VGH 2016/022
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung vom 26. Januar 2016, LNR 2016-101 BNR 2016/105 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 10. Februar 2016 gegen die Entscheidung der Regierung vom 26. Januar 2016, LNR 2016-101 BNR 2016/105 REG 2582, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Der Antrag vom 01. April 2016, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 722.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsbürger, geb. am ***, reiste erstmals bereits am 29.07.2011 illegal in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch, auf das durch das Ausländer- und Passamt mit Entscheid vom 13.09.2011, Asyl-E.Nr. 18, nicht eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde in die Schweiz weggewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Regierung vom 24./25.01.2012, mit der die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen worden war, mit Urteil vom 01.03.2012 zu VGH 2012/023, weshalb der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt wurde.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz war mit Entscheidung des Staatssekretariats für Migration vom 05.07.2011, AZ N 556 266 she, negativ beschieden worden, weil der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen, von der Tschechischen Republik ausgestellten Schengenvisums war. Er wurde von den Schweizer Behörden nach entsprechender Zustimmung der tschechischen Behörden in die Tschechische Republik überstellt und von dort am 16.10.2012 in die Ukraine ausgeschafft.
2. Der Beschwerdeführer reiste am 22.09.2014 erneut in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch unter dem Namen C, geb. am ***, Staatsangehörigkeit Russland. Er legte keine Papiere zum Nachweis seiner Identität vor. Seinen Reisepass mit einem von Juli 2014 bis Februar 2015 gültigen polnischen Visum für den Schengen-Raum habe er verloren.
3. Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 24.09.2014 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 08.04.2011 in der Schweiz, am 20.03.2012 in Luxemburg und am 01.10.2012 in der tschechischen Republik jeweils ein Asylgesuch gestellt hatte.
In der Befragung vom selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er den anderen Namen angegeben habe, damit man ihn nicht sofort wegschicke wie beim letzten Mal, er führe jedoch immer noch die Identität aus seinem Asylverfahren im Jahr 2011. Damals sei in keinem der Länder sein Gesuch geprüft worden. In der Zwischenzeit sei er für zwei Jahre zuhause in der Ukraine gewesen und habe dort als Arzt bei der Lebensmittelkontrolle in Ternopil (Westukraine) gearbeitet. Deshalb dürfe er aufgrund der Abwesenheit von drei Monaten aus dem Dublin-Raum ein neues Gesuch stellen.
Er habe die Ukraine am 26.08.2014 verlassen, weil dort Krieg herrsche und die Situation sehr schlecht sei. Drei Bekannte von ihm seien bereits getötet worden, darunter auch ein Mann, den er während der Revolution im Dezember 2013 auf dem Maidan-Platz kennen gelernt habe. Er sei in die Europäische Union legal mit Mehrfach-Visum, ausgestellt durch Polen, einreist und in der Europäischen Union herumgereist, solange er Geld hatte. Er kenne kein schöneres Land als Liechtenstein, weshalb er hier um Asyl ansuche. Er sei gesund.
Er habe an die Regierung die Bitte, dass man ihm helfe, ein Ticket in die Ukraine zu besorgen, womit er direkt zurückfliegen könne, und dass man ihm auch finanzielle Hilfe gewähre.
4. Am 03.10.2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sein Asylgesuch zurückziehe und Liechtenstein verlassen werde. Er sei davon in Kenntnis gesetzt, dass der Rückzug des Asylgesuchs die Beendigung des Asylverfahrens bedeute und unwiderruflich sei. Das Gesuch werde damit gegenstandslos und abgeschrieben.
5. Am 21.12.2014 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Ausländer- und Passamt an, er habe sein 580 Seiten umfassendes Buch fertig geschrieben und "dem Fürsten" geschickt. Es sei ihm gesagt worden, dass er warten solle, weil es in Russisch verfasst sei. Er habe nicht gesagt, dass er das Land verlassen wolle, wenn er das Buch fertig geschrieben habe, vielmehr wolle er nicht in seine Heimat zurückkehren.
6. In seiner Befragung am 05.02.2015 durch das Ausländer- und Passamt führte der Beschwerdeführer aus, dass wie bei seiner ersten Ausreise im Jahr 2011 sein Buch der Grund für das Verlassen des Heimatlandes sei. In diesem habe er schlecht über den heutigen Präsidenten Poroschenko geschrieben. Auf dem Nachhauseweg seien zwei Personen auf ihn zugekommen und hätten gesagt, dass er Probleme bekomme, wenn er in seiner neuen Ausgabe des Buches über den Präsidenten schreibe. Auf Vorhalt, dass er sein Buch sogar mit ISBN-Nummer publiziert habe, gab er an, dass die Ukraine vor der Revolution demokratisch gewesen sei und nun nicht mehr. Er habe das Buch nun ergänzen wollen.
Es habe noch weitere Probleme gegeben. Er sei wegen eines Skandals mit seiner Exfrau aufgrund deren schriftlicher Klage zur Miliz geladen worden. Etwa eine Woche vor der Ausreise habe man ihn bei der Arbeit angerufen und ihm gesagt, er solle zu einem bestimmten Büro kommen. Dieses Gespräch habe 15 bis 20 Minuten gedauert und am Ende sei angedeutet worden, dass dies alles mit seinem Buch zu tun habe. Er schliesse aber nicht aus, dass seine Exfrau etwas Bösartiges über ihn geschrieben habe. Es könnte ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden, weil er seiner Frau drohe, dass er ihr Leben störe. Deswegen habe er sich zur Ausreise entschieden.
Sein Sohn und sein Nachbar hätten ihm auch gesagt, dass man nach ihm suche und er eine Ladung des Militärkommissariats erhalten werde. Seine Nachbarn hätten den Mann, der die Ladungen vom Militärkommissariat verteile, vor seinem Haus gesehen. Er vermute, dass er eingezogen werden sollte. Ein Bekannter, der beim Militärkommissariat Kontakte und sich erkundigt habe, habe ihm dies bestätigt. Er habe als Sergeant zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr den Militärdienst geleistet. Gemäss den ukrainischen Gesetzen würden Militärdienstverweigerer mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Wäre er in den Krieg gegangen, hätte er auf Leute geschossen und hinterher nicht mehr schlafen können. Eine Ladung könne er nicht vorlegen, weil diese nur gegen Unterschrift ausgehändigt werde.
7. Mit Entscheidung vom 26.01.2016, LNR 2016-101 BNR 2016/105 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung die Identität des Beschwerdeführers und dessen ukrainische Staatsbürgerschaft fest, was sich aus seinen Angaben und den Vorlagen aus dem Jahr 2011 ergebe.
Der Beschwerdeführer habe sein am 22.09.2014 gestelltes Asylgesuch am 03.10.2014 wieder zurückgezogen. Diesen Rücknahmeantrag habe er ebenfalls zurückgezogen, so dass das Ausländer- und Passamt am 05.02.2015 eine Asylbefragung durchgeführt habe. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers sei bereits am 05.07.2011 mit Entscheidung des schweizerischen Staatssekretariats für Migration negativ entschieden und der Beschwerdeführer in die Tschechische Republik und von dort aus am 16.10.2012 in die Ukraine ausgeschafft worden. Vom 16.10.2012 bis 26.08.2014 habe er in der Ukraine als Arzt gearbeitet. Der Beschwerdeführer solle zum Wehrdienst eingezogen werden, was durch die Länderinformationen bestätigt sei. Eine entsprechende Ladung habe ihm bisher nicht erfolgreich zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe Probleme wegen seiner Exfrau und seines veröffentlichten Buches, das eine ISBN-Nummer besitze.
