GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

Urteil Bundesgericht 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018/Abweisung VA 16 2

Entscheid vom 24. Oktober 2016 Verwaltungsabteilung

Besetzung Verwaltungsgerichtspräsident Albert Müller, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Brigitte Wettstein, Verwaltungsrichterin Renata Studer, Verwaltungsrichter Beda Bossard, Verwaltungsrichter Heinz Metz, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte Genossenkorporation Stans, vertreten durch den Genossenrat, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Urs Peter Zelger,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.__ B.__, beide vertreten durch Rechtsanwältin Myrjana Niedrist,

Beschwerdegegner 1 und 2,

und

Regierungsrat des Kantons Nidwalden,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung Genossenbürgerrecht

Beschwerde gegen den Beschluss RRB Nr. 893 des Regie- rungsrats Nidwalden vom 9. Dezember 2015.

2 I 26

Sachverhalt: A. Am 6. Dezember 2012 stellte A.__ erstmals ein Gesuch um Aufnahme in die Genossenkorpo- ration Stans. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 teilte die Genossenkorporation Stans dem Gesuchsteller mit, das Gesuch werde vorderhand abgewiesen. Am 13. März 2013 stellten die Beschwerdegegner A.__ und B.__ beim Genossenrat Stans erneut ein Gesuch auf Feststel- lung des Stanser Genossenbürgerrechts. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 teilte die Ge- nossenkorporation Stans den Gesuchstellern die Abweisung des Gesuchs mit.

Gegen diesen Entscheid der Genossenkorporation Stans vom 28. Januar 2014 erhoben die Gesuchsteller A.__ und B.__ am 3. Februar 2014 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungs- rat Nidwalden und beantragten die Aufhebung des Feststellungsentscheids vom 28. Januar 2014 und die Erteilung des Genossenbürgerrechts.

Der Regierungsrat Nidwalden hiess die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 875 vom 25. No- vember 2014 gut, hob den Entscheid der Genossenkorporation Stans auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Korporation zurück.

Dagegen erhob der Genossenrat Stans Beschwerde beim Verwaltungsgericht (und Berufung beim Obergericht). Am 30. Januar 2015 zog der Genossenrat die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde (und die Berufung) vorbehaltslos zurück, womit der RRB Nr. 875 vom 25. November 2014 in Rechtskraft erwuchs.

B. Mit Schreiben vom 30. April 2015 eröffnete die Genossenkorporation Stans den Gesuchstel- lern A.__ und B.__ ihren Entscheid aufgrund der Neubeurteilung gemäss RRB Nr. 875 vom 25. November 2014: Das Gesuch vom 13. März 2013 auf Feststellung des Stanser Genos- senbürgerrechts wurde erneut abgewiesen.

3 I 26

C. Gegen diesen Entscheid der Genossenkorporation Stans reichten A.__ und B.__ erneut Ver- waltungsbeschwerde beim Regierungsrat ein und beantragten die Aufhebung der Neubeurtei- lung des Genossenrats vom 30. April 2014 betreffend Feststellung des Genossenbürger- rechts. Das Gesuch vom 13. März 2013 sei gutzuheissen und es sei A.__ und B.__ das Ge- nossenbürgerrecht zu erteilen bzw. deren Genossenbürgerrecht festzustellen, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Genossenkorporation Stans.

D. Am 9. Dezember 2015 erliess der Regierungsrat Nidwalden folgenden RRB Nr. 893: «1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Vorinstanz (Genossenrat Stans) vom 30. April 2015 wird aufgehoben und den Beschwerdeführern (A.__ und B.) wird das Genossenbürgerrecht der Genossenkorpo- ration Stans ab Rechtskraft dieses Entscheides zugesprochen. 3. Die amtlichen Kosten von Fr. 2‘409.00 (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten der Vorinstanz (Ge- nossenrat Stans) und sind binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides auf das Post- konto 60-12525-3 der Finanzverwaltung Nidwalden zu überweisen. 4. Die Vorinstanz (Genossenrat Stans) hat die Beschwerdeführer (A. und B.__) ausserrechtlich mit Fr. 4‘647.00 zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungs- gericht Nidwalden, Marktgasse 4, 6371 Stans, Beschwerde erhoben werden (Art. 38 des Ge- setzes über die Gerichte und die Justizbehörden [Gerichtsgesetz, GerG; NG 261.1]).»

E. Gegen diesen RRB Nr. 893 vom 9. Dezember 2015 erhob die Genossenkorporation Stans am 19. Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträgen: «1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, der Beschluss des Regierungsrates Nidwalden vom 9. Dezember 2015, RRB Nr. 893 Ziff. 1 – 4, mit der Zusprechung des Genos- senbürgerrechts der Genossenkorporation Stans an A.__ und B.__ (im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegner 1 und 2) und der Tragung der amtlichen Kosten von Fr. 2‘409.-- (inkl. Aus- lagen) durch die Beschwerdegegnerin (im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführerin) und der ausserrechtlichen Entschädigung mit Fr. 4‘647.-- an die Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegner 1 und 2) durch den Genossenrat Stans aufzuheben und der Feststellungsentscheid der Beschwerdeführerin/Genossenkorporation Stans vom 30. April 2015 betreffend Genossenbürgerrecht (Ablehnung des Gesuches der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 13. März 2013) zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Regierungsrat Nidwalden und das Verwaltungsgerichtsverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und 2, unter soli- darischer Haftbarkeit.»

4 I 26

F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 bestätigte der Verwaltungsgerichtspräsident den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Beschwerdeführerin um Einzahlung eines Gerichtskosten- vorschusses von Fr. 3‘000.-- innert zehn Tagen.

G. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskanzlei des Kantons Nidwalden frist- gerecht eingegangen war, übermittelte der Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung vom 23. Februar 2016 den Parteien die Beschwerde vom 19. Januar 2016 und gab A.__ und B.__ sowie dem Regierungsrat Nidwalden Gelegenheit zum Einreichen einer Vernehmlassung in- nert 30 Tagen.

