VGH 2016/053
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung vom 23. Februar 2016, LNR 2016-255 BNR 2016/232 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 15. März 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Februar 2016, LNR 2016-255 BNR 2016/232 REG 2582, wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer reiste am 31.08.2015 illegal in Liechtenstein ein und stellte beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Zum Nachweis seiner Identität konnte er keine Dokumente vorlegen.
Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom selben Tag ergab keinen Treffer.
2. In seiner Befragung am 23.11.2015 durch das Ausländer- und Passamt führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Mongolei am 19.08.2015 verlassen, weil er Probleme mit der Polizei habe. Es könne sein, dass diese ihn mit dem Tod seines einzigen Freundes am Vorabend der Ausreise in Zusammenhang bringe. Dieser sei drei Jahre älter als er gewesen, sie hätten sich vor zwei Jahren "auf dem Bau" kennengelernt und seit 2013 miteinander im Keller eines dreistöckigen Wohnhauses gewohnt. Den Nachnamen dieses Freundes und Mitbewohners kenne er nicht. Er habe mit diesem zusammen die Mongolei verlassen wollen und sei aufgrund dessen Todes dann alleine ausgereist. Sein Freund habe Poker gespielt, was in der Mongolei verboten sei. Damit habe er das Geld zum Leben wie auch für ihre Flucht aus der Mongolei verdient. Gegen Mitternacht vor der Ausreise seien sie gemeinsam in einen nicht offiziellen Spielsalon gegangen, wobei der Beschwerdeführer vor der Tür gewartet habe. Sein Freund habe ihm um ca. 03:00 Uhr in der Nacht das Geld für die geplante Ausreise gegeben und den Beschwerdeführer nach Hause geschickt. Er selbst käme dann nach. Als der Freund um 10:00 Uhr morgens, eine Stunde vor der geplanten Ausreise, noch nicht zuhause gewesen sei, habe er im Fernsehen gesehen, dass eine Leiche gefunden worden sei. Anhand des gezeigten Fotos habe er durch das Tattoo mit Sicherheit erkannt, dass es sich um seinen Freund handelte. Im Fernsehen sei von einem Mord berichtet worden. Er vermute als Täter die anderen Pokerspieler. Diesen sei auch bekannt, dass der Beschwerdeführer keine Papiere habe, weshalb man ihn sicherlich des Mordes am Freund verdächtigt hätte, wäre er nicht geflohen. Sein Freund habe ihn diesen Männern einmal kurz vorgestellt, deshalb würden diese ihn kennen. Sie seien sicherlich gefährlich, weil sie solche Spiele spielten. Der Wächter vor der Haustüre hätte ihm zwar allenfalls ein Alibi geben können, er habe aber Angst bekommen, weil er keine Papiere habe. Deshalb sei er auch nicht zur Polizei gegangen, sondern sei nach der Fernsehmeldung ausgereist. Zudem sei die Ausreise bereits geplant gewesen.
Er habe einem Schlepper 7 Mio. Tugrug (umgerechnet ca. CHF 3,500.00) bezahlt, der ihm Papiere gegeben habe, mit denen er über die Grenze gekommen sei. Die Papiere habe er in der Folge zurückgeben müssen. Er selbst habe noch nie Papiere besessen. Seine Mutter sei bei seiner Geburt in der inneren Mongolei gestorben. Sein Vater sei dann mit ihm in die äussere Mongolei gezogen, habe ihn aber wegen Alkoholproblemen verlassen, als der Beschwerdeführer etwa vier oder fünf Jahre alt gewesen sei. Seit 1998 habe er auf der Strasse gelebt, mehrheitlich in der Kanalisation in Ulaanbaatar, zwei Mal im Kinderheim - zuletzt 2002 oder 2003 für zwei Monate. Mangels Geburtsurkunde oder anderen Papieren sei er aus der Gesellschaft ausgegrenzt gewesen und habe nur illegal Gelegenheitsarbeiten versehen, Dosen verkauft sowie sich manchmal von Abfall ernährt. Er wisse nicht, wo man diese Papiere besorgen könne, wie man dies mache und an wen man sich wenden müsse. Sein Freund habe Papiere, einen mongolischen Pass und eine ID-Karte, gehabt.
Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er habe Rückenprobleme und höre nicht so gut. Er nehme keine Medikamente.
3. Mit Entscheidung vom 23.02.2016, LNR 2016-255 BNR 2016/232 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei und sein Asylgesuch abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Staatsbürger der Mongolei und am 27.09.1993 geboren sei. Dieser habe keine Angehörigen oder Verwandten in der Mongolei und sei im Heimatland gelegentlich auf Baustellen tätig gewesen. Wenig glaubhaft und konkret seien seine Aussagen zur möglichen Verdächtigung, am Tod des Freundes schuld zu sein, und eine sich daraus ergebende Verfolgung durch die Polizei oder die Justiz. Es habe keinen Kontakt mit den Behörden, keine Hinweise auf eine Verdächtigung seiner Person oder irgendwelche Ermittlungen gegeben. Wenig glaubwürdig seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden Identitätsdokumenten. Er habe zwei Jahre mit seinem Freund, der Papiere besessen habe, zusammengelebt, ohne zumindest mit dessen Hilfe auch nur versucht zu haben, gültige mongolische Papiere zu erhalten, obwohl er dadurch laut eigenen Angaben bessere Möglichkeiten bei der Arbeitssuche gehabt hätte.
Zur besseren Beurteilung der Lage in der Mongolei wurden vom Ausländer- und Passamt zusammengestellte Länderinformationen (Auszug aus dem Erkenntnis des ö Asylgerichtshofes vom 15.05.2013, C11 432561-1/2013, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) in die Entscheidung der Regierung aufgenommen.
Der Beschwerdeführer mache in seinem Vorbringen keine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Volksgruppe, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen und keine Asylgründe wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei geltend. Vielmehr bringe er vor, mangels Dokumenten ausgegrenzt zu sein, weil er dadurch keiner Nationalität angehöre. Das Problem fehlender Papiere müsse er aber in seinem Heimatland lösen. Das Gesundheitssystem in der Mongolei funktioniere nach Angaben aus dem Länderbericht, sodass gesundheitliche Beeinträchtigungen dort behandelt werden könnten.
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass er vor möglichen Ermittlungen der mongolischen Polizei wegen des Todes des Freundes und der wirtschaftlichen Lage geflohen sei. Eine konkrete und persönliche Verfolgung durch die Polizei liege doch auch nach den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht vor. Es bestehe lediglich die vermutete und nicht durch Tatsachen belegte Furcht des Beschwerdeführers, dass gegen ihn ermittelt werden könnte. Solche möglichen Ermittlungen aufgrund des Mordes am Freund würden jedoch keinen Asylgrund darstellen. Ganz wesentlich sei das Fehlen gültiger Ausweispapiere und damit ein Zustand, den der Beschwerdeführer nicht zu ändern versucht habe. Eine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes sei nicht ersichtlich. Indem die Mongolei zudem ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat sei, wonach Asyl nicht gewährt werde, ausser es lägen Hinweise auf eine Verfolgung vor, sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt und das Asylgesuch abzuweisen. Die Wegweisung in die Mongolei sei möglich und grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer könne in der Mongolei Schutz durch die dortigen Behörden erhalten, weshalb die Wegweisung auch zumutbar sei.
4. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2016 durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers summarisch zusammengefasst sowie der Spruch der Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Der Beschwerdeführer gab an, die Entscheidung noch nicht erhalten zu haben und wurde informiert, dass er diese in den nächsten Tagen bei der Poststelle abholen könne. Er hielt fest, er habe die Entscheidung verstanden, sei jedoch nicht damit einverstanden, weshalb er sich danach erkundige, wie er Beschwerde erheben könne. Nach erneut erfolgter Rechtsmittelbelehrung gab er an, dass er die Beschwerde in seiner Sprache erheben und alle Gründe nochmals angeben werde. Er erkundigte sich, wohin er die Beschwerde zu bringen habe. Er wünsche eine Rechtsberatung.
