Luzern Kantonsgericht sonstige 11 05 41

Rechtsprechung Luzern

Instanz:Obergericht

Abteilung:I. Kammer

Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht

Entscheiddatum:25.02.2006

Fallnummer:11 05 41

LGVE:2006 I Nr. 26

Leitsatz:§ 39 Abs. 1 lit. g ZPO. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen. Ablehnungs- und Ausstandsgründe sind deshalb bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich ein Begehren um Ablehnung stellt, verwirkt den Anspruch auf die spätere Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters (BGE vom 14.7.2005 [1P.177/2005]; BGE 124 I 121 f. E. 2; BGE 119 Ia 228 f E. 5a; BGE 118 Ia 282).

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Luzern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
LU_KG_999
Gericht
Lu Gerichte
Geschaftszahlen
LU_KG_999, 11 05 41
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026