in Bezug auf die geltend gemachten fehlenden Erträge der Blumenfelder Bedenken bzw. monierte in diesem Zusammenhang die fehlende Buchhaltung. Keine Vorbe- halte wurden indessen bezüglich allenfalls noch vorhandenem Geld aus dem Hausverkauf gemacht (STA-act. 13.15.1.33 f.). Zweifel über die allfällige Existenz eines Resterlöses aus dem Liegenschaftsgeschäft hatte das Sozialamt jedoch nicht. Es konnte sich somit nicht über das noch vorhandene Geld aus dem Hausverkauf irren.
Wer in einem Verfahren um Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe auf Ersuchen nicht alle Kontoauszüge/Vermögenswerte auflegt, sondern im Gegenteil gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin wiederholt vorgeblich äussert, der Erlös aus einem Hausverkauf sei aufge- braucht, täuscht konkludent über seine Vermögenssituation. Daneben wusste der Berufungs- kläger um die Existenz weiterer und bedeutender Vermögenswerte. Diese hätte er gegenüber
dem Sozialamt angeben bzw. im Antrag deklarieren müssen. Durch die täuschenden Angaben des Berufungsklägers wurde bei der Sachbearbeiterin des Sozialamts Nidwalden eine Fehl- vorstellung über die wirklichen Gegebenheiten hervorgerufen, womit sie sich in einem Irrtum befand. Bezüglich des Irrtums kann auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. II.9.1.3 S. 148 sowie im Übrigen auf E. II.9.1.4 ff. S. 148-151 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2.5.3. Der Berufungskläger ist schuldig des Betrugs (Art. 146 StGB). Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.
4.2.6. Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von E., F., G.__ Der Berufungskläger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung, wie bereits vor der Vor-in- stanz, den Beweisantrag, E., F. und G.__ seien als Zeugen einzuvernehmen. Zur Be- gründung führte er aus, er schulde seiner Ex-Frau und seinen Kindern aufgrund der Scheidung vom Dezember 2016 Geld. In Bezug auf die ausstehenden Alimentenzahlungen würden keine Urkunden, sondern bloss mündliche Abmachungen bestehen. Die Aussagen der aufgeführten Zeugen seien relevant, um den Vorwurf des Betrugs zu beurteilen.
Dieser Beweisantrag wird abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zeugen E., F. und G.__ relevante Tatsachen zum Sachverhalt beitragen könnten. Sie können im besten Fall über einen allenfalls ihnen gegenüber geäusserten Willen des Berufungsklägers zur Zahlung allfälliger Alimente aussagen. Demgegenüber stünden die höchst widersprüchlichen Aussa- gen des Berufungsklägers, der mehrfach einvernommen wurde und immer wieder andere Ver- sionen zu Protokoll gab. Im Weiteren wird auf die Ausführungen in der prozessleitenden Ver- fügung des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2019, im vorinstanzlichen Urteil (vgl. vorinstanz- liches Urteil, E. I.8.5 S. 119 f) sowie in der Beweisverfügung des Obergerichts vom 19. Mai 2020 verwiesen.
4.2.7. Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo / der Unschuldsvermutung / von Art. 6Ziff. 2 EMRK 4.2.7.1. Der Berufungskläger rügte eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er machte dazu geltend, die Vorinstanz habe Beweismittel (Einvernahme der Zeugen), welche zu seiner Entlastung geeignet wären, nicht berücksichtigt. Das Gericht habe deshalb von dem für ihn günstigsten Sachverhalt auszugehen.
4.2.7.2. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechts- erheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch insgesamt ausreichen oder nicht. Entspre- chende Ungewissheiten wirken sich zum Nachteil des Staates aus (ESTHER TOPHINKE, in: Bas- ler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 1 - 195 StPO N. 79 zu Art. 10).
4.2.7.3. Der Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen E., F. und G.__ wurde sowohl von der Vorinstanz wie auch vom Obergericht abgelehnt (vgl. Ausführungen unter E. 4.2.6), weil die Zeugen keine für die Erstellung des relevanten Sachverhaltes entscheidenden Ausführungen machen können. Sie könnten höchstens bestätigen, dass der Berufungskläger bei ihnen Schulden hatte, namentlich gegenüber ihm Forderungen bestehen, die nicht auf einem Rechtsgrund, sondern auf blosser moralischer Verpflichtung basieren. Massgebend ist jedoch nicht das Bestehen oder Nichtbestehen der Schuld, sondern die Absicht des Berufungsklä- gers, sein Geld vor dem Sozialamt versteckt und dieses nicht entsprechend ausgewiesen zu haben. Im Weiteren sind die vom Berufungskläger aufgeführten Schulden gegenüber den Zeu- gen weder Teil des angeklagten Sachverhaltes noch sind sie für einen Schuldspruch von Re- levanz. Eine Verletzung der vom Berufungskläger angerufenen Grundsätze ist vorliegend nicht gegeben und auch nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich.
Soweit der Berufungskläger geltend macht, die Vorinstanz habe auf Einvernahmen abgestellt, welche vor dem Beizug der amtlichen Verteidigung stattgefunden haben, wird auf die Ausfüh- rungen zur Vorfrage des Berufungsklägers unter E. 2.2.1 verwiesen.
4.3. Vorwurf der mehrfachen Drohung 4.3.1. Übersicht Bezüglich des Schuldvorwurfs der mehrfachen Drohungen wurden vom Berufungskläger zu- sammengefasst vier Sachverhaltskomplexe (1. Vorfälle vom März/April 2017 bei der Wohna- dresse der Zivilklägerin ["Ich werde dich weiter belästigen, bis du kaputtgehst"]; 2. Vorfall be- züglich Romeo und Julia; 3. Vorfall "Die Flucht gelingt dir nicht"; 4. Vorfall Bild mit zwei Grab- steinen) bestritten. Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.
4.3.2. Allgemeine Vorbringen zu den Drohungen Der Berufungskläger brachte zum Vorhalt der Drohungen zunächst in allgemeiner Weise vor, durch die Kontaktnahmen habe er versucht, die Zivilklägerin zu einer Hinwendung, Zuneigung zu seiner Person zu veranlassen, sie zurückzugewinnen, sei es auch nur für ein Gespräch. Gedroht habe er ihr allerdings nie.
Die Zivilklägerin zog nach einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2016 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Zu diesem Zeitpunkt mögen die Ausführungen des Berufungsklägers insofern zutreffen, als er seinerseits noch auf eine Wiederaufnahme der Lie- besbeziehung hoffen durfte. Wie auch von der Zivilklägerin beschrieben, war es für sie ein Prozess über viele Monate, wobei sich der Kontakt nach der faktischen Trennung grundsätz- lich auf die berufliche Beziehung bezog. Spätestens jedoch mit der Unterzeichnung der Ver- einbarung Mitte März 2017 sowie der anschliessenden Auflösung der geschäftlichen Bezie- hung Ende März 2017 musste dem Berufungskläger jedoch klar gewesen sein, dass die Zivil- klägerin, nachdem sie nun auch die letzte Verbindung, die geschäftliche Beziehung, aufgelöst hatte, keinen Kontakt mehr zum Berufungskläger wünschte und die Trennung endgültig war (vgl. dazu voranstehende E. 3.3.2.1). Die Zivilklägerin teilte dies dem Berufungskläger mehr- fach deutlich mit und brach von ihrer Seite her den Kontakt vollständig ab. Der Berufungskläger widersetzte sich dem jedoch wiederholt und versuchte mit der Zivilklägerin mit einer enormen Beharrlichkeit und Intensität in Kontakt zu treten. Wie sich im Nachfolgenden zeigen wird, be- drohte er dabei die Zivilklägerin mehrfach. Ergänzend ist zudem auf das im Therapieverlaufs- bericht 2019 aufgeführten Tatmotiv hinzuweisen. Diesbezüglich wird von einem Motivations- mix gesprochen. Dabei werden neben Wut, Frustration sowie der vom Berufungskläger gel- tend gemachten Wiederannäherung auch ein Rachebedürfnis als Reaktion darauf, von der Partnerin verlassen worden zu sein (vgl. Beilage 2 zu amtl. Bel. 4 S. 3), aufgeführt. Zusam- mengefasst vermag der Berufungskläger mit seinen allgemeinen Ausführungen nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten.
4.3.3. "Ich werde dich weiter belästigen, bis du kaputtgehst" 4.3.3.1. Der Berufungskläger bestritt, dass es zu den beiden Vorfällen vom 25. März 2017 und vom April 2017 vor dem Haus der Zivilklägerin gekommen sei. Zudem monierte der Berufungsklä- ger, dass im vorinstanzlichen Urteil nicht auf die Vorbringen des Berufungsklägers eingegan- gen werde bzw. die Vorinstanz sich damit nicht auseinandergesetzt habe.
4.3.3.2. Dem vom Berufungskläger in nur pauschaler Weise vorgebrachten Einwand, die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen des Berufungsklägers nicht auseinandergesetzt, kann nicht ge- folgt werden. Bei der Erstinstanz brachte der Berufungskläger - in Bezug auf die Nötigung - einzig vor, er sei vom März bis Juli 2017 mehrmals an der Wohnadresse der Zivilklägerin vor- beigefahren. Er habe sie allerdings nie bedroht (Plädoyer Berufungskläger KG S. 22). Die Vo- rinstanz hat jedoch nachvollziehbar und klar aufgezeigt, weshalb sie sich auf die Aussagen der Zivilklägerin abstütze und sie infolgedessen den Sachverhalt für die Vorfälle vom 25. März 2017 sowie vom April 2017 als erstellt erachtete. Dabei stützte sich die Vorinstanz neben Aus- führungen der Zivilklägerin auch auf übereinstimmende Aussagen der Auskunftspersonen, An- gaben im Polizeirapport, WhatsApp-Nachrichten sowie auf ein teilweises Zugeständnis des Berufungsklägers ab. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.6 S. 73 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend wird auf den WhatsApp-Austausch vom 26. März 2017 zwischen den Parteien hingewiesen, wel- cher am Tag direkt nach dem Vorfall erfolgte (vgl. STA-act. 10.126 f.). Darin schrieb die Zivil- klägerin dem Berufungskläger zunächst, dass es am 25. März 2017 zu einem Vorfall gekom- men sei und führte dabei aus, dass der Berufungskläger ihr vorgehalten habe, dass er sie so lange belästigen werde, bis sie kaputt sei. Der WhatsApp-Nachricht lassen sich Angaben zu den Gefühlen der Zivilklägerin entnehmen, welche sie diesbezüglich empfand. Die Zivilkläge- rin schrieb dabei von "grosser Angst, Zittern vor Deiner Verfolgung und Bedrohung". Bei Be- trachtung des weiteren Nachrichtenverlaufs sind von Seiten des Berufungsklägers weder Ein- wände gegen den Vorfall ersichtlich noch wurde der Vorfall an sich von ihm in Frage gestellt. Vielmehr bat der Berufungskläger mit WhatsApp-Mitteilung von 16:49 Uhr bei der Zivilklägerin um Verzeihung und teilte ihr weiter mit, dass es ihm leidtue. Der WhatsApp-Verlauf stellt somit ein gewichtiges Indiz dar, welches klar für den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt spricht. Die Zivilklägerin bestätigte zudem anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsge- richt, dass der Berufungskläger sie bei sich zu Hause in W.__ zweimal bedrohte (EVP ZK OG
S. 10 f.). Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklagschrift beschrieben, abgespielt hat. Der Sachverhalt ist gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin in Verbindung mit der oben erwähnten WhatsApp-Kommunikation klar erstellt.
Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu bemängeln. Es kann vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 ff.).
Der Berufungskläger ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.
4.3.4. "Flucht gelingt dir nicht" 4.3.4.1. Der Berufungskläger bestand darauf, er habe mit der Karte "Die Flucht gelingt dir nicht" der Zivilklägerin lediglich kundgetan, dass sie stets aus Beziehungen geflüchtet sei, jetzt aber nicht wieder vor sich selber und in ihr Beziehungsmuster flüchten könne.
Er machte damit zusammengefasst geltend, es liege in subjektiver Hinsicht keine Drohung vor. Der objektive Tatbestand ist unbestritten erfüllt. Es wird auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.3.4.2. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen. Es ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (VERA DELNON, BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 180).
Die Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet ei- nerseits, dass sie die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (VERA DELNON, BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 180).
4.3.4.3. Die Vorinstanz führte aus, dass die Zivilklägerin durch den Zettel "Flucht gelingt dir nicht" in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Vorinstanz hielt zu Recht dafür, dass aufgrund feh- lendem Geständnis sich der subjektive Tatbestand nur aufgrund von Indizien erstellen lässt. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vo- rinstanzliches Urteil, E. II.3.2 S. 129 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Ausführungen des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vor dem Obergericht, wonach sich der Satz "Flucht gelingt dir nicht" auf ein Gespräch mit der Mutter der Zivilklägerin beziehe und auf das Beziehungsverhalten der Zivilklägerin hinweise, wird als Schutzbehaup- tung gewertet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zivilklägerin von dem Gespräch mit der Mutter des Berufungsklägers hätte wissen können, gab der Berufungskläger doch anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass die Zivilklägerin bei diesem Gespräch nicht anwesend gewesen sei. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungskläger nicht aufzuzeigen, was er mit dem Zettel angeblich versuchte auszudrücken. Es bleibt sodann auch völlig unverständlich, was der Berufungskläger mit seinen Ausführungen zu den früheren Be- ziehungen der Zivilklägerin zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. Der Berufungskläger ver- mag somit mit seinen Ausführungen nicht durchzudringen. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, zielte doch das Verhalten des Berufungsklägers klar darauf ab, die Zivilklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl zu erschüttern. Die Ausführungen des Beru- fungsklägers sind unbehelflich.
Der Berufungskläger ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.
4.3.5. Bild mit zwei Grabsteinen ("Soweit kommt es noch lieber SchwAAn du treibst mich dort hin di mAAn") 4.3.5.1. Vorbringen Berufungskläger Der Berufungskläger bestritt, der Zivilklägerin mit diesem Bild im strafrechtlichen Sinne gedroht zu haben und brachte dazu vor, er habe mit dem Bild lediglich ausdrücken wollen, dass er zusammen mit der Zivilklägerin habe alt werden wollen. Im Weiteren führte er aus, dass dieses Bild bereits während der Beziehung zwischen der Zivilklägerin und dem Berufungskläger aus- getauscht worden sei.
4.3.5.2. Unbestritten sandte der Berufungskläger das Bild per E-Mail an die Zivilklägerin, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist.
Zum subjektiven Tatbestand: Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er mit dem Bild habe ausdrücken wollen, dass er mit der Zivilklägerin zusammen alt werden und sterben wolle, wird als Schutzbehauptung gewertet. Der Berufungskläger versuchte auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung sein Verhalten zu bagatellisieren. Vor dem Hintergrund der damals vor- liegenden Situation und des Verhaltens des Berufungsklägers sind seine Ausführungen schlicht nicht glaubhaft. Der Berufungskläger versuchte durch sein Verhalten bei der Zivilklä- gerin eine Reaktion ihm gegenüber zu erzielen. So tauchte er bei verschiedenen Gelegenhei- ten, an unterschiedlichen Orten, wieder und wieder in der Nähe der Zivilklägerin auf und liess ihr Gegenstände sowie Nachrichten zukommen, obwohl die Liebesbeziehung bereits seit Mo- naten beendet war und die Zivilklägerin sich zudem gegenüber dem Berufungskläger wieder- holt und klar geäussert hatte, dass sie auch beruflich keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche. Der Berufungskläger hat sich in beispielloser Hartnäckigkeit und unerhörter Beharrlichkeit über den mehrfach und deutlich geäusserten Wunsch der Zivilklägerin, keinen Kontakt mehr mit ihr aufzunehmen, hinweggesetzt. Trotzdem sandte der Berufungskläger der Zivilklägerin am 21. Juni eine E-Mail mit einem Bild mit zwei Grabsteinen. Zusammen mit der unter anderem am gleichen Tag bei der Berufungsklägerin eingegangenen schriftlichen Mitteilung "Flucht ge- lingt dir nicht", wies das belästigende Verhalten des Berufungsklägers eine hohe Kadenz und Intensität auf. Das Verhalten des Berufungsklägers war unberechenbar. Die Zivilklägerin wurde durch das Verhalten des Berufungsklägers in ihrem Sicherheitsgefühl massiv einge- schränkt. Vor diesem Hintergrund war das Bild, wie bereits von der Vorinstanz geschildert, geeignet, die von der Zivilklägerin beschriebene Angst hervorzurufen. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Würdigung der Aussagen (vgl. vorinstanz- liches Urteil, E. I.5.3.4 S. 59 f.) verwiesen werden.
