VGH 2016/021
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
wegen: Prämienverbilligung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Januar 2016, LNR 2016-60 BNR 2016/49
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 04. Februar 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Januar 2016, LNR 2016-60 BNR 2016/49, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung des Amtes für Gesundheit (AG) vom 27.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2015 abgewiesen. Der Erwerbsbescheinigung der Gemeindesteuerkasse für die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner könne entnommen werden, dass im Jahr 2014 deren Einkommen über der im Krankenversicherungsgesetz definierten Erwerbsgrenze gelegen sei und somit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, begründete das AG.
2. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des AG Beschwerde an die Regierung. Sie brachte vor, dass sie zwar in einer Partnerschaft lebe, dies aber lediglich ein Indiz für eine allenfalls faktische Partnerschaft sei. Wirtschaftlich sei sie komplett unabhängig und bezahle alle ihre Rechnungen aus eigener Tasche. Weder sie noch ihr Freund verfügten über Einkommen oder Vermögensgegenstände des Anderen und es bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten. Sie erhalte von ihrem Freund keine Unterstützungsleistungen. Die Beschwerdeführerin werde in steuerlicher und familienrechtlicher Hinsicht als Einzelperson betrachtet und behandelt, weswegen auch bei der Prämienverbilligung nur auf ihr Einkommen abzustellen sei.
3. Mit Schreiben vom 24.11.2015 nahm das AG zu der Beschwerde vom 10.11.2015 Stellung. Hierzu reichte die Beschwerdeführerin am 10.12.2015 eine Gegenäusserung ein.
4. Mit Entscheidung vom 19.01.2016 wies die Regierung die Beschwerde vom 10.11.2015 ab. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ledig sei und mit ihrem Freund in einer Partnerschaft an derselben Adresse in Schellenberg lebe. Die Beschwerdeführerin komme für ihren Lebensunterhalt selber auf und es bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten. Der massgebende Erwerb der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2014 CHF 19'626.00 und derjenige ihres Partners CHF 110'648.00 betragen.
Rechtlich führte die Regierung aus, dass Art. 24b KVG vorsehe, dass der Staat Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte entrichte. Der Anspruch auf Beiträge richte sich nach dem massgebenden Erwerb. Bei Ehegatten würden Beiträge bis zu einem gemeinsamen Erwerb von CHF 54'000.00 ausgerichtet. Art. 24b Abs. 6 KVG bestimme, dass Personen, die in eingetragener Partnerschaft lebten oder eine faktische Lebensgemeinschaft führten, den Ehegatten gleichgestellt seien. Unter einer faktischen Lebensgemeinschaft seien zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, die eine ehe- bzw. partnerschaftsähnliche Beziehung pflegten, sich aber nicht für die Ehe bzw. für die eingetragene Partnerschaft entschieden hätten. Es müsse sich um eine länger andauernde feste, auf Integration in eine Gemeinschaft angelegte Beziehung sowie eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit dem Ziel, die Lebenshaltungskosten durch Zusammenwirtschaften zu mindern, handeln (Bericht und Antrag 2010 Nr. 139). Es handle sich um eine partnerschaftliche Zweckbeziehung, die im Allgemeinen als Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft beschrieben werde, wobei die als typisch zu bezeichnenden Gemeinschaftlichkeiten nicht alle vorhanden sein müssten. In Bezug auf die Geschlechtsgemeinschaft werde heutzutage eine eheähnliche Zuneigung zur Annahme der Lebensgemeinschaft als ausreichend erachtet. Eine Wohngemeinschaft liege dann vor, wenn die Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebten und gleichzeitig beabsichtigten, diese Wohnstätte als den Mittelpunkt ihrer Lebensführung zu betrachten. Als lose Form des gemeinsamen Wirtschaftens reiche die Beteiligung an den Wohn- und Lebenshaltungskosten aus. Bei der Beschwerdeführerin und ihrem Partner, den sie in ihrem Antrag auf Prämienverbilligung selbst als Lebenspartner bezeichnet habe, lägen die Kriterien für eine faktische Lebensgemeinschaft vor, weswegen das AG zu Recht die Berechnungsgrenzen für Ehepaare zur Anwendung gebracht habe.
