VGH 2016/052
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache der
Antragsteller: B
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe (Asyl)
gegen: Entscheidung der Regierung vom 01. März 2016, LNR 2016-X BNR 2016/X REG X
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
1. Der Antrag vom 15. März 2016, den Antragstellern die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Antragsteller zu ungeteilter Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie ihre minderjährigen Kinder C (geb. am (...).2001), D (geb. (...)2003) E (geb. am (...)2006) , reisten am 12.09.2015 in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Die Antragstellerin zu 2., geb. am (...)1979, legte für sich und die minderjährigen Kinder zum Nachweis ihrer Identität gültige, im Jahr 2013 ausgestellte biometrische Reisepässe der Republik Kosovo vor. Die Antragsteller gaben an, der Volksgruppe der Roma anzugehören und hinduistischen Glaubens (Krishna) zu sein.
2. Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am (...)2015 ergab, dass die Antragsteller bereits am (...)2010 in Schweden, am (...)2012 in Dänemark, am (...)2013 in Deutschland und am (...)2014 in Norwegen Asylgesuche gestellt hatten.
In der diesbezüglichen Befragung vom selben Tag gaben die Antragsteller an, sie hätten negative Entscheide über ihre Asylgesuche in diesen Ländern erhalten. Sie hätten alles erwähnt, ihre Schwierigkeiten seien ihnen jedoch nicht geglaubt worden. In Dänemark und in Deutschland sei nicht inhaltlich entschieden worden, in Norwegen sei hingegen negativ entschieden worden, weshalb sie nach 7 oder 8 Monaten von Norwegen ausgewiesen worden seien. Etwa im Mai 2015 seien sie mit dem Flugzeug zurück nach Pristina gereist. Sie hätten den Kosovo erneut mittels Schlepper in einem Kombi verlassen und seien so bis nach Liechtenstein gereist. Für die Schleppung hätten sie EUR 1000 bezahlt. Sie hätten das Heimatland verlassen, weil sie sehr viele Schwierigkeiten gehabt hätten. Es seien unsichere Zeiten wegen der Bombardierungen, die gewesen seien. Die Albaner würden sie dort nicht mehr haben wollen.
Der Antragsteller zu 1., geb. (...)1984, gab an, dass er bis 2013 einen serbischen Reisepass gehabt habe. Wegen der Schwierigkeiten mit den Albanern im Kosovo, die alles zerstört hätten, habe er keinen mehr. Er habe kein Recht mehr, einen serbischen Reisepass zu beantragen, weil er nicht mehr in Serbien wohne.
Zu ihrem Gesundheitszustand gaben die Antragsteller an, dass sie und die Kinder gesund seien, nur die Antragstellerin zu 2. klage über Schmerzen in den Beinen.
3. Die norwegischen Behörden teilten aufgrund einer Übernahmeanfrage des Ausländer- und Passamtes vom 30.09.2015 am 01.10.2015 mit, dass die Antragsteller am (...)2014 eine negative Entscheidung erhalten hätten, die am (...)2015 bestätigt worden sei, weshalb sie mit IOM am (...)2015 freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt seien. Deshalb könne mangels Zuständigkeit Norwegens für das Asylverfahren nach Art. 19 Abs. 3 Dublin III-Verordnung dem Übernahmeersuchen nicht entsprochen werden.
4. In ihrer gemeinsamen Befragung am 22.10.2015 durch das Ausländer- und Passamt führten die Antragsteller aus, dass 1999 Krieg im Kosovo sei. Weil der Vater der Antragstellerin zu 2. gegen die Albaner auf Seiten der Serben gekämpft habe, hätten sie im Jahr 2000 nach Serbien fliehen müssen, wo sie drei Jahre lang geblieben seien. Im Jahr 2003 seien sie nach (...) zurückgekehrt, wo sie provisorisch bei Verwandten untergebracht gewesen seien, weil die Albaner ihnen ihr zerstörtes Haus weggenommen hätten. Als der Kosovo im Jahr 2008 unabhängig geworden sei, sei es unerträglich geworden. Die Albaner seien aus Albanien gekommen, hätten sie verdrängt und durch eine ethnische Säuberung vertreiben wollen. Jetzt sei die Liste, auf der der Vater der Antragstellerin zu 2. stehe, ihr grösstes Problem. Sie seien dort unerwünscht. Konkret seien im August 2010 maskierte und bewaffnete Albaner in das Haus gekommen, das sie bewohnten, hätten die Antragsteller und deren Kinder geschlagen und aufgefordert, den Kosovo zu verlassen, ansonsten würden sie getötet. Die Antragsteller hätten dies der Polizei gemeldet, diese könne jedoch nicht helfen und habe empfohlen, dass die Antragsteller weggehen sollten.
