VGH 2016/032
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache der
Antragstellerin: A
vertreten durch:
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe (Asyl)
gegen: Entscheidung der Regierung vom 03. Februar 2016, LNR 2016-98 BNR 2016/156 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2016
entschieden:
1. Der Antrag vom 22. Februar 2016, der Antragstellerin die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat die Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Antragstellerin, geb. 09.05.1962, reiste am 12.05.2015 illegal in Liechtenstein ein und stellte beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen gültigen Reisepass der Ukraine vor (gültig bis 15.08.2015). Sie sei Staatsangehörige der Ukraine, spreche aber auch Russisch und habe als *** in *** gearbeitet.
2. In ihrer Einreisebefragung am 18.05.2015 führte die Antragstellerin aus, dass sie aus Angst vor dem ukrainischen Geheimdienst SBU (Inlandsgeheimdienst der Ukraine, Nachfolgeorganisation des KGB der Ukrainischen Sowjetrepublik mit Sitz im Kiew) ihre Heimat verlassen habe. Sie sei Zeugin gewesen, als am *** Menschen getötet worden seien. Die Zeugen, die dort etwas gesehen hätten, sollten einfach umgebracht werden. Sie habe im Vorjahr in *** viele Beweismittel und Material gesammelt, das sie auch vorlegen könne. Gemäss Gesetz *** würden Zeugen, die solches Material besitzen, eingesperrt. Ihre zwei Kinder würden in *** wohnen. Sie selbst sei bereits viel gereist, habe ein fünfjähriges Visum für *** gehabt und sich in *** behandeln lassen, weil sie vor vielen Jahren eine Rückenverletzung gehabt habe. Am *** sei sie aufgrund der Ereignisse bewusstlos geworden.
3. In ihrer Befragung am 25.08.2015 durch das Ausländer- und Passamt führte die Antragstellerin aus, dass sie am *** in *** Augenzeugin der traurigen Ereignisse geworden sei. Ihre Tochter habe sie informiert und sie habe im Fernseher die Direktübertragung gesehen. Obwohl *** eine Russisch sprechende Stadt sei, seien die Aufrufe gekommen, die Ukraine sei nur für die Ukraine und alle sollten auf das ***-Feld kommen, wo die Zelte der Aktivisten gewesen seien, die Unterschriften für ein Referendum sammelten, um Russisch als zweite regionale Sprache beizubehalten. Ganz in der Nähe dieses Feldes befinde sich ihr ***. Sie selbst sei Ukrainerin und Russisch sprechend und es sei auch ihr Wunsch gewesen, dass Russisch als Zweitsprache beibehalten werde. Sie habe sich dann von den schrecklichen Bildern abgelenkt und Freunde angerufen sowie einen Freund zum Essen bei sich gehabt. Anschliessend habe sie wiederum den Fernseher eingeschaltet und gesehen, wie Menschen im ***, das auf diesem Feld stehe, gestorben seien. Die Journalisten hätten gesagt, dass es viele Verletzte gebe und sie sich Hilfe von ganz oben erwarteten. Die Antragstellerin habe deshalb begonnen, die Feuerwehr anzurufen, damit die Feuerwehr komme, weil dieses Gebäude bereits in Brand gesetzt worden sei. Die Leitung sei jedoch immer besetzt gewesen.
