Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.08.2016 7W 16 41 / 7W 16 42 (2016 IV Nr. 10)

Rechtsprechung Luzern

Instanz:Kantonsgericht

Abteilung:4. Abteilung

Rechtsgebiet:Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Entscheiddatum:31.08.2016

Fallnummer:7W 16 41 / 7W 16 42

LGVE:2016 IV Nr. 10

Gesetzesartikel:Art. 37 DBG; Art. 11 Abs. 2 StHG; § 59 StG.

Leitsatz:Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen: Der Zweck der Besteuerung nach dem sog. Rentensatz besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung empfangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen.

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: Aus den Erwägungen:​4.1 Das Kantonsgericht hatte in seinem Urteil unter Hinweis auf die kantonale Rechtsprechung (LGVE 2012 II Nr. 21) erwogen, dass die Verzugszinsen aus der Rentennachzahlung nicht zum Rentensatz zu besteuern seien. Das Bundesgericht verwies demgegenüber auf sein neues Urteil 2C_415/2015, 2C_416/2015 vom 31. März 2016 E. 3.2. Mit diesem Entscheid erwog das Bundesgericht zur Anwendung des Rentensatzes im Bundessteuerecht was folgt: Wenn die Hauptleistung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zu besteuern ist, muss dies auch für die mit der Hauptforderung zusammenhängenden (konnexen) Zinsen gelten. Der Zweck von Art. 37 DBG besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung empfangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen. Art. 37 DBG ist auf solche Zinsen daher anwendbar. Sie gelten im Gegensatz zu den laufenden Renten nicht als übrige Einkünfte.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Luzern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
LU_KG_004
Gericht
Lu Gerichte
Geschaftszahlen
LU_KG_004, 7W 16 41 / 7W 16 42, 2016 IV Nr. 10
Entscheidungsdatum
31.08.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026