VGH 2016/031
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
wegen: Wegweisung und Einreiseverbot
gegen: Entscheidung der Regierung vom 03. Februar 2016, LNR 2016-82 BNR 2016/153 REG 2531
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 19. Februar 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 03. Februar 2016, LNR 2016-82 BNR 2016/153 REG 2531, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Der Antrag vom 19. Februar 2016, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
4. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Bei einer Kontrolle der Landespolizei am 23.12.2015 *** in Schaan konnte der Beschwerdeführer kein gültiges Identitätsdokument vorlegen, übergab jedoch eine Rückführungsentscheidung der Niederländischen Polizei, ausgestellt auf A, geb. ***, serbischer Staatsbürger.
Eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie Abklärungen in den polizeilichen Datenbanken vom selben Tag ergaben, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen A alias B im Schengener Informationssystem (SIS) sowohl von Deutschland als auch von Ungarn, jeweils mit Geburtsort Deutschland und Staatsangehörigkeit Serbien, ausgeschrieben und mit einer aufrechten Einreisesperre für den Schengenraum belegt ist. Auch in der Schweiz war er am 23.12.2015 erkennungsdienstlich erfasst worden.
Der Beschwerdeführer gab in seiner diesbezüglichen Einvernahme am Polizeiposten Vaduz am 23.12.2015 an, dass er deutscher wie auch serbischer Staatsbürger sei. Er wisse, dass gegen ihn ein Einreiseverbot in den Schengenraum bestehe und er sei nicht in Besitz eines unbefristeten Visums, er habe auch weder gültigen Ausweis noch Pass oder Identitätskarte. Er führe deswegen Rechtsstreite in Strassburg, Genf und Brüssel. Seinen Lebensunterhalt bestreite er, indem er Leute auf der Strasse anspreche und um finanzielle Unterstützung bitte. Er sei bereits am 20.12.2015 in Liechtenstein eingereist und habe seither im Freien übernachtet. Er wolle hier eine Verwandte besuchen, von der er jedoch nicht sagen könne, wo sie wohne. Seitens der Landespolizei wurde ihm vorgehalten, dass es die von ihm erwähnte Person in Liechtenstein nicht gebe. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe in Liechtenstein weder Verwandte noch Bekannte.
2. Am 23.12.2015 wurden dem Beschwerdeführer persönlich jeweils gegen Empfangsbestätigung einerseits die Verfügung des Ausländer- und Passamtes gemäss Art. 50 AuG, wonach der Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen werde, das Land bis spätestens 23.12.2015 zu verlassen habe und die Anwendung allfälliger Zwangsmassnahmen ausdrücklich vorbehalten blieben, sowie andererseits der Beschluss über ein Einreiseverbot gemäss Art. 54 AuG unter Androhung von Busse und Haft vom 23.12.2015, APA-EV-Nr. 002, übergeben.
Die Verfügung wurde dahingehend begründet, dass aufgrund des Erhebungsberichtes der Landespolizei wie auch anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers festgestellt werden könne, dass dieser sich mangels gültigem Reisedokument, gültigem Visa oder Aufenthaltstitel, mangels erforderlichen Dokumenten zum Nachweis des Aufenthaltszweckes sowie ausreichenden finanziellen Mitteln nicht legal im Fürstentum Liechtenstein aufhalte. Er stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit dar, dies sei auch durch die Anzeige wegen Bettelns begründet. Ein weiterer Grund für die sofortige Vollstreckung sei, dass der Beschwerdeführer im SIS ausgeschrieben sei, weil ihm die Einreise nach Art. 13 Schengener Grenzkodex verweigert worden sei.
3. Am 28.12.2015 wurde der Beschwerdeführer in Balzers erneut durch die Landespolizei angehalten und kontrolliert. Im Rahmen der Einvernahme durch die Landespolizei stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Er habe Pass- und Visumsprobleme und sei vom deutschen Staat schlecht behandelt worden. Aufgrund der Nachkriegszeit werde er auch in Jugoslawien schlecht behandelt und habe Probleme in Serbien. Anschliessend wurde er gemäss Art. 57 AuG im Landesgefängnis untergebracht. Das Ausländer- und Passamt verfügte am 28.12.2015 in Anwendung von Art. 59 AuG und Art. 1 ZVV die Haft zur Sicherstellung der Wegweisung aus dem Fürstentum. Diese Verfügung wurde ihm am selben Tag eröffnet.
