GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 20 2 Urteil Bundesgericht 6B_1472/2020 vom 15. Februar 2021 (Nichteintreten)
Urteil vom 30. Juli 2020 Strafabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Urs Sigrist, Rechtsanwalt, Seestrasse 17b, 6373 Ennetbürgen,
Berufungsklägerin / Beschuldigte,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte / Anklägerin.
Gegenstand Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Nie- derlassung und Aufenthalt durch Verletzung der Melde- pflicht etc. Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 10. Januar 2020 (SE 19 10).
Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl A1 17 4366 vom 21. Februar 2019 (STA-act. 1.1.6) legte die Staatsanwalt- schaft Nidwalden der Beschuldigten A.__ folgenden Sachverhalt zur Last: « A.__ verlegte ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Jahr 2015 an den A.weg x in Z.__ (NW). Aufgrund der veränderten Verhältnisse – insbesondere nachdem die dem Feststellungsentscheid der Steuerverwal- tung des Kantons Luzern vom 3. Januar 2000 zugrundeliegende Arbeitstätigkeit im Kanton Luzern wegen der im Jahr 2015 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von A.__ nicht mehr gegeben war – durfte sie nicht mehr leichtfertig auf diesen vor 15 Jahren ergangenen Feststellungsentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Luzern vertrauen. A.__ selber bezeichnete Z.__ (NW) als ihren Lebensmittelpunkt und übernach- tete nur in der Winterzeit manchmal in der Wohnung in Y.__ (LU). Sie unterliess es demnach pflichtwidrig, bis mindestens am 18. August 2017 (Einvernahme Kantonspolizei Nidwalden) die entsprechende Adress- änderung bei der Gemeinde Z.__ (NW) zu melden. Aus den gleichen Gründen unterliess es A.__ pflichtwidrig, bis mindestens am 18. August 2017 (Einver- nahme Kantonspolizei Nidwalden) den Wohnsitzwechsel an den A.weg x in Z.__ (NW) dem Verkehrs- und Sicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden mitzuteilen.» Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erklärte die Beschuldigte hierfür in Anwendung von Art. 26 NAG (Art. 4 NAG, Art. 5 NAG, Art. 6 Ziff. 1 NAG, Art. 2f. kStG, §2 Ziff. 2.1 kOBV), Art. 143 Ziff. 3 VZV (Art. 26 Abs. 2 VZV, Art. 11 Abs. 1 OBG, Ziff. 106.2 OBV Anhang 1) sowie Art. 106 StGB der fahrlässigen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt durch Verletzung der Meldepflicht sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung durch Nichtumschreibenlassen des Führerausweises für schuldig. Sie bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 220.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen er- satzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafte von 3 Tagen.
B. Dagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. März 2019 fristgerecht Einsprache erhe- ben. Am 21. März 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft den gegen die Beschuldigte er- gangenen Strafbefehl mitsamt Akten zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Kan- tonsgericht Nidwalden.
C. Mit Urteil SE 19 10 vom 10. Januar 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, was folgt (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung): « 1. Die Beschuldigte wird der fahrlässigen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlas- sung und Aufenthalt durch Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 26 NAG i.V.m. Art. 4, 5 und 6 Ziff. 1 NAG sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung durch Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV schuldig ge- sprochen. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 26 NAG und Art. 143 Ziff. 3 VZV mit einer Busse von Fr. 220.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. 3. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 1 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten Fr. 200.00 (Gebühren und Auslagen) Überweisungsgebühr Fr. 100.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 900.00 Total Verfahrenskosten Fr. 1'200.00 Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 400.00 für die von der Beschuldigten verlangten Ausfertigung des begründeten Urteils, welche die Beschuldigte gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG zu tragen hat. Die Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 1'420.00 (Busse Fr. 220.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 1'200.00) zu bezahlen. 4. [Zustellung].»
D. Das Urteilsdispositiv wurde am 15. Januar 2020 versandt. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 meldete die Beschuldigte (nachfolgend: Berufungsklägerin) Berufung an. Die schriftliche Ur- teilsbegründung wurde alsdann am 13. März 2020 versandt und ging am 23. März 2020 bei der Berufungsklägerin ein.
E. Mit Eingabe vom 13. April 2020 reichte die Berufungsklägerin ihre schriftliche Berufungserklä- rung ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (amtl. Bel. 5).
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Nidwalden die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 6). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21. April 2020 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufungserklärung zu be- antragen noch Anschlussberufung zu erheben (amtl. Bel. 7).
G. Mit Verfügung vom 23. April 2020 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO (Schweizerische Strafprozessordnung; SR 312.0) die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens an und setzte der Berufungsklägerin Frist, um ihre Berufungserklärung zu begründen bzw. allfällige Ergänzungen anzubringen (amtl. Bel. 8). Im Nachgang dazu reichte die Berufungsklägerin ihr Schreiben vom 26. April 2020 sowie ihre Eingabe vom 17. Mai 2020 betreffend Ergänzungen zur Berufung ein (amtl. Bel. 9; 15). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme (amtl. Bel. 13; 14). Die Sache erweist sich als spruchreif.
H. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 30. Juli 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.
Erwägungen: 1. Angefochten ist das Urteil SE 19 10 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, vom 10. Januar 2020 betreffend Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Nie- derlassung und Aufenthalt durch Verletzung der Meldepflicht etc. Gegen erstinstanzliche Ur- teile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantons- gerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 GerG [Gerichtsge- setz; NG 261.1]), welches in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Als beschuldigte und erstin- stanzlich verurteilte Person verfügt die Berufungsklägerin zudem über ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist damit zur Berufung legitimiert.
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Be- rufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 15. Januar 2020 an die Parteien versandt, woraufhin die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 23. Januar 2020 und somit innert Frist Be- rufung anmeldete. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 23. März 2020. In der Folge reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. April 2020 sowie den ergänzenden Eingaben vom 26. April 2020 und 17. Mai 2020 fristgerecht die schrift- liche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
2.1. Im Rahmen einer Berufung prüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid grundsätz- lich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- oder Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bil- deten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder be- ruhe auf einer Rechtsverletzung. Sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale – können demnach mit freier Kognition geprüft werden; insofern liegt keine Ein- schränkung der Überprüfungsbefugnis vor. Soweit jedoch die Beweiswürdigung bzw. die Fest- stellung des Sachverhaltes gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltser- mittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1536 ff.; LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Berufungs- gericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2.2. Zu beachten ist, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
2.3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesent- lichen und massgeblichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.1 Der Berufungsklägerin wird im Wesentlichen vorgeworfen, es bis mindestens am 18. August 2017 (Einvernahme Kantonspolizei Nidwalden) pflichtwidrig unterlassen zu haben, sich in der Gemeinde Z.__ NW anzumelden, obschon sie ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Jahr 2015 dorthin verlegt habe und sich nur manchmal in der Wohnung in Y.__ LU aufgehalten habe. Ebenso habe sie es pflichtwidrig unterlassen, ihren Wohnsitzwechsel dem Verkehrssi- cherheitszentrum Obwalden/Nidwalden mitzuteilen.
3.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Mit Verweis auf Art. 23 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) erwog sie, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte sich in Z.__ NW hätte anmelden müssen, ausschlaggebend sei, wo diese im betreffenden Zeitraum ihren Wohnsitz gehabt habe. Gestützt auf die Aussagen der Be- schuldigten sowie die Aussagen einiger Auskunftspersonen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beschuldigte zumindest im fraglichen Zeitraum tatsächlich hauptsächlich in Z.__ NW aufgehalten habe, dies mit der Absicht dauernden Verbleibens. Im Einklang mit dieser Schlussfolgerung stünden auch weitere Akten. Auf den von der Beschuldigten eingereichten Fotografien der Wohnung in Y.__ LU sei beispielsweise klar erkennbar, dass diese hauptsäch- lich auf den Betrieb einer Praxis ausgerichtet sei. Auf den Bildaufnahmen seien keine persön- lichen Effekten zu erkennen oder – abgesehen von einem Bett und einem Ecksofa – Einrich- tungen, welche auf die dauerhafte Benützung als Wohnung hinweisen würden. Die Verweise der Beschuldigten auf behördliche Auskünfte zu ihrem Steuerdomizil im Jahre 2000 könnten dies nicht in Zweifel ziehen. Dazu bleibe lediglich anzumerken, dass man sich nach einer Dauer von etwa 15 Jahren nicht mehr ohne weiteres auf eine frühere Verfügung stützen und sich auf den Schutz des guten Glaubens berufen könne. Insbesondere dann nicht, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten. Dies sei im Vergleich von 2015-2017 zum Jahr 2000 nur schon deshalb der Fall, da die Beschuldigte über keine Festanstellung mehr in Luzern verfügt habe und einige Jahre später auch ihre Tätigkeit in ihrer Praxis vo- rübergehend habe einstellen müssen. Gemäss Aktenlage habe sie im fraglichen Zeitraum le- diglich zwei Stellvertretungseinsätze absolviert. Vereinzelte Übernachtungen in Y.__ im Rah- men dieser kurzzeitigen Arbeitseinsätze in X.__ bzw. W.__ vermögen den Wohnsitz einer Per- son jedoch nicht zu ändern. In Würdigung sämtlicher belastender und entlastender Momente verblieben keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschuldigte ihren Wohnsitz im fraglichen
Zeitraum in Z.__ NW gehabt und sich nur in untergeordnetem Masse in Y.__ LU aufgehalten habe. Folglich habe die Beschuldigte spätestens im Jahr 2015 ihren Lebensmittelpunkt nach Z.__ NW verlegt und es bis mindestens am 18. August 2017 unterlassen, ihre Adressänderung der Gemeinde Z.__ NW sowie dem Verkehrssicherheitszentrum OW/NW mitzuteilen.