Nach zwei Jahren in Schweden hätten sie einen negativen Entscheid bekommen, weshalb sie zurück in den Kosovo gegangen seien. Vier oder fünf Monate nach der Rückkehr hätten dies die Albaner erfahren und seien im November 2012 in der Nacht gekommen und hätten die gleichen Drohungen ausgesprochen wie zuvor. Sie würden nicht wollen, dass die Antragsteller weiter im Kosovo lebten. Die Antragsteller würden dort keine finanzielle Hilfe und keine Arbeit bekommen, seien diskriminiert und hätten keine Chance zu überleben. Der Antragsteller zu 1. habe privat als Hilfsarbeiter gearbeitet, die Antragstellerin zu 2. sei Hausfrau gewesen und habe einen kleinen Garten gehabt. Als die Kinder in die Schule gekommen seien, habe man die beiden Töchter am Schulweg bedroht, sie mit Steinen beworfen und als Zigeuner beschimpft. Nach diesen Bedrohungen im Jahr 2012 seien sie nach Dänemark gegangen. Nach etwa acht Monaten seien sie freiwillig zurückgekehrt.
Jedes Mal nach der Rückkehr sei dasselbe passiert. Die Albaner seien zu ihnen nach Hause gekommen, hätten sie geschlagen und bedroht. Sie hätten blaue Flecken gehabt, seien aber nicht ins Spital gegangen. Von der Polizei hätten sie trotz Meldung weder Hilfe noch Schutz oder ein Protokoll bekommen. Sie seien wie Feinde behandelt worden. In Norwegen hätten sie dies alles vorgebracht und dennoch nach sechs oder sieben Monaten im Mai 2015 aufgrund eines negativen Entscheids heimreisen müssen. Dieses Mal sei es zuhause noch schlimmer gewesen. Eine Woche vor der neuerlichen Ausreise seien die Albaner mit dem Vorschlag gekommen, der Antragsteller zu 1. solle in Syrien kämpfen, weil sie nicht islamisch seien, sondern zu den Zeugen Jehovas gehörten. Sie hätten erneut im Haus der Verwandten der Antragstellerin zu 2. gelebt, die selbst in Schweden leben würden. In dieser Gegend im Kosovo gebe es mehrere islamische Roma. Sie hätten nicht woanders hingehen können, sie hätten niemanden in Serbien und im Kosovo sei es überall dasselbe. Sie hätten von dem Ersparten aus Norwegen gelebt und der Antragsteller zu 1. habe als Hilfskraft gearbeitet. Sie hätten auch keine Sozialhilfe beantragen können, weil man sie diskriminiert habe. Der Antragsteller zu 1. gab an, ihm sei die Sicherheit für sich und die Familie wichtig, er habe immer genug verdient, damit sie essen konnten.
5. Mit Entscheidung vom 01.03.2016, LNR 2016-X BNR 2016/X REG X, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Antragsteller und deren drei minderjährigen Kinder nicht erfüllt sei und die Asylgesuche abgewiesen würden. Die Antragsteller und deren Kinder würden weggewiesen und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung fest, dass die Antragsteller und deren Kinder Staatsangehörige des Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma seien. Sie seien am 12.09.2015 in Liechtenstein eingereist und hätten wie zuvor bereits 2010 in Schweden, 2012 in Dänemark, 2013 in Deutschland und 2014 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt. Die Asylgesuche in Schweden und Norwegen seien abgewiesen worden, am (...).2015 seien sie von Norwegen begleitet in den Kosovo abgeschoben worden. Wenig glaubwürdig seien ihre Angaben zu den Problemen mit und der Verfolgung durch die Albaner. Die Angaben hierzu seien wenig konkret und gingen über eine Rahmenhandlung nicht hinaus. Dieselben Asylgründe wie in Liechtenstein hätten die Antragsteller auch bereits in Schweden und Norwegen vorgebracht, wo ihre Gesuche abgelehnt worden seien. Wenig glaubwürdig sei auch die geschilderte Bedrohungslage nach der Rückkehr aus Norwegen im Jahre 2015. Die Antragsteller hätten zunächst nach eigenen Angaben einige Monate unbehelligt im Haus der Schwester der Antragstellerin zu 2. gelebt, dann sei es zu einem einzigen Vorfall mit den Albanern gekommen. Die angebliche Aussage der Polizei, dass es besser sei, das Land zu verlassen, und dass sie nicht helfen könne, sei nicht belegt und es erscheine nicht glaubwürdig, dass die Antragsteller von der Polizei im Kosovo wieder weggeschickt worden seien, ohne eine Anzeige aufzunehmen. Widersprüchlich und damit unglaubwürdig seien auch die Angaben zu ihrer Religionszugehörigkeit, wenn diese einmal Hinduismus angäben und ein anderes Mal Angehörige der Zeugen Jehovas sein wollten.
