VGH 2016/023
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
wegen: Waldfeststellung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 15./16. Dezember 2015, LNR 2015-1089 BNR 2015/1723
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Juni 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 14. Januar 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 15./16. Dezember 2015, LNR 2015-1089 BNR 2015/1723, wird abgewiesen und die Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 637.00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein nachträgliches Baugesuch vom 14.08.2014 für das Grundstück D Parz. Nr. *** zugrunde, mit welchem die bereits erstellte Riethütte bewilligt werden sollte. Mit Entscheidung vom 04.12.2014 lehnte das Amt für Bau und Infrastruktur die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung ab, die Riethütte (Holzschopf) unterschreite den baugesetzlichen Waldabstand erheblich.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 22.12.2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 26.02.2015 unterbrach die VBK ihr Verfahren zu VBK 2014/66 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Waldfeststellung bezüglich des Gebietes um die Riethütte.
2. Am 11.03.2015 beantragten die Beschwerdeführer beim Amt für Umwelt die Waldfeststellung auf der D Parz. Nr. ***.
Mit Verfügung vom 07.05.2015 legte das Amt für Umwelt den Verlauf der Wald-Feld-Grenze innerhalb des Grundstückes der Beschwerdeführer fest. Zur Erläuterung führte das Amt für Umwelt an, dass bei der Festlegung der Waldgrenze die sog. Stockgrenze (Verbindungslinie zwischen den Stöcken der äussersten Baumindividuen eines zusammenhängenden Waldstückes) entscheidend sei. Der auf der Parz. Nr. *** stehende Holzschopf (die Riethütte) sei nicht von Waldbäumen eines zusammenhängenden Waldareals umgeben. Ein einzelner kleinerer Baum, welcher als Stockausschlag südlich des Holzschopfes stehe, werde bei der Festlegung der Waldgrenze nicht miteinbezogen. Kleinere Lücken mit einem Abstand von weniger als einer halben Baumlänge würden zwar grundsätzlich als waldzugehörig gelten, wenn deren Vegetation derjenigen des Waldes entspreche. Im vorliegenden Fall fänden sich auf der Lücke jedoch ausnahmslos Pflanzenarten einer Weidebewirtschaftung, weswegen eine Zuordnung zum Wald nicht gegeben sei. Ob sich die Situation vor einigen Jahren noch anders präsentiert habe und in der Lücke eine Waldbodenvegetation vorhanden gewesen sei, wie dies die Beschwerdeführer anlässlich des Lokalaugenscheines vorgebracht hätten, sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erkennbar und könne folglich nicht in die Waldfeststellung miteinfliessen.
3. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amtes für Umweltschutz Beschwerde an die Regierung, welche von dieser mit Entscheidung vom 15./16.12.2015 abgewiesen wurde. Die Regierung folgte bei ihrer Beurteilung der Vorinstanz und erkannte, dass zwischen dem Solitärbaum südlich der Hütte und dem zusammenhängenden Wald nördlich davon eine Lücke liege, die nicht mit Waldvegetation bewachsen sei. Die von den Beschwerdeführern zitierten anderen Kriterien der Richtlinien zur Waldfeststellung seien im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht einschlägig.
4. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahin gehend abändern, dass die Fläche der D Parz. Nr. ***, auf welcher die gegenständliche Riethütte errichtet worden sei, samt der unmittelbaren Umgebung dieser Fläche bis hin und mit der südlich der Riethütte gelegenen natürlichen Geländekante, als Wald festgestellt werde; eventualiter die angefochtene Regierungsentscheidung aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurück verweisen; subeventualiter die angefochtene Regierungsentscheidung und die erstinstanzliche Verfügung des Amtes für Umwelt aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amt für Umwelt zurück verweisen.
5. Mit Schreiben vom 16.02.2016 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie auf die Vorstellung nicht eingetreten sei und die Rechtssache als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiterleite.