3.3 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin seit dem 1. Juli 1999 und mithin auch im fraglichen Zeitraum an der B.strasse x in Y., Gemeinde V. (LU), gemeldet war (STA-act. 5.1.19; 2.10ff.; 2.14). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie sich seit 1999 nicht nur in Y.__ LU, sondern regelmässig auch in Z.__ NW am A.weg x aufgehalten hat, wo sie mit ihrem Kollegen bzw. vormals Lebenspartner zusammenwohnte (STA-act. 5.1.3 dep. 22ff.). Den Ak- ten ist weiter zu entnehmen, dass sich die Berufungsklägerin bereits im Jahre 1999/2000 in Z.__ NW anmelden wollte, da sie Z.__ NW als ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren haupt- sächlichen Wohnsitz betrachtete (STA-act. 5.1.14). Entgegen dem Antrag der Berufungsklä- gerin stellte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Januar 2000 je- doch fest, dass sich ihr Wohnsitz in Y.__ LU befinde und sie daher seit dem 1. Juni 1999 in Y.__ LU unbeschränkt steuerpflichtig sei (STA-act. 5.1.29). Die dagegen erhobene Einsprache zog die Berufungsklägerin anlässlich der darauffolgenden Einspracheverhandlung zurück, wo- mit der Feststellungsentscheid der Luzerner Steuerverwaltung in Rechtskraft erwuchs (STA- act. 4.26). Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2017 bezeichnete die Berufungsklägerin selbst Z.__ NW jedoch weiterhin als ihren Lebensmittelpunkt (STA-act. 5.1.3 dep. 16). Die Frage, weshalb sie sich nicht in Z.__ NW angemeldet habe, beantwortete sie im Wesentlichen dahingehend, dass sie sich zwar darum bemüht habe, der Kanton Luzern ihr die Ummeldung aber verwehrt habe. Sie verwies diesbezüglich auf den Feststellungsent- scheid der Luzerner Steuerverwaltung vom 3. Januar 2000 (STA-act. 5.1.3 dep. 17ff.). Die Berufungsklägerin berief sich auch im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf diesen Feststellungsentscheid und hält auch im vorliegenden Berufungsverfahren daran fest.
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass die Berufungsklägerin ihre Meldepflicht gemäss kantonalem Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG; NG 122.1) und gemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) verletzt hat, indem sie es unterliess, ihren Wohnsitz in Z.__ NW anzumelden.
4.1 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Art. 23 ff. ZGB keinen einheitlichen Wohnsitzbegriff für die gesamte Rechtsordnung, d.h. einschliesslich des öffentlichen Rechts, enthalten. Zwar fallen der zivilrechtliche Wohnsitz und das öffentlich-rechtliche Domizil bei der weit überwiegenden Zahl der Einwohner zusammen. Auch lehnt sich der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff eng an jenen des Zivilrechts an. Gleichwohl darf aber nicht ausser Acht ge- lassen werden, dass es sich dabei um unterschiedliche Rechtsbegriffe handelt, die unter- schiedlichen Zwecken dienen. Die Wohnsitzregelung des ZGB darf daher nicht unbesehen auf das öffentliche Recht übertragen werden. Es ist streng zwischen dem Wohnsitz als zivilrecht- lichem Tatbestand und dem Wohnsitz bzw. Domizil als entsprechendem Anknüpfungspunkt des öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Denn auch wenn das öffentliche Recht auf die zivil- rechtlichen Bestimmungen von Art. 23 ff. ZGB zurückgreift, handelt es sich um öffentliches Recht. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Wohnsitzbegriffe jeweils autonom auszu- legen sind, selbst wenn sie übereinstimmend formuliert sind. Diese Unterscheidung ist nicht nur bezüglich der autonomen Auslegung, sondern insbesondere auch für den Rechtsweg von erheblicher Bedeutung (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz. 9.13 ff.; MARTIN ARNOLD, Entwicklung und heutiger Stand des Einwohnerkontroll- und -meldewesens in der Schweiz, in: ZBl 120/2019, S. 603 ff.; KARL SPÜHLER, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufent- halt, in: ZBl 93/1992, S. 337).