5. Mit Schreiben vom 15.03.2016, Datum der Einbringung am 17.03.2016, erhob der unvertretene Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Regierung vom 23.02.2016 auf Deutsch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin machte er geltend, dass er nicht Staatsbürger der Mongolei, sondern staatenlos sei, weil er noch nie über Ausweispapiere verfügt und lediglich in der Mongolei gelebt habe. Unrichtig sei, dass seine Angaben zur möglichen Verdächtigung und Verfolgung in der Mongolei sowie zu den fehlenden Ausweispapieren wenig glaubwürdig seien. Zu gültigen Papieren zu kommen, stelle sich als erheblich kompliziert dar und sei ein teurer und langwieriger, wahrscheinlich gar mehrjähriger Prozess. Ohne Geburtsurkunde, festen Wohnsitz und Geld sei es ein unmögliches Unterfangen. Auch seien keine Beziehungen zu seinem Heimatstaat Mongolei zu konstatieren, weil die staatlichen Behörden der Mongolei in seinem Leben nie in Erscheinung getreten seien. Er sei vielmehr de facto und de jure staatenlos, indem er in keinem Staat offiziell registriert sei. Lediglich zwei Mal sei er für kurze Zeit in eine öffentliche Einrichtung gekommen, nachdem ihn die Polizei von der Strasse aufgelesen habe. Auch dabei seien weder er noch die anderen Kinder ohne Ausweisdokumente oder Eltern registriert worden. Es sei lediglich festgestellt worden, dass es keinen offiziellen Eintrag im öffentlichen Personenregister zu ihm gebe. Er sei vielmehr Strassenkind und Erwachsener ohne offizielle Adresse oder Arbeitsstelle und habe als Jugendlicher lediglich einmal für 10 Tage und einmal für zwei Monate im Kinderheim verbracht. Lesen und Schreiben habe er sich selbst beigebracht, als er auf der Strasse gewohnt habe. Auch als Kind habe er schon auf Baustellen, als Tagelöhner und mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdient und sich dabei immer um Ehrlichkeit und Redlichkeit bemüht. Er habe sich über Jahre immer wieder und sogar schon im Kindesalter um offizielle Papiere bemüht und auch immer wieder Leute, auch im Kinderheim, danach gefragt. Ihm sei immer gesagt worden, dafür müsse er mit seinen Eltern erscheinen. Als Jugendlicher und junger Erwachsener habe er bei der Polizei immer wieder nachgefragt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass es ohne Eltern oder festen Wohnsitz keinen Pass gebe. Er verwies überdies auf ein dem Zitat in der Entscheidung der Regierung entsprechendes Judikat des ö Asylgerichtshofes aus 2011, wonach ihm bei Rückkehr ohne Dokumente ein Strafverfahren drohe, weshalb er dorthin nicht zurückkehren könne.
Er stellte die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge seine erneut vorgebrachten Beweismittel prüfen und die von ihm angefochtenen Entscheidungsgründe der Regierung nochmals in Erwägung ziehen. Es seien nicht wirtschaftliche Gründe, weshalb er die Mongolei verlassen habe, sondern er sei mangels Ausweispapieren staatenlos und nie durch staatliche Behörden erfasst worden. Er bitte um ein Gutheissen seiner Beschwerde. Derzeit lerne er intensiv deutsch und leiste zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeber Arbeitseinsätze im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Er könne in kurzer Zeit ein wirtschaftlich eigenständiges Leben führen.