6. Am 29.04.2016 führte der Verwaltungsgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher die streitgegenständliche Riethütte und deren Umgebung besichtigt und der Beschwerdeführer zu 1. sowie Herr Dr. E vom Amt für Umwelt befragt wurden.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Amtes für Umweltschutz bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06.06.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Aufgrund der aufgenommenen Beweise können folgende Feststellungen getroffen werden:
Die streitgegenständliche Hütte liegt zwischen einem Erdwall und der Böschung, die zur Ruine Alt D hinaufführt. Der südwestlich der Hütte bestehende Erdwall weist eine maximale Höhe von 1.40 m auf und läuft Richtung Norden und Süden praktisch auf null aus. Auf dem Erdwall direkt neben der Hütte steht eine einzelne Esche. Daneben befindet sich ein Baumstrunk von einer Esche, die im Dezember 2012 gefällt wurde, damit die angrenzende Wiese mit den grossen Landwirtschaftsmaschinen besser bewirtschaftet werden kann. Die noch bestehende Esche ist als Waldbaum zu qualifizieren, was auch auf die gefällte Esche zutraf (mindestens 12 Jahre alt). An der Böschung des Erdwalls wachsen von der Esche Richtung Norden Girsch, Gräser, Bärlauch, Liguster, Weissdorn, Löwenzahn, Wiesenkerbel, kleines Immergrün und Brombeer. Richtung Süden wachsen Weissdorn, Bärlauch, Eiche, Brennessel, Labkraut, Gräser, Erdbeer, Esche, Brombeer, Pfaffenhütchen, Goldnessel, Ahorn, Wildrose, kleines Immergrün und Vergissmeinnicht. Bei diesen Pflanzen handelt es sich zum Teil um typische Waldbodenbepflanzung. Vor der Südfassade der Hütte, wo sich die Eingangstür befindet, wurde nach dem Aufstellen der Hütte im Jahr 2014 Humus aufgeschüttet und es wächst dort Gras. Vor der Nordwestfassade der Hütte wachsen die zuvor beschriebenen Pflanzen an der nach Norden auslaufenden Böschung, anschliessend wachsen Gräser, Ehrenpreis, Wiesenkerbel, Brombeer, Turiner Waldmeister, Bärlauch und Goldnessel. Nördlich der Hütte steigt eine Böschung hinauf zur Burgruine, die mit Bäumen und Krautschicht, insbesondere mit Bärlauch, Zahnwurz, Brombeer und Efeu bewachsen ist. Auch Sträucher, wie Geissbart, Hasel, Ulme und Wildrose wachsen an dieser Böschung.
Der Bereich zwischen dem Erdwall und der Böschung zur Ruine Alt D, wo die Hütte errichtet wurde, wurde früher nicht bewirtschaftet. Es wuchs dort vor allem Trockengras, das einmal im Jahr gemäht wurde. Rodungen haben in diesem Bereich keine stattgefunden.
Neben der Hütte Richtung Osten befindet sich eine Scheiterbeige (Holzstoss). Auf der Schmalseite wachsen neu eine Eiche, Ehrenpreis, Gräser und Erdbeer.
Die gegenständliche Riethütte wurde im Januar 2014 aufgestellt, der Bodensockel (Hilti-Steine) schon im Dezember 2013 verlegt. Dem Beschwerdeführer zu 1. dient die Hütte als Lager, so vor allem im Winter für Äpfel, Kartoffeln und anderes Gemüse, ansonsten für Werkzeuge. Das Holz der Scheiterbeige stammt von der 2012 gefällten Esche auf dem Erdwall sowie von Bäumen am Waldrand, die vom Förster zum Fällen gekennzeichnet worden waren.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgenommenen Augenschein und den Aussagen des Beschwerdeführers zu 1. sowie des Vertreters des Amtes für Umwelt.
2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass die Unterinstanzen zu Unrecht von einer Lücke im Sinne von Ziff. 3.2.2 der Richtlinie für die Waldfeststellung zwischen der zusammenhängenden Bestockung auf der D Parz. Nr. *** und dem einzelnen Baum südlich der Hütte ausgegangen seien. Der noch vorhandene Waldbaum und der noch vorhandene Baumstrunk südlich der Hütte stünden eindeutig im Wuchszusammenhang mit dem zusammenhängenden Waldareal nördlich der Riethütte. Die Waldbäume seien nicht gepflanzt, sondern von selbst aufgrund des natürlichen Einwuchses gewachsen. Der südlich der Hütte stehende Einzelbaum, aber auch die gefällten weiteren Waldbäume, belegten eindeutig den vordringenden Waldwuchs. Schon allein deswegen stelle die Fläche um die Riethütte rechtlich auch heute noch einen Teil des zusammenhängenden Waldareales dar und sei keine Lücke.