4. Mit 29.12.2015 verfügte das Schweizerische Staatsekretariat für Migration aufgrund der in der Schweiz ausgesprochenen Wegweisung ein Einreiseverbot gegen Beschwerdeführer, gültig bis zum 28.12.2017, das zu einer neuerlichen Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten führe.
5. Am 30.12.2015 fand die Haftprüfungsverhandlung gemäss Art. 60 Abs. 3 AuG vor dem Fürstlichen Landgericht statt, wobei der bis längstens 28.06.2016 (6 Monate) wirksame Beschluss, 14 UR.2015.444 ON5, erging, wonach die verhängte Haft zur Sicherstellung der Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein rechtmässig und angemessen sei. Für die Dauer der Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer durch das Landgericht mit einem weiteren Beschluss desselben Tages ein Verteidiger nach § 26 Abs. 2 StPO beigegeben.
6. Mit Schriftsatz vom 31.12.2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Wegweisung und das Einreiseverbot des Ausländer- und Passamtes vom 23.12.2015 ein sowie einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schriftsatz vom 05.01.2016 reichte der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist eine Ergänzung nach, worin er mitteilte, dass er gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts am 04.01.2016 Beschwerde beim Fürstlichen Obergericht eingereicht habe.
7. Mit Schreiben vom 11.02.2016, dem Rechtsvertreter zugestellt am 12.02.2016, wurde das Asylgesuch durch das Ausländer- und Passamt wegen offensichtlicher Missbräuchlichkeit zurückgewiesen.
8. Mit Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 18.01.2016, AZ 2531, wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Wegweisungsverfügung des Ausländer- und Passamtes vom 23.12.2015 abgewiesen und auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr verzichtet.
9. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.01.2016, 14 UR.2015.444 ON15, wurde der Beschwerde in Hinblick auf die Ausschaffungshaft keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00 verpflichtet.
10. Mit nunmehr bekämpfter Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016, LNR 2016-82 BNR 2016/153 REG 2531, zugestellt am 05.02.2016, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.12.2015 abgewiesen und die angefochtene Wegweisungsverfügung des Ausländer- und Passamtes vom 23.12.2015 bestätigt (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.12.2015 gegen das Einreiseverbot, APA-EV-Nr.002, des Ausländer- und Passamtes vom 23.12.2015 wurde abgewiesen und der angefochtene Beschluss bestätigt (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.12.2015 auf Gewährung von Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerden gegen die Wegweisungsverfügung und das Einreiseverbot jeweils vom 23.12.2015 abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Der Beschwerdeführer sei schuldig, die Entscheidungsgebühr von CHF 200.00 binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen. Hinsichtlich des Sachverhaltes werde auf die Akten, die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes sowie die Ausführungen zum Sachverhalt verwiesen.
Die Regierung führte in ihrer Entscheidung aus, dass gegenständlich die Bestimmungen des Ausländergesetzes und das LVG massgeblich seien. Das Ausländer- und Passamt habe am 23.12.2015 eine auf Art. 50 Abs. 1 Bst a und b gestützte Wegweisungsverfügung erlassen, die dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet worden sei. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG hätten Beschwerden gegen Wegweisungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Beschwerdeführer das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen habe. Eine solche Wegweisung erfolge formlos, wenn der Ausländer gemäss Art. 52a Abs. 1 Bst. b AuG im SIS ausgeschrieben sei, weil ihm die Einreise nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert worden sei. Zusätzlich habe das Ausländer- und Passamt am 23.12.2015 ein Einreiseverbot gemäss Art. 54 AuG, gültig bis zum 22.12.2016, erlassen. Ein solches werde gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. a AuG verfügt, wenn keine Ausreisefrist angesetzt worden sei und könne gemäss Art. 54 Abs. 2 Bst. a AuG verfügt werden, wenn der Ausländer gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im In- oder Ausland verstossen habe oder diese gefährde. Gemäss Art. 59 AuG könne die betroffene Person, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet worden sei, zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft genommen werden.