H. A.__ und B.__ beantragten mit Vernehmlassung vom 14. März 2016 die vollumfängliche Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Januar 2016 unter Kostenfolgen zulas- ten der Beschwerdeführerin.

Mit Stellungnahme vom 14. März 2016 beantragte der Regierungsrat Nidwalden ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- deführerin.

I. Mit ihren beiden Repliken vom 21. April 2016 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbe- gehren und hielt an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 19. Januar 2016 fest.

Ebenso hielten A.__ und B.__ sowie der Regierungsrat Nidwalden mit Dupliken vom 4. und 13. Mai 2016 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren in den Vernehmlassungen fest.

Darauf antwortete die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 je mit einer Stellungnahme und hielt an den bisherigen Anträgen fest.

Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

5 I 26

J. Auf die Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung sinnvoll und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint.

K. Das Verwaltungsgericht Nidwalden fällte am 24. Oktober 2016 in Abwesenheit der Parteien den Entscheid.

Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 893 vom 9. Dezember 2015 betreffend der Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdegeg- ner 1 und 2 gegen den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 30. April 2015 betreffend Ver- weigerung des Genossenbürgerrechts.

1.2 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entschei- des erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 VRG; NG 265.1). Fehlt eine Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG).

1.3 1.3.1 Der Erlass eines (Sach-)Entscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zustän- digkeit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG).

6 I 26

1.3.2 Mit dem Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Kor- porationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens vom 26. April 1992 (Korporations- gesetz; NG 181.1), welches die Korporationslandsgemeinde gestützt auf Art. 56 und 91 KV (NG 111) beschlossen hat, wurden die Korporationen im Rahmen der Gesetzgebung unter die Aufsicht des Kantons gestellt (vgl. Art. 31 ff. Korporationsgesetz). Gemäss Art. 31 Abs. 2 Kor- porationsgesetz ist der Regierungsrat die Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die Befug- nisse des Landrates gemäss Art. 4. Gegen Beschlüsse des Korporationsrates und der Korpo- rationsgemeinde kann wegen Verletzung der Vorschriften des Korporationsgesetzes und der Gesetzgebung der betreffenden Korporation sowie wegen Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden, soweit nicht ein Gericht zu- ständig ist. Der einzige Ausnahmetatbestand, welcher sich aus dem Korporationsgesetz ergibt, ist die Zuständigkeit des Zivilrichters im Rahmen von Streitigkeiten sachenrechtlicher oder ähnlicher Natur (Art. 33 Abs. 3 Korporationsgesetz und Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7 KV).

1.3.3 Vorliegend stellten die Beschwerdegegner 1 und 2 ein Gesuch auf Feststellung des Stanser Genossenbürgerrechts. Nach Art. 14 Abs. 1 Korporationsgesetz musste der Korporations- bzw. Genossenrat zwingend einen Feststellungsentscheid darüber erlassen, ob die Gesuch- steller das Genossenbürgerrecht besitzen (vgl. auch Art. 24 Abs. 3 Ziff. 3 Korporationsgesetz). Gegen diesen Feststellungsentscheid des Genossenrats kann gemäss Art. 14 Abs. 2 Korpo- rationsgesetz binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde ein- gereicht werden. Damit haben sich die Korporationen in diesem Punkt explizit unter die Ver- waltungsrechtspflege gestellt, was nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und folge- richtig ist, zumal der Feststellungsentscheid der Beschwerdeführerin einen hoheitlichen Akt darstellt, bei welchem der Genossenrat individuell-konkret über das Gesuch der Beschwerde- gegner 1 und 2 entschieden hat (vgl. dazu E. 8.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass seit

  1. Januar 2007 die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (SR 101) in Kraft ist, welche dem Einzelnen den Anspruch einräumt, dass eine ihn betreffende Streitigkeit durch eine richterliche Behörde beurteilt wird. Eine rein verwaltungsinterne Behörde erfüllt diese Anforderung nicht mehr. Demzufolge ist der öffentlich-rechtliche Instanzenzug mit der Beschwerde an den Re- gierungsrat nicht ausgeschöpft und der hier strittige RRB Nr. 893 vom 9. Dezember 2015 kann gemäss Rechtsweggarantie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht an- gefochten werden (vgl. auch Art. 89 Abs. 1 VRG i. V. m. Art. 33 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Ein

7 I 26

Ausschluss nach Art. 29a Satz 2 BV liegt nicht vor. Am Instanzenzug würde sich auch nichts ändern, wenn man anstelle eines Feststellungsentscheids von einer verweigernden Verfügung (vgl. Ziffer 2.3.3.1 des RRB Nr. 875) ausgehen würde. Das Verwaltungsgericht ist zur Behand- lung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

1.4 Der Erlass eines (Sach-)Entscheides setzt zudem die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 54 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 VRG voraus. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig zur Beschwerde legiti- miert und ihre Eingabe vom 19. Januar 2016 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den ge- setzlichen Anforderungen (Art. 54 und 70 ff. VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.5 Praxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen.

2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren ein- gesetzt ist, kann sich die Beschwerdeführerin auch darauf berufen, die angefochtene Verfü- gung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festge- stellten Sachverhalt (Art. 110 BGG; SR 173.110). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswe- gen jedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrens- rechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZEL- LER, in: BSK-BGG, 2008, N 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Hingegen können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

8 I 26

Die vorliegende Beschwerde der Genossenkorporation Stans richtet sich gegen die Zuspre- chung des Genossenbürgerrechts an die Beschwerdegegner 1 und 2.

4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Auswirkungen der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ZGB (SR 210) auf das Korporations- gesetz nicht geprüft, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, denn bei einer Prüfung dieser Änderungen ergebe sich klar, dass nach dem 1. Januar 2013 auf jeden Fall keine Diskriminierung und keine Ungleichbehandlung der Beschwerdegegner 1 und 2 bezüg- lich des von ihnen beantragten Korporationsbürgerrechts durch die Genossenkorporation vor- liege.

