VGH 2016/013
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache der
Antragsteller: C
wegen: Wiedererwägungsgesuch (Baugesuch)
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2015, VGH 2015/112
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016
entschieden:
1. Der Antrag auf Wiedererwägung und der Einspruch vom 21. Januar 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2015, VGH 2015/112, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 haben die Antragsteller zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 21. Dezember 2014 reichte die Antragstellerin zu 1. beim Amt für Bau und Infrastruktur das Formular "Anzeigeverfahren" betreffend das Bauprojekt "Erstellung einer Gartenmauer" auf dem Grundstück Nr. ***, ***, ***, ein.
2. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens entschied das Amt für Bau und Infrastruktur am 12. Februar 2015, das Baugesuch vom 21. Dezember 2014 abzulehnen. Zugleich wurde die Antragstellerin zu 1. verpflichtet, sämtliche Arbeiten auf der Baustelle unverzüglich einzustellen und die bereits getätigten bewilligungspflichtigen Massnahmen abzubrechen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin zu 1. am 20. Februar 2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
4. Mit Entscheidung vom 24. September 2015, VBK 2015/10 ON 19, verwarf die VBK die Beschwerde vom 20. Februar 2015 wegen Verspätung.
5. Gegen diese Entscheidung erhoben die drei Antragsteller am 08. Oktober 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Mit Urteil vom 11. Dezember 2015 zu VGH 2015/112 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 08. Oktober 2015 ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der VBK vom 24. September 2015.
Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, die Zustellung der Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 12. Februar 2015 sei am 16. Februar 2015 rechtsgültig erfolgt. Am 20. Februar 2015 habe die Antragstellerin zu 1. dem Antragsteller zu 2. eine Verfahrensvollmacht (Prozessvollmacht) erteilt. Gleichentags habe der Antragsteller zu 2. im Namen der Antragstellerin zu 1. bei der VBK eine "Einsprache" gegen die Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 12. Februar 2015 erhoben und dieses Schreiben am 23. Februar 2015 per Post an die VBK gesandt. Diese "Einsprache" sei jedoch inhaltsleer und deshalb so mangelhaft gewesen, dass sie nicht verbesserungsfähig sei. Somit habe die VBK mit ihrer Entscheidung vom 24. September 2015 die Beschwerde ("Einsprache") vom 20. Februar 2015 im Ergebnis (wenn auch aus einem anderen Grund) zu Recht verworfen. Im Übrigen