Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 23.03.2012 JSD 2012 5 (2012 III Nr. 5)

Rechtsprechung Luzern

Instanz:andere Verwaltungsbehörden

Abteilung:Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet:Ausländerrecht

Entscheiddatum:23.03.2012

Fallnummer:JSD 2012 5

LGVE:2012 III Nr. 5

Leitsatz:Gesuch um Erteilung einer (dauerhaften) Aufenthaltsbewilligung. Aussetzen des Verfahrens. Artikel 17 AuG. Ersucht eine ausländische Person, welche für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist ist, nachträglich um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, auf welche kein (offensichtlicher) Anspruch besteht, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch ein, nimmt dessen materielle Prüfung hingegen erst vor, nachdem die gesuchstellende Person aus der Schweiz ausgereist ist. Der Behörde steht es zudem offen, das Verfahren bis zur Ausreise der ausländischen Person auszusetzen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 11. September 2012 abgewiesen. Mit Urteil 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Entscheid:Gesuch um Erteilung einer (dauerhaften) Aufenthaltsbewilligung. Aussetzen des Verfahrens. Artikel 17 AuG. Ersucht eine ausländische Person, welche für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist ist, nachträglich um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, auf welche kein (offensichtlicher) Anspruch besteht, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch ein, nimmt dessen materielle Prüfung hingegen erst vor, nachdem die gesuchstellende Person aus der Schweiz ausgereist ist. Der Behörde steht es zudem offen, das Verfahren bis zur Ausreise der ausländischen Person auszusetzen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 23. März 2012)(Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 11. September 2012 abgewiesen. Mit Urteil 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.)

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Luzern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
LU_AVW_002
Gericht
Lu Gerichte
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LU_AVW_002, JSD 2012 5, 2012 III Nr. 5
Entscheidungsdatum
23.03.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026