VGH 2016/102
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B
wegen: Asyl (aufschiebende Wirkung)
gegen: Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16. Juni 2016, AZ 2581
am 30. Juni 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 23. Juni 2016 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16. Juni 2016, AZ 2581, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.05.2016 in Liechtenstein ein und stellte bei der Liechtensteinischen Landespolizei ein Asylgesuch. Er konnte keinen Lichtbildausweis zum Nachweis seiner Identität vorlegen, legte jedoch einen luxemburgischen Asylausweis, Fotokopien seiner Geburtsurkunde und des Ehescheins seiner Mutter sowie den Todesschein seiner leiblichen Eltern und der Adoptivmutter vor. Sein Pass befinde sich bei der Migrationsbehörde in Luxemburg. Er gab an, staatenlos und Christ zu sein, den Volksgruppen der Luxemburger und Karabach-Armenier anzugehören und am *** geboren zu sein. Seine Muttersprachen seien Deutsch und Russisch. Er habe Matura gemacht und sei von Beruf Lagerarbeiter.
Luxemburg habe er fluchtartig verlassen, weil sein Heimatstaat Aserbaidschan viel Geld für seine Ermordung in Luxemburg bezahlt habe, die Polizei in den Morgenstunden ins Flüchtlingsheim in Luxemburg gekommen sei, um ihn zu ermorden, und die Behörden in Luxemburg korrupt seien.
2. Eine Abfrage im automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) vom 22.05.2016 ergab als Identität des Beschwerdeführers C, geb. am ***.
3. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 24.05.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 17.12.2015 in Luxemburg ein Asylgesuch gestellt hatte, was in seiner diesbezüglichen Befragung durch das Ausländer- und Passamt vom selben Tag durch den Beschwerdeführer bestätigt worden ist.
Der Beschwerdeführer gab an, dass Aserbaidschan nicht seine Heimat sei. Seine Familie werde wegen der armenischen Volkszugehörigkeit verfolgt, seine Mutter sei bei der aserbaidschanischen Polizei ums Leben gekommen. Aserbaidschan habe er zwischen dem 26. und 28.11.2015 verlassen und sei mittels LKW und PKW am 15.12.2015 nach Luxemburg gelangt, wo er sich an das Migrationsministerium gewandt habe. Über sein Asylgesuch sei noch nicht entschieden worden. Er habe Probleme mit seiner Gesundheit, mit Herz, Lunge und Augen, sowie auch psychische Probleme von der Folter in Luxemburg durch die dortige Polizei eines von ihm namentlich genannten Polizeikreisamts in Luxemburg Stadt.
4. Aufgrund des Eurodac-Ergebnisses ersuchte das Ausländer- und Passamt die luxemburgischen Behörden am 24.05.2016 um Übernahme des Beschwerdeführers mit Bezug auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung. Die luxemburgischen Behörden haben der Wiederaufnahme am 27.05.2016 zugestimmt.
5. Am 08.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt der Unzulässigkeitsentscheid vom 06.06.2016 eröffnet. Dieser lautet wie folgt:
1. Das Gesuch von A wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A wird nach Luxemburg weggewiesen.
3. A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Unzulässigkeitsentscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das Ausländer- und Passamt zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Fingerabdrücke und vorliegenden Dokumente aus Luxemburg sei Luxemburg um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden. Die luxemburgischen Behörden hätten dem Liechtensteiner Ersuchen um Wiederaufnahme gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zugestimmt, weshalb Luxemburg für den Beschwerdeführer zuständig sei.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das Ausländer- und Passamt das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung nach Luxemburg, sei dem Beschwerdeführer am 24.05.2016 gewährt worden. Er habe angegeben, dass sein Leben dort in Gefahr sei und er unter furchtbarem Druck leide. Ein Vollzug der Wegweisung nach Luxemburg sei zulässig, weil es sich um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könne sich mit seinen Problemen jederzeit an die zuständigen Behörden in Luxemburg wenden.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG komme Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide von Asylsuchenden, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit habe der Beschwerdeführer das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung binnen fünf Arbeitstagen einzureichen. Bis zur Entscheidung darüber werde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Der Vollzug erfolge auf dem Luftweg mittels Überstellung an die luxemburgischen Behörden.
