VGH 2016/046
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
wegen: Feststellung der Beendigung des Dienstverhältnisses
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Februar 2016, LNR 2016-263 BNR 2016/238 REG 0300
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 10. März 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Februar 2016, LNR 2016-263 BNR 2016/238 REG 0300, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 552.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer war seit 29. August 2005 beim Land Liechtenstein (in der Landesverwaltung) angestellt, und zwar vorerst als Polizeiaspirant und seit Abschluss der Polizeischule im September 2006 bei der Landespolizei in der Funktion als Polizei-Sachbearbeiter in der Abteilung Sicherheits- und Verkehrspolizei.
Da der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 gesundheitliche Probleme hatte, kündigte die Regierung mit Entscheidung vom 21. April 2015 (LNR 2015-568 BNR 2015/518 REG 0300) das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 31. Juli 2015 auf. Über Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 10. Juni 2015 (VGH 2015/042) die Regierungsentscheidung auf und leitete die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurück.
Mit Entscheidung vom 29. September 2015 kündigte die Regierung das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer neuerlich auf, diesmal auf den 31. Dezember 2015. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Januar 2016 (VGH 2015/111) ab.
Am 30. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Regierung ein ärztliches Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer vom 29. Dezember 2015 bis 11. Januar 2016 ganztags wegen Krankeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass auf Grund der am 29. Dezember 2015 eingetretene Arbeitsunfähigkeit, die gemäss weiterer ärztlicher Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse bis Ende Februar 2016 gedauert habe, die Kündigungsfrist nicht am 31. Dezember 2015 endete, sondern bis Ende März 2016 verlängert worden sei. Die Regierung stellte sich auf den gegenteiligen Standpunkt, woraufhin der Beschwerdeführer eine rechtsmittelfähige Entscheidung begehrte.
2. Am 23. Februar 2016 entschied die Regierung zu LNR 2016-263 BNR 2016/238 wie folgt:
Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen der liechtensteinischen Landesverwaltung und Herrn A am 31. Dezember 2015 endete.Herr A ist schuldig, dem Land Liechtenstein den zu viel ausbezahlten Lohn für den Monat Januar 2016 in der Höhe von CHF 5'189.90 binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zurückzuzahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse. Herr A ist schuldig, die Entscheidungsgebühr in der Höhe von CHF 200.00 binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Werde eine Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist - dies seien 180 Tage ab dem Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist - ausgesprochen, trete jedoch während der Kündigungsfrist eine solche Arbeitsverhinderung ein, werde der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und die Kündigungsfrist werde erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Im vorliegenden Fall sei jedoch die Sperrfrist von 180 Tagen schon längst vor dem 29. Dezember 2015 abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit mindestens Oktober 2014 unfähig gewesen, Wochenend- und Schichtdienste zu verrichten und Lasten von mehr als 5 kg zu tragen. Dadurch sei er seit mehr als einem Jahr zumindest in einem wesentlichen Teil an der Arbeitsleistung verhindert. Somit sei die Sperrfrist nach Art. 22 Abs. 2 StPG i.V.m. § 1173a Art. 49 Abs. 1 Bst. a ABGB schon längst abgelaufen. Wäre die Sperrfrist nicht schon abgelaufen gewesen, hätte das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer nicht am 29. September 2015 gekündigt werden können.
Da Nacht-, Wochenend- und Schichtdienste und auch das Tragen von Lasten über 5 kg zu den wesentlichen dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers gehört hätten, liege eine teilweise Arbeitsverhinderung im Sinne von § 1173a Art. 49 Abs. 1 Bst. a ABGB vor. Somit sei die Sperrfrist schon vor der Kündigung am 29. September 2015 abgelaufen gewesen. Dieselbe krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit könne nun nicht noch einmal vorgebracht werden, um eine Unterbrechung der Kündigungsfrist zu erwirken.