Als Wald gilt jede Fläche im Ausmass von mindestens 250 qm, die mit mindestens 12 Jahre alten Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktion erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 Waldgesetz, LGBl. 1991 Nr. 41.) Nach Ziff. 3.2.1, Seite 7, erster Absatz, der Richtlinie für die Waldfeststellung vom April 2007 wird die Waldgrenze durch diejenige Linie gebildet, welche durch die Verbindung von Stock zu Stock der äussersten Bäume, Sträucher und Wurzelstöcke entsteht. Einzelne, vom Waldareal abgetrennte Elemente, fallen bei der Waldfeststellung ausser Betracht (vgl. auch Fig. 4 S. 8 der Richtlinie). Hierzu hat E vom Amt für Umwelt anlässlich des Lokalaugenscheins ausgeführt, dass dieses Kriterium in die Waldrichtlinie aufgenommen worden sei, weil das Waldgesetz den dynamischen Waldbegriff kenne und es deshalb passieren könne, dass ein einzelner Baum ausserhalb der bestehenden Waldgrenze wachse und man nicht gewollt habe, dass auch dieser Baum und der Zwischenraum zum Wald gehörten. Man habe diesbezüglich nicht so kleinlich sein und nicht zu schnell einen vergrösserten Wald annehmen wollen.
Nach der Richtlinie ist demnach der noch vorhandene Baum südlich der Hütte nicht in das Waldareal mit einzubeziehen. Dass im Bereich der Hütte bzw. in der Mulde unbewilligte Rodungen vorgenommen wurden, wie dies in der Beschwerde noch angedeutet wurde, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer zu 1. ausgesagt, dass im Bereich der Hütte gar keine Rodungen vorgenommen und er Bäume am Waldrand gefällt habe, die zuvor vom Förster zum Fällen gekennzeichnet worden seien.
3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der gegenständlich strittige Teil des DGrundstückes Nr. *** stelle den Übergangsbereich vom dichteren zusammenhängenden Wald nördlich der Hütte zum südlich der Hütte gelegenen natürlich bewachsenen Erdwall dar, weswegen dieser Bereich als Bestandteil des zum Wald gehörenden Waldrandes zu werten sei, kann dies der Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehen. Er kann auch den Zusammenhang zwischen Art. 8 Abs. 2 Waldverordnung und der Einstufung des Grundstückstreifens im Bereich der Riethütte als Waldrand nicht erkennen. In Art. 8 Abs. 1 Waldverordnung wird festgelegt, dass dort, wo Wald und offenes Land aneinander stossen, die Waldränder zu pflegen sind. Abs. 2 leg. cit. lautet wie folgt: "Als waldseitiger Waldrand gilt dabei ein Streifen von bis zu 40 m, auf welchem zur Förderung eines strauch- und baumartenreichen, gestuften und ungleichförmigen Waldgürtels mit der zugehörenden Bodenvegetation besondere Pflegemassnahmen notwendig sind."
4. Strittig ist vorliegendenfalls zudem, ob die Fläche (Mulde) zwischen dem Erdwall mit dem einzelnen Baum südlich der Hütte und des nördlich der Hütte gelegenen Waldes als Lücke im Sinne von Ziff. 3.2.2 der Richtlinie für die Waldfeststellung zu qualifizieren ist. Demnach gelten kleine Lücken (weniger als eine halbe Baumlänge, 15 m) als zugehörig zum Waldareal. Ausgenommen sind Flächen, deren Boden angebaut ist oder deren Vegetation eindeutig nicht zum Wald gehört.