Anlässlich der Eröffnung dieses Entscheides brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe, obwohl er eine solche benötige. Er wolle nicht über Verkehrsmittel für eine Rückkehr nach Luxemburg diskutieren, weil eine Rückkehr für ihn nicht in Betracht komme. Er werde Liechtenstein nicht verlassen. Sein Leben und seine psychische Gesundheit sei in Luxemburg in grosser Gefahr, er werde von der luxemburgischen Polizei verfolgt. Die Regierung und die Polizei in Luxemburg seien korrupt und hätten einen Geldbetrag aus Aserbaidschan erhalten, damit er ausgeliefert werde.
6. Gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes reichte der Beschwerdeführer am 14.06.2016, eingegangen bei der Regierung am 15.06.2016, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die Wegweisung nach Luxemburg weder zulässig noch zumutbar sei, weil die konkrete Gefahr bestehe, dass er unmittelbar nach der Wegweisung zur Ausreise nach Aserbaidschan gezwungen werde. Dort werde er jedoch aus religiösen Gründen und auf Grund seiner armenischen Volkszugehörigkeit verfolgt und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Die Ausweisung nach Aserbaidschan sei dem Beschwerdeführer vom zuständigen Migrationsministerium in Luxemburg bereits angekündigt worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer am 24.05.2016 beim Ausländer- und Passamt ausgesagt, dass sein Leben bei einer Überstellung nach Luxemburg in Gefahr sei und er deshalb unter einem unheimlichen psychischen Druck leide. Dem Beschwerdeführer sei sein Beweisproblem bewusst, der einzig verfügbare Beweis sei seine Aussage. Er habe sich allerdings während seines Aufenthaltes in Luxemburg wiederholt an UNHCR Belgien gewandt und die Antwort erhalten, dass Luxemburg ihn nicht nach Aserbaidschan überstellen dürfe.
7. Der Regierungschef-Stellvertreter wies das Gesuch vom 14.06.2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 06.06.2016 mit Verfügung vom 16.06.2016, AZ 2581, ab. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wurde verzichtet.
Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Luxemburg jedenfalls erfüllt und die luxemburgischen Behörden hätten dem Rückübernahmegesuch bereits zugestimmt. Damit stehe zweifelsfrei fest, dass Luxemburg für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und damit für die Prüfung allfälliger Asylgründe zuständig sei. Bei Luxemburg handle sich um einen "Dublin-Staat" und somit um ein sicheres Land, welches seinen Pflichten gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der EU-Grundrechtecharta nachkomme. Es sei daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer gezwungen sei, in ein Land auszureisen, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.
Bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, sei der unwiederbringliche Nachteil in Form der Gefährdung von Leib und Leben als wichtigstes Kriterium anzusehen, ansonsten überwiege das öffentliche Interesse, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch korrekt, aber zügig durchzuführen. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass er in Luxemburg einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt sei. Er bringe lediglich vor, dass er wieder an Leib und Leben bedroht sein könnte, wenn er nach Aserbaidschan zurück müsste. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um eine Wegweisung nach Aserbaidschan, sondern nach Luxemburg, einem "Dublin-Staat. Die Dublin III-Verordnung regle lediglich die Zuständigkeit eines bestimmten Dublin-Staates, die Asylentscheidung liege jedoch ausschliesslich in der Kompetenz Luxemburgs gemäss dessen nationalem Recht. In Abwägung der Interessen seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die einem sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Luxemburg entgegenstünden. Folglich sei das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe werde im ordentlichen Beschwerdeverfahren behandelt werden.
8. Mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 23.06.2016 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16.06.2016, AZ 2581, indem er die Verfügung dem ganzen Umfang nach anfocht.
Als Beschwerdegründe wurden "das rechtswidrige Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungsrechtssache, die unmittelbare Verletzung bzw. Benachteiligung des Beschwerdeführers in seinen rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen sowie die unmittelbare, unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers geltend gemacht".
Hinsichtlich des Sachverhaltes verwies der Beschwerdeführer auf die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung der Regierung. Auf die Beschwerdeausführungen ist im Folgenden näher einzugehen.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die Verfügung der Regierung vom 16.06.2016 dahingehend abändern, dass dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben werde; in eventu der Beschwerde Folge geben, die Verfügung aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zurückverweisen. Der Verwaltungsgerichtshof wolle die Entscheidungsgebühr beim Land Liechtenstein belassen.
9. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog den Akt des Ausländer- und Passamtes bei und entschied am 30.06.2016 als Einzelrichter wie aus dem Spruch ersichtlich über die Beschwerde vom 23.06.2016 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16.06.2016.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2016 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14.12.2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Hinsichtlich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide kommt gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen ablehnende Entscheidungen des zuständigen Regierungsmitglieds, hier des Regierungschef-Stellvertreters, über Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann binnen fünf Arbeitstagen (vgl. dazu StGH 2009/202 vom 21.05.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li, sowie BuA 2011/85 zu Art. 82 AsylG, S. 116 ff.) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Über solche Beschwerden entscheidet der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig (Art. 81 Abs. 4 AsylG). Dies ist gemäss Geschäftsordnung vom 18.01.2016 der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 81 Abs. 5 AsylG; abrufbar unter: www.vgh.li).
Die mit Schriftsatz vom 23.06.2016 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) an den Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16.06.2016, AZ 2581, ist zulässig.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), findet seit dem 01.01.2014 in Liechtenstein und somit auf das gegenständliche Verfahren Anwendung, wie die Unterinstanzen zu Recht ausgeführt haben und der Beschwerdeführer nicht bemängelt hat. Gemäss deren Art. 3 Abs. 1 prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung).
Der Beschwerdeführer hat gemäss Eurodac-Abfrageergebnis am 17.12.2015 in Luxemburg ein Asylgesuch gestellt. Dies hat er gegenüber dem Ausländer- und Passamt auch selbst bestätigt und Unterlagen aus seinem dortigen Verfahren zum Nachweis vorgelegt. Mangels anderer Anknüpfungspunkte hat das Ausländer- und Passamt aufgrund des Eurodac-Ergebnisses die luxemburgischen Behörden am 24.05.2016 zu Recht und unter Wahrung des Parteiengehörs gemäss Art. 4 Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung ersucht. Die luxemburgischen Behörden haben dieser Wiederaufnahme am 27.05.2016 ausdrücklich zugestimmt und damit zugesagt, den Verpflichtungen aus der Dublin III-Verordnung zu entsprechen. Es ergeben sich keine Hinweise, dass Luxemburg nicht der für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat wäre. Luxemburg ist an seine Verpflichtung aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschliesslich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden (Erw. 32 Dublin III-Verordnung).
4. Der Beschwerdeführer bringt im Gesuch um aufschiebende Wirkung an die Regierung als triftigen Grund gegen eine Überstellung vor, dass ihm die Ausweisung nach Aserbaidschan vom zuständigen Migrationsministerium in Luxemburg bereits angekündigt worden sei. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gibt er an, dass ihm eine unzulässige, unmittelbare Abschiebung nach Aserbaidschan drohe. Dem Beschwerdeführer sei eine willkürliche Entscheidung des Asylgesuches widerfahren und eine solche könne neuerlich drohen.