6. Am 23.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt mitgeteilt, dass die Entscheidung der Regierung endgültig sei, weil er keine Beschwerde eingereicht habe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Beschwerde binnen zwei Wochen beim Regierungsgebäude eingereicht. Er habe diese nicht selbst verfassen können, weshalb ihm jemand geholfen habe. Diese Person sei jedoch sehr beschäftigt gewesen und habe erst gegen Ende der Frist alles geschrieben. Er denke jedoch nicht, dass diese verspätet erhoben worden sei. Das Ausländer- und Passamt hielt ihm vor, gehört zu haben, dass er nach Hause wolle. Der Beschwerdeführer gab an, dies nicht zu wollen.
7. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er seine Beschwerde vom 15.03.2016 am 17.03.2016 abgegeben habe. Die Regierungsentscheidung vom 23.02.2016 sei von ihm am 29.02.2016 bei der Poststelle abgeholt worden, was bedeute, dass seine Beschwerde verspätet erhoben worden sei. Ihm wurde eine Frist zu Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.
Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Begrifflichkeit von "zugestellt" nicht richtig verstanden und gedacht habe, es gelte jenes Datum, an dem er den Brief in Empfang genommen und dies bei der Post mit seiner Unterschrift bezeugt habe. Dies sei leider sein eigener Irrtum gewesen. Wenn er nun wieder in die Mongolei zurück müsste, müsse er dies akzeptieren. Er bitte höflichst um Unterstützung, dass er über die mongolische Botschaft in Genf einen Pass erhalte, und dass ihm erlaubt werde, bis dahin in Liechtenstein verbleiben zu können.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29.04.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanz in der Entscheidung der Regierung vom 23. Februar 2016, LNR 2016-255 BNR 2016/232 REG 2582, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG, vgl. oben zu Tatbestand 3.).
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 15.03.2016 gegen diese Entscheidung der Regierung wurde durch den Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht. Mit Schreiben vom 01.04.2016 hat der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes dies dem Beschwerdeführer vorgehalten.
2. Der Beschwerdeführer stellte in Liechtenstein am 31.08.2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24 idgF, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt.
Art. 76 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann.
Gemäss Art. 9 AsylG erfolgen Zustellungen mit Zustellnachweis an den Asylsuchenden oder an eine von ihm bevollmächtigte Person nach den Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG, Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente, LGBl. 2008 Nr. 331 idF LGBl. Nr. 268).
3. Der Verwaltungsgerichtshof prüft gemäss AsylG iVm Art. 90 ff. LVG die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verwaltungsbeschwerde. Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist eine absolute Eintretensvoraussetzung. Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Regierung sind gemäss Art. 76 Abs. 2 AsylG iVm Art. 91 Abs. 1 LVG binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, die verbindlich ist. Wird diese Rechtsmittelfrist nicht eingehalten, so tritt eine Verwirkung ein. Die Rechtsmittelinstanz darf auf ein verspätet eingegangenes Rechtsmittel nicht mehr eintreten. Die angefochtene Entscheidung wird durch den Ablauf der Frist formell rechtskräftig und damit unanfechtbar sowie die Rechtsmittelinstanz unzuständig. Der Eingriff in die Rechtskraft einer verspätet angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht bewirkt deshalb die Nichtigkeit der Rechtsmittelentscheidung (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, S. 126 f., 296 f.; vgl. auch LES 2005, 383; LES 1997, 163; LES 1990, 71). Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Grundlagen (Art. 76 Abs. 2 und Art. 9 AsylG) sowie aus Rechtssicherheitsgründen betont der Staatsgerichtshof für das Asylverfahren (ua im Urteil vom 14.09.2015 zu StGH 2015/054, Erw. 2.4.; dzt. nicht öffentlich abrufbar), dass auf die rechtswirksame Zustellung gemäss Zustellgesetz abzustellen ist und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Übersetzung der Entscheidung der Regierung durch das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 11 AsylG.