Anlässlich des Lokalaugenscheins hat Herr E vom Amt für Umwelt ausgeführt, dass Lücken typischerweise dann bestehen, wenn es zwei Waldflächen gebe, die nicht direkt miteinander verbunden seien, wenn also dazwischen eine Fläche liege, die nicht bestockt sei. Eine andere Situation sei dann gegeben, wenn auf der einen Seite Wald bestehe und auf der anderen Seite Feldgehölz, das noch nicht als Wald zähle, also Gehölz, das entweder nicht 250 qm Fläche umfasse oder das Alter von 12 Jahren noch nicht habe. In solchen Fällen würde das Amt in der Regel davon ausgehen, dass die Lücke zwischen dem Feldgehölz und dem Wald eine Waldlücke sei. Hiervon ausgenommen seien jedoch Flächen, deren Boden angebaut sei oder deren Vegetation eindeutig nicht zum Wald gehöre. Im vorliegenden Fall sei für sein Amt die Frage, was "angebaut" sei, also wie die Fläche genutzt werde, ausschlaggebend gewesen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers zu 1. sei dort, wo die Hütte stehe, das Gelände etwas eingeebnet worden und vor der Hütte sei mit Humus eine gewisse Aufschüttung vorgenommen worden. Zwischen dem Erdwall und der solitären Esche einerseits und dem Wald andererseits befänden sich keine Waldbodenpflanzen, sondern zum Einen die Hütte und zum Anderen vor der Hütte eine angesäte Rasenvegetation. Im Weiteren erklärte Herr E, dass es, davon abgesehen, Praxis des Amtes sei, solitäre Bäume nicht als zum Wald gehörend zu betrachten. Es sollten einzelne Ecken nicht allein deshalb aus dem Wald heraus stehen, weil ein solitärer Baum relativ nahe an der Waldgrenze stehe. Aus diesem Grund würde das Amt die Mulde bzw. Fläche zwischen dem Erdwall und dem Wald auch dann nicht zum Wald gehörig qualifizieren, wenn man sich die Hütte wegdenke und der gesamte Bereich mit Waldbodenbewuchs bewachsen wäre.
5. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Praxis des Amtes für Umwelt für überzeugend. Es kommt den Grundeigentümern normalerweise entgegen, wenn nicht jeder Baum, der etwas ausserhalb des zusammenhängenden Waldareals gewachsen ist, den Wald vergrössert und so Wies- oder Ackerland zurück drängt. Entsprechend ist in der Richtlinie für die Waldfeststellung vorgesehen, dass einzelne, vom Waldareal abgetrennte Elemente bei der Waldfeststellung ausser Betracht fallen (3.2.1). In Fig. 4 unter Ziff. 3.2.2 wird dies anschaulich verdeutlicht. Diese Praxis widerspricht auch nicht dem dynamischen Waldbegriff des Waldgesetzes, sondern legt diesen nur nicht allzu eng aus. Zudem gelten nach dem mit LGBl. 2015 Nr. 194 revidierten Art. 2 Abs. 2 lit. a und b des Waldgesetzes nur bestockte Alpweiden und aufgelockerte Bestände an der oberen Waldgrenze als Wald. Im Bericht und Antrag 2014/115 wird hierzu ausgeführt, dass die Praxis gezeigt habe, dass nur Bestockungen (Einzelbäume und Baumgruppen) auf Alpweiden als Wald gelten sollen, da sich diese oft im Übergangsbereich von geschlossenen Waldflächen zu aufgelösten Bestockungen an der natürlichen Waldgrenze befänden. Im Gegensatz hierzu sollten bestockte Weiden in den unteren Hanglagen und im Talraum nicht als Wald gelten, da hier das natürliche Waldwachstum zu geschlossenen Beständen führe und damit alleinstehende Bäume oder Baumgruppen einfach von eigentlichen Weiden abzugrenzen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof geht auch mit Herrn E dahin gehend einig, dass sich zwischen dem Erdwall und der solitären Esche einerseits und dem Wald andererseits keine Waldbodenvegetation, sondern zum Einen eine Hütte und zum Anderen vor der Hütte eine Rasenvegetation befindet. Durch die Aufschüttung mit Humus vor der Hütte kann auch von einem angebauten Boden gesprochen werden. Dass der Boden hinter der Hütte und der Erdwall mit Waldbodenpflanzen bewachsen sind, kann nicht dazu führen, die Fläche vor der Hütte als Lücke im Sinne der Richtlinie zu bewerten.