Dieses Beschwerdevorbringen ist wenig konkret und schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer selbst in seiner Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 24.05.2016 angab, dass er in Luxemburg noch keine Entscheidung im Asylverfahren erhalten habe. Er legt in seiner Beschwerde trotz rechtsfreundlicher Vertretung auch nicht annähernd substantiiert dar, weshalb ihm dennoch eine solche unzulässige Abschiebung nach Aserbaidschan drohen sollte oder dass er in Luxemburg kein entsprechendes Asylverfahren mit der Möglichkeit, effektive Rechtsmittel einzubringen, erhalten habe oder werde und weshalb Luxemburg ihn ohne Verfahren in ein unsicheres Drittland wegweisen sollte. Mit seiner ausdrücklichen Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unterliegt Luxemburg den dem zuständigen Mitgliedstaat zufallenden Pflichten aus der Dublin III-Verordnung, wie insbesondere, die Prüfung zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz durchzuführen bzw. abzuschliessen (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung; vgl. dazu Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/15 PPU). Es ist der Regierung zuzustimmen, dass es sich bei Luxemburg um einen sicheren Drittstaat handelt.
Mit der Frage, ab welchem Ausmass von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates ein Asylsuchender von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011 (zu C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich; noch zu Dublin II-Verordnung) befasst und ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR (Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie Präzisierung mit Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland) ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Für Luxemburg sind keine derartigen systemischen Schwachstellen bekannt, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung für den Beschwerdeführer mit sich bringen und eine andere Entscheidung im vorliegenden Dublin-Verfahren erwirken könnten. Solche werden durch den Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die Unterinstanzen gehen folglich zu Recht davon aus, dass Luxemburg seinen Verpflichtungen aus der Dublin III-Verordnung, die insbesondere auch die Einhaltung der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der weiteren Garantien aus den EU-Rechtsvorschriften beinhalten, nachkommen wird. Folglich müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wonach ihm die unzulässige, unmittelbare Ausweisung nach Aserbaidschan drohe, ins Leere gehen, weil der Beschwerdeführer in Luxemburg ein rechtsstaatliches Verfahren erhalten wird und ihm effektive Rechtsmittel zukommen werden. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen zum Heimatland jedenfalls an die luxemburgischen Behörden zu verweisen.
5. Es liegen in den Akten auch keine Gründe für die Annahme vor, Luxemburg werde im vorliegenden Einzelfall des Beschwerdeführers die Verfahrensgrundsätze und den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, auch wenn er dies in den Raum stellt. Der Beschwerdeführer macht nicht plausibel geltend, weshalb in seinem konkreten Fall Luxemburg seinen internationalen Verpflichtungen bzw. jenen, die sich auch ua aus der Grundrechtecharta oder der Verfahrens-Richtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) ergeben, nicht nachkommen würde. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, worin eine angeblich "willkürliche Entscheidung" bestanden haben soll. Beweismittel kann er hierzu keine vorlegen und auch seine mündlichen und schriftlichen Ausführungen sind nicht derart konkret, dass sie eine tatsächliche Gefährdung aufzeigen könnten.
Der Beschwerdeführer stellt in seinem Verfahren vor dem Ausländer- und Passamt wie auch im Gesuch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Regierung und in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof lediglich in den Raum, dass die konkrete Gefahr für ihn bestehe, dass er von Luxemburg zur Ausreise nach Aserbaidschan gezwungen werde, wo er verfolgt sei, und dass er in Luxemburg kein faires Verfahren bekomme. Gegenüber der Landespolizei gab er an, dass die luxemburgische Regierung und Polizei überhaupt korrupt und für seine Ermordung bezahlt worden seien, weshalb er von dort habe fliehen müssen. Mangels jeglicher Details dieses Vorbringens oder der Vorlage von Beweismittel kann der erkennende Richter nicht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer im EU-Mitgliedstaat Luxemburg tatsächlich eine Gefahr vor Verfolgung bzw. eine Verletzung seiner Menschenrechte drohen würde. Mit derart oberflächlichen und nicht plausiblen Angaben, die der Zusage Luxemburgs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers widersprechen, kann dieser der der Dublin III-Verordnung immanenten Vermutung des sicheren Drittstaates für Luxemburg nicht hinreichend fundiert entgegen treten und kein reales Risiko für sich aufzeigen, das einen Gegenbeweis darstellen könnte.
