VGH 2016/056
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache des
Antragstellers: A
vertreten durch:
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe (Asyl)
gegen: Entscheidung der Regierung vom 08. März 2016, LNR 2016-295 BNR 2016/318 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
1. Der Antrag vom 23. März 2016, dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Antragsteller, geb. am ***, reiste am 24.10.2015 in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch, weil er aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Serbien keine Zukunft sehe. Er legte zum Nachweis seiner Identität einen gültigen, im Jahr 2009 ausgestellten biometrischen Reisepass der Republik Serbien vor und gab an, der Volksgruppe der Roma anzugehören sowie neben Serbisch Englisch und Deutsch zu sprechen. Die Landespolizei hielt fest, dass der Antragsteller der deutschen Sprache mächtig sei.
Der Antragsteller war zusammen mit seinem Vater, B, eingereist, der ebenfalls ein Asylgesuch gestellt, dieses jedoch am 31.12.2015 zurückgezogen hat. Der Vater des Antragstellers ist am 01.01.2016 aus Liechtenstein ausgereist. Er gab an, zunächst nach Deutschland und in weiterer Folge nach Serbien zurückzureisen.
2. In der mit dem Vater gemeinsam durchgeführten Befragung vom 05.11.2015 durch das Ausländer- und Passamt gab der Antragsteller auf Deutsch an, dass er aus Serbien komme, wo er als Roma zwischen serbischen und albanischen Leuten lebe. Als Roma habe er keinen Beruf erlernen können. Er habe sich mit ungefähr 15 oder 16 Jahren entschieden, mit der Schule aufzuhören, weil er fast jeden Tag eine Schlägerei gehabt habe. Dabei sei er auch mehrfach am Ohr verletzt worden. Er habe dann in einem Callcenter in Schwarzarbeit gearbeitet, jedoch in den ersten beiden Monaten nicht den versprochenen Lohn erhalten. Nach kurzer Zeit sei die Firma in C, die ihm keinen Namen gesagt habe, geschlossen worden. Nach dem dritten Monat habe er mit der Arbeit weitermachen müssen, aber eines Tages den Bus verpasst, weshalb er ein Taxi genommen habe. Nach 10-15 Minuten seien zwei Männer ins Taxi gestiegen, wobei er in der Mitte gesessen sei. Sie hätten ihn ausgelacht, weil er Roma sei, und versucht, ihn zu vergewaltigen. Er habe jedoch gekämpft und nicht aufgegeben, weshalb man ihn aus dem Taxi geworfen habe. Dies sei im Sommer 2015 und sehr ernst gewesen. Er habe versucht, Autos anzuhalten, und nach einiger Zeit habe eine Frau angehalten, die ihn nach D gebracht habe, wo er damals gewohnt habe. Dort sei er zur Polizei gegangen. Da er jedoch keine Beweise gehabt habe, habe der Polizist angefangen zu schreien und ihm gesagt, er solle sich einen Anwalt nehmen. Eigentlich, weil sie als Roma keine Rechte hätten, hätten sie sogar Angst vor der Polizei. Er zeigte zum Beweis dafür, was passiere, wenn Roma zur Polizei gingen, ein Video eines ihm unbekannten Mannes. Sie würden keinen Schutz von der Polizei und auch nicht von der Kirche bekommen. Von einem Mitglied seiner Familie gebe es seit längerem keine Spur, er sei einfach aus D verschwunden.
Der Antragsteller gab an, er sei nach dem Vorfall im Taxi zu seinen Bekannten nach Deutschland gegangen. Weil er sich dort nur drei Monate aufhalten könne, habe er entschieden, seinen Vater zu benachrichtigen und in Liechtenstein ein Asylgesuch zu stellen. Er habe in D die technische Schule besucht, jedoch aufgehört, weil die ganze Klasse gegen ihn gewesen sei. Es habe keinen Platz an einer anderen Schule gegeben, er habe es an der Wirtschaftsschule und an der Schule für Landwirtschaft erfolglos versucht. Er habe aber nie daran gedacht, innerhalb Serbiens umzuziehen. Seine guten Deutschkenntnisse habe er aufgrund von längeren Besuchen in Deutschland und der Schweiz, die er jährlich zumindest einmal gemacht habe. Sein in der Schweiz aufhältiger Halbbruder habe es ihm beigebracht. Er denke, in der Schweiz habe er keine Chance auf Asyl, weshalb er nicht darüber nachgedacht habe, dort sein Asylgesuch zu stellen. In Deutschland seien Sommerferien gewesen und danach habe es Platz im Auto gegeben, weshalb er zu seinem Cousin nach Deutschland mitgefahren sei. Der Vater des Antragstellers gab an, dass er seit zehn Jahren von seiner in der Schweiz aufhältigen Ehegattin getrennt lebe.