4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28; 140 II 262; 136 I 229 E. 5.2; 135 III 513; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C_2913/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.2.1; ZBl 104 [2003] 185, 200 f.). Die Anforderungen an die Begründung sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Be- troffenen festzulegen. Im Schrifttum wird im Sinne einer Minimalanforderung verlangt, aus dem Entscheid der Behörde müsse sich der zugrunde gelegte Sachverhalt ersehen lassen und es müsse ersichtlich sein, welche Rechtsnormen angewendet wurden (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, 176 f.). Die Begründungsdichte ist sodann auch abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je

9 I 26

grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbe-

griffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto

höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 129 I 232

  1. 3.2; 124 V 181 E. 1a; 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des BVGer A_2556/2014 vom 27. Mai 2015
  2. 3.2; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,

Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 85, 285 ff.). So ist zu bedenken, dass eine sachgerechte

Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur möglich ist, wenn die zuständige

Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 232 E. 3.3). Weiter beeinflusst auch

die Komplexität der Sach- und Rechtslage die Anforderungen an die Begründungspflicht. Im

streitigen Verwaltungsverfahren muss zudem die Begründung sorgfältiger sein als im nicht-

streitigen (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N. 1072

f.; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 85, 287).

4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Grundsätzlich führt eine Verletzung dieses Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Allerdings kann nach der Rechtsprechung eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2009 vom 22. Septem- ber 2009 E. 2; BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).

4.4 Die Vorinstanz begründete ihren Beschluss Nr. 893 vom 9. Dezember 2015 im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Genossenkorporation Stans um eine öffentlich-rechtliche Körper- schaft handle, welche sich an die verfassungsmässigen Rechte, insbesondere die Grund- rechte und damit an das Gleichbehandlungsgebot zu halten habe. Die Beschwerdegegner 1 und 2 würden direkt von der Genossenbürgerin C.__, geb. 1926, abstammen und im Genos-

10 I 26

senkreis Stans und Oberdorf wohnen. Die einschränkenden Voraussetzungen (Führung Kor- porationsgeschlecht, Bürgerrecht) seien bundesrechtswidrig. Das verfassungsmässige Diskri- minierungsverbot verbiete eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgern so wie sie gemäss geltendem Korporationsgesetz vorliege. Als Söhne einer Korporationsbürgerin wären die Beschwerdegegner 1 und 2 durch biologische Abstammung Genossenbürger, wenn ihre Mutter im Zeitpunkt der Geburt der Söhne nicht verheiratet gewesen wäre (Art. 10 Abs. 2 Kor- porationsgesetz). In diesem Fall hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 nämlich sowohl den Namen wie auch die Bürgerrechte der Mutter erhalten.

4.5 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht in nachvollziehbarer Weise hervor, weshalb die Vorinstanz die Grundrechte der Bundesverfassung auf die Genossenkorporation Stans als di- rekt anwendbar und das in Art. 8 BV verankerte verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot als verletzt erachtet. Die Vorinstanz führt verständlich aus, dass das verfassungsmässige Dis- kriminierungsverbot eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgern wie im gelten- den Korporationsgesetz verbiete und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Korpora- tionsgesetz mithin der Bundesverfassung widersprechen und aufgrund dessen die Verfügung der Beschwerdeführerin aufzuheben sei (vgl. RRB Nr. 893, E. 2.4.6.2). Weiter wies die Vo- rinstanz „der Vollständigkeit halber“ darauf hin, dass „auf Grund der obigen Ausführungen“ ungeprüft bleiben könne, ob das geltende Korporationsgesetz der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ZGB widerspreche. Kernpunkt dieser Änderung sei, dass neu je- der Ehegatte grundsätzlich seinen Namen und das Bürgerrecht behalte (Art. 161 ZGB). Da aber bereits dargelegt worden sei, dass Name und Bürgerrecht für die Ermittlung der Herkunft keine tauglichen Merkmale darstellen würden, könne auf eine weitere Prüfung verzichtet wer- den (vgl. RRB Nr. 893, E. 2.4.6.3). Damit hat die Vorinstanz umfassend und nachvollziehbar erläutert, weshalb ihres Erachtens das zivilrechtliche Namens- und Bürgerrecht für die Beur- teilung des vorliegenden Falles bedeutungslos und den Beschwerdegegnern 1 und 2 (als di- rekte Nachfahren einer Korporationsbürgerin) das Genossenbürgerrecht der Genossenkorpo- ration Stans zuzusprechen sei. Insgesamt geht aus dem angefochtenen Beschluss klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Der Vorwurf, wonach die Vorinstanz die Auswirkungen der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ZGB auf das Korporationsgesetz nicht geprüft habe, ist daher unberechtigt. Das rechtliche Gehör wurde weder diesbezüglich noch in anderer Art und Weise verletzt und selbst wenn, wäre angesichts des weiteren Verfahrensablaufs sowie der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht

11 I 26

freie Überprüfungsbefugnis hat, davon auszugehen, dass dieser Mangel geheilt worden ist. Eine Gutheissung der Beschwerde allein aus formellen Gründen fällt damit ausser Betracht.