Zur Würdigung dieses Sachverhaltes wurden Länderinformationen (Auszug aus dem Erkenntnis des ö BVwG vom 08.04.2014, G311 1303177-1/7E, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at, sowie weitere öffentlich zugängliche Artikel) vom Ausländer- und Passamt beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben worden sind.
Die Antragsteller würden in ihrem Vorbringen keine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Volksgruppe, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen und keine Asylgründe wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo geltend machen.
Die Antragsteller würden als Fluchtgrund vorbringen, von mutmasslichen albanischen Erpressern bedroht und verfolgt zu werden und von der Polizei im Kosovo keinen Schutz zu erhalten. Die geschilderten Ereignisse zu Problemen mit den mutmasslichen Albanern lägen jedoch bereits mehrere Jahre zurück, die Antragsteller hätten sich nach den Ereignissen zunächst in Schweden und dann in Norwegen aufgehalten und auch nach der Abschiebung aus Norwegen einige Monate unbehelligt im Kosovo gelebt. Seither habe sich die Lage im Kosovo jedoch laut Länderberichten deutlich verbessert. Bereits die norwegischen Behörden hätten keine Verfolgungssituation der Antragsteller feststellen können, obwohl diese dort dasselbe Vorbringen erstattet hätten. Es erscheine auch unglaubwürdig, dass die Polizei im Kosovo keine Anzeige entgegennehmen wolle. Es hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, sich an die EULEX-Polizei zu wenden. Auch habe der Kosovo Ende 2015 mit der Europäischen Union ein Assoziierungsabkommen geschlossen, so dass trotz aller Probleme im Land die Situation eine deutlich andere und bessere sei als noch vor drei oder vier Jahren. Deshalb wäre es nach dem einen Vorkommnis angezeigt gewesen, Schutz durch die Behörden im Heimatland zu suchen. Die von den Antragstellern nach ihrer Rückkehr im Jahr 2015 vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft oder konkret genug, um eine aktuelle individuelle Bedrohungslage im Kosovo annehmen zu können. Es dürften vermutlich überwiegend wirtschaftliche Gründe gewesen sein, die die Antragsteller zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hätten.
Die Regierung hielt fest, dass überdies kein Asyl gewährt werde, wenn Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammten und keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen. Die Wegweisung in den Kosovo sei möglich und auch zulässig. Die Antragsteller könnten dort im Haus der Schwester der Antragstellerin zu 2. wohnen und adäquaten Schutz durch die dortigen Behörden (EULEX-Polizei) erhalten, weshalb die Wegweisung auch zumutbar sei. Der Antragsteller zu 1. habe im Jahr 2015 als Gelegenheitsarbeiter auch Arbeit gefunden, womit eine Verdienstmöglichkeit bestehe, zudem gebe es die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.
6. Diese Entscheidung der Regierung wurde den Antragstellern am 07.03.2016 durch das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 11 AsylG summarisch zusammengefasst sowie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Sie gaben an, den Entscheid verstanden zu haben und durch ihren Anwalt eine Beschwerde zu erheben. Der Antragsteller zu 1. merkte an, dass nur festgehalten worden sei, dass er verfolgt werde. Es stehe nicht, dass er unter extremem Druck gestanden habe und ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Er verstehe, dass der Entscheid negativ sei und weshalb die Hauptgründe nicht genannt worden seien.