Deshalb habe sie in einer Apotheke Verband und andere blutstillenden Mittel gekauft und sei zum *** gegangen, wo sie um etwa 20:00 Uhr angekommen sei. Sie habe dann geholfen, Menschenkorridore zu bilden, damit die Menschen aus dem Haus transportiert werden konnten. Unter den Aktivisten hätten sich auch Politiker befunden. Man habe dann gefragt, was geschehe, und sie hätten erklärt, dass sie den Verletzten Hilfe leisten würden. Als sie begonnen hätten zu erklären, seien sie um etwa 23:00 Uhr auf den Polizeiposten gebracht worden; sie sei freiwillig aus Solidarität hingefahren. Sie habe dort bis zum Morgen verbringen müssen und sei dann vom Koordinator von ***, einem Russisch sprechenden Untersuchungsrichter, zu einer Befragung geladen worden. Sie habe ihm alles berichtet, was sie gesehen und von den anderen gehört habe. Er habe ihr versichert, dass das alles untersucht werde, die Ordnung nun wieder herrschen und die Beschuldigten bestraft würden. Er habe verstanden, dass sie ein besonderes Gefühl für Ordnung und Gerechtigkeit habe und ihr empfohlen, *** für kurze Zeit zu verlassen, damit sie nicht von einer Zeugin in eine Aktivistin verwandelt werde.
Am Morgen des *** sei sie nach der Entlassung sofort zu ihrer Mutter gefahren, die 90 km von *** weg wohne. Am *** sei sie nach *** in ein Hotel gezogen, weil sie einen "frischen Kopf gebraucht habe. Dort habe sie allen Menschen die Wahrheit berichtet, was sie in *** gesehen habe. In diesem Jahr sei auch der Untersuchungsrichter, der sie befragt habe, ermordet worden. Das Beweismaterial über das Geschehen sei durch *** vernichtet worden und man habe begonnen, alle Zeugen einfach auszurotten. Das habe man aus dem Telefongespräch eines Abgeordneten mit dem Konsul von *** erfahren. Sie habe ihre ganzen Videoquellen und Links in einem Mail an das Ausländer- und Passamt geschickt.
Vor dem Jahrestag im Mai habe sie gehört, dass man angefangen habe, in *** die Leute - die Zeugen und Opfer - aufzufinden und langsam seien einige Leute verschwunden. Sie selbst sei sehr viel unterwegs gewesen, einmal bei ihrer Mutter, einmal bei ihrem Vater in Kiew, der am 09.09.2014 verstorben sei. Sie sei auch Mitglied im „***“ gewesen. Am 03.05.2015 sei sie nach *** gereist und mit ihren dortigen Freunden zu einer Datscha im *** Gebiet gefahren. Ihre Haushaltshilfe aus *** habe ihr telefonisch zum Geburtstag gratuliert und berichtet, dass jemand gekommen sei, um nach ihr zu fragen. Bereits im Dezember habe sie sich überlegt, nach *** auszureisen. Auf die Frage des Ausländer- und Passamtes, was dies alles mit ihrem Asylgrund zu tun habe und auf Aufforderung, konkret zu ihrer Person zu berichten, gab sie an, sie falle vielleicht nicht in die Kategorie politisch Verfolgte oder Kriegsversehrte, sondern bräuchte vielleicht subsidiären Schutz. Sie habe die Ukraine verlassen, weil sie Angst um ihr Leben habe und nicht als Separatistin behandelt werden wolle. Man bekomme zehn Jahre Gefängnis, wenn man in der Ukraine Russisch spreche, wobei sie auf ein Foto eines Schildes verwies. Die Ukraine verwandle sich langsam in ein faschistisches Land und ihr Grossvater sei Jude gewesen. Sie sei nicht persönlich bedroht worden, weil man sie nicht habe finden können. Ihre Freunde seien auch Fotografen und einer sei einfach verschwunden. Ihre Kinder seien nie befragt oder bedroht worden.
Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie ein Wirbelsäulentrauma habe.