3. Mit Entscheidung vom 08.03.2016, LNR 2016-295 BNR 2016/318 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Antragsteller werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung fest, dass der Antragsteller serbischer Staatsbürger sei und der Volksgruppe der Roma angehöre. Er sei Schüler in D gewesen, wo auch sein Vater gelebt habe. Der Antragsteller habe sich mehrfach in der Schweiz und in Deutschland bei Verwandten und Bekannten aufgehalten, wie sich aus den zahlreichen Stempeln im Reisepass und an seinen Deutschkenntnissen zeige. In seinem Reisepass fände sich auch ein Stempel aus Deutschland vom 22.03.2009 mit dem Eintrag „Kindernachzug“. Seine Stiefmutter und sein Halbbruder wohnten in der Schweiz. Die Angaben zu Schlägereien und Angriffen in der Schule lägen schon Jahre zurück. Wenig glaubwürdig seien die Angaben über den Vorfall mit den Männern im Taxi, die über eine Rahmenhandlung nicht hinausgingen. Die Polizei habe der Antragsteller über den einmaligen Vorfall nach eigenen Angaben nur mündlich informiert.
Zur Würdigung dieses Sachverhaltes wurden Länderinformationen (Auszug aus dem Erkenntnis des ö BVwG vom 18.05.2015, L518 2106750-1/3E, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) vom Ausländer- und Passamt beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben worden sind. Die Regierung hielt weiter fest, dass Serbien seit März 2012 EU-Beitrittskandidat sei und bereits in offiziellen Beitrittsverhandlungen stehe.
Der Antragsteller mache in seinem Vorbringen keine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen und keine Asylgründe wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Serbien geltend. Es könne auch keine Bedrohungslage aufgrund seiner angegebenen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma erkannt werden, weil die Angabe, dass die Polizei aufgrund des angeblichen Vorfalls im Taxi nichts unternommen habe, da er Roma sei, nicht glaubhaft sei.
Der angegebene Vorfall sei nicht glaubwürdig, wäre jedoch nicht asylrelevant, selbst wenn die versuchte Vergewaltigung stattgefunden hätte, weil daraus keine persönliche konkrete Bedrohungslage des Antragstellers in Serbien hervorgehe. Der Antragsteller hätte die dortige Polizei nach dem Vorfall nicht nur mündlich informieren, sondern Anzeige erstatten und um Schutz nachsuchen müssen. Indem dies nicht geschehen sei, habe er nicht ernsthaft um Schutz durch die Behörden im Heimatland nachgesucht. Zudem habe der Antragsteller keine internen Aufenthaltsalternativen in Serbien in Betracht gezogen. Es sei keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes ersichtlich. Wirtschaftliche Gründe seien wohl Anlass gewesen, sein Heimatland zu verlassen.
Die Regierung hielt fest, dass überdies kein Asyl gewährt werde, wenn Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammten und keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen. Die Wegweisung nach Serbien sei möglich, zulässig und zumutbar, weil der Antragsteller adäquaten Schutz durch die dortigen Behörden erhalten könne.
4. Diese Entscheidung der Regierung wurde dem Antragsteller am 11.03.2016 durch das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 11 AsylG summarisch zusammengefasst sowie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Er gab an, den Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung verstanden sowie keine Fragen zu haben. Er wünsche keine Rechtsberatung.
5. Mit Schreiben vom 23.03.2016 brachte der Rechtsvertreter des Antragstellers den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 08.03.2016, LNR 2016-295 BNR 2016/318 REG 2582, beim Verwaltungsgerichtshof ein.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Antragsteller betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29.04.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Antragsteller stellte in Liechtenstein am 24.10.2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2014 Nr.17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 23.03.2016 (Datum der Postaufgabe) durch den Rechtsvertreter des Antragstellers eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Regierung in deren Entscheidung vom 08.03.2016, LNR 2016-295 BNR 2016/318 REG 2582, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG; siehe dazu oben Tatbestand 3.).
3. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung liegt laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. zuletzt in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, derzeit nicht öffentlich abrufbar) vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel die Rechtsverfolgung als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
4. Der Antragsteller bringt in seinem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof primär vor, dass ihm die am 10.03.2016 zugestellte Entscheidung der Regierung nicht in übersetzter Form übermittelt worden sei, weshalb er den Inhalt der genannten Entscheidung nicht verstehe. Sein Rechtsvertreter sei einzig bevollmächtigt, den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag einzubringen, weitergehende Tätigkeiten könnte der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation ebenso wenig finanzieren wie einen Dolmetscher, um mit seinem Rechtsvertreter in Kommunikation zu treten. Um eine adäquate Vertretung und Betreuung im gegenständlichen Asylverfahren zu gewährleisten, sei es daher notwendig, ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer zu gewähren. Die gegenständliche Rechtsverfolgung sei auch nicht offensichtlich aussichtslos, weil die Regierung wesentliche Umstände des gegenständlichen Falles nicht berücksichtigt habe und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung völlig unbeurteilt lasse.
5. Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe vom 23.03.2016 kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, weil der Antragsteller bereits bei seiner Asylgesuchstellung Deutschkenntnisse angegeben und die Landespolizei vermerkt hat, dass der Antragsteller der deutschen Sprache mächtig sei. In weiterer Folge hat der Antragsteller eine Befragung durch das Ausländer- und Passamt auf Deutsch bevorzugt. Zudem wurde dem Antragsteller die Entscheidung am 11.03.2016 durch das Ausländer- und Passamt zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Er gab an, den Entscheid zu verstehen und keine Fragen zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb zusammenfassend fest, dass nicht verständlich ist, weshalb der Antragsteller mit seinem Rechtsvertreter nicht kommunizieren können sollte und dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine dem Antragsteller verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz nicht verletzt worden ist. Zudem kann sich auf das Recht nach Art. 11 Abs. 1 AsylG nur berufen, wer einerseits die Übersetzung verlangt und andererseits nicht rechtsfreundlich vertreten ist.
Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.at; jüngste Urteile vom 14.09.2015 zu StGH 2015/53 und 2015/54, jeweils Erw. 2.4.,nicht öffentlich abrufbar). Art. 11 Abs. 1 AsylG normiere, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes nur auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten sei, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen seien, die von ihm verstanden werde oder von der ausgegangen werden könne, dass er sie verstehe. Gegen eine solche Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten sei auch im Rahmen eines Asylverfahrens mit konkretem Blick auf das Beschwerderecht nichts einzuwenden, solange dabei in der Praxis insbesondere darauf geachtet werde, dass die Anwendung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen den Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht auf unangemessene Weise erschwere bzw. ihn davon abhalte, vom vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen (StGH 2015/53, 2015/54; Erw. 2.4).
In Einklang mit dieser jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des fristgemäss beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Verfahrenshilfeantrages ist deshalb für den Antragsteller davon auszugehen, dass dieser jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung der Regierung vom 08.03.2016 erlangt hat. Indem ein Verfahrensmangel bzw. Verstoss nach Art. 11 AsylG ausgeschlossen werden kann, wurde der Antragsteller nicht in seinem Zugang zum Recht verletzt.
6. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des materiellen Vorbringens des Antragstellers im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19.12.2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2. unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Der Antragsteller brachte im Verfahrenshilfeantrag primär mangelnde Deutschkenntnisse vor und dass er die Entscheidung der Regierung nicht verstanden hätte, was aber, wie unter Erwägungsgrund 5. ausgeführt wird, nicht auf ihn zutrifft. Im gegenständlichen Asylverfahren hat er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Er nennt einen Übergriff von Unbekannten in einem normalen Taxi und die Reaktion eines Polizisten beim Versuch, den Vorfall anzuzeigen, als fluchtauslösendes Moment. Die Regierung hat ihm unter Vorhalt der Länderinformationen zu Recht vorgehalten, dass er keine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung angeben kann, ihn mit seinem Vorbringen an die Sicherheitsbehörden seines Landes verwiesen und festgestellt, dass ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zustehe. Überdies hat die Regierung auch festgestellt, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist, weil dieses lediglich einer Rahmenhandlung und damit nicht den Anforderungen an ein Fluchtvorbringen entspricht. Zudem wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass dieser sich nach dem Vorfall ohne Asylgesuchstellung in Deutschland aufgehalten hat, um erst vor Ablauf seines visumfreien dreimonatigen Aufenthalts ein Asylgesuch in Liechtenstein zu stellen. Wäre der Antragsteller tatsächlich derart diskriminiert und verfolgt, wie er behauptet, hätte er nicht erst abgewartet, sondern sogleich ein Asylgesuch gestellt.
Die Regierung ist in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht hat. Der Antragsteller stammt vielmehr aus Serbien, einem EU-Beitrittskandidatenland, das seit 2014 in aktiven Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union steht. Die Lage der Minderheiten hat sich merklich verbessert. Auch wenn die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit weiterhin schwierig ist (vgl. dazu auch VGH 2015/119 vom 11.12.2015, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), eine asylrelevante Verfolgung lässt sich daraus nicht ableiten. Der Regierung ist auch zuzustimmen, dass die Schulzeit des Antragstellers und die dortigen Diskriminierungen zu lange zurück liegen. Zudem konnte der Antragsteller offensichtlich eine Schule besuchen. Es wäre ihm auch zuzumuten, sich bei tatsächlichen Diskriminierungen an die Sicherheitsbehörden, den Kommissar für Gleichbehandlung, das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, den Roma-Rat oder ähnliche Einrichtungen seines Heimatlandes zu wenden, wie die Regierung in ihrer Entscheidung festhält.