Der Berufungskläger brachte, wie bereits vor der Vorinstanz, vor, dass der Grabstein bereits während der Beziehung da gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Einwand bereits ausführlich geäussert (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.5.3 f. S. 71-73) und liess im Ergebnis offen, ob die Zivilklägerin das Bild bereits kannte, zumal sie dies bestreitet. Es kann auch diesbezüglich sowie im Übrigen vollumfänglich (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.3 S. 127 -130, Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der Berufungskläger ist somit auch für diesen Sachverhalt der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.
4.3.6. "Liebe wo endet wie Romeo & Julia" 4.3.6.1. Auch in Bezug auf den auf Facebook publizierten Text "Romeo und Julia" bestritt der Beru- fungskläger das Vorliegen einer Drohung. Mit diesem Text habe er lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beziehung zwischen ihm und der Zivilklägerin wie ein Drama sei, in welchem sich die Liebenden in ihrer Liebe verbunden seien. Überdies sei diese Geschichte bereits während ihrer Beziehung ein Thema gewesen. Im Weiteren führte der Berufungskläger aus, es sei unerfindlich, inwiefern ein Suizid infolge des Irrtums bzw. der Tatsache, dass die unersetzbar Geliebte tot sei, als Androhung eines Nachteils ausgelegt werden könne.
4.3.6.2. Der Berufungskläger dringt auch in diesem Punkt mit seinen Vorbringen nicht durch. Die von ihm gemachten Ausführungen überzeugen nicht. Selbst wenn der Berufungskläger, wie von ihm vorgebracht, die Details des Dramas von Shakespeare nicht kannte, war ihm der Ausgang des Dramas, nämlich der Tod der beiden Liebenden, bekannt (vgl. dazu EVP B KG dep. 16). Inwiefern die Geschichte während der Beziehung bereits Thema gewesen war, kann dabei offen gelassen werden. Die Veröffentlichungen unter dem Titel "Liebe wo endet wie Romeo und Julia" waren unter Berücksichtigung der sich über Monaten hinweg zuspitzenden und der zunehmend unberechenbarer werdenden Situation zwischen dem Berufungskläger und der Zivilklägerin geeignet, die Zivilklägerin in Angst zu versetzen. Daran vermag auch der Einwand des Berufungsklägers, wonach er in Frage stellen lässt, wie ein Suizid als Androhung eines Nachteils ausgelegt werden solle, nichts zu ändern. Der Berufungskläger gab anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. August 2017 selber an, das Veröffentlichen des Tex- tes sei ein Fehler gewesen, sei im Affekt geschehen und er habe den Text deshalb wieder entfernt (STA-act. 7.1.22 dep. 22). Im Übrigen kann für diesen Vorfall vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Aussagen- und Beweiswürdigung (vgl. vorinstanzliches Ur- teil, E. I.5.5 S. 65-67 und S. 71-73) sowie zu den rechtlichen Ausführungen (vgl. vorinstanzli- ches Urteil, E. II.3 S. 127 - 130; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.
Der Berufungskläger ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
4.3.7. Der Berufungskläger ist zusammengefasst der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB in vier Fällen und somit der mehrfachen Drohung schuldig zu spre- chen.
4.4. Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln 4.4.1. Einleitung / Verweis auf Vorfrage 1 des Berufungsklägers Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Diese haben sich anlässlich von drei Ereignissen am 11. Juni 2017, am 22. Juni 2017 und am 9. Juli 2017 ereignet. Alle drei Vorfälle wurden vom Beru- fungskläger bestritten.
Soweit der Berufungskläger vorbrachte, es werde bezüglich dieser drei Vorfälle auf Einver- nahmen abgestützt, welche vor Beizug der amtlichen Verteidigung stattgefunden haben, wird auf die Ausführungen zur Vorfrage des Berufungsklägers unter E. 2.2.1 verwiesen.
4.4.2. Allgemeine Ausführungen Der Berufungskläger erwähnte anlässlich der Einvernahme vor dem Kantonsgericht, in wel- cher er generell auf die in der Anklage aufgeführten 16 Begebenheiten angesprochen und im Besonderen dazu befragt wurde, welchem Vorfall/welche Vorfälle er widerspreche, konkret nur den Vorfall in W.__ (Abdrängen mit Motorrad-Seitenwagen, Vorfall vom 11. Juni 2017). Zu den anderen 15 Vorfällen äusserte er sich nicht explizit, sondern führte lediglich in allgemeiner Weise aus, es sei zu Begegnungen gekommen. Es sei auch zu Begegnungen gekommen, bei welchen die Zivilklägerin ihm zufällig hinterhergefahren sei (EVP B KG dep. 21).
Die «Begegnungen» im Strassenverkehr sind unbestritten. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich dabei um strafrechtlich relevante Begegnungen handelte, die der Berufungskläger zu vertreten hat.
4.4.3. Vorfall vom 11. Juni 2017 4.4.3.1. Die Parteien stimmen darin überein, dass sich der Berufungskläger und die Zivilklägerin am 11. Juni 2017 auf der E.strasse in W.__ angetroffen haben. Zudem ist unbestritten, dass zur Zeit des Vorfalls auf der E.strasse gebaut wurde. Demgegenüber besteht Uneinigkeit über den Ablauf dieser Begegnung.
4.4.3.2. Der Berufungskläger rügte zunächst die vorinstanzliche Würdigung des Aussageverhaltens der Zivilklägerin. Er brachte diesbezüglich vor, die Aussagen der Zivilklägerin seien inkonstant, in sich widersprüchlich und unglaubhaft. Die Zivilklägerin habe zunächst angegeben, sie habe wegen eines Motorrades anhalten müssen, welches sich vor ihr befunden habe, um sodann korrigierend auszuführen, dass sie aufgrund einer Abschrankung und somit nicht wegen des Berufungsklägers hätte stoppen müssen. Überdies habe die Zivilklägerin einerseits geltend gemacht, sie könne sich noch sehr gut an den Vorfall erinnern, andererseits habe sie jedoch angegeben, bezüglich des angeblichen Hergangs ein Blackout zu haben. Überdies verwies der Berufungskläger darauf, dass die Zivilklägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls am Telefonieren gewesen sei. Die Zivilklägerin dürfte dadurch im Verkehr nicht konzentriert gewesen sein.
4.4.3.3. Soweit der Berufungskläger das Aussageverhalten der Zivilklägerin in Zweifel zu ziehen ver- suchte, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die von ihm aufgeführten Widersprü- che lösen sich bei genauer Betrachtung in Luft auf. So kann sowohl ein Motorfahrrad, welches vor der Zivilklägerin fuhr bzw. sie links überholte und immer näher auf die Zivilklägerin zu- kommt, zusammen mit der sich auf der anderen (rechten) Seite befindenden Abschrankung zu einem Stopp der Zivilklägerin führen (STA-act. 13.1.3.26 dep. 31; EVP PK KG dep. 15). Dies wurde von der Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie auch an der Hauptverhandlung entsprechend geschildert. Ein Widerspruch ist diesbezüglich nicht ersicht- lich. Der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, wonach die Aussagen der Zivilklägerin sich widersprechen, verfängt somit diesbezüglich nicht.
Auch mit dem vom Berufungskläger vorgebrachten Widerspruch in Bezug auf das Erinne- rungsvermögen der Zivilklägerin dringt der Berufungskläger nicht durch. Die Zivilklägerin führte
anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme zwar aus, sie könne sich noch sehr gut erin- nern. In den danach folgenden Ausführungen folgen dann zunächst allgemeine Ausführungen über die dem Vorfall am gleichen Tag vorangegangenen Geschehnisse. So führte sie u.a. aus, dass sich der Berufungskläger zunächst mit der Telefonnummer seiner Mutter bei der Zivilklä- gerin meldete und um ein gemeinsames Treffen bat. Die Zivilklägerin konnte sich somit gut an den Kontext des Vorfalls erinnern. Diese Ausführungen stehen dem im weiteren Verlauf der Einvernahme aufgeführten Blackout, wie sogleich ausgeführt wird, nicht entgegen. Die Zivil- klägerin gab in derselben Einvernahme an, sie habe dort (E.strasse) ein Blackout gehabt, um sodann im gleichen Zusammenhang auszuführen, sie wisse, dass der Berufungskläger zuerst hinter ihr gewesen sei und sie dann überholt habe. Er sei immer weiter auf ihre Seite gekom- men bis sie irgendwann habe halten müssen. Sie wisse nicht mehr, ob er sie zuerst noch überholt habe (STA-act. 8.2.141 dep. 74 ff.). Das von ihr aufgeführte Blackout bezieht sich somit auf den chronologischen Ablauf des Vorfalls bzw. darauf, ob sie vom Berufungskläger vorgängig überholt wurde. Anlässlich der tatnäheren polizeilichen Einvernahme schilderte die Zivilklägerin den Vorfall wie folgt: «Er fuhr mit dem Motorrad neben mich und drängte mich an den Rand. Höhe Post musste ich halten, weil er mir irgendwie den Weg absperrte. Er befand sich mit dem Motorrad vor mir und ich musst[e] anhalten. Er stieg ab und kam zu mir hin» (STA-act. 13.1.3.23 dep. 18). Die Zivilklägerin schilderte den chronologischen Ablauf darin klar, detailliert und nachvollziehbar. In derselben Einvernahme wurde dieser zu einem späte- ren Zeitpunkt von der Zivilklägerin nochmals in gleicher Weise geschildert (STA-act. 13.1.3.26 dep. 31). Das von der Zivilklägerin selbst angeführte Blackout anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, welche der polizeilichen Einvernahme nachging, vermag nichts an den detaillierten, tatnahen Ausführungen zu ändern. Angesichts des Zeitablaufs, der Menge an Tatvorwürfen und der Stresssituation zur Tatzeit ist es zudem nicht unverständlich, wenn die Zivilklägerin sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Bezug auf die detaillierte chronologische Abfolge des Vorfalls nicht mehr an jedes Detail genau zu erinnern vermochte.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Zivilklägerin trotz des von ihr aufgeführten Blackouts in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme klare Angaben zum Vorfall machte, gab sie doch das Gespräch, ja sogar Aussagen des Berufungsklägers wörtlich ("ah so sprichst du mit mir") wieder und wies darauf hin, dass der Berufungskläger ihr das «Veloschloss» nehmen wollte. Auch in diesen Aussagen lassen sich viele Details entnehmen.
Soweit der Berufungskläger auf das von der Zivilklägerin geführte Telefongespräch zum Zeit- punkt des Vorfalls hinwies und eine damit einhergehende Dekonzentration geltend machen
wollte, lässt sich daraus in Bezug auf die aufgeführten Aussagen nichts zu Ungunsten der Zivilklägerin ableiten. Zudem gab die Zivilklägerin glaubhaft an, mit Kopfhörer telefoniert zu haben (STA-act. 8.2.141 dep. 74).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Zivilklägerin sich insgesamt sehr gut an den Vor- fall zu erinnern vermochte und die späteren Angaben, wonach sie ein Blackout gehabt hätte, somit keinen Widerspruch darstellen. Anlässlich der tatnäheren polizeilichen Einvernahme machte sie schliesslich auch zum Ablauf des Vorfalls detaillierte Ausführungen. Die Aussagen der Zivilklägerin zum Vorfall wurden vom Berufungskläger aus dem Kontext gerissen. Wie soeben aufgezeigt, bezog sich "gut erinnern" auf den ganzen Vorfall sowie die Einbettung in den Kontext. Wobei sich das Blackout danach auf den chronologischen Ablauf bezieht, wel- chen die Zivilklägerin anlässlich der tatnächsten polizeilichen Einvernahme detailliert aus- führte. Die vom Berufungskläger vorgebrachten angeblichen Widersprüche verfangen nicht. Es ist auf die Ausführungen der Zivilklägerin zum Sachverhalt abzustellen. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, erweisen sich die Schilderungen der Privatklägerin als lebhaft und detailliert, sodass kaum davon ausgegangen werden kann, dass sie diese erdacht hat. Ge- samthaft kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vo- rinstanzliches Urteil, E. I.5.7.3.2 S. 88 ff.).
4.4.3.4. Im Weiteren monierte der Berufungskläger auch die Erstellung des Sachverhalts und bean- standete, die Vorinstanz habe die Darstellung der Privatklägerin unbenommen übernommen. Der von ihr dargestellte Sachverhalt erweise sich jedoch offensichtlich als nicht richtig. Es sei zu keiner Verkehrsregelverletzung seitens des Berufungsklägers gekommen. Der Berufungs- kläger verwies auf seine Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. Beide Parteien hätten die Baustelle ungestört passieren können.
Anlässlich der Hafteinvernahme führte der Berufungskläger aus, nichts gemacht zu haben. Er gab jedoch an, dass es zu einem Gespräch zwischen den Parteien gekommen sei (vgl. dazu auch die Ausführungen des Berufungsklägers STA-act. 7.1.20 dep. 12). Vor dem Kantonsge- richt wiederholte er, die Zivilklägerin nicht abgedrängt zu haben. Auf Vorhalt der Aussagen der Zivilklägerin, wonach sie ausgebremst und die "Schnur" von ihrem Lenker genommen habe, äusserte sich der Berufungskläger nicht (EVP B KG dep. 25). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Berufungskläger einzig aus, die Zivilklägerin überholt zu haben, mehr nicht (EVP BK OG S. 10 letzter Satz). Er bestritt zudem die ihm zum Vorhalt gemachten Aussagen
der Zivilklägerin, er habe «die Schnur/das Kabel» von ihrem Lenker genommen, was bei ihr den Eindruck erweckt habe, er würde ihr diese um den Hals legen (EVP BK OG S. 11 oben). Den sehr allgemein gehaltenen Aussagen des Berufungsklägers ist nicht zu folgen. Es ist im Weiteren auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. I.5.7.3.2 S. 88 ff. zu verweisen, insbe- sondere bezüglich des Aussageverhaltens der Parteien im Allgemeinen.
Der Berufungskläger legte weder substantiiert dar, in welchen Punkten seiner Meinung nach nicht auf die Darstellung der Privatklägerin abgestellt werden kann, noch führt er aus, inwiefern sich der Sachverhalt als offensichtlich nicht richtig erweise. Mit diesem pauschalen Vorbringen vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen, zumal der Sachverhalt entgegen den Aus- führungen des Berufungsklägers von der Erstinstanz in keiner Art und Weise unbenommen übernommen wurde. Sie erstellte den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin, bezog sich dabei jedoch auf die von ihr geschilderten Einzelheiten sowie die Einordnung in den Gesamtkontext.
Gegen die vorinstanzlichen rechtlichen Erwägungen wurden vom Berufungskläger keine Ein- wände vorgebracht. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführun- gen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II.7.1 f. S. 138 ff. und II.7.3 S. 141 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
Der Berufungskläger ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.
4.4.4. Vorfall vom 22. Juni 2017 4.4.4.1. Der Berufungskläger bestritt den von der Zivilklägerin geschilderten Hergang und brachte vor, dass es am 22. Juni 2017 zu keinen nötigenden Bremsmanövern seinerseits gekommen sei. Solche würden sich auch nicht aufgrund der Beobachtungen Spitex-Mitarbeiterin, welche den Berufungskläger gesehen haben wolle, ergeben. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Spitex- Mitarbeiterin auch das unmittelbare Nachfahren wahrnehmen müssen.