Materiell moniert die Beschwerdeführerin hauptsächlich, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 keinen Anspruch auf Mitgliedschaft in der Genossenkorporation Stans hätten, da sie weder ein Korporationsgeschlecht noch das Bürgerrecht einer zuständigen politischen Gemeinde tra- gen würden. Die Nidwaldner Korporationen seien aufgrund des echten Vorbehaltes gemäss Art. 5 ZGB nach Art. 59 Abs. 3 ZGB privatrechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts. Die Nidwaldner Korporationen/Ürten hätten in der Folge ihre Grundgesetze selber geschaffen. Die Korporationen würden keinerlei öffentliche Aufgaben erfüllen. Gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BV dürften Korporationen ihre Mitglieder gegenüber Dritten bevorzugen. Der Kanton Nidwalden kenne diesbezüglich keine entgegenstehende Regelung. Art. 10 Korporationsge- setz verletze die Bundesverfassung nicht, da gemäss Bundesgesetz vom 30. September 2011 die Änderung des ZGB (Name und Bürgerrecht) und deren Übergangsbestimmungen auf den

  1. Januar 2013 in Kraft getreten seien und die Nidwaldner Korporationsgesetzgebung (Art. 8 i. V. m. Art. 10 Korporationsgesetz) diesen Bestimmungen entspreche. Die Gleichstel- lung im Bereich Namen und Bürgerrecht würde gemäss den Übergangsbestimmungen des Zivilgesetzbuches (vgl. Art. 8a und Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB) erfordern, bis zum 31. Dezem- ber 2013 entsprechende Erklärungen abzugeben, was vorliegend weder durch die Mutter der Beschwerdegegner 1 und 2 noch durch die Gesuchsteller erfolgt sei. Die vorerwähnten Über- gangsbestimmungen seien bundesverfassungskonform (vgl. Art. 38 Abs. 1 BV). Diese vom Bundesgesetzgeber gewollte gesetzliche Einschränkung betreffend Änderung der Namen (und damit auch der Bürgerrechte) sei gemäss Art. 190 BV als massgebendes Recht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich anzuwenden. Da- mit wäre selbst bei einem öffentlich-rechtlichen Status der Nidwaldner Korporationen und der Genossenkorporation Stans, was in keiner Art und Weise zutreffe und bestritten werde, auf- grund der bundesgerichtlichen Regelung keine Diskriminierung gegeben. Mithin könne den Beschwerdegegnern 1 und 2 das Genossenbürgerrecht von Stans nicht erteilt werden. Die Grundlagen des Nidwaldner Korporationsgesetzes seien nicht verfassungswidrig. Vielmehr entsprächen sie der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Schliesslich sei die Kor- poration nur an das Rechtsgleichheitsgebot gebunden, wenn es sich um eine öffentlich-recht- liche Körperschaft handle, was vorliegend nicht der Fall sei.

12 I 26

6.1 Nach Art. 59 Abs. 3 ZGB verbleiben Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. Das Nidwaldner Korporationsgesetz stützt sich auf Art. 56 und 91 KV. Nach Art. 56 Abs. 1 KV sind für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen. Das Antragsrecht steht neben den gemäss Abs. 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korpora- tionsräten zu (Art. 56 Abs. 2 Korporationsgesetz). Weiter regelt die Verfassung, dass die Er- richtung neuer Korporationen der Zustimmung des Landrates bedarf (Art. 91 Abs. 1 KV) und dass die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet ist (Art. 91 Abs. 2 KV). Dem Gesetz über die Ein- führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; NG 211.1) ist überdies zu entneh- men, dass die Korporationen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung im Handelsregis- ter mit der Genehmigung ihrer Satzungen oder Statuten durch den Regierungsrat erlangen und sich das Korporationsbürgerrecht, Stimm- und Wahlrecht, Mitanteil und Nutzung von Kor- porationsgütern sowie Organisation und Verwaltung nach der Korporationsgesetzgebung rich- ten (vgl. Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 EG ZGB).

6.2 Die vorliegend massgebenden Bestimmungen des Korporationsgesetzes vom 26. April 1992 (NG 181.1) lauten wie folgt:

Art. 8 Erwerb

  1. Voraussetzungen

1 Der Erwerb und die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts setzen voraus:

  1. Führung des Namens eines Korporationsbürgergeschlechtes (Art. 9) aufgrund eines Kindes- verhältnisses (Art. 10 oder Art. 11); sowie

  2. Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde.

2 Korporationsbürgerinnen, die durch Heirat ihren angestammten Korporationsbürgernamen ver- lieren, sind weiterhin vollberechtigte Korporationsbürgerinnen der betreffenden Korporation.

13 I 26

Art. 9 2. Korporationsbürgergeschlechter

1 Das Korporationsbürgerrecht wird durch folgende alte Nidwaldner Geschlechter vermittelt: (...) Lussi (...)

2 Diese Aufzählung ist unter dem Vorbehalt anderer Nachweise abschliessend.

3 Jede Korporation bezeichnet in ihrem Grundgesetz die in ihrer Korporation vertretenen Korpo- rationsbürgergeschlechter bzw. die Stämme der Korporationsbürgergeschlechter.

Art. 10 3. Abstammung

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht des Vaters.

2 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerecht der Mutter.

3 Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters, der nachträglich die Mut- ter heiratet (Art. 259 ZGB); das gleiche gilt, wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familien- namen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 271 Abs. 3 ZGB).

6.3 Das Grundgesetz der Genossenkorporation Stans vom 31. März 1993 (nachfolgend: Grund- gesetz) hält fest:

  • in Art. 2 den Genossenkreis: Gemeindegebiete Stans und Oberdorf gemäss Ortsplan im Anhang;

  • in Art. 3 die Genossengeschlechter: „Das Genossenbürgerrecht wird durch folgende Geschlechter mit dem Bürger- recht Stans vermittelt: ...Y...“

  • in Art. 32 (Grundsatz)

1 Das Recht den Korporationsnutzen zu beziehen, richtet sich unter Vorbehalt von Art. 34 des Grundgesetzes, nach den Artikeln 15-19 des kantonalen Korporationsgesetzes.

2 Für den Antritt des Nutzungsrechtes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Wohnsitz im Genossenkreis Stans und Oberdorf;
  2. Erfüllung des 25. Altersjahres am 15. März;
  3. Anmeldung bis spätestens am 15. März beim Genossenvogt.

