VGH 2016/085
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung vom 01. März 2016, LNR 2016-257 BNR 2016/279 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 06. Juni 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 18. Mai 2016 gegen die Entscheidung der Regierung vom 01. März 2016, LNR 2016-257 BNR 2016/279 REG 2582, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Beschwerdeführer zu ungeteilter Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie ihre minderjährigen Kinder D (geb. am ***), E (geb. am ***) und F (geb. am ***), reisten am 12.09.2015 in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin zu 2., geb. am ***, legte für sich und die minderjährigen Kinder zum Nachweis ihrer Identität gültige, im Jahr 2013 ausgestellte biometrische Reisepässe der Republik Kosovo vor. Die Beschwerdeführer gaben an, der Volksgruppe der Roma anzugehören und hinduistischen Glaubens (Krishna) zu sein.
2. Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 15.09.2015 ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 19.08.2010 in Schweden, am 20.12.2012 in Dänemark, am 08.11.2013 in Deutschland und am 11.11.2014 in Norwegen Asylgesuche gestellt hatten.
In der diesbezüglichen Befragung vom selben Tag gaben die Beschwerdeführer an, sie hätten negative Entscheide über ihre Asylgesuche in diesen Ländern erhalten. Sie hätten alles erwähnt, ihre Schwierigkeiten seien ihnen jedoch nicht geglaubt worden. In Dänemark und in Deutschland sei nicht inhaltlich entschieden worden, in Norwegen sei hingegen negativ entschieden worden, weshalb sie nach 7 oder 8 Monaten von Norwegen ausgewiesen worden seien. Etwa im Mai 2015 seien sie mit dem Flugzeug zurück nach Pristina gereist. Sie hätten den Kosovo erneut mittels Schlepper in einem Kombi verlassen und seien so bis nach Liechtenstein gereist. Für die Schleppung hätten sie EUR 1000.-- bezahlt. Sie hätten das Heimatland verlassen, weil sie sehr viele Schwierigkeiten gehabt hätten. Es seien unsichere Zeiten wegen der Bombardierungen, die gewesen seien. Die Albaner würden sie dort nicht mehr haben wollen.
Der Beschwerdeführer zu 1., geb. am ***, gab an, dass er bis 2013 einen serbischen Reisepass gehabt habe. Wegen der Schwierigkeiten mit den Albanern im Kosovo, die alles zerstört hätten, habe er keinen mehr. Er habe kein Recht mehr, einen serbischen Reisepass zu beantragen, weil er nicht mehr in Serbien wohne.
Zu ihrem Gesundheitszustand gaben die Beschwerdeführer an, dass sie und die Kinder gesund seien, nur die Beschwerdeführerin zu 2. klage über Schmerzen in den Beinen.
3. Die norwegischen Behörden teilten aufgrund einer Übernahmeanfrage des Ausländer- und Passamtes vom 30.09.2015 am 01.10.2015 mit, dass die Beschwerdeführer am 30.12.2014 eine negative Entscheidung erhalten hätten, die am 11.03.2015 bestätigt worden sei, weshalb sie mit IOM am 04.05.2015 freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt seien. Deshalb könne mangels Zuständigkeit Norwegens für das Asylverfahren nach Art. 19 Abs. 3 Dublin III-Verordnung dem Übernahmeersuchen nicht entsprochen werden.