Auch eine negative Asylentscheidung oder bestehende Androhung der luxemburgischen Behörden der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland, die in einem ordnungsgemässen Verfahren ergangen sind, könnte für den Beschwerdeführer keine Gefährdung aufzeigen. Auch hier müsste er der Vermutung, dass Luxemburg seinen Pflichten nachgekommen ist, fundiert entgegentreten.
6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde auch Verfahrensmängel geltend. Mit seiner Forderung, dass die Unterinstanzen im Hinblick auf die Gewährung eines mängelfreien und fairen Asylverfahrens Kontakt zu den Asylbehörden Luxemburgs aufnehmen müssten, ist er an die vorliegende Zustimmung Luxemburgs zur Wiederaufnahme zu verweisen. Als Mitgliedstaat der Europäischen Union und sicherer Drittstaat wird Luxemburg die sich aus der Dublin III-Verordnung und den weiter zur Anwendung kommenden EU-Richtlinien ergebenden Verfahrensgarantien und Rechte einhalten und ein Asylverfahren in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta durchführen. Die Gründe, die für die Gewährung von internationalem Schutz und gegen eine allfällige Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers sprechen, sind für das liechtensteinische Zulässigkeitsverfahren nicht von Belang, sondern von den luxemburgischen Behörden im dortigen Asylverfahren entsprechend aufzugreifen. Dem Beschwerdeführer werden auch ausreichend Rechtsmittel in Luxemburg und die Anrufung der Gerichte bei einer allfälligen negativen erstinstanzlichen Entscheidung zur Verfügung stehen. Die Regierung hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass sich das Asylverfahren nach den nationalen Gesetzen Luxemburgs, die in Einklang zu den Richtlinien der Europäischen Union stehen, richtet. Folglich waren von den Unterinstanzen auch keine inhaltlichen Zusagen zum Asylverfahren in Luxemburg einzuholen.
Im Übrigen hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 17.03.2016, C-695/15 PPU) jüngst erkannt, dass sich die Dublin III-Verordnung auf die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beschränke (Erw. 39). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens sei der zuständige Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den überstellenden Mitgliedstaat über den Inhalt seiner nationalen Regelung im Bereich der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern (hier: in sichere Drittstaaten oder über seine Verwaltungspraxis in diesem Bereich) zu unterrichten (Erw. 56f). Das diesbezügliche Beschwerdebegehren, die liechtensteinischen Behörden müssten sich ohne konkrete Hinweise auf etwaige Mängel durch Kontakt mit der zuständigen luxemburgischen Asylbehörde von einem fairen Verfahren versichern, ist folglich nicht begründet.
7. Der Beschwerdevertreter bringt in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Ausländer- und Passamt angegeben, dass er in Luxemburg durch die luxemburgische Polizei eines näher bezeichneten Polizeikreisamtes gequält worden sei, weshalb sein Leben und seine psychische Gesundheit in Luxemburg in Gefahr seien und er in Luxemburg von der Polizei verfolgt sei.
Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass auch dieses Vorbringen ohne konkrete Details behauptet wird und damit schon keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer aufzeigen kann. Andererseits hat bereits das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführer an die zuständigen luxemburgischen Behörden verwiesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers ist folglich von den Unterinstanzen nicht übergangen worden. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er eine Anzeige gemacht habe oder sonst um Hilfe angesucht habe. Er kann keine Beweismittel vorlegen, obwohl er rechtsfreundlich vertreten war. Es ist beim EU-Mitgliedstaat Luxemburg nicht davon auszugehen, dass dessen Sicherheitsbehörden alle korrupt sind und den Beschwerdeführer verfolgen wollen bzw. diesem tatsächlich nach dem Leben trachten. Der Beschwerdeführer stellt auch diese Verfolgung durch die Polizei, durch ein von ihm namentlich genanntes Polizeikreisamt in Luxemburg Stadt, lediglich in den Raum, ohne hier Beweismittel wie getätigte Anzeigen bei anderen Polizeibehörden oder hinreichend detaillierte Schilderungen tätigen zu können, was ihn zu dieser Annahme bringt. Es stünden dem Beschwerdeführer aber ausreichend Rechtsschutzeinrichtungen in Luxemburg zur Verfügung, an die er sich hätte wenden können und müssen, wenn er sich nunmehr auf eine Verfolgung berufen will.