Die vom Beschwerdeführer angegebene Bedrohung aufgrund des 2007 geschriebenen Buches, das in Passagen den derzeitigen Präsidenten der Ukraine kritisiere, sei nicht glaubhaft, weil der Präsident bereits vor seinem Amtsantritt einer der reichsten und einflussreichsten Männer der Ukraine gewesen und nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im Wahlkampf des Jahres 2014 völlig unbehelligt in der Ukraine habe leben können, wenn die Enthüllungen in seinem Buch wirklich derart schwerwiegend seien. Über die Rahmenhandlung hinausgehende detaillierte Schilderungen zur persönlichen Bedrohungslage des Beschwerdeführers würden fehlen.
Was die Angaben zum Militärdienst beträfe, so sei den (in der Entscheidung angeführten) Presseberichten zu entnehmen, dass auch Reservisten einberufen würden.
Zur Würdigung dieses Sachverhaltes wurden vom Ausländer- und Passamt Länderinformationen (Auszug aus dem Erkenntnis des ö BVwG vom 10.11.2015, W226 2108342-1, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben worden sind (unter anderem unter Streichung der Ausführungen des Kapitels II.1.6. Militärdienst).
Der Beschwerdeführer mache in seinem Vorbringen keine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und keine Asylgründe wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine geltend.
Er mache eine Verfolgung aus politischen Gründen durch die Publikation seines Buches geltend und dass dies bei einem Gespräch mit der Miliz ebenfalls angedeutet worden sei. Die Bedrohungslage scheine aber nicht dermassen relevant zu sein, wie sie der Beschwerdeführer befürchte. Ansonsten wäre er sicherlich direkt beim Besuch der Miliz oder schon lange zuvor verhaftet worden. Er habe auch angegeben, dass er Probleme bei einer geplanten Ergänzung des Buches bekommen würde. Indem er keine Ergänzungen in einer neuen Ausgabe des Buches gemacht habe, sei dieses Vorbringen derzeit nicht asylrelevant.
Eine begründete Furcht gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG sei insbesondere dann gegeben, wenn eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geltend gemacht werden könne sowie Massnahmen drohten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Der Beschwerdeführer bringe als Fluchtgrund vor, dass er vom ukrainischen Militär eingezogen werden solle und dann Menschen erschiessen müsse. Die drohende Einberufung sei als glaubwürdig anzusehen, weil es seit Jänner 2015 zu einer Teilmobilisierung unter Einberufung von Reservisten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei Jahrgang 1966 und werde 2016 50 Jahre alt, womit die Pflicht zum Militärdienst für Reservisten ende. Darüber hinaus sei der Dienst bis 60 Jahre freiwillig. Einem Staat sei es grundsätzlich auch gestattet, seine Landesgrenzen und seine Integrität zu verteidigen, weshalb die Verfolgung und Bestrafung jener, die im Militärdienst desertierten oder sich einer Rekrutierung durch Flucht entzögen, grundsätzlich nicht als asylrelevant gelte, solange die Bestrafung nicht die Voraussetzungen eines „polit-malus“ erfülle. Dies sei dann der Fall, wenn Soldaten gegen ihre eigenen Landsleute kämpfen müssten oder Personen als Angehörige einer sozialen, religiösen oder ethnischen Gruppe diszipliniert oder politisch umerzogen werden sollten oder es sich um ein illegitimes Kriegsziel handle.
Zu prüfen sei, ob die angedrohte Strafe verhältnismässig sei und unter welchen Bedingungen diese Strafen vollzogen würden. Unverhältnismässige Strafen und unmenschliche Haftbedingungen seien zumindest bei der Beurteilung der Wegweisung zu berücksichtigen. Die im Strafgesetz in der Ukraine angedrohte Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sei im Vergleich mit Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht unverhältnismässig hoch. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer als Arzt bei den kämpfenden Einheiten eingesetzt würde. Eher sei er im Sanitätsdienst eingesetzt und würde daher nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen hineingezogen. In Abwägung der Gesamtumstände lägen daher keine relevanten Asylgründe vor. Die Probleme mit seiner Exfrau seien nicht asylrelevant. Die Einberufung zum Militärdienst stelle keine Verfolgungshandlung dar und dem Beschwerdeführer sei überdies ein rechtliches Vorgehen gegen einen Einberufungsbescheid möglich. Es bestehe in der Ukraine ein weitreichender Rechtsschutz gegen staatliche Willkür. Die Lage im Westen der Ukraine gelte als ruhig, weshalb der Beschwerdeführer auch Zugang zu rechtlichem Schutz habe. Auch der Länderbericht ergebe keinen Anlass zur Annahme, dass Rückkehrern in den Westteil der Ukraine Nachteile drohten. Es bestehe demnach keine begründete Furcht vor Verfolgung und der Beschwerdeführer verfüge über eine interne Fluchtalternative.
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Würdigung des Sachverhaltes keine asylrelevanten Punkte geltend machen könne und auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat zu verneinen sei. Die Wegweisung in die Ukraine sei möglich und grundsätzlich auch zulässig. Der Beschwerdeführer erhalte einen adäquaten Schutz durch die dortigen Behörden, weshalb die Wegweisung zumutbar sei. Er habe als Arzt gearbeitet, weswegen auch aus wirtschaftlichen Gründen die Wegweisung zumutbar sei.
8. Mit Schreiben vom 10.02.2016 brachte der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde in seiner Muttersprache ein (ON 1; deutsche Übersetzung ON 7).
Er sei, als er am 16.11.2012 in die Ukraine zurückgekehrt sei, in Vergessenheit geraten. Bis zur Maidan-Revolution in den Monaten Dezember 2013 bis Februar 2014, in der er immer wieder während mehrerer Wochen auf den Barrikaden geschlafen habe, sei sein Leben ruhig verlaufen. Poroschenko sei erst am 07.06.2014 Präsident der Ukraine geworden, bereits am 26.08.2014 habe der Beschwerdeführer die Ukraine erzwungenermassen verlassen. Poroschenko sei seines Wissens ein nachtragender Mensch. In seinem Buch aus 2007, das in der Ukraine in zwei Auflagen verkauft worden sei, habe sich der Beschwerdeführer Jahre vor dessen Amtsantritt auch schlecht und kritisch über Poroschenko geäussert. Auf Seite 187 habe er geschrieben, dass dieser seinem Chauffeur in der Stadt eine Geschwindigkeit von 200 km/h vorgegeben habe, und das Fahrzeug vor den Augen eines Kindes dessen Mutter angefahren und tödlich verletzt habe. Auf Seite 189 habe er geschrieben, dass ein im Jahr 2005 gegen Poroschenko eingeleitetes Strafverfahren bereits nach 11 Tagen eingestellt worden sei. Dieses Buch fände sich in zahlreichen Bibliotheken, unter anderem der Administration des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und des Parlaments, und in vielen Haushalten. Beide Auflagen seien vergriffen, eine dritte Auflage sei nicht erschienen. Bei der Miliz sei ihm gesagt worden, dass man ihn wegen des Buches hinter Gitter bringen würde. In der Ukraine suche man nicht lange nach einem Grund. Es seien ja noch die gleichen Organe wie unter Präsident Janukowitsch. Die Miliz stütze sich auf Lügen seiner Exfrau, die ihm entweder versuche, das Leben schwer zu machen, oder gar nicht begreife, was sie tue. Würde es sie nicht geben, hätte man ihn aufgrund anderer Taten beschuldigen können.
