Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, MV.2022.1, SVG.2023.24
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. iur. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA Abteilung Militärversicherung

Service Center, Postfach, 6009 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

MV.2022.1

Zwischenverfügung vom 7. April 2022

Anordnung einer Begutachtung

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1992, leistete ab dem 7. Mai 2012 Zivildienst. Gemäss Anmeldung MVG vom 16. November 2012 zog er sich am 21. Juni 2012 beim Boxtraining eine Verletzung an der linken Hand zu. Am 26. Oktober 2012 begab er sich wegen Handgelenksbeschwerden links zu Dr. C____ in Behandlung. Sie diagnostizierte ein "Bone-Bruise Ulnakopf links" und schrieb den Beschwerdeführer schliesslich ab dem 16. November 2012 bis zum 28. Februar 2013 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Akten 1, 18 und 20). Die SUVA-MV erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

b) Am 1. Juni 2015 leistete der Beschwerdeführer erneut Zivildienst. Mit MV-Meldung vom 29. Juni 2015 gab er der SUVA-MV bekannt, dass er sich während des Boxtrainings am 21. Juni 2012 die linke Hand verletzt habe. Seither habe er Probleme mit dem linken Handgelenk. Ausserdem habe er sich am 4. Juni 2015 im Zivildienst beim Heben des Tablars die linke Hand verrenkt (vgl. Akte 31). Nach erfolgten Abklärungen (vgl. u.a. den Fragebogen; Akte 46) richtete die SUVA-MV dem Beschwerdeführer wiederum Leistungen aus (vgl. u.a. Akten 53, 57, 60, 63, 65, 68, 71). Am 14. Januar 2016 fand eine diagnostische Arthroskopie des linken Handgelenks sowie ein Shaving statt (vgl. Akte 73). Die SUVA-MV holte im weiteren Verlauf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen vom 6. April 2016, vom 2. Juni 2016 und vom 27. März 2017 ein (vgl. Akten 90, 102 und 148). Ausserdem forderte sie von der D____klinik [...], Abteilung für Handchirurgie, den Sprechstundenbericht vom 19. Mai 2017 an (vgl. Akte 151).

c) Nach Einholung der chirurgischen Beurteilung vom 17. Juli 2017 (Akte 154) teilte die SUVA-MV dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. September 2017 mit, man gedenke eine Haftung und somit eine Leistungspflicht für die belastungsabhängigen, ulnocarpalen Handgelenksschmerzen links, vermutlich bedingt durch Überlastung bei generalisierter Hypermobilität, abzulehnen. Aus diesem Grunde bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung sowie auf eine Integritätsschadenrente. Die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld ab 1. April 2016 bzw. 2. Mai 2016 seien ebenfalls nicht erfüllt (vgl. Akte 156). Am 17. Oktober 2017 erliess die SUVA-MV eine entsprechende Verfügung (vgl. Akte 157). Dagegen opponierte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 16. November 2017 (vgl. Akte 158), welche von der SUVA-MV mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 abgelehnt wurde (vgl. Akte 163).

d) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren MV 2018 1). Er beantragte, es seien ihm rückwirkend ab dem 2. Mai 2016 bis auf weiteres Taggelder auszurichten; zudem seien ihm rückwirkend ab dem 2. Mai 2016 bis auf weiteres die Kosten der Heilbehandlung zu vergüten; weiter seien ihm rückwirkend und bis auf weiteres die Kosten für die Umschulung zum Theologen zu vergüten und dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2019 dahingehend gut, dass es die Sache an die SUVA-MV zurückwies, damit diese ein Gutachten bei einem spezialisierten Handchirurgen einhole und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers entscheide (vgl. Akte 174).