4.4.4.2. Unbestritten ist vorliegend, dass es am 22. Juni 2017 zu einer Begegnung zwischen den Par- teien gekommen ist. Es ist diesbezüglich auf die allgemeinen vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I.5.7.3.5 b S. 94 mit Verweis auf E. I.5.7.3.1.b S. 88).
4.4.4.2.1. Die Aussagen des Berufungsklägers zum vorliegenden Vorfall widersprechen sich. Der Beru- fungskläger anerkannte vor der Vorinstanz allerdings, die Zivilklägerin vom März 2017 bis Juli 2017 in der Öffentlichkeit verschiedentlich verfolgt zu haben, relativierte jedoch gleichzeitig mit der Bemerkung, viele der Begegnungen seien rein zufällig gewesen. Anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, sich nicht mehr daran erinnern zu kön- nen. Vor der Berufungsinstanz hielt er dafür, der Vorfall habe nicht wie von der Zivilklägerin geschildert stattgefunden (EVP BK OG S. 11), das Bremsmanöver werde seinerseits bestrit- ten.
4.4.4.2.2. Demgegenüber schilderte die Zivilklägerin den Vorfall, vorab schriftlich mit E-Mail vom 23. Juni 2017, detailliert und bestätigte diesen vor der Staatsanwaltschaft. Die Ausführungen der Zivil- klägerin stehen mit dem Rapport der Luzerner Polizei, dem Arztzeugnis, welches der Zivilklä- gerin durch die in Frage stehende Begegnung eine Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes attestiert sowie dem in ihrem Stalking-Tagebuch gemachten Eintrag, überein. Die Aussagen der Zivilklägerin erweisen sich als konstant. Es sind keine Widersprüche ersichtlich. Die Zivilklägerin schilderte den Ablauf nachvollziehbar und gleichbleibend, zeigte dabei ihre Gefühlslage auf und bettete den Vorfall in das tatsächliche Geschehen ein. Die Vorinstanz stützte sich zu Recht auf die Aussagen der Zivilklägerin und sah den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Zivilklägerin als erstellt an.
Soweit sich der Berufungskläger auf Ausführungen einer Spitex-Mitarbeiterin berief, kann ihm nicht gefolgt werden. Im vorinstanzlichen Urteil wurde zur Erstellung des Sachverhaltes mit keinem Wort auf Ausführungen einer Spitex-Mitarbeiterin abgestellt. Sollte sich der Berufungs- kläger auf das von der Zivilklägerin geführte Telefongespräch mit ihrer Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung beziehen, liesse sich dazu sagen, dass diese Personen nicht vor Ort waren und keine Kenntnisse aus unmittelbarer Wahrnehmung hatten, sondern mit der Zivilklägerin
lediglich Telefonate bezüglich des inkriminierten Sachverhaltes führten (vgl. auch STA- act. 13.1.1.38). Über die Sachlage an sich hätte die Spitex-Mitarbeiterin somit selbst nur über das von der Zivilklägerin ihr gegenüber Vorgebrachte Angaben machen können, ohne dabei auf selbst Erlebtes zurückgreifen zu können. Die Argumentation des Berufungsklägers erweist sich damit als unbehelflich.
An der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung ist nichts auszusetzen. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vor- instanzliches Urteil, E. I.5.7.3.5 S. 93 ff. und E. II.7.3 S. 141 f.).
4.4.4.3. Der Berufungskläger ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 und 2 VRV (Verkehrs- regelnverordnung, SR 741.11). Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt unbegründet und ist abzuweisen.
4.4.5. Vorfall vom 9. Juli 2017 4.4.5.1. Die Parteien sind sich insofern einig, dass es an besagtem 9. Juli 2017 zu einer Begegnung auf der F.strasse in Y.__ gekommen ist. Dabei war die Zivilklägerin vom Parkplatz beim Schüt- zenhaus auf die F.strasse eingebogen und der Berufungskläger kam ihr, von Z.__ herkom- mend, entgegen. Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger der Zivilklägerin durch das offene Fenster mitteilte, sie solle doch wieder die Polizei anrufen.
4.4.5.2. Der Berufungskläger monierte die Aussagenwürdigung der Vorinstanz und liess dazu ausfüh- ren, dass die Darstellung der Zivilklägerin von der Vorinstanz ohne eine kritische Aussagen- würdigung im Lichte der Unschuldsvermutung vorgenommen worden sei. Der Berufungskläger gestand ein Nachfahren ein, bestritt jedoch, dass es zu einer Verkehrsregelverletzung gekom- men sei. Die Behauptung der Zivilklägerin, wonach er ihr frontal entgegengefahren sei, sei falsch.
Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. Diesbezüglich kann vollum- fänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. I.5.7.3.8 S. 97 ff.; Art. 82
Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz berücksichtigte sowohl die Aussagen des Berufungsklägers wie auch der Zivilklägerin und kam zum nachvollziehbaren Schluss, die Aussagen der Zivilklägerin würden auf ein tatsächlich erlebtes Ereignis hinweisen, wohingegen die Aussagen des Beru- fungsklägers nicht zu überzeugen vermöchten. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich auch auf das vom Berufungskläger geltend gemachte Wendemanöver Bezug und sah dieses aus zeit- licher Hinsicht - beide Motorfahrzeuge fahren aufeinander zu - zu Recht als kaum vorstellbar an. Die Aussagen der Zivilklägerin in den vier Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme vom 9. Juli 2017, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 11. September 2017, Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Einvernahme an der Berufungsver- handlung) sind nachvollziehbar, in sich stimmig und sehr detailliert. So macht die Zivilklägerin darin Ausführungen über den Standort (auf dem Trottoir, parallel zueinander), über die Gege- benheiten (offenes Fenster), die Wetterverhältnisse (verregneter Tag), das "Gespräch" (Polizei informieren) sowie ihre Gefühle (Herzklopfen, ich bin in Panik geraten). Die Tatsache, wonach die Zivilklägerin anlässlich der Hauptverhandlung das sich ihr nähernde Motorrad als "Mons- ter" bezeichnete und bei der Berufungsverhandlung sodann von einem "Klotz" sprach, mag daran nichts zu ändern. Mit seinem Einwand in Bezug auf die Aussagenwürdigung der Vo- rinstanz dringt der Berufungskläger somit nicht durch.
Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist vorliegend nicht ersichtlich und liegt auch nicht vor.
Der Berufungskläger ist auch vorliegend schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
4.4.6. Der Berufungskläger ist somit schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln.
4.5. Konkurrenzen Im Weiteren bleibt das Verhältnis von Drohung und Nötigungen zu klären. Der Berufungsklä- ger brachte vor, dass die Drohungen nach Art. 180 StGB von den Nötigungen nach Art. 181 StGB konsumiert werden.
Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB konsumiert Drohung i.S.v. Art. 180 StGB (VERA DELNON/BERN- HARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 68 zu Art. 181). Werden als Nötigungsmittel Drohungen i.S. von Art. 180 StGB gebraucht, findet nach vorherrschender Auffassung nur Art. 181 StGB Anwendung. Obschon diese Bestimmung den Umstand, dass das Opfer in Angst und Schrecken versetzt wird, noch nicht erfasst, konsumiert sie als Verlet- zungsdelikt das Gefährdungsdelikt von Art. 180 StGB (Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, Jörg Rehberg, Niklaus Schmid, Andreas Donatsch, 8. Aufl. 2003, § 53 S. 374).
Infolgedessen werden die mehrfachen Drohungen durch die mehrfachen Nötigungen konsu- miert. Der Schuldspruch der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB gemäss Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 28. März 2019 (SK 18 6) wird zufolge einer anderen rechtlichen Würdigung der relevanten Lebensvorgänge entfernt.
Die Berufung ist in diesem Punkt begründet und gutzuheissen.
4.6. Zwischenfazit Zusammengefasst ergibt sich, dass der Berufungskläger schuldig ist des Betrugs (Art. 146 StGB) und der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 VRV). Die mehrfachen Drohungen (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) werden durch die mehrfachen Nötigungen konsumiert, weshalb diesbezüglich kein Schuldspruch zu erfolgen hat.
Die Berufung ist bis auf die Konkurrenzfrage bezüglich der mehrfachen Drohungen unbegrün- det und demnach abzuweisen.
Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 4'000.00, unter Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (die Termine bei Ober- ärztin D.__ wurden betreffend die ambulante Massnahme zu 1/8 angerechnet).
5.2. Für die allgemeine Strafzumessung, die objektive und subjektive Tatschwere sowie die Täter- komponenten kann ohne weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.2 f. S. 151-153, III.1.4.1 S. 154-158, III.1.4.4 S. 158-161; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.3. Strafart 5.3.1. Der Berufungskläger machte zunächst zusammenfassend geltend, es habe anstelle der von der Vorinstanz ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu ergehen. Damit rügte der Berufungskläger zunächst die Strafart bzw. das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz.
5.3.2. Der Berufungskläger hat sich der mehrfachen Nötigung, des Betrugs und der mehrfachen vor- sätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat so- wohl für den Betrug sowie auch für die Nötigungen/Drohungen und die Vergehen im Strassen- verkehr eine Freiheitsstrafe als angemessen angesehen. Im Weiteren hat die Vorinstanz die Delikte in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt und für jeden Tatbestand eine Strafe bzw. insgesamt eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen.
5.3.3. Betrug 5.3.3.1. Der Berufungskläger beantragt für den Betrug eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Er monierte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe bzw. die festgesetzte Ein- satzstrafe von drei Monaten in mehrfacher Hinsicht. Zunächst machte er geltend, die Vo- rinstanz verkenne, dass der Berufungskläger bisher nie aufgrund eines Vermögensdelikts ver- urteilt worden sei. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass er ein solches zukünftig begehen
werde. Überdies bestehe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine gute Legalprognose. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers hätten sich stabilisiert, weshalb eine Geld- strafe voraussichtlich auch vollzogen werden könne. Angesichts des geringen objektiven Tat- verschuldens des Berufungsklägers komme nur eine Geldstrafe in Betracht.
5.3.3.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Abs. 2). Es reicht nicht aus, zu erklären, warum eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, sondern das Gericht muss auch klar darlegen, warum die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewäh- rung nicht erfüllt sind, warum akzeptiert werden muss, dass die Geldstrafe nicht vollstreckbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1).
Eine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine Geld- strafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Um die Vollzugschancen einer (unbeding- ten) Geldstrafe abschätzen zu können, muss der Richter im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken. Vom Richter wird also eine negative Prognose hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe verlangt. Das heisst aber auch, dass ein blos- ses Wahrscheinlichkeitsurteil ausreicht. Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen der Ne- gativvollstreckungsprognose restriktiv aus. Eine negative Vollstreckungsprognose ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe an ihrer Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt (Art. 36 Abs. 1 StGB; GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42a f. Art. 41 mit Hinweis).
5.3.3.3. 5.3.3.3.1. Der Berufungskläger machte eine Stabilisierung seiner finanziellen Situation geltend. Dazu liess er ausführen, dass er mittlerweile eine ganze IV-Rente erhalte. Eine Geldstrafe könne somit voraussichtlich auch vollzogen werden. Nur mit äusserster Zurückhaltung sei von einer negativen Vollstreckungsprognose auszugehen. Es fehle vorliegend an der Voraussetzung der offensichtlich fehlenden Vollstreckbarkeit.
Im vorinstanzlichen Urteil wurde zur finanziellen Situation des Berufungsklägers festgehalten, dass er rückwirkend ab 2017 eine volle IV-Rente erhält. Zudem wurde sichergestellt, dass der Berufungskläger über das soziale Existenzminimum von Fr. 2'086.00 verfügt (vgl. vorinstanz- liches Urteil, E. II.1.4.4.1 S. 159). Die IV-Rente bezifferte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung mit Fr. 2'010.00. Diesbezüglich lässt sich keine wesentliche Verände- rung zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils feststellen. Der Berufungs- kläger hat gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin Schul- den im Umfang von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 bei einem Freund und seinem Bruder. Zu- dem führte er auch noch die moralische Verpflichtung gegenüber seinen Kindern auf. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 6'000.00 sind latent vorhanden. Der Berufungskläger verzeichnet somit weiterhin Schulden im fünfstelligen Bereich. Insofern kann seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Si- tuation im Sinne einer Verbesserung ausgegangen werden. Mit der IV-Rente vermag der Be- rufungskläger zwar seine laufend anfallenden Fixkosten zu decken und er verfügt damit über einen konstanten finanziellen Betrag zur freien Verfügung. Die Rückzahlung seiner Schulden wird jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch im Therapieverlaufsbericht 2020 wird
5.3.3.3.2. Daran vermögen auch die weiteren Einwände des Berufungsklägers bezüglich einschlägiger Vorstrafe und den sozialen Auswirkungen nichts zu ändern.
In Bezug auf die strafrechtliche Vorbelastung ist zu berücksichtigen, ob der Verurteilte für dau- erndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 97 E: 2c). Die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft ist, ist nur ein Faktor neben anderen, welche im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind. Sodann werden vom Bundesge- richt regelmässig Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen als "für die Prognose nicht völlig belanglos" bezeichnet (ROLAND SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 42 StGB). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Vorstrafe des Berufungsklägers, auch wenn diese nicht einschlägig ist, in die Gesamtbeurteilung miteinzu- beziehen, ist sodann nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Berufungskläger bisher noch nie wegen eines Vermögensdeliktes rechtskräftig verurteilt wurde, können die Vorstrafen nicht einfach ausgeblendet werden.
Zu den sozialen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe ist anzumerken, dass der Berufungskläger für keine Familie zu sorgen hat, sich während mehreren Monaten im Jahr im Ausland aufhält und die Blumenfelder im Nebenerwerb führt. Die Freiheitsstrafe trifft den Berufungskläger so- mit nicht härter als sie jede andere Person treffen würde.
5.3.4. Nötigungen / Vergehen im Strassenverkehr Die Vorinstanz hat bezüglich der Nötigungen und der Vergehen im Strassenverkehr zutreffend erwogen, dass die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht mehr sinnvoll trennen und beurteilen lassen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.3 S. 152 ff.). In casu liegt insofern eine aussergewöhnliche Konstellation vor, als mit den mehrfachen Nötigungen und der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln mehrere unabhängig voneinander begangene und unterschiedlich schwerwie- gende Straftaten zu beurteilen sind, diese jedoch alle zusammengefasst unter dem Begriff des Stalkings erfasst werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, in Bezug auf die Festlegung der Straf- art für die Nötigungen und die Vergehen im Strassenverkehr eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen, erweist sich infolgedessen als angebracht. Es kann im Übrigen auf die dortigen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.3 S. 152 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Für die Nötigungen sowie die Vergehen im Strassenverkehr rechtfertigt sich die Anordnung einer Freiheitsstrafe.
5.4. Strafmass - Tatkomponenten 5.5. 5.5.1. Betrug Der Berufungskläger brachte in Bezug auf die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Ein- satzstrafe von drei Monaten vor, ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung sei der geringe Deliktsbetrag. Der Berufungskläger bewege sich im Bereich der leicht- bis mittelgradi- gen Kriminalität, bei welcher angesichts des geringen objektiven Tatverschuldens und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen - nur eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Betracht komme.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz den Deliktsbetrag als eines von mehreren Merkmalen in seine Beurteilung miteinbezog. Bezüglich des vollendeten Deliktes ging sie nachvollziehbar von einem leichten objektiven Tatverschulden aus. Unter Einbezug des relativ weiten Strafrahmens (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) sowie den weiteren Tatkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.1 S. 154, Art. 82 Abs. 4 StPO) erweist sich die vo- rinstanzliche Einsatzstrafe von drei Monaten nicht als unangemessen. Das Obergericht kann sich den treffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und geht ebenfalls von einer Einsatzstrafe von drei Monaten aus (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.2 S. 154 f.).