14 I 26

7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Korporationsgesetz setzen der Erwerb und die Beibehaltung des Kor- porationsbürgerrechts die Führung des Namens und Korporationsbürgergeschlechts (Art. 9 Korporationsgesetz) aufgrund eines Kindesverhältnisses (Art. 10 oder Art. 11 Korpora- tionsgesetz) sowie das Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde voraus. Korporati- onsbürgerinnen, die durch Heirat ihren angestammten Korporationsbürgernamen verlieren, sind weiterhin vollberechtigte Korporationsbürgerinnen der betreffenden Korporation (Art. 8 Abs. 2 Korporationsgesetz). Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Kor- porationsbürgerrecht des Vaters (Art. 10 Abs. 1 Korporationsgesetz). Sind die Eltern nicht mit- einander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht der Mutter (Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz). Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters, der nachträglich die Mutter heiratet; das Gleiche gilt wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz).

7.2 Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind Nachkommen (Söhne) einer Genossenbürgerin und ha- ben Wohnsitz im Genossenkreis nach Art. 32 Abs. 2 Ziff. 1 Grundgesetz. Jedoch tragen sie anerkanntermassen keinen der in Art. 9 Korporationsgesetz und Art. 3 Grundgesetz aufge- führten Familiennamen und führen auch nicht das Bürgerrecht einer zuständigen politischen Gemeinde (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 Korporationsgesetz i. V. m. Art. 2 Grundgesetz), da sich ihr Status (Name und Bürgerrecht) durch die Heirat ihrer Eltern unter altem Recht nach demjeni- gen des Vaters bestimmt hat (Art. 270 Abs. 1 i. V. m. Art. 160 Abs. 1 und Art. 271 Abs. 1 aZGB, in Kraft bis 31. Dezember 2012), welcher nicht Korporationsbürger ist. Die Mutter führt durch den Rechtsakt (Heirat) mit einem Nichtgenossenbürger seither ebenfalls keinen Korporations- namen mehr, blieb jedoch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Korporationsgesetz trotz Heirat weiterhin vollberechtigte Korporationsbürgerin; ihren Söhnen kann sie das Genossenrecht aber nicht mehr vererben (vgl. Art. 8 bis 10 Korporationsgesetz). Am 1. Januar 2013 ist die Änderung vom 30. September 2011 zum ZGB (Name und Bürgerrecht) in Kraft getreten. Gemäss Art. 8a und Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB kann der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der neuen Best- immungen seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivil- standsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tra- gen will. Ferner kann nach Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts erklärt werden, dass das Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, welcher

15 I 26

eine Erklärung nach Art. 8a SchlT ZGB abgegeben hat. Vorliegend hat die Mutter der Be- schwerdegegner 1 und 2 unstrittig keine entsprechende Erklärung abgegeben bzw. konnte sie eine solche aufgrund der gesetzlichen Einschränkung auf unmündige Kinder auch gar nicht machen. Das Bürgerrecht, das nach bisherigem Recht erworben wurde, im vorliegenden Fall also jenes des Vaters der Beschwerdegegner 1 und 2 (Gisikon LU), bleibt nach Art. 8b Ziff. 3 SchlT ZGB erhalten. Mithin ist erstellt, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die Aufnahmekri- terien gemäss Korporations- und Grundgesetz unbestrittenermassen nicht erfüllen. Wäre die Mutter der Beschwerdegegner 1 und 2 bei der Geburt ihrer Söhne hingegen ledig gewesen, hätten ihre Söhne gestützt auf Art. 270 Abs. 2 und Art. 271 Abs. 2 aZGB (in Kraft bis 31. De- zember 2012) ihren Namen und ihr Bürgerrecht und in der Folge auch das Korporationsbür- gerrecht erhalten (vgl. Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz).

7.3 Die Beschwerdegegner 1 und 2 sehen darin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung und ver- langen, dass sie bei verfassungskonformer Ausgestaltung der Korporationsgesetzgebung kraft direkter Abstammung in die Genossenkorporation aufzunehmen seien und zwar unab- hängig vom Zivilstand ihrer Mutter, ihrem Namen und unabhängig vom zum Zeitpunkt der Ge- burt geltenden Bürgerrecht. Bei der Genossenkorporation Stans handle es sich offensichtlich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche gemäss Rechtsprechung an die Grund- rechte der Verfassung gebunden sei. Die geltende Korporationsgesetzgebung sei jedoch nicht verfassungskonform und verletze insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV. Das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot verbiete eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgern so wie sie gemäss geltendem Korporationsgesetz vorliege. Insbeson- dere sei es unzulässig, den Geschlechternamen und das Bürgerrecht als Voraussetzung zu verlangen. Art. 8 BV i. V. m. Art. 37 BV würden verbindlich festhalten, dass Personen gleich zu behandeln seien, wenn sie die gleichen Herkunftsvoraussetzungen erfüllen würden. Auch die Vorinstanz geht mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 einig, dass die Korporationen im Kanton Nidwalden aufgrund der Gesetzesauslegung als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und mithin die Grundrechte der Bundesverfassung gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auf die Korporationen direkt anwendbar seien. Die geltenden gesetzlichen Bestimmun- gen im Korporationsgesetz würden dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV wider- sprechen, weshalb den Gesuchstellern als direkte Nachfahren einer Korporationsbürgerin das Genossenbürgerrecht zuzusprechen sei.

16 I 26

Streitpunkt ist mithin die Frage, ob die betreffenden Bestimmungen als solche rechtmässig sind und insbesondere ob die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV verletzt wurde.