e) In der Folge bemühte sich die SUVA-MV geraume Zeit um Durchführung der vom Gericht als erforderlich erachteten handchirurgischen Begutachtung. Zunächst erging eine Anfrage an Dr. E____, c/o D____klinik [...] (vgl. die Schreiben vom 22. Juni 2020; Akten 178). Dr. E____ lehnte den Auftrag jedoch mit Schreiben vom 21. Juni 2020 ab (vgl. Akte 179). Auch der daraufhin angefragte Dr. F____, c/o G____ Klinik [...], erteilte der SUVA-MV mangels Kapazitäten eine Absage (vgl. das Schreiben vom 1. Juli 2020; Akte 181). In der Folge erging am 1. Juli 2020 eine weitere Anfrage an Dr. H____, c/o I____spital [...] (vgl. Akte 182). Dieser liess die SUVA-MV wissen, dass er keine Begutachtungen mehr vornehme; allerdings würde Dr. J____ den Auftrag annehmen und die Begutachtung unter Beiziehung von Dr. H____ vornehmen (vgl. das Schreiben vom 2. Juli 2020; Akte 183). Darüber orientierte die SUVA-MV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2020 und setzte diesem Frist bis zum 14. August 2020 zur Stellungnahme (vgl. Akte 185). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangte in der Folge zunächst Fristerstreckung bis zum 4. September 2020 (vgl. Akte 190). Die Frist wurde ihm daraufhin bis zum 28. August 2020 erstreckt (vgl. Akte 191). Am 28. August 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer schliesslich zur vorgesehenen Begutachtung resp. der Gutachtensperson. Im Wesentlichen machte er geltend, Dr. J____ verfüge noch nicht über die erforderliche Erfahrung. Er schlage alternativ einen Gutachter vor, welcher über den Facharzttitel Handchirurgie FMH sowie überdies über eine jahrzehntelange Erfahrung auf dem entsprechenden Gebiet verfüge. Es handle sich um PD Dr. K____. Alternativ könne er sich auch mit Dr. L____ einverstanden erklären (vgl. Akte 192).

f) Die SUVA-MV fragte daher PD Dr. M____, c/o Klinik [...], an, ob er die Begutachtung vornehmen könne (vgl. das Schreiben vom 4. September 2020; Akte 194). Offenbar in etwa zeitgleich wurde PD Dr. M____ auch vom Beschwerdeführer angefragt, ob er ihn begutachten könne (vgl. Akte 196). Dies bewog die SUVA-MV dazu, Prof. Dr. N____, c/o O____spital [...], anzufragen, ob sie ein Gutachten erstellen könne (vgl. das Schreiben vom 19. Oktober 2020; Akte 197). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 wurde die SUVA-MV darüber orientiert, dass die Begutachtung von Dr. P____ vorgenommen werde, unter Supervision von Prof. Dr. N____ (vgl. Akte 198). In der Folge orientierte die SUVA-MV den Beschwerdeführer darüber, dass man die Begutachtung durch Prof. Dr. N____ vornehmen lassen werde; denn in Anbetracht der Tatsache, dass er mit PD Dr. M____ Kontakt aufgenommen habe, könne man nicht abschätzen, inwieweit allenfalls eine Beeinflussung stattgefunden habe. PD Dr. M____ könne daher nicht mit der Begutachtung beauftragt werden (vgl. das Schreiben vom 7. Dezember 2020; Akte 200). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020. Er machte im Wesentlichen geltend, Dr. P____ sei lediglich Assistenzarzt, was fachlich nicht zu genügen vermöge. Im Übrigen könne PD Dr. M____ nicht als befangen erachtet werden. Alternativ könnte er sich aber mit einer Begutachtung durch Dr. L____, wie schon mit Stellungnahme vom 28. August 2020 mitgeteilt, einverstanden erklären (vgl. Akte 204). Dessen ungeachtet hielt die SUVA-MV an der Nichtberücksichtigung von PD Dr. M____ fest (vgl. das Schreiben vom 18. Februar 2021; Akte 205). In der Folge insistierte der Beschwerdeführer auf der bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 geäusserten Meinung, insbesondere dass Dr. P____ als nicht genügend qualifiziert zu erachten sei (vgl. das Schreiben vom 5. März 2021; Akte 206).