4. Mit Entscheidung der Regierung vom 03. Februar 2016, LNR 2016-98 BNR 2016/156 REG 2582, zugestellt am 05.02.2016, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Antragstellerin nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Antragstellerin werde weggewiesen und hätte das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung die Identität der Antragstellerin und deren ukrainische Staatsbürgerschaft fest. Am *** sei es nachgewiesener Massen in *** im *** zu einem Feuer gekommen, bei dem zahlreiche Menschen verletzt worden oder gestorben seien. Die Antragstellerin habe die Ereignisse vom *** im Fernsehen mitverfolgt und sich entschlossen, den verletzten Personen vor Ort Hilfe zu leisten. Anschliessend sei sie nicht von der Polizei verhaftet worden, sondern aus Solidarität zum Polizeiposten mitgefahren. Die Antragstellerin könne keine eigene persönliche Beteiligung und eine daraus resultierende angebliche individuelle Bedrohung oder Verfolgungslage glaubwürdig darlegen. Eine unbekannte Person habe sich ein Jahr nach den Ereignissen in *** nach ihr erkundigt, was glaubhaft erscheine, aber ohne Konnex zu einer verfolgungsrelevanten Handlung und irrelevant sei. Die Antragstellerin habe sich nach den von ihr geschilderten Ereignissen in *** noch etwa ein Jahr lang in der Ukraine an mehreren Orten, meist ausserhalb von ***, aufgehalten. Die sehr ausführlichen Angaben der Antragstellerin zu den Ereignissen würden den Medienberichten entsprechen. Ihre Aussagen über ihre persönlichen Fluchtgründe seien hingegen wenig substantiiert. Sie scheine mehr Augenzeugin zu sein, als tatsächlich am Geschehen persönlich beteiligt.
Zur Würdigung dieses Sachverhaltes wurden Länderinformationen vom Ausländer- und Passamt zusammengestellt, die in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben worden sind (Auszug aus dem Erkenntnis des öBVwG vom 10.11.2015, GZ. W226 2108342-1, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at).
Die Antragstellerin mache eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur russischen Sprachgruppe geltend. Auf dem von ihr als Beweismittel vorgelegten Foto und der darauf abgebildeten Informationstafel ergebe sich jedoch keine konkrete Strafdrohung. Einerseits widerspräche dies auch der festgestellten Lage in der Ukraine, andererseits habe sich die Antragstellerin nach den Vorfall an verschiedenen Orten in der Ukraine aufgehalten, ohne irgendwelche Anhaltspunkte vorzutragen, die eine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation darlegen würden. Eine Bedrohungslage in der behaupteten Zugehörigkeit zur russischen Sprachgruppe in ihrem Heimat- und Herkunftsland könne somit nicht erkannt werden. Die Antragstellerin bringe als Fluchtgrund vor, dass sie vom ukrainischen Geheimdienst bedroht werde, obwohl sie nach der Befragung am 03.05.2014 nicht mehr zu diesem Thema befragt worden sei und sie unbehelligt zu ihrer Mutter habe fahren können, ohne dass sie gesucht worden wäre. Auch in *** sei sie völlig unbehelligt geblieben. Zu *** und anderen Orten in der Ukraine habe sie ebenfalls keine Bedrohungen ihrer Person oder ihr nahestehender Personen berichtet. Die Hinweise auf ein angebliches Verschwinden von Zeugen würden nicht auf konkreten Beweisen beruhen und seien keine persönlichen Erlebnisse und sehr vage. Wäre sie gesucht worden, wäre es für die Behörden bzw. den Geheimdienst einfach gewesen, sie ausfindig zu machen. Auch ihre Kinder seien nicht befragt oder bedroht worden. Die Antragstellerin sei eher eine besorgte Mitbürgerin, als dass sie zu den Aktivisten oder Demonstranten zu zählen gewesen wäre. Auch die Länderberichte würden keinen Anlass zur Annahme geben, dass die Antragstellerin in der Ukraine gefährdet sei. Mit Hinweis auf Art. 34 AsylG hielt die Regierung fest, dass selbst bei Wahrunterstellung einer akuten Bedrohungslage in *** eine innerstaatliche Flucht- und Aufenthaltsalternative bestehe. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat sei damit zu verneinen. Auch der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. Sie erhalte durch die dortigen Behörden einen adäquaten Schutz.