8.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie sinngemäss auf den Standpunkt, dass das Korporationsgesetz von 1992 allein schon aufgrund der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen ZGB-Änderung vom 30. September 2011 (Name und Bürgerrecht) bundesverfassungskon- form sei und sich daher auch bei einem öffentlich-rechtlichen Status der Korporationen nichts zugunsten der Beschwerdegegner 1 und 2 ändern würde. Die vom Bundesgesetzgeber ge- wollte gesetzliche Einschränkung betreffend Änderung der Namen (und damit auch der Bür- gerrechte) sei gemäss Art. 190 BV massgebendes Recht und damit auch für den Regierungs- rat (respektive das Verwaltungsgericht) verbindlich. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Überprüfung der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Änderung des ZGB geht. Ebenso wenig geht es darum zu prüfen, ob das Korporations- und das Grund- gesetz diesen neuen Bestimmungen widerspricht. Es geht vielmehr darum, diese Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Das kantonale Recht ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung uneingeschränkt auf seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Dieser Grundsatz gilt einzig dann nicht, wenn eine kantonale Regelung in einem besonders engen Konnex zu einer bundesgesetzlichen, für die Gerichte gemäss Art. 190 BV verbindlichen Norm steht. Ist dies hingegen nicht der Fall, besteht kein Grund, in der Sanktionierung kantonaler Verfassungswidrigkeiten Zurückhaltung zu üben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kommt es beim (fehlenden) zwingenden Konnex darauf an, ob der Bund den Kanton zwingt, eine Regelung so und nicht anders zu treffen (vgl. BGE 132 I 68 E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 126 I 1 E. 2 f. S. 5; BIGLER-EGGENBERGER, Justitias Waage – wagemutige Justitia?, Basel 2003, S. 64 ff. zur Entwicklung dieser Praxis; FRITZ GYGI, in: ZBJV 118/1982 S. 299 f.). In BGE 132 I 68 E. 4.3.4 S. 79 hat das Bundesgericht schliesslich entschieden, dass ein in- haltlicher Konnex zwischen der vom Zivilstand des Genossenbürgers bzw. Genossenbürgerin abhängenden Regelung von Namens- und Bürgerrecht und ihrer (teilweisen) Ungleichbehand- lung zwar gegeben sei, das Bundesrecht die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Ge- nossame jedoch nicht umschreibe. Damit habe für die Genossame keine Notwendigkeit be- standen, auf die geschlechtsdiskriminierenden Regelungen zurückzugreifen. Gestützt auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist der Anrufung von Art. 190 BV mithin auch im vor-

17 I 26

liegenden Fall mangels besonders engem Konnex zwischen der bundesgesetzlichen Rege- lung von Namens- und Bürgerrecht zur Mitgliedschaft in der Genossenkorporation der Boden entzogen und die Ausgestaltung der hier strittigen Bestimmungen ist auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen. Kommt hinzu, dass ein bestimmter Familienname und das Bürger- recht vom Bundesgericht ohnehin als unzulässige Kriterien für die Korporationsmitgliedschaft qualifiziert wurden (vgl. E. 9.3 nachfolgend), weshalb Art. 190 BV auch aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen kann und Art. 190 BV im Übrigen „nur“ ein Anwendungsgebot, aber kein Prüfungsverbot statuiert. Art. 190 BV hindert sodann nicht daran, analoge Bestim- mungen in kantonalen Erlassen zu kassieren oder nicht anzuwenden (vgl. YVO HAN- GARTNER/MARTIN E. LOOSER, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 11 und 22 mit Hinwei- sen).

8.2 Ebenso wenig schliesst Art. 37 Abs. 2 BV die Überprüfung der strittigen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 BV aus (vgl. BGE 132 I 68 E. 4.3.3). Denn es gilt zu beachten, dass gemäss Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz BV Korporationen ihre Mitglieder gegenüber Dritten bevorzugen dürfen; der Kanton Nidwalden kennt diesbezüglich keine entgegenstehende Re- gelung. Für die Beurteilung, ob die korporationsrechtliche Beschränkung für die Genossenmit- gliedschaft im konkreten Fall vor der Bundesverfassung Stand hält, ist – entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin – hingegen nicht die Ausnahmeregelung von Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz BV massgebend. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 132 I 68 E. 3.4 dazu ausgeführt, dass ein Aufnahmegesuch – wie dasjenige der Beschwerdegegner 1 und 2 – unter den Tatbestand der Ungleichbehandlung innerhalb der Genossame zu subsumieren sei, da nicht das Verhältnis von Nichtmitgliedern zur Genossenkorporation bzw. die Aufnahme eines Dritten Streitgegenstand sei, sondern es bei der Beurteilung um die Weitergabe des Genos- senbürgerrechts an einen Nachkommen gehe. Demzufolge liegt die Nichtzugehörigkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 zur Genossenkorporation Stans in einer (allfälligen) Ungleichbe- handlung innerhalb der Korporation (vgl. BGE 132 I 68 E. 3.4), weshalb ausschliesslich Art. 8 BV anzuwenden ist und nicht Art. 37 Abs. 2 BV.

8.3 Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin sinngemäss, sie sei keine öffentliche, son- dern eine privatrechtliche Körperschaft, weshalb sie nach Art. 35 Abs. 2 BV nicht direkt an die Grundrechte und insbesondere nicht an das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV gebunden

18 I 26

sei. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 6.1), bedarf die Errichtung neuer Korporationen der

Zustimmung des Landrates (vgl. Art. 91 KV). Demzufolge besteht bezüglich des Bestandes

keine Privatautonomie. Damit der Bestand der Korporationen gesichert werden kann, braucht

es selbstredend Mitglieder. Daher ist mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 einig zu gehen,

dass im Bereich der Mitgliedschaft bzw. des Korporationsbürgerrechts nicht privatrechtlich und

autonom gehandelt werden kann. Demgemäss kann der Korporationsrat nicht nur auf Antrag,

sondern auch von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid erlassen, wenn es fraglich ist,

ob eine Person das Korporationsbürgerrecht besitzt (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 3

Ziff. 3 Korporationsgesetz). Ein solcher Entscheid durch den Korporationsrat ergeht ohne ei-

gentliche Willensäusserung der Beteiligten. Mithin tritt der Korporationsrat nicht nur gegenüber

seinen Mitgliedern, sondern auch gegen aussen hin hoheitlich auf. Er verfügt individuell-kon-

kret und autoritativ über die Korporationsmitgliedschaft und berührt damit die Rechtsstellung

des einzelnen Bürgers bzw. einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers (vgl. BGE