4.2 Zu prüfen ist zunächst der Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Nie- derlassung und Aufenthalt.
4.2.1 Am 1. November 2006 bzw. 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) in Kraft. Dieses dient, seinem Zweckartikel entsprechend, der Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Art. 1 Abs. 1 lit. a RHG) und des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Registern (Art. 1 Abs. 1 lit. b RHG). Zu diesem Zweck umschreibt das RHG erstmals auf bundesrechtli- cher Ebene im registerrechtlichen, schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie Einwoh-
nerregister, Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde (vgl. Art. 3 RHG; Urteil des Bundesge- richts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3). Gemäss RHG sind die Schweizer Gemein- den verpflichtet, ein Einwohnerregister über sämtliche Personen mit Niederlassung oder Auf- enthalt in der Gemeinde zu führen, welches mindestens die in Art. 6 RHG genannten Daten und Merkmale enthält. Art. 11 und 12 RHG enthalten zudem Grundsatzvorschriften zur Mel- depflicht der Einwohner und zur Auskunftspflicht Dritter, welche von den Kantonen umzuset- zen sind und allenfalls auch ergänzt werden können.
Der Kanton Nidwalden hat in Umsetzung des RHG unter anderem das Gesetz über Nieder- lassung und Aufenthalt erlassen. Darin sind die Meldepflichten bei Niederlassung und Aufent- halt von Einwohnerinnen und Einwohnern, die Führung der Einwohnerregister sowie das Aus- stellen der Ausweise geregelt (Art. 1 Abs. 1 NAG). Gemäss Art. 12 NAG sind im Kanton Nidwalden die politischen Gemeinden für die korrekte und vollständige Führung der Einwoh- nerregister verantwortlich. Darin sind sämtliche Personen zu erfassen, die sich in der Ge- meinde niedergelassen haben oder aufhalten (Art. 3 lit. a RHG). Das Einwohnerregister gibt somit Auskunft über den aktuellen Stand der Bevölkerung. Es dient als zentrale Datenbasis der Verwaltung und ist Grundlage jeder einwohnerbezogenen Verwaltungstätigkeit (Art. 6 RHG i.V.m. Art. 13 NAG; vgl. auch ARNOLD, a.a.O., S. 593). Mithin haben die Gemeinden ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, wer sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält. Aus diesem Grund statuiert das Gesetz denn auch diverse Meldepflichten (Art. 4 ff. NAG). So sind kanto- nale oder kommunale Behörden oder Ämter von Amtes wegen zur Meldung an die Gemeinde verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt erhalten (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 NAG). Diese fordert die betroffene Person sodann unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung ihrer Meldepflicht auf (Art. 10 Abs. 2 NAG). Ferner sind jene Personen, die umziehen, verpflichtet, sich am vorherigen Wohnsitzort abzumelden und bei der neuen Wohnsitzgemeinde anzumelden (Art. 4 Abs. 1 NAG). Diese Meldepflicht ist binnen 14 Tagen seit dem Eintritt des meldepflichtigen Sachverhaltes zu erfüllen (Art. 5 NAG). Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen von Schweizerbürgerinnen und Schweizer- bürgern ist die betreffende Gemeinde (Art. 6 Ziff. 1 NAG). Wer die Melde- oder Auskunfts- pflichten verletzt oder trotz Aufforderungen der Pflicht zur Hinterlegung der Schriften oder zur Rückgabe des Niederlassungs- oder des Aufenthaltsausweises nicht nachkommt, wird ge- mäss Art. 26 NAG mit Busse bestraft.
4.2.2 Die Frage, ob eine Person zur Anmeldung in einer Gemeinde verpflichtet ist, betrifft demnach die Niederlassung gemäss Registerharmonisierungsgesetz bzw. das polizeiliche Domizil und ist somit verwaltungsrechtlicher Natur. Zu beurteilen ist folglich nicht der zivilrechtliche, son- dern der melderechtliche und damit öffentlich-rechtliche Wohnsitz im Sinne des RHG. Trotz gewisser Parallelen stimmen diese Wohnsitzbegriffe nicht völlig überein (PATRICIA EGLI, in: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 24 BV). So lehnt sich die Defini- tion der Niederlassung in Art. 3 lit. b RHG zwar eng an die Umschreibung des zivilrechtlichen Wohnsitzbegriffs von Art. 23 ZGB an. Dennoch handelt es sich dabei um öffentliches Recht, was – wie erwähnt (vgl. E. 4.1) – insbesondere auch für die Auslegung des Wohnsitz- bzw. Domizilbegriffs von Bedeutung ist. Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Zivilgesetzbuch und das Registerharmonisierungsgesetz unterschiedlichen Zwecken dienen (Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2). Beim Entscheid über die Niederlassung nach Art. 3 lit. b RHG hat die Beurteilung des Lebensmittelpunktes und der Absicht des dauernden Verbleibens folglich unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, auch wenn sie sich an den zum zivilrechtlichen Wohnsitz entwickelten Kriterien ori- entiert. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff und die ent- sprechenden Erwägungen zum Lebensmittelpunkt der Berufungsklägerin gehen somit fehl.
