VGH 2016/029
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9494 Schaan
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Nichterteilung der Daueraufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung vom 03. Februar 2016, LNR 2016-125 BNR 2016/152 REG 2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 06. Juni 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 19. Februar 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 03. Februar 2016, LNR 2016-125 BNR 2016/152 REG 2523, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2016 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, und seine frühere Ehegattin, eine liechtensteinische Staatsbürgerin, hatten am 23.07.2010 in Vaduz die Ehe geschlossen. Zum Zwecke der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft war dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erteilt worden. Die eheliche Gemeinschaft blieb kinderlos.
Am 10.04.2012 ist der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat bei der Einwohnerkontrolle in Vaduz angegeben, freiwillig getrennt sein. In einer Anhörung am 21.06.2012 durch das Ausländer- und Passamt in Anwesenheit des Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, dass es aufgrund der kulturellen Unterschiede zu Spannungen gekommen sei, weshalb die Eheleute eine Trennung beschlossen hätten. Es bestehe jedoch der Wille, die Ehe fortzusetzen. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit einen Einsatzvertrag vom 22.07.2011 eines Personalverleihers vor. Er stellte einen mit 28.05.2012 datierten Antrag auf Verfahrenshilfe.
Mit Schreiben vom 28.06.2012 teilte die Rechtsvertreterin der Ehefrau des Beschwerdeführers dem Ausländer- und Passamt mit, dass eine Fortsetzung der Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht in Frage komme und bereits der Auftrag zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einem gemeinsamen Scheidungsantrag und einer aussergerichtlichen Regelung der Ehescheidungsfolgen nicht zugestimmt. In seiner Anhörung am 07.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht scheiden lassen wolle. Für ihn sei es kein Problem, in Liechtenstein oder in der Türkei zu leben.
2. Mit E-Mail des Ausländer- und Passamtes vom 09.04.2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 2 und Abs. 1 PFZG zum Verbleib in Liechtenstein nicht erfüllt seien. Dieser berief sich im Antwortschreiben auf Art. 46 PFZG (Familienangehörige mit EWR-Staatsangehörigkeit), der für den Beschwerdeführer zur Anwendung komme. Solange die Ehe nicht aufgelöst oder geschieden sei, könne auch kein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erfolgen.
Mit Schreiben vom 09.04.2015 informierte das Fürstliche Landgericht das Ausländer- und Passamt über die formelle Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens.
Mit E-Mail vom 09.06.2015 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer seit drei Monaten keiner Arbeit nachgehe, beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und aus Kostengründen ohne Mietvertrag im Kloster St. Elisabeth in Schaan wohne.
Am 25.06.2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung ein. Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurde ihm durch das Ausländer- und Passamt mitgeteilt, dass bereits im Jahr 2012 eine Prüfung des Aufenthaltsrechts eingeleitet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Verbleib im Fürstentum Liechtenstein nicht erfülle, werde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. mit Ablauf des 22.07.2015 nicht mehr verlängert.
Mit Beschluss des Landgerichts vom 24.06.2015 wurde die Auflösung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner liechtensteinischen Ehegattin ausgesprochen. Dieser Beschluss ist am 25.07.2015 in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 14.08.2015, APA-E-Nr. 005, wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen bzw. nicht verlängert. Es wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen werde und dieses binnen 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen habe. Der Antrag vom 25.05.2012 auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde abgewiesen und die Kosten des Verfahrens wurden mit CHF 300.-- vorgeschrieben.
Das Ausländer- und Passamt führte aus, dass Zweck des gewährten Familiennachzuges die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme gewesen sei. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG könne eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt seien. Durch die getrennte Wohnsitznahme der Eheleute per 10.04.2012 bzw. die Einleitung des Scheidungsverfahrens im April 2015 und die rechtskräftige Ehescheidung am 25.07.2015 seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt gewesen.
Gemäss Art. 47 Abs. 3 zweiter Satz PFZG hätten Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllten und eine Integrationsvereinbarung abschlössen. Ein kinderloser Familienangehöriger mit Drittstaatsangehörigkeit behalte nur dann sein Aufenthaltsrecht, wenn er im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a PFZG oder die Voraussetzungen nach Art. 22 PFZG erfülle und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr in Liechtenstein, oder dies zur Vermeidung besonderer Härte erforderlich sei. Der Beschwerdeführer gehe zum Zeitpunkt der Entscheidung keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch bei der ersten Prüfung wegen getrennter Wohnsitznahme habe er lediglich einen Arbeitsvertrag eines Personalverleihers vorlegen können, der nicht geeignet wäre, die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 PFZG zu erfüllen, weil bei einem Leiharbeitsverhältnis kein Anspruch auf dauernde Beschäftigung bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein Vermögen und das Ehepaar habe keine gemeinsamen Kinder. Die Ehe habe bis zur getrennten Wohnsitznahme keine drei Jahre bestanden und der Beschwerdeführer mache keine besondere Härte geltend. Somit erfülle dieser die Voraussetzungen zum Verbleib in Fürstentum Liechtenstein nicht, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht mehr zu verlängern sei.
