VGH 2016/051
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache des
Antragstellers: A
vertreten durch:
B Rechtsanwalt AG ***
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe (Asyl)
gegen: Entscheidung der Regierung vom 01. März 2016, LNR 2016-247 BNR 2016/278 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
1. Der Antrag vom 15. März 2016, dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Antragsteller, geb. am ***, reiste am 09.10.2015 in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Er gab auf Englisch an, dass er sein Heimatland aufgrund von Problemen am 02.10.2015 verlassen habe, und legte zum Nachweis seiner Identität unter anderem einen gültigen, im Jahr 2014 ausgestellten biometrischen Reisepass der Republik Mazedonien sowie seinen Studentenausweis vor. Er gehöre der albanischen Volksgruppe an und spreche neben seiner Muttersprache Albanisch auch Mazedonisch sowie aufgrund seines Deutschstudiums an der Universität Skopje ein wenig Deutsch.
2. Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 12.10.2015 ergab keinen Treffer.
In seiner Einreisebefragung vom selben Tag durch das Ausländer- und Passamt gab der Antragsteller an, dass er einen Bruder habe, der in Mazedonien lebe. Er sei bereits im Oktober 2014 in Deutschland und im Dezember 2014 in der Schweiz gewesen, ohne ein Asylgesuch zu stellen. Dorthin sei er geflüchtet und so lange geblieben, wie sein Geld gereicht habe. Am 03.10.2015 habe er Mazedonien neuerlich verlassen und sei mit Bus und Zug nach Liechtenstein gereist, damit er studieren könne. Aufgrund seiner Probleme könne er nicht nach Mazedonien zurückgehen. Eine versteckte Gruppe in der Universität habe ihn seit einem Jahr damit bedroht, dass er Probleme bekommen oder umgebracht werde, sollte er nicht in den Krieg nach Syrien gehen. Es seien keine Mitstudenten, sondern ihm unbekannte Leute mit Bart gewesen. Die Polizei habe sich nicht darum gekümmert, weil er albanischer Nationalität sei. Er sei gesund.
3. In seiner Befragung vom 20.01.2016 durch das Ausländer- und Passamt gab der Antragsteller auf Deutsch an, dass er in Skopje Germanistik im dritten Semester studiere, jedoch aufgrund der Bedrohung durch einige Personen keinen Abschluss gemacht habe. Ihm sei gesagt worden, er müsse nach Syrien gehen und kämpfen, weshalb er Angst bekommen und nicht weiterstudieren können habe. Er habe diese Personen im Oktober 2014 zufällig getroffen und zwei Mal in der Nähe der Universität gesehen. Beim ersten Mal habe er dann kurz die Heimat verlassen und sei für drei Monate in die Schweiz gegangen, weshalb er seinen Studienplatz verloren habe. Das Geld für diesen Aufenthalt habe er von seinem Vater erhalten. Am 07.01.2015 sei er nach Mazedonien zurückgekehrt. Er habe den Vorfall der Polizei mündlich mitgeteilt, weshalb er keine schriftlichen Unterlagen habe. Die Polizei habe nichts unternommen.
Beim zweiten Mal im September 2015 zwei Wochen vor seiner Ausreise seien es dann zwei albanisch sprechende, ihm unbekannte Männer mit Bart gewesen, deren Alter er auf 25 Jahre schätze. Es seien dieselben Männer wie beim ersten Mal gewesen und er habe sich wieder auf dem Weg zur Universität (an anderer Stelle: von der Universität zurück nach Hause) befunden. Sie würden diese Männer "Männer mit Bart" nennen, die versuchten, Leute auf ihre Seite zu ziehen und für den Krieg, den IS, zu rekrutieren. Diese hätten ihm den Weg in einer kleinen, menschenleeren Strasse versperrt und ihn angeschrien, nach einigen Minuten habe er problemlos weglaufen können. Auch den zweiten Vorfall habe er mündlich der Polizei gemeldet. Aus Angst vor einer Verfolgung sei er nicht auf die Polizeiwache gegangen, sondern habe einen Polizisten, den er zufällig getroffen habe, informiert. Er habe den Männern zwar nicht seine Adresse, aber das kleine Dorf genannt, in dem er mit seiner Familie wohne. Mit seiner Familie stehe er über seinen Bruder in Kontakt, bisher sei nichts passiert. Er habe aber Angst um die Familie, die Männer könnten seine Adresse leicht herausfinden. Er habe grosse Angst zurückzukehren, man werde ihn erschiessen. Er wisse zwar nicht, ob in Skopje von diesen Männern bereits jemand erschossen worden sei, aber es sei bekannt, dass diese Männer viele Personen für ihre Sache gewonnen hätten.