5.5.2. Nötigung 5.5.2.1. Der Berufungskläger kritisierte die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Es werde dabei weder der objektiven noch der subjektiven Tatschwere angemes- sen Rechnung getragen. Dabei verwies der Berufungskläger darauf, dass eine Nötigung in Form von Stalking per definitionem fortwährend und dauernd sei. Unter Hinweis auf die Recht- sprechung (BGE 141 IV 437, 129 IV 262) liess der Berufungskläger weiter ausführen, dass es sich in casu keineswegs um einen, wie die Zivilklägerin meine, einzigartigen Fall von Stalking handle, sondern schlicht um einen, welcher im unteren durchschnittlichen Bereich liege. Die objektive Tatschwere liege infolge falscher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im tiefen bis mittleren Bereich. Zusammengefasst führte der Berufungskläger aus, die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe sei nicht verschuldensgerecht.
Soweit der Berufungskläger sich vorliegend auf ein widersprüchliches Verhalten der Zivilklä- gerin bezieht, wird auf die Ausführungen unter E. 3.3.2.2 verwiesen.
5.5.2.2. Insgesamt hielt die Vorinstanz für die mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten als verschuldensangemessen. Die Vorinstanz bewertete sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere als schwer. Das objektiv schwere Tatverschulden wurde dabei im mittleren bis oberen Bereich angesiedelt und dafür eine Strafe von 13 Monaten als angemes- sen angesehen. Die subjektiven Tatkomponenten, welche sich straferhöhend auswirken, wur- den mit zwei Monaten berücksichtigt.
5.5.2.3. Auf die berufungsklägerischen Ausführungen, wonach die objektive Tatschwere sich auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhenden Ansicht der Vorinstanz beziehe, ist nicht weiter einzugehen.
Der Berufungskläger vermag weder mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung noch auf die Definition des Stalkings etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass sein in casu inkriminiertes Verhalten, so der Berufungskläger, verglichen mit BGE 141 IV 437 nicht unter Einbezug der Öffentlichkeit stattgefunden habe, ist unbedeutend. Es trifft zwar zu, dass die Öffentlichkeit vorliegend mehrheitlich nicht involviert war. Daraus aber generelle Schlussfolgerungen auf die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Täter-Opfer-Beziehung und somit auf die konkrete Tatschwere des jeweiligen Falles zu ziehen, ist verfehlt. Der Einbezug der Öffentlichkeit ist lediglich ein Merkmal von vielen. Dem darüber hinaus aufgeführten BGE 129 IV 262 liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, ging es dort um Stalking in Zusammenhang mit einer Entlassung.
Wie die Vorinstanz bewertet das Obergericht die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der sich über Monate hinziehenden Vorfälle als schwer. Das objektive Tatverschulden liegt im mittleren bis oberen Bereich. Der Berufungskläger tauchte trotz Kontakt- und Rayonverbot wieder und wieder in unmittelbarer Nähe der Zivilklägerin auf. Er beschränkte sich dabei nicht nur auf das persönliche Auftauchen an ihrer Wohnadresse und in der Nähe ihres Arbeitsplat- zes, sondern verängstigte die Zivilklägerin unter anderem durch wiederholtes Deponieren und Hinterlegen von Gegenständen an unterschiedlichen Orten (bei ihrem Auto, an ihrer Wohnad- resse). Er schreckte nicht davor zurück, verschiedene Sachen auf ihren Namen und ihre Rech- nung an ihre Wohnadresse zu bestellten und anliefern zu lassen. In der virtuellen Welt hatte die Zivilklägerin keine Ruhe vor dem Berufungskläger. Sowohl auf Facebook wie auch per
E-Mail meldete er sich bei der Zivilklägerin. Der Berufungskläger war an gewissen Tagen om- nipräsent. Dass der Berufungskläger gegenüber dem Opfer nie gewalttätig wurde, vermag an der objektiven Tatschwere nichts zu ändern. Die Zivilklägerin fühlte sich belästigt, konnte dem Täter nicht ausweichen, ihre persönliche Freiheit war empfindlich eingeschränkt. Die allgegen- wärtige Präsenz des Berufungsklägers, sein belagerndes, belauerndes und drängendes Ver- halten machten die Zivilklägerin krank und führten zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit. Die Zivilklägerin erlitt einen Erschöpfungszustand sowie posttraumatische Belastungsstörun- gen mit massiven Angst- und Panikzuständen. Eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich gestützt darauf als angemessen.
Im Übrigen, insbesondere auch für die subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.3.1 S. 155-157; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiegt auch die subjektive Tatschwere schwer und wirkt sich insgesamt straferhöhend aus. Aufgrund der subjektiven Tatschwere er- scheint eine Erhöhung von zwei Monaten als angemessen. Somit erachtet das Obergericht für die Nötigungen eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten, asperiert 16 Monaten, als verschuldens- angemessen.
5.5.3. Vergehen im Strassenverkehr Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung zu den Vergehen im Stras- senverkehr werden vom Berufungskläger nicht beanstandet.
Die Vorinstanz würdigte die objektive und subjektive Tatschwere zutreffend und bewertete so- wohl die objektive wie auch die subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht. In der Folge wurde eine Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe, asperiert um zwei Monate, als angemessen an- gesehen. Es kann deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. III.1.3 insb. S. 153 f. und E. III.1.4.3.3 S. 157; Art. 82 Abs. 4 StGB) ver- wiesen werden.
5.5.4. Zwischenfazit Nach dem Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 21 Monaten auszugehen ist.
5.6. Täterkomponente 5.6.1. In Bezug auf die Täterkomponente machte der Berufungskläger zusammengefasst eine er- hebliche Minderung geltend. Zu den persönlichen Verhältnissen und der Wirkung der Strafe auf den Berufungskläger führte er aus, dass er die zwei Blumenfelder mit grosser Leidenschaft bewirtschafte und ihm diese Arbeit – auch wenn daraus nicht wirklich ein Gewinn erzielt werde – Sinn und grossen Halt im Leben gebe. Mit einer unbedingten mehrmonatigen Freiheitsstrafe werde diese Stütze gefährdet. Aufgrund eines Timeout in T.__ im Winter 2018/2019 habe er Abstand von der Angelegenheit gewinnen und vor allem Distanz zur Zivilklägerin nehmen kön- nen. Mittlerweile lebe er in einer neuen und stabilen Partnerschaft. Er pflege zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau einen guten Kontakt und habe diese nach seiner Rückkehr oft gesehen.
5.6.2. Vorleben Das Vorleben des Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz weder als straferhöhend noch als strafmindernd beurteilt. Die Arbeit an den Blumenfeldern, die vom Berufungskläger ange- führte gute Beziehung zu seinen Kindern sowie die neue Partnerschaft wurden berücksichtigt. Die Vorinstanz würdigte das Vorleben, wie ebenso sämtliche übrigen Aspekte zutreffend. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Erstinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzli- ches Urteil, E. III.1.4.4, S. 158 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der vom Berufungskläger geltend ge- machte gute Kontakt zur Kindesmutter vermag daran nichts zu ändern.
Die Beurteilung der Vorinstanz, das Vorleben wirke sich auf die Strafzumessung nicht aus, ist nicht zu beanstanden.
5.6.3. Nachtatverhalten 5.6.3.1. Der Berufungskläger reklamierte die vorinstanzliche Straferhöhung aufgrund seines Nachtat- verhaltens. Die diesbezüglichen Vorhaltungen seien richterlich noch nicht beurteilt und damit bloss unbewiesene Behauptungen der Zivilklägerin. Die Zivilklägerin habe diese Vorwürfe in einem anderen noch hängigen Verfahren gemacht. Es würde eine Verletzung der Unschulds- vermutung resultieren, wenn die Behauptungen der Zivilklägerin als bewiesen angesehen wür- den.
5.6.3.2. Umstände nach der Tat können als Indizien fungieren für die Einschätzung der kriminellen Energie (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 168 zu Art. 47 StGB).
Unbestritten waren die Vorfälle zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung strafrechtlich noch nicht beurteilt. Mit der Vorinstanz ist jedoch darin einig zu gehen, dass der Berufungsklä- ger, zweifelsohne auch nach dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum, mehr- fach gegen das Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot verstiess. Gewisse Vorfälle hat der Berufungskläger selber eingestanden. Er gab zu, dass er der Zivilklägerin aus T.__ E-Mails geschrieben habe, ihr Kisten mit ihren Sachen vor die Haustüre stellte und er wiederholt durch W.__ gefahren sei. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor. Im Weiteren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.4.4.2 S. 159 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Das Nachtatverhalten rechtfertigt eine Erhöhung der Ge- samtstrafe von 21 Monaten um zwei Monate.
5.6.4. Strafempfindlichkeit 5.6.4.1. Der Berufungskläger führte in Bezug auf die Strafempfindlichkeit aus, dass das Einsperren, wie bei der Untersuchungshaft gesehen, sich destabilisierend auf ihn auswirke. Durch den Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe würde der Berufungskläger aus seinem sozialen Netz und aus der für ihn sinnstiftenden Tätigkeit gerissen.
5.6.4.2. Die Vorinstanz beurteilte die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers als neutral.
Jeder unbedingte Freiheitsentzug bringt es mit sich, dass die betroffene Person aus ihrem sozialen und beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Inwiefern der Berufungskläger diesbe- züglich mehr als alle andern betroffen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für eine Strafminderung ausserge- wöhnlicher Umstände. Solche wurden vom Berufungskläger nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vo- rinstanzliches Urteil, E. III.1.4.4.3 S. 161). Die Strafempfindlichkeit wird mit der Vorinstanz als neutral beurteilt.
5.6.5. Strafmilderung gemäss Art. 48 StGB Der Berufungskläger machte Strafmilderung geltend, indem er ein unfaires Verfahren gegen seine Person rügte. Er verwies diesbezüglich zunächst auf das unsachgemässe und exzessive Orts- und Kontaktverbot. Weiter beklagte er die lange Untersuchungshaft und brachte schliesslich das Verhalten der Zivilklägerin ins Spiel, welche ihn zumindest am Anfang zu neuen Tathandlungen provoziert und herausgefordert habe. Diese seien von ihr überinterpre- tiert an die Behörden weitergeleitet worden.
Art. 48 StGB nennt verschiedene Gründe, welche zur Strafmilderung führen können. Die vom Berufungskläger aufgeführten angeblichen Gründe (unsachgemässes Orts- und Kontaktver- bot, lange Untersuchungshaft) rechtfertigen vorliegend keine Strafmilderung. Auch soweit der Berufungskläger auf das Verhalten der Zivilklägerin hinwies, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von ihm pauschal geltend gemachten Handlungen, durch welche er sich von der Zivilklägerin herausgefordert gefühlt habe, sind in keiner Art und Weise erstellt noch ersicht- lich. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. I.4.2 S. 41 3. Ab- schnitt verwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. b StGB sind nicht gegeben.
5.6.6. Verminderte Schuldfähigkeit i.S. von Art. 19 Abs. 2 StGB 5.6.6.1. Der Berufungskläger machte im Weiteren im Rahmen von Art. 47 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB geltend. Er bezog sich dabei auf ein unfaires Ver- fahren, die lange Untersuchungshaft (vgl. Ausführungen unter E. 5.5.5) sowie auf die psychi- atrischen Diagnosen.
5.6.6.2. Relevante psychische Störungen, wie Störungen der Persönlichkeit, des allgemeinen Verhal- tens und des Sexualverhaltens müssen sich für die strafrechtliche Relevanz auch ausserhalb des Delinquenzbereiches bei der betreffenden Person ausgewirkt haben, d.h. es ist aufzuzei- gen, wie weit der Handlungsspielraum auch im täglichen Leben eingeschränkt ist. Merkmale, die für eine Herabsetzung, jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen für eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sprechen, sind u.a. Einengung der Lebensführung, Stereotypisierung von Ver-
haltensweisen, Häufung sozialer Konflikte ausserhalb der Delinquenz, ausgeprägte emotio- nale Labilisierung vor dem Delikt (FELIX BOMMER/VOLKER DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 zu Art. 19).
Inwieweit aufgrund des Kontakt- und Rayonverbots sowie der Untersuchungshaft auf eine ver- minderte Schuldfähigkeit geschlossen werden soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dar- gelegt. Soweit der Berufungskläger auf die Verfahrensumstände hinwies, kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 5.5.5) verwiesen werden. Überdies lässt sich auch mit der vorliegenden psychiatrischen Diagnose (narzisstische, histrionische und emotional insta- bile [impulsive] Persönlichkeitsanteile einer kombinierten Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61]) keine verminderte Schuldfähigkeit begründen. Der Berufungskläger zeigte weder auf, inwie- fern er im täglichen Leben eingeschränkt ist, noch lassen sich diesbezüglich Hinweise aus den Akten entnehmen. Im Gutachten wird sodann eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 StGB klar verneint (STA-act. 9.2.127 Ziff. 6.2.1 f.).
5.6.7. Die hypothetisch festgesetzte Gesamtstrafe von 21 Monaten ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten insgesamt um drei Monate zu erhöhen. Straferhöhend fallen dabei die Vor- strafen (unbestritten; plus einen Monat) und das Nachtatverhalten (plus zwei Monate) ins Ge- wicht. Der Berufungskläger ist somit mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten zu bestrafen.
5.6.8. Bedingter Strafvollzug Der Berufungskläger liess einen bedingten Strafvollzug beantragen.
Im Nachfolgenden wird gezeigt, dass die Voraussetzungen sowohl für eine stationäre thera- peutische Massnahme (vgl. E. 6) als auch für eine Strafe erfüllt sind, weshalb gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen anzuordnen sind. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts, wonach die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeute und somit den bedingten oder teil- bedingten Aufschub einer Strafe ausschliesse (BGE 135 IV 180 E. 2.3), hingewiesen. Es kann für den Vollzug vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IV. S. 163 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Freiheitsstrafe ist zu vollzie- hen.
Die Berufung ist hinsichtlich der ausgefällten Freiheitsstrafe unbegründet und demnach abzu- weisen.
5.6.9. Busse 5.6.9.1. Der Berufungskläger monierte die Busse im Umfang von Fr. 3'000.00, welche die Vorinstanz bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen festsetzte. Diesbezüglich machte er gel- tend, der Ungehorsam im Zusammenhang mit der Verurteilung nach Art. 292 StGB wiege, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht schwer. Dies sei bei der Verhängung der Busse zu berücksichtigen.
5.6.9.2. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist mit Busse (bis höchstens Fr. 10'000.00; Art. 106 Abs. 1 StGB) bedroht. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Bestimmung stellt klar, dass die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Täters ("je nach den Verhältnissen") auch für die Bemessung der Busse eine zentrale Rolle spielt, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
5.6.9.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil nachvollziehbar aus, dass sie aufgrund der er- heblichen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit der Zivilklägerin in objektiver Hinsicht von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers ausgehe. Soweit sich der Berufungsklä- ger auf das vom Kantonsgericht gegenüber dem Berufungskläger mit vorsorglicher Mass- nahme auferlegte Orts- und Kontaktverbot bezog und dabei das Vorliegen eines fairen Ver- fahrens sowie die Verhältnismässigkeit bemängelte, kann er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Obergericht hat mit Entscheid vom 29. März 2018 das Orts- und Kon- taktverbot in teilweiser Gutheissung der Berufung eingeschränkt. Es ist von wiederholten Ver- letzungen eines rechtmässigen und verhältnismässigen Verbots auszugehen. Die Rüge des Berufungsklägers, das Verfahren sei unfair gewesen, ist unbehelflich. Auch haben sich die finanziellen Verhältnisse (vgl. dazu vorstehende E. 5.3.3.3) des Berufungsklägers seit der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erheblich verändert. Die Vorinstanz ging zu Recht von
einem schweren Verschulden aus. Die Busse von Fr. 3'000.00 erscheint unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände sowie dem Ermessen, welches dem Gericht zukommt, ange- messen. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vo- rinstanzliches Urteil, E. III.1.5 S. 162 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.
Die Berufung ist hinsichtlich der ausgefällten Busse unbegründet und demnach abzuweisen.
5.7. Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezember 2015 5.7.1. Der Berufungskläger wendete sich gegen den Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezember 2015 und führte dazu aus, dass er sich im Strassenverkehr seit Jahren wohlverhalten habe. Gegebenenfalls sei eine richterliche Verwarnung auszusprechen.