7. Mit Schreiben vom 15.03.2016 brachten die Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 01.03.2016, LNR 2016-X BNR 2016/X REG X, beim Verwaltungsgerichtshof ein.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragsteller betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29.04.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragsteller stellten in Liechtenstein am 12.09.2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14.12.2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 15.03.2016 (Datum der Postaufgabe) durch den Rechtsvertreter der Antragsteller eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanz in deren Entscheidung vom 01.03.2016, LNR 2016-X BNR 2016/X REG X, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG, siehe oben unter Tatbestand 5.).
3. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung liegt laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. zuletzt in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, derzeit nicht öffentlich abrufbar) vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel die Rechtsverfolgung als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
4. Die Antragsteller bringen in ihrem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof primär vor, dass ihnen die am 03.03.2016 zugestellte Entscheidung der Regierung nicht in übersetzter Form übermittelt worden sei, weshalb sie den Inhalt der genannten Entscheidung nicht verstünden. Ihr Rechtsvertreter sei einzig bevollmächtigt, den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag einzubringen, weitergehende Tätigkeiten könnten die Antragsteller aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation ebenso wenig finanzieren wie einen Dolmetscher, um mit ihrem Rechtsvertreter in Kommunikation zu treten. Um eine adäquate Vertretung und Betreuung im gegenständlichen Asylverfahren zu gewährleisten, sei es daher notwendig, ihnen die Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer zu gewähren. Die gegenständliche Rechtsverfolgung sei auch nicht offensichtlich aussichtslos, weil die Regierung wesentliche Umstände des gegenständlichen Falles nicht berücksichtigt habe und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung völlig unbeurteilt lasse.
5. Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe vom 15.03.2016 kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, weil den Antragstellern die Entscheidung am 07.03.2016 durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sind. Sie konnten hierzu Fragen stellen und gaben an, den Entscheid verstanden zu haben. Sie hätten bereits einen Rechtsanwalt, weshalb sie keine Rechtsberatung brauchen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb zusammenfassend fest, dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine den Antragstellern verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz nicht verletzt worden ist. Zudem kann sich auf das Recht nach Art. 11 Abs. 1 AsylG nur berufen, wer einerseits die Übersetzung verlangt und andererseits nicht rechtsfreundlich vertreten ist. Indem es sich beim gegenständlichen Asylgesuch bereits um das fünfte Asylgesuch der Antragsteller seit dem Jahr 2010 in einem Dublin-Staat handelt, sind die Antragsteller auch durchaus mit Behördenkontakten und dem Ablauf eines Asylverfahrens vertraut.
Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.at; jüngste Urteile vom 14.09.2015 zu StGH 2015/53 und 2015/54, jeweils Erw. 2.4.,nicht öffentlich abrufbar). Art. 11 Abs. 1 AsylG normiere, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes nur auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten sei, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen seien, die von ihm verstanden werde oder von der ausgegangen werden könne, dass er sie verstehe. Gegen eine solche Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten sei auch im Rahmen eines Asylverfahrens mit konkretem Blick auf das Beschwerderecht nichts einzuwenden, solange dabei in der Praxis insbesondere darauf geachtet werde, dass die Anwendung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen den Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht auf unangemessene Weise erschwere bzw. ihn davon abhalte, vom vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen (StGH 2015/53, 2015/54; Erw. 2.4).
In Einklang mit dieser jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des binnen offener Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Verfahrenshilfeantrages ist deshalb für die Antragsteller davon auszugehen, dass diese jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung der Regierung vom 01.03.2016 erlangt haben. Indem ein Verfahrensmangel bzw. Verstoss nach Art. 11 AsylG ausgeschlossen werden kann, wurden die Antragsteller nicht in ihrem Zugang zum Recht verletzt.
6. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des materiellen Vorbringens der Antragsteller im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19.12.2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2. unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Würdigung der gesamten Aktenlage und des (Antrags-)Vorbringens der Antragsteller unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20, und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Die Antragsteller brachten im Verfahrenshilfeantrag mangelnde Deutschkenntnisse vor und dass sie die Entscheidung der Regierung nicht verstanden hätten, weshalb Art. 11 AsylG verletzt sei, was aber, wie unter Erwägungsgrund 5. ausgeführt wird, nicht vorliegt. Im gegenständlichen Asylverfahren haben sie überdies keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Sie nennen vielmehr eine private Verfolgung durch nicht näher benannte "Albaner" als Grund für ihre Ausreise und dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo nicht willens und in der Lage wären, Schutz zu gewähren.