Nachdem er die Ukraine verlassen habe, hätten die Milizionäre alle Nachbarn aufgesucht und befragt, wohin er verschwunden sei, wie er über das Telefon erfahren habe und was überprüfbar sei. Man brauche ihn aber gar nicht ins Gefängnis zu stecken, sondern werde ihn - als unbequemen Menschen - in den Krieg im Osten der Ukraine schicken. Im September und Oktober 2014 habe er wegen einer Depression, aufgrund der Befürchtung durch liechtensteinische Beamte schlecht behandelt zu werden, tatsächlich in die Ukraine zurückkehren wollen. Er habe sich auch in ärztliche Behandlung begeben.
Im August 2014 habe ihm sein Nachbar mitgeteilt, dass einmal, als er nicht zu Hause gewesen sei, ein Bote eine Vorladung zum Militärkommissariat gebracht habe. Danach habe er niemandem mehr die Tür geöffnet und sei abends ohne Licht zu Hause gesessen. Es habe den Boten einige Male im Hof seines Hauses gesehen, diesem aber nie die Türe geöffnet. Solche Vorladungen würden nur persönlich ausgehändigt. Weigere man sich, den Empfang mit der Unterschrift zu bestätigen, komme der Bote am Folgetag in Begleitung der Miliz nach Hause oder ins Büro. Gegen eine Person, die den Empfang einer solchen Vorladung mit ihrer Unterschrift bestätigt habe und nicht im Militärkommissariat erscheine, werde ein Strafverfahren eingeleitet. Eine solche Person könne nicht ins Ausland ausreisen. Ein Strafverfahren könne sogar 10 oder 15 Jahre nach Rückkehr in die Ukraine eingeleitet werden.
Sergeanten könnten entgegen den Regierungsausführungen (Einberufung nur bis 50 Jahre) überdies nach dem ukrainischen Gesetz über die Mobilisierung Nr. 1604-7 vom 22.07.2014 bis zum Alter von 60 Jahren einberufen werden. Er selbst sei Sergeant, Kommandeur einer Kraftfahrzeugabteilung. Überdies sei er lediglich Hygienearzt, im Krieg brauche man jedoch Chirurgen. Alleine bis November 2014 hätten im Krieg im Osten der Ukraine bereits 22 Ärzte ihr Leben verloren. Er wolle zudem keine ukrainischen Staatsbürger töten. Die Ukraine sei durch die Regierungen Liechtensteins und der Schweiz nicht zu einem sicheren Staat erklärt worden. In den ukrainischen Gefängnissen herrschten Gesetzlosigkeit sowie Missbräuche seitens der Administration und anderer Häftlinge. Kranke und gesunde Menschen seien gemeinsam inhaftiert. Er lege der Beschwerde die beiden zitierten Buchseiten in Kopie, ein Interview, das den Tod der 22 Ärzte nenne, und den Bericht der Schweiz, dass die Ukraine als unsicheres Land eingestuft werde, bei.
Er stellte den Antrag, die Entscheidung der Regierung aufzuheben.
9. Mit Email vom 04.03.2016 (ON 9) wurde die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter mitgeteilt.
10. Mit Schreiben vom 16.03.2016 (ON 11) stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beweisanträge auf persönliche Vernehmung im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, auf die Einholung einer Stellungnahme über die Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung in der Ukraine sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und auf zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. D zum Beweis, dass der Vollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar sei.
11. Mit Schreiben vom 30.03.2016 (ON 14) wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in der Ukraine bzw. die Kriegsdienstverweigerung betreffend Länderberichte des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2016, der österreichischen Staatendokumentation vom 12.06.2015, des Connection e.V. vom 23.03.2016 sowie mit Schreiben vom 05.04.2016 (ON 16) ein Bericht des britischen Home Office vom 24.11.2015 übermittelt.
12. Mit Schreiben vom 01.04.2016 (ON 15) stellte der Rechtsvertreter den Antrag, dem Beschwerdeführer per Antragstellung im Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer zu gewähren.
13. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung in Hinblick auf das aktuelle Asylgesuch wie auch auf jenes aus 2011 sowie seinen eigenen Vorakt zu VGH 2012/023 bei und führte am 06.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin sowie seines Rechtsvertreters einvernommen wurde (ON 20).
In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11.07.2016 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer stellte in Liechtenstein am 22.09.2014 ein Asylgesuch.
Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24 idgF, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt. Art. 76 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.02.2016 gegen die Entscheidung der Regierung vom 26.01.2016 ist rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes des Asylverfahrens kann im Wesentlichen auf die Feststellungen der Regierung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG), die durch die Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt und ergänzt wurden. Daraus ergibt sich zusammengefasst folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger und am *** geboren. Seine Identität ist aufgrund der Dokumentenvorlage im Zuge seines ersten Asylgesuches vom 29.07.2011 bekannt.
Von Mai 1985 bis Mai 1987 hat er den Militärdienst im Heimatland verrichtet, zuletzt als Sergeant in der Panzerdivision, wo er als LKW-Fahrer die Truppen mit Materialien und Verpflegung versorgte. 1995 schloss er im Alter von 29 Jahren sein Medizinstudium ab und arbeitete anfangs in einer Arztambulanz, bevor er sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit um seine Kinder kümmerte.
Der Beschwerdeführer hatte bereits am 29.07.2011 in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt, das durch Nichteintretensentscheid entschieden worden war, weshalb der Beschwerdeführer in die Schweiz und von dort in die Tschechische Republik überstellt wurde. Die Tschechische Republik hat den Beschwerdeführer am 16.10.2012 in die Ukraine ausgeschafft.
Von Oktober 2012 bis zur neuerlichen Ausreise am 26.08.2014 konnte der Beschwerdeführer ohne Probleme in der Ukraine leben und als Arzt bei der Lebensmittelkontrolle Pidwolotschysk (Bezirk Ternopil / Westukraine) arbeiten. Er war in dieser Zeit gesund und stand nicht in ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer hatte sich im Jahr 2008 scheiden lassen, bis 12.07.2014 jedoch mit seiner Exfrau zusammengewohnt, bis diese zu einem anderen Mann zog. Der Beschwerdeführer hat aus dieser Ehe zwei Söhne im Alter von 25 und 18 Jahren; der ältere arbeitet nach erfolgtem Studium in der Stadt Lemberg, der jüngere studiert seit September 2015 in Kiew. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Amerika und unterstützt die Mutter durch Bezahlung einer Pflegerin finanziell, die Schwester lebt in der Stadt Ternopil.