8. Für Serbien ist überdies festzuhalten, dass dies seit 2003 auch ein Mitgliedstaat des Europarates (www.coe.int) und ein Land ist, das gemäss Art. 25 Bst r Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA). Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
Es gilt für den Antragsteller somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. insbesondere StGH 2015/003) ex ante und prima facie auf Grund der Aktenlage und des gesamten Vorbringens des Antragstellers im Verfahren sowie gemäss dem vorliegenden Antrag die Aussichtlosigkeit einer Beschwerde zu prüfen und keine eigenen Sachverhaltserhebungen anzustellen. Das Vorbringen des Antragstellers enthält keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung. Die Sicherheitsbehörden sind willens und in der Lage, Schutz zu gewähren, wobei dem Antragsteller auch zuzumuten ist, sich mit seinen Problemen an diese zu wenden. Es gibt zudem mehrere öffentliche Anlaufstellen, um Diskriminierungen geltend zu machen (vgl. auch VGH 2015/083; abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) und er könnte sich auch in einen anderen Landesteil begeben, sollte er dies wünschen. Im Lichte dieser Ausführungen hat der Antragsteller somit weder im Vorbringen vor dem Ausländer- und Passamt noch im Verfahrenshilfeantrag Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten, dass Serbien für ihn ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat ist. Dies zeigt letztlich auch die Bereitschaft seines Vaters, sein Asylgesuch zurückzuziehen und freiwillig ins Heimatland zurückzukehren.
Sonstige Verfahrensfehler des Ausländer- und Passamtes und der Regierung wurden im Verfahren nicht geltend gemacht und liegen aus Sicht der Verwaltungsgerichtshofes auch nicht vor. Im Sinne dieser Ausführungen ist deshalb ein Beschwerdeverfahren im gegenständlichem Asylverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof als offenbar aussichtslos zu beurteilen.
9. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Serbien als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt. Auch für diese Einschätzung liegen keine Gründe vor, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür hat der Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht. Er verfügt zudem über gültige Reisedokumente, die er bereits für seine Reise vom Heimatland nach Deutschland und in der Folge nach Liechtenstein verwendet hat und mit denen er problemlos wieder in sein Heimatland zurückreisen kann.
10. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12.03.2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Angehörige der Roma haben gemäss den Länderfeststellungen der Regierung im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung und gleichen Zugang zu den Sozialleistungen des Landes. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Antragsteller hat im Verfahren kein reales Risiko im Sinne der obigen Ausführungen vorgebracht.
Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für den Antragsteller, der in das EU-Beitrittskandidatenland und den Mitgliedstaat des Europarates Serbien zurückkehren soll, nicht vor.
11. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach eine Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Der Antragsteller kann keine Umstände geltend machen, wonach er in Serbien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und behördliche Schikanen sowie Diskriminierung nicht völlig ausgeschlossen werden können, doch erreichen die Benachteiligungen nicht ein Ausmass, welches eine Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu auch die Urteile des ch BVGer E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 6.3.2; D-3637/2013 vom 18. Juli 2013, E. 6.4.2; E-2688/2013 vom 28. Mai 2013, S. 7: abrufbar unter: www.bvger.ch). Gerade gegen behördliche Übergriffe sind laut den in der Regierungsentscheidung angeführten Länderfeststellungen zahlreiche Anlaufstellen eingerichtet worden und auch die Sicherheitsbehörden sind willens und in der Lage, entsprechenden Schutz zu gewähren. Die Rückkehr des Antragstellers nach Serbien ist somit grundsätzlich als zumutbar zu betrachten und könnte auch in einen anderen Landesteil erfolgen.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Antragstellers aufgrund seiner individuellen Situation ist gegeben, weil dieser keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigt, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr kann der Antragsteller in Serbien erneut auf die Unterstützung seines Vaters oder allfälliger Verwandter - allenfalls auch aus dem Ausland - vertrauen und hat er Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung sowie zum Arbeitsmarkt. Sollte er nicht in der Lage sein, erneut (Hilfs-)Arbeit zu finden und verfügt er über kein Einkommen, so kann er Sozialleistungen beantragen und wird solche bei Vorliegen aller Kriterien auch erhalten. Er wird folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Folglich ist der Entscheidung der Regierung auch nicht entgegenzutreten, wenn diese feststellt, dass der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist.
Der Antragsteller hat im Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht, weshalb folglich die nicht näher konkretisierte Ausführung im Verfahrenshilfeantrag ins Leere gehen muss, dass die Regierung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend geprüft habe.
12. In einer Gesamtbetrachtung ist folglich ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, weshalb dem Antragsteller für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren ist.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
14. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).