4. In ihrer gemeinsamen Befragung am 22.10.2015 durch das Ausländer- und Passamt führten die Beschwerdeführer aus, dass 1999 Krieg im Kosovo gewesen sei. Weil der Vater der Beschwerdeführerin zu 2. gegen die Albaner auf Seiten der Serben gekämpft habe, hätten sie im Jahr 2000 nach Serbien fliehen müssen, wo sie drei Jahre lang geblieben seien. Im Jahr 2003 seien sie nach G zurückgekehrt, wo sie provisorisch bei Verwandten untergebracht gewesen seien, weil die Albaner ihnen ihr zerstörtes Haus weggenommen hätten. Als der Kosovo im Jahr 2008 unabhängig geworden sei, sei es unerträglich geworden. Die Albaner seien aus Albanien gekommen, hätten sie verdrängt und durch eine ethnische Säuberung vertreiben wollen. Jetzt sei die Liste, auf der der Vater der Beschwerdeführerin zu 2. stehe, ihr grösstes Problem. Sie seien dort unerwünscht. Konkret seien im August 2010 maskierte und bewaffnete Albaner in das Haus gekommen, das sie bewohnten, hätten die Beschwerdeführer und deren Kinder geschlagen und aufgefordert, den Kosovo zu verlassen, ansonsten würden sie getötet. Die Beschwerdeführer hätten dies der Polizei gemeldet, diese könne jedoch nicht helfen und habe empfohlen, dass die Beschwerdeführer weggehen sollten.
Nach zwei Jahren in Schweden hätten sie einen negativen Entscheid bekommen, weshalb sie zurück in den Kosovo gegangen seien. Vier oder fünf Monate nach der Rückkehr hätten dies die Albaner erfahren und seien im November 2012 in der Nacht gekommen und hätten die gleichen Drohungen ausgesprochen wie zuvor. Sie würden nicht wollen, dass die Beschwerdeführer weiter im Kosovo lebten. Die Beschwerdeführer würden dort keine finanzielle Hilfe und keine Arbeit bekommen, seien diskriminiert und hätten keine Chance zu überleben. Der Beschwerdeführer zu 1. habe privat als Hilfsarbeiter gearbeitet, die Beschwerdeführerin zu 2. sei Hausfrau gewesen und habe einen kleinen Garten gehabt. Als die Kinder in die Schule gekommen seien, habe man die beiden Töchter am Schulweg bedroht, sie mit Steinen beworfen und als Zigeuner beschimpft. Nach diesen Bedrohungen im Jahr 2012 seien sie nach Dänemark gegangen. Nach etwa acht Monaten seien sie freiwillig zurückgekehrt.
Jedes Mal nach der Rückkehr sei dasselbe passiert. Die Albaner seien zu ihnen nach Hause gekommen, hätten sie geschlagen und bedroht. Sie hätten blaue Flecken gehabt, seien aber nicht ins Spital gegangen. Von der Polizei hätten sie trotz Meldung weder Hilfe noch Schutz oder ein Protokoll bekommen. Sie seien wie Feinde behandelt worden. In Norwegen hätten sie dies alles vorgebracht und dennoch nach sechs oder sieben Monaten im Mai 2015 aufgrund eines negativen Entscheids heimreisen müssen. Dieses Mal sei es zuhause noch schlimmer gewesen. Eine Woche vor der neuerlichen Ausreise seien die Albaner mit dem Vorschlag gekommen, der Beschwerdeführer zu 1. solle in Syrien kämpfen, weil sie nicht islamisch seien, sondern zu den Zeugen Jehovas gehörten. Sie hätten erneut im Haus der Verwandten der Beschwerdeführerin zu 2. gelebt, die selbst in Schweden leben würden. In dieser Gegend im Kosovo gebe es mehrere islamische Roma. Sie hätten nicht woanders hingehen können, sie hätten niemanden in Serbien und im Kosovo sei es überall dasselbe. Sie hätten von dem Ersparten aus Norwegen gelebt und der Beschwerdeführer zu 1. habe als Hilfskraft gearbeitet. Sie hätten auch keine Sozialhilfe beantragen können, weil man sie diskriminiert habe. Der Beschwerdeführer zu 1. gab an, ihm sei die Sicherheit für sich und die Familie wichtig, er habe immer genug verdient, damit sie essen konnten.