5.7.2. Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2017 wurde auf den Widerruf des in Frage stehenden Strafbe- fehls vom 11. Dezember 2015 verzichtet, die Probezeit jedoch um ein Jahr verlängert. Im Juni/Juli 2017 verübte der Berufungskläger diverse Vergehen im Strassenverkehr. Mithin wurde er somit während der Probezeit wiederholt einschlägig straffällig. Der Berufungskläger scheint die Regeln im Strassenverkehr nicht sonderlich ernst zu nehmen. Die Umstände und das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Verhalten lassen den Schluss auf eine fehlende ungünstige Legalprognose nicht zu (vgl. auch die Ausführungen unter E. 6.9.4). Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte datieren alle aus dem Jahr 2017. Seitdem ist es zwar gemäss Strafregisterauszug, wie vom Berufungskläger eingewendet, zu keinen weiteren Vergehen im Strassenverkehr gekommen. An der gestellten Prognose vermag dieser Umstand grundsätz- lich nichts zu ändern. Der Berufungskläger ist während Monaten auslandabwesend, was seine geltend gemachte Entgegnung stark relativiert. Der Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezem- ber 2015 ist klar zu bestätigen. Ein Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im ange- fochtenen Urteil (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. V. S. 164 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.
Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.8. Zusammengefasst erweist sich somit die Berufung sowohl hinsichtlich der ausgefällten Strafe wie auch in Bezug auf den Widerruf des Strafbefehls als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.
Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Ein- wände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebo- tenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1, 369 E. 6.1; je mit Hinwei- sen). Es kann im Übrigen auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unter E. VI.1 S. 165 ff. verwiesen werden.
6.2. Vorbringen zum Gutachten 6.2.1. 6.2.1.1. Der Berufungskläger brachte mehrere Einwände gegen das forensisch-psychiatrische Gutach- ten (nachfolgend Gutachten, STA-act. 9.2.84 ff.) vor. Zunächst wurde ausgeführt, das Gutach- ten beruhe auf falschen Tatsachen/Fakten. Für Fakten, die einer Gefährlichkeitsprognose zu-
grunde liegen würden, gelte der Grundsatz in dubio pro reo, diese seien zweifelsfrei nachzu- weisen. Vorliegend sei dies gerade nicht der Fall. Der Gutachter sei in falscher strafrechtlicher Hypothese davon ausgegangen, dass der Berufungskläger sich Tätlichkeiten habe zu Schul- den kommen lassen. Der Berufungskläger liess dazu weiter ausführen, dass dieses Problem (Arbeiten des Gutachters gestützt auf eine [ggf. auch falsche] strafrechtliche Hypothese) ei- nem Gutachten zwar inhärent sei, aber auch entsprechend zu würdigen sei, was die Vo- rinstanz unterlassen habe. Wie nämlich auch die Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei der Berufungskläger nie gewalttätig geworden. Im Weiteren brachte der Berufungskläger vor, der Gutachter sei, auf der Grundlage dieser falschen Fakten, mittelfristig von einer erhöhten Ge- fahr für Tätlichkeiten und leichte Gewaltdelikte ausgegangen. Die gutachterliche Prognose sei nie richtig gewesen und habe sich erst recht in den letzten vier Jahren als falsch erwiesen.
6.2.1.2. Auf den Einwand des Berufungsklägers, wonach im Gutachten - aufgrund des wiederholten Aufführens von Tätlichkeiten - von falschen Tatsachen ausgegangen werde, wird zuerst ein- gegangen (vgl. dazu unten E. 6.2.1.4). Danach folgen Ausführungen zum Vorbringen des Be- rufungsklägers bezüglich des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. E. 6.2.1.5) sowie zu der an- geblich, aufgrund der erwähnten Tätlichkeiten im Gutachten, inkorrekten gutachterlichen Ge- fährlichkeitsprognose (vgl. E. 6.2.1.6). Schliesslich wird auch auf die vom Berufungskläger vor- gebrachte, angeblich fehlende vorinstanzliche Würdigung der gutachterlichen Prognose ein- gegangen (vgl. E. 6.2.1.7).
6.2.1.3. Einleitend ist anzumerken, dass der Gutachter gestützt auf den Gutachterauftrag der Staats- anwaltschaft vom Straftatbestand der Tätlichkeit ausging. Die Tätlichkeiten standen im Zusam- menhang mit dem Vorfall vom 5./6. August 2016, anlässlich welchem es zur Trennung der Parteien kam. Beim Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Zivilklägerin verzichtete damals auf das Stellen eines Strafantrages, weshalb keine Strafverfolgung erfolgte (STA-act. 1.6). Das Verfahren wegen Tätlichkeiten ge- mäss Art. 126 Abs. 2 StGB (Offizialdelikt, wiederholte Tätlichkeiten) wurde mit Verfügung vom 27. August 2018 eingestellt, weil sich diesbezüglich keine konkreten Hinweise ergaben, wo- nach der Berufungskläger gegen die Zivilklägerin wiederholt tätlich geworden wäre. Es ist so- mit auch in Bezug auf Art. 126 Abs. 2 StGB zu keiner Verurteilung gekommen.
Anzumerken ist, dass der Berufungskläger erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Einwände zum Gutachten bzw. zu den darin aufgeführten Tätlichkeiten vor- brachte, obwohl dies bereits vor dem Kantonsgericht möglich gewesen wäre.
6.2.1.4. Im Gutachten wird das Wort "Tätlichkeit" insgesamt acht Mal unter dem Titel "Prognose" und "Rückfallgefahr" verwendet. Dabei wird Bezug genommen auf den Vorfall vom August 2016 (faktische Trennung von Berufungskläger und Zivilklägerin). Im Gutachten werden neben Tät- lichkeiten auch Drohungen aufgeführt bzw. es wird darauf hingewiesen, dass der Berufungs- kläger gewalttätig geworden sei. Wie bereits erwähnt kam es für den Vorfall vom August 2016 zu keinem Schuldspruch bezüglich der Tätlichkeiten. Der Berufungskläger erfüllte jedoch im Anklagezeitraum unbestritten wiederholt und mehrfach den Tatbestand der Drohung. Beim Tatbestand der Drohung handelt es sich im Gegensatz zu einer Tätlichkeit nicht nur um eine Übertretung, sondern um ein Vergehen. Soweit der Berufungskläger aus der Tatsache, dass der Gutachter auch von der weniger schweren Übertretung ausging, etwas für sich abzuleiten versuchte, dringt er nicht durch. Aus den Ausführungen im Gutachten ergeben sich für den Berufungskläger keine wesentlichen Nachteile. Im Gutachten werden sodann neben den vom Berufungskläger erwähnten Tätlichkeiten auch leichte Gewaltdelikte genannt. Auch daraus kann der Berufungskläger nichts für sich ableiten. Gewalt wird im Strafgesetzbuch zwar nicht definiert, unter Beizug der zivilrechtlichen Definition ergibt sich jedoch, dass unter Gewalt (vgl. Art. 28b ZGB) die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen verstanden wird (ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 28b ZGB). Unter Gewalt fallen nicht nur Tätlich- keiten (reine physische Gewalt), sondern ohne Zweifel auch die vom Berufungskläger mehr- fach ausgesprochenen Drohungen, welche unter anderem die psychische und soziale Integri- tät betreffen. Die vom Berufungskläger ausgesprochenen Drohungen sind nicht mehr als leichte "Gewaltdelikte" zu bezeichnen. Die Schlussfolgerung, der Experte sei in seinem Gut- achten von falschen Tatsachen ausgegangen, schlägt fehl. Der Berufungskläger gewinnt mit dieser Einwendung nichts.
6.2.1.5. 6.2.1.5.1. Der Berufungskläger berief sich auf den Grundsatz in dubio pro reo und machte geltend, diese Maxime sei für Fakten, die der Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegen, anzuwenden. Die Fakten müssten zweifelsfrei nachgewiesen sein, was vorliegend gerade nicht der Fall sei.
6.2.1.5.2. Gefährlichkeitsprognosen sind naturgemäss unsicher und schwierig (BGE 118 IV 108 E. 2a mit Hinweisen). Für den Prognoseentscheid, ist das Prinzip "in dubio pro reo" nicht anwendbar (BGE 137 IV 203 E. 1.2 mit Hinweisen). Hingegen hat die Prognose dem Verhältnismässig- keitsprinzip zu entsprechen, d.h. der Grundrechtseingriff muss im Verhältnis zur Gefährlichkeit des Täters (drohende Taten/Schwere der Taten) verhältnismässig sein (STEFAN HEIM- GARTNER, in: OFK-StGB, 20. Aufl. 2018, N. 8b zu Art. 56 mit Hinweisen).
6.2.1.5.3. Der Berufungskläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen, weshalb sein Einwand nicht zu hören ist.
6.2.1.6. Es stellt sich die Frage, ob die Arbeitshypothese des Gutachters, die auf dem Vorliegen von Tätlichkeiten seitens des Berufungsklägers basiert, zu einer inkorrekten Aussage führte, indem die Gefahr für Tätlichkeiten und (leichte) Gewaltdelikte zu Lasten des Berufungsklägers zu hoch prognostiziert wurde.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Tätlichkeiten um Übertretungen, bei Nötigungen und Drohungen hingegen um die härter bestraften Vergehen. Die Tätlichkeiten treten in Bezug auf die Schwere der Delikte klar hinter diejenigen der Nötigungen und Drohungen zurück. Die vom Experten angenommene Tätlichkeit kann an seiner Prognose im Verbund mit wiederholt vor- gefallenen Drohungen und Nötigungen nichts Wesentliches ändern, selbst wenn die Annahme falsch wäre. Der Berufungskläger dringt auch in diesem Punkt mit seinem Einwand nicht durch.
Soweit der Berufungskläger darauf hinwies, die Prognose des Gutachters habe sich in der seither vergangenen Zeit nicht bewahrheitet, vermag er daraus am oben Ausgeführten nichts zu ändern. Der Umstand, dass der Berufungskläger sich seit über eineinhalb Jahren an das
Kontakt- und Rayonverbot hält bzw. sich seither wohl verhält, ist zu begrüssen und im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Massnahme zu berücksichtigen. Nach dem Ausgeführten kann auf das Gutachten abgestellt werden.
6.2.1.7. Im Weiteren ist die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz zu prüfen.
Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, der Berufungskläger sei im angeklagten Zeitraum nicht gewalttätig geworden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI.1.4.4 S. 169). Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters somit berücksichtigt, dass während des ange- klagten Zeitraums keine physische Gewalt von seiner Seite ausgegangen ist. Diesen Ausfüh- rungen ist beizupflichten. Der Berufungskläger liess erst anlässlich der Berufungsverhandlung rügen, dass der Experte bei der Prognosestellung im Gutachten auch Tätlichkeiten erwähnt habe. Es versteht sich von selbst, dass gestützt darauf die Vorinstanz nicht gehalten war, ex- plizit auf den erwähnten Vorwurf des Berufungsklägers einzugehen. Vor dem Hintergrund der massiven Drohungen und Nötigungen (psychische Gewalt) sind bzw. wären Tätlichkeiten oh- nehin nur von untergeordneter Bedeutung. Die Verteidigung des Berufungsklägers erweist sich in diesem Punkt als irrelevant. Weder basiert das Gutachten auf falschen Fakten noch wurde es von der Vorinstanz unzureichend gewürdigt. Zudem ist die Berufung auf den Grund- satz in dubio pro reo in diesem Zusammenhang verfehlt.
6.3. Anlasstat Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers zur Anlasstat wird unter E. 6.7.2 eingegangen.
6.4. Kausalzusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat Der Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat wurde vom Berufungskläger nicht beanstandet. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf die Ausführun- gen im Gutachten. Darin wird explizit festgehalten, dass der Explorand aufgrund seiner Per- sönlichkeitseigenschaften im Sinne von tief verwurzelten Einstellungen und Verhaltensweisen erhebliche Schwierigkeiten hatte, sich mit Trennungssituationen im Allgemeinen und mit Zu- rückweisung im Besonderen zurecht zu finden, sodass er wiederholt einer Ex-Partnerin nach- stellte (STA-act. 9.2.112). Der Kausalzusammenhang ist somit ohne Zweifel gegeben. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. VI.1.4.3 S. 168 verwiesen werden.
6.5. Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit 6.5.1. Der Berufungskläger machte weiter geltend, das mittelfristige Rückfallrisiko für leichte Delikte sei hinfällig geworden. Sodann werde von Dr. D.__ das Risiko für schwere Gewaltdelikte im Therapiebericht 2019 verneint.
6.5.2. Der Berufungskläger versuchte die Expertenmeinung in Zweifel zu ziehen, indem er geltend machte, es sei trotz der vom Gutachter implizierten für ihn ausweglosen Situation (Bezie- hungsende, Kontaktverbot, Urteil der Vorinstanz) in der Folge zu keinen schweren Gewaltde- likten gekommen und das Rückfallrisiko habe sich nicht verwirklicht. Mit dieser Argumentation vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass der Berufungskläger sich über einen gewissen Zeitraum rechtskonform verhalten hat, ist zwar nennenswert, darf von ihm aber durchaus erwartet werden. Daraus im Nachhinein aber ernsthafte Bedenken am Gutachten zu schüren oder gar ein "falsches" Gutachten ableiten zu wollen, ist verfehlt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben des Gutachters um eine Risikoeinschätzung, wie sich eine Person in Zukunft unter bestimmten Umständen verhalten wird, und nicht um eine exakte Vorhersage eines Verhaltens handelt. Somit dringt der Berufungskläger auch in diesem Punkt nicht durch.
6.5.3. Die Vorinstanz berücksichtigte für die Gefährlichkeitsprognose alle relevanten Punkte. Sie schätzte das Risiko bezüglich zukünftiger Gewalthandlungen mittelfristig zutreffend als sehr hoch ein. Infolgedessen ging die Vorinstanz ohne fachspezifische Behandlung von einer schlechten Rückfallprognose aus. Unter Einbezug der Dauer des Tatverhaltens, der vom Be- rufungskläger dabei gezeigten Hartnäckigkeit, des Schädigungspotenzials sowie seiner Per- sönlichkeitsstörung nahm die Vorinstanz an, dass er auch in Zukunft ihm nahestehende Per- sonen belästigen könnte. Überdies wurden ihm seine Bemühungen um Erhalt eines Waffen- erwerbsscheins sowie seine gefährlichen Manöver im Strassenverkehr negativ ausgelegt. Po- sitiv wurde dem Berufungskläger angerechnet, dass er im angeklagten Zeitraum nicht gewalt- tätig wurde. In Bezug auf die Gefährlichkeit des Berufungsklägers kann schliesslich auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI.1.4.4 S. 168 ff.) verwiesen werden.
Zusammenfassend ging die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit gegeben war.
6.5.4. 6.5.4.1. Der Berufungskläger brachte vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass das Anordnen einer sta- tionären Massnahme eine Gefahr für die Allgemeinheit voraussetze. Bereits dieses Erfordernis würde jedoch fehlen, wenn wie in casu einzige Ursache für die Tat die Beziehung zum Opfer gewesen sei.
6.5.4.2. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters wird, wie vom Berufungskläger zutreffend ausgeführt, eine Gefahr für die Allgemeinheit vorausgesetzt. Die Gefährdung eines begrenz- ten Personenkreises oder gar nur einer Einzelperson kann ausreichend sein. Im letztgenann- ten Fall muss die gefährdete Einzelperson als Repräsentantin der Allgemeinheit stehen, durch deren Bedrohung der Rechtsfrieden gestört wird. An diesem Erfordernis fehlt es dann, wenn einzige Ursache für die Tat die Beziehung zum Opfer war. Eine blosse Selbstgefährdung reicht nicht aus. Die entsprechende Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat vorzunehmen. Es ist dabei auf den Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Die Wirkung einer bereits eingeleiteten Massnahme oder eines vorsorglichen Strafvollzugs muss ebenso berücksichtigt werden, wie diejenige der Untersuchungshaft, wobei letztere re- gelmässig mangels eigentlicher resozialisierender Einwirkungsversuche auf den Täter von un- tergeordneter Bedeutung sein dürfte (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 54 ff. zu Art. 59 mit Hinweisen). Die Begehung schwerer Straftaten macht einen Straftäter nicht notwendigerweise gefährlich. Gefährlichkeit meint die durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit. Mit anderen Worten be- steht die Gefährlichkeit erst dann, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, ein Täter werde auch in Zukunft Straftaten begehen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 59).