4.2.3 Bei der Strafbestimmung von Art. 26 NAG handelt es sich um eine Strafnorm in einem verwal- tungsrechtlichen Erlass, mit welcher die Verletzung bestimmter verwaltungsrechtlicher Pflich- ten sanktioniert wird. Die Strafbestimmung knüpft demnach an einen verwaltungsrechtlichen Sachverhalt an, womit vorgängiges Verwaltungshandeln oder bestehende Verwaltungsrechts- verhältnisse Voraussetzung der Strafbarkeit bilden (TSCHANNNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 134). Vorliegend relevant ist der Tatbestand der Mel- depflichtverletzung. Die diesem Tatbestand zugrunde liegende Frage, namentlich ob der Be- rufungsklägerin eine Meldepflicht im Sinne von Art. 4 NAG oblegen hat, die sie hätte verletzen können, ist verwaltungsrechtlicher Natur und abhängig davon, ob sich die Berufungsklägerin in der Gemeinde Z.__ NW niedergelassen hat. Die Gemeinden sind gemäss ihrem gesetzli- chen Auftrag für die korrekte und vollständige Führung der Einwohnerregister verantwortlich und verpflichtet, alle Personen mit Niederlassung und Aufenthalt in der betreffenden Ge- meinde zu erfassen (Art. 12 NAG; Art. 6 RHG). Fallen die Einwohnerkontrolle und die Führung des Einwohnerregisters laut Gesetz in den Kompetenzbereich der Gemeinden, so obliegt
ihnen auch der Entscheid über Bestand und Nichtbestand von Niederlassung oder Aufenthalt in ihrem Gebiet und die Regelung der damit einhergehenden Rechtsfolgen. Der Entscheid über die Niederlassung regelt mithin nur die polizeilichen bzw. melderechtlichen Beziehungen zwischen der betroffenen Person und der Gemeinde und die daraus folgenden Rechte und Pflichten (z.B. die An- und Abmeldepflichten; EGLI, a.a.O., N. 6f. mit Hinweisen). Entgegen der Vorinstanz geht es folglich nicht an, im Rahmen eines strafrechtlichen Verfah- rens über die Niederlassung bzw. den melderechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Wohnsitz der Berufungsklägerin zu entscheiden und ihr gestützt darauf eine Meldepflichtver- letzung vorzuwerfen. Denn wie vorstehend dargelegt, liegt dem Entscheid über die Niederlas- sung die Regelung des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Betroffenen und der Gemeinde zugrunde. Dabei handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Fragestel- lung, deren Beantwortung nicht Sache der Strafbehörden ist, sondern in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt. Die Strafbehörden wären vielmehr von Amtes und Gesetzes wegen gehalten gewesen, den ihrer Ansicht nach meldepflichtigen Sachverhalt der zuständigen Gemeinde Z.__ NW zu melden (Art. 10 Abs. 1 NAG). Diese hätte die Angelegenheit anschliessend auf verwaltungsrechtlichem Wege beurteilt (Art. 1 ff. VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz; NG 265.1]) und die Berufungsklägerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 39 ff. VRG) mit schriftlichem Entscheid über Bestand oder Nichtbestand der Niederlassung in Kenntnis gesetzt (Art. 55 ff. VRG). Bei Bejahung der Niederlassung hätte die Gemeinde die Berufungs- klägerin, wie gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 NAG), zur Erfüllung ihrer Meldepflicht innert Frist aufgefordert und ihr die möglichen Konsequenzen eines allfälligen Fehlverhaltens angedroht. Der Berufungsklägerin wäre ausserdem der verwaltungsrechtliche Rechtsmittel- weg offen gestanden, um allenfalls gegen den Entscheid der Gemeinde vorzugehen (vgl. Art. 61 ff., Art. 80 ff. VRG). Die Strafbarkeit aufgrund einer Meldepflichtverletzung im Sinne des NAG hätte demnach einen rechtskräftigen Verwaltungsentscheid der Gemeinde voraus- gesetzt, der die Niederlassung der Betroffenen in der Gemeinde und damit das Bestehen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten (z.B. Anmel- depflicht) feststellt. In vorliegendem Fall liegt jedoch weder ein Entscheid der Gemeinde Z.__ NW vor noch ist den Akten zu entnehmen, dass die Gemeinde überhaupt ins Verfahren mit- einbezogen wurde. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsklägerin den Tatbe- stand der Meldepflichtverletzung nach Art. 26 NAG erfüllt haben könnte.