5. Mit Entscheidung vom 01.03.2016, LNR 2016-257 BNR 2016/279 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und deren drei minderjährigen Kinder nicht erfüllt sei und die Asylgesuche abgewiesen würden. Die Beschwerdeführer und deren Kinder würden weggewiesen und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung fest, dass die Beschwerdeführer und deren Kinder Staatsangehörige des Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma seien. Sie seien am 12.09.2015 in Liechtenstein eingereist und hätten wie zuvor bereits 2010 in Schweden, 2012 in Dänemark, 2013 in Deutschland und 2014 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt. Die Asylgesuche in Schweden und Norwegen seien abgewiesen worden, am 04.05.2015 seien sie von Norwegen begleitet in den Kosovo abgeschoben worden. Wenig glaubwürdig seien ihre Angaben zu den Problemen mit und zur Verfolgung durch die Albaner. Die Angaben hierzu seien wenig konkret und gingen über eine Rahmenhandlung nicht hinaus. Dieselben Asylgründe wie in Liechtenstein hätten die Beschwerdeführer auch bereits in Schweden und Norwegen vorgebracht, wo ihre Gesuche abgelehnt worden seien. Wenig glaubwürdig sei auch die geschilderte Bedrohungslage nach der Rückkehr aus Norwegen im Jahre 2015. Die Beschwerdeführer hätten zunächst nach eigenen Angaben einige Monate unbehelligt im Haus der Schwester der Beschwerdeführerin zu 2. gelebt, dann sei es zu einem einzigen Vorfall mit den Albanern gekommen. Die angebliche Aussage der Polizei, dass es besser sei, das Land zu verlassen, und dass sie nicht helfen könne, sei nicht belegt und es erscheine nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführer von der Polizei im Kosovo wieder weggeschickt worden seien, ohne dass diese eine Anzeige aufgenommen hätte. Widersprüchlich und damit unglaubwürdig seien auch die Angaben zu ihrer Religionszugehörigkeit, wenn diese einmal Hinduismus angäben und ein anderes Mal Angehörige der Zeugen Jehovas sein wollten.
Zur Würdigung dieses Sachverhaltes wurden Länderinformationen (Auszug aus dem Erkenntnis des ö BVwG vom 08.04.2014, G311 1303177-1/7E, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at, sowie weitere öffentlich zugängliche Artikel) vom Ausländer- und Passamt beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben worden sind.
Die Regierung hielt fest, dass die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen keine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Volksgruppe, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen und keine Asylgründe wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo geltend machten. Sie brächten als Fluchtgrund vor, von mutmasslichen albanischen Erpressern bedroht und verfolgt zu werden und von der Polizei im Kosovo keinen Schutz zu erhalten. Die geschilderten Ereignisse zu Problemen mit den mutmasslichen Albanern lägen jedoch bereits mehrere Jahre zurück, die Beschwerdeführer hätten sich nach den Ereignissen zunächst in Schweden und dann in Norwegen aufgehalten und auch nach der Abschiebung aus Norwegen einige Monate unbehelligt im Kosovo gelebt. Seither habe sich die Lage im Kosovo jedoch laut Länderberichten deutlich verbessert. Bereits die norwegischen Behörden hätten keine Verfolgungssituation der Beschwerdeführer feststellen können, obwohl diese dort dasselbe Vorbringen erstattet hätten. Es erscheine auch unglaubwürdig, dass die Polizei im Kosovo keine Anzeige entgegennehmen wolle. Es hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, sich an die EULEX-Polizei zu wenden. Auch habe der Kosovo Ende 2015 mit der Europäischen Union ein Assoziierungsabkommen geschlossen, so dass trotz aller Probleme im Land die Situation eine deutlich andere und bessere sei als noch vor drei oder vier Jahren. Deshalb wäre es nach dem einen Vorkommnis angezeigt gewesen, Schutz durch die Behörden im Heimatland zu suchen. Die von den Beschwerdeführern nach ihrer Rückkehr im Jahr 2015 vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft oder konkret genug, um eine aktuelle individuelle Bedrohungslage im Kosovo annehmen zu können. Es dürften vermutlich überwiegend wirtschaftliche Gründe gewesen sein, die die Beschwerdeführer zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hätten.
