GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 20 18

Entscheid vom 14. Dezember 2020 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Roman Pfäffli, Bolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum OW/NW (RAV), Bahnhofstrasse 2, Postfach 246, 6052 Hergiswil NW,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des RAV vom 20. Mai 2020 (JT 125/2020).

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Sachverhalt: A. A.__ (Versicherter/Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Juli 2019 beim Gemeindearbeits- amt X.__ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem

  1. Oktober 2019 (bg.Bel. 20). Am 5. März 2020 meldete das Regionale Arbeitsvermittlungs- zentrum OW/NW (RAV) den Beschwerdeführer beim Schweizerischen Arbeiterhilfswerk (SAH) Zentralschweiz für das Programm «SAH Stellennetz» an. Mit E-Mail vom 11. März 2020 teilte das SAH dem RAV mit, der Beschwerdeführer sei zwar erschienen, habe aber weder Bedarf an einem Arbeitseinsatz noch wolle er über das SAH vermittelt werden (bg.Bel. 9). Der daraufhin zur Stellungnahme eingeladene Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 23. März 2020 geltend, er habe durchaus Bedarf an einem Arbeitseinsatz, aber das SAH habe ihm keine Arbeitsstelle anbieten können und die vom SAH vorgelegte Vollmacht habe er nicht unterzeichnen wollen (bg.Bel. 7). Mit Verfügung vom 9. April 2020 stellte das RAV den Be- schwerdeführer mit Wirkung ab dem 10. März 2020 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (bg.Bel. 3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2020 wies das RAV mit Ent- scheid vom 20. Mai 2020 ab (bg.Bel. 4).

B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2020 Beschwerde mit den Rechtsbegehren: «1. In Aufhebung des Einsprache-Entscheid des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Obwalden Nidwalden vom 20. Mai 2020 (JT 125/2020) sei auf eine Einstellung der Arbeitslosentaggelder zu ver- zichten. 2. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

C. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 beantragte das RAV die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2020.

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D. Mit unaufgeforderter Replik vom 18. September 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen an seinen Anträgen und Begründungen fest. Das RAV liess sich nicht mehr vernehmen.

E. Die Akten des vorliegenden Verfahrens wurden praxisgemäss durch die Akten des Versiche- rungsträgers (bg.Bel. 1–20) ergänzt. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsge- richts Nidwalden hat die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 14. Dezember 2020 ab- schliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfin- dung erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid JT 119/2020 des RAV vom 20. Mai 2020, mit dem die am 9. April 2020 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Ar- beitslosenversicherung bestätigt wurde. Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversiche- rungsträgers kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 und 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. § 10 EV AVIG [NG 744.1]). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X.__, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden örtlich zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsge- richts (Art. 39 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 60 und 61 ATSG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Die Akten des RAV wurden von Amtes wegen beigezogen, womit sich das beschwerdeführe- rische Rechtsbegehren Ziffer 2 (Beizug der vorinstanzlichen Akten) als gegenstandslos er- weist.

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2.1 Das RAV begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer durch sein Verhalten die Aufnahme in das Programm, zu dessen Besuch er angewiesen worden sei, verunmöglicht habe. Ein entschuldbarer Grund sei nicht belegt. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am 4. November 2019 geweigert, am Programm der job- vision teilzunehmen, und sei deswegen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Ins- gesamt erscheine eine Einstelldauer von 37 Tagen als angemessen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber stark zusammengefasst geltend, das SAH habe ihm im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs keine Arbeitsstelle anbieten können. Seine Wei- gerung, die Vollmacht zu unterzeichnen, habe somit nicht die Teilnahme an einer vorhandenen Massnahme verunmöglicht, denn ein solcher Einsatz habe gar nicht zur Verfügung gestanden. Somit sei das SAH einzig daran gehindert worden, die Bewerbungsunterlagen zuzustellen. Insofern verunmögliche er nur den Versand der Unterlagen durch einen Dritten. Die Arbeit des SAH sei überflüssig, da er sich selber bewerbe und überdies nicht erwiesen sei, dass das SAH über zusätzliche, für ihn nützliche Kontakte zu Arbeitgebern verfüge. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeit des SAH ihm mehr geschadet als genützt hätte. Mit der Weigerung, die Vollmacht des SAH zu unterzeichnen, habe er die Gefahr von Doppelbewer- bungen abwenden können. Er habe nur die Unterzeichnung der Vollmacht verweigert und keine effektiv vorhandene Massnahme, weshalb er keine Pflichten verletzt habe. Immerhin habe er die Weisung befolgt und am Abklärungsgespräch teilgenommen.