Somit habe das Dienstverhältnis am 31. Dezember 2015 geendet. Die Landesverwaltung habe aufgrund der eingereichten Krankmeldungen noch den Lohn für den Monat Januar 2016 ausbezahlt. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Januar 2016 (VGH 2015/111) stehe nun aber fest, dass das Dienstverhältnis am 31. Dezember 2015 geendet habe. Somit sei der Lohn für Januar 2016 zu Unrecht ausbezahlt worden und der Beschwerdeführer habe diesen Lohn zurückzuzahlen.
3. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 25. Februar 2016, erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2016 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung ersatzlos aufheben und die Regierung anleiten, dem Beschwerdeführer die noch offenen Monatslöhne für Januar und Februar 2016 auszurichten.
4. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei (LNR 2015-568 BNR 2015/518, LNR 2015-1328 BNR 2015/1297, LNR 2016-263 BNR 2016/238, VGH 2015/42, VGH 2015/89, VGH 2015/111) und führte am 06. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweise aufgenommen, insbesondere der Beschwerdeführer als Partei einvernommen, wurden.
Er entschied in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016 wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Zum Sachverhalt
1.1. Die Regierung traf in ihrer Entscheidung vom 23. Februar 2016 folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer war bereits seit mindestens Oktober 2014 unfähig, Wochenend- und Schichtdienste zu verrichten und Lasten von mehr als fünf Kilogramm zu tragen. Dadurch war er seit nunmehr fast 1 1/2 Jahren zumindest in einem wesentlichen Teil an der Arbeitsleistung verhindert. Der Beschwerdeführer leidet seit mindestens Oktober 2014 unter einer endogenen Depression mit Schlaf- und Essstörungen, Perspektivlosigkeit und multiplen somatischen Symptomen wie z.B. Atemnot, retrosternalem Engegefühl usw. Seither kann der Beschwerdeführer seine Arbeit als Polizist in der Nacht nicht mehr verrichten. Die genannte psychische Erkrankung verschlimmerte sich zeitweise, sodass der Beschwerdeführer teilweise zu 100 % arbeitsunfähig war, so vom 29. Januar bis 03. Februar 2015 und vom 31. Juli bis 04. September 2015. Der Krankheitsprozess stabilisierte sich zum 10. November 2015, doch konnte der Beschwerdeführer weiterhin keine Schichtdienste übernehmen. Darüberhinaus leidet der Beschwerdeführer seit Jahren unter einer Sakralisation LWK 5, was zu einer Schmerzproblematik im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule führt. Deshalb kann der Beschwerdeführer seit zumindest Oktober 2014 keine schweren Lasten, also keine Lasten über fünf Kilogramm, tragen.
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Zeitpunkt der Kündigung seines Dienstverhältnisses durch die Regierung im September 2015 (am 29. September 2015) nicht arbeitsunfähig gewesen. Er begründet dies wie folgt: Die arbeitsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit beurteile sich nicht hypothetisch, sondern einzig danach, ob der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei. Die Regierung habe den Beschwerdeführer bereits im April 2015 von seiner Tätigkeit freigestellt und vorgängig eine widerrechtliche Kündigung ausgesprochen. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese Kündigungsverfügung aufgehoben habe, habe die Regierung an der Freistellung des Beschwerdeführers festgehalten. Erst im September 2015 sei neuerlich eine Kündigung ausgesprochen worden, dies auf Ende Dezember 2015. Ausgehend davon ergebe sich denklogisch, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung durch die Regierung im September 2015 nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Einzig in der Zeit vom 31. Juli bis 04. September (2015) sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen, wobei sich der Krankheitsprozess sodann bis 10. November 2015 stabilisiert habe. Der Beschwerdeführer sei also nur wenige Tage arbeitsunfähig gewesen, ansonsten aber jeweils arbeitsfähig gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahr 2015 bis April zu 100 % bei der Landespolizei tätig gewesen und gerade deswegen freigestellt worden, damit er seine Arbeitstätigkeit bei der Landespolizei nicht weiter ausüben könne. Wäre er aber in diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen, hätte er nicht freigestellt werden müssen. Vielmehr hätte er in diesem Fall seine Arbeitsleistung gar nicht erbringen können und wäre daher auch nicht im Betrieb der Landespolizei tätig gewesen. Daher sei er natürlich auch nach seiner Freistellung weiterhin zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist nicht grundsätzlich arbeitsunfähig gewesen, vielmehr habe sich die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit speziell auf seine Aufgaben als Sicherheits- und Verkehrspolizist bezogen, zumal er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht im Schichtbetrieb oder an den Wochenenden arbeiten habe können. Ansonsten sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen, auch nicht in seiner alltäglichen Lebensführung.