Die Regierung hielt fest, dass überdies kein Asyl gewährt werde, wenn Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammten und keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen. Die Wegweisung in den Kosovo sei möglich und auch zulässig. Die Beschwerdeführer könnten dort im Haus der Schwester der Beschwerdeführerin zu 2. wohnen und adäquaten Schutz durch die dortigen Behörden (EULEX-Polizei) erhalten, weshalb die Wegweisung auch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer zu 1. habe im Jahr 2015 als Gelegenheitsarbeiter auch Arbeit gefunden, womit eine Verdienstmöglichkeit bestehe, zudem gebe es die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.
6. Diese Entscheidung der Regierung wurde den Beschwerdeführern am 07.03.2016 durch das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 11 AsylG summarisch zusammengefasst sowie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Sie gaben an, den Entscheid verstanden zu haben und durch ihren Anwalt eine Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer zu 1. merkte an, dass nur festgehalten worden sei, dass er verfolgt werde. Es stehe nicht, dass er unter extremem Druck gestanden habe und ihm mit dem Tod bedroht worden sei. Er verstehe, dass der Entscheid negativ sei und weshalb die Hauptgründe nicht genannt worden seien.
7. Mit Schreiben vom 15.03.2016 brachten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 01.03.2016, LNR 2016-257 BNR 2016/279 REG 2582, beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Dieser wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2016 zu VGH 2016/052 abgewiesen. Aufgrund der im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes gebotenen Gesamtbetrachtung sei ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, weshalb den Beschwerdeführern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Für die Beschwerdeführer, die seit 2010 nunmehr das fünfte Asylgesuch in einem Dublin-Staat gestellt und laut eigenen Angaben bereits mehrfach dieselben Asylgründe angegeben hätten, wobei zuletzt rechtskräftig in der Beschwerdeinstanz am 11.03.2015 in Norwegen keine Verfolgung und kein Wegweisungshindernis festgestellt worden seien, sei eine Rechtsverfolgung aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch als mutwillig anzusehen. Eine verständige Person würde bei Würdigung aller Umstände des Falles von einem Asylgesuch und der Führung eines solchen Verfahrens absehen.
8. Mit Schreiben vom 18.05.2016 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 01.03.2016 an den Verwaltungsgerichtshof, in der als Beschwerdegründe rechtswidriges Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen der Beschwerdeführer sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen der Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Die Entscheidung der Regierung werde in ihren gesamten Inhalt nach als unrichtig bekämpft.
Es wurden die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Gesuch um politisches Asyl stattgegeben werde, in eventu der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Entscheidung der Regierung aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückleiten sowie jedenfalls dem Land Liechtenstein die Kosten des gegenständlichen Verfahrens zur Tragung überbinden.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung und seinen eigenen Vorakt zu VGH 2016/052 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06.06.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführer stellten in Liechtenstein am 12.09.2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14.12.2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Mit Zustellung des Urteils vom 29.04.2016 zu VGH 2016/052 am 04.05.2016 begann die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 18.05.2016 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) ist damit rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes des Asylverfahrens kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG; vgl. hierzu oben Tatbestand 5.).
3. Der Beschwerdevertreter führt in der Beschwerde eingangs aus, dass die Entscheidung der Regierung den Beschwerdeführern nicht rechtskonform zugestellt worden und auf dieser Basis die Entscheidung nicht rechtskonform eröffnet worden sei. Briefe würden offensichtlich ohne vorhergehenden Zustellversuch und gesammelt in ein Postfach "geworfen" und ein Zettel hinterlassen, wonach die Betroffenen das Schriftstück in der Poststelle abholen müssten. Eine derartige Zustellung sei entsprechend dem Zustellgesetz nicht gesetzeskonform, weshalb diesbezüglich eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben sei.
Der Beschwerdevertreter ist diesbezüglich an Art. 7 ZustG (Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente, LGBl. 2008 Nr. 331) über die Heilung von Zustellmängeln zu verweisen. Unterlaufen demgemäss im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Den Beschwerdeführern ist die Entscheidung der Regierung vom 01.03.2016 zweifellos persönlich zugegangen und sie haben diese ihrem Rechtsvertreter übergeben, woraufhin der Beschwerdevertreter für die Beschwerdeführer mit 15.03.2016 und damit binnen offener Beschwerdefrist einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat. Darin wurde lediglich eine angeblich mangelhafte Übersetzung, jedoch keine derartigen Zustellmängel wie nun in der Beschwerde geltend gemacht werden, gerügt. Auch in der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdevertreter nicht vor, dass den Beschwerdeführern die Regierungsentscheidung vom 01.03.2016 nicht tatsächlich zugekommen wäre.