6.5.4.3. Im Gutachten wird festgehalten, dass der Berufungskläger nicht durch Gewalt gegen unbetei- ligte Dritte – im Sinne einer Gemeingefahr – in der Öffentlichkeit aufgefallen sei (STA- act. 9.2.124). Unter Bezug auf die Schlussfolgerungen der ROS-Abklärung (Risikoorientierter Sanktionenvollzug) wird im Therapieverlaufsbericht 2019 auf die Risiko-Eigenschaft "Bezie- hungstat-Disposition" verwiesen. Danach seien die entsprechenden Konflikte mit drohenden und bedrängendem Verhalten bisher nur in partnerschaftlichen Beziehungen aufgetreten. Das Tatmotiv habe anfänglich einem Motivations-Mix aus Wut, Frustration und Wiederannährung entsprochen, im weiteren Verlauf einem Rachebedürfnis als Reaktion darauf, von der Partne- rin verlassen worden zu sein. Nach dem Ausgeführten kann nicht darauf geschlossen werden, dass keine Gefahr für die Allgemeinheit vorliegt, auch wenn sich die Allgemeinheit nur auf einen eingegrenzten Personenkreis bezieht. Die Delikte stehen zwar im Zusammenhang mit dem Ende der (Liebes-)Beziehung und der Trennung von der Zivilklägerin. Vorliegend erweist sich die Situation jedoch nicht einzig aufgrund der Beziehung zur Zivilklägerin als relevant, sondern es geht in genereller Weise um nahe Beziehungen, insbesondere deren Beendigung und dem darauffolgenden Verhalten. So ist vorliegend nicht die Beziehung an sich, sondern generell das Loslösen nach einer Beziehung als Ursache anzusehen. Dies hat sich auch in der Vergangenheit bereits gezeigt. Die Problematik beschränkt sich somit nicht auf eine Ein- zelperson (vorliegend die Zivilklägerin), sondern auf Personen im näheren Umkreis des Beru- fungsklägers. Die Zivilklägerin als Ex-Partnerin ist mit anderen, der aktuellen sowie möglichen künftigen Lebensabschnittspartnerinnen austauschbar. Der Berufungskläger hat ein ähnliches Verhaltensmuster bei Trennungen bzw. Trennungsabsichten der (Ex-)Partnerinnen bereits in früheren Beziehungen gezeigt (STA-act. 9.2.118). Aus der Art, Dauer und Intensität des da- mals wie in casu gezeigten Tatverhaltens des Berufungsklägers ergibt sich für einen begrenz- ten Personenkreis die Gefährdung und damit auch eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Gesetzes.
6.5.5. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach sich seit dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ur- teils diesbezüglich eine wesentliche Veränderung ergeben hätte. Das soeben Ausgeführte ist auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch aktuell.
Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und somit abzuweisen.
6.6. Eignung der Massnahme 6.6.1. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbe- reitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2).
6.6.2. Der Berufungskläger erhob in Bezug auf die Kooperationsbereitschaft keine Einwände. Die Vorinstanz führte aus, dass von einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft ausgegan- gen werden könne bzw. eine solche zumindest nicht von vornherein aussichtslos sei, habe der Berufungskläger doch angegeben, sich mit seiner Persönlichkeit auseinandersetzen zu wol- len. Mithin kann auf die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil unter E. VI.1.4.5 S. 170 ff. verwiesen werden.
6.6.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gegeben waren.
Die Therapeutin D.__ führte in ihrem Therapieverlaufsbericht 2019 bezüglich Therapiebereit- schaft aus, der Berufungskläger nehme neben seinen Einzelsitzungen auch zuverlässig am Gruppentherapieprogramm teil, ohne dazu verpflichtet zu sein, was für eine gewisse Thera- piebereitschaft spreche. Der Berufungskläger habe für die ambulante Massnahme seine Fort- führung zugesichert. In Bezug auf eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zeige er sich allerdings nach wie vor sehr ablehnend. Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht führte der Berufungskläger sodann aus, eine stationäre Massnahme sei für ihn kein Thema (EVP BK OG S. 15). Demgegenüber sei er zur Weiterführung der ambulanten Therapie bereit, mache dort gut mit, halte die Termine ein und stehe auch während seinen Auslandaufenthalten in Kontakt mit seiner Therapeutin. Dies lässt darauf schliessen, dass der Berufungskläger zur
Therapeutin ein gewisses Vertrauensverhältnis aufbauen konnte. Im aktuellen Therapiever- laufsbericht 2020 wird ausgeführt, dass die therapeutische Beziehung sich mittlerweile als der- art tragfähig gestalte, dass der Berufungskläger daraus die Verpflichtung ableite, sich an die getroffenen Absprachen zu halten. Trotz der grundsätzlich gegenüber einer stationären Mas- snahme ablehnenden Äusserung des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vor der Berufungsinstanz ist zumindest von einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Be- troffenen auszugehen.
6.7. Verhältnismässigkeit der Massnahme 6.7.1. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhält- nisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Rela- tion bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen ge- geneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten re- levant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hin- weisen). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Ge- fahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5 mit Hinwei- sen). Im Übrigen kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unter E. VI.1.4.6 S. 182 f. verwiesen werden.
6.7.2. Anlasstat 6.7.2.1. Der Berufungskläger hielt dafür, die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme sei unverhältnismässig. Unter Hinweis auf das Übermassverbot machte er geltend, die An- lasstaten würden eine stationäre Massnahme nicht rechtfertigen.
6.7.2.2. Das sogenannte Übermassverbot verbietet die Anordnung einer Massnahme, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 56). Indiz für die Schwere einer Anlasstat kann die ausgesprochene Freiheitsstrafe sein (MA- RIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 59).
6.7.2.3. Unbestritten liegt mit der mehrfachen Nötigung ein Vergehen vor, welches mit der psychischen Störung des Berufungsklägers in Zusammenhang steht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI.1.4.2 S. 167, Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei näherer Betrachtung der berufungsklägerischen Delinquenz hinsichtlich Dauer und Intensität lässt sich ohne Zweifel nicht argumentieren, Delikte und Straf- fälligkeit seien von weniger grosser Tragweite. Merkmal des Stalkings besteht zwar gerade darin, dass sich dieses aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzt, welche einzeln betrachtet zwar minder schwer wirken, durch ihre Wiederholung und Kombination zusammen jedoch erst ihr ganzes Ausmass aufzeigen.
Für die mehrfachen Nötigungen wird sodann von einer (asperierten) Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausgegangen. Daneben wurde der Berufungskläger wegen weiteren Vergehen, na- mentlich wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig be- funden. Ohne deliktorientierte Behandlung wird dem Berufungskläger im Verlaufsbericht 2019 ein hohes Risiko für minderschwere Gewalt, im Besonderen Tätlichkeiten, Nötigung und Dro- hung attestiert. Daneben bestehe mittelfristig (d.h. innerhalb der nächsten 3-5 Jahren) eine mittelgradig bis hohe Wahrscheinlichkeit aufgrund von Vermögens- und Strassenverkehrsde- likten strafrechtlich in Erscheinung zu treten. In casu stehen weder bloss Übertretungen, noch – bei näherer Betrachtung der konkreten Tatausgestaltung, deren Dauer und Intensität – Straf-
taten von weniger grosser Tragweite zur Debatte. Der Einwand des Berufungsklägers bezüg- lich des Übermassverbots vermag somit nicht zu überzeugen. Daran vermag auch die Anord- nung einer stationären Massnahme nichts zu ändern.
Soweit der Berufungskläger sich für die Unverhältnismässigkeit auf das von ihm angeführte unklare Ende der Liebesbeziehung bezog, ist er nicht zu hören. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter E. 3.3.2.1 verwiesen.
Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.
6.8. Anfängliches "Nachstellen" des Berufungsklägers 6.8.1. Der Berufungskläger liess weiter vorbringen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lasse sich das anfängliche weitere Nachstellen als Voraussetzung für eine stationäre Massnahme nicht auf das Gutachten abstützen. Der Berufungskläger verwies im Weiteren auf die gut- achterlichen Ausführungen zur ambulanten Massnahme bzw. zu dem vom Gutachter diesbe- züglich entgegengebrachten und erwarteten Widerstand des Berufungsklägers.
6.8.2. Die Vorinstanz bezog sich für das Nachstellen in erster Linie nicht auf das Gutachten, sondern auf den aktenkundigen Therapieverlaufsbericht von Dr. D.__ vom 11. März 2019 (VI-Akten, Register 6). Darin wird ausgeführt, dass sich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, um den Schutz des Opfers vor weiteren unerwünschten Kontaktaufnahmen zu gewährleisten und damit die Kriminalprognose günstig zu beeinflussen, nicht effizient durchführen lasse.
Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil zu Recht davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt ein weiteres Nachstellen gegeben war. Dass die Vorinstanz in Kenntnis des Therapieverlaufsbe- richts 2019 in ihrem Urteil auf ein weiteres Nachstellen abstellte, ist nicht zu bemängeln. Im Weiteren kann auf die diesbezüglichen Angaben der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vo- rinstanzliches Urteil, E. III. 1.4.5 f. S. 171 ff.).
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit zum Zeit- punkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung als geeignet, erforderlich und verhältnismässig.
Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.
6.9. Berufungsverfahren 6.9.1. Es bleibt zu klären, ob sich seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 28. März 2019 in Bezug auf die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme eine relevante Veränderung er- geben hat und ob die diesbezügliche Anordnung weiterhin gerechtfertigt ist.
6.9.2. Der Berufungskläger machte geltend, die Voraussetzungen einer stationären Massnahme seien angesichts der tatsächlichen Anlassdelikte, der tatsächlichen Entwicklung und Prognose klar zu verneinen. Heute zeige sich, dass die ambulante Massnahme greife. Der Gutachter sei damals davon ausgegangen, dass die Erarbeitung einer tragfähigen Therapiesituation Zeit in Anspruch nehmen werde. Heute bestehe eine solche Therapiesituation längstens. Zudem hät- ten die Annäherungsversuche und Kontaktnahmen gegenüber der Zivilklägerin aufgehört.
6.9.3. Anlassdelikte Für die Ausführungen zu den Anlassdelikten kann auf die obige E. 6.7.2 verwiesen werden.
6.9.4. Legalprognose 6.9.4.1. Der Berufungskläger brachte in Bezug auf die Legalprognose zusammengefasst vor, es sei seit mindestens eineinhalb Jahren zu keiner Kontaktaufnahme zur Zivilklägerin gekommen bzw. er habe sich wohlverhalten. Diese positive Entwicklung habe sich somit über Monate bestätigt. Er habe während längerer Zeit bewiesen, dass er den gebotenen Abstand einhalten könne.
6.9.4.2. Vorliegend stützt sich die Anordnung der stationären Massnahme auf Art. 59 Abs. 1 StGB. Diese Bestimmung verlangt eine schwere psychische Störung des Täters, das Begehen eines Verbrechens oder Vergehens, welches mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht sowie die Erwartung, dass mit der stationären Behandlung sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten vermeiden lasse. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten bemisst sich nach der Schwere der möglichen
Delikte, ihrer Häufigkeit und nach der Grösse der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind (vgl. MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 50 zu Art. 59). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine stationäre Be- handlung anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlich- keit besteht, dass sich dadurch die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lasse (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1).
Die Tatsache, dass die Tat bereits länger zurückliegt und in der Zwischenzeit ein Wohlverhal- ten der betroffenen Person zu konstatieren ist, kann eine Rolle spielen und Anlass dazu geben, auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 59 mit Hinweisen).
6.9.4.3. Der Umstand, dass sich der Berufungskläger seit gut einem Jahr an das Kontakt- und Rayon- verbot hält, ist beachtenswert, als einen positiven Schritt in die richtige Richtung und als Indiz für ein künftiges Verhalten zu werten. Aus dem Umstand, dass die Vorfälle seit der Hauptver- handlung im März 2019 massiv abgenommen haben und der Berufungskläger sich seit August 2019 nicht mehr der Zivilklägerin genähert hat, kann jedoch längst nicht davon ausgegangen werden, dass das Ziel erreicht wurde oder sich die Situation ausreichend gefestigt hat. Gut- achten und Therapieverlaufsbericht 2019 gehen mittel- und langfristig klar von einer schlech- ten Prognose aus, was nicht unbeachtet bleiben darf. Ob, inwieweit und inwiefern sich der Berufungskläger zukünftig bewähren wird, ist vorliegend noch nicht ausreichend ersichtlich. Die seit dem vorinstanzlichen Urteil vergangene Zeit erweist sich vor dem Hintergrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung als ungewiss und wenig aussagekräftig. Erst bei Rück- schlägen und der Erprobung der gemäss Therapieverlaufsbericht 2019 erlernten Strategien wird sich zeigen, ob der Berufungskläger das Gelernte auch in schwierigen Situationen an- wenden kann. Als besondere Herausforderung stellt sich vornehmlich das Ende einer Bezie- hung dar. Gemäss eigenen Angaben befindet sich der Berufungskläger aktuell in einer Bezie- hung. Infolgedessen besteht seitens des Berufungsklägers grundsätzlich kein Anlass mit der Zivilklägerin in Kontakt zu treten. Sollte der Berufungskläger aber in naher Zukunft wieder mit einer Trennungssituation konfrontiert sein, ist ohne Behandlung und situativer emotionaler In- stabilität mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen (STA-act. 9.2.120).
Laut Gutachten ist das Verhaltensmuster des Berufungsklägers andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. Ein auffälliges Verhaltensmuster
sei beim Berufungskläger seit seiner Kindheit oder frühen Jugend vorhanden und ziehe sich bis in die Gegenwart (STA-act. 9.2.110). Der Gutachter geht denn auch von einer sehr schwer- wiegenden und überdauernden Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers aus (STA-act. 9.2.127 Ziff. 6.1.2).
Zusammengefasst kann im Umstand, dass sich der Berufungskläger seit gut einem Jahr der Zivilklägerin nicht mehr angenähert und diese nicht mehr kontaktiert hat, zwar eine gute Ent- wicklung gesehen, nicht jedoch auf eine günstige Legalprognose geschlossen werden. Schlüs- sige Aussagen darüber wären verfrüht.
6.9.4.4. Wenn der Therapieverlaufsbericht 2020 optimistisch ausführt, der Aufbau einer Beziehung zur Therapeutin komme voran und das therapeutische Verhältnis gestalte sich mittlerweile als der- art tragfähig, dass der Berufungskläger daraus die Verpflichtung ableite, sich an die getroffe- nen Absprachen zu halten, sind das positive Anzeigen für erste Schritte auf einem langen Weg. Der Aufbau einer guten Beziehung zur Therapeutin ist zwar von grundlegender Bedeu- tung für eine Therapie, stellt aber noch keine ausreichende Auseinandersetzung mit der ei- gentlichen Störung und keine deliktorientierte Behandlung dar. Von grösster Wichtigkeit wird die therapeutische Behandlung der im Gutachten genannten schwerwiegenden und überdau- ernden Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers sein.
Zusammengefast lässt sich feststellen, dass aus dem Aufbau einer tragbaren Therapiebezie- hung noch nicht auf eine günstige Legalprognose geschlossen werden kann. Darüber hinaus lässt die Aussage des Therapieverlaufsberichts 2019 skeptisch werden, die Motive des Beru- fungsklägers, weshalb er sich auf eine Behandlung eingelassen habe, seien unklar geblieben.