5. Am 08.02.2016 wurde der Antragstellerin durch das Ausländer- und Passamt die Regierungsentscheidung vom 03.02.2016 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung in ihre Sprache übersetzt. Sie gab an, den Entscheid verstanden zu haben. Sie werde aber nicht vom Geheimdienst, sondern von einer ultrarechten nationalistischen Organisation verfolgt, die alle Russisch sprechen Personen in der Ukraine verfolge. Sie habe keine Fragen und wünsche eine Rechtsberatung.
6. Mit Schreiben vom 22.02.2016 brachte der ausschliesslich für diesen Antrag bevollmächtigte Rechtsvertreter der Antragstellerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016, LNR 2016-98 BNR 2016/156 REG 2582, beim Verwaltungsgerichtshof ein.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragstellerin betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21.03.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragstellerin stellte in Liechtenstein am 12.05.2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14.12.2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe datiert vom 22.02.2016 (entspricht dem Datum des Postaufgabe). Er ist gemäss Art. 83 Abs. 1 AsylG zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG bzw. oben unter Tatbestand 4.).
3. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung liegt laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. zuletzt in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, derzeit nicht öffentlich abrufbar) vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
4. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19.12.2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2. unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Würdigung der gesamten Aktenlage und des (Antrags-)Vorbringens eines Antragstellers unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt damit gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
5. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin bringt im Verfahrenshilfeantrag vor, dass die Antragstellerin die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 am 08.02.2016 erhalten habe.
Es ist korrekt, dass die Antragstellerin am 08.02.2016 das Schriftstück bei der Post behoben hat. Die rechtswirksame und damit fristenauslösende Zustellung ist jedoch bereits mit Hinterlegung am 05.02.2016 erfolgt. Nach Art. 9 AsylG erfolgen Zustellungen nämlich mit Zustellnachweis an den Asylsuchenden oder an eine von ihm bevollmächtigte Person nach den Vorschriften des Zustellgesetzes. Dieses wiederum besagt, dass hinterlegte Dokumente von Gesetzes wegen mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gelten (Art. 19 Abs. 3 Satz 3 ZustG, vgl. dazu VGH 2015/112 vom 11.12.2015, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Grundlagen (Art. 76 Abs. 2 und Art. 9 AsylG) sowie aus Rechtssicherheitsgründen hat der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 14.09.2015 zu StGH 2015/054 (Erw. 2.4.; dzt. nicht öffentlich abrufbar, jedoch an den Rechtsvertreter zugestellt) betont, dass nicht auf den Zeitpunkt der Übersetzung der Entscheidung der Regierung durch das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 11 AsylG, sondern auf die rechtswirksame Zustellung gemäss Zustellgesetz abzustellen ist. Eine gesetzlich klar normierte Rechtsmittelfrist könne nur in besonderen Einzelfallkonstellationen etwa aus Vertrauensschutzgründen "verlängert" bzw. entgegen deren klaren Wortlaut angewandt werden (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 297, Rz. 94 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Entscheidung der Regierung vom 03. Februar 2016, LNR 2016-98 BNR 2016/156 REG 2582, ist somit mit Ablauf des 19.02.2016 mangels Beschwerdeerhebung bereits in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wäre als verspätet zurückzuweisen, weshalb ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen die rechtskräftige Entscheidung der Regierung durch den Verwaltungsgerichtshof als offensichtlich aussichtslos zu bewerten und folglich der Antragstellerin keine Verfahrenshilfe zu gewähren ist.
6. Aber auch ein binnen der Beschwerdefrist eingebrachter Antrag auf Verfahrenshilfe wäre aus den folgenden, unten angeführten Gründen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Beschwerdeführung abzuweisen.