g) Daraufhin hielt die SUVA-MV mit Zwischenverfügung vom 31. März 2021 an der Begutachtung durch Dr. P____ (unter der Leitung und Fachverantwortung von Prof. Dr. N____) fest (vgl. Akte 209). Das O____spital [...] teilte der SUVA-MV jedoch – nach erfolgter Zustellung der Unterlagen und des Fragenkataloges – mit Schreiben vom 11. Juni 2021 mit, die personelle Situation habe sich in der Zwischenzeit verändert; man sei aus logistischen Gründen nicht mehr in der Lage, die Begutachtung durchzuführen (vgl. Akte 218).

h) Dies bewog die SUVA-MV dazu, am 24. Juni 2021 Prof. Dr. Q____, c/o D____klinik [...], eine Anfrage zu stellen (vgl. Akte 219). Es wurde ihr in der Folge von der Klinik beschieden, Prof. Dr. Q____ sei es aus Kapazitätsgründen nicht möglich, das Gutachten zu erstatten. Die Begutachtung werde daher von Dr. R____ übernommen (vgl. Akte 220). Am 28. Juni 2021 orientierte die SUVA-MV den Beschwerdeführer über die vorgesehene Begutachtung durch Dr. R____ und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Akte 221). Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, die D____klinik [...] habe bereits im Jahre 2017 als Gutachterin fungiert und sei infolgedessen in der Sache vorbefasst. Er lehne daher die vorgeschlagene Gutachterin wegen Befangenheit ab und schlage seinerseits wie bis anhin Dr. L____ und/oder Dr. M____ vor (vgl. Akte 225).

i) Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 wandte sich die SUVA-MV wegen der Erstattung des Gutachtens an Prof. Dr. S____, T____spital [...] (vgl. Akte 226). Das T____spital [...] teilte ihr mit Schreiben vom 4. August 2021 mit, man werde die Begutachtung durch einen Assistenzarzt resp. eine Assistenzärztin vornehmen lassen, mit Supervision von Dr. U____, Leitender Arzt Handchirurgie, und Prof. Dr. S____, Chefarzt, Plastische Chirurgie und Handchirurgie (vgl. Akte 228). Die SUVA-MV fragte ausserdem am 16. August 2021 Dr. L____ wegen der Gutachtenserstellung an (vgl. Akte 227). Diese erteilte am 23. August 2021 ihre Zusage (vgl. Akte 229). In der Folge beauftragte die SUVA-MV Dr. L____ am 24. August 2021 mit der handchirurgischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Akte 229). Gleichentags liess sie dem T____spital [...] eine Absage zukommen (vgl. Akte 228). Am 26. August 2021 wurde der schriftliche Auftrag an Dr. L____ erteilt und der Gutachterin der Fragekatalog zugestellt (vgl. Akte 232). Am 6. Oktober 2021 untersuchte Dr. L____ den Beschwerdeführer. Am 7. Oktober 2021 erstellte sie das knappe zwei Seiten umfassende "Gutachten" (vgl. Akte 241). Dieses ging am 18. Oktober 2021 bei der SUVA-MV ein (vgl. Akte 242).

k) In der Folge teilte die SUVA-MV dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2021 mit, das "Gutachten" von Dr. L____ erfülle die Beweisanforderungen nicht. Man gedenke daher, ein neues externes Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. Akte 243). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2021. Er machte geltend, es bedürfe keines neuen Gutachtens (vgl. Akte 244). Am 28. März 2022 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand (vgl. Akte 246). Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2022 hielt die SUVA-MV an der beabsichtigten Einholung eines neuen Gutachtens fest (vgl. Akte 248).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Zwischenverfügung der SUVA-MV vom 7. April 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Gutachten von Dr. L____ vom 7. Oktober 2021 den bundesgerichtlichen Anforderungen entspricht. Des Weiteren sei festzustellen, dass das Gutachten von Dr. L____ vom 7. Oktober 2021 für die weitere Beurteilung des Falles zu verwerten sei und dass keine Neubegutachtung mehr durch einen externen Sachverständigen anzuordnen sei. Eventualiter sei in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. April 2022 Dr. L____ damit zu beauftragen, ein ergänztes, den formellen Kriterien entsprechendes Gutachten nachzureichen.

b) Die SUVA-MV (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. September 2022 an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 30. September 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 1. Dezember 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. 1.1.1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 17 zu Art. 56 ATSG).