Dieses Vorbringen ist zudem mit Verweis auf den dem Beschwerdeführer durch die luxemburgische Anwaltskammer zur Seite gestellten Rechtsanwalt wenig plausibel. Aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer den ihm in Luxemburg für sein Verfahren beigegebenen Rechtsanwalt entsprechend seinem Ersuchen bereits mehrfach wechseln konnte (Schreiben der luxemburgischen Anwaltskammer an den Beschwerdeführer vom 29.04.2016). Der Beschwerdeführer hätte also derartige Vorfälle, allenfalls mit Hilfe des Rechtsanwaltes, rügen können. Folglich ist für den Beschwerdeführer nicht von einer Verfolgung in Luxemburg durch die luxemburgische Polizei auszugehen und muss auch dieses Vorbringen ins Leere gehen.
8. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde letztlich auch, dass seine Aussagen, wonach er in Luxemburg einer Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sei, weder durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen luxemburgischen Behörde noch mit UNHCR Belgien verifiziert worden sei. Dadurch sei das unterinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben, was relevant sei, wenn die Regierung durch das Unterbleiben dieser Massnahme zum Ergebnis gekommen sei, dass keine triftigen Gründe ersichtlich seien, die einem sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Luxemburg entgegenstehen würden.
Wie in der Beschwerde ergänzend angeführt wird, kann der Beschwerdeführer keine Beweise für sein Vorbringen, in Luxemburg verfolgt zu sein, erbringen. Er legt aber auch nicht dar, worin der Mehrwert einer Kontaktaufnahme mit UNHCR Belgien liegen würde. Dass UNHCR ihm mangels abgeschlossenem Asylverfahren wiederholt versichert, dass eine Ausschaffung nach Aserbaidschan durch die luxemburgischen Behörden nicht zulässig sei, ist nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer steht frei, sich in seinem inhaltlichen Asylverfahren weiterhin an UNHCR zu wenden. Für das gegenständliche Zuständigkeitsverfahren kann dies mangels hinreichend konkreter Angaben, weshalb Luxemburg für den Beschwerdeführer nicht sicher sei und ihm kein Asylverfahren gewähren soll, keinen Mehrwert bringen. Deshalb ist den Unterinstanzen kein Verfahrensmangel vorzuwerfen, wenn sie mangels Anhaltspunkt nicht von sich aus tätig wurden und Kontakt mit UNHCR aufgenommen haben. Überdies ist der Beschwerdeführer auch an seine Mitwirkungspflichten nach Art. 6 AsylG zu erinnern. Da er offensichtlich über die notwendigen Kontakte verfügt, hätte er entsprechende Beweismittel herbeischaffen können bzw. zumindest klar ausführen müssen, weshalb sein Kontakt zu UNHCR Belgien für das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers in Liechtenstein von Relevanz sein soll. Eine Gefährdung in Luxemburg kann gemäss den obigen Ausführungen ausgeschlossen werden.