Die Antragstellerin bringt in ihrem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof vor, dass sie nicht Deutsch spreche, weshalb sie den Inhalt der ihr per Post zugestellten Entscheidung nicht verstehe. Auch eine Übersetzung dieser Entscheidung sei von Seiten der Asylbehörden bisher nicht erfolgt und der Inhalt der Entscheidung sei ihr nicht offengelegt worden. Der ausgewiesene Rechtsvertreter habe der Antragstellerin lediglich verständlich machen können, dass ihr Asylgesuch vollumfänglich abgewiesen worden sei, über den Inhalt näher zu diskutieren sei mangels Dolmetscher bzw. dessen Kosten nicht möglich gewesen.
Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe ist nicht zu folgen, weil der Antragstellerin die Entscheidung der Regierung durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers am 08.02.2016, dem Tag der Behebung der Entscheidung bei der Post, summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sind. Sie konnte sich zur Regierungsentscheidung äussern und Fragen stellen, wobei sie angab, den Entscheid verstanden zu haben. Sie werde aber nicht vom Geheimdienst, sondern von einer ultrarechten nationalistischen Organisation verfolgt, die alle Russisch sprechenden Personen in der Ukraine verfolge. Sie habe keine Fragen und wünsche eine Rechtsberatung.
Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb fest, dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine der Antragstellerin verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz nicht verletzt worden ist. Zudem kann sich auf das Recht nach Art. 11 Abs. 1 AsylG nur berufen, wer einerseits die Übersetzung verlangt und andererseits nicht rechtsfreundlich vertreten ist. Folglich müssen auch die Ausführungen, dass die Kommunikation des Rechtsvertreters mit seiner Mandantin sich schwierig gestalteten, ins Leere gehen. Überdies bringt der Rechtsvertreter selbst vor, dass ein Bekannter der Antragstellerin als Übersetzer beigezogen werden konnte.
Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.at; jüngste Urteile vom 14.09.2015 zu StGH 2015/53 und 2015/54, jeweils Erw. 2.4.,nicht öffentlich abrufbar). Art. 11 Abs. 1 AsylG normiere, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes nur auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten sei, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen seien, die von ihm verstanden werde oder von der ausgegangen werden könne, dass er sie verstehe. Gegen eine solche Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten sei auch im Rahmen eines Asylverfahrens mit konkretem Blick auf das Beschwerderecht nichts einzuwenden, solange dabei in der Praxis insbesondere darauf geachtet werde, dass die Anwendung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen den Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht auf unangemessene Weise erschwere bzw. ihn davon abhalte, vom vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen (StGH 2015/53, 2015/54; Erw. 2.4).
7. Die Antragstellerin bringt in ihrem Antrag aktenwidrig weiter vor, dass sie lediglich eine Einreisebefragung am 18.05.2015 gehabt habe, weshalb ihr sämtliche Entscheidungsgrundlagen, wie sie die Regierung in den Entscheidungsgründen anführe, nicht eröffnet worden seien und ihr keine Möglichkeit gegeben worden sei, zu diesen Stellung zu beziehen. Insbesondere die ab Seite 7 der zu bekämpfenden Entscheidung dargelegten Informationen und Entscheidungsgrundlagen der Regierung seien der Antragstellerin nicht eröffnet und ihr daher im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch keine Möglichkeit gegeben worden, sich zu diesen Erkenntnissen im Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch zu äussern. Vielmehr reduziere sich das gegenständliche Asylverfahren auf eine Einreisebefragung der Antragstellerin ohne dass diese in weiterer Folge in irgendeiner Art und Weise in das gegenständliche Asylverfahren eingebunden worden sei.