Die Regierung hat bereits festgestellt, dass über das Vorbringen der Antragsteller, die die Verfolgung damit begründen, dass der Vater der Antragstellerin zu 2. gemeinsam mit den Serben gegen die Albaner gekämpft habe und deshalb auf einer Liste stehe, im Wesentlichen zuletzt in Norwegen im Jahr 2015 rechtskräftig abschlägig entschieden worden ist. Deshalb seien die Antragsteller auch weggewiesen worden und in den Kosovo zurückgekehrt. Das Vorbringen, dass sie erst einige Monate unbehelligt im Kosovo leben konnten und dann wegen eines Vorfalles, bei dem dem Antragsteller zu 1. mit der Teilnahme im Syrienkrieg und der Geiselnahme seiner Familie gedroht worden sei, sei nicht glaubwürdig. Dies schon deshalb, weil die Antragsteller im Personalienblatt angegeben hätten, hinduistischen Glaubens (Krishna) zu sein, während sie in der Befragung die Verfolgung dann mit der Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas begründeten. Die Regierung hielt aber insbesondere fest, dass selbst bei Wahrunterstellung die Antragsteller an die Sicherheitsbehörden des Kosovo, insbesondere die EULEX-Polizei, zu verweisen seien. Es sei nicht glaubwürdig, dass diese den Antragstellern keinen Schutz gewähren würde. Zudem hätten die Antragsteller auch keine Nachweise vorlegen können.
Auch der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich diesen Ausführungen an, wonach kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Antragsteller im Heimatland keinen Schutz durch die Sicherheitskräfte des Kosovo bzw. der Europäischen Union (vgl. auch www.eulex-kosovo.eu) hätten erhalten sollen. Im Übrigen verweist die Regierung zu Recht auf die zunehmend verbesserte Situation, die der in der Entscheidung zitierten Judikatur und den weiteren öffentlich abrufbaren Berichten zu entnehmen ist. Daraus geht auch hervor, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Kosovo in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert hat, so dass eine Wiederholung der interethnischen Ausschreitungen von März 2004 unwahrscheinlich ist. Der Schutz der Minderheiten ist unter anderem in der Verfassung verankert und der Kosovo verfügt über eine Strategie sowie einen Aktionsplan zur Integration der Roma, die wie andere Minderheiten verfassungsgemäss weitreichende Rechte geniessen. Auch die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt für das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften ein. Deren Lebensbedingungen gerade in den ländlichen Gebieten ist oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung und es werden kaum schwerwiegende soziale und wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung berichtet. Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen und die Grundversorgung ist gewährleistet. Auch das in den Länderberichten angeführte, bei vielen Minderheitenangehörigen bestehende Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften, wonach bei Roma davon ausgegangen werden müsse, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht würden, weshalb Beamte ständige Kontakte zu den Minderheitengemeinschaften und ihren Führungspersönlichkeiten pflegen, kann für die Antragsteller nicht gelten, weil diese ja selbst angeben, sich an die Polizei gewandt zu haben. Im Übrigen geben die Antragsteller ausschliesslich Probleme mit Albanern an. Indem sie sich im Kosovo aber frei bewegen können, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in andere - durch Serben dominierte - Gebiete des Kosovo umsiedeln könnten. Folglich ist auch von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen.
8. Die Antragsteller stammen aus der Republik Kosovo, die gemäss Art. 25 Bst. k Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
Bereits gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG wäre den Antragstellern kein Asyl zu gewähren, weil sie als Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammen, ausser es gäbe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste, wonach die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt (vgl. zum sichereren Herkunftsstaat Kosovo ua auch das Erkenntnis des öBVwG vom 23.02.2016, G307 1258175-2, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at)
9. Es gilt für die Antragsteller somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Die Regierung hat klar herausgearbeitet, dass das Vorbringen der Antragsteller keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung enthält. Vielmehr bringen sie eine - zudem unglaubwürdige - private Verfolgung vor, weshalb die Regierung sie zu Recht an die Sicherheitsbehörden bzw. an die EULEX-Sicherheitskräfte verweist. Deren Inanspruchnahme wäre ihnen zuzumuten, wenn tatsächlich Bedrohungen der Antragsteller stattgefunden hätten. Den Länderinformationen und auch den Angaben der Antragsteller ist auch nicht zu entnehmen, dass die Diskriminierung der Volksgruppe der Roma ein asylrelevantes Ausmass annehmen würde. Somit bringen die Antragsteller nichts vor, das die Regelvermutung umstürzen und einen Hinweis enthalten könnte, dass die Antragsteller selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens im Heimatland gefährdet wären und keinen Schutz bei den Sicherheitsbehörden erhalten würden. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten können die Regelvermutung des sicheren Herkunftsstaates nicht umstossen. An dieser Stelle ist zudem auf die grundsätzliche Bereitschaft der Antragsteller zum Verlassen des Heimatlandes hinzuweisen, weil es sich nunmehr um ihr fünftes Asylgesuch seit 2010 in einem Dublin-Staat handelt.