Mit der formlosen Wegweisung nach Art. 52a Abs. 1 Bst. b AuG würden Doppelspurigkeiten und mehrfache unnötige Verfahren vermieden. Bei den unter diesen Artikel fallenden Personen sei schon einmal in einem formellen Verfahren nach Art. 13 des Schengener Grenzkodex geprüft worden, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt seien oder nicht. Durch diese Bestimmung könnten auch im Binnenland des Schengenraums illegal aufhältige Drittstaatsangehörige weggewiesen werden. Der Beschwerdeführer sei durch Deutschland und Ungarn im SIS ausgeschrieben worden und habe somit ein Einreiseverbot in den Schengenraum. Auch das schweizerische Staatssekretariat für Migration habe am 29.12.2015 ein Einreiseverbot, das bis zum 28.12.2017 gültig sei, erlassen, wonach dem Beschwerdeführer untersagt sei, schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet zu betreten. Auch dieses Einreiseverbot führe zu einer Ausschreibung der Einreiseverweigerung im SIS. Folglich sei beim Beschwerdeführer in mehreren formellen Verfahren geprüft worden, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Gegenständlich seien die Voraussetzungen gemäss Art. 52a Abs. 1 Bst. b AuG zur formlosen Wegweisung gegeben.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Ausländer- und Passamt unterlassen habe, die Anwendbarkeit des Personenfreizügigkeitsgesetzes zu prüfen, so verkenne der Beschwerdeführer, dass dies im vorliegenden Fall irrelevant sei, weil die Rechtsfolgen gleichbleibend seien und er nicht substantiiert vorbringe, weshalb das PFZG im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen solle. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden sich auf nicht näher belegte Mutmassungen stützen, dass seine Eltern deutsche Staatsangehörige sein könnten. Aus den vorgelegten Papieren gehe jedoch nichts dergleichen hervor und der Beschwerdeführer werde ausschliesslich als serbischer Staatsbürger geführt. Auch gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c PFZG hätten ausländische Personen kein Recht auf Einreise nach Liechtenstein, wenn sie von einem Einreiseverbot betroffen seien. Überdies habe er gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a PFZG zum Zeitpunkt der Einreise kein gültiges Reisedokument in seinem Besitz gehabt und sei von mehreren Einreiseverboten in den Schengenraum betroffen. Folglich sei nicht näher zu betrachten, ob eine unzulässige Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, weil eine formlose Wegweisung und ein Einreiseverbot verfügt worden seien. Bezüglich des Vorbringens zur Inhaftnahme sei er an das Landgericht zu verweisen. Aufgrund dreier verhängter Einreiseverbote, darunter auch jenes der Schweiz, und der damit klaren Sach- und Rechtslage sei die Beschwerde gegen die Wegweisung und das Einreiseverbot des Ausländer- und Passamtes als aussichtslos zu betrachten. Folglich sei keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
11. Mit Schreiben vom 19.02.2016 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 ein. Als Beschwerdegründe gab dieser rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers an. Auf die inhaltlichen Beschwerdeausführungen ist in den Entscheidungsgründen näher einzugehen.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 dahingehend abändern, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.12.2015 und dem dort gestellten Verfahrenshilfeantrag stattgegeben werde, eventualiter die Entscheidung der Regierung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung des Beweisverfahrens an die Unterinstanz zurückverweisen. Der Verwaltungsgerichtshof möge dem Land Liechtenstein jedenfalls die Tragung der Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten überbinden.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21.03.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger. Somit kommt auf sein Wegweisungs- und Einreiseverbotsverfahren das Ausländergesetz (Art. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 AuG, Gesetz vom 17.09.2008 über die Ausländer, LGBl. 2008 Nr. 311) zur Anwendung, wie unten näher auszuführen ist.
Gegen Entscheidungen der Regierung kann gemäss Art. 81 Abs. 2 AuG binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Die Beschwerde vom 19.02.2016 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) gegen die am 05.02.2016 zugestellte Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016, LNR 2016-82 BNR 2016/153 REG 2531, ist damit rechtzeitig und zulässig.
2. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger, der am *** in Deutschland geboren worden ist.