Eine Beschwerdefrist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag des Fristenlaufs entweder bei einer Poststelle nachweislich aufgegeben oder bei der Behörde bzw. bei Gericht direkt eingebracht wurde. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen ist im Interesse der Durchsetzung des geltenden Rechts und des Gleichbehandlungsgebots unbedingt erforderlich. Eine gesetzlich klar normierte Rechtsmittelfrist wie die vorliegende kann nur in besonderen Einzelfallkonstellationen etwa aus Vertrauensschutzgründen "verlängert" bzw. entgegen deren klaren Wortlaut angewandt werden (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 297, Rz. 94 mit Rechtsprechungsnachweisen).
In seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2016 mit, dass er die Begrifflichkeit von "zugestellt" nicht richtig verstanden und gedacht habe, es gelte jenes Datum, an dem er den Brief in Empfang genommen und dies bei der Post mit seiner Unterschrift bezeugt habe. Dies sei leider sein eigener Irrtum gewesen.
Damit bringt der Beschwerdeführer aber nichts vor, das eine andere Fristenberechnung beispielsweise aus Vertrauensschutzgründen zulässig machen könnte. Der Beschwerdeführer hat die Entscheidung der Regierung nachweislich und unbestritten am 29.02.2016 bei der Poststelle behoben. Damit ist sie ihm an diesem Tag nach Art. 7 ZustG tatsächlich zugekommen. Für den gegenständlichen Fall des unvertretenen Beschwerdeführers ist hervorzuheben, dass er im Zuge der Übersetzung der Entscheidung der Regierung am 25.02.2016 unmissverständlich auf diese Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht wurde. Ihm ist folglich entgegenzuhalten, dass seine Beschwerde bei Berechnung der 14tägigen Zustellfrist ab der tatsächlichen Behebung der Entscheidung am 29.02.2016 eine Frist zur Einbringung seines Rechtsmittels mit Ablauf des 14.03.2016 ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 15.03.2016 verspätet verfasst und am 17.03.2016 zweifellos nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht.
Die gegenständliche bei der Regierung am 17.03.2016 eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung der Regierung ist damit nicht rechtzeitig und folglich als verspätet zurückzuweisen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Entscheidung der Regierung vom 23.02.2016, LNR 2016-255 BNR 2016/232 REG 2582, mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Nur am Rande hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass für den Beschwerdeführer auch bei rechtzeitiger Einbringung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu gewinnen wäre, sondern dessen Beschwerde unter Bestätigung der bekämpften Entscheidung der Regierung vom 23.02.2016 durch den Verwaltungsgerichtshof abzuweisen wäre.
Die Regierung hält dem Beschwerdeführer zu Recht vor, dass dieser aus der Mongolei und damit aus einem Staat stammt, der gemäss Art. 25 Bst. o Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Auch die Schweiz und Österreich führen die Mongolei auf ihrer Liste der sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten.
Bereits die Regierung hat festgehalten, dass sich derartige Hinweise auf eine Verfolgung nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser des Mordes am Freund verdächtigt und durch die Polizei gesucht werden könnte, wurde schon von der Regierung als zu oberflächlich und wenig substantiiert beurteilt. Der Beschwerdeführer kann dafür auch keine konkreten Hinweise angeben oder Beweise vorlegen. Er will nicht einmal den Nachnamen seines Freundes kennen, der über Reisepass und Identitätsdokumente verfügt haben soll und mit dem er zwei Jahre zusammengewohnt haben will. Der Freund habe zudem seinen Unterhalt teilweise und die gemeinsame Ausreise finanziert. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung über ein Alibi und entspricht es einer ordnungsgemässen und zulässigen Strafrechtspflege eines Landes, den Mitbewohner einer ermordeten Person zu befragen und gegebenenfalls gegen diesen zu ermitteln.