5. Gegen die Regierungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 04.02.2016 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Regierungsentscheidung dahin gehend abändern, dass die Verfügung des AG aufgehoben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung stattgegeben werde; in eventu die Regierungsentscheidung aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurück leiten. Die Beschwerdeführerin regte zudem einen Normenkontrollantrag betreffend Art. 24b Abs. 6 KVG an.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Amtes für Gesundheit und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21.03.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der von der Regierung festgestellte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht explizit und substantiiert bestritten: "Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanzen verwiesen, soweit diesen nicht widersprochen wurde". Somit kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Die rechtliche Würdigung, wonach das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner als faktische Lebensgemeinschaft zu werten ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht mehr bekämpft. Allerdings sieht sie in der Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren das Gleichheitsgebot verletzt, da etwas gleichgestellt werde, das jedoch nicht gleich sei.
3. Art. 24b Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, bestimmt, dass der Staat Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte entrichtet. Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem massgebenden Erwerb des Versicherten bzw. der Ehegatten des dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahres. In Art. 24b Abs. 2 KVG werden die Obergrenzen des Erwerbs festgelegt, bis zu welchen eine Prämienverbilligung möglich ist und in Abs. 2a bestimmt, dass sich die Erwerbsgrenzen bei Ehegatten um 20 % erhöhen. In Art. 24b Abs. 6 KVG werden sodann die Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, den Ehegatten gleichgestellt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass durch die Gleichstellung von Personen in einer faktischen Lebensgemeinschaft mit Ehepartnern nach Art. 24b Abs. 6 KVG etwas gleichgestellt werde, das jedoch nicht gleich sei. Es bestünden zwischen Ehepartnern sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht gesetzliche Beistands- und Unterhaltspflichten, welche bei faktischen Lebenspartnerschaften nicht bestünden. Die Regierung habe zudem ihren Vorhalt, wonach selbst innerhalb von faktischen Lebensgemeinschaften eine Ungleichbehandlung stattfinde, woraus eine weitere Verletzung des Gleichheitssatzes abzuleiten sei, da sogar Gleiches nicht gleich behandelt werde, in ihrer Entscheidung vollständig übergangen. Die ungleiche Behandlung innerhalb der faktischen Lebensgemeinschaften durch unterschiedliche Rechtserlasse durch das Amt für Gesundheit, sei daher ebenfalls nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar und könne daher in gewisser Weise, aufgrund der Unvorhersehbarkeit des Rechtserlasses, auch als Verstoss gegen das Willkürverbot angesehen werden, welches in enger Verwandtschaft zum Gleichheitsgrundsatz stehe.
4. Die Regierung ist in ihrer Entscheidung sehr wohl auf den Vorhalt der Beschwerdeführerin eingegangen. Unter Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe führt sie wie folgt aus:
"Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr Status in den verschiedenen Gesetzen zum Teil unterschiedlich behandelt werde, so ist dem zuzustimmen. Dies bedeutet aber nicht per se, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt. Vielmehr ist es so, dass in jenen Fällen, in denen es darum geht, sozial schlechter gestellten Personen eine Förderung zu gewähren bzw. eine Mindestsicherung sicherzustellen, wie beispielsweise bei den Ergänzungsleistungen, in der Sozialhilfe oder, wie hier, bei der Prämienverbilligung, es aus Gründen der Gleichbehandlung notwendig ist, die faktische Lebensgemeinschaft den Berechnungsbestimmungen der Ehepaare zu unterstellen. Es handelt sich hier um Bedarfsleistungen, weshalb es geboten ist, ökonomische Synergieeffekte, die durch das Zusammenleben von Paaren, seien sie verheiratet oder nicht, entstehen, entsprechend zu berücksichtigen."
Diesen Ausführungen, zu denen die Beschwerdeführerin keine Stellung bezogen hat, kann sich der Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich anschliessen. Durch das Zusammenleben werden die Ausgaben pro Kopf sowohl bei Ehepaaren wie auch bei faktischen Lebensgemeinschaften tatsächlich reduziert. Dies unabhängig davon, ob Beistands- und Unterhaltspflichten gesetzlich vorgesehen sind oder nicht. Es ist daher durchaus gerechtfertigt und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sogar geboten, dass bei Unterstützungsleistungen des Staates die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gleich geregelt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die ungleiche Behandlung der faktischen Lebensgemeinschaften in verschiedenen Gesetzen sei ebenfalls nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar, ist sie darauf hinzuweisen, dass dies nicht im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen ist. Dass die faktischen Lebensgemeinschaften nicht in allen Bereichen den Ehepaaren gleichgestellt werden können, ist allerdings sachgerecht und bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Gerichtsgebühren bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Vorliegendenfalls beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 15'000.00 (§ 4 Ziff. 17b der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00.