117 Ia 107 S. 114). Weiter ist dem Korporationsgesetz zu entnehmen, dass die Korporationen

im Rahmen der Gesetzgebung unter der Aufsicht des Kantons stehen (Art. 31 Abs. 1 Korpo-

rationsgesetz) und der Regierungsrat Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 Ziff. 6 KV); vor-

behalten bleiben die Befugnisse des Landrates gemäss Art. 4 (Art. 31 Abs. 2 Korporationsge-

setz). Überdies ist der Regierungsrat gemäss Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7 KV unter anderem befugt,

die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen zu beurteilen, soweit nicht ein Ge-

richt zuständig ist. Gegen einen Feststellungsentscheid des Korporationsrats kann sodann ex-

plizit binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht

werden (Art. 14 Abs. 2 Korporationsgesetz). Auch diese Aufsichts- und Rechtsprechungsfunk-

tion des Regierungsrates ist kennzeichnend für den hoheitlichen Charakter eines Entscheids

über die Mitgliedschaft. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 89 Abs. 1 VRG

  1. V. m. Art. 33 Abs. 1 GerG stellen zudem den Weiterzug ans Verwaltungsgericht sicher (vgl.
  2. 1.3.3), welches im Übrigen auch über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtli-

cher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen

des kantonalen öffentlichen Rechts entscheidet (vgl. Art. 38 Abs. 1 GerG). Die Korporations-

landsgemeinde hat demzufolge für die Beurteilung einer Streitigkeit wie im vorliegenden Fall

ausdrücklich den Verwaltungs- und nicht den Zivilrechtsweg legiferiert. Letzterer sieht das Ge-

setz einzig für Streitigkeiten sachenrechtlicher oder ähnlicher Natur vor (vgl. Art. 33 Abs. 3

Korporationsgesetz und Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7 KV). Ist das Handeln des Korporationsrats wie in

casu einer eingehenden öffentlich-rechtlichen Regelung unterworfen und folgen insbesondere

daraus entstehende Streitigkeiten ausdrücklich dem öffentlich-rechtlichen Instanzenzug, so ist

der Rat in seinem Entscheid auch an die verfassungsmässigen Grundrechte (insbesondere

19 I 26

Art. 8 BV i. V. m. Art. 37 BV) gebunden. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt oder wie hier hoheitlich handelt, ist anerkanntermassen nach Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebun- den und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. auch BGE 117 Ia 107 E. 5d; 111 II 245 E. 4; SJZ 96 [2000] S. 414 Ziff. 4 mit weiteren Hinweisen in FN 52). Die in den Rechtsschriften und von der Vorinstanz beurteilte Frage, ob die Beschwerdeführerin eine öf- fentlich- oder privatrechtliche Körperschaft darstellt, braucht hier nicht entschieden werden. Massgeblich im vorliegenden Fall und ausreichend ist die Feststellung, dass das Ernennen eines Korporationsmitgliedes bzw. die Erteilung oder Nichterteilung des Korporationsbürger- rechts als hoheitlicher Akt zu beurteilen ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin zumindest in diesem Punkt an die verfassungsmässigen Grundrechte zu halten hat. Letztendlich recht- fertigen auch allfällige historische Besonderheiten kein anderes Ergebnis. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Geschichte der Korporation und ihrer Bedeutung in der heutigen Zeit ändern nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Erteilung der Kor- porationsmitgliedschaft hoheitlich verfügt hat und daher in diesem Punkt an die Grundrechte gebunden ist.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Bestimmungen schliessen mithin eine Überprü- fung des Korporations- und Grundgesetzes auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 BV nicht aus, wes- halb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Aufnahmekriterien der Beschwerdeführerin vor dem Gleichheitsgebot standhalten.

9.1 Art. 8 BV lautet wörtlich: „ 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Ge- schlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, welt- anschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psy- chischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.“

20 I 26

9.2 Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungs- mässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behan- deln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Ent- scheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hierfür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herr- schenden Wertanschauung. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, na- mentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Über- zeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Auf diese Weise soll Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen ein spezifischer Schutz ge- währt werden (BGE 132 I 68 E. 4.1 mit folgenden Hinweisen: BGE 126 II 377 E. 6a; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 396 f., 414; BEATRICE WEBER- DÜRLER, Rechtsgleichheit, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 668 ff., § 41 Rz. 23 ff.; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2002, N. 24 und 51 zu Art. 8 BV; HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl. 2016, S. 218 Rz. 758 ff.).

9.3 Zur verfassungsmässigen Beurteilung der Aufnahmekriterien, nämlich die zivilstandsabhän- gige Weitergabe von Namen und Bürgerrecht und die damit einhergehende Benachteiligung von Kindern verheirateter Genossenbürgerinnen und lediger Genossenbürgern, hat sich das Bundesgericht in BGE 132 I 68 ff. i.S. Genossame Lachen gegen Mächler sowie Verwaltungs- gericht des Kantons Schwyz vom 3. Februar 2006 ausführlich geäussert. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Regelung wie hier im Nidwaldner Korporationsgesetz und im Grundgesetz der Beschwerdeführerin eine Benachteiligung der verheirateten Genossenbür- gerinnen bzw. ihrer Nachkommen darstelle. Es gäbe durchaus andere und erst noch verfas- sungskonforme Kriterien für die Festlegung der Mitgliedschaft. Die Abstammung könne ein massgebendes Kriterium darstellen, diese könne jedoch durch die moderne Führung des Zi- vilstandsregisters unabhängig vom Bürgerrecht und vom Familiennamen festgestellt werden. Dem Wunsch, die Zahl der Mitglieder begrenzt zu halten, könne im Übrigen durch die Einfüh- rung neuer Kriterien Rechnung getragen werden. Abschliessend wurde noch einmal festge- halten, dass die Verknüpfung der Mitgliedschaft mit dem Namens- und Bürgerrecht zu einer

21 I 26

Diskriminierung führe und damit gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verstosse.

9.4 Auf der Basis dieses Bundesgerichtsentscheids ist festzuhalten, dass die Abweisung der Auf- nahmegesuche im vorliegenden Fall zwar in Übereinstimmung mit der geltenden Korporati- onsgesetzgebung erfolgt ist, indes die Bestimmungen vor dem Gebot der rechtsgleichen Be- handlung (Art. 8 Abs. 2 BV) nicht standhalten. Das verfassungsmässige Diskriminierungsver- bot verbietet eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgerinnen und Korporations- bürgern so wie sie gemäss den geltenden Bestimmungen vorliegt. Insbesondere ist es unzu- lässig, einen bestimmten Geschlechternamen und ein bestimmtes Bürgerrecht als Vorausset- zung zu verlangen. Personen innerhalb der Korporation sind dann gleich zu behandeln, wenn sie die gleichen Herkunftsvoraussetzungen erfüllen. Gemäss Korporationsgesetz muss ein Gesuchsteller sowohl ein Korporationsgeschlecht, als auch das Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde führen. Diese beiden Kriterien sind wie dargestellt durch das Bundes- gericht als unzulässige Kriterien qualifiziert worden. Hingegen ist es grundsätzlich zulässig, die direkte Abstammung von einer Korporationsbürgerin oder einem Korporationsbürger zu verlangen, wie dies Art. 9 ff. Korporationsgesetz auch tut. Wäre die Mutter der Beschwerde- gegner 1 und 2 bei der Geburt nicht verheiratet gewesen, hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht nur den (Korporations-)Namen, sondern auch die Bürgerrechte der Mutter erhalten (Art. 270 Abs. 2 und Art. 271 Abs. 2 aZGB) und damit einhergehend das Korporationsbürger- recht (Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz). Damit liegt der Grund für ihre Nichtmitgliedschaft in der Korporation im Status der Mutter bzw. in deren Ungleichbehandlung. Frauen, welche ver- heiratet sind, werden innerhalb der Korporation anders behandelt als unverheiratete Frauen und die Nachkommen jener wie beschrieben klar benachteiligt. Eine Ungleichbehandlung er- leiden aber auch die unverheirateten männlichen Korporationsmitglieder. Auch sie können ihr Korporationsbürgerrecht den Nachkommen nur weitergeben, wenn sie verheiratet sind (Art. 10 Abs. 1 Korporationsgesetz) bzw. nachträglich die Mutter heiraten und die Nachkommen noch nicht mündig sind oder das Kind nach Art. 271 Abs. 3 ZGB den Familiennamen und das Bür- gerrecht des Vaters erwirbt (Art. 10 Abs. 3 Korporationsgesetz). Das ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Aufnahmeregelung der Beschwerdeführerin lässt sich mit der geltenden Rechtsordnung nicht vereinbaren, da sie gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot verstösst. Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, die der bisherigen Praxis des Bundesgerichts nicht bereits zugrunde liegen würden. Schliesslich sei vermerkt, dass selbst

22 I 26

wenn aus rechtlicher Sicht für die Beschwerdegegner 1 und 2 theoretisch die Möglichkeit be- stehen würde, den Ledignamen der Mutter und deren Bürgerrecht zu übernehmen, dies nach so langer Zeit ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeit darstellen würde und keine öffentli- chen Interessen zu sehen sind, welche dies rechtfertigen könnten (vgl. dazu BGE 117 Ia 107 E. 7). Im Übrigen kann hinsichtlich Art. 8 BV auf den einlässlich begründeten Entscheid der Vorinstanz (RRB Nr. 893 E. 2.4) verwiesen werden (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG).

Zusammenfassend ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden und sie ist abzuweisen. Die Beschwerdegegner 1 und 2, welche unstreitig von einer Korporationsbürgerin abstammen, sind als Mitglieder mit den entsprechenden Verwaltungs- und Nutzungsrechten in die Genos- senkorporation Stans aufzunehmen.

11.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).

Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Sodann ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine ange- messene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG).

11.2 Die amtlichen Kosten (Gerichtskosten) für den Entscheid betragen pauschal Fr. 3‘000.-- (Art. 17 PKoG; NG 261.1]) und sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 122 Abs. 1 VRG).

Die Gerichtskosten sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvor- schuss von Fr. 3‘000.-- zu verrechnen und haben als bezahlt zu gelten.

23 I 26

11.3 Überdies hat die unterliegende Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 123 Abs. 2 VRG).

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordent- liche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6‘000.‒ (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Sodann hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf Ersatz der Barauslagen (Art. 52 PKOG) sowie auf Ersatz der auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer (Art. 54 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Parteien in persönlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner 1 und 2, RA X.__, eine Honorarnote im Umfang von Fr. 4‘704.15 (Honorar Fr. 4‘000.‒, Ausla- gen Fr. 355.70, Mehrwertsteuer Fr. 348.45). Die eingereichte Kostennote entspricht den mas- sgeblichen Vorschriften und wurde auf dem Zirkulationsweg nachträglich genehmigt.

Die Beschwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4‘704.15 (Honorar Fr. 4‘000.‒, Auslagen Fr. 355.70, Mehrwert- steuer Fr. 348.45) zu bezahlen.

24 I 26

Rechtsspruch:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für den Entscheid beträgt pauschal Fr. 3‘000.‒ und geht ausgangsge- mäss zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvor- schuss von Fr. 3‘000.-- entnommen und ist bezahlt.

  3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4‘704.15 zu bezahlen.

  4. [Rechtsmittelbelehrung].

  5. [Zustellung]

Stans, 24. Oktober 2016 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Der Präsident

Albert Müller Die Gerichtsschreiberin

Helene Reichmuth

Versand: _________________

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 17294
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026