2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 10. März 2020 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellt wurde und, bejahendenfalls, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

3.1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden

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oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]). Im Weiteren hat er auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an ar- beitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

3.2 Arbeitsmarktliche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicher- ten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits- markts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Mög- lichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem vorübergehende Beschäfti- gungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Insti- tutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bezwe- cken die Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch berufsnahe Tätigkeiten (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 716 mit weiteren Hinweisen). Für die Zuweisung zu entsprechenden Programmen gelten sinngemäss die Kriterien der zu- mutbaren Arbeit nach Art 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine Massnahme nur dann unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die weiteren in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Kriterien (lit. a und b sowie d bis i) sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beschäftigungsprogrammen ge- mäss Art. 64a Abs. 21 lit. a AVIG unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts C 252/03 vom 3. Februar 2004 E. 2.1). Sodann ist angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Be- schäftigung eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 724). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung hat die versicherte Person hierfür zweckdienliche Beweismittel beizubringen (BGE 124 V 239 E. 4b/bb).

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3.3 Der Versicherte hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnah- men teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, na- mentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Wendung «ohne entschuldbaren Grund» be- schlägt die Frage der Zumutbarkeit (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 847 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 3.2).

3.4 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sich bei der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. August 2019 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtete, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (bg.Bel. 19, S. 4). Am 5. März 2020 wurde er beim «SAH-Stellen- netz» mit den Schwerpunkten «Erhalt der Arbeitsfähigkeit» und «Erarbeiten von neuen Refe- renzen» angemeldet (bg.Bel. 12). Für Teilnehmer des «SAH Stellennetz» wird nach einem Abklärungsgespräch ein Arbeitsein- satzplatz für die Dauer von 6 Monaten gesucht. Während des Einsatzes finden Begleitmass- nahmen (Job-Coaching, Standort- und Abschlussgespräche mit dem Einsatzbetrieb) statt und die Absolventen erhalten ein reguläres, direkt vom Einsatzbetrieb ausgestelltes Arbeitszeug- nis. Während eines 100%igen Arbeitseinsatzes können 10% für die Stellensuche und 20% für die intern begleitete Bildung (u.a. Anpassung der Bewerbungsunterlagen) aufgewendet wer- den (bg.Bel. 12). Anlässlich seines Abklärungsgesprächs beim SAH vom 10. März 2020 wurde dem Beschwer- deführer, wie er selbst erklärte, der Ablauf an einem Beispiel erklärt (bg.Bel. 7). Die erbetene Vollmacht, welche das SAH zum Datenaustausch bzw. zur Weiterleitung der Bewerbungsdos- siers an potentielle Einsatzbetriebe ermächtigt, hat der Beschwerdeführer, wie er ebenfalls selbst angab, nicht unterzeichnet (bg.Bel. 7 und 8).

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3.5 Der Beschwerdeführer wurde anhand eines Beispiels über den Ablauf des Programms «SAH- Stellennetz» orientiert. Er wusste somit, dass das «SAH Stellennetz» nicht die Vermittlung einer Festanstellung bezweckt, sondern eines Arbeitseinsatzes für die Dauer von 6 Monaten samt Job-Coaching und Rückmeldung des Einsatzbetriebes, um seine Vermittlungsfähigkeit zu fördern und eventuelle Probleme zu beseitigen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung beim SAH (4. März 2020) war der Beschwerdeführer bereits seit über sieben Monaten arbeitslos und er hatte trotz seines behaupteten Netzwerkes weder eine Stelle noch einen Zwischenverdienst in Aussicht (bg.Bel. 12). Das Argument der Doppelbewerbung erweist sich als haltlos, da die Übermittlung des Bewerbungsdossiers erst nach Rücksprache mit dem jeweilig Versicherten erfolgt. Für die behauptete Erfolglosigkeit des Programms vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte zu liefern. Ausserdem ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit irrelevant, wie der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktliche Massnahme bewertet. Auch steht ihm nicht frei zu bestimmen, unter welchen Bedingungen er an Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen möchte. Der Versicherte hat weder ein Wahlrecht noch kann er sich darauf be- schränken, zuerst Taggelder zu konsumieren. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Alter, persönliche Verhältnisse oder Gesundheitszustand) vorzubringen, welche die Teilnahme am angewiesenen Beschäfti- gungsprogramm als unzumutbar und damit entschuldbar erscheinen liessen. Ebenso wenig ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist somit erfüllt.