4.2.4 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach sich die Beru- fungsklägerin aufgrund veränderter Verhältnisse nicht auf den Feststellungsentscheid der Lu- zerner Steuerverwaltung vom 3. Januar 2000 stützen und auf den Schutz des guten Glaubens berufen könne. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Berufungsklägerin zum damaligen Zeit- punkt bemüht, ihren steuerrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Wohnsitz nach Z.__ NW zu verlegen und aus diesem Grund auch Einsprache gegen den Feststellungsentscheid erho- ben. So argumentierte die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 29. Januar 2000, sie sei mit ihrem Partner in Z.__ NW wohnhaft und nutze ihre Wohnung in Y.__ LU mehr als Lagerraum. Auch schaue sie sich nach einer neuen Stelle im Kanton Nidwalden um, da ihre Kindergartenstelle in T.__ LU aufgrund rückläufiger Kinderzahl unsicher sei. Zudem befinde sich ihr Freundes- und Bekanntenkreis grösstenteils in den Kantonen Ob- und Nidwalden. Der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse befinde, sei daher Z.__ NW, nicht Y.__ LU (STA-act. 5.1.14). Anlässlich der darauffolgenden Einspracheverhandlung zog die Berufungsklägerin ihre Einsprache allerdings zurück (STA-act. 4.26). Als Grund für den Rück- zug brachte sie vor, die Steuerverwaltung habe ihr geraten, ihren Wohnsitz erst dann in Z.__ NW anzumelden, wenn sie eine Stelle im Kanton Nidwalden antrete (vgl. Plädoyernotizen, VI- act. 3). Diese Ausführungen wurden von Seiten der Strafbehörden denn auch nicht in Frage gestellt. Im Vergleich zu den damaligen Verhältnissen gestaltete sich die Situation der Beru- fungsklägerin im vorliegend relevanten Zeitraum (2015 – 2017) wie folgt: Sie war immer noch in derselben Wohnung in Y.__ LU gemeldet und hielt sich auch weiterhin regelmässig in Z.__ NW auf. In Z.__ NW wohnte sie immer noch in derselben Wohnung mit derselben Person zusammen, zu welcher sie aber – im Unterschied zu damals – kein partnerschaftliches, son- dern nunmehr ein freundschaftliches Verhältnis pflegte. Sie hatte weder eine Erwerbstätigkeit im Kanton Nidwalden aufgenommen noch war sie auf der Suche danach; vielmehr übernahm sie Stellvertretungseinsätze als Lehrerin im Kanton Luzern. Inwiefern die Berufungsklägerin unter diesen Umständen von veränderten Verhältnissen ausgehen musste, die im Unterschied zu damals eine Anmeldung in Z.__ NW erforderten, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zumal ihr der Entscheid einer Luzerner Verwaltungsbehörde vorlag, der ungeachtet dessen, dass die Berufungsklägerin selbst Z.__ NW als ihren Lebensmittelpunkt bezeichnete, fest- stellte, dass sich ihr steuerrechtliches und damit öffentlich-rechtliches Domizil im Kanton Lu- zern befinde. Weshalb sich die Berufungsklägerin in Anbetracht dieser Umstände dennoch hätte veranlasst sehen sollen, sich in Z.__ NW anzumelden, ist nicht ersichtlich.
4.2.5 Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin vom Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 26 i.V.m. Art. 4, 6 und 6 Ziff. 1 NAG freizusprechen.
4.3 Im Weiteren ist der Vorwurf der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung zu prüfen.
4.3.1 Nach Art. 143 Ziff. 3 VZV wird mit Busse bis zu 100 Franken bestraft, wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Ände- rung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitteilt (Abs. 1). Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, so muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen (Art. 26 Abs. 2 VZV).
4.3.2 Bei dieser Strafbestimmung handelt es sich ebenfalls um eine Strafnorm in einem verwaltungs- rechtlichen Erlass, mit welcher die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten sanktioniert wird. Auch hier dient der Wohnsitz als Anknüpfungspunkt des öffentlichen Rechts und ist mit- hin unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei handelt es sich wiederum um eine verwaltungsrechtliche Fragestellung, deren Beantwortung nicht Sache der Strafbe- hörden, sondern der zuständigen Verwaltungsbehörde ist. Dementsprechend gilt das zuvor in Bezug auf die Meldepflicht nach NAG Ausgeführte entsprechend auch für die Wohnsitzmel- dung nach VZV. Hatte die Berufungsklägerin keine Veranlassung sich in der Gemeinde Z.__ NW anzumelden, hatte sie auch keinen Grund, dem Verkehrssicherheitszentrum Obwal- den/Nidwalden einen Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Der Tatbestand der Meldepflichtverlet- zung nach Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV ist nicht erfüllt.
4.3.3 Die Berufungsklägerin ist folglich auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Verkehrs- zulassungsverordnung im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV freizuspre- chen.
Im Ergebnis erweist sich die Berufung als begründet. Das angefochtene Urteil ist vollumfäng- lich aufzuheben und die Berufungsklägerin sowohl vom Vorwurf der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 26 i.V.m. Art. 4, 5 und 6 Ziff. 1 NAG als auch von demjenigen der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV freizusprechen.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Die Verfahrenskosten vor Obergericht als Berufungsgericht in Strafsachen betragen Fr. 300.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Staates.