6.9.4.5. Unter Verweis auf den Therapieverlaufsbericht 2019 liess der Berufungskläger geltend ma- chen, er habe Unrechtseinsicht, übernehme Verantwortung für das deliktische Verhalten und bejahe ein glaubhaftes Legalbewährungsziel. Es gelinge ihm aktuell, Risikosituationen zu er- kennen und es bestünden realistische Vorbeuge-, Bewältigungs- und Notfallstrategien. Infol- gedessen sei deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich in Zukunft wohlver- halten werde.
6.9.4.5.1. In der Tat schreibt der Therapieverlaufsbericht 2019 dem Berufungskläger eine teilweise Un- rechtseinsicht dahingehend zu, dass er sich mit seinen risikoerhöhenden Persönlichkeitsmerk- malen auseinandersetze, in dieser Hinsicht Verantwortung übernehme und Deliktsbewusst- sein entfalte. Allerdings führt der Therapieverlaufsbericht weiter auch aus, der Berufungsklä- ger entwickle noch nicht ausreichend eine eigene Täteridentität und weise ausgeprägte Exter- nalisierungstendenzen auf. Bezüglich Letzterem suche der Berufungskläger für das Tatge- schehen noch dauernd Gründe ausserhalb seiner eigenen Verantwortlichkeit.
Anlässlich der Berufungsverhandlung deutete der Berufungskläger während der persönlichen Befragung an, dass er sich mit den begangenen Delikten auseinandersetze. Auf die richterli- che Frage, woran er mit seiner Therapeutin noch zu arbeiten habe, fiel ihm die Antwort schwer. Im Verlauf der Einvernahme gab er dann zu Protokoll, täglich daran zu arbeiten, nicht mehr so an Menschen zu klammern (EVP BK OG S. 16 unten). Des Weiteren gestand er ein, dass das Anbringen des GPS-Trackers sowie das Aufkreuzen am Wohnort und am Arbeitsort der Zivil- klägerin ein sehr grosser Fehler gewesen sei (EVP BK OG S. 5). Gleichzeitig versuchte er jedoch die Taten zu verharmlosen, indem er anführte, es sei auch zu spontanen Begegnungen gekommen. Bezüglich der zwischen ihm und der Zivilklägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 15. März 2017 (vgl. STA-act. 11.97), in welcher unter anderem festgehalten wurde, dass sämtliche Begegnungen sich ausschliesslich auf die Arbeit zu beziehen habe, relativierte der Berufungskläger, indem er angeblich nicht mehr wissen wollte, ob er diesen wirklich unter- schrieben habe oder nicht. Der Vertrag sei ihm unter die Finger gelegt worden. Es sei für ihn auf eine Art ambivalent gewesen. Er habe nicht gewusst, wie es weitergehe (EVP BK OG S. 7). Mehrfach und wiederholt fällt auf, dass der Berufungskläger seine Taten mit dem Ver- halten der Zivilklägerin zu rechtfertigen versuchte. Auch fühlte er sich durch das Strafuntersu- chungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren ungerecht behandelt. Auf Vorhalt seines Schreibens vom 16. Oktober 2019 (eingereicht als Beilage zum Schreiben vom 5. Mai 2020 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung) reklamierte der Berufungskläger vor dem Obergericht unter Berufung auf seinen Gerechtigkeitssinn weiterhin, dass über die Zivilkläge- rin kein Gutachten erstellt worden sei (EVP BK OG S. 17 f.). Glaubhaftes Bewusstsein des Berufungsklägers ins Unrecht lässt sich aufgrund des Gesagten nicht schlussfolgern.
Dass der Berufungskläger laut Aussagen seiner Therapeutin begonnen hat, sich verantwor- tungsbewusst mit seinen risikoerhöhenden Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen, führt nicht zu einer günstigen Legalprognose. Die Therapie steht am Anfang und bedarf der einlässlichen Erprobung und Umsetzung.
6.9.4.5.2. Der Sachverständige bezeichnete die Persönlichkeitsstörung des Berufungsklägers als schwer, seine Verhaltensmuster sind seit Jahren eingeschliffen. Dass sich der Berufungsklä- ger seit über einem Jahr wohlverhalten hat und strafrechtlich nicht erneut auffällig wurde, ver- mag keine ausreichende Veränderung der Legalprognose zu bewirken. Dazu muss sich der Berufungskläger während einer längeren Zeitspanne bewähren. Zwar konnte er - gemäss The- rapieverlaufsbericht 2019 - seine gelernten Strategien in einer Risikosituation bereits erproben. Die dabei angesprochene Situation betraf die Zustellung eines Briefes durch die Polizei. Der Berufungskläger konnte in dieser Situation angeblich seine Strategien anwenden, daraus lässt sich jedoch weder in Bezug auf ein mögliches Verhalten gegenüber der Zivilklägerin noch ge- genüber seiner jetzigen Lebensabschnittsgefährtin ausreichende Schlussfolgerungen ziehen. Der Berufungskläger distanzierte sich zwar im Verlauf der ambulanten Behandlung von weite- ren Stalkinghandlungen. Gemäss Therapieverlaufsbericht 2019 ist jedoch unklar, ob der Be- rufungskläger sich durch die Strafe beeindrucken liess, ob er beeinflussbar ist durch die the- rapeutischen Interventionen oder ob aufgrund seiner neuen Intimbeziehung das Motiv für wei- tere Stalkinghandlungen zulasten der Zivilklägerin nicht mehr vorlag. Wie der Therapiever- laufsbericht 2019 treffend ausführt, wird sich erst noch zeigen, ob es dem Berufungskläger gelingen wird, die Erkenntnisse und Erfahrungen aus der therapeutischen Behandlung in den Alltag zu transferieren und bei Risikosituationen zeitnah abzurufen. Die bisher erreichten the- rapeutischen Erfolge sind von geringem Ausmass und für das Gericht nicht ausreichend, als dass der Berufungskläger bei einer allfälligen Veränderung in seinem Beziehungsstatus be- reits als genügend gefestigt erschiene und mit einer für ihn bedrückenden und schmerzlichen Situation unter Anwendung der erprobten Strategien sozialadäquat umgehen könnte. Aktuell ist weiterhin von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb eine stationäre the- rapeutische Massnahme als notwendig, zweckmässig und verhältnismässig erscheint.
Die Berufung ist somit auch in Bezug auf die Massnahme unbegründet und demnach abzu- weisen.
Im Weiteren wurde die Aufhebung und Abänderung der Ziffern 9.1 und 9.2 des vorinstanz- lichen Urteils verlangt und beantragt, dem Beschuldigten seien die beschlagnahmten Vermö- genswerte vollumfänglich wieder auszuhändigen.
Die voranstehenden Anträge wurden von der Verteidigung mit keinem einzigen Wort begrün- det (vgl. Verhandlungsprotokoll OG sowie Plädoyernotizen BK). Dem Verfahrensausgang ent- sprechend kann deshalb ohne weiteres auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VII3, S. 179 ff.).
7.2. Demgegenüber liess die Zivilklägerin die vollumfängliche Bestätigung von Ziff. 8.2 des ange- fochtenen Urteils beantragen. Sie verwies dabei auf Art. 73 StGB und begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Berufungskläger finanziell nicht gut aufgestellt sei. Wenn sie die Forderungen in Betreibung setzen müsste, würde sie leer ausgehen, weshalb es sich recht- fertige, die Busse mit einem Teil der Beschlagnahme zu verrechnen und die Restanz der Zi- vilklägerin zuzusprechen. Eine Korrektur aufgrund der durch das Berufungsverfahren entstan- denen Gerichtskosten werde als stossend angesehen, würde dies dazu führen, dass die Zivil- klägerin völlig leer ausginge. Auch habe sie, die Zivilklägerin, die zusätzlichen Gerichtskosten nicht verursacht. Sie habe mit der Überweisung des Betrages von Fr. 25'000.00 an die Polizei, unter Verzicht auf Verrechnung mit Forderungen gegen den Berufungskläger, wesentlich zur Beschlagnahme beigetragen.
7.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen die vom Berufungskläger bezahlte Busse der Zivilklägerin zugesprochen werden kann, geprüft und zu Recht bejaht. Es kann auf das vorinstanzliche Urteil (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VII.3.7 S. 182 f., insbesondere E. 3.7.4 S. 183; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Eine andere Verlegung der Kosten ist vorliegend nicht angezeigt.
Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.
8.1.2. Angeblicher Verzicht auf Zivilansprüche durch die Zivilklägerin 8.1.2.1. Der Berufungskläger brachte vor, die Zivilklägerin habe wiederholt auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet. Ein Verzicht sei endgültig und jegliche Ansprüche für diesen Zeitraum würden entfallen.
8.1.2.2. Die Vorinstanz hat sich mit Urteil vom 28. März 2019 ausführlich mit dem Verzicht auf zivil- rechtliche Ansprüche der Zivilklägerin auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.4.2.1 S. 190 f.). Dazu brachte der Berufungskläger weder neue Einwände vor noch beanstandete er die Ausführungen der Vorinstanz explizit. Es kann vollständig auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. VIII.2.4.2.1 S. 190 verwiesen werden.
8.1.3. Auf die berufungsklägerischen Ausführungen, wonach bei einem Freispruch die zivilklägeri- schen Zivilforderungen abzuweisen seien, ist nicht weiter einzugehen.
Für die rechtlichen Ausführungen zum Schadenersatz kann vollumfänglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E VIII.1, S. 183 f, VIII.2.5 S. 192 – 197; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.
8.1.4. Subrogation – Aktivlegitimation der Zivilklägerin Der Berufungskläger bestritt die Aktivlegitimation der Zivilklägerin in Bezug auf die Therapie- kosten im Umfang von Fr. 1'650.00 und verwies diesbezüglich auf die gesetzliche Subrogation bei Leistungen der Opferhilfe.
Dieser Einwand wurde vom Berufungskläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorge- bracht. Die Vorinstanz machte zur Subrogation (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.4.2.1 S. 191) nachvollziehbare und detaillierte Ausführungen. Die Vorinstanz verneinte dabei das Vorliegen einer gesetzlichen Subrogation, da eine solche erst im Zeitpunkt der definitiven Ver- fügung über die Entschädigungsleistung erfolge. Die Aktivlegitimation der Zivilklägerin für die Therapiekosten von Fr. 1'650.00 wurde zu Recht bejaht. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Berufungskläger ein Schreiben der Opferhilfe Nidwalden vom 29. Mai 2019 auf, in welchem er zur Zahlung der von der Opferhilfe vorfinanzierten Fr. 18'227.30 aufgefordert wurde. Damit wird unterstrichen, dass die Vorinstanz richtigerweise von einer Vorschusszah- lung ausging. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.
8.1.5. Schaden - Kosten für die Heilbehandlung 8.1.5.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Berufungskläger Bereitschaft, für den ent- standenen Schaden, soweit ausgewiesen, aufzukommen. Explizit akzeptierte er die Behand- lungskosten bei N.__ (Fr. 457.60; vgl. STA-act. 5.38-43) und bei O.__ (Fr. 220.80; vgl. STA- act. 5.44-45) bis Dezember 2017 und darüber hinaus die Therapiekosten 2018 bei der Psy- chologin O.__ im Betrag von Fr. 592.00.
8.1.5.2. Der Berufungskläger brachte in Bezug auf die Heilbehandlungen vor, dass nur kausale Kosten zu vergüten seien. Kosten für Massnahmen wie Kinesiologie, Tarot/Astrologie/Traumarbeit, welche nicht ärztlich verordnet seien, seien weder zweckmässig noch kausal und deshalb von
der Zivilklägerin selber zu tragen. Sinngemäss monierte der Berufungskläger damit einerseits die Therapiekosten bei P.__ für die "Traumarbeit" (insgesamt Fr. 2'080.00, bestehend aus Fr. 1'120.00 [Kosten bis Dezember 2017] sowie Fr. 960.00 [Kosten für das Jahr 2018]) und andererseits die Kosten für die Kinesiologie im Betrag von Fr. 1'650.00.
8.1.5.3. Der Berufungskläger argumentierte bei der Berufungsinstanz fast wortwörtlich mit denselben Einwänden, wie bereits vor der Erstinstanz, ohne sich dabei mit ihrem Entscheid auseinander- zusetzen. Die Vorinstanz hat sich mit der Begründung des Beschuldigten hinreichend befasst mit der Schlussfolgerung, es lasse sich ex ante betrachtet nicht sagen, die Behandlungen seien nicht notwendig oder unangemessen gewesen. Aufgrund der Schwere und Intensität der Taten, welche insbesondere auf die lange Dauer der Belästigungen zurückzuführen seien, sei es nachvollziehbar, dass die Zivilklägerin diejenige Hilfe in Anspruch genommen habe, welche sie persönlich angesprochen und von der sie die beste Wirkung erwartet habe. Diesen Aus- führungen ist beizustimmen. Der Berufungskläger überzeugte mit seinen allgemein gehalte- nen Ausführungen nicht. Ergänzend ist anzuführen, dass die geltend gemachten Kosten, ins- besondere auch vor dem Hintergrund der massiven psychischen Einwirkung des Berufungs- klägers auf die Zivilklägerin, keineswegs als übermassig oder unverhältnismässig anzusehen sind. Anzeichen dafür, es fehle bei den geltend gemachten Kosten an der Kausalität, sind weder ersichtlich noch wird diesbezüglich vom Berufungskläger eine nachvollziehbare Begrün- dung vorgetragen. Es kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.5 insb. S. 192-197) verwiesen werden.
Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.
8.1.6. Schaden - Lohnausfall 8.1.6.1. Der Berufungskläger monierte zusammengefasst den von der Vorinstanz festgehaltenen Schaden infolge Lohnausfall von Fr. 1'251.30. Zunächst bestand er unter Verweis auf Ziff. 4.3 des Personalreglements (bei Krankheit erfolgt während der ersten 60 Tagen keine Kürzung, danach wird der Lohn im Umfang von 80% ausbezahlt) darauf, er müsse sich eine davon abweichende Abrechnung der Arbeitgeberin, unter Berücksichtigung des Doppelzahlungsrisi- kos nicht anrechnen lassen. Dann wurde konkret geltend gemacht, auf den Abrechnungen
seien keine Lohnkürzungen ersichtlich, auch nicht ab dem 21. August 2017. Im Weiteren wur- den die Nacht- und Wochenendzulagen bestritten. Diese seien entgegen der Argumentation der Vorinstanz Bestandteil des Taggeldes.
8.1.6.2. Der Erstinstanz ist zuzustimmen, dass der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen ist (Art. 42 Abs. 2 OR).
Erzielt der Arbeitnehmer einen unregelmässigen Lohn, namentlich Akkordlohn, Provisionen, umsatzabhängigen Lohn, Umsatz-, Gewinnbeteiligung etc., so erhält er während der Arbeits- unfähigkeit, was er in dieser Zeit mit voller Arbeitskraft erzielt hätte. Selbst wenn die Anwen- dung des sogenannten Lohnausfallprinzips in vielen Fällen Kopfzerbrechen bereiten mag, darf bei dieser Sachlage auf den Lohn abgestellt werden, den ein Arbeitnehmer unmittelbar vor der unverschuldeten Arbeitsverhinderung erhalten hat (vgl. HANS-PETER EGLI, in: OFK-OR, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 324a). Zulagen, die insbesondere für Überstunden oder für Nacht- und Sonntagsarbeit bezahlt werden, sind zu berücksichtigen, sofern sie regelmässig und dauerhaft sind (BGE 132 III 172 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz stützte sich als Richtwert, weil die monatlichen Lohnabrechnungen stark vari- ierten, auf den Durchschnittsnettolohn von April 2017 bis Juni 2017 ab (Fr. 2'685.80) und be- rechnete so für die Monate Juli bis Oktober die Differenz zum effektiv bezahlten Nettolohn (insgesamt Fr. 1'251.30 [Juli Fr. 212.15, August Fr. 427.45, September Fr. 154.05 und Okto- ber Fr. 457.65]). Es kann auf die dortigen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.5 S. 193; Art. 82 Abs. 2 StPO). Damit wurde der Zivilklägerin der bisherige volle Lohn, auch nach den gemäss Personalrecht vorgesehenen 60 Karenzfrist, zugestanden. Soweit der Berufungskläger implizit geltend zu machen ver- suchte, die Zivilklägerin hätte bei der Spitex gegen die Abrechnungen vorgehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte aufgrund des beharrlichen und sehr aufdringlichen Verhaltens des Berufungsklägers arbeitsunfähig wurde. Wenn in der Folge der unregelmäs- sige Lohn (vorliegend die Zulagen für die Nacht- und Abendarbeit) vom Arbeitgeber nicht voll- ständig ausbezahlt wurde und die Versicherte in der damaligen schwierigen Situation, in wel- cher sich der Arbeitgeber ihr gegenüber mit Entgegenkommen und mit Verständnis äusserte,
nicht intervenierte, ist dies der Zivilklägerin nicht vorzuwerfen, zumal für sie die Lohnabrech- nungen aufgrund der Nacht- und Abendeinsätze nicht ohne weiteres als unrichtig ersichtlich waren.