Bereits mit 27.06.2001 erging die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen, Bezirksstelle für Asyl, 17A-35/02850101, wonach der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werde. Demgemäss sei sein Reisepass bereits im Jahr 1997 abgelaufen, der Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisepasses sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und er sei zuletzt zwei Jahre zuvor beschäftigt gewesen und habe dann bis zu seiner Inhaftierung von Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe gelebt. Deshalb sei ihm die am 19.06.1992 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Entscheidung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 20.03.2000 widerrufen worden. Der dagegen erhobene Widerspruch sei durch das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 04.07.2000 zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten; die erste ausländerrechtliche Verwarnung habe der Beschwerdeführer mit 24.02.1994 erhalten. Es sei festgestellt worden, dass er nicht in der Lage sei, rechtstreu zu leben und es könne ihm keine positive Zukunftsprognose bescheinigt werden. Auch in Abwägung der Interessen und seines langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik sei bei ihm kein atypischer Ausnahmefall anzunehmen und habe die Ausweisung zwingend gegen ihn zu ergehen. Kontakt zu seiner Familie, mit der er nicht mehr am gleichen Haushalt zusammenlebe, könne er auch von Jugoslawien aus aufrecht halten. Zudem bestehe die Möglichkeit, unter Nachweis, dass er sich im Ausland länger rechtstreu verhalten habe, einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung zu stellen.
Gegen den Beschwerdeführer liegen gegenständlich aufrechte Einreiseverbote in das Schengengebiet der Länder Deutschland, Ungarn und der Schweiz vor.
Im übrigen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Feststellungen der Unterinstanzen (Art. 101 Abs. 4 LVG).
3. In der vorliegenden Beschwerde macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, dass die Ausdrucke aus dem SIS-System mangelhaft und inhaltslos seien. Entgegen der Ansicht der Regierung gehe aus den insgesamt 4 Ausdrucken und der Einreiseverbotsentscheidung aus der Schweiz vom 29.12.2015 in keinster Weise hervor, dass beim Beschwerdeführer in mehreren formellen Verfahren geprüft worden sei, ob er die Einreisevoraussetzungen erfülle oder nicht. Die Ausdrücke betreffend die SIS-Einträge Deutschland und Ungarn, aber auch der Ausdruck SIS Alert Report und die Abfrage des EJPD seien dermassen knapp mit Informationen, dass die Feststellung der Regierung, dass in formellen Verfahren die Einreisevoraussetzungen beim Beschwerdeführer geprüft worden seien, schlicht und einfach nicht richtig seien. Vielmehr ergebe sich daraus gar kein Hinweis auf ein formelles (fremdenrechtliches) Verfahren. Darüber hinaus seien in den Ausdrucken Widersprüchlichkeiten enthalten, was den Familiennamen des Beschwerdeführers anbelange und fehle beim Vater dessen Familienname offenbar völlig.
Was die verschiedenen Angaben zum Familiennamen des Beschwerdeführers und den Vater des Beschwerdeführers anbelangt, so müssen die Beschwerdeausführungen ins Leere gehen, weil diese Angaben auf den Beschwerdeführer selbst zurückgehen. Dieser zeichnet insofern selbst für den Inhalt der Einträge verantwortlich, als er offensichtlich versucht hat, verschiedene Identitäten durch die Angabe verschiedener Aliasnamen vorzutäuschen und sich nicht mittels eines Identitätsdokumentes gegenüber den Behörden auswies. So gab er auch an, dass er im Zuge seiner Ausschaffung im Jahr 2007 seinen damals gültigen Reisepass zerrissen habe.
Im Übrigen schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der Regierung an, wonach in den jeweiligen Schengen-Staaten bereits entsprechende Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes geführt worden seien, die in weiterer Folge zum Eintrag in das SIS-System führen mussten. Gemäss Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), die gemäss Art. 3 Anwendung auf alle Personen findet, die die Binnengrenzen oder die Aussengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, muss die Schaffung eines Raums des freien Personenverkehrs mit flankierenden Massnahmen einhergehen (Erw. 2). Grenzkontrollen seien nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Aussengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft hätten und sollten zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen (Erw. 6).
Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Z 5 Schengener Grenzkodex, indem er nicht dem Personenkreis zuzuordnen ist, der das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr geniesst. Vielmehr ist festzuhalten, dass er keinen Status innerhalb der Europäischen Union und der assoziierten Staaten innehat, der jenem eines Unionsbürgers gleichwertig ist. Somit fällt er in den Anwendungsbereich einerseits des Art. 2 Z 6 Schengener Grenzkodex als „Drittstaatsangehöriger“ und damit eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Art. 17 Abs. 1 des Vertrags ist und die nicht unter Z 5 des vorliegenden Artikels fällt. Er fällt aber auch überdies unter Art. 2 Z 7 Schengener Grenzkodex als „zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person“ und damit als Drittstaatsangehöriger, der gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens und für die in jenem Artikel genannten Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben ist.