1.1.2. Bei der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2022 betreffend die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung. Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger Nachteil wird regelmässig angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der von der versicherten Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen (zulässigen) Einwände (sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) – an der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht sachgerechte Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend gemacht werden können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden kann überdies die fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des Sachverständigen. Auch können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erhoben werden (wie etwa, es handle sich um eine unnötige "second opinion"). Zudem können Beanstandungen gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.2.2.).

1.1.3. Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Vornahme einer weiteren handchirurgischen Begutachtung. Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 7. April 2022 kann daher direkt Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.

1.2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt folgt aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100).

1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) haftet die Militärversicherung nach den Be-stimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.

2.2. 2.2.1. Nach Art. 5 Abs. 1 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Sie haftet indessen gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MVG).

2.2.2. Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung gemäss Art. 6 MVG nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.

2.3. Vorliegend gelangte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2019 (Akte 174) zur Auffassung, es bestünden insgesamt Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden versicherungsinternen Feststellungen. Es sei fraglich, ob die Beschwerden am linken Handgelenk auf die während des Zivildienstes aufgetretenen Ereignisse vom 21. Juni 2012 bzw. vom 4. Juni 2015 (zumindest teilweise) zurückzuführen sind bzw. ob diesbezüglich ein Status quo sine eingetreten ist (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils). Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin deswegen dazu, ein Gutachten bei einem spezialisierten Handchirurgen einzuholen und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden (vgl. Erwägung 5.1. des Urteils).

2.4. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei Dr. L____ das "Gutachten" vom 7. Oktober 2021 (Akte 241) ein. Umstritten unter den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist, ob auf dieses "Gutachten" abzustellen ist oder, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein weiteres externes Gutachten in Auftrag geben möchte.

3.1. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG beinhalten rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zu einem bereits (in einem Gutachten) festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieses nicht seinen Vorstellungen entspricht (vgl. BGE 141 V 330, 339 E. 5.2). Ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, dann handelt es sich bei einem ergänzend eingeholten Gutachten um eine unzulässige "second opinion" (vgl. dazu u.a. BGE 141 V 330, 339 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.1 und 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.6).

3.2. Entscheidend für die Frage, ob vorliegend weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit das "Gutachten" von Dr. L____ vom 7. Oktober 2021 (Akte 241) die von der Rechtsprechung gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 8. und 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2). Dies wird vom Beschwerdeführer bejaht und von der Beschwerdegegnerin verneint.

3.3. 3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die Beweiswürdigung und Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten Gutachtens richtet sich demgemäss nach den drei Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/06 vom 22. November 2006 E. 5.1).

3.3.2. Nicht vollständig ist ein medizinisches Gutachten, wenn es nicht alle gestellten Gutachterfragen beantwortet oder der Fragenkatalog nicht alle rechtserheblichen Tatfragen umfasst, wenn der Gutachter wesentliche Anknüpfungstatsachen, d.h. in den Vorakten enthaltene tatsächliche Grundlagen nicht berücksichtigt, wenn er erhebliche – nicht den Akten entnommene – Befundtatsachen nicht durch eigene Befragungen, Untersuchungen oder Abklärungen erhoben hat oder wenn er die fachlichen Schwierigkeiten, die eine Beantwortung der Expertenfragen erschweren oder verunmöglichen, nicht darlegt (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/06 vom 22. November 2006 E. 5.1).