4.1 Zu prüfen bleibt somit die vom RAV festgelegte Einstellungsdauer von 37 Tagen. Der Beschwerdeführer wurde wegen Missachtung einer Weisung des RAV bereits mit Verfü- gung vom 20. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020, in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Infolgedessen erachtete das RAV die Nichtteilnahme am «SAH Stellennetz» als Wiederholung mit entsprechender Auswirkung auf die Sanktionierung. Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 erhobene Beschwerde hat das Verwal- tungsgericht mittlerweile mit Entscheid vom 18. Mai 2020 (SV 20 6) aus formellen Gründen (Verletzung der Begründungspflicht) aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Einstellungsdauer von 37 Tagen kann somit nicht mit einer wiederholten Verletzung der Scha- denminderungspflicht begründet werden.

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4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV [SR 837.02]). Gestützt auf diese Bestimmungen hat das seco im Interesse der Rechtssicherheit und -gleichheit ein Einstellras- ter für die kantonalen Amtsstellen erlassen (AVIG-Praxis, ALE/D72 ff. [Januar 2017]). Dieser entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten des Versicherten unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1).

4.3 Ziel der Beschäftigungsmassnahme war die Förderung der Vermittlungsfähigkeit des Be- schwerdeführers. Dieses Ziel konnte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht erreicht werden. Entschuldbare Gründe dafür bestehen keine. Der erstmalige Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung stellt ein mittelschweres Verschulden dar und wird mit 21–25 Einstelltagen sanktioniert (AVIG-Praxis ALE/D79 Ziff. 3.C.1 [Oktober 2011]). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine im unteren Bereich der Richtmasse des seco gelegene Einstellung im Umfang von 21 Tagen als angemessen.

Insgesamt ist die Beschwerde hinsichtlich der Einstellungsdauer gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid in diesem Sinne abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.

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6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.2 Ein obsiegender Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen (gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzli- chen Entscheids) besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 14 SRG [NG 264.1]; Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 3.2).

6.3 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6‘000.‒ (Art. 47 Abs. 3 PKoG). Der Stundenansatz des ordentlichen Honorars beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.‒ bis Fr. 250.‒ (Art. 34 Abs. 2 PKoG).

Der beschwerdeführerische Rechtsanwalt macht mit Kostennote vom 18. September 2020 eine Parteientschädigung von Fr. 4‘065.95 für den Zeitraum vom 16. April 2020 bis 17. Sep- tember 2020 geltend (Honorar Fr. 3‘665.30 [14.65 Std. à Fr. 250.‒], Auslagen Fr. 109.98 [3% des Honorars] und 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 290.67). Massgebend für die Festlegung der Par- teientschädigung sind vorliegend indes nur die Aufwendungen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, nicht für das Einspracheverfahren (Art. 52 Abs. 3 ATSG); Gründe, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen, finden sich nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Deshalb sind lediglich die Aufwendungen nach Ergehen des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2020, mithin ab dem 25. Mai 2020, zu berücksichtigen. Der Honoraranspruch des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters ist somit auf Fr. 1‘727.80 zu kürzen (Honorar Fr. 1‘557.50 [6.23 Std. à Fr. 250.–] Auslagen Fr. 46.75 [3% des Honorars] und 7.7% Mehrwert- steuer Fr. 123.55). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien (E. 6.2) ist dem Be- schwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.‒ (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird ab dem 10. März 2020 für 21 Tage in sei- ner Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung eingestellt.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
  3. Das Verfahren ist kostenlos.
  4. Das RAV hat den Beschwerdeführer mit Fr. 700.‒ (inkl. Auslagen und MWSt) zu entschä- digen.
  5. Zustellung dieses Entscheids an:

Stans, 14. Dezember 2020 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

Dr. iur. Marius Tongendorff Versand:

Rechtsmittelbelehrung:

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NW_OG_001
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NW_OG_001, 23734
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026