Unter Berücksichtigung des binnen offener Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Verfahrenshilfeantrages sowie der mit Urteilszustellung neu zu laufen beginnenden Beschwerdefrist und der rechtzeitigen Erhebung der nunmehrigen Beschwerde ist deshalb für die Beschwerdeführer davon auszugehen, dass diesen die Entscheidung der Regierung vom 01.03.2016 tatsächlich im Sinne des Art. 7 ZustG zugekommen ist, wodurch ein etwaiger Zustellmangel geheilt wäre. Indem die Beschwerdeführer rechtzeitig ihr Rechtsmittel einbringen konnten, kann ein Verfahrensmangel ausgeschlossen werden und ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Rechten auf Beschwerdeführung oder Zugang zum Recht verletzt worden ist.
4. In der Beschwerde wird eine schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, weil die Beschwerdeführer die Entscheidung ohne entsprechende Übersetzung erhalten hätten und sie aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen seien, sich über den Inhalt der Entscheidung entsprechend zu informieren.
Zu diesem, auch im Verfahrenshilfeantrag vom 15.03.2016 getätigten Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil zu VGH 2016/052 ausgeführt, dass dem nicht zu folgen sei. Vielmehr ist den Beschwerdeführern die Entscheidung der Regierung am 07.03.2016 durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers summarisch zusammengefasst und sind der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden. Sie konnten hierzu Fragen stellen und gaben an, den Entscheid verstanden zu haben. Sie hätten bereits einen Rechtsanwalt, weshalb sie keine Rechtsberatung bräuchten.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist erneut darauf, dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine den Beschwerdeführern verständliche Sprache gemäss Art. 11 AsylG nicht verletzt worden ist. Insbesondere kann sich auf das Recht nach Art. 11 Abs. 1 AsylG nämlich nur berufen, wer einerseits die Übersetzung verlangt und andererseits nicht rechtsfreundlich vertreten ist. Indem es sich beim gegenständlichen Asylgesuch bereits um das fünfte Asylgesuch der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 in einem Dublin-Staat handelt, sind und waren die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auch durchaus mit Behördenkontakten und dem Ablauf eines Asylverfahrens vertraut. Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.at; jüngste Urteile vom 14.09.2015 zu StGH 2015/53 und 2015/54, jeweils Erw. 2.4.,nicht öffentlich abrufbar). Gegen eine solche Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten sei auch im Rahmen eines Asylverfahrens mit konkretem Blick auf das Beschwerderecht nichts einzuwenden, solange dabei in der Praxis insbesondere darauf geachtet werde, dass die Anwendung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen den Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht auf unangemessene Weise erschwere bzw. ihn davon abhalte, vom vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen (StGH 2015/53, 2015/54; Erw. 2.4). Der behauptete Verfahrensmangel mangels Übersetzung liegt gegenständlich folglich nicht vor.
5. Der Beschwerdevertreter macht in der Beschwerde geltend, dass im gegenständlichen Fall sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft gegeben sei. Die Beschwerdeführer hätten nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht, dass sie im Kosovo mehrfach physischer Gewalt durch bewaffnete Albaner ausgesetzt gewesen seien. Nicht nur die Beschwerdeführer, sondern auch deren Kinder seien von den Angreifern geschlagen und aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Selbst die Polizei habe ihnen nicht helfen können, weshalb sie schliesslich den Kosovo fluchtartig hätten verlassen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 29.04.2016 zu VGH 2016/052 bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht haben. Auch mit der nunmehrigen, bloss in den Raum gestellten Behauptung, dass sie doch nennenswerter physischer Gewalt ausgesetzt gewesen seien, treten sie der Entscheidung der Regierung nicht substantiiert entgegen und bringen nichts vor, das eine andere Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes bewirken könnte.