Der Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2015/056 stelle auf einen anderen Sachverhalt ab, wonach die getrennte Wohnsitznahme mehr als fünf Jahre nach Bewilligungserteilung erfolgt sei. Eine Daueraufenthaltsbewilligung könne zudem nach Art. 24 PFZG nur erteilt werden, wenn sich die Person seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten habe und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliege.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 Buchst. c PFZG würden ausländische Personen weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert werde. Gemäss Art. 53 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 5 PFZG sei mit der Entscheidung über den Widerruf gleichzeitig eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Anlässlich seiner Anhörung am 07.08.2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es für ihn kein Problem sei, in Liechtenstein oder in der Türkei zu leben. Auf eine Stellungnahme zum allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung habe er trotz zweimaliger Aufforderung verzichtet. Weil die gegenständliche Rechtssache als aussichtslos einzustufen sei, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und der Antrag sei abzuweisen.
4. Mit Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016, LNR 2016-125 BNR 2016/152 REG 2523, hat diese die Beschwerde vom 04.09.2015 gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 14.08.2015 wegen Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Nichterteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 23.07.2010 die Ehe mit einer Liechtensteinerin geschlossen und mit gleichem Tag im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erhalten habe. Im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Auflösung der Ehe sei am 24.06.2015 vom Landgericht ausgesprochen worden und die Scheidung am 25.07.2015 in Rechtskraft erwachsen.
Der EuGH habe im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens betreffend die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EU festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt lebten, nicht der Fall sei, selbst wenn diese die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen. Der Ehegatte müsse nicht notwendigerweise ständig beim Unionsbürger wohnen, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein. Der EuGH habe erkannt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht von zuständiger Stelle ausgesprochen worden sei. Aufgrund dieses klaren Wortlauts stelle der EuGH unmissverständlich auf den Ausspruch der Auflösung der Ehe durch die zuständige Stelle ab und nicht auf den Eintritt der Rechtskraft. Folglich gelange die Regierung zum Schluss, dass gegenständlich das Erfordernis des fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Liechtenstein nicht gegeben sei, weil die Auflösung der Ehe des Beschwerdeführers und seiner liechtensteinischen Ehegattin am 24.06.2015 und damit vor Ablauf von fünf Jahren nach Eheschliessung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 23.07.2010 ausgesprochen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe nicht ex lege ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Wie das Ausländer- und Passamt richtig erwogen habe, liege beim Beschwerdeführer keine der in Art. 47 Abs. 3 iVm. Abs. 2 PFZG genannten Voraussetzungen vor, was von diesem auch nicht bestritten werde, so dass auf diese Voraussetzungen nicht weiter einzugehen sei. Zusammengefasst erfülle der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen zum Verbleib in Fürstentum Liechtenstein nicht, weshalb die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen bzw. nicht verlängert worden sei.
Zum Antrag auf Verfahrenshilfe sei festzuhalten, dass Sachverhaltsdarstellungen und die Vorlage von Beweisen erstinstanzlich grundsätzlich keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters bedingten. Auch unterliege die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren generell dem Untersuchungsgrundsatz. Im Verfahren beim Ausländer- und Passamt sei es ausschliesslich darum gegangen, blosse Sachverhaltsfragen, die den Beschwerdeführer beträfen und von diesem zu beantworten seien, zu klären, sodass es sachlich nicht notwendig gewesen sei, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für das erstinstanzliche Verfahren beizugeben. Das Ausländer- und Passamt habe den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu Recht abgewiesen.
5. Mit Schreiben vom 19.02.2016 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen diese Entscheidung der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof, in der als Beschwerdegründe rechtswidriges Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden. Die Entscheidung der Regierung werde ihrem gesamten Inhalt nach als unrichtig bekämpft.
Es wurden die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung Folge gegeben werde, in eventu die bekämpfte Entscheidung der Regierung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückleiten; der Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Entscheidung der Regierung dergestalt abändern, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt werde und dem Land Liechtenstein die Kosten des gesamten Verfahrens zur Tragung überbinden. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren weder aussichtslos noch mutwillig sei. Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig und nicht in der Lage, eine gesetzeskonforme Beschwerde zu erbringen und verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten des Beschwerdeverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06.06.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Mit Schreiben vom 19.02.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016, zugestellt am 05.02.2016, rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese ist zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Demgemäss hat der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger die Ehe mit einer Liechtensteinerin am 23.07.2010 geschlossen und ist am 10.04.2012 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Ehe blieb kinderlos. Spätestens im Sommer 2012 wurde der Scheidungswille der damaligen Ehegattin des Beschwerdeführers ihm gegenüber klar geäussert, der Beschwerdeführer hat der einvernehmlichen Scheidung jedoch nicht zugestimmt, weshalb für das strittige Scheidungsverfahren ein dreijähriges Getrenntleben (Art. 55 EheG) abzuwarten war.