Nach Ermessen des Richters sowie mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Einbezug der von der Geschädigten getroffenen Massnahmen (Beizug einer Rechtsan- wältin) erweist sich das Abstellen auf die Differenz als sachgemäss. Hinweise für ein mögli- ches Risiko der Doppelzahlung sind nicht ersichtlich. Der Zivilklägerin ist ein Schaden aus Lohnausfall von Fr. 1'251.30 entstanden.
Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.
8.2. Genugtuung Der Berufungskläger brachte in Bezug auf die Genugtuung in nur pauschaler Weise vor, der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 4'000.00 sei nicht angemessen und auf ma- ximal Fr. 1'000.00 zu reduzieren. Eine weitergehende Begründung für sein Ansinnen liess der Berufungskläger vermissen.
Die von der Vorinstanz erkannte Höhe der Genugtuung erscheint nicht unüblich (vgl. z.B. BGE 141 IV 437 oder LANDOLT, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteil Nr. 2465 bzw. Urteil des Obergerichts Bern SK 2016 69 vom 21. November 2017). Über die lange Zeitspanne von meh- reren Monaten kam es insbesondere wiederholt zu Nötigungen, was für die Zivilklägerin sehr belastend war. Die Zivilklägerin wurde krankgeschrieben und konnte unverschuldet während Monaten ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Aufgrund der Dauer und Vielzahl der Vorfälle sowie deren belastenden und schädigenden Auswirkungen auf die Zivilklägerin wird eine Ge- nugtuungssumme in der Höhe von Fr. 4'000.00 als angemessen angesehen. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.6 S. 197 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Der Berufungskläger hat der Zivilklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Juli 2017 zu bezahlen.
Die Berufung ist somit hinsichtlich der Genugtuung unbegründet und damit abzuweisen.
8.3. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.
9.2. Gerichtskosten Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden nur pauschal angefochten. Sie erschei- nen angemessen und werden bestätigt (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 300.00 bis Fr. 6‘000.00 (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [Prozesskostengesetz, NG 261.2]), werden aufwandsgemäss – es fand eine ganztägige Be- rufungsverhandlung statt – und ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 6'000.00 angesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Der Berufungskläger hat der Gerichtskasse mit dem beiliegenden Einzahlungsschein Fr. 6'000.00 zu bezahlen.
9.3. Amtliche Verteidigung 9.3.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss vorinstanzlichem Urteil wurde nicht angefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu oben E. 1.4.2).
9.3.2. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwen- digen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Berufungsinstanz Fr. 600.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). Die amtliche Verteidigerin legte eine Honorarnote über Fr. 17'495.00 ins Recht (Fr. 15'840.00 [Honorar] + Fr. 404.20 [Auslagen] + Fr. 1'250.80 [7.7% MWSt]). Die Überschrei- tung der Höhe des ordentlichen Honorars gemäss Art. 45 PKoG wird von der amtlichen Ver- teidigerin mit den umfangreichen Akten, der Komplexität des Sachverhaltes mit zahlreichen verschiedenartigen Vorhalten und der Beurteilung sowohl der Strafe wie auch der Massnahme begründet.
Die dem Obergericht eingereichte Kostennote lässt sich nicht nachvollziehen, weil sie nicht detailliert in Einzelpositionen aufgeschlüsselt ist. Dies verunmöglicht eine Kontrolle durch das Gericht. In der Kostennote werden pro Arbeitstag verschiedene Leistungen aufgelistet und für alle erbrachten Leistungen ein Gesamtaufwand aufgeführt. Dabei wird jedoch unterlassen, für jede Leistung eine genaue Zeitangabe anzuführen. So ergibt sich beim Addieren aller Zeitan- gaben, bei welchen die Leistung "Redaktion Parteivortrag Berufung" aufgeführt wurde, ein Ge- samttotal von 2'225 Minuten (37 Stunden und 5 Minuten). Dabei wurden jedoch alle Arbeits- leistungen des ganzen Tages erfasst. Werden dagegen nur jene Stunden gezählt, bei welchen "Redaktion Parteivortrag Berufung" alleine aufgeführt wird, ergibt sich lediglich noch ein Total von 750 Minuten (12 Stunden 30 Minuten). Auffallend oft lässt sich zudem der Leistungserfas- sung die Position "Durchsicht E-Mail/Schreiben Klient" entnehmen. Diese Position wurde al- leine im Zeitraum vom 29. April 2019 bis 29. Mai 2020 über 17 Mal aufgeführt. Die amtliche Verteidigung hat den Kontakt zu einem auch anspruchsvollen Mandanten in einem angemes- senen Rahmen zu halten und die Kontaktaufnahmen gegebenenfalls auf das Notwendige zu beschränken, was es der amtlichen Verteidigung auch erlaubt, nicht auf jedes E-Mail/Schrei- ben des Mandanten zu reagieren und etwas zu unternehmen. Rechtsanwältin Widmer war, mit Unterbrechung während ihres Mutterschaftsurlaubes, bereits beim staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren wie auch beim Strafverfahren vor dem Kan- tonsgericht als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Die Aktenlage war ihr somit aus diesen Ver- fahren bereits bekannt. Im Weiteren ist zu berücksichtigten, dass es sich um eine Teilanfech- tung des vorinstanzlichen Urteils handelt. So wurde weder der Freispruch (vorsätzliche einfa- che Verletzung der Verkehrsregeln) noch der Schuldspruch bezüglich fünf Tatbeständen (ge- ringfügige arglistige Vermögensschädigung, mehrfache Nötigung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, vorsätzliche einfache Verletzung von Verkehrsregeln, Wider- handlung gegen das kantonale Strafrecht) angefochten. Der Parteivortrag der amtlichen Verteidigung weist 60 Seiten auf. Diesbezüglich ist anzumer- ken, dass die Ausführungen zu grossen Teilen mit den Ausführungen identisch sind, welche anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gehalten wurden. Etliche Ausfüh- rungen im Parteivortrag erwiesen sich als überflüssig (z.B. zur Nötigung, die mangels Anfech- tung in Rechtskraft erwachsen ist). Nach dem Ausgeführten rechtfertigt sich eine Kürzung der Honorarnote (total 72 Arbeitsstun- den) um 20 Stunden auf insgesamt 52 Stunden. Das Honorar ist deshalb auf den Betrag von Fr. 11‘440.00 (52 Std. à Fr. 220.00) zu reduzieren (Art. 33 und analog Art. 36 PKoG). Daneben stehen der amtlichen Verteidigung die Auslagen (Fr. 404.20) und die MWSt (Fr. 912.00 [7.7 %
MWSt auf Fr. 11'844.20]), somit im Gesamt Fr. 12'756.20 zu. Dieser Betrag ist vorerst vom Kanton zu bezahlen (Art. 39 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, Rechtsanwältin Stefanie Widmer, eine Entschädigung über Fr. 12'756.20 (inkl. Auslagen und MWSt) auszu- bezahlen. Der Berufungskläger ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kan- ton Nidwalden verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren ab Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
9.4. Privatklägerin 9.4.1. Honorarnote Rechtsanwältin Rotzer 9.4.1.1. Subrogation In Bezug auf die vorprozessualen Anwaltskosten von Rechtsanwältin Rotzer von Fr. 18'227.30 monierte der Berufungskläger, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Zivilklägerin aufgrund der gesetzlichen Subrogation nicht aktivlegitimiert sei. Für den Berufungskläger bestehe ein Doppelzahlungsrisiko. Auch das Amt für Justiz sei an den Berufungskläger gelangt und gehe von einer Subrogation aus. Der Berufungskläger sei bereit, die Anwaltskosten gemäss Anträ- gen zu bezahlen, jedoch nicht doppelt.
9.4.1.2. Der Berufungskläger legte diesbezüglich ein Schreiben des Amts für Justiz vom 29. Mai 2019 zu den Akten. Dieses Schreiben wurde nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils ausgestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger daraus eine gesetzliche Subrogation vor oder zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung ableiten will. Zumal, wie von der Vo- rinstanz zu Recht festgehalten wurde, die Subrogation erst im Zeitpunkt der definitiven Verfü- gung über die Entschädigungsleistung (PETER GOMM, Handkommentar Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 12 zu Art. 21 OHG) erfolgt. Dass zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteils- fällung eine solche Verfügung vorlag, wurde sodann auch nicht geltend gemacht. Der Beru- fungskläger dringt somit mit dem Einwand, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Aktivlegiti- mation der Zivilklägerin ausgegangen, nicht durch. Im Weiteren ist zudem auf die Pflicht ge- mäss Art. 433 StPO hinzuweisen. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung müssen beantragt werden, sonst sind sie verwirkt (FRANZ RIKLIN, in: OFK-StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 429). Die Zivilklägerin musste somit kraft Gesetz die Entschädigung beim Gericht explizit
beantragen, beziffern und belegen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IX.4.1 S. 206 ff.). Die Vorinstanz ging zu Recht von einer Aktivlegitimation der Zivilklägerin aus.
Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.
9.4.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden Leistungen der Opferhilfe nur subsidiär er- bracht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IX.4.2 S. 206). Ansprüche auf Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistung nach Art. 2 OHG vor (PETER GOMM, Handkommentar Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 17 zu Art. 4). Somit gehen die Ansprüche im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung den Leistungen der Opferhilfe vor und sind somit, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, subsidiär. Im Weiteren ist zudem auf Art. 138 Abs. 2 StPO hinzuweisen, welcher eine Legalzession der Prozessentschädigung, welche der Zivilklägerin zulasten des Berufungsklägers zugesprochen wird, zu Lasten des Staates vorsieht. Somit trägt vorerst der Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Zivilklägerin. Nur wenn der Berufungskläger sich im Zeitpunkt des Kostenentscheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kann der Staat das von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Zivilklägerin Geleistete beim Be- rufungskläger zurückfordern.
Mit dem vorinstanzlichen Urteil wurde zwar der Entschädigungsanspruch der Zivilklägerin fest- gesetzt. Da dieser jedoch die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde, geht diese für die Zivilklägerin zulasten des Berufungsklägers zugesprochene Prozessentschädigung im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton. Dabei handelt es sich um eine For- derungsabtretung. Der Zivilklägerin bzw. deren Rechtsvertreterin kommt gegenüber dem Be- rufungskläger kein direktes Forderungsrecht zu. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern vorlie- gend ein Doppelzahlungsrisiko bestehen sollte. In jedem Fall steht es dem Berufungskläger zu, sollte er für den gleichen Betrag zweimal zur Bezahlung aufgefordert werden, diesen unter Vorlage des entsprechenden Zahlungsnachweises zu verweigern. Der Berufungskläger dringt somit auch in diesem Punkt nicht durch.
9.4.2. Die Höhe der Entschädigung der zivilklägerischen Rechtsbeiständin gemäss vorinstanzlichem Urteil ist nicht angefochten worden. Der Berufungskläger focht einzig die Verlegung der Kosten an. Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Ent- schädigung der zivilklägerischen Rechtsbeiständin zu tragen. Die vorinstanzliche Verlegung der Kosten ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt.
Die Zivilklägerin hat, wenn sie obsiegt, gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Rechtsbeiständin der Zivilklägerin legte eine Honorarnote über Fr. 6'748.50 ins Recht (Fr. 6184.20 [28.11 Stunden à Fr. 220.00] + Fr. 81.80 [Barauslagen] + Fr. 482.50 [7.7 % MWSt auf Fr. 6'266.00]), welche – wenn auch marginal über dem gesetzlichen Rahmen nach Art. 45 PKoG liegend – aufgrund des grossen Arbeitsaufwandes zu genehmigen ist. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer, eine Entschädigung über Fr. 6'748.50 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.
Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung, wenn sich der Berufungskläger in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen be- findet. 9.5. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist nicht entschädigungsberechtigt und machte für das Berufungsver- fahren auch keine Auslagen geltend. Sie ist demnach nicht zu entschädigen.
Demnach erkennt das Obergericht:
8.1 [...] 8.2 [...] 9.1 [...] 9.2 [...] 10. Der durch die Kantonspolizei Nidwalden sichergestellte GPS-Tracker (act. 13.6.1.4) wird ein- gezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Nidwalden zu vernich- ten. 11. Das beschlagnahmte Schreiben vom 25. Oktober 2015 der Kantonspolizei Nidwalden an den Beschuldigten (act. 7.2.49 – 51) befindet sich in Kopie bei den Akten. Das Original ist dem Beschuldigten auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändi- gen, ansonsten es im Original bei den Akten verbleibt. 12. [...] 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden in Anwendung von Art. 135 StPO in Verbin- dung mit Art. 39 PKoG von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton be- zahlt. Die Kostennote der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw Stefanie Widmer,
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von total Fr. 40'972.06 (Kosten MLaw Aline Nussbaumer sowie MLaw Stefanie Widmer) an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entschei- des (Art. 135 Abs. 5 StPO). 14.1 [...] 14.2 Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer, für das gerichtliche Verfahren ab dem 16. Januar 2019 wird im Um- fang von Fr. 6'090.75 (Honorar Fr. 5'535.20 [25.16 h à Fr. 220.00], Spesen Fr. 120.10 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 435.45) genehmigt. [...] 15. [Zustellungsvermerk]» 2. Die Berufung vom 31. Oktober 2019 wird vollumfänglich abgewiesen. 3. Zufolge einer anderen rechtlichen Würdigung der relevanten Lebensvorgänge wird der Schuldspruch der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB gemäss Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 28. März 2019 (SK 18 6) entfernt (Nötigung konsumiert Drohung). 4. Im Übrigen wird das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 28. März 2019 (SK 18 6) bestätigt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 6'000.00 (Art. 2 i.V.m. Art. 11 Ziff. 1 PKoG) und werden dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Gerichtskasse Nidwalden nach Rechtskraftbeschreitung dieses Urteils mittels beiliegendem Einzahlungsschein den Betrag von Fr. 6'000.00 zu bezahlen. 6. Der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers, RA Stefanie Widmer, wird eine Ent- schädigung von Fr. 12'756.20 (Honorar Fr. 11'440.00 [52 Stunden à Fr. 220.00], Ausla- gen Fr. 404.20, 7.7 % MWSt Fr. 912.00) zugesprochen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, RA Stefanie Widmer eine Entschädigung von Fr. 12'756.20 auszubezahlen. 7. Der Berufungskläger ist zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton Nidwalden verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO); der Anspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren ab Rechtskraft des Urteils (Art. 135 Abs. 5 StPO). 8. Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, RA Therese Rotzer-Mathyer, für das Berufungsverfahren ab dem 28. November 2019 wird im Um- fang von Fr. 6'748.50 (Honorar Fr. 6'184.20 [28.11 Stunden à Fr. 220.00], Auslagen Fr. 81.80, 7.7 % MWSt Fr. 482.50) genehmigt. Die Gerichtskasse wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 19 27) angewiesen, RA Therese Rotzer-Mathyer den Betrag von Fr. 6'748.50 auszubezahlen. Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechts- pflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO), unter Vor- behalt der Rückforderung, wenn sich der Berufungskläger in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 9. Zustellung dieses Urteils an:
Stans, 16./22. Juli 2020
OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Der a.o. Richter
Dr. iur. Albert Müller Die Gerichtsschreiberin
MLaw Carmen Meier