Der Beschwerdeführer verfügt in Pidwolotschysk (Bezirk Ternopil) gemeinsam mit seiner Schwester über ein Haus, wobei das Erdgeschoss von seiner Mutter bewohnt wird. Ihm gehört das Oberschoss. Er hat finanzielle Ersparnisse, die er in Gold angelegt hat. Zu seinen Verwandten pflegt er regelmässigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 kein Schreiben des Militärkommandos oder Einberufungsbefehl entgegengenommen und auch nicht dessen Zustellung verweigert.
Der Beschwerdeführer hatte wenige Tage vor seiner Ausreise einen kurzen Termin bei der Miliz, wo diese ihm die Anzeige seiner geschiedenen Ehegattin vorgehalten hat, weil er diese geschlagen habe.
Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 22.09.2014 unter Angabe einer falschen Identität und Staatsbürgerschaft gestellt. Am 03.10.2014 hat er sein Asylgesuch zurückgezogen und seine freiwillige Heimreise mitgeteilt. Im Dezember 2014 hat er betont, er wolle sein Asylverfahren fortführen.
Der Beschwerdeführer stand in Liechtenstein nur zu Beginn seines Asylverfahrens aufgrund einer Depression in ärztlicher Behandlung, ist nunmehr jedoch gesund.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die im Personalienblatt vermerkt sind. Er konnte den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof folgen.
Das Buch des Beschwerdeführers „***“, das auch mehrere Ausführungen über Präsident Poroschenko enthält, wurde im Jahr 2007 in zwei Auflagen veröffentlicht. Weitere Auflagen sind nicht erschienen und der Beschwerdeführer hat keine Ergänzungen des Buches vorgenommen. Während seiner Zeit in Liechtenstein hat der Beschwerdeführer ein Buch auf Russisch über die Geschichte des Fürstentums Liechtenstein geschrieben und 2016 veröffentlicht.
3. Der Verwaltungsgerichtshof stellt folgende im Akt einliegende und dem Beschwerdeführer im Parteiengehör übermittelte und von diesem nicht in Frage gestellte Länderinformationen als entscheidungsrelevant fest und erhebt sie zum Inhalt seines gegenständlichen Urteils: Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ukraine, vom 12.06.2015; Britisches Home Office, Country Information and Guidance, Ukraine: Military Service, 24.11.2015;Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine vom 11.02.2016;Nichtregierungsorganisation Connection e.V., Offenbach, vom 23.03.2016.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hält eingangs fest, dass der Beschwerdeführer gegen seine Mitwirkungspflichten des Art. 6 AsylG verstossen hat, indem er sein Asylgesuch unter falschen Angaben zur Identität stellte und auch im weiteren Verfahren keine Identitätsdokumente vorgelegt hat. Seine Identität konnte aufgrund seiner Daten aus dem Jahr 2011 festgestellt werden. Diese hat er in der Befragung vom 24.09.2014 durch das Ausländer- und Passamt und am 06.06.2016 durch den Verwaltungsgerichtshof selbst bestätigt und es ergaben sich im weiteren Verfahren keine Zweifel, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof von seiner Identität ausgehen konnte.
Überdies ist dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit und die Verzögerung seines Asylverfahrens vorzuhalten, wenn er bereits am 24.09.2014 mit seiner Asylgesuchstellung keine persönlichen Gründe geltend macht, sondern allgemein den Krieg in der Ukraine als Ausreisegrund angibt, und gleichzeitig ausführt, freiwillig zurückkehren zu wollen. Am 03.10.2014 hat er den Rückzug seines Asylgesuches nach Belehrung über die Rechtsfolgen und unter Zusage der Gewährung von Rückkehrhilfe unterschrieben, während er in weiterer Folge am 21.12.2014 eine Rückkehr verweigert. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d AsylG ist ein Asylgesuch als unzulässig zu betrachten, wenn der Asylsuchende sein Asylgesuch zurückgezogen hat und nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind.
Dem Beschwerdeführer ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf konkrete Befragung durch den Verwaltungsgerichtshof gelungen, darzulegen, dass ab Zurückziehung seines Asylgesuches bis zur Erklärung, das Asylverfahren weiterführen zu wollen, Ereignisse eingetreten sind, die für seine Flüchtlingseigenschaft von Relevanz wären. Vielmehr gab er hierzu am 21.12.2014 nur an, nun doch nicht zurück zu wollen und sein neues Buch (Anmerkung: betreffend die Geschichte Liechtensteins) fertig geschrieben und "dem Fürsten" geschickt zu haben. Konkrete asylrelevante Ereignisse nannte er nicht. Erstmals in der Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 05.02.2015 und in weiterer Folge in seiner Beschwerde vom 10.02.2016 gegen die Regierungsentscheidung führte er aus, es sei nach seiner Ausreise durch die Miliz bei den Nachbarn nach ihm gefragt worden. In der Befragung durch den Verwaltungsgerichtshof steigerte er dieses Vorbringen damit, dass mehrfach, erneut auch im Jahr 2016, die Miliz alle seinen Nachbarn nach seinem Aufenthaltsort befragt habe.
Derartige Steigerungen sind jedoch als unzulässig zu werten. Sie wirken sich negativ auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Der Verwaltungsgerichtshof sieht somit keine Ereignisse und auch keine humanitären Gründe beim gesunden Beschwerdeführer, weshalb auf sein Asylverfahren inhaltlich einzutreten gewesen wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in seinen ersten Befragungen keine persönlichen Fluchtgründe angegeben, sondern lediglich die allgemeine Situation in der Ukraine erwähnt. Erstmals in seiner Befragung am 05.02.2015 gab er Bedrohungen aufgrund seines Buches, Probleme wegen der Anzeige durch seine Ex-Ehegattin und eine drohende Einziehung zum Militär als Fluchtgründe an. Auch ein derartiges nachgeschobenes Vorbringen ist dem Grunde nach als unglaubwürdig zu werten.
Wäre der Beschwerdeführer, der sich durch die wiederholte Asylgesuchstellung bereits hinreichend mit dem Inhalt eines Asylverfahrens vertraut gemacht hat und über Deutschkenntnisse verfügt, tatsächlich gefährdet, hätte er diese Bedrohung bei erster Gelegenheit geltend gemacht und nicht einige Monate damit zugewartet. Er hätte auch nicht noch mehrere Länder der Europäischen Union solange bereist, wie sein Geld ausreichte. Indem das Ausländer- und Passamt jedoch das Verfahren weitergeführt und die Regierung die bekämpfte inhaltliche Entscheidung am 26.01.2016 erlassen hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers anhand dessen Beschwerdegründen, die sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung der Regierung richten, durch den Verwaltungsgerichtshof zu prüfen.
5. Im Sinne des AsylG gelten als "Flüchtlinge" insbesondere ausländische Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden und die dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Z 1 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung ist namentlich dann gegeben, wenn die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geltend gemacht werden kann sowie Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken [...] (Art. 2 Abs. 2 AsylG). Eine solche Verfolgung kann ausgehen:
Bereits die Regierung hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und keine fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine geltend macht. Dem hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht widersprochen.