Am 21.06.2012 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers wegen der getrennten Wohnsitznahme und des Wegfallens des Zweckes des Familiennachzuges vor dem Ausländer- und Passamt statt. Mit 09.04.2013 wurde dem Beschwerdevertreter durch das Ausländer- und Passamt mitgeteilt, dass die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 2 PFZG zum Verbleib im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr erfüllt sind.
Mit Schreiben vom 09.04.2015 wurde das Ausländer- und Passamt durch das Fürstliche Landgericht informiert, dass das Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Am 24.06.2015 wurde die Scheidung durch das Fürstliche Landgericht ausgesprochen, am 25.07.2015 erwuchs dieser Beschluss mangels eingebrachter Rechtsmittel in Rechtskraft.
3. Der Beschwerdeführer führt in seinen Beschwerdeausführungen aus, dass er ex lege das Recht auf Daueraufenthalt erworben und ihm darüber der Nachweis auszustellen sei sowie dass ihm Verfahrenshilfe zu erteilen gewesen wäre, weil entgegen der Ansicht der Regierung nicht auf den Ausspruch der Auflösung der Ehe, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft abzustellen sei. Auch gemäss Art. 52 EheG sei das Band der Ehe erst mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gelöst, was auch im Spruch des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes ausdrücklich festgehalten worden sei. Da die Parteien nicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hätten, sei die Ehe somit erst mit 26.07.2015 und damit zu einem Zeitpunkt nach ex lege Erwerb des Daueraufenthaltsrechts rechtskräftig aufgelöst worden. Dies vertrete auch der EuGH, wonach das eheliche Band so lange als nicht aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen sei. Dabei stelle der EuGH auf eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Stelle ab, was auch dem innerstaatlichen Recht entspreche. Der Beschwerdeführer sei folglich ununterbrochen und rechtmässig für fünf Jahre in Liechtenstein aufhältig gewesen, wodurch das Daueraufenthaltsrecht entstanden sei.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich inhaltlich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Feststellung, dass Widerrufsgründe vorlägen, sondern macht, wie im Wesentlichen bereits gegenüber dem Ausländer- und Passamt sowie der Regierung, ausschliesslich geltend, dass ihm bereits ex lege ein Daueraufenthaltsrecht zukomme, weshalb ihm hierüber ein Nachweis auszustellen sei. Diesbezüglich verweist er auf für ihn nur beschränkt zutreffende Judikatur des EuGH und verwendet den Wortlaut "ununterbrochen" und "rechtmässig" des Art. 18 der Richtlinie 2004/38/EG. Hierbei liegt jedoch eine Verkennung der Rechtslage durch den Beschwerdevertreter vor, wie im Folgenden näher auszuführen ist.
5. Anwendbar für den gegenständlichen Fall ist das Gesetz vom 20.11.2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348), wie dies durch die Vorinstanzen richtig ausgeführt worden ist.
Das PFZG dient ohne Zweifel der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Aufenthalts-Richtlinie) über das Recht der Unionsbürger (EWR-Bürger) und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG). Diese Richtlinie wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens in den Rechtsbestand aufgenommen und ist in Liechtenstein seit dem 01.03.2009 in Kraft. Liechtenstein erliess aufgrund dieser Richtlinie das PFZG, das wiederum am 01.01.2010 in Kraft trat.
Die Aufenthalts-Richtlinie dient primär der Gewährleistung des Rechts auf Freizügigkeit von EWR-Bürgern. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat wiederholt klargestellt, dass die den Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger (bzw. EWR-Bürger) sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruten auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (Urteil Singh ua, C-218/14, RN 50, mit Verweis auf Urteil O. und B., C-456/12, RN. 36 und 45 sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung; abrufbar unter curia.europa.eu).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen liechtensteinische Staatsbürger, die nicht von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, ihre Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats besitzen, nach Liechtenstein nachziehen können, unterliegt somit einzig der Regelung durch das nationale Recht und fällt nicht in den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie (vgl. VGH 2011/93 vom 15.09.2011; VGH 2015/056 vom 20.07.2015, LES 2015, 143; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Es wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte, weshalb es sich gegenständlich um einen rein nationalen Sachverhalt handelt. Damit liegt kein Anwendungsbereich der Richtlinie vor, weshalb die Aufenthalts-Richtlinie keine Direktwirkung entfalten und dem Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdeausführungen nicht ex lege aufgrund der Anwendung der Aufenthalts-Richtlinie ein Daueraufenthaltsrecht zufallen kann.