Mit diesem Beschwerdevorbringen rügt der Beschwerdeführer die von der Regierung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht oder zumindest nicht substantiiert. Er bringt insbesondere nicht vor, dass der Beschwerdeführer nicht unter einer endogenen Depression und einer Sakralisation LWK 5 leidet und deshalb seit mindestens Oktober 2014 als Sicherheits- und Verkehrspolizist keine Wochenend- und Schichtdienste verrichten und Lasten von mehr als fünf Kilogramm tragen kann. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (oder auch seit November 2014) bis April 2015 vollzeitlich im Innendienst der Landespolizei tätig war, ist kein Argument dafür, dass die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht vorliegen und der Beschwerdeführer sehr wohl Wochenend- und Schichtdienste verrichten und Lasten von mehr als fünf Kilogramm tragen kann. Der Beschwerdeführer bringt kein Argument vor, das gegen die Feststellung spricht, dass die genannten gesundheitlichen Störungen mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeit des Beschwerdeführers als Sicherheits- und Verkehrspolizist nicht durchgehend seit mindestens Oktober 2014 bis heute bestehen. Im Übrigen hat sich bei der Einvernahme des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsgerichtshof am 06. Juni 2016 bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin an der genannten endogenen Depression leidet. Er sagte nämlich aus, dass er bis Februar 2016 weiterhin dieselben Medikamente verschrieben erhielt und nahm, wie sie im ärztlichen Zeugnis vom 10. November 2015 genannt sind, und dass er wieder in "ein psychisches Down" fiel und "sich die ganzen Symptome wieder einstellten" (gemeint sind Schlaf- und Essstörungen, Perspektivlosigkeit, Atemnot, retrosternales Engegefühl usw.), sodass sich der Beschwerdeführer am 29. Dezember wieder in ärztliche Behandlung begeben musste (Protokoll ON 10 S. 5).
Der Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers kann also nicht gefolgt werden.
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Regierung habe zur Erkrankung des Beschwerdeführers Annahmen getroffen, welche sich aus den Akten nicht herleiten liessen. So sei nicht nachvollziehbar, wie die Regierung die Ansicht vertreten könne, die beim Kläger von Ende Dezember 2015 vorliegende Arbeitsunfähigkeit sei dieselbe krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gewesen, welche zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt habe. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärztin sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erkrankung der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Regierung wäre gehalten gewesen, Feststellungen dahingehend zu treffen, aufgrund welcher Erkrankung der Beschwerdeführer ab Ende Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Dieser Sachverhaltsrüge folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Zum einen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, an welcher Krankheit er seit Dezember 2015 leidet bzw. aus welchen Gründen die Feststellung der Regierung, dass der Beschwerdeführer weiterhin und somit auch Ende Dezember 2015 aus denselben gesundheitlichen Gründen wie bis anhin keine Wochenend- und Schichtdienste verrichten und Lasten von mehr als fünf Kilogramm tragen kann, unrichtig ist. Zum andern konnte die Regierung die gerügte Sachverhaltsfeststellung treffen, weil die Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse der behandelnden Ärztin nie den Grund der Arbeitsunfähigkeit nannten (siehe Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse vom 31.10.2014, 30.01.2015, 31.07.2015, 13.08.2015, 29.12.2015) und es keinerlei Hinweise darauf gab, dass der Beschwerdeführer Ende Dezember 2015 nun an einer anderen Krankheit als der bisherigen leidet. Die gerügte Sachverhaltsfeststellung ist also nicht aktenwidrig, sondern stützt sich auf die Beweisergebnisse, insbesondere auf die genannten Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse und die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Januar 2016 zu VGH 2015/111 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Im Übrigen ergab sich bei der Einvernahme des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsgerichtshof am 06. Juni 2016, wie schon ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 11. Dezember 2015 (zu VGH 2015/111) weiterhin und damit auch Ende Dezember 2015 an derselben und nicht an einer anderen Krankheit wie bis anhin litt.