3.3.3. Die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hängt insb. davon ab, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten so begründet sind, dass der Rechtsanwender sie kritisch prüfend nachvollziehen kann. Die Begründung der von einem Gutachter aus den verwerteten Vorakten und den von ihm selbst erhobenen Befunden gezogenen Schlussfolgerungen – regelmässig als "Beurteilung" betitelt – ist der essentielle Teil jedes Gutachtens. Hier hat der Gutachter die Gedankengänge im Einzelnen darzulegen, aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt. Die anschliessende Beantwortung der einzelnen Expertenfragen muss anhand der begründeten Schlussfolgerungen nachvollzogen werden können. Sie darf nicht als blosse Behauptung sozusagen im "luftleeren Raum" stehen. Enthält ein Gutachten überhaupt keine Begründung der vom Experten getroffenen Schlussfolgerungen und damit keine argumentative Basis für die Beantwortung der Gutachterfragen, ist es weder nachvollziehbar noch schlüssig und deshalb nicht beweiskräftig (vgl. u.a. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 99/05 vom 10. Juni 2005 E. 2.3 und U 401/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur).

3.3.4. Damit eine Expertise im Sozialversicherungsverfahren bzw. -prozess als Entscheidungsgrundlage dienen kann, bedarf es einer – für den Rechtsanwender nachvollziehbaren – vollständigen Aufarbeitung und Darlegung des für den umstrittenen Einzelfall medizinisch relevanten Sachverhaltes; der Gutachter hat zu Handen der rechtsanwendenden Stelle sämtliche Grundlagen tatsächlicher Natur, gestützt auf welche er die Fragenbeantwortung vornimmt, umfassend aufzubereiten und darzulegen (vgl. u.a. Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico-legales Handbuch Bd. 1, Adrian M. Siegel/Daniel Fischer (Hrsg.), Freiburg i. Brsg. 2004, S. 91 ff., S. 96 unten f.).

3.3.5. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es prinzipiell möglich, dass ein Gutachter seine Feststellungen im späteren Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer Tatsachen oder erhobener Einwendungen prüft, soweit dabei das bereits erstattete Gutachten zum Ausgangspunkt der weiteren Untersuchungen und Ausführungen gemacht wird. Dagegen steht die Einholung eines Zweitgutachtens im Vordergrund, wenn das bestehende Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar zu beurteilen ist (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1. und 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.2. mit Hinweis).

3.4. Der Gutachtensauftrag umfasste gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2021 (Akte 232) die vollständigen Akten der Militärversicherung (eine CD), Bildgebung (drei CDs), den Fragenkatalog vom 7. Dezember 2020 und allgemeine Hinweise für das Erstellen von Gutachten für die Militärversicherung. Der Gutachterin wurden folgende Fragen gestellt (vgl. Akte 199): 1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim Versicherten an der linken Hand vor? Diagnosen? 2. Welche Gesundheitsschädigung(en) an der linken Hand erlitt der Versicherte bei den Ereignissen am 21. Juni 2012 (Boxen) und am 4. Juni 2015 (Heben eines Tablars)? 3. Stehen die aktuellen Beschwerden am linken Handgelenk nach der medizinischen Erfahrung heute noch in einem Zusammenhang mit den Ereignissen vom 21. Juni 2012 bzw. vom 4. Juni 2015? 4. Sofern ein Zusammenhang bejaht wird: Wie hoch ist der Anteil der beiden Ereignisse an den aktuellen Beschwerden? 5. Wie wirken sich die Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit als Logistiker EFZ, Bauarbeiter oder in körperlich leichter Arbeit aus? 6. Ist die Behandlung abgeschlossen oder bestehen allenfalls noch Therapieoptionen?

3.5. 3.5.1. Dr. L____ untersuchte den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2021. Das Gutachten wurde am 7. Oktober 2021 redigiert und umfasst knappe zwei Seiten (vgl. Akte 241). Die gemachten ärztlichen Aussagen erfüllen weder die formellen noch die materiellen Anforderungen an ein Gutachten im eigentlichen Sinn, so wie es vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. November 2019 (Akte 174) verlangt wurde. Das "Gutachten" von Dr. L____ beschränkt sich auf die Fragenbeantwortung.