Gemäss den Gesetzesmaterialien soll jedoch durch die Formulierung in Art. 2 Abs. 2 PFZG sichergestellt sein, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Familienangehörige von liechtensteinischen Staatsangehörigen sinngemässe Anwendung finden. "Dies bedarf insoweit einer Klarstellung, da Liechtensteiner und deren Familienangehörige nicht unter die Definition in Abs. 1 subsumiert werden können" (BuA 2009/55, S. 28). Mit Art. 2 Abs. 2 PFZG soll erreicht werden, dass Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger (gleich welcher Nationalität) nicht schlechter gestellt werden als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen (Verhinderung der sog. Inländerdiskriminierung; vgl. VGH 2011/93 vom 15.09.2011, Erw. 1; StGH 2011/155 vom 28.06.2012, Erw. 3; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Damit geht das PFZG klar über den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie hinaus.
Um sicherzustellen, dass es zu keiner vom Gesetzgeber unerwünschten Diskriminierung kommt, ist die Richtlinie als Auslegungshilfe des PFZG heranzuziehen (vgl. VGH 2015/056, LES 2015, 143). Festzuhalten ist jedoch, dass, so wie die Aufenthalts-Richtlinie primär auf das Freizügigkeitsrecht der EWR-Bürger abstellt, das PFZG gleichermassen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung primär auf die Rechte der Inländer und damit nicht auf den Drittstaatsangehörigen abstellt. Zweck dieser Normierung ist entgegen den Beschwerdeausführungen nicht der Schutz von Drittstaatsangehörigen, die einer liechtensteinischen Staatsbürgerin nachziehen und die eheliche Gemeinschaft nach nur wenigen Monaten verlassen, sondern vielmehr der Schutz der Interessen der liechtensteinischen Staatsangehörigen und deren Nichtdiskriminierung in Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation ihrer Familienangehörigen verglichen zu jenen von EWR- oder Schweizer Bürgern.
6. Gemäss Art. 45 Abs. 1 PFZG mit Verweis auf Art. 24 PFZG erhalten Familienangehörige eines EWR-Staatsbürgers eine Daueraufenthaltsbewilligung, sofern sie die Voraussetzungen des fünfjährigen und ununterbrochenen Aufenthalts erfüllen und keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorliegen (vgl. zu den Voraussetzungen des ex lege-Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts gemäss PFZG die Urteile VGH 2012/148 vom 23.05.2013, LES 2013, 184; VGH 2015/056 vom 20.07.2015, LES 2015, 143).
Dies entspricht auch den Ausführungen in Kapitel IV der Aufenthalts-Richtlinie, wonach nur dann das Recht auf Daueraufenthalt erworben werden kann, wenn sich ein Familienangehöriger rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. In Erw. 17 der Aufenthalts-Richtlinie wird dazu näher ausgeführt, dass sich die Betroffenen gemäss den in der Aufenthalts-Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben müssen und gegen sie keine Ausweisungsmassnahme angeordnet worden sein darf (vgl. Ziolkowski vom 21.12.2011, C-424/10, Rn. 46f).
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sich fünf Jahre ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten hat.
Folglich stellt sich jedoch die - wie nachstehend dargestellt, zu verneinende - Frage, ob für den Beschwerdeführer keine Widerrufs- und Ausweisungsgründe im Sinne des PFZG zu vermerken sind und dieser gemäss Art. 44 PFZG ein Recht auf Ausstellung der Daueraufenthaltsbewilligung erworben hat.
Es ist ohne Zweifel, dass die formelle Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens am 09.04.2015 und damit noch vor Ablauf dieser fünf Jahre erfolgt ist. In der Beschwerde wurde zudem der Feststellung der Regierung nicht entgegengetreten, wonach der Beschwerdeführer am 09.06.2015 bereits seit drei Monaten keiner Arbeit nachging und das Kriterium der Erwerbstätigkeit seither nicht vorlag.
7. Art. 52 Abs. 1 lit. b PFZG besagt, dass eine Aufenthaltsbewilligung dann widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind. Gleichermassen legt auch Art. 14 Abs. 2 Aufnahme-Richtlinie fest, dass EWR-Bürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 nur zusteht, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. Urteil Dano vom 11.11.2014, C-333/13, Rn. 71 mit Verweis auf Urteil Ziolkowski und Szeja, EU:C:2011:866, Rn. 40). Folglich erwirbt das Recht auf Daueraufenthalt nur, wer diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. Ziolkowski vom 21.12.2011, C-424/10, Rn. 46f).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im Wege des Familiennachzuges zu seiner Ehegattin nach Liechtenstein gemäss den Artikeln 40 ff. PFZG erhalten hat und somit lediglich über ein von dieser abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügte. Unbestritten ist auch, dass dieser bereits am 10.04.2012 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Folglich lag bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, nämlich die gemeinsame Wohnsitznahme, gemäss PFZG nicht mehr vor. Bereits mit Anhörung zur getrennten Wohnsitznahme am 21.06.2012 war dem Beschwerdeführer die Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Ausländer- und Passamt bekannt.