6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 300.– und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 900.– (inkl. Auslagen) werden betragsmässig bestätigt. Nachdem die Berufungsklägerin vollumfänglich freizusprechen ist, werden die Ermittlungs- und Untersuchungskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft Fr. 1'200.– ebenfalls auf die Staatskasse genommen.
6.3 6.3.1 Wird die Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowohl im Vor- als auch im Gerichtsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Per- son gehören primär die Kosten für den Beizug eines Anwaltes. Die Entschädigung ist aus- drücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vorgesehen. Das bedeu- tet, dass sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sein müssen. Bei blossen Übertretungen hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beizug eines Anwaltes angemessen war, von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.5; 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 je mit Hinweisen). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt sowie Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung mit einer Busse von Fr. 220.– bestraft. Mithin bildeten le- diglich Übertretungen Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Wie erwähnt, kann aber dieser Umstand allein nicht von vornherein zur Verneinung einer angemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen. Es gilt vielmehr zu berücksichtigen, dass der Ursprung des vorliegenden Strafverfahrens in einem Nachbarschaftsstreit liegt und der Beschuldigten nebst den genannten Übertretungen auch die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB [Schwei- zerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0]), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimp- fung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt wurden. Die Staatsanwaltschaft nahm zwar das Strafverfahren hinsichtlich der StGB-Tatbestände nicht an Hand (Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 13. Dezember 2017; STA-act. 1.2.1 ff.). Den Tatvorwurf der Meldepflichtverletzung verfolgte sie jedoch hartnäckig weiter und kam zum Schluss, dass sich die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das NAG sowie der Widerhandlung gegen die VZV schuldig gemacht habe und deswegen zu büssen sei. In Anbetracht der konkreten Umstände hatte die Beru- fungsklägerin objektiv begründeten Anlass, einen Verteidiger beizuziehen.
6.3.2 War der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt, bleibt die Angemessenheit des konkret an- gefallenen Aufwands zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, zu entschädigen ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbe-
zogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Ver- hältnis zur Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädi- gen sind hingegen nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen, wobei auf den Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abzustellen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundes- gerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2). Für die Bemessung des Anwaltshonorars sind die kantonalen Tarife massgebend (Art. 424 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwert- steuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Strafsachen ist das ordentliche Anwaltshonorar im Vorverfahren nach Zeitaufwand festzu- legen (Art. 45 Ziff. 1 PKoG). Das ordentliche Honorar im Strafverfahren vor Einzelgericht be- trägt Fr. 800.– bis Fr. 8'000.– und im Strafverfahren vor der Berufungsinstanz Fr. 600.– bis Fr. 6'000.– (Art. 45 Ziff. 2 und 3 PKoG). Das Honorar entschädigt den Anwalt für die unmittel- bar mit der Vertretung der Partei im Verfahren zusammenhängenden Bemühungen, nament- lich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die ordentlichen Rechts- schriften, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Mindest- und Höchst- ansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PkOG).
6.3.3 Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte dem Gericht mit Eingabe vom 27. Mai 2020 die Kostennoten vom 27. Mai 2020 und jene vom 10. Januar 2020 ein. Darin hat der Rechts- vertreter sämtliche Aufwendungen aufgelistet, die ihm im Rahmen des Strafverfahrens ent- standen sind. Die Bemessung der Höhe der Entschädigung stellt er ins Ermessen des Ge- richts. Die eingereichten Honorarnoten (inkl. Leistungsaufstellung) geben mit Blick auf die zu- vor dargelegten Grundsätze zu einigen Bemerkungen Anlass.
6.3.4 Gemäss Honorarnote vom 10. Januar 2020 macht der Rechtsvertreter für den Zeitraum vom 5. Juli 2017 bis 10. Januar 2020 bzw. für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzli- che Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 4'275 Minuten bzw. 71 Stunden sowie Aus- lagen für 500 Kopien geltend.
Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass der eingereichte Tätigkeitsbericht diverse Leis- tungen enthält, die nicht im Rahmen dieses Strafverfahrens betreffend Meldepflichtverletzung geltend gemacht werden können. Dies betrifft namentlich jene Aufwendungen, die im Zusam- menhang mit den nicht an Hand genommenen Vorwürfen stehen sowie jene, die keinen sach- lichen Bezug zum vorliegenden Strafverfahren erkennen lassen (u.a. Besprechung betr. Fest- stellungsklage, Besprechung mit Migrationsamt). Diese verfahrensfremden Leistungen sind vorliegend nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die Bemühungen des Anwalts, welche bereits vor dessen Mandatierung am 18. August 2017 getätigt wurden (STA- act. 4.1). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in vorliegendem Verfahren lediglich der Vorwurf der Meldepflichtverletzung nach NAG und VZV zu beurteilen war, womit in Bezug auf den Tatvorwurf von einem Bagatelldelikt zu sprechen ist. Dem Strafverfahren lag mithin ein überschaubarer Sachverhalt zugrunde, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex bezeichnet werden kann. Der objektiv gebotene Zeitaufwand für eine angemessene Verteidigung ist daher als äusserst gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund erscheint der getätigte Aufwand als deutlich zu hoch und steht in einem offensichtlichen Miss- verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles. Es rechtfertigt sich daher, die Ent- schädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Würdigung der konkreten Um- stände des Falles – geringer Tatvorwurf, geringer Aktenumfang, fehlende tatsächliche und rechtliche Komplexität, geringfügige Sanktion und Kostenfolgen – ist die Entschädigung des Verteidigers für die angemessenen und objektiv gebotenen Handlungen im Rahmen des Vor- verfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens ermessensweise auf Fr. 2'000.– festzusetzen (zur Zulässigkeit des Pauschalhonorars BGE 141 I 124 E. 4.2 und E. 4.3). Für die Barauslagen (Kopien, Telefonate, Reisekosten) ist ein Pauschalbetrag von Fr. 100.– zuzusprechen.
6.3.5 Aus der Honorarnote vom 27. Mai 2020 geht hervor, dass der Rechtsvertreter für den Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis 19. Mai 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 2'540 Minuten (total 6'815 Minuten abzgl. 4'275 Minuten gemäss Kostennote vom 10. Januar 2020) bzw. knapp 42 Stunden sowie Auslagen für zusätzliche 100 Kopien und Porti im Betrag von Fr. 30.– geltend macht. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der eingereichten Honorarnote nicht detailliert erse- hen lässt, welcher Aufwand für welche einzelnen Tätigkeiten getätigt wurde, da der Rechts- vertreter jeweils mehrere Mandatstätigkeiten in einer Sammelposition zusammengefasst hat, was die Überprüfung des Arbeitsaufwandes erschwert. Gemäss Honorarnote macht der
Rechtsvertreter für die Zeit im Anschluss an den Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Ur- teils einen Zeitaufwand von 1'000 Minuten bzw. knapp 16.5 Stunden für das Studium des vo- rinstanzlichen Urteils, das Studium von Lehre und Rechtsprechung sowie für Telefonate und Besprechungen mit der Berufungsklägerin geltend. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich im Berufungsverfahren keine neuen Rechtsfragen gestellt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die notwendigen rechtlichen Ab- klärungen vorgenommen worden sind. Das vorinstanzliche Urteil ist denn auch nicht übermäs- sig lang ausgefallen. So nehmen die Erwägungen des Gerichts etwas mehr als 12 Seiten in Anspruch. Kommt hinzu, dass vorliegend lediglich Übertretungen zu beurteilen waren, denen ein klar umrissener Sachverhalt zugrunde lag. Auch können die diesbezüglichen Verfahrens- akten nicht als umfangreich bezeichnet werden. Inwiefern daher Besprechungen und Telefo- nate mit der Klientin im Ausmass von mehr als 6 Stunden notwendig oder angemessen waren, ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Ein Aufwand von 16.5 Stunden für die genannten Leis- tungspositionen ist daher als klar unverhältnismässig zu bezeichnen. Im Weiteren macht der Rechtsvertreter für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung und Berufungsergänzung so- wie mehrere Besprechungen derselben mit seiner Klientin einen Zeitaufwand von 1'260 Minu- ten bzw. 21 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist übermässig hoch. Wie erwähnt, haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Sachverhalts- oder Rechtsfragen gestellt. Die Argumente, die der Rechtsvertreter in seinen Eingaben vorbringt, sind denn auch dieselben, die er schon vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Die eingereichten Rechtsschriften enthalten zudem unnö- tige Wiederholungen und weitschweifige Ausführungen, die an der Sache vorbeigehen. Inwie- fern für das Verfassen der Eingaben wiederum diverse Besprechungen mit der Klientin erfor- derlich waren, ist ebenso wenig nachzuvollziehen. Auch bleibt unklar, was die Aufwandposition "Diverse Briefe empfangen und versandt" im Umfang von einer Stunde genau beinhaltet. Vor diesem Hintergrund erweist sich der geltend gemachte Aufwand als klar übermässig. Es recht- fertigt sich daher, die Entschädigung für das Berufungsverfahren ebenfalls nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die Entschädi- gung für die angemessenen und erforderlichen Handlungen im Rahmen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens ermessensweise auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen (zur Zuläs- sigkeit des Pauschalhonorars BGE 141 I 124 E. 4.2 und E. 4.3).
6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsklägerin für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen ist. Die Gerichtskasse Nidwalden ist demnach anzuweisen, die Berufungsklägerin nach Rechts- kraft dieses Urteils mit gesamthaft Fr. 3'100.– zu entschädigen.
Demnach erkennt das Obergericht:
Stans, 30. Juli 2020
OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.