Auch dieses Vorbringen der Antragstellerin ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Bereits in ihrer Einreisebefragung wurde ihr die Möglichkeit gegeben, sich zu den Asylgründen zu äussern. In der ausgiebigen Befragung am 25.08.2015 durch das Ausländer- und Passamt erhielt die Antragstellerin in der Folge ausreichend die Möglichkeit, ihre Asylgründe umfassend vorzutragen. Sie konnte frei zu erzählen und wurde mehrfach aufgefordert, einen individuellen Bezug zu ihren Ausführungen herzustellen. Dennoch hat sich ihr Vorbringen im Wesentlichen auf von ihr im Fernsehen Mitverfolgtes oder durch Hörensagen erfahrene Gegebenheiten beschränkt. Lediglich in Hinblick auf die wenig aktuellen Ereignisse am *** konnte sie einen Bezug zu ihrer Person herstellen. Die Regierung hat sich mit ihrem Vorbringen ausreichend auseinandergesetzt und frei zugängliche Medienartikel betreffend die Geschehnisse in ***, die die Aussage der Antragstellerin bestärken, herangezogen. Es ist der Regierung nicht vorzuwerfen, dass sie sich mit Teilen des Vorbringens der Antragstellerin, welches diese weitgehend lediglich als Fernseherzuseherin beobachten konnte und das folglich keine Wirkung für die Antragstellerin entfachen kann, nicht noch eingehender auseinandergesetzt hat. Was die von der Regierung eingeführten Länderinformationen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese aus einem Judikat des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015 entstammen und einerseits mangels asylrelevantem Vorbringen der Antragstellerin nicht entscheidungsrelevant waren und andererseits frei zugänglich über Internet abrufbar sind. Wie unten näher ausgeführt wird, ergibt sich alleine aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die keine Verfolgung im Herkunftsland erlebt hat und dort über ein gutes soziales Netzwerk verfügt, dass ihr Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung auszusprechen war. Folglich wurde ihr Recht auf Gehör aufgrund einer ausführlichen Befragung und mangels Entscheidungsrelevanz dieser Länderinformationen, die grossteils dem Allgemeinwissen entsprechen und insbesondere der frei zugänglichen Judikatur des österreichischen Bundesverwaltungsgerichtes entstammen, nicht verletzt.
8. Die Antragstellerin bringt weiter vor, dass eine inhaltliche Beschwerdeführung weder mutwillig noch aussichtslos wäre, weil das Ausländer- und Passamt sowie die Regierung im Fall der Beschwerdeführerin nur völlig unzureichende Abklärungen getätigt hätten. Dies zeige sich eindrücklich insbesondere darin, dass der von der Regierung festgestellte, entscheidungswesentliche Sachverhalt auf den Seiten 4 und 5 nur knapp fünf Absätze enthalte, darüber hinaus aber von der Regierung keine Feststellungen getroffen worden seien. Die Antragstellerin habe ihren Vertretern gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass offensichtlich wesentliches Vorbringen von ihrer Seite nicht beachtet bzw. das von ihr erstattete Vorbringen zur Begründung ihres Asylgesuches de facto ausgeblendet worden sei. Die Antragstellerin habe daher ihre Asylgründe in russischer Sprache nochmals zusammengefasst und ihren Vertretern per E-Mail übermittelt, wobei sich in diesem Vorbringen umfangreiche Hinweise zu Beweisgrundlagen der Antragstellerin fänden. Diese Grundlagen seien von der Regierung offensichtlich gerade nicht berücksichtigt worden, weshalb hier jedenfalls eine Verfahrenswiederholung notwendig sein werde. Die Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens zeige sich insbesondere darin, dass die Asylbehörden mit der Antragstellerin lediglich eine Einreisebefragung am 18.05.2015 durchgeführt, diese seither aber zu ihren Asylgründen nicht mehr angehört hätten.