Art. 47 Abs. 3 PFZG besagt weiter, dass Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes nur dann haben, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen. Folglich muss - mangels Vorliegens der weiteren Anwendungsfälle des Art. 47 Abs. 2 wie Pflege der gemeinsamen Kindern oder das Vorliegen eines Härtefalles - gemäss Bst. a leg. cit. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden haben und muss ein Drittstaatsangehöriger gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. a PFZG im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a (einjähriger oder unbefristeter Arbeitsvertrag und angemessener Beschäftigungsgrad oder Erfüllung der berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit) oder Bst. b die Voraussetzungen nach Art. 22 (notwendige finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt und umfassender Krankenversicherungsschutz sind vorhanden) erfüllen.
Dazu führen die Gesetzesmaterialien mit Relevanz für den Beschwerdeführer aus, dass Familienangehörige bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihr Aufenthaltsrecht nur dann behalten, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. Die betroffenen Familienangehörigen behalten dann ihr Aufenthaltsrecht auf persönlicher Grundlage, was mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet, dass sie nicht mehr ein abgeleitetes, sondern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzen (vgl. BuA Nr. 2009/55 S 58).
Für den Beschwerdeführer hat bereits das Ausländer- und Passamt festgestellt, dass dieser die vorliegend angeführten Bedingungen nicht zu erfüllen vermag. Die Regierung hat in der bekämpften Entscheidung ebenfalls festgehalten, dass dieser Feststellung durch den Beschwerdevertreter nicht konkret widersprochen worden sei. In der Beschwerde an die Regierung wurde lediglich in den Raum gestellt, dass keine Widerrufs- und Ausweisungsgründe vorlägen, ohne dies weiter auszuführen. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird hierzu nichts vorgebracht. Hervorzuheben ist deshalb, dass der Regierungsentscheidung nicht entgegenzutreten ist, wenn diese in Bestätigung der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes festhält, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 2 PFZG nicht erfüllte.
Der Beschwerdeführer stand lediglich zu Beginn seines Widerrufsverfahrens in einem Leiharbeitsverhältnis und war bereits im März 2015 arbeitslos. Dadurch erfüllt er weder das Erfordernis der Erwerbstätigkeit noch der notwendigen finanziellen Mittel, wenn er sich gleichzeitig in seinem Verfahrenshilfeantrag auf seine Bedürftigkeit bezieht. Aus der Ehe gingen zudem keine Kinder hervor, er beruft sich nicht auf eine besondere Härte und die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht die erforderlichen drei Jahre gedauert, weil am 23.07.2010 die Ehe geschlossen und der gemeinsame Wohnsitz begründet sowie dieser am 10.04.2012 durch den Auszug des Beschwerdeführers wieder beendet worden ist (vgl. auch StGH 2014/17). Damit erfüllt der Beschwerdeführer seit April 2012 die gemeinsame Wohnsitznahme als Kriterium der Familienzusammenführung nicht mehr und liegt der Widerrufsgrund des Art. 52 Abs. 1 lit. b PFZG vor, weshalb gegen ihn im Juni 2013 das Widerrufsverfahren eingeleitet worden war. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer sich nicht auf die Ausnahme nach Art. 47 Abs. 2 Bst. b PFZG berufen. Damit ist bereits der Schluss des Ausländer- und Passamtes zulässig, dass die Ehe aufgrund der getrennten Wohnsitznahme, des beiden Partnern bekannten klaren Trennungswillens und der lediglich gesetzlichen Notwendigkeit des Abwartens der erforderlichen dreijährigen Trennung vor einer Scheidung nicht die erforderlichen drei Jahre lang bestanden hat, und der Regierung zu folgen, wenn diese anführt, dass der Beschwerdeführer nicht ex lege ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, weil beim Beschwerdeführer keine der in Art. 47 Abs. 3 iVm Abs. 2 PFZG genannten Voraussetzungen vorliege, was von diesem auch nicht bestritten werde, sodass auf diese Voraussetzungen nicht weiter einzugehen sei.
Für den Beschwerdeführer ist zusammenfassend festzuhalten, dass er die Vorgaben des PFZG für den Erwerb eines eigenen Aufenthaltsrechts nicht zu erfüllen vermag, indem er die Voraussetzung der gemeinsamen Wohnsitznahme nicht erfüllt, gegen ihn ein Widerrufsverfahren des Aufenthaltsrechts eingeleitet worden ist, der Scheidungsausspruch - wenn auch vor Ablauf der fünfjährigen Frist nicht rechtskräftig - ergangen ist und er mit 09.06.2015 seine Arbeitslosigkeit mitteilt sowie seine Bedürftigkeit gegenüber allen Instanzen betont und um Armenrecht (Verfahrenshilfe) ansucht. Deshalb konnte der Beschwerdeführer, der nicht über ein eigenes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über ein abgeleitetes von seiner Ehefrau verfügte, kein eigenes Daueraufenthaltsrecht erwerben.
Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich damit wesentlich von jenem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Regierung geltend gemachten Sachverhalt, in dem eine Dauer der aufrechten Ehe und des gemeinsamen Wohnsitzes von mehr als fünf Jahren unter Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wie einer Erwerbstätigkeit, vorlagen und weder ein Scheidungsverfahren noch ein Widerrufsverfahren nach PFZG eingeleitet worden war (VGH 2015/056 vom 20.07.2015, LES 2015, 143). Folglich war dieser Sachverhalt durch die Unterinstanzen anders zu würdigen und mussten diese zum gegenständlichen Ergebnis gelangen.
8. Aber auch bei Heranziehung der Aufenthalts-Richtlinie, die wie oben angeführt, gegenständlich aufgrund des rein nationalen Sachverhaltes nicht zur Anwendung gelangen kann, wäre für den Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdeausführungen nichts zu gewinnen, sondern vielmehr zum gleichen Ergebnis zu kommen.
Art. 18 Aufenthalts-Richtlinie hält nämlich fest, dass die Familienangehörigen eines EWR-Bürgers, auf die Art. 13 Abs. 2 der Aufenthalts-Richtlinie Anwendung findet und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, wenn sie sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
Art. 13 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie wiederum besagt, dass unbeschadet von Unterabsatz 2 die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, [...].
Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.
Für die Frage, ob in Einklang mit der Auslegung der Aufenthalts-Richtlinie durch den EuGH ein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist (rechtmässiger Aufenthalt durch Erfüllung der Bedingungen der Aufenthalts-Richtlinie über fünf Jahre), war jedenfalls mit offizieller Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem entsprechendem Scheidungsausspruch durch das Fürstliche Landgericht das Kriterium der aufrechten ehelichen Gemeinschaft nicht mehr erfüllt. Alleine deshalb schon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der nicht über ein eigenes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über ein abgeleitetes von seiner Ehefrau verfügte, kein eigenes Daueraufenthaltsrecht erwerben konnte.
Dem Vorbringen des Beschwerdevertreters und seinem Verweis auf die (nicht näher bezeichnete) Judikatur des EuGH, wonach auch Trennungszeiten mitzurechnen seien, selbst wenn es in der Folge zur Scheidung komme, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um gänzlich anders gelagerte Sachverhalte gehandelt hat, weil diese einerseits klar in den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie (bzw. im Urteil Diatta, 267/83, in den Anwendungsbereich von Vorgängerbestimmungen) fielen und die Ehegatten im gleichen Aufnahmestaat zwar getrennt lebten, jedoch kein Scheidungsverfahren und auch keine Widerrufs- bzw. Wegweisungsverfahren eingeleitet war. In der angeführten Judikatur betonte der EuGH den Gedanken, dass für den Fall des eingeleiteten Scheidungsverfahrens einem Drittstaatsangehörigen bei Erfüllung der Voraussetzungen der Art. 13 und 18 Aufnahme-Richtlinie Rechte zukommen, während bei einer blossen Trennung bei Vorschreiben eines tatsächlichen Zusammenlebens der Ehepartner eine Schlechterstellung des lediglich getrennten zum tatsächlich geschiedenen Drittstaatsangehörigen erreicht würde (vgl. Urteil Ogieriakhi vom 10.07.2014, C-244/13, RZ 41 und 42). Wenn der EuGH das eheliche Band nicht als aufgelöst ansehe, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall sei, selbst wenn sie die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen, so könne der Ehegatte dennoch Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts sein (Urteile Ogieriakhi RN 37 mit Verweis auf Urteile Diatta, 267/83, RN 20 und 22, sowie Iida, C 40/11, RN 58).
Folglich ist dieser Judikatur des EuGH keine Aussage zu entnehmen, weshalb ein vor Ablauf des fünfjährigen Aufenthaltes gerichtlich eingeleitete Scheidungsverfahren und der Ausspruch der Scheidung aufgrund der noch laufenden Rechtsmittelfrist für den Beschwerdeführer keine Wirkung entfalten sollte. Vielmehr wäre - bei einem Sachverhalt, der der Aufenthalts-Richtlinie unterliegen würde - auf die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens abzustellen, das als Bedingung der aufrechten Ehe gemäss Art. 13 heranzuziehen ist und auf das auch die Daueraufenthaltsregelung der Aufenthalts-Richtlinie verweist. Damit widerspricht das Beschwerdevorbringen der Bestimmung des Art. 13 Aufnahme-Richtlinie, wonach auch an die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, das ja durchaus mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, Rechte geknüpft werden sollen. Gleichermassen würden bei gegenteiliger Annahme durch die Einlegung von Rechtsmitteln auch Vorteile gegenüber denjenigen erzielt werden, welche die Entscheidung sogleich akzeptieren (vgl. StGH 2015/070 vom 27.11.2015).