3.5.2. Zu Frage 1 wies die Gutachterin im Wesentlichen darauf hin, bei der klinischen Untersuchung vom 6. Oktober 2021 zeige sich das Handgelenk links reizlos. Die Narben der arthroskopischen Intervention vom 2015 seien kaum zu sehen. Aspektmässig präsentierten sich Handgelenk und Hand völlig unauffällig. Die Sensibilität sei intakt. Die Finger seien frei beweglich. Das Handgelenk zeige eine freie Beweglichkeit in Extension/Flexion von 80-0-70°. Die Pro-/Supination seien durchführbar. TFCC sei nicht dolent. Pisotriquetral bestehe kein Verschiebeschmerz. Auch lägen keine Schwellungen vor. Das distale Radioulnargelenk links sei indolent, aber eindeutig instabiler als auf der Gegenseite. Scapholunär liege eine leichte Instabilität beidseits mit Klicken vor, jedoch ohne Schmerzen. Der Watsontest sei negativ. Insofern sei die einzige Gesundheitsschädigung die leichte Instabilität des distalen Radio-ulnargelenkes links und laut Angaben des Patienten die entstehenden starken Schmerzen ulnocarpal bei Belastung des Handgelenkes. Die Diagnosen lauteten auf: (1.) TFCC-Läsion links am fovealen Ansatz des Proc. Styloideus links und kleinem zentralen Riss am radialen Ansatz links mit leichter Instabilität des distalen Radioulnargelenkes links; (2.) chronische ulnocarpale Belastungsschmerzen; (3.) allgemeine Gelenkslaxizität.

3.5.2. Die Frage 2. wurde von der Gutachterin wie folgt beantwortet: Der Explorand habe beim Ereignis vom 21. Juni 2012 ein ulnocarpales Trauma mit einer ulnaren fovealen TFCC-Läsion am Handgelenk links erlitten, welche in der MR-Arthrographie auch beschrieben worden sei. Es habe sich ein fokales kleines Knochenmarksödem direkt subchondral im Foveabereich des Ansatzpunktes des triangulären Ligamentes gezeigt. Sie sei diesbezüglich derselben Meinung wie Dr. V____; es habe sich damals schon um eine TFCC-Läsion gehandelt, die dem Exploranden die Beschwerden verursacht hätten. Dies habe auch Prof. Dr. W____ bestätigen können. Im MRI-Befund von damals heisse es, dass es sich eher nicht um eine traumatische Läsion handle. Damit sei man jedoch nicht einverstanden. Am 4. Juni 2015 habe der Explorand erneut ein Distorsionstrauma erlitten, welches zu wiederaufflammenden Schmerzen ulnocarpal geführt habe. Es habe sich dann ein kleiner zentraler Riss des TFCC und ein Abriss am fovealen Ansatz gezeigt. Zusätzlich sei es laut Dr. X____ vorübergehend nach dem zweiten Trauma vom 4. Juni 2015 zu einer chronischen Synovitis im Pisotriquetralgelenk nach dem Distorsionstrauma des linken Handgelenkes gekommen. Im Verlauf sei eine leichte Zunahme der Instabilität des distalen Radioulnargelenkes links eingetreten. Die Schmerzen pisotriquetral seien nicht mehr vorhanden.

3.5.3. In Bezug auf die Frage 3. äusserte sich die Gutachterin wie folgt: Die aktuellen Beschwerden am linken Handgelenk, die nur bei Belastung ulnocarpal auftreten würden, stünden nach wie vor in einem Zusammenhang mit den Ereignissen vom 21. Juni 2012 und 4. Juni 2015. Die Antwort auf Frage 4. lautete folgendermassen: Der Anteil der Beschwerden gehe zu einem sehr hohen Prozentsatz auf die zwei Traumata zurück. Die Hyperlaxizität habe der Explorand in beiden Händen bzw. Handgelenken und verursache seine Beschwerden nicht.