1.4. Somit ist von den oben widergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der Regierung auszugehen. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind durch den Verwaltungsgerichtshof wie folgt zu ergänzen:
Der Beschwerdeführer legte der Landesverwaltung folgende Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse seiner behandelnden Ärztin vor, mit denen jeweils eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (ganztags) wegen "Krankheit" bescheinigt wurde:
Zeugnis 29.12.2015 für die Zeit vom 29.12.2015 bis 11.01.2016Zeugnis 11.01.2016 für die Zeit vom 12.01. bis 31.01.2016Zeugnis 01.02.2016 für die Zeit vom 01.02. bis 29.02.2016.Der Beschwerdeführer trat am 01. März 2016 eine neue Arbeitsstelle ausserhalb der Landesverwaltung und somit bei einem neuen Arbeitgeber an.
Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die drei genannten Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse sowie die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung durch den Verwaltungsgerichtshof am 06. Juni 2016.
2. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
3. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Sicherheits- und Verkehrspolizist bei der liechtensteinischen Landespolizei und damit bei der liechtensteinischen Landesverwaltung unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG) (Art. 1 StPG). Eine Kündigung des Dienstverhältnisses, wie vorliegendenfalls, "darf im Sinne des ABGB (nicht) zur Unzeit erfolgen" (Art. 22 Abs. 2 StPG). Damit verweist das Staatspersonalgesetz auf die Bestimmung von § 1173a Art. 49 ABGB. Diese Bestimmung ist, soweit vorliegendenfalls relevant, ident mit jener von Art. 336c des schweizerischen Obligationenrechts, sodass zur Interpretation und Anwendung der liechtensteinischen Bestimmung auf die schweizerische Rechtsprechung und Lehre Bezug genommen werden kann.
Gemäss § 1173a Art. 49 Abs. 1 Bst. a ABGB darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar ab dem sechsten Dienstjahr - wie vorliegendenfalls - während 180 Tagen.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass auch eine "teilweise" Arbeitsunfähigkeit die Sperrfrist gemäss § 1173a Art. 49 Abs. 1 ABGB auslöst (Albert Kaufmann, Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes, Schaan 2012, S. 202; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, S. 1083). Die Teilarbeitsunfähigkeit kann auch geringfügig sein, doch ist sie der vollständigen Arbeitsunfähigkeit dem Sinn der Vorschrift von Art. 336c Abs. 1 OR (und damit von § 1173a Art. 49 Abs. 1 ABGB) nach nur gleichgestellt, wenn in Anbetracht des Ausmasses und der Dauer der Verhinderung ein künftiger Arbeitgeber den Betroffenen wahrscheinlich nicht einstellen würde (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 336c N; Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 336c N 8). Vorliegendenfalls war der Beschwerdeführer mindestens seit Oktober 2014 durchgehend bis mindestens Februar 2016 krank und litt an endogener Depression und einer Sakralisation LWK 5, sodass er weder Wochenend- noch Schichtdienste verrichten und noch Lasten von mehr als fünf Kilogramm tragen konnte. Dadurch war der Beschwerdeführer teilweise an seiner Arbeitsleistung verhindert. Diese Verhinderung an Arbeiten an Wochenenden und im Schichtdienst, somit auch in der Nacht, und an Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer mehr als fünf Kilogramm tragen muss, bezieht sich nicht nur auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Landespolizei, sondern auf jede Arbeitsstelle, denn diese teilweise Arbeitsunfähigkeit gründet sich auf den genannten Krankheitsbildern. Ein künftiger Arbeitgeber würde den Beschwerdeführer nicht einstellen, wenn bei der neuen Arbeitsstelle Arbeitsleistungen zu verrichten wären, die der Beschwerdeführer aus den genannten gesundheitlichen Gründen nicht erbringen kann.