Indem der Beschwerdeführer zudem vorbringt, arbeitslos zu sein und sich in allen Instanzen auf seine Bedürftigkeit beruft, konnte er nicht darlegen, dass er überdies die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen derartigen rechtmässigen Aufenthalt erfüllt hat. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt in seinem Verfahren, weder auf wiederholte Aufforderung des Ausländer- und Passamtes zur Stellungnahme betreffend die Widerrufsgründe noch in der Beschwerde an die Regierung oder nunmehr in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt bzw. Arbeitnehmer oder Selbständiger wäre. Vielmehr verweist er gegenüber den Vorinstanzen wie auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof auf seine Mittellosigkeit und beantragt Armenrecht (Verfahrenshilfe). Folglich hätte er auch nach der - für den gegenständlichen Fall nicht direkt zur Anwendung kommenden - Aufenthalts-Richtlinie nicht ex lege das Recht auf Daueraufenthalt erlangt, weil mangels Erwerbstätigkeit keine Sicherung seines Unterhaltes vorlag.
Damit wäre auch dem Zweck der Aufenthalts-Richtlinie entsprochen, die in Erwägungsgrund 15 einen rechtlichen Schutz für die Familienangehörigen vorsieht. Wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben wird, sollen Massnahmen getroffen werden, damit unter Achtung des Familienlebens und der menschlichen Würde, aber unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz vor Missbrauch, sichergestellt ist, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht ausschliesslich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt. Eine kinderlose kurze Ehe, für die bereits nach wenigen Ehemonaten am gemeinsamen Wohnsitz feststand, dass diese getrennt werden wird, kann diesen Schutzgedanken jedenfalls nicht auslösen.
9. Zusammenfassend ist für den Fall des Beschwerdeführers zu vermerken, dass dieser seit April 2012 von seiner Ehefrau getrennt lebte und er wenig später bereits Gewissheit über die Scheidungsabsicht seiner Gattin hatte. Er wurde denn auch nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Trennungszeit umgehend von dieser auf Scheidung eingeklagt. Bereits mit 09.04.2015 - und damit vor Ablauf des fünfjährigen Aufenthaltes - teilte das Fürstliche Landgericht mit, dass das Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden war. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin keine zwei Jahre am gemeinsamen Wohnsitz gelebt. Indem der gegenständliche Sachverhalt nicht unter die Aufenthalts-Richtlinie fällt und zudem das gerichtliche Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die aufrechte Ehe und die Judikatur des EuGH berufen, wonach der EuGH auch einem Drittstaatsbürger, der gerade nicht in Scheidung, sondern nur in Trennung stand, die Rechte aus der Richtlinie zukommen liess. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass der Beginn des ausländerrechtlichen Aberkennungsverfahrens in das Jahr 2012 datiert und das gerichtliche Scheidungsverfahren lediglich deshalb erst im Jahr 2015 eingeleitet werden konnte, weil der Beschwerdeführer keiner einvernehmlichen Scheidung im Jahr 2012 zugestimmt hat. Keinesfalls kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass er einen "rechtmässigen Aufenthalt" vorweise, ein "Recht auf Daueraufenthalt" erlangt habe und keine Widerrufsgründe vorlagen, obwohl gegen ihn das im Jahr 2012 eingeleitete Widerrufsverfahren seiner Aufenthaltsbewilligung, ein nachweislich eingeleitetes Scheidungsverfahren sowie der ausgesprochene, wenn auch noch nicht rechtskräftige, Scheidungsausspruch und eine Arbeitslosigkeit vorlagen.
Der Beschwerdeführer hat folglich nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, automatisch aufgrund der Rechtskraft der Scheidung nur wenige Tage nach Ablauf seines fünfjährigen Aufenthaltes das Recht auf Daueraufenthalt ex lege erworben, vielmehr erfüllt der Beschwerdeführer nicht einmal die Voraussetzungen, das bestehende Aufenthaltsrecht in ein eigenes Aufenthaltsrecht nach dem Ausländergesetz umzuwandeln. Den Anträgen in der Beschwerde auf Ausstellung des Nachweises über das Daueraufenthaltsrecht oder Zurückleitung des Verfahrens an die Unterinstanz war somit nicht zu entsprechen. Indem der Beschwerdeführer der Entscheidung der Regierung und insbesondere dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht substantiiert entgegentritt, sondern lediglich in irriger Rechtsansicht das Daueraufenthaltsrecht einfordert, waren auch die Entscheidungen der Unterinstanzen nicht zu beanstanden.