Die Beschwerdeführer nannten als fluchtauslösendes Moment eine private Verfolgung durch nicht näher benannte "Albaner" als Grund für ihre Ausreise und dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo nicht willens und in der Lage wären, Schutz zu gewähren. Bereits die Regierung hat ihnen vorgehalten, dass über das Vorbringen der Beschwerdeführer, die die Verfolgung damit begründen, dass der Vater der Beschwerdeführerin zu 2. gemeinsam mit den Serben gegen die Albaner gekämpft habe und deshalb auf einer Liste stehe, im Wesentlichen zuletzt in Norwegen im Jahr 2015 rechtskräftig abschlägig entschieden worden ist. Deshalb sind die Beschwerdeführer aus Norwegen weggewiesen worden und in den Kosovo zurückgekehrt. Das Vorbringen, dass sie erst einige Monate unbehelligt im Kosovo leben konnten und dann wegen eines Vorfalles, bei dem dem Beschwerdeführer zu 1. mit der Teilnahme im Syrienkrieg und der Geiselnahme seiner Familie gedroht worden sei, ist widersprüchlich und nicht plausibel und damit nicht glaubwürdig, wie dies bereits die Regierung hervorgehoben hat. Dies schon deshalb, weil die Beschwerdeführer im Personalienblatt angaben, hinduistischen Glaubens (Krishna) zu sein, während sie in der Befragung die Verfolgung dann dazu im Widerspruch mit ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas begründeten. Die Regierung hielt aber zu Recht fest, dass die Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens an die Sicherheitsbehörden des Kosovo, insbesondere die EULEX-Polizei, zu verweisen sind.
Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer keinen Schutz durch die Sicherheitskräfte des Kosovo bzw. der Europäischen Union (vgl. auch www.eulex-kosovo.eu) erhalten sollten. Im Übrigen hat bereits die Regierung zu Recht auf die zunehmend verbesserte Situation, die der in der Entscheidung zitierten Judikatur und den weiteren öffentlich abrufbaren Berichten zu entnehmen ist, hingewiesen. Daraus geht hervor, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Kosovo in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert hat, so dass eine Wiederholung der interethnischen Ausschreitungen von März 2004 unwahrscheinlich ist. Der Schutz der Minderheiten ist unter anderem in der Verfassung verankert und der Kosovo verfügt über eine Strategie sowie einen Aktionsplan zur Integration der Roma, die wie andere Minderheiten verfassungsgemäss weitreichende Rechte geniessen. Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt für das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften ein. Deren Lebensbedingungen gerade in den ländlichen Gebieten ist oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung und es werden kaum schwerwiegende soziale und wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung berichtet. Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen und die Grundversorgung ist gewährleistet. Auch das in den Länderberichten angeführte, bei vielen Minderheitenangehörigen bestehende Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften, wonach bei Roma davon ausgegangen werden müsse, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht würden, weshalb Beamte ständige Kontakte zu den Minderheitengemeinschaften und ihren Führungspersönlichkeiten pflegen, kann für die Beschwerdeführer nicht gelten, weil diese ja selbst angeben, sich an die Polizei gewandt zu haben.
Im Übrigen geben die Beschwerdeführer ausschliesslich Probleme mit Albanern an. Indem sie sich im Kosovo aber frei bewegen können, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in andere - allenfalls durch Serben dominierte - Gebiete des Kosovo umsiedeln könnten. Folglich ist auch von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen. Dabei wird nicht verkannt, dass es in den letzten Monaten wiederholt zu Demonstrationen der Opposition im Zentrum der Hauptstadt Pristina, die immer wieder auch zu gewalttätigen Ausschreitungen geführt haben, gekommen ist (vgl. ua www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kosovo/, Abfrage vom 05.06.2016).