Der Beschwerdeführer macht jedoch eine Verfolgung aus politischen Gründen geltend. In seiner durch ihn selbst verfassten Beschwerde wie auch in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung bringt er wie bereits im Wesentlichen in seiner Befragung am 05.02.2015 durch das Ausländer- und Passamt vor, dass er einerseits aufgrund seiner kritischen Ausführungen gegen den nunmehrigen Präsidenten der Ukraine in seinem 2007 erschienenen Buch und andererseits aufgrund der Mobilisierung der Reservisten aufgrund des Krieges in der Ukraine bedroht sei.
6. Was das Vorbringen einer Bedrohung aufgrund seines Buches anbelangt, hat bereits die Regierung festgestellt, dass dieses 2007 geschrieben und mit einer ISBN-Nummer veröffentlicht worden ist. Diese Angabe einer Verfolgung aufgrund kritisierender Passagen gegen den Präsidenten der Ukraine sei schon deshalb nicht glaubhaft, weil der heutige Präsident vor seinem Amtsantritt bereits einer der reichsten und einflussreichsten Männer der Ukraine gewesen sei. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Wahlkampf des Jahres 2014 völlig unbehelligt in der Ukraine habe leben können, wenn die Enthüllungen in seinem Buch wirklich derart schwerwiegend wären. Zudem würden über die Rahmenhandlung hinausgehende detaillierte Schilderungen zur persönlichen Bedrohungslage fehlen. Überdies hielt die Regierung in ihren Länderfeststellungen fest, dass die Meinungs- und Pressefreiheit keinen staatlichen Restriktionen unterliege, jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehörten oder von ihnen finanziert würden, litten. Zuletzt sei der Fall eines Journalisten bekannt geworden, der zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen habe und deswegen wegen Landesverrats angeklagt worden sei. Für den Beschwerdeführer scheine eine Bedrohungslage nicht dermassen relevant zu sein, wie sie der Beschwerdeführer befürchte, weil er ansonsten einerseits sicherlich direkt beim Besuch der Miliz verhaftet worden oder andererseits die Verhaftung schon lange vorher erfolgt wäre. Auch eine Bedrohung bei einer geplanten Ergänzung seines Buches sei derzeit nicht relevant, weil der Beschwerdeführer keine Ergänzungen seines Buches vorgenommen habe.
7. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich der Beweiswürdigung der Regierung an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, wonach dieser aufgrund negativer Passagen über den damals bereits in der Politik aktiven nunmehrigen Präsidenten der Ukraine in seinem im Jahr 2007 erschienenen Buch aktuell verfolgt wird. Der Beschwerdeführer stellt eine diesbezügliche Bedrohung lediglich allgemein in den Raum, ohne jedoch eine aufgrund detaillierter Schilderungen über eine Rahmenhandlung hinausgehende Bedrohung aufzeigen zu können. In der ausführlichen Befragung durch den Verwaltungsgerichtshof schilderte er vielmehr, wie er an fünf Arbeitstagen die Woche seinen Dienst in der staatlichen Lebensmittelkontrolle versah. Er habe bis kurz vor seiner Ausreise, er glaube bis zum 23.08.2014, dort gearbeitet, dann wie jedes Jahr im August seinen Urlaub angetreten und das Land am 26.08.2014 verlassen. Er habe auch bis zuletzt in seinem Haus gewohnt. Somit konnte der Beschwerdeführer in einem öffentlichen Bereich ohne Diskriminierung oder etwaige Übergriffe Arbeit finden und musste sich nicht vor Verfolgungen verstecken, weshalb schon deshalb nicht von einer derartigen Bedrohungslage für den Beschwerdeführer auszugehen ist, wonach dieser sogar gezwungen war, sein Heimatland zu verlassen. Auch auf wiederholte Frage konnte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Buch keine konkrete Bedrohung benennen. Er führte lediglich an, dass der Präsident in den Offshore-Skandal um Panama-Papers verwickelt sei und ausschliesslich an sich selbst denke sowie auf Kritik krankhaft reagiere. Auch in seiner Beschwerde stellte er lediglich in den Raum (Seite 2 der Übersetzung): "Poroschenko ist, soviel ich weiss, ein nachtragender Mensch."
Damit konnte er jedoch keine begründete Furcht bzw. persönliche Bedrohungslage aufgrund seines bereits im Jahr 2007 geschriebenen Buches aufzeigen. Auch ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits in den Jahren 2011 und 2012 mit einem entsprechenden Vorbringen kein Asyl erlangen konnte. Ein weiteres eindeutiges Indiz, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine keine Gefahr droht und er selbst eine solche nicht fürchtet, ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreisebefragung seine Bereitschaft für eine freiwillige Heimreise bekundete, einige Tage nach seiner Asylgesuchstellung in Liechtenstein formell sein Asylgesuch zurückzog und erklärte, freiwillig heimreisen zu wollen. Auch verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche über das fluchtauslösende Ereignis, wenn er vor dem Ausländer- und Passamt angibt, dass ihm am Heimweg zwei Männer mit Problemen drohten, sollte er in einer neuen Ausgabe seines Buches etwas über den Präsidenten schreiben, weshalb er entschieden habe, das Land zu verlassen, während er diesen Vorfall weder in seiner Beschwerde noch in der Befragung durch den Verwaltungsgerichtshof auch nur ansatzweise erwähnt. In seiner Befragung betonte er vielmehr, dass ihn lediglich der Termin bei der Miliz und die versuchte Zustellung des Einberufungsbefehls, beides soll wenige Tage vor seiner Ausreise stattgefunden haben, zu dieser veranlasst hätten. Zuvor habe er lediglich Auseinandersetzungen mit seiner Exfrau aber keine sonstigen Probleme gehabt.
Auch den Besuch bei der Miliz schilderte der Beschwerdeführer nicht in gleichbleibender Weise, wenn er vor dem Ausländer- und Passamt ein 15- bis 20-minütiges Gespräch angibt, bei dem am Ende des Gesprächs angedeutet worden sei, dass alles mit seinem Buch zu tun habe, während er dieses Vorbringen in der Beschwerde in unzulässiger Weise steigerte, indem er angab, ihm sei bei der Miliz gesagt worden, dass man ihn wegen seines Buches hinter Gitter bringen würde. In der mündlichen Verhandlung setzte er die Dauer des Gesprächs mit einer Stunde an, stellte jedoch keinen direkten Konnex zu seinem Buch her, weil er lediglich angab, man habe ihm mitgeteilt, dass seine Exfrau eine Klage eingereicht habe, weil er sie geschlagen hätte. Deshalb glaubt der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer den konstruierten Zusammenhang mit seinem Buch nicht, sondern geht lediglich von einer Anzeige des Beschwerdeführers bei der Miliz durch dessen Ex-Ehegattin aus. Auch der Beschwerdeführer gab an, dass er seine Ex-Ehegattin zwar nie geschlagen, mit dieser jedoch Auseinandersetzungen gehabt habe. Im Mai 2014 sei er bereits zu einer Strafe verurteilt worden.