11. Der Beschwerdeführer stellte beim Ausländer- und Passamt einen Antrag auf Verfahrenshilfe, dem mangels sachlicher Notwendigkeit nicht stattgegeben worden ist, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Regierung wie auch an den Verwaltungsgerichtshof rügt. Zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch die Regierung sei darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes zahlreiche Korrespondenzen mit dem Rechtsvertreter vorausgegangen seien und dessen Tätigwerden für die Aufklärung des Sachverhalts notwendig gewesen sei. Durch die Ansicht des Ausländer- und Passamtes, wonach dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel mehr zustehe und jener des Beschwerdeführers, wonach er ex lege Daueraufenthaltsrecht erworben habe, ergebe sich jedenfalls ein komplexer Sachverhalt der rechtlich die Beigabe eines Verfahrenshelfers unerlässlich mache. Diesem sei folglich Verfahrenshilfe zu gewähren.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 LVG finden auf das sog. Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO ist einer natürlichen Person Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig oder aussichtslos erkannt wird. Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen jedoch nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124, bestätigt durch StGH 2004/006, beide auf www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2011/65 Erw. 8.1 auf www.gerichtsentscheidungen.li; VGH 2012/028 Erw. 7. auf www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Hrsg., Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
Bereits mit 29.05.2012 hat der Beschwerdevertreter dem Ausländer- und Passamt bekannt gegeben, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe. Das Ausländer- und Passamt war damit gehalten, sich über den Rechtsvertreter an den Beschwerdeführer zu wenden. Daraus kann noch keine Notwendigkeit abgeleitet werden, dass ein Rechtsanwalt bereits erstinstanzlich hinzuzuziehen war. Wie die Regierung richtig festgehalten hat, bedingen die Sachverhaltsdarstellungen und die Vorlage von Beweisen erstinstanzlich grundsätzlich keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters. Auch unterliegt die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren generell dem Untersuchungsgrundsatz.
Seinen Mitwirkungspflichten hatte der Beschwerdeführer durch Vorlage der notwendigen personenbezogenen Unterlagen und durch entsprechende Auskunftserteilung selbst nachzukommen. Im Verfahren beim Ausländer- und Passamt ist es, wie die Regierung richtig festhielt, ausschliesslich darum gegangen, blosse Sachverhaltsfragen, die den Beschwerdeführer persönlich betrafen und von diesem selbst zu beantworten waren, zu klären. Folglich war es auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht notwendig, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für das erstinstanzliche Verfahren beizugeben, weil der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten (vgl. VGH 2007/52 vom 13.11.2007, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Insbesondere ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdevertreter vorgebrachte Komplexität des Verfahrens ausschliesslich auf dessen Vorbringen und unbegründeter Behauptung basierte, wonach dem Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht (nach der Aufenthalts-Richtlinie) zukomme. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Ausländer- und Passamt hat der Beschwerdevertreter überdies nicht Stellung zu den für den Beschwerdeführer relevanten und ihm vorgehaltenen Widerrufsgründen genommen. Folglich war auch hier der Entscheidung der Regierung nicht entgegenzutreten, die die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat.
12. Der Beschwerdeführer stellt überdies auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof.
Verfahrenshilfe wird, wie oben erwähnt, gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Michael Bydlinksi, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny 2 II/1, § 63 ZPO, Rz. 20; vgl. auch Urteil des StGH vom 14.05.2913 zu 2012/190). Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfordert (StGH vom 01.09.2014, 2013/171, derzeit noch nicht öffentlich abrufbar).
Indem der Beschwerdevertreter im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich auf die Anwendbarkeit der laut ständiger Judikatur der liechtensteinischen Gerichte wie auch des EuGH gerade nicht auf den vorliegenden Sachverhalt heranzuziehenden Aufenthalts-Richtlinie verweist und in den Raum stellt, dass das Recht auf Daueraufenthalt ex lege erworben und ein Nachweis darüber auszustellen sei, ohne auch nur im geringsten mit Bezugnahme auf den Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht und die vorgeworfenen und im Gesetz enthaltenen Widerrufsgründe des Aufenthaltsrechts einzugehen, war das Beschwerdeverfahren mit Verweis auf die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes als offensichtlich aussichtslos zu bewerten.
Ergänzend hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich im Verfahren zwar keine Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig wäre, dennoch gilt es, die Formvorschriften für einen derartigen Verfahrenshilfeantrag einzuhalten, wobei auf die erhöhten Sorgfaltspflichten eines berufsmässigen Rechtsvertreters zu verweisen ist. Somit wäre auch mangels Einhaltung der erforderlichen Formvorschriften ein Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 06. Juni 2016