6. Die Beschwerdeführer verweisen auch auf Ziff. 3.2.1 der Richtlinie für die Waldfeststellung, wonach die Waldgrenze zu erweitern sei, wenn im unmittelbaren Bereich der Krone der äussersten Bäume und Sträucher eine Eigentumsgrenze oder eine klare Änderung der Bodennutzung bzw. eine andere eindeutige Abgrenzung (Mauer, Strasse, natürlicher Geländebruch) bestehe. Entgegen der Ansicht der Regierung seien diese Voraussetzungen gegeben. Es liege nämlich mit dem fast mannshohen und auslaufenden Erdwall eine sehr klare Abgrenzung der Bodennutzung zur weiter südlich nach diesem Erdwall einsetzenden Weidebewirtschaftung vor, sodass die Änderung der Bodennutzung klar im Sinne der Richtlinie sei und auch eine andere eindeutige Abgrenzung und daran anschliessende Nutzungsänderung gegeben sei. Das in der Richtlinie dargestellte Beispiel Fig. 2 zeige sehr wohl einen mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Fall.
In Fig. 2 wird ein natürlicher Geländebruch dargestellt. Auf ein flaches Gelände folgt ein deutlicher Abhang, der mit Bäumen bewachsen ist. Die Waldgrenze wird hier nicht beim Stamm des obersten Baumes bzw. Strauches mitten im Abhang, sondern oben, direkt vor dem Abhang festgelegt. Die dargestellte Geländesituation ist nicht mit dem nach Süden und Norden auslaufenden Erdwall auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu vergleichen. Auch der Vertreter des Amtes für Umwelt hat bei seiner Befragung angegeben, dass der gegenständliche Erdwall nicht als Geländebruch bezeichnet werden könne. Was die Änderung der Bodennutzung betrifft, hat schon die Regierung darauf hingwiesen, dass der Wald in den allermeisten Fällen an Weidland grenze, dies keine klare Abgrenzung im Sinne der Richtlinie sei, ansonsten die Ausnahme zur Regel würde.
7. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Amt für Umwelt ihnen kein Protokoll über den Lokalaugenschein habe zukommen lassen und sie daher auf das Fehlen jener für den gegenständlichen Fall doch sehr wesentlichen Tatsache des Vorhandenseins von Arten einer Waldvegetation auf der fraglichen Fläche sowie auf den Baumstrunk noch rechtzeitig vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung hätten hinweisen können. Auf die Waldvegetationsarten und auf die auch vormals bestandene Bestockung der Fläche sei explizit auch aus dem Grund hingewiesen worden, um die vom Amtsvertreter dazumal noch etwas vage geäusserte Beurteilung hinsichtlich der Waldfeststellung zu entkräften und um aufzuzeigen, dass die Fläche als Wald einzustufen sei. Der Beschwerdeführer zu 1. und mit ihm der Rechtsvertreter und wohl auch der Gemeindebauführer seien der Ansicht gewesen, dass der massgebende Sachverhalt von der zuständigen Behörde fehlerfrei festgestellt werde und dass diese Umstände bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung fänden, was jedoch nicht erfolgt sei.
Dass der Vertreter des Amtes für Umwelt anlässlich des Lokalaugenscheins kein Protokoll aufgenommen hat, war dem Beschwerdeführer zu 1. und seinem Rechtsvertreter bekannt, da sie bei dem Lokalaugenschein anwesend waren. Es ist daher müssig, wenn nunmehr die fehlende Zustellung des nicht erstellten Protokolls gerügt wird. Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, wurde der Vertreter des Amtes für Umwelt explizit vom Beschwerdeführer zu 1. und seinem Rechtsvertreter auf die ihrer Meinung nach bestehende Waldvegetation und die frühere Bestockung hingewiesen. Sie haben also das ihnen zustehende rechtliche Gehör durch die Teilnahme am Augenschein wahrgenommen. Wenn dann das Amt für Umwelt andere Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, die nicht der Meinung der Beschwerdeführer entsprechen, wurde dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Die Beschwerdeführer geben die Bemessungsgrundlage mit CHF 50'000.00 an, wogegen nichts einzuwenden ist (vgl. auch § 4 Ziff. 1 lit. a Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 340.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz). Die Protokollgebühr für die zweistündige Verhandlung vom 29.04.2016 beträgt CHF 255.00 (Art. 18 Gerichtsgebührengesetz).