Eine derartige kurze Befragung durch die Miliz, ohne dass der Beschwerdeführer etwa durch eine eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit wie der Untersagung des Verlassens des Heimatlandes oder ähnlichem beeinträchtigt war oder er weitere Drohungen oder Sanktionen erleben bzw. Folgetermine wahrnehmen musste, kann auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs keine Asylrelevanz für den Beschwerdeführer aufzeigen und damit keine begründete Furcht, die zum Verlassen des Heimatlandes führte, darstellen. Überdies schien ihm dieser Vorfall selbst nicht ausreichend nennenswert, weshalb er ihn trotz konkreter Befragung des Ausländer- und Passamtes am 24.09.2014 nach seinen Fluchtgründen nicht erwähnt hat ("Erläutern Sie in zwei bis drei Sätzen, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?" - "Wegen des Krieges in der Ukraine").
8. Der Beschwerdeführer macht als weitere Bedrohungslage in seiner Beschwerde wie auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend - wobei er auch hier teilweise einen Zusammenhang mit seinem Buch und den darin enthaltenen Kritikpunkten an Präsidenten Poroschenko darzustellen versucht -, dass ihm als ehemaliger Sergeant drohe, eingezogen und in den Krieg geschickt zu werden. Dass er Reservist sei, ergebe sich aus einem Eintrag in seinem Inlandsreisepass.
Bereits die Regierung hat ihm dieses Vorbringen dem Grunde nach geglaubt, verweist jedoch in ihrer Entscheidung in weiterer Folge auf nicht in der Entscheidung enthaltene Länderfeststellungen und hält überdies ein Alter mit lediglich 50 Jahren für die Mobilisierung fest. Der Beschwerdeführer werde im Jahr 2016 50 Jahre alt, die Pflicht zum Militärdienst ende für Reservisten mit dem Erreichen dieses Alters. Dieser Feststellung ist der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu Recht entgegengetreten, indem er jene Gesetzesbestimmung nennt, die für seinen Militärgrad eine Mobilisierung bis zum 60. Lebensjahr vorsieht, was auch den durch den Verwaltungsgerichtshof herangezogenen, im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer im Parteiengehör zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen (vgl. oben Erw. 3.) entspricht.
Allerdings hielt bereits die Regierung in der bekämpften Entscheidung fest, dass es einem Staat gestattet ist, seine Landesgrenzen und seine Integrität zu verteidigen, weshalb die Verfolgung und Bestrafung jener, die dem Militärdienst desertieren oder sich einer Rekrutierung durch Flucht entziehen, grundsätzlich nicht asylrelevant sei, solange die Bestrafung nicht die Voraussetzungen eines „polit-malus“ erfülle. Auch die angedrohte Strafe für Desertion oder Dienstverweigerung müsse verhältnismässig sein und es seien die Bedingungen des Strafvollzugs zu berücksichtigen. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sei die in der Ukraine laut Gesetz angedrohte Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nicht als unverhältnismässig hoch anzusehen. Im Übrigen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Arzt im Falle seiner Rekrutierung im Sanitätsdienst eingesetzt und daher kaum in bewaffnete Auseinandersetzungen hineingezogen werde.
9. Auch der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich dieser Prüfung der Regierung an, wonach einem Staat zur Verteidigung die Mobilisierung seiner Reservisten möglich sein muss und keine unverhältnismässigen Strafen für die Verweigerung in der Ukraine vorgesehen sind (vgl. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, S 74ff.; Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2016, § 20 Rz. 95). Im dem Beschwerdeführer übermittelten Bericht des britischen Home Office vom 24.11.2015 (Kapitel 2.5. sowie 7.2.) ist überdies klar angeführt, dass in jenen Fällen, in denen es überhaupt zu einer Verurteilung wegen Militärdienstverweigerung kommt, im allgemeinen Geldstrafen verhängt werden. Folglich wäre schon alleine deshalb keine Relevanz im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen, wonach dieser als Militärdienstverweigerer aufgrund der Situation in den Gefängnissen bei der Rückkehr einer Art. 3 EMRK verletzenden Gefängnisstrafe ausgesetzt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hebt jedoch hervor, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt als Militärdienstverweigerer in der Ukraine geführt werden sollte. Auch der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass diese Sanktionen dann drohen, wenn die Betroffenen tatsächlich desertieren oder zumindest dem Einberufungsbefehl nicht nachkommen bzw. dessen Annahme oder die entsprechende Unterschriftsleistung verweigern. Der Beschwerdeführer betont jedoch wiederholt und gleichbleibend in seinen Befragungen wie auch in der Beschwerde, dass er bei den jeweiligen Zustellversuchen entweder tatsächlich nicht zu Hause gewesen sei oder zumindest den Boten im Glauben gelassen habe, nicht zu Hause zu sein. Weder forderte der Bote die Miliz zur Unterstützung beim Zustellvorgang an noch nahm dieser eine Ersatzzustellung am bekannten Arbeitsort des Beschwerdeführers - einer staatlichen Einrichtung in dessen Heimatstadt - vor, was der Beschwerdeführer selbst als übliche Vorgangsweise festhielt und auch aus den Länderfeststellungen hervorgeht. Deshalb ist für den Beschwerdeführer festzustellen, dass dieser den angeblichen Einberufungs- oder Stellungsbefehl nicht erhalten hat und auch keine nachweisliche Zustellung an ihn versucht worden ist. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich deshalb nicht unter den Begriff einer Militärdienstverweigerung subsumieren. Auch der Beschwerdeführer hielt in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt fest, dass richtig sei, dass er derzeit noch nicht als Militärdienstverweigerer in der Ukraine gelte, weil er nicht unterschrieben habe und ihm der Einberufungsbefehl nicht zugestellt worden sei.
Folglich war auch dem Antrag des Beschwerdevertreters vom 16.03.2016 auf Einholung einer Stellungnahme zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer in der Ukraine mit empfindlichen Strafmassnahmen zu rechnen habe, sofern er in seine Heimat zurückkehre, nicht zu folgen.
Aber selbst ein Erhalt des Einberufungs- oder Stellungsbefehls würde nicht unweigerlich die Entsendung des Beschwerdeführers in die Krisengebiete bedeuten. Vielmehr würde auf eine solche Terminmitteilung die Stellung durch das Militärkommando, das insbesondere die - auch gesundheitliche - Tauglichkeit festzustellen hat, folgen. Dem Betroffenen stehen diesbezüglich auch Rechtsmittel zur Verfügung. Auf Vorhalt führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihm dies bekannt sei. Der Beschwerdeführer könnte somit, würde ihm tatsächlich eine Einberufung drohen, seine Hinderungsgründe vorbringen. Aufgrund seines Dienstranges und Einsatzbereiches als LKW-Fahrer und für den Nachschub Zuständigen bzw. als Arzt ist zudem anzunehmen, dass er in diesen Bereichen eingesetzt werden würde. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Regierung zur Zulässigkeit der Landesverteidigung und Mobilisierung eines Staates ist folglich festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, allenfalls einberufen zu werden, unter Verweis auf die obigen Ausführungen nicht asylrelevant ist.