Art 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sieht ua folgende Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vor, die der Beschwerdeführer nicht zu erfüllen vermag:
Folglich ist ihm gemäss Art. 13 Schengener Grenzkodex die Einreise zu verweigern. Eine solches Einreiseverbot richtet sich nach den nationalen Verfahren unter Gewährung von Parteirechten und eines entsprechenden Rechtsmittels. Überdies verweisen die gegenständlichen Verordnungen darauf, dass alle teilnehmenden Staaten die Europäische Menschenrechtskonvention anzuwenden haben. Folglich wurde dem Beschwerdeführer, wie gegenständlich in Liechtenstein, jeweils mitgeteilt, dass eine Wegweisung ausgesprochen, ein Einreiseverbot verhängt wird und dieses im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wird. Seine Rechte waren dadurch gewahrt, indem er Rechtsmittel erheben konnte. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren in Liechtenstein auch an, dass er noch Rechtsstreite diesbezüglich führe.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Ausdrucke aus dem SIS mangelhaft und wenig inhaltsreich seien, hat die Regierung folglich zu Recht entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer in jedem einzelnen der Länder, die eine Ausschreibung im SIS veranlasst haben, zuvor ein fremdenrechtliches Verfahren vorangegangen ist, über das der Beschwerdeführer ausreichend informiert worden ist. Die Ausschreibung selbst ist, wie in Art. 3 Abs. 1 Bst a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) in Einklang mit dem Informationsbedürfnis einerseits und dem Datenschutz andererseits festgelegt wurde, lediglich ein in das SIS II eingegebener Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Massnahmen ermöglicht. Es ist aber nicht Aufgabe der liechtensteinischen Behörden, hier - mehr als tatsächlich unternommen wurde, indem sich die liechtensteinischen Behörden auch an die Schweizer und Deutschen Behörden gewandt haben, die ihnen die dem Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt zugegangenen Verfügungen und Urteile haben zukommen lassen - zu recherchieren oder gar die nach rechtstaatlichen Prinzipien in diesen Ländern geführten Verwaltungsverfahren jeweils neu zu überprüfen. Die Unterinstanzen durften vielmehr davon ausgehen, dass die Einreiseverbote über den Beschwerdeführer zu Recht verhängt worden sind.
4. Der Beschwerdevertreter bringt weiter vor, dass ein Hinweis auf das schweizerische Einreiseverbot vom 29.12.2015 nicht zulässig sei. Darin sei kein Grund für das Einreiseverbot und die Wegweisung genannt und auch kein Datum. Zudem sei der Beschwerdeführer seit 28.12.2015 in Liechtenstein inhaftiert gewesen, weshalb er am 29.12.2015 nicht mehr aus der Schweiz weggewiesen werden konnte. Dort werde der Beschwerdeführer überdies offenbar als deutscher Staatsangehöriger bezeichnet, was weitere Fragen aufwerfe und die Qualität der Eintragungen der angesprochenen Länder im SIS-System in Frage stelle. Auch im Ausdruck der schweizerischen EJPD-Abfrage vom 23.12.2015 sei der Familienvater wiederum nicht vermerkt worden.
Auch hier ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Schweiz hat gemäss ihren nationalen Verfahrensbestimmungen ein in Einklang mit den Schengen-Regelungen stehendes Verwaltungsverfahren für den Beschwerdeführer durchgeführt, gegen den im Schengenraum bereits mehrere Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung verhängt werden mussten. Er hält sich wissentlich, dass er den Schengenraum nicht betreten darf, ohne jegliche Papiere und Identitätsdokumente hier auf und orientiert sich damit nicht an den Rechtsvorschriften, die der öffentlichen Sicherheit dienen. Wenn er wiederholt anderslautende Angaben zu seinem Vater erstattet oder wenn auch allenfalls Eintragungsfehler passiert sind, ist dies nicht von Belang. Aufgrund der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers steht nämlich ohne jeden Zweifel fest und liegen auch Unterlagen aus Deutschland vor, die aufzeigen, dass über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot nach rechtstaatlichen Prinzipien verhängt worden ist. Wenn er nun, ohne finanzielle Mittel, Dokumente, einen Aufenthaltstitel oder eine Einreiseerlaubnis eines Mitgliedstaates zu haben, sein Einreiseverbot umgeht und damit auch die sonstigen Einreisevoraussetzungen nicht befolgt, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Schweiz hier zu Unrecht ein weiteres Einreiseverbot erlassen habe. Der Beschwerdeführer ist nachweislich in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt worden. Dass das Verfahren und die Ausfertigung dann einige Tage in Anspruch genommen und der Beschwerdeführer mittlerweile bereits nach Liechtenstein weitergezogen war, kann ein solches Verfahren nicht unrechtmässig machen oder dessen Qualität in Frage stellen.