6. Die Beschwerdeführer stammen aus der Republik Kosovo, die gemäss Art. 25 Bst. k Asylverordnung vom 29.05.2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA). Bereits gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG ist den Beschwerdeführern kein Asyl zu gewähren, weil sie als Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammen, ausser es gäbe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S. 83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
Es gilt für die Beschwerdeführer somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Die Regierung hat klar herausgearbeitet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung enthält. Vielmehr bringen sie eine - zudem unglaubwürdige - private Verfolgung vor, weshalb die Regierung sie zu Recht an die Sicherheitsbehörden bzw. an die EULEX-Sicherheitskräfte verweist. Deren Inanspruchnahme wäre den Beschwerdeführern zuzumuten, wenn tatsächlich Bedrohungen stattgefunden hätten. Den Länderinformationen und auch den Angaben der Beschwerdeführer ist auch nicht zu entnehmen, dass die Diskriminierung der Volksgruppe der Roma ein asylrelevantes Ausmass annehmen würde.
Somit bringen die Beschwerdeführer nichts vor, das die Regelvermutung umstürzen und einen Hinweis enthalten könnte, dass sie - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens im Heimatland - gefährdet wären und keinen Schutz bei den Sicherheitsbehörden erhalten würden. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten können die Regelvermutung des sicheren Herkunftsstaates nicht umstossen. An dieser Stelle ist zudem auf die grundsätzliche Bereitschaft der Beschwerdeführer zum Verlassen des Heimatlandes hinzuweisen, weil es sich nunmehr um ihr fünftes Asylgesuch seit 2010 in einem Dublin-Staat handelt.
Folglich war die Entscheidung der Regierung, der die Beschwerdeführer durch die blosse Behauptung, sie seien im Heimatland physischer Gewalt ausgesetzt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten sind, nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeantrag auf Gewährung von Asyl nicht zu entsprechen.
7. Die Regierung hat in ihrer Entscheidung die Wegweisung in den Kosovo zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil die Beschwerdeführer dort keiner Gefährdung unterliegen, registriert sind und Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem und zu den Sozialleistungen des Landes haben.
In Übereinstimmung mit der Regierung und unter Verweis auf das Urteil über den Verfahrenshilfeantrag zu VGH 2016/051 ist eingangs festzuhalten, dass auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, dass der Vollzug der Wegweisung möglich und zulässig ist. Geltend gemacht wird ausschliesslich, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der im Heimatland drohenden Gefährdung nicht zumutbar sei.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Die Beschwerdeführer können keine Umstände geltend machen, wonach sie im Kosovo durch derartige Situationen konkret gefährdet wären und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer aufgrund ihrer individuellen Situation ist gegeben, weil diese keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigen, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Die Beschwerdeführer haben keine Krankheiten angegeben, aus den Länderinformationen geht zudem der Zugang zur medizinischen Grundversorgung hervor. Die Regierung hat weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführer Zugang zu Sozialleistungen des Landes haben. Dem Beschwerdeführer zu 1. war auch bisher durch Hilfstätigkeiten möglich, die Familie zu ernähren, die über Wohnraum im Heimatland verfügt. So konnten die Beschwerdeführer bereits bisher das Haus der Schwester der Beschwerdeführerin zu 2. bewohnen, weil diese nach Schweden ausgewandert ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich auch noch weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführer im Kosovo aufhalten oder sie - finanzielle - Hilfe von Familienmitgliedern aus dem Ausland erhalten können. Überdies gaben die Beschwerdeführer selbst an, dass an ihrem Wohnort zahlreiche weitere Roma-Familien aufhältig seien. Ihre Kinder konnten laut ihren eigenen Angaben auch bisher bereits die Schule besuchen. Die Beschwerdeführer werden folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Auch das Kindeswohl könnte einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, weil sich die Familie erst seit kurzer Zeit in Liechtenstein befindet, hier nicht von einer Verwurzelung der minderjährigen Kinder auszugehen ist und diese gemeinsam mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückkehren werden.
Folglich ist der Entscheidung der Regierung nicht entgegenzutreten, wenn diese feststellt, dass der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist und war die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).