10. Im Übrigen hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass auch bezweifelt wird, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Zustellungsversuche des Einberufungsbefehls sich so zugetragen haben, wie dieser glaubhaft machen will. Es ist wenig plausibel, dass der Bote mehrfach zum Beschwerdeführer nach Hause kommt, diesem jedoch keine Information über den Zustellversuch hinterlässt, obwohl er den Beschwerdeführer nicht antreffen konnte. Der Beschwerdeführer sagte in seiner Befragung durch den Verwaltungsgerichtshof selbst aus, dass er in dieser kleinen Stadt aufgewachsen sei, dort gelebt und gearbeitet habe und sich die Menschen dort kennen würden. Folglich muss umso mehr bekannt gewesen sein, dass der Beschwerdeführer als Arzt in der staatlichen Lebensmittelkontrolle gearbeitet hat und wäre zu erwarten, dass nach erfolglosem Zustellversuch zu Hause an seine Arbeitsstelle zugestellt wird. Auch die Miliz soll den Beschwerdeführer ja an seinem Arbeitsplatz kontaktiert haben, um mit ihm einen Termin anlässlich der Klage seiner Ex-Ehegattin zu vereinbaren. Wenn der Beschwerdeführer ausserdem auch länger zurückliegende Daten klar nennen kann, wie beispielsweise den Auszug seiner Ex-Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung, und den Tag der Ausreise gleichbleibend auf den 26.08.2014 datiert, so ist umso weniger verständlich, warum er die Vorfälle, die ihn zur Flucht aus dem Heimatland bewegt und nur wenige Tage vor der Ausreise stattgefunden haben sollen, nicht zeitlich auch derart konkret nennen kann. Überdies will der Beschwerdeführer noch wissen, dass der erste fehlgeschlagene Zustellversuch werktags an einem Tag stattgefunden habe, als er nach der Arbeit noch bei Freunden gewesen sei. Er weiss, wann er den letzten Arbeitstag hatte und wann er seinen Urlaub antrat, folglich müsste er auch annähernd konkret wissen, wann ihm die Miliz gedroht haben soll und wann versucht wurde, ihm die Einberufung zuzustellen.
Der Beschwerdeführer kann auch nicht angeben, wie oft er den Boten selbst gesehen haben will. In seiner Befragung durch das Ausländer- und Passamt erwähnt er lediglich, dass die Nachbarn den Boten einmal gesehen hätten und er selbst vermute, dass er eine Ladung des Militärkommissariats erhalten und eingezogen werden sollte. Dies sei ihm auch von einem Bekannten, der Kontakte beim Militärkommissariat habe, bestätigt worden. In der Beschwerde erwähnt er, er habe den Boten "einige Male" selbst gesehen, in der Befragung vor dem Verwaltungsgerichtshof führte er dann an, er glaube, dass die Person noch zwei Mal gekommen sei. Den Bekannten erwähnte er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr, insbesondere legte er auch keine Nachweise für sein Vorbringen vor. In Zusammenschau mit den Gesprächsprotokollen des Ausländer- und Passamtes, wonach der Beschwerdeführer diesen Vorfall erst in der Befragung am 05.02.2015 erstmals erwähnt, und den oberflächlichen Schilderungen vor dem Verwaltungsgerichtshof geht dieser davon aus, dass auch dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entsprochen hat. Vielmehr waren wohl private Vorfälle wie der Auszug der Ex-Ehegattin aus der gemeinsamen Wohnung und deren neue Beziehung sowie ihre Anzeige bzw. Klage gegen den Beschwerdeführer, weil er sie geschlagen habe, Anlass für dessen erneute und gezielte Ausreise und Gesuchstellung in Liechtenstein.
11. Keine Verfolgung kann der Verwaltungsgerichtshof letztlich darin erkennen, dass die Miliz die Nachbarn nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt haben soll, was der Beschwerdeführer als Grund für das Aufrechterhalten seines Asylgesuchs trotz vorherigem Rückzug im Rahmen der Befragung durch den Verwaltungsgerichtshof nannte. Trotz regelmässigen Kontakts mit dem Heimatland konnte der Beschwerdeführer hierzu keine genaueren Angaben machen. Alleine aus seinem Vorbringen zeigen sich verschiedene denklogische Möglichkeiten, weshalb nach dem Beschwerdeführer gefragt worden ist. Einerseits hatte seine Frau eine Klage gegen den Beschwerdeführer eingebracht, weil dieser sie geschlagen habe, wozu auch bereits ein Ermittlungsverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Miliz geladen worden war. Andererseits hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle nicht gekündigt, sondern sich lediglich Urlaub genommen. Letztlich könnte auch das Militärkommando sich tatsächlich nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben. Dieses blosse Nachfragen der Miliz kann jedoch - ebenso wie die Auseinandersetzungen mit seiner Ex-Ehefrau - keine Bedrohungslage aufzeigen.
Folglich ist der Regierung im Ergebnis zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine Gründe für eine begründete Frucht vor Verfolgung im Heimatland glaubhaft machen kann und seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.
12. In der angefochtenen Entscheidung hat die Regierung festgestellt, dass die Wegweisung der Beschwerdeführer möglich, zulässig und zumutbar sei.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre. Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Solche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass die Identität des Beschwerdeführers hinreichend bekannt ist und dieser in der Verhandlung angab, über seinen Inlandsreisepass zu verfügen, weshalb ein Vollzug der Wegweisung allenfalls nach Beschaffung eines Reisepasses oder Heimreisezertifikates für ihn möglich sein wird.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, ua in BVGer D-503/2014 vom 12.03.2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int). Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Beschwerdeführers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Die Beschwerdeführer hat im Verfahren kein reales Risiko im Sinne dieser Ausführungen vorgebracht. Er gibt selbst an, in der Ukraine nicht als Militärdienstverweigerer zu gelten und im Zuge der Mobilisierung aufgrund des Konflikts in der Ost-Ukraine noch kein Schreiben des Militärkommandos erhalten zu haben. Selbst sollte er ein solches nach seiner Rückkehr erhalten, bedeutet dies in Entsprechung der getroffenen Länderfeststellungen nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für tauglich befunden, eingezogen und im Kampfgebiet zum Einsatz kommen wird. Aus der blossen Möglichkeit, künftig allenfalls einen Erfassungsbrief zur Einbestellung beim Militärkommando oder in der Folge einen Einberufungsbescheid zu erhalten, kann noch kein reales Risiko für den Beschwerdeführer im Sinne der obigen Ausführungen abgeleitet werden (vgl. dazu auch Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, § 20 Rn. 84, 95). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, der angibt, gesund zu sein, in der Ukraine Zugang zum Arbeitsmarkt, zum staatlichen Gesundheitssystem und den Sozialleistungen des Landes. Er hat dort eine Eigentumswohnung bzw. gemeinsam mit seiner Schwester ein Haus, zahlreiche Familienmitglieder und Vermögen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, insbesondere, weil der Beschwerdeführer zurück in seine Heimatstadt, die im Westen liegt, und damit nicht in die abgegrenzten Krisengebiete im Osten der Ukraine zurückkehren wird. Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Ein kriegsähnlicher Zustand in der Ukraine herrscht lediglich in den von Separatisten besetzten Krisengebieten und gilt nicht für das ganze Land. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Westen der Ukraine und damit aus dem Staatsgebiet, in dem die staatliche Kontrolle nicht wie in den Krisengebieten stark eingeschränkt, sondern vielmehr aufrecht und funktionierend ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Umstände geltend gemacht, dass er in der Ukraine durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten. Hierzu ist auf die oben durchgeführte Beweiswürdigung zu verweisen; eine allenfalls künftig drohende Einberufung zum Militär und Entsendung in die Krisengebiete stellt keine konkrete Gefahr dar und kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar machen.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation ist gegeben, weil dieser keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigt, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr verfügt er in der Ukraine über zahlreiche Familienmitglieder wie seine erwachsenen Söhne, seine Mutter und Schwester, und wohnte auch bisher in seinem eigenen Haus in jener Kleinstadt, in der er aufgewachsen ist. Er konnte als Arzt nach seiner Rückkehr aus dem Gebiet der Europäischen Union im Jahr 2012 erneut bei der staatlichen Lebensmittelkontrolle seiner Heimatstadt Arbeit finden und es ist davon auszugehen, dass ihm wieder gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen könnte er auch die Sozialleistungen des Landes erhalten und dem derzeit gesunden Beschwerdeführer steht eine medizinische Grundversorgung offen.