5. Die Beschwerde bringt weiter vor, dass die erstinstanzliche Behörde keine Ermittlungen vorgenommen habe, was unzulässig sei, weil der Untersuchungsgrundsatz herrsche. Die Landespolizei und das Ausländer- und Passamt, spätestens aber die Regierung wären gehalten gewesen, die Staatsbürgerschaft der Eltern des Beschwerdeführers, deren Feststellung für die Anwendung eines Gesetzes relevant sei, vollständig auf- bzw. abzuklären. Diese würden offensichtlich dauerhaft in Deutschland wohnen und beim Vater sei davon auszugehen, dass dieser deutscher Staatsbürger sei.
Den Beschwerdeausführungen ist zwar zuzustimmen, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz herrscht. Allerdings ist gerade das Ausländerrecht von einer besonderen Mitwirkungspflicht geprägt. Art. 65 AuG verpflichtet Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a) wahrheitsgetreue und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen; b) die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; c) ihren Reisepass beschaffen oder bei dessen Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
Den Unterinstanzen ist nichts vorzuwerfen, sie haben ein ordnungsgemässes Verfahren durchgeführt. Dem Beschwerdeführer standen überdies Rechtmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung, von denen dieser auch Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat sich aber wenig bereit gezeigt, Unterlagen aus seinen bisherigen Verfahren vorzulegen. Er hat sich auch nicht bemüht, die Dokumente seiner Eltern zu beschaffen, wenn er glaubt, dass deren Identität und Staatsbürgerschaft verfahrensrelevant sein könnten. Folglich kann er sich auch nicht auf den Untersuchungsgrundsatz berufen, vielmehr wäre ihm die Verletzung von Mitwirkungspflichten vorzuhalten.
Allerdings hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es für das gegenständliche Verfahren in Liechtenstein irrelevant ist, wo sich die Eltern des volljährigen Beschwerdeführers aufhalten und welche Staatsbürgerschaft diese besitzen. Will er diesbezüglich allfällige Rechte geltend machen, muss er sich an die deutschen Behörden wenden. Diese haben den Beschwerdeführer aber, obwohl er in Deutschland geboren wurde und seine Familie grossteils in Deutschland lebt, rechtskräftig weggewiesen und gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt. Wollte er gegen dieses Einreiseverbot vorgehen, wäre er ebenfalls an die zuständigen deutschen Behörden zu verweisen.
6. Bereits die Regierung hat den Beschwerdeführer auf das Ausländergesetz verwiesen, dennoch macht dieser erneut und ohne ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten, in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend, dass auf ihn das Personenfreizügigkeitsgesetz anwendbar sei und verweist auf den Untersuchungsgrundsatz. Der Beschwerdevertreter bringt weiter vor, dass das Ausländer- und Passamt und die Landespolizei gehalten gewesen wären, die Abfragemöglichkeiten voll auszuschöpfen und zwar dahingehend, die Nationalität des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers festzustellen.
Hierzu verweist der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer erneut an seine Mitwirkungspflicht. Was seine Mutter anbelangt, wäre es ein Leichtes für ihn, Unterlagen von ihr anzufordern. Zu seinem Vater ist festzuhalten, dass er wiederholt unterschiedliche Angaben gemacht hat, auch selbst in Frage stellt, ob dies sein Vater ist und dessen Staatsbürgerschaft nicht nennen kann. Es ist aber, wie oben erwähnt, irrelevant, welche Staatsangehörigkeit die Eltern des Beschwerdeführers haben. Selbst bei deren angenommener deutscher Staatsbürgerschaft könnte sich der volljährige und unverheiratete Beschwerdeführer, der laut der deutschen Verfügung des Regierungspräsidiums bereits 2001 schon nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie lebte, nicht auf das Personenfreizügigkeitsgesetz berufen.
Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.11.2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348) besagt zu seinem Geltungsbereich, dass dieses Gesetz gilt für:
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziffer 2 PFZG sind, "Familienangehörige" die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (einschliesslich der Kinder, bei denen ein Pflegschaftsverhältnis besteht), die unter 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird.
Damit fällt der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht mehr unter den Familienbegriff des PFZG und hat auch keine derart enge Bindung an seine Eltern angegeben. Auch wenn er in den Raum stellt, deutscher Staatsbürger zu sein, so ist dies mit nichts belegt und widerspräche eine derartige Behauptung der Aktenlage. Vielmehr musste ihm im Jahr 2000 seine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in Deutschland aufgrund seines Verhaltens widerrufen werden. Anzeichen auf eine deutsche Staatsbürgerschaft ergeben sich folglich keine - selbst dann nicht, wenn er nunmehr wüsste, dass sein Vater Deutscher sei. Wie oben festgehalten, wäre er damit an die zuständigen deutschen Behörden zu verweisen. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Datenbanken ergibt sich vielmehr klar und gibt dies der Beschwerdeführer letztlich auch selbst an, dass dieser Serbe ist. Folglich haben die Unterinstanzen zu Recht das Ausländergesetz auf ihn angewandt und ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erhebung der Staatsbürgerschaft seiner Eltern mangels jeglicher Entscheidungsrelevanz nicht zu entsprechen. Überdies ist auch hier erneut auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen und wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, alle Anhaltspunkte und Dokumente selbst vorzulegen sowie insbesondere näher zu erläutern, warum diesem Antrag zu entsprechen wäre.
Auf die weiteren Ausführungen, wonach Art. 55 PFZG andere Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes als das AuG vorsehe, ist aufgrund der Klarstellung, dass für den Beschwerdeführer, der nachweislich kein EU-, EWR-Bürger oder Schweizer ist, mangels jeglicher Entscheidungsrelevanz nicht weiter einzugehen. Auch dem Verweis auf die Anwendbarkeit des PFZG, weil Art. 2 Abs. 1 lit b AuG Familienangehörige von EU-Bürgern ausnehme, ist mit Hinweis auf die zulässige Einschränkung des Familienbegriffs auf Kinder unter 21 bzw. auf Abstellung auf ein Abhängigkeitsverhältnis, die in Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK steht, zu entgegnen. Insbesondere ist erneut auf Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziffer 2 PFZG zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr als Familienangehöriger gilt und das PFZG für ihn nicht zur Anwendung kommen kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die Meinung des Beschwerdevertreters, wonach Art. 32 Abs. 2 AuG über den Familiennachzug gegenständlich keine Anwendung finden kann.
7. Der Beschwerdevertreter bringt weiter mit Verweis auf die Anwendbarkeit des PFZG vor, dass es einer Prüfung bedürfe, ob der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet habe. Das Ausländer- und Passamt habe zu Unrecht auf die Verordnung betreffend die Sammlung milder Gaben aus dem Jahr 1905 verwiesen. Das Bitten um Geld sei vielmehr nicht verboten und das Ausländer- und Passamt habe zu Unrecht diese straflose Handlung als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen. Auch die schweizerische Einreiseverbotsentscheidung, die nach den liechtensteinischen Verfügungen ergangen sei, könne hier nicht herangezogen werden und auf die Unzulänglichkeiten der deutschen und ungarisch SIS-Eintragungen sei bereits hingewiesen worden.
Diesen Ausführungen kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Der wirksame Schutz der Aussengrenzen und die Kontrolle jedes einzelnen Drittstaatsgehörigen, der in das Schengen-Gebiet nur bei Erfüllung der Voraussetzungen einreisen kann, sind die Grundvoraussetzungen für die Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und Sicherheit. Diese ist folglich alleine schon dadurch gefährdet, dass der Beschwerdeführer ohne Identitätsdokumente, ohne gültiges Reisedokument und im Wissen, dass er sich nicht im Schengenraum aufhalten darf, eingereist ist sowie dadurch verletzt, dass nachweislich gegen ihn gleich mehrere Einreiseverbote vorliegen, die er nicht beachtet. Er verfügt weiter nicht über die notwendigen - liquiden - Geldmittel, die von ihm absehen von den sonstigen Voraussetzungen verlangt werden dürfen. Somit hat er durch Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen und seine illegale Einreise jedenfalls bereits die öffentliche Ordnung und Sicherheit verletzt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex). Dass er sich nicht an die Rechtsvorschriften hält, hat er auch erneut dadurch bewiesen, dass er der Ausreiseverpflichtung am 23.12.2015 nicht nachgekommen ist, sondern am 28.12.2015 erneut aufgegriffen wurde, weshalb über ihn die Ausschaffungshaft verhängt werden musste.