Im Lichte dieser Ausführungen haben die Antragsteller somit weder im Vorbringen gegenüber dem Ausländer- und Passamt noch im Verfahrenshilfeantrag Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten, dass der Kosovo für die Antragsteller ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat ist. Das Verfahren oder die Entscheidung der Regierung weist auch keine offensichtlichen Verfahrensmängel auf, weshalb ein Beschwerdeverfahren im gegenständlichem Asylverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof als offenbar aussichtslos zu beurteilen ist.
10. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung in den Kosovo als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt. Auch für diese Einschätzung gibt es keine Gründe, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen würden.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre. Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Es ist in Hinblick auf die bestehenden Reisepässe der Antragstellerin zu 2. und deren Kinder davon auszugehen, dass diese problemlos in den Kosovo zurückkehren können bzw. sich der Antragsteller zu 1. Ausweispapiere besorgen können wird.
11. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des ch Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12.03.2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int). Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Die Antragsteller haben im Verfahren kein reales Risiko im Sinne dieser Ausführungen vorgebracht. Sie haben gemäss den Länderfeststellungen der Regierung Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem und den Sozialleistungen des Landes. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für die Antragsteller somit nicht vor.
12. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Die Antragsteller können keine Umstände geltend machen, wonach sie im Kosovo durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wären und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Antragsteller aufgrund ihrer individuellen Situation ist gegeben, weil diese keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigen, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Es sind zudem die nicht näher konkretisierten Ausführungen im Verfahrenshilfeantrag nicht nachvollziehbar, weshalb die Regierung die Zumutbarkeit nicht geprüft hätte. Die Antragsteller haben keine Krankheiten angegeben, aus den Länderinformationen geht zudem der Zugang zur medizinischen Grundversorgung hervor. Die Regierung hat weiter festgehalten, dass die Antragsteller Zugang zu Sozialleistungen des Landes haben. Dem Antragsteller zu 1. ist auch bisher durch Hilfstätigkeiten möglich gewesen, die Familie zu ernähren, diese verfügt über Wohnraum. So konnten die Antragsteller bereits bisher das Haus der Schwester der Antragstellerin zu 2. bewohnen, weil diese nach Schweden ausgewandert ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich auch noch weitere Familienmitglieder der Antragsteller im Kosovo aufhalten. Überdies gaben die Antragsteller selbst an, dass an ihrem Wohnort zahlreiche weitere Roma-Familien aufhältig seien. Ihre Kinder konnten laut ihren eigenen Angaben auch bisher bereits die Schule besuchen. Die Antragsteller werden folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Auch das Kindeswohl könnte einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, weil sich die Familie erst seit kurzer Zeit in Liechtenstein befindet, hier nicht von einer Verwurzelung der minderjährigen Kinder auszugehen ist und diese gemeinsam mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückkehren werden.
13. Da nach der im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes gebotenen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung und ihres sonstigen Vorbringens somit zusammengefasst ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos qualifiziert werden muss, ist den Antragstellern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
Für die Antragsteller, die seit 2010 nunmehr das fünfte Asylgesuch in einem Dublin-Staat stellen und laut eigenen Angaben bereits mehrfach dieselben Asylgründe angaben, wobei zuletzt rechtskräftig in der Beschwerdeinstanz am 11.03.2015 in Norwegen keine Verfolgung und kein Wegweisungshindernis festgestellt wurden, ist eine Rechtsverfolgung aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch als mutwillig anzusehen. Eine verständige Person würde bei Würdigung aller Umstände des Falles von einem Asylgesuch und der Führung eines solchen Verfahrens absehen. Auch aus diesem Grund ist den Antragstellern keine Verfahrenshilfe zu gewähren. Auf die weiteren Kriterien, die kumulativ zur Gewährung von Verfahrenshilfe vorliegen müssen, ist folglich nicht weiter einzugehen.
14. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
15. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).