Der Beschwerdeführer wird folglich bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre.
Nicht nachvollziehbar und deshalb abzuweisen ist der Antrag seines Beschwerdevertreters, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen unzumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 06.06.2016 an, dass er gesund sei, auch in der Ukraine keiner medizinischen Behandlung bedurfte und lediglich zu Beginn seines Aufenthaltes in Liechtenstein im Jahr 2014 eine Depression ärztlich behandeln lassen musste. Folglich war dem Antrag des Beschwerdevertreters vom 16.03.2016 auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung von Dr. Öhry zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen. Aber selbst sollte der Beschwerdeführer, ein Arzt, der in seiner Laufbahn auch Dienst in einer Ambulanz, einer Art "Poliklinik" versehen hat, medizinische Behandlung benötigen, kann er diese laut den Länderfeststellungen, die bereits die Regierung getroffen hat, in der Ukraine erhalten.
14. Der Beschwerdeführer, der über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, brachte seine Beschwerde - zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsfreundlich vertreten - in seiner Muttersprache rechtzeitig mit 10.02.2016 ein. Darin trat er den Sachverhaltsfeststellungen der Regierung und deren Beweiswürdigung fundiert entgegen, auch wenn dies letztlich keine Änderung der Entscheidung der Regierung bewirken konnte. Erst mit 01.04.2016 stellte der Beschwerdevertreter für den Beschwerdevertreter den Antrag, ihm ab Antragstellung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zu gewähren. Im beiliegenden Vermögensverzeichnis wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer weder Einkommen noch Vermögen besitze.
Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Wenn der Beschwerdevertreter im Antrag auf Verfahrenshilfe geltend macht, dass beim Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe erfüllt seien und auf das beigelegte Vermögensbekenntnis verweist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich in der mündlichen Verhandlung klar gezeigt hat, dass im Vermögensbekenntnis unwahre Angaben gemacht wurden, indem die einzelnen Teilbereiche durchgestrichen worden sind. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung nämlich glaubwürdig angegeben, dass er und seine Schwester das 1981 erbaute Haus des Vaters geerbt hätten. Seiner Schwester gehöre das Erdgeschoss, das die Mutter bewohne, ihm selbst das Obergeschoss. Das Haus verfüge über zwei getrennte Eingänge. Zudem gab er an, Vermögen und Ersparnisse zu besitzen. Weil er weder Vertrauen in die ukrainische Währung noch in das Banksystem besitze, habe er dieses in Form von Gold - mehreren Goldmünzen und Goldschmuck (massive Ketten, zahlreiche Ringe etc.) - angelegt. Aufgrund des in der Verhandlung genannten Aufbewahrungsortes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Verwandten, zu denen er regelmässigen Kontakt hat, leichten Zugang besitzt. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdevertreter sich für den Beschwerdeführer nunmehr auf das Armenrecht bezieht, sondern vielmehr festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Bezahlung des geschuldeten Betrages für die Vertretung aus eigenem - allenfalls mit leichter zeitlicher Verzögerung aufgrund der Veräusserung des Goldstücks und Überweisung des Betrages nach Liechtenstein - möglich wäre. Dass durch Bezahlung der Kosten seines Rechtsvertreters ab Verfahrenshilfeantragstellung - die Beschwerde hat der Beschwerdeführer ja aus eigenem eingebracht - und des Verfahrens sein notwendiger Unterhalt beeinträchtigt wäre, ist aufgrund der Ersparnisse nicht anzunehmen.
15. Nach Lehre und Rechtsprechung ist zudem nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124, bestätigt durch StGH 2004/006, beide auf www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2011/65 Erw. 8.1 auf www.gerichtsentscheidungen.li; VGH 2012/028 Erw. 7. auf www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Hrsg., Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
Der Beschwerdeführer ist der Entscheidung der Regierung aus eigenem mit seiner Beschwerde vom 10.02.2016 derart entgegengetreten - nicht zuletzt auch mit Verweis auf relevante ukrainische Gesetzesbestimmungen -, dass sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst sah, diesem aktuelle Länderfeststellungen zu übermitteln und im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzende Sachverhaltserhebungen vorzunehmen. Er waren im Verfahren keine schwierigen Rechtsfragen zu klären. Der Beschwerdeführer gab selbst bei seiner Asylgesuchstellung an, Schuldeutsch zu können und konnte seine Sprachkenntnisse seit September 2014 weiter vertiefen. Die mündliche Verhandlung wurde zwar übersetzt, jedoch konnte sich der Verwaltungsgerichtshof ein Bild über die passiv jedenfalls guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verschaffen. Dieser war in der Lage, den wesentlichen Inhalt der übermittelten Länderfeststellungen zu begreifen, die überdies in den wesentlichen Bestandteilen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorzuhalten waren bzw. in weiten Bereichen bereits in der Entscheidung der Regierung (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes in der Fassung vom 02.04.2015) enthalten waren. Der Beschwerdeführer hat auf die entsprechenden Vorhalte überdies jeweils damit reagiert, dass ihm dies bekannt sei. Für die Befragung des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsgerichtshof nach dem von ihm selbst Erlebten und mit Verweis auf den im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz war es sachlich nicht notwendig, dem durchaus verständigen Beschwerdeführer, der im Detail (in seiner Muttersprache) zur Entscheidung der Regierung Stellung nehmen und dieser entgegentreten konnte, einen Rechtsvertreter für das weitere Verfahren beizustellen. Die weiteren Anträge des Beschwerdevertreters auf Einholung von Gutachten zur Gesundheitssituation und zur Strafdrohung aufgrund der Militärdienstverweigerung stehen den eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, der angibt, gesund zu sein und in der Ukraine nicht als Militärdienstverweigerer zu gelten.
Damit war die Rechtsvertretung ab dem 01.04.2016, dem Datum des Verfahrenshilfeantrages, weder sach- noch zweckdienlich und mangels sachlicher Notwendigkeit, weil ausschliesslich die Wiedergabe des persönlich Erlebten des Beschwerdeführers und dessen Replik auf die von ihm verfasste Beschwerde erforderlich war, war auch aus diesem Grund dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht stattzugeben.
16. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 340.-- (Art. 34 und 35 GGG). Die Protokollgebühr für die dreistündige Verhandlung vom 06.06.2016 beträgt CHF 340.-- .