Wie bereits oben erwähnt, fand nicht nur eine kurze Einreisebefragung, sondern vielmehr zusätzlich eine ausgiebige Befragung der Antragstellerin am 25.08.2015 statt. Aus den Einvernahmeprotokollen und den Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass sich die Regierung mit einem Teil des Vorbringens, der zudem allenfalls entscheidungsrelevant sein könnte, nicht auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat die Regierung klar herausgearbeitet, dass die Antragstellerin mehr einen Beobachterstatus innehatte, den Grossteil ihrer Eindrücke aus den Medien gewonnen hat und die Sicherheitsbehörden der Ukraine oder sonstige Gruppierungen kein gesteigertes Interesse an ihr zeigten. Während sie zudem vor dem Ausländer- und Passamt zu Beginn ihres Asylverfahrens noch angab, vom Geheimdienst verfolgt zu sein, führte sie bei der Übersetzung der Regierungsentscheidung gegenteilig an, es wäre eine Bedrohung durch die ultrarechte Nationalistische Organisation, die alle russischsprechenden Personen in der Ukraine verfolge. Bereits die Regierung hat aber festgehalten und es ist dies allgemein bekannt, dass kriegsähnliche Zustände nur in einer bestimmten Region herrschen, auf die sich die Antragstellerin aber nicht bezieht. Sie konnte problemlos ein Jahr nach dem Vorfall weiterhin in der Ukraine bei Verwandten und Freunden leben, ihre Muttersprache ist (auch) Ukrainisch und sie hätte bei einer tatsächlichen Bedrohung, die sie nicht annähernd plausibel und konkret zu schildern vermag, den Schutz der Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen können. Folglich verweist die Regierung die Antragstellerin zu Recht darauf, dass ihr Vorbringen kaum eine individuelle Komponente hat, der eigentliche Vorfall bereits zu lange zurück liegt und die Antragstellerin auch über eine innerstaatliche Flucht- und Aufenthaltsalternative verfügt, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen war.
Um der Regierungsentscheidung und der Aktenlage entgegenzutreten wäre folglich vom Rechtsvertreter zu erwarten und diesem auch im Sinne einer ordentlichen Vertretung zuzumuten, konkrete Nachweise zu erbringen, welche Teile des Vorbringens nicht berücksichtigt worden seien, anstatt lediglich wenig konkret in den Raum zu stellen, dass sich aus den russischen Ausführungen der Antragstellerin zahlreiche Hinweise darauf ergeben würden. Dieses Vorgehen kann folglich nur als Versuch gewertet werden, das Verfahren und damit ein Ende des Aufenthalts in Liechtenstein hinauszuzögern.
Im Übrigen ist auf Art. 78 Abs. 2 AsylG zu verweisen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dessen Einzelrichter neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden können, wenn:
Dass derartige neue Beweismittel gegeben wären, hat der Rechtsvertreter gar nicht erst vorgebracht, vielmehr verweist er darauf, dass die Antragstellerin ihre Asylgründe nochmals zusammengefasst habe. Das bisher durch die Antragstellerin getätigte Vorbringen zeigt jedoch keinerlei Hinweis auf eine Verfolgung. Ein gänzlich neues, asylrelevantes Vorbringen würde einerseits dem Neuerungsverbot unterliegen (vgl. dazu auch VGH 2013/101 vom 10.10.2013, bestätigt durch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, letzteres abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li) und wäre andererseits in einer Glaubwürdigkeitsprüfung entsprechend zu würdigen. Folglich könnte auch dieses Vorbringen einer (rechtzeitigen) Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Bei einer Sichtung dieser russischen Ausführungen fällt überdies auf, dass weiterhin zahlreiche Links auf den Vorfall im *** in *** verweisen, der nicht in Frage gestellt ist. Durch einen allgemeinen Verweis auf Hörensagen und diverse Medienberichte vermochte die Antragstellerin aber in ihrem bisherigen Vorbringen bereits keinen persönlichen Bezug herzustellen, was ihr im Laufe des Verfahrens bereits wiederholt mitgeteilt worden ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr Konkreteres vorbringt, ansonsten hätte ihr Rechtsvertreter dies bereits in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe angeführt, um diesem zum Erfolg zu verhelfen.