Wenig glaubwürdig sind auch seine Angaben, keine Identitätsdokumente zu haben, wie ihm dies die Regierung in ihrer Entscheidung zu Recht vorgehalten hat. Es ist allgemein bekannt, dass die Mongolei strenge Kontrollen bei der Ausreise durchführt. Folglich wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer das Geld für die geplante Ausreise, die keine Flucht vor Verfolgung darstellte, für die Beschaffung von Dokumenten anstelle der Bezahlung eines Schleppers verwendet und sich nicht dem Risiko der illegalen Ausreise aussetzt. Durch seinen Freund und Mitbewohner hätte er auch über die allenfalls notwendigen finanziellen Mittel verfügt sowie über die Kenntnis, welche Behörden für die Dokumentenausstellung zuständig sind. Der Beschwerdeführer war zudem laut eigenen Angaben als Kind und Jugendlicher bereits mehrfach durch die Polizei aufgegriffen worden und verbrachte etwas Zeit in Kinderheimen. Sein unbelegtes Vorbringen in der Beschwerde, dass sich weder Polizei noch Kinderheime, an die er sich schon als Kind häufig gewandt habe, um seine Identitätsdokumente gekümmert hätten, widerspricht einerseits seinen eigenen Angaben gegenüber dem Ausländer- und Passamt, dass er nicht gewusst habe, an wen er sich mit der Bitte um Dokumente wenden könne, und andererseits auch den Ausführungen der Caritas International aus dem Jahr 2010 und damit den damals minderjährigen Beschwerdeführer betreffend, wonach der Staat für den Schutz der Waisen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zuständig sei, sich die Polizei dieser Kinder annehme und Betreuungszentren unter anderem Hilfestellung bei der Ausstellung von Dokumenten wie Personalausweisen, Geburtsurkunden und Krankenversicherungen gewährten (vgl. Accord-Anfragebeantwortung zur Mongolei vom 02.09.2013 betreffend Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern ohne elterliche Fürsorge, mit Verweis auf den Länderbericht der Caritas von September 2010, öffentlich abrufbar unter: www.ecoi.net/local\_link/257560/383388\_de.html).
Auch seine weiteren Angaben passen nicht in das Bild, das er zeichnen will. Die Wohnverhältnisse stimmen nicht überein, wenn er einerseits angibt, auf der Strasse bzw. im Keller eines Wohnhauses gelebt sowie sich aus dem Müll ernährt zu haben und andererseits über den Fernseher den Tod des Freundes in der gemeinsamen Wohnung gesehen sowie über finanzielle Mittel für die Ausreise mit Schlepper mitsamt gefälschten Papieren verfügt zu haben. Weiter ist sein Vorbringen unglaubwürdig, schon im Alter von fünf Jahren - bei derart harten klimatischen Bedingungen im Heimatland - auf sich ganz alleine gestellt gewesen zu sein und sich gleichzeitig als Strassenkind das Lesen und Schreiben selbst beigebracht zu haben. Nur weil der Beschwerdeführer keine Dokumente vorlegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser tatsächlich staatenlos sein und nicht sein bisheriges Wohnsitzland zurückkehren könnte. Letztlich zeigt auch die Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, dass er selbst bei einer Rückkehr nichts befürchtet und offensichtlich kein Problem bei der Dokumentenbeschaffung sieht, wenn er angibt, dass er eine Rückkehr akzeptiere und um Unterstützung bei der Passbeschaffung über die mongolische Botschaft in Genf bitte.
Folglich ergäbe sich auch bei einer inhaltlichen Prüfung der Beschwerde kein Hinweis auf eine begründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland. Bereits die Regierung hat weiter festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und auch zumutbar ist. Indem auch der Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit der Regierung davon ausgeht, dass weite Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers mangels konkreter, detaillierter und plausibler Angaben sowie aufgrund von Widersprüchen nicht der Wahrheit entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich in der Mongolei seinen Lebensunterhalt auch bisher - selbst bei Wahrunterstellung seiner diesbezüglichen Angaben - durch Gelegenheitsarbeiten finanzieren konnte, durch die Rückkehr in das sichere Heimat- und Herkunftsland Mongolei in eine ausweglose Lage geraten könnte.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).