9. Dass den Beschwerdeführer ein negativer Ausgang seines Asylverfahrens bzw. die diesbezügliche Möglichkeit psychisch unter Druck setzen mag, wird durch den erkennenden Richter nicht verkannt. Der Beschwerdeführer kann dies in seinem Verfahren in Luxemburg vorbringen. Sollten seine gesundheitlichen Probleme ein Art. 3 EMRK-relevantes Ausmass erreichen, werden die luxemburgischen Behörden und Gerichte dies entsprechend berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer wird in Luxemburg zudem die notwendige medizinische und therapeutische Hilfe erhalten können, die er laut seinen Angaben benötigt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der auch in Liechtenstein nicht in ärztlicher Behandlung steht und überdies in Luxemburg Behandlungsmöglichkeiten finden kann. Eine Überstellung nach Luxemburg wird keine derartige Gefahr für seine Gesundheit mit sich bringen, dass diese unzulässig sein könnte.
Es ergeben sich für den Beschwerdeführer auch sonst keine Gründe, weshalb Liechtenstein auf das Asylverfahren eintreten sollte. Der Beschwerdeführer war in Luxemburg auch bisher bereits im Asylheim untergebracht und ihm war ein Rechtanwalt als Verfahrenshelfer beigestellt worden. Nötigenfalls könnte er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung an die luxemburgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen und den Rechtsschutz auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU).
Zudem kommt dem Beschwerdeführer kein Recht auf einen Eintritt Liechtensteins in das Asylverfahren aus allfälligen humanitären Gründen zu, was in der Beschwerde angeregt wird. Allfällige medizinische Probleme des Beschwerdeführers wären vielmehr im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu berücksichtigen.
10. Im Sinne dieser Ausführungen ist der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil er in Luxemburg an Leib und Leben bedroht werde, nicht zu folgen. Vielmehr drohen dem Beschwerdeführer durch die Zusage Luxemburgs zur Wiederaufnahme und der damit erfolgten Verpflichtung der Einhaltung der Garantien der Dublin III-Verordnung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine unwiederbringlichen Nachteile (vgl. StGH 2015/52 vom 14.09.2015, dzt. nicht öffentlich abrufbar).
Der erkennende Richter schliesst sich den Ausführungen des Ausländer- und Passamtes und der Regierung an, wonach kein Zweifel besteht, dass Luxemburg zur Übernahme des Beschwerdeführers zuständig ist, diesen auch wiederaufnehmen und sein Vorbringen im Sinne der obigen Ausführungen prüfen wird. Somit ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Liechtenstein grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG), weil nicht Liechtenstein, sondern Luxemburg für die Aufnahme des Beschwerdeführers und die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und der Beschwerdeführer kein reales Risiko aufzeigen kann, das gegen eine Überstellung nach Luxemburg spricht.
In Abwägung des öffentlichen Interesses, Verfahren über die Zuständigkeitsfrage bei Asylgesuchen zügig durchzuführen, um eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen und den effektiven Zugang zum Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz zu gewährleisten, sowie das europäische Asylsystem und den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufrecht zu erhalten und die Befassung zahlreicher Behörden des Dublin-Regimes mit wiederholten Asylanträgen oder illegalen Aufgriffen einzelner Personen hintanzuhalten, gegen das wenig konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers, der darin keine triftigen Gründe gegen einen sofortigen Vollzug der Wegweisung aufzeigt, kann der erkennende Richter keine besondere Härte bei der verfügten unverzüglichen Wegweisung nach Luxemburg erkennen. Auch aus Luxemburg bestünde überdies die Möglichkeit, das liechtensteinische Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2013, VGH 2013/112a (abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li), festgestellt, dass es keinen genügenden Grund gibt, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, dass Beschwerden gegen Entscheidungen über die Zurückweisung von Asylgesuchen wegen Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG), wenn es keine ausreichenden Hinweise darauf gibt, dass der zuständige erste Dublin-Staat sich völkerrechtswidrig verhält. Indem der Beschwerdeführer der Verfügung der Regierung nicht konkret entgegengetreten ist und keine triftigen Gründe gegen den sofortigen Vollzug der Wegweisung vorgebracht hat, war seinem Beschwerdeantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Die Bemessungsgrundlage beträgt vorliegendenfalls CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).