9. Folglich ist die Entscheidung der Regierung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden, wonach für die Antragstellerin keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung festgestellt werden kann, weil diese bei dem Vorfall am *** eine lediglich sehr untergeordnete Rolle primär als Beobachterin einnahm und nur deshalb, weil sie sich solidarisch zeigte und mit zur Polizeiwache ging, auch über Nacht dort angehalten und befragt worden ist sowie sich danach ein Jahr lang problemlos in der Ukraine aufhalten und sich frei bewegen konnte, zwischen ihrem Vater und ihrer Mutter hin- und hergefahren ist, sich teilweise sogar in *** aufgehalten hat und zudem Urlaub in *** und mit Freunden aus *** gemacht hat. Deshalb käme ihr jedenfalls eine innerstaatliche Flucht- und Aufenthaltsalternative zu, sollte im grossteils russischsprachigen - so die Antragstellerin selbst - *** tatsächlich eine Bedrohung für sie als auch Russisch sprechende Ukrainerin bestehen.
Ein Beschwerdeverfahren ist folglich mangels asylrelevantem Vorbringen als offensichtlich unbegründet festzustellen.
10. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung in die Ukraine - insbesondere nach *** - als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt. Auch für diese Einschätzung gibt es keine Gründe, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen würden.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre. Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Es ist in Hinblick auf ihren - wenn auch abgelaufenen - Reisepass davon auszugehen, dass die Antragstellerin problemlos ins Heimatland zurückkehren kann.
11. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12.03.2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Antragstellerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int). Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Die Antragstellerin hat im Verfahren kein reales Risiko im Sinne dieser Ausführungen vorgebracht. Sie hat vielmehr in der Ukraine Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem und den Sozialleistungen des Landes, verfügt dort über ihren Exmann, der sie auch bisher unterstützte, und zahlreiche Familienmitglieder und Freunde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, insbesondere, weil sie nach Kiew, wo ihr Vater vor seinem Tod wohnte und sie jedenfalls Freunde hat, zurückkehren wird und nicht in die von Separatisten besetzten Krisengebiete. Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Die Antragstellerin hat im Verfahren bisher keine Umstände geltend gemacht, dass sie in der Ukraine durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten. Wenn der Rechtsvertreter nunmehr in den Raum stellt, dass der kriegsähnliche Zustand in der Ukraine amtsbekannt sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass vielmehr allgemein bekannt ist, dass lediglich in den von Separatisten besetzten Krisengebieten solche Zustände bekannt sind und diese nicht für das ganze Land gelten. Zudem befinden sich in der Ukraine zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die die Lage beobachten und ebenfalls angerufen werden könnten, wie die Regierung richtig ausführt.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Antragstellerin aufgrund ihrer individuellen Situation ist gegeben, weil diese keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigt, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr verfügt die Antragstellerin in der Ukraine über zahlreiche Familienmitglieder und wohnte sie auch bisher wiederholt bei Verwandten ausserhalb von ***. In *** halten sich noch ihre beiden Kinder problemlos auf. Die Antragstellerin verfügt nach wie vor über eine eigene Wohnung im Heimatland und hat Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie war auch bisher schon selbstständig ua als *** tätig und wurde auch finanziell von den Familienmitgliedern und ihrem Exmann unterstützt. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen könnte sie auch die Sozialleistungen des Landes erhalten und ihr steht eine medizinische Grundversorgung offen. Die Behördenstruktur im Westen des Landes ist jedenfalls funktionierend und aufrecht und sie könnte einer allenfalls tatsächlich in *** bestehenden Bedrohung, von der aufgrund ihres Vorbringens nicht auszugehen ist, durch ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil oder indem sie sich an die Sicherheitsbehörden des Landes wendet, entgehen. Die Antragstellerin wird folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre.
13. Da nach der im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes gebotenen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung und ihres sonstigen Vorbringens somit zusammengefasst ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos qualifiziert werden muss, ist den Antragstellern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - selbst bei Unterstellung der Einbringung während laufender Rechtsmittelfrist - keine Verfahrenshilfe zu gewähren und auf die weiteren Kriterien, die kumulativ zur Gewährung von Verfahrenshilfe vorliegen müssen, nicht weiter einzugehen.
14. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).