4. Mit Entscheidung vom 01.03.2016, LNR 2016-247 BNR 2016/278 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Antragsteller werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung die Identität des Antragstellers, dessen mazedonische Staatsbürgerschaft und die albanische Volksgruppe fest. Er sei Germanistikstudent an der Universität in Skopje gewesen, was sich aus den von ihm vorgelegten Studienunterlagen ergebe. Seine Eltern und sein Bruder würden in einem Dorf bei Skopje leben. Glaubwürdig seien seine Angaben zum mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz, weil dies durch die Kontrollstempel im Reisepass nachvollziehbar sei. Unglaubwürdig seien hingegen die Probleme des Antragstellers und die Verfolgung durch "bärtige Männer". Seine diesbezüglichen Angaben gingen nicht über eine Rahmenhandlung hinaus. Es sei unwahrscheinlich, dass die Verfolger zwar problemlos seine Familie ermitteln könnten, dies jedoch nicht getan hätten. Zudem habe er vor dem zweiten Vorfall etwa acht Monate unbehelligt im Heimatland studieren können. Die Anzeigen an die Polizei habe der Antragsteller nur mündlich bei zufällig angetroffenen Polizisten erstattet. Es hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, auf einer von der Universität und dem Ort der Vorfälle entfernteren Polizeiwache eine schriftliche Anzeige zu erstatten. Die Angst des Antragstellers vor Verfolgung sei wenig glaubhaft und dessen Angaben zur persönlichen Bedrohungs- und Verfolgungslage in seinem Heimatland nicht detailliert oder substantiiert. Seine Angaben zur Bedrohungslage seien teilweise widersprüchlich und nicht in sich schlüssig.
Zur Beurteilung der Lage in Mazedonien seien durch das Ausländer- und Passamt Länderinformationen (Auszug aus dem Erkenntnis des ö BVwG vom 17.04.2015, G311 1423955-2/18E, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) zusammengestellt worden, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben wurden. Die Regierung hielt weiter fest, dass Mazedonien und die Europäische Union Beitrittsverhandlungen führten, die jedoch aufgrund von Streitigkeiten mit Griechenland und Bulgarien ins Stocken geraten seien.
Der Antragsteller mache in seinem Vorbringen keine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen und keine Asylgründe wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien geltend. Es könne auch keine Bedrohungslage aufgrund seiner angegebenen Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe erkannt werden, weil die Angabe, dass die Polizei auf seine Anzeigen nichts unternommen habe, weil er Albaner sei, nicht glaubhaft sei. Für die Nichtbeachtung bzw. das Untätigbleiben sei vielmehr verantwortlich, dass er Polizisten lediglich auf der Strasse mündlich hiervon berichtet habe. Der Antragsteller bringe als Fluchtgrund vor, dass er von mutmasslichen Islamisten verfolgt werde und von der Polizei in Mazedonien keinen Schutz erhalte. Die von ihm geschilderten Ereignisse erschienen jedoch wenig glaubwürdig, er habe nach seiner Rückkehr nach Mazedonien im Januar 2015 etwa acht Monate unbehelligt seinem Studium nachgehen und sich beim zweiten Vorfall nach einer verbalen Auseinandersetzung zu Fuss entfernen können. Seine Eltern und sein Bruder würden nicht bedroht, obwohl diese laut seinen Angaben leicht gefunden werden könnten, was alles gegen das Vorliegen einer persönlichen und konkreten Bedrohungslage des Antragstellers in Mazedonien spreche. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Antragsteller aus Furcht vor Verfolgung keine Polizeiwache aufgesucht habe, um die Vorfälle zu melden, und es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, in einer Stadt wie Skopje Anzeige bei der Polizei zu erstatten und um Schutz nachzusuchen. Er habe jedoch nicht ernsthaft um Schutz durch die Behörden im Heimatland nachgesucht. Zudem habe der Antragsteller eine sichere interne Aufenthaltsalternative bei seiner Familie in Mazedonien. Zusammengefasst liege keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor.
Die Regierung hielt fest, dass überdies kein Asyl gewährt werde, wenn Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammten und keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen. Die Wegweisung nach Mazedonien sei möglich, zulässig und zumutbar, weil der Antragsteller adäquaten Schutz durch die dortigen Behörden erhalten könne und in Mazedonien seine Familie habe.
5. Diese Entscheidung der Regierung wurde dem Antragsteller am 08.03.2016 durch das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 11 AsylG summarisch zusammengefasst sowie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Er gab an, den Entscheid bereits erhalten und bei seinem Anwalt abgegeben zu haben. Dieser habe ihm gesagt, dass die Ausreisefrist verlängert werden könne. Er habe den Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung verstanden. Der Antragsteller fragte wiederholt, weshalb man ihn zurückschicken könne, welches Land das Recht habe, Leute zurückzuschicken und für den IS kämpfen zu lassen. Er wolle keinesfalls zurückgehen. Er wünsche eine Rechtsberatung und sei bereit, in Liechtenstein zu arbeiten.
6. Mit Schreiben vom 15.03.2016 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) brachte der Rechtsvertreter des Antragstellers den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 01.03.2016, LNR 2016-247 BNR 2016/278 REG 2582, beim Verwaltungsgerichtshof ein.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Antragsteller betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29.04.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Antragsteller stellte in Liechtenstein am 09.10.2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2014 Nr.17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 15.03.2016 (Datum der Postaufgabe) durch den Rechtsvertreter des Antragstellers eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Regierung in deren Entscheidung vom 01.03.2016, LNR 2016-247 BNR 2016/278 REG 2582, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG; siehe dazu oben Tatbestand 4.).
3. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung liegt laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. zuletzt in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, derzeit nicht öffentlich abrufbar) vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel die Rechtsverfolgung als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
4. Der Antragsteller bringt in seinem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof vor, dass ihm die Entscheidung der Regierung nicht in übersetzter Form übermittelt worden sei, weshalb er den Inhalt der genannten Entscheidung nicht verstehe. Sein Rechtsvertreter sei einzig bevollmächtigt, den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag einzubringen, weitergehende Handlungen könne der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation ebenso wenig finanzieren wie einen Dolmetscher, um mit einem Rechtsvertreter in Kommunikation zu treten. Um eine adäquate Vertretung und Betreuung im gegenständlichen Asylverfahren zu gewährleisten, sei es daher notwendig, ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer zu gewähren. Die gegenständliche Rechtsverfolgung sei auch nicht offensichtlich aussichtslos, weil die Regierung wesentliche Umstände des gegenständlichen Falles nicht berücksichtigt habe und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung völlig unbeurteilt lasse.
5. Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe vom 15.03.2016 kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, weil der Antragsteller bereits bei Asylgesuchstellung Deutschkenntnisse angegeben und Nachweise über einige Semester Germanistikstudium im Heimatland vorgelegt hat. Er hat sich Ende 2014 bzw. Anfang 2015 auch für mehrere Monate im deutschsprachigen Raum aufgehalten. Zudem wurde dem Antragsteller die Entscheidung am 08.03.2016 durch das Ausländer- und Passamt zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Er gab an, den Entscheid zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb zusammenfassend fest, dass nicht verständlich ist, weshalb der Antragsteller mit seinem Rechtsvertreter nicht kommunizieren können sollte und dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine dem Antragsteller verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz nicht verletzt worden ist. Insbesondere kann sich auf das Recht nach Art. 11 Abs. 1 AsylG nur berufen, wer einerseits die Übersetzung verlangt und andererseits nicht rechtsfreundlich vertreten ist. Der Antragsteller war aber am 08.03.2016 gemäss seinen eigenen Angaben bereits rechtfreundlich vertreten.
Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.at; jüngste Urteile vom 14.09.2015 zu StGH 2015/53 und 2015/54, jeweils Erw. 2.4.,nicht öffentlich abrufbar). Art. 11 Abs. 1 AsylG normiere, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes nur auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten sei, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen seien, die von ihm verstanden werde oder von der ausgegangen werden könne, dass er sie verstehe. Gegen eine solche Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten sei auch im Rahmen eines Asylverfahrens mit konkretem Blick auf das Beschwerderecht nichts einzuwenden, solange dabei in der Praxis insbesondere darauf geachtet werde, dass die Anwendung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen den Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht auf unangemessene Weise erschwere bzw. ihn davon abhalte, vom vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen (StGH 2015/53, 2015/54; Erw. 2.4).
In Einklang mit dieser jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des binnen offener Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Verfahrenshilfeantrages ist deshalb für den Antragsteller davon auszugehen, dass dieser jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung der Regierung vom 01.03.2016 erlangt hat. Indem ein Verfahrensmangel bzw. Verstoss nach Art. 11 AsylG ausgeschlossen werden kann, wurde der Antragsteller nicht in seinem Zugang zum Recht verletzt.
6. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des materiellen Vorbringens des Antragstellers im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19.12.2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2. unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Der Antragsteller brachte im Verfahrenshilfeantrag primär mangelnde Deutschkenntnisse vor und dass er die Entscheidung der Regierung nicht verstanden habe, was aber, wie unter Erwägungsgrund 5. ausgeführt wird, nicht auf ihn zutrifft. Im gegenständlichen Asylverfahren hat er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Er nennt zwei Rekrutierungsgespräche mit unbekannten bärtigen Männern auf der Strasse am Weg zur Universität bzw. von dort nach Hause und die Angst, eine Polizeistation aufzusuchen, um den Vorfall nicht nur bei einem zufällig vorbeikommenden Polizisten mündlich, sondern auch schriftlich anzuzeigen, als fluchtauslösendes Moment. Die Regierung hat ihm bereits vorgehalten, dass dieses Vorbringen zu oberflächlich vorgetragen, wenig plausibel und unglaubwürdig ist und nur eine blosse Rahmenhandlung ohne die notwendige Substantiiertheit darstellt sowie keine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung beinhaltet. Zudem hat die Regierung ihn mit seinem Vorbringen an die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes verwiesen und festgestellt, dass er sich problemlos an seinem Heimatort bei seinen Eltern aufhalten kann. Es stünden ihm auch innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zu, weil die Männer - selbst bei Wahrunterstellung - lediglich seine Wohngemeinde kennen. Weshalb er verfolgt werden sollte, falls er nicht nur mündlich, sondern schriftlich eine Anzeige erstatte, ist nicht nachvollziehbar; ebensowenig, wie er überhaupt durch die Männer für den IS rekrutiert und nach Syrien gebracht werden soll, obwohl er dies keinesfalls will. Sein Vorbringen entspricht damit nicht den Anforderungen an ein Fluchtvorbringen nach Art. 32 Asylgesetz.
Die Regierung ist in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht hat.
8. Der Antragsteller stammt vielmehr aus Mazedonien, einem Mitgliedstaat des Europarates seit dem 09. November 1995 (www.coe.int), der gemäss Art. 25 Bst. m Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt, wie auch die Regierung festgehalten hat. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten gemäss Art. 25 Bst. a AsylV unter anderem auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
Es gilt für den Antragsteller somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. insbesondere StGH 2015/003) ex ante und prima facie auf Grund der Aktenlage und des gesamten Vorbringens des Antragstellers im Verfahren sowie gemäss dem vorliegenden Antrag eine allfällige Aussichtslosigkeit einer Beschwerde zu prüfen und keine eigenen Sachverhaltserhebungen anzustellen.
Das Vorbringen des Antragstellers enthält wie oben aufgeführt wurde, keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung. Die Sicherheitsbehörden Mazedoniens sind willens und in der Lage, Schutz zu gewähren, wobei dem Antragsteller auch zuzumuten ist, sich mit seinen Problemen offiziell an diese zu wenden und nicht lediglich einen vorbeikommenden Polizisten auf der Strasse anzusprechen. Aus den Länderinformationen in der Entscheidung der Regierung geht auch hervor, dass die Polizei willens und in der Lage ist, den Antragsteller - auch als Angehörigen der albanischen Volksgruppe - zu schützen. Wenn der Antragsteller gegenüber dem Ausländer- und Passamt im Zuge der Übersetzung der Regierungsentscheidung geltend macht, dass Liechtenstein kein Recht habe, Leute zurückzuschicken und für den IS kämpfen zu lassen, so ist dies nicht nachvollziehbar. Selbst bei Wahrunterstellung des durch die Regierung für unglaubwürdig befundenen Vorbringens hat der Antragsteller die Männer lediglich zwei Mal zufällig getroffen und konnte er ansonsten unbehelligt im Heimatland leben. Er hatte auch keine Furcht, vorbeikommende Polizisten anzusprechen, und diesen vom Vorfall zu berichten. Im Übrigen wird er nicht nach Syrien, sondern nach Mazedonien zu seinen Eltern und seinem Bruder zurückkehren, die dort ohne Probleme und Zwischenfälle wohnen. Im Lichte dieser Ausführungen hat der Antragsteller somit weder im Vorbringen vor dem Ausländer- und Passamt noch im Verfahrenshilfeantrag Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten, dass Mazedonien für ihn ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat ist.
Sonstige Verfahrensfehler des Ausländer- und Passamtes und der Regierung wurden im Verfahren nicht geltend gemacht und liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht vor. Im Sinne dieser Ausführungen ist deshalb ein Beschwerdeverfahren im gegenständlichen Asylverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof als offenbar aussichtslos zu beurteilen.
9. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Mazedonien als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt. Auch für diese Einschätzung liegen keine Gründe vor, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür hat der Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht. Er verfügt zudem über gültige Reisedokumente, die er bereits für seine Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet hat und mit denen er problemlos wieder in sein Heimatland zurückreisen kann.
10. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12.03.2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Der Antragsteller verfügt im Heimatland über seine Familie, er hat Zugang zum Gesundheits- wie auch Sozialsystem des Landes. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Antragsteller hat im Verfahren kein reales Risiko im Sinne der obigen Ausführungen vorgebracht.
Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für den Antragsteller, der in den Mitgliedstaat des Europarates Mazedonien zurückkehren soll, nicht vor.
11. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach eine Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Der Antragsteller kann keine Umstände geltend machen, wonach er in Mazedonien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die albanische Volksgruppe in Mazedonien eine Minderheit darstellt und Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Diese Benachteiligungen erreichen jedoch kein Ausmass, welches eine Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen liesse. Vielmehr ist die albanische Volksgruppe laut den in der Regierungsentscheidung angeführten Länderfeststellungen in allen Lebensbereichen vertreten und ist weder eine staatliche Verfolgung noch eine geringere Schutzbereitschaft der Polizei feststellbar. Die Rückkehr des Antragstellers nach Mazedonien ist somit grundsätzlich als zumutbar zu betrachten und könnte auch in einen anderen Landesteil erfolgen.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Antragstellers aufgrund seiner individuellen Situation ist gegeben, weil dieser keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigt, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr kann der Antragsteller in Mazedonien erneut auf die Unterstützung seines Vaters und der restlichen Familie vertrauen und wieder bei dieser wohnen. Sein Vater hat ihn laut eigenen Angaben auch bisher finanziell unterstützt. Der Antragsteller hat Zugang zum Arbeitsmarkt oder wird - so er dies wünscht - sein Studium weiter verfolgen können. Er hat diesbezüglich gegenüber dem Ausländer- und Passamt betont, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz nach dem angeblichen ersten Vorfall vom Studium abgemeldet worden sei, konnte dieses jedoch bei Rückkehr dann offensichtlich problemlos fortsetzen. Folglich ist davon auszugehen, dass dies auch bei einer neuerlichen Rückkehr möglich sein wird. Falls notwendig, wird der Antragsteller auch Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und den Sozialleistungen des Landes erhalten. Er wird folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Folglich ist der Entscheidung der Regierung auch nicht entgegenzutreten, wenn diese feststellt, dass der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist.
Der Antragsteller hat im Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht und sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, weshalb folglich die nicht näher konkretisierte Ausführung im Verfahrenshilfeantrag ins Leere gehen muss, dass die Regierung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend geprüft habe.
12. Aufgrund der im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes gebotenen Gesamtbetrachtung ist folglich ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, weshalb dem Antragsteller für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren ist.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
14. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).