8. Wenn der Beschwerdeführer dann letztlich vorbringt, dass die Verfahrenshilfe durch die Regierung zu Unrecht nicht gewährt worden sei, die Unterinstanzen die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend geklärt hätten und ihm deshalb Verfahrenshilfe zu gewähren sei, weil das Verfahren nicht aussichtslos sei, so ist auch hier dem Vorbringen des Beschwerdevertreters nicht zu folgen.
Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung liegt laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. zuletzt in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, derzeit nicht öffentlich abrufbar) vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Indem die Beschwerdeausführungen gegen die Verfügungen des Ausländer- und Passamtes aufgrund der eindeutigen Rechts- und Sachlage ins Leere gehen mussten, hat die Regierung die Gewährung von Verfahrenshilfe zu Recht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgelehnt.
Es ergeben sich aus dem Verfahren aber auch durchaus Hinweise, dass der Beschwerdeführer, der gemäss seinen Angaben über ein - wenn auch nicht sogleich liquides, aber dennoch auflösbares Vermögen von CHF 60,000.00-70,000.00 verfügen will, nicht entsprechend finanziell bedürftig ist, um sich hier nicht seine rechtliche Vertretung selbst finanzieren zu können.
Überdies erachtet der Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Verfahrensführung auch als mutwillig. Eine Rechtsverfolgung ist nämlich dann als mutwillig anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Indem der Beschwerdeführer weiss, dass er sich nicht im Schengen-Gebiet aufhalten darf, über keine gültigen Reisepapiere verfügt, bereits mehrere Einreiseverbote und Wegweisungen gegen ihn ausgesprochen worden sind, und er sich dennoch den rechtlichen Vorschriften des Schengen-Acquis wie auch insbesondere den Rechtsvorschriften in der Schweiz und in Liechtenstein widersetzt, ist seine Beschwerdeführung auch als mutwillig zu bezeichnen. Die Beschwerdeerhebung liegt überdies zeitlich nach Erlass der schweizerischen Wegweisungsverfügung und des auch für Liechtenstein geltenden Einreiseverbotes.
Die Ausführungen in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer für sein Verwaltungsverfahren Verfahrenshilfe zu gewähren sei, weil ihm in seinem die Ausschaffungshaft betreffenden Verfahren eine solche gewährt wurde, muss mit dem Hinweis ins Leere gehen, dass es sich bei der Ausschaffungshaft um eine Freiheitsbeschränkung handelt, die aufgrund einer anderen Zielrichtung eine andere Behandlung und Beurteilung erfordert, als ein mutwillig geführtes, offensichtlich aussichtsloses Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
9. Aus all diesen Gründen war der Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 nicht entgegenzutreten und der Beschwerde nicht Folge zu leisten, sondern spruchgemäss zu entscheiden.
10. Aus den Beschwerdeanträgen geht nicht konkret hervor, ob der Beschwerdevertreter auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsvertreters stellt oder Parteikosten geltend machen will, indem er anführt, dem Land Liechtenstein mögen die Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten überbunden werden.
Zu einem Antrag auf Verfahrenshilfe ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof von einer Mutwilligkeit sowie offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ausgeht, weshalb keine Verfahrenshilfe zu gewähren ist. Gleichzeitig ist auf das Vermögen (Bausparer etc.) zu verweisen, das der Beschwerdeführer besitzen will.
Was allfällige Parteikosten anbelangt, so war den Beschwerdeausführungen nicht zu entsprechen. In Verwaltungsverfahren, in denen es nicht um Ansprüche auf Geldleistungen geht (Art. 35 Abs. 4 LVG) oder in denen die Partei nicht einer anderen Partei kontradiktorisch gegenübersteht (Art. 36 Abs. 1 LVG und die dazu ergangene stete Rechtsprechung ua VBI in LES 1995, 48 und StGH in LES 1999, 158), werden selbst bei Obsiegen keine Parteikosten zugesprochen.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).