3.5.4. Frage 5. beantwortete Dr. L____ folgendermassen: Sobald der Explorand das Handgelenk nur etwas rotiere unter Belastung, wie Tragen eines Tablars oder einer Hantel von wenigen Kilos, komme es gleich zu Schmerzen ulnocarpal, sodass er dies wieder sistieren müsse. Somit könne er, wie dies auch in allen Berichten, sei es von der D____klinik [...], von Dr. X____ oder auch von Dr. V____ beschrieben worden sei, als Logistiker und Bauarbeiter nicht arbeiten und sei für solche Arbeiten mit repetitiven Bewegungen und einer Belastung von über 2 Kilogramm am linken Handgelenk arbeitsunfähig. Was leichte körperliche Arbeit angehe, so könne diese problemlos durchgeführt werden. Die rechte Hand sei voll einsatzfähig.

3.5.5. Zu den Behandlungsoptionen (Frage 6.) führte die Gutachterin aus, die Behandlung sei schon länger abgeschlossen. Der Explorand habe die letzte Serie Ergotherapie schon seit längerem abgeschlossen. Hier könne allenfalls noch mit einer weiteren Serie Ergotherapie die Vorderarmmuskulatur etwas gestärkt werden. Operative Eingriffe kämen ihrer Ansicht nach nicht in Frage. Die angeborene Hyperlaxizität der Bänder sei ihrer Meinung nach als Ursache der belastungsabhängigen Schmerzen ulnocarpal ausgeschlossen.

3.6. Ein Gutachten, das sich lediglich auf die Fragenbeantwortung beschränkt, stellt jedoch kein Gutachten im eigentlichen Sinne dar. Naturgemäss sind bei einer Beschränkung auf die Fragenbeantwortung die formellen und die materiellen Anforderungen an ein (den Beweisanforderungen genügendes) Gutachten nicht erfüllt. In formeller Hinsicht fällt ins Gewicht, dass kein Aktenauszug erstellt wurde. Auch lässt das "Gutachten" einen gängigen Aufbau vermissen. Was den Inhalt der Einschätzung von Dr. L____ angeht, so ist das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit für den Rechtsanwender evidenterweise nicht gegeben (vgl. dazu u.a. Erwägungen 3.3.3. und 3.3.4. hiervor). Die Gedankengänge, aufgrund deren die Gutachterin vorliegend zu ihren Schlussfolgerungen gelangt ist, sind für die rechtsanwendende Behörde nicht ersichtlich. Auch ermangelt es einer Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Vorakten. Es wurde daher den zentralen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht Rechnung getragen.

3.7. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einschätzung von Dr. L____ vom 7. Oktober 2021 weder formell noch materiell den Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten zu genügen vermag, erscheint es richtig, dass die Beschwerdegegnerin den massgebenden Sachverhalt durch ein neues externes handchirurgisches Gutachten abklären möchte. Ergänzend kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 ff. der Beschwerdeantwort verwiesen werden.

3.8. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass der Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 ff. der Beschwerde) – keine Rechtsverzögerung resp. kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden kann. Sie hat stetig versucht, eine geeignete Gutachtensperson zu finden. Die lange Dauer des Verfahrens ist denn auch auf Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers und die Geltendmachung von Ablehnungsgründen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Mit diesen Begehren hat sich die Beschwerdegegnerin korrekt auseinandergesetzt, was ihr nicht zum Vorwurf gereichen kann. Ausserdem hat der Beschwerdeführer auch durch seine Kontaktaufnahme mit einem vorgesehenen Gutachter zur Verfahrensverzögerung beigetragen.

3.9. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht – mangels Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. L____ – mit Zwischenverfügung vom 7. April 2022 an der vorgesehenen Begutachtung durch einen anderen externen Sachverständigen festgehalten hat.

4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos.

4.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

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