Somit wurde vorliegendenfalls die Sperrfrist von 180 Tagen gemäss § 1173a Art. 79 Abs. 1 Bst. a ABGB schon im Oktober 2014 ausgelöst und war am 29. Dezember 2015 schon längst abgelaufen. Nach Ablauf der Sperrfrist besteht kein Kündigungsschutz mehr (Staehelin/Vischer, a.a.O., Art. 336c N 23).
Dadurch, dass die mit der endogenen Depression des Beschwerdeführers verbundenen Symptome wie Schlaf- und Essstörungen, Atemnot und Engegefühl mal stärker und mal schwächer auftreten, sodass der Beschwerdeführer zeitweise auch ganz an der Arbeitsleistung verhindert ist, ändert nichts am Beginn und der Dauer der genannten Sperrfrist. Solche Schwankungen und akuten Phasen des Grundleidens verlängern die Sperrfrist nicht und lösen auch keine neue Sperrfrist aus (Staehelin/Vischer, a.a.O., Art. 336c N 24; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S. 1076). Nur eine neue und damit andere Krankheit würde eine neue Sperrfrist auslösen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S. 1076; Frank Vischer, Roland M. Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Auflage, Basel 2014, S. 340; Staehelin/Vischer, a.a.O., Art. 336c N 24).
Vorliegendenfalls ist die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 29. Dezember 2015 auf dieselbe Erkrankung zurückzuführen wie die zeitweise gänzliche und meist teilweise Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2014. Somit löste die am 29. Dezember 2015 eingetretene gänzliche Arbeitsunfähigkeit keine neue Sperrfrist aus und das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit dem Land Liechtenstein endete am 31. Dezember 2015.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ihm habe eine sogenannte arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, die keine Sperrfrist auslöse. Der Beschwerdeführer sei nämlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist nicht grundsätzlich arbeitsunfähig gewesen. Vielmehr habe sich die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit speziell auf seine Aufgaben als Sicherheits- und Verkehrspolizist bezogen, zumal er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht im Schichtbetrieb oder an den Wochenenden arbeiten habe können. Ansonsten sei der Beschwerdeführer aber in seiner Tätigkeit nicht eingeschränkt gewesen, auch nicht in seiner alltäglichen Lebensführung. Damit aber sei eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, wie sie im Bereich des Arbeitsrechts gerade in den letzten Jahren vermehrt zugenommen habe. Typisch für solche Fälle sei, dass der Arbeitnehmer nur in Bezug auf seine konkrete Stelle an der Arbeit verhindert sei, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in seiner privaten Lebensgestaltung nicht eingeschränkt sei. Solche Konstellationen würden in der Praxis fast immer im Umfeld von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz auftreten. Somit sei im Fall des Beschwerdeführers im Dezember 2015 die Sperrfrist von 180 Tagen längst nicht abgelaufen gewesen. Die ab 30. Dezember 2015 ärztlicherseits bestätigte vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe am 30. Dezember 2015 die Kündigungsfrist unterbrochen.
Der Beschwerdeführer verweist auf Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S. 1083 f. Dort wird ausgeführt, dass für die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit typisch sei, dass der Arbeitnehmer nur in Bezug auf seine konkrete Stelle an der Arbeit verhindert sei, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in seiner privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt sei. Solche Konstellationen träten in der Praxis fast immer im Umfeld von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz auf (z.B. Konflikt, Mobbing). Bei der Frage, ob eine solche Art bloss arbeitsplatzbezogener Arbeitsverhinderung den zeitlichen Kündigungsschutz auslöse, sei vom Zweckgedanken der Sperrfrist auszugehen. Dieser diene dem Schutz des Arbeitnehmers vor Verlust des Arbeitsplatzes in Zeiten, in welchen seine Chancen gering seien, während der Kündigungsfrist eine neue Stelle zu finden. Wenn eine gesundheitliche Störung diesen Effekt nicht habe, solle daher auch die Sperrfrist nicht spielen. Diese den Sperrfristenschutz ausschliessende Konstellation treffe jedenfalls auf die typischen Fälle arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit zu: Der Arbeitnehmer sei wohl an der konkreten Arbeitsverrichtung verhindert, im Übrigen aber sei er ganz normal einsatzfähig, in seiner privaten Lebensgestaltung nicht oder nur unbedeutend eingeschränkt und ein neuer Arbeitgeber hätte aufgrund der die neue Stelle nicht tangierenden Arbeitsverhinderung keinen Anlass, den betroffenen Arbeitnehmer deswegen nicht anzustellen (vgl. auch Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, S. 451: "wenn der Arbeitnehmer nur an seiner konkreten Stelle an der Arbeit verhindert ist, meist aus psychischen Gründen wegen Mobbings oder sonstigen Konflikten").
Vorliegendenfalls leidet der Beschwerdeführer an einer endogenen Depression und einer Sakralistaion LWK 5. Beide Leiden sind nicht auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Landespolizei beschränkt, sondern würden auch bei einem anderen Arbeitgeber weiter bestehen. Die Sakralisation LWK 5 ist eine Deformation der Wirbelsäule, an welcher der Beschwerdeführer schon viele Jahre leidet und die nicht heilbar ist. Dass die endogene Depression des Beschwerdeführers nicht auf den Arbeitsplatz bei der Landespolizei beschränkt ist, ist offensichtlich, denn ansonsten wäre es nicht der Wunsch des Beschwerdeführers gewesen, bei der Landespolizei, wenn auch nur im Innendienst, weiter beschäftigt zu bleiben. Im Übrigen ist weder vorgebracht noch hervorgekommen, dass sich die endogene Depression des Beschwerdeführers auf seinen Arbeitsplatz bei der Landespolizei beschränkt. Vielmehr bestand sie sowohl in Zeiten, in denen der Beschwerdeführer im Innendienst der Landespolizei arbeitete (nämlich von November 2014 bis April 2015), als auch in Zeiten, in denen er von seiner Arbeit freigestellt war (seit Ende April 2015). Lediglich die Symptome (wie Schlaf- und Essstörungen) waren schwankend, was aber nichts daran änderte, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 bis heute keine Wochenend- und Schichtarbeit verrichten kann.
Somit liegt keine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, die die Sperrfrist nach § 1173a Art. 49 Abs. 1 Bst. a ABGB nicht auslösen würde, vor.
5. Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aus rechtlicher Sicht unzulässig. Das Ende eines Dienstverhältnisses sei nämlich nicht festzustellen, sondern stelle sich nach Ablauf der Kündigungsfrist von selbst ein. Dafür bedürfe es nicht noch eigenes einer Feststellung in Verfügungsform.
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, welchen Schluss er aus dieser Rechtsrüge für den vorliegenden Fall zieht. Ein solcher Schluss ist auch nicht erkennbar. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer dadurch, dass die Regierung in der angefochtenen Entscheidung vom 23. Februar 2016 feststellte, dass das Dienstverhältnis am 31. Dezember 2015 endete, in seiner Rechtstellung nicht beeinträchtigt.
Dagegen, dass die Regierung den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung verpflichtete, einen Betrag von CHF 5'189.90 (zu viel ausbezahlter Lohn für den Monat Januar 2016) zurückzuzahlen, wendet der Beschwerdeführer - abgesehen von den oben behandelten Einwendungen dem Grunde nach - nichts ein.
Somit hat der Verwaltungsgerichtshof zu bestätigen, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit dem Land Liechtenstein am 31. Dezember 2015 endete und dass der Beschwerdeführer den für den Monat Januar 2016 bereits ausbezahlten Lohn im Betrag von CHF 5'189.90 zurückzuzahlen hat.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, sind ihm keine Parteikosten zuzusprechen und er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Höhe der Verfahrenskosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert zwei Monatslöhne, also etwas mehr als CHF 10'000.00 (wie auch vom Beschwerdeführer angegeben). Die Eingabegebühr beträgt CHF 42.00 (Art. 34 GGG), die Protokollgebühr für die einstündige Verhandlung vom 06. Juni 2016 CHF 170.00 (Art. 18 GGG) und die Entscheidungsgebühr CHF 340.00 (Art. 35 GGG).