GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Urteil Bundesgericht 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018/Abweisung VA 17 19
Entscheid vom 26. Februar 2018 Verwaltungsabteilung
Besetzung Verwaltungsgerichtspräsident Albert Müller, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Brigitte Wettstein, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Beda Bossard, Verwaltungsrichter Heinz Metz, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A___, vertreten durch RA lic. iur. Andreas Felder,
Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrssicherheitszentrum OW / NW, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegner.
Gegenstand Sicherungsentzug des Führerausweises
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrs- sicherheitszentrums OW / NW vom 4. Juli 2017.
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Sachverhalt: A. Gegen den Beschwerdeführer wurden zwischen 2010 und 2016 folgende Massnahmen aus- gesprochen:
B. Der Beschwerdeführer überschritt am 13. Januar 2017, um 01.02 Uhr morgens, mit dem Lie- ferwagen NW XY in Flüelen UR, Autostrasse A4, im Flüelertunnel die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h).
C. Mit Strafbefehl vom 10. Februar 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Uri den Beschwerdefüh- rer schuldig im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a VRV (SR 741.11) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.–, weil der Beschwerdeführer «aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwid- rig, nicht im Auge behielt.» Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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D. Mit Schreiben vom 5. April 2017 schrieb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer an und gewährte ihm das rechtliche Gehör, welches dieser mit Schreiben vom 24. April und 2. Mai 2017 wahrnahm. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 ordnete der Beschwerdegegner den Entzug der Fahrberech- tigung (Kaskadensicherungsentzug; dortige Ziff. 1) auf unbestimmte Zeit an (Ziff. 2), mit einer Sperrfrist von 24 Monaten, gerechnet ab dem 20. April 2017 (Ziff. 5). Die Befürwortung der Fahreignung und die Wiedererteilung der Fahrberechtigung machte der Beschwerdegegner von der Durchführung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung abhängig (Ziff. 6). Zudem auferlegte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten über Fr. 646.– (Ziff. 7) und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Ziff. 9). Der Beschwerdegegner sah im Vorfall vom 13. Januar 2017 eine mittelschwere Wi- derhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Gegen diese Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Einsprache.
E. Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 wies der Beschwerdegegner die Einsprache ab (dortige Ziff. 1). Die Fahrberechtigung blieb auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen (Ziff. 2) mit einer Sperrfrist von 24 Monaten, gerechnet ab dem 20. April 2017 (Ziff. 3). Die Befürwor- tung der Fahreignung und Wiedererlangung der Fahrberechtigung machte der Beschwerde- gegner weiterhin von den Bedingungen gemäss der Verfügung vom 29. Mai 2017 abhängig (Ziff. 4). Die Verfahrenskosten im Einspracheverfahren setzte der Beschwerdegegner auf Fr. 628.40 fest und bestätigte den Kostenspruch vom 29. Mai 2017 (Ziff. 5). Schliesslich hielt er fest, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 7).
F. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer: «1. Der Einsprache-Entscheid vom 4. Juli 2017 ist aufzuheben und das Administrativverfahren NW_xxxxx /2017_yyyyy ohne Erlass einer Administrativmassnahme einzustellen. 2. Eventualiter ist Ziff. 2 und 3 des Einsprache-Entscheids vom 4. Juli 2017 aufzuheben und ein Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat ab 20. April 2017 zu verfügen.
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G. Mit Präsidialentscheid P 17 4 vom 21. August 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wir- kung der Beschwerde (Rechtsbegehren Ziff. 5) abgewiesen. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2017 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Oktober 2017 hielt der Beschwer- deführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Begründungen fest. Mit separater Eingabe vom 17. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialentscheid P 17 8 vom 27. Oktober 2017 bewilligt. Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte der Beschwerdegegner mit, auf eine Duplik zu verzichten.
H. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer persönlich angehört. Die Parteien hielten im Wesentlichen an ihren Anträgen und Begründun- gen fest.
I. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung beriet das Verwaltungsgericht, Verwaltungsab- teilung, die Streitsache in Abwesenheit der Parteien. Auf die Parteiausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW / NW vom 4. Juli 2017. Gegen Einspracheentscheide, die Administrativentscheide betreffen, kann Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons ergriffen werden (Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b Vereinbarung VSZ [NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Ver- waltungsgericht, Verwaltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitig- keiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 GerG). Der Beschwerdeführer wohnt in Stansstad, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden örtlich wie sachlich zuständig ist. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Der Beschwerdegegner verfügte einen Sicherungsentzug des Führerausweises, wodurch der Beschwerdeführer be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Einspracheentscheids hat. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die Beschwerde vom 25. Juli 2017 wurde fristgerecht ein- gereicht und entspricht den Formanforderungen. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verfügung vom 14. August 2015. In dieser habe der Beschwerdegegner «aus Bagatellfällen und einer einfachen Widerhandlung willkürlich eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung» konstruiert (Beschwerde, Ziff. 7 S. 5; zum Willkürvorwurf zudem ebd., Ziff. 14 S. 8). In den fünf Jahren vor der vorliegend streitbefangenen Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschwerdeführer «lediglich be- sonders leichte und leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften» be- gangen (ebd., Ziff. 10 S. 6).
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Willkür in der Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV (SR 101) liegt gemeinhin vor, wenn ein Entscheid schlechthin unhaltbar ist, eine Norm im Einzelfall offensichtlich unrichtig ausge- legt wird, bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung, bei offensichtlicher Gesetzesver- letzung, bei offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder der tra- genden Grundgedanken eines Gesetzes, bei groben Ermessensfehlern, wenn ein Entscheid an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch leidet, sowie im Falle eines stossenden Wi- derspruchs zum Gerechtigkeitsgedanken (ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER / HELEN KELLER / DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. 2016, Rz. 812 mit Hinwei- sen). In besagter Verfügung wurde gegen den Beschwerdeführer ein einmonatiger Warnungsentzug des Ausweises verhängt. Diese Gesamtmassnahme erfolgte wegen folgender Vorfälle (vgl. Verfügung vom 14. August 2015, Ziff. 1 S. 2):
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Beschwerdegegner diese Vorfälle nicht lediglich als kaum sanktionierungswürdige «Bagatell- fälle» ansah, sondern zusammengenommen als mittelschwere Widerhandlung wertete. Diese Wertung wäre auch dann vertretbar, wenn sich der erste Vorfall nicht ereignet hätte (vgl. Be- schwerde, Ziff. 14 S. 8). Die Verfügung vom 14. August 2015 stellt somit keine Willkür in der Rechtsanwendung dar, Art. 9 BV ist nicht verletzt. Zudem focht der Beschwerdeführer diese Verfügung weder binnen der damaligen Rechtsmittelfrist an noch stellte er zu einem späteren Zeitpunkt ein Revisions- gesuch. Ebenso wenig sind Revisionsgründe ersichtlich. Die Rüge stösst somit ins Leere. Der Beschwerdegegner war vielmehr befugt, die Verfügung vom 14. August 2015 im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner nach dessen eigenen Angaben auf die Sachverhaltsdarstellungen des Strafverfahrens abgestellt habe. Dabei übersehe dieser, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ausdrücklich festgehalten habe, dass der Be- schwerdeführer die Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit und unabsichtlich überschritten habe (Beschwerde, Ziff. 12 S. 7). Strassenverkehrsbehörden haben in einem Administrativverfahren den Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz). Sie müssen die entscheidrelevanten Tat- sachen aus eigener Initiative richtig und vollständig abklären. Ziel ist es, die materielle Wahr- heit, d.h. die wirkliche Sachlage, zu erforschen (BERNHARD RÜTSCHE / DANIELLE SCHNEIDER, in: Basler Kommentar, 2014, N 5 zu Art. 23 SVG). Gemäss Anzeige der Kantonspolizei Uri vom 6. Februar 2017, die dem Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Uri vom 10. Februar 2017 zugrunde lag, wurde eine Geschwindigkeit von 112 km/h gemessen bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h, was nach Abzug der Toleranz von 4 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h ergab. Die Verhält- nisse waren, gemäss Anzeige, «Autostrasse, beleuchteter Tunnel, nass». Zudem lagen der Anzeige die Erhebungsakten mitsamt Lichtbildern bei. Das Kerngeschehen – die Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit im Flüelertunnel – wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt nichts Wesentliches vor, inwiefern dieses Kerngeschehen ergän- zungsbedürftig wäre. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhaltsirrtum stellt eine innere Tatsache dar und kann vorliegend nicht durch äussere Tatsachen bewiesen wer- den; auf ihn wird gesondert einzugehen sein (unten, E. 2.3.4). Zudem stellte der Beschwerde-
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führer keine weiterführenden Beweisanträge und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Be- weismittel zweckdienlicher Weise erhoben werden könnten. Der objektive Sachverhalt darf somit als erstellt und hinlänglich bewiesen gelten. An diesem Kerngeschehen ändert auch nichts, dass der Urner Staatsanwalt den Beschwer- deführer gemäss dessen Aussagen überzeugt habe, dass dieser den Strafbefehl akzeptieren solle, weil es sich (aus strafrechtlicher Sicht) um ein Bagatelldelikt handle (vgl. Beschwerde, Ziff. 5 S. 4).
2.3 2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe sich zu Unrecht vollumfänglich auf die schematische bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsübertretung ge- stützt und dabei verkannt, dass diese Rechtsprechung die Behörde nicht von jeder Prüfung der Umstände des Einzelfalls befreie. Namentlich habe der Beschwerdegegner nicht berück- sichtigt, dass sich der Beschwerdeführer in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe und zu- dem die berufliche Notwendigkeit des Führerausweises für den Beschwerdeführer ausser Acht gelassen (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 S. 5).
2.3.2 Die Rechtsprechung hat bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen schematische Regeln entwickelt, um die Mindestentzugsdauer für leichte, mittelschwere und schwere Widerhand- lungen voneinander abzugrenzen; diese werden dann unter die allgemeinen Gefährdungstat- bestände (Art. 16a–16c, jeweils Abs. 1 lit. a SVG) subsumiert. Ausserorts und auf Autostras- sen stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 bis 29 km/h eine mittelschwere Wider- handlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kom- mentar, 2014, N 101 f. zu Art. 16 SVG). Im Grundsatz ist somit den beschwerdegegnerischen Ausführungen zu folgen, wonach die beschwerdeführerische Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h eine mittelschwere Widerhandlung darstellt. Die beschwerdeführerischen Aus- führungen, wonach es sich nicht um eine schwere Widerhandlung handle (Beschwerde, Ziff. 10 S. 6) trifft insofern zu; indes behauptete der Beschwerdegegner nicht, dass der Be- schwerdeführer eine schwere Widerhandlung begangen habe. Der Verweis auf das Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft Uri, in welchem der Be- schwerdeführer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft worden war, ändert hieran nichts, denn
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eine einfache Verkehrsregelverletzung im strafrechtlichen Sinn kann im verwaltungsrechtli- chen Sinne grundsätzlich sowohl eine leichte als auch eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1–3 und Art. 16b SVG darstellen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, SVG-Komm., 2. A. 2015, N 33 und 73 zu Art. 90 SVG; zum Verhältnis zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren und dem sogenannten Verfahrensdualismus BERNHARD RÜTSCHE / DA- NIELLE SCHNEIDER, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 23 SVG). Es ist bereits hier anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, er habe «den Tem- pomat anhand der angenommenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingestellt» (Be- schwerde, Ziff. 5 S. 4). Der Beschwerdeführer mag zwar einen Tempomaten eingestellt haben, jedoch offensichtlich nicht auf 100 km/h, sondern darüber, ansonsten er nicht mit 112 km/h vor bzw. 108 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge hätte geblitzt werden können. Hätte der Be- schwerdeführer den Tempomaten auf 100 km/h eingestellt und / oder die Geschwindigkeit überwacht, wäre er nach Abzug der Sicherheitsmarge nur ein bis 20 km/h zu schnell gefahren, d.h. er hätte dann, nach den schematischen Regeln, eine Ordnungswidrigkeit begangen (vgl. Anhang 1 Ziff. 303 OBV [SR 741.031]).
2.3.3 Die Mindestentzugsdauer im Administrativverfahren darf nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4, dritter Satz SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3, zweiter Satz SVG). Da sich der Beschwerdeführer nicht als Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Poli- zei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten befand (Art. 100 Ziff. 4 SVG), kann die Mindestentzugsdauer nicht gestützt auf gesetzlich ausdrück- lich festgeschriebene Gründe erfolgen. Zwar dienen die schematischen Regeln (soeben, E. 2.3.2) einerseits der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit und andererseits lässt sich ein gewisser Schematismus angesichts der Häu- figkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht vermeiden, ansonsten die zuständigen Behörden nicht in der Lage wären, dieses Massenphänomen zu bearbeiten. Die schematische Rechtsanwendung bedeutet somit auch, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls grund- sätzlich nicht berücksichtigt werden. Liegen indes im Einzelfall besondere Umstände vor, müs- sen diese mit Blick auf die Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) ein- bezogen werden. Im Einzelfall kann namentlich das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die gel- tende Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden haben. Lässt eine Behörde solche besonderen Umstände ausser Acht, kommt dies einer pflichtwidrigen
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Nichtausübung des Ermessens gleich (RÜTSCHE, a.a.O., N 104 zu Art. 16 SVG mit Hinweisen; einschränkend WEISSENBERGER, a.a.O., N 28 und 32 zu Art. 16 SVG [«Diese Mindestentzugs- dauern dürfen nach [...] der Rechtsprechung unter keinen Umständen unterschritten wer- den.»]). Eine besondere Konstellation liegt dann vor, wenn sich ein Fahrzeuglenker anlässlich der Ver- letzung von Verkehrsvorschriften in einem Sachverhaltsirrtum befand. Gemäss Art. 13 StGB (SR 311.0) ist in solchen Fällen der Sachverhaltsirrtum massgebend, den sich der Täter vor- gestellt hat, wobei fahrlässiges Handeln vorliegt, wenn der Täter den Irrtum bei pflichtgemäs- ser Vorsicht hätte vermeiden können. So kann das Verschulden herabgesetzt sein, wenn der die Geschwindigkeit überschreitende Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich, oder wenn er eine bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hat. Ein Sachverhaltsirrtum kann ebenfalls vorliegen, wenn etwa die Geschwindigkeitsanzeige defekt ist. Indes kann sich ein erfahrener Motorradfahrer, der aus einer kurvenreichen Passstrasse mit 51 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschreitet, seinen durch den defekten Tachometer bedingten Irrtum ebenso wenig geltend machen wie ein Au- tofahrer, der wegen eines Zwischenstopps nicht mehr wusste, dass er am Signal «Höchstge- schwindigkeit 50 generell» vorbeigefahren war und anhand der landschaftlichen und baulichen Strassenumgebung von einem Ausserortsbereich ausging (RÜTSCHE, a.a.O., N 71 zu Art. 16 SVG mit Hinweisen).
2.3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Urner Staatsanwalt habe ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit aus Unaufmerksamkeit und unabsichtlich überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe sich somit in einem Irrtum befunden. Er habe zum fraglichen Zeitpunkt den Tempomaten des Fahrzeugs eingeschaltet und die angenom- mene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer minimen Abweichung konstant eingehal- ten. Diese Annahme basiere auf ernsthaften und nachvollziehbaren Gründen und sei nicht pflichtwidrig erfolgt. Die von ihm angenommene Tempolimite entspreche der allgemein gülti- gen Höchstgeschwindigkeit für Autostrassen gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV. Die Axen- strasse sei ein Teil der A4 und dementsprechend gut ausgebaut. Aufgrund der in den vergan- genen Jahren bereits gegen ihn verhängten Administrativmassnahmen sei der Beschwerde- führer zudem bewusst vorsichtig gefahren und soweit möglich mit Tempomat. Wäre die ein-
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geschränkte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Einhaltung der üblichen Sorgfalt er- kennbar gewesen, hätte der Beschwerdeführer dies bemerkt. Ihm könne daher nicht vorge- worfen werden, er hätte den Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit vermeiden können. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei somit derart herabgesetzt, dass von einer Admi- nistrativmassnahme abgesehen werden könne (Beschwerde, Ziff. 12 S. 7). Der Beschwerde- gegner wertet diese Ausführungen zusammengefasst als Schutzbehauptungen. Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Axenstrasse um eine beschilderte Autostrasse handelt. Auf diesen Schildern wird namentlich auf Geschwindigkeitsbegrenzungen hingewie- sen. Ein Autofahrer, der die gewöhnliche, ihm von Gesetzes wegen auferlegte Aufmerksam- keitspflicht beachtet (vgl. Art. 26 SVG und WEISSENBERGER, a.a.O., N 10 zu Art. 26 SVG), kann diese Schilder auch bei Nacht sinnlich wahrnehmen. Es ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass es sich bei demjenigen Bereich, in welchem der Be- schwerdeführer die Geschwindigkeit überschritt, bloss um eine kurzzeitige Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehandelt habe. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er diese Strecke bereits vorher schon befahren habe (vgl. das Protokoll der mündli- chen Verhandlung). Mithin hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Geschwindigkeits- begrenzung wahrnehmen müssen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der untersu- chende Staatsanwalt anerkannt habe, «dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit zwar pflichtwidrig überschritten hatte, die Verkehrsregelverletzung jedoch unabsichtlich und aus Un- aufmerksamkeit begangen» worden sei (Beschwerde, Ziff. 5 S. 4), mag dies für das Strafver- fahren und die Frage nach dem Tatwillen bedeutsam gewesen sein, indes ist es für das vor- liegende Administrativverfahren bedeutungslos, weil der Beschwerdeführer gleichwohl die Aufmerksamkeitspflicht nach Art. 26 SVG verletzte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die eingeschränkte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sei unter Einhaltung der üblichen Sorgfalt schlechthin nicht erkennbar gewesen, be- deutet dies, dass kaum ein Verkehrsteilnehmer sich an diese Geschwindigkeitsbegrenzung halten könne, weil die diesbezüglichen Strassenschilder nicht erkennbar seien. Dies entspricht jedoch nicht der Lebenserfahrung und den örtlichen Begebenheiten. Wenn es dem Beschwer- deführer indes bei Einhaltung seiner üblichen Sorgfalt tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, Geschwindigkeitsbegrenzungssignalisationen überhaupt sinnlich wahrnehmen zu kön- nen, wäre er nicht fahrfähig gewesen und hätte das fragliche Fahrzeug während des besagten Zeitraums nicht steuern dürfen. Wenn jedoch die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher führen zu können, ist der Führe- rausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
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Weiter gilt zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, so namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1, erster Satz SVG). Bei der nicht richtungsge- trennten, mehrfach übertunnelten und kurvigen Axenstrasse handelt es sich um einen in der Zentralschweiz bekannten Unfallschwerpunkt. Der Beschwerdeführer lenkte seinen Lieferwa- gen des Nachts im Winter auf einer (gemäss Anzeige der Kantonspolizei Uri) nassen oder zumindest feuchten Fahrbahn. Die Umstände geboten somit, unabhängig vom geltend ge- machten Sachverhaltsirrtum, nicht am oder über dem vermeintlichen oder wirklichen Ge- schwindigkeitsmaximum zu fahren. Damit der Beschwerdeführer (nach Abzug der Sicherheits- marge) mit 108 km/h geblitzt werden konnte, musste er den Tempomaten selbst bei einer irr- tümlich angenommenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h oberhalb der vermeint- lich erlaubten Höchstgeschwindigkeit eingestellt haben. Damit wusste und wollte der Be- schwerdeführer unabhängig von den Strassenverhältnissen eine Geschwindigkeitsüberschrei- tung, nur fiel diese höher aus, als er gemäss eigenen Aussagen während der Fahrt erwartete. Das Verschulden des Beschwerdeführers wird dadurch somit nicht, wie er meint, massiv her- abgesetzt, sondern eher erhöht. Aus diesem Grund kann, selbst wenn man die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h ausser Acht lässt, keine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG angenommen werden, weil der Beschwerdeführer hierfür sowohl (kumulativ) durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit hervorrufen und ihn dabei nur ein geringes Verschulden treffen darf. Angesichts der bereits geschilderten Umstände kann beim Beschwerdeführer nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, weil ihm keine nur leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder die Verkehrsregelverlet- zung letztlich ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände darstellt (vgl. BERNHARD RÜTSCHE / DENISE WEBER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 16a SVG). Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsirrtum ist bedeutungslos.
2.3.5 Der streitbefangene Vorfall ist somit als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu werten.
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2.4 2.4.1 Der Beschwerdeführer beging in den letzten zehn Jahren zwei schwere Widerhandlungen (vgl. die Verfügungen vom 2. Juli 2010 und 23. August 2011) sowie, einschliesslich des vorliegend streitbefangenen Vorfalls, zwei mittelschwere Widerhandlungen (vgl. ebenfalls die Verfügung vom 14. August 2015). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis entzogen für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. e, erster Halbsatz SVG). Die Mindestentzugsdauern gemäss Art. 16a–16c SVG gelten auch für Berufschauffeure. Der Gesetzgeber wollte mit der Teilrevision, dass die besonderen Um- stände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, von den Strassenverkehrsbehörden und Gerichten nur bis zur gesetzlich vorge- schriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden. Mit anderen Worten soll auf die in- dividuellen Verhältnisse des fehlbaren Lenkers keine Rücksicht (mehr) genommen werden (WEISSENBERGER, a.a.O., N 32 f. zu Art. 16 SVG). Gestützt auf den Gesetzestext ist somit grundsätzlich ein Sicherungsentzug des Führeraus- weises vorzunehmen.
2.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er als Berufschauffeur auf den Führerausweis ange- wiesen sei, mithin eine berufliche Notwendigkeit vorliege. Dies wird durch die Akten bestätigt und vom Beschwerdegegner im Wesentlichen auch nicht bestritten. Es fragt sich somit, ob der Eingriff namentlich in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers zulässig ist. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1, erster Satz BV). Mit Art. 16b Abs. 2 lit. e, erster Halbsatz SVG liegt eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn vor. Sodann müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Der Be- schwerdeführer hat einen stark getrübten automobilistischen Leumund, indem er seit 2010
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bzw. in den letzten zehn Jahren zweimal wegen schwerer und nun zweimal wegen mittel- schwerer Widerhandlungen auffällig geworden ist. Mithin gefährdete er wiederholt in abstrak- ter oder in konkreter Weise das Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1, erster Satz BV), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf Eigentum und die Wirt- schaftsfreiheit anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. Art. 26 und 27 BV). Zwar ist ein Sicherungs- entzug für den Beschwerdeführer und seine wirtschaftliche Situation unzweifelhaft hart, jedoch überwiegen diese Grundrechte Dritter diejenigen des Beschwerdeführers.
2.4.3 Weiter müssen Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV), d.h. sie müssen geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Fahrten – und damit auch von mittelschweren oder schweren Widerhandlungen – abzuhalten. Bei der Erforderlichkeit ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mehrere, teils über meh- rere Monate dauernde Warnausweise bereits hinter sich hat und ihn diese offensichtlich nicht hinlänglich von weiteren Widerhandlungen abhielten. Hätte der Beschwerdeführer den Tem- pomaten am 13. Januar 2017 tatsächlich auf die von ihm angenommene Höchstgeschwindig- keit von 100 km/h eingestellt, hätte die Geschwindigkeitsüberschreitung bloss eine (sehr) leichte Widerhandlung dargestellt (oben, E. 2.3.2). Stattdessen wollte der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung und wusste um sie, auch wenn diese höher ausgefallen sein mag als er gemeint hatte (oben, ebd. und E. 2.3.4). Bei der Zumutbarkeit ist schliesslich zu fragen, ob der Sicherungsentzug die mildest mögliche Massnahme darstellt, die zugleich noch erfolgsversprechend ist. Die vorhergehenden Warn- entzüge fruchteten nicht und es ist kein milderes Mittel ersichtlich, das genauso erfolgsver- sprechend sein könnte wie der Sicherungsentzug. Der Gesetzgeber wollte im Falle von mehr- maligen Verfehlungen die Härte, die mit einem Sicherungsentzug einhergeht. Die vollziehende und die richtende Gewalt sind im Rahmen eines modernen Rechtsstaats mitsamt Gewalten- teilung und -trennung an das vom Gesetzgeber erlassene Recht gebunden (vgl. hierfür auch Art. 5 Abs. 1 BV); eigenmächtige Abweichungen verstiessen gegen das Gleichbehandlungs- gebot (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV). Der Sicherungsentzug ist verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Zudem greift er nicht in die Kerngehalte der beschwerdeführerischen Wirtschaftsfreiheit und der persönlichen Freiheit ein (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV).
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2.5 Es liegen somit keine besonderen Umstände vor, die es erlaubten, vom Sicherungsentzug des beschwerdeführerischen Führerausweises Umgang zu nehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner die Wiedererteilung des Führeraus- weises von einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung abhängig macht. Ge- mäss seinen Ausführungen könne aus Art. 17 Abs. 4, zweiter Satz SVG – der für die Wie- dererteilung nach einem Sicherungsentzug wegen wiederholter Begehen eines Raserdelikts eine verkehrspsychologische Beurteilung verlange – e contrario geschlossen werden, dass eine solche Beurteilung bei Sicherungsentzügen wegen wiederholter Begehung anderer Wi- derhandlungen nicht erforderlich sei. Dies bedeute, dass das Absolvieren einer geeigneten, auf die begangenen Rückfalltaten ausgerichtete Nachschulung als Nachweis der Mangelbe- hebung genüge, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betroffene Person uneinsichtig sei. In der Verfügung vom 29. Mai 2017 wird für die Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens auf Art. 17 Abs. 3 SVG verwiesen, wonach der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn eine allfällige ge- setzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Über Fahreignung verfügt na- mentlich, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Nach zwei schweren und zwei mittelschweren Widerhandlungen sowie drei Warnentzügen und dem vorliegenden Sicherungsentzug, alle seit 2010, sind Zweifel berechtigt, ob der Be- schwerdeführer aus psychologischer Sicht fahrgeeignet ist. Hierfür muss nicht einmal der ge- samte Massnahmenregisterauszug zurate gezogen werden (vgl. hierfür die Verfügung vom 29. Mai 2017 Ziff. 7 S. 3 f.), aus welchem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer bereits der Führerausweis zwischen dem 26. August 2003 und 25. Juni 2004 und vorsorglich zwischen dem 25. Februar und 31. März 2003 entzogen war, ihm zudem der Führerausweis mit Verfü- gung vom 3. Dezember 1986 wegen «Nichteignung (Charakter)» entzogen und ihm ein Füh- rerausweis erst nach verkehrspsychologischen Abklärungen und einer neuen Führerprüfung mit Verfügung vom 16. Dezember 1993 wiedererteilt wurde.
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Für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung besteht mit Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG eine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 SVG); der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 17 Abs. 4, zweiter Satz SVG ist somit nicht massgebend. Die Anordnung liegt im öffentlichen Interesse, indem nur Fahrgeeig- nete im Strassenverkehr teilnehmen dürfen sollen, was sich ebenfalls aus dem Schutz von Grundrechten Dritter (Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit) rechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV; vgl. oben, E. 2.4.2). Weiter ist diese Anordnung verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV), indem sie geeignet ist, die Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären, in- dem sie aufgrund von dessen automobilistischen Leumund und der Anzahl Widerhandlungen bzw. Führerausweisentzüge der letzten zehn Jahre erforderlich ist, und indem sie schliesslich zumutbar ist, da eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung einerseits per se eine eher milde Massnahme darstellt und andererseits keine mildere Massnahme besteht, um die Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären. Ein Eingriff in Kerngehalte ist hierbei nicht erkennbar (Art. 36 Abs. 4 SVG). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 122 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt die Ge- richtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7ʻ000.– (Art. 116 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 17 PKoG [NG 261.2]). Die Gerichtskosten für den vollständig ausgefertigten Entscheid betragen im vor- liegenden Fall ankündigungsgemäss Fr. 1ʻ500.–, gehen ausgangsgemäss zulasten des Be- schwerdeführers, werden mit dessen Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
4.2 Mit Präsidialentscheid P 17 8 vom 27. Oktober 2017 wurde das beschwerdeführerische Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. Oktober 2017 gutgeheissen. Die unentgeltliche Rechtspflege wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend (Art. 124b Abs. 4 e contrario VRG); eine Rückwirkung wurde auch nicht beantragt. Demnach ist der Zeitpunkt ab Gesuchseinreichung
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vom 17. Oktober 2017 massgebend. Das Honorar eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes be- trägt Fr. 220.– je Stunde (Art. 38 Abs. 2 PKoG); die Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsbeistandes ist dementsprechend zu kürzen. Die Honorarnote betreffend den Zeitraum von Juli bis November 2017 ist wie folgt anzupassen: Ermessensweise wird das Honorar ab dem Posten «16.10.2017 Entwurf Rechtschrift» über- nommen, zum gesetzlich zulässigen Stundensatz von Fr. 220.–, was aufgerundet drei Stun- den bzw. Fr. 660.– ergibt (von gesamthaft 13:55 Stunden). Hierzu ist (ermessensweise) ein Drittel des gesamten Aufwandes (⅓ x Fr. 105.30 = Fr. 35.10) sowie die hierauf und auf das anrechenbare Honorar fällige MWSt. (8 % x Fr. 695.10 = Fr. 55.60) hinzuzurechnen. Für den Zeitraum von 16. Oktober bis 31. Dezember 2017 beträgt die unentgeltliche Rechtspflege so- mit Fr. 750.70. Die Honorarnote für den Zeitraum vom 1. Januar bis 5. März 2018 wird auf den gesetzlich zulässigen Stundensatz von Fr. 220.– gekürzt, womit ein Betrag von Fr. 615.10 verbleibt (Fr. 567.60 [2:35 Stunden x Fr. 220.–] + Fr. 3.50 [Auslagen] + Fr. 44.– [7.7 % MWSt. auf Fr. 571.10]). Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis 5. März 2018 den Betrag von Fr. 1ʻ365.80 auszubezahlen (inkl. Auslagen und MWSt.). Mit der Zahlung des Betrages von Fr. 1ʻ365.80 geht die Forderung auf den Kanton über (Art. 124e Abs. 2, zweiter Satz VRG analog). Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 124f Abs. 1 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f Abs. 2 VRG).
4.3 Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu bezahlen, da dieser in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 123 Abs. 4 VRG)
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Rechtsspruch:
Stans, 26. Februar 2018 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Der Präsident
Albert Müller Der Gerichtsschreiber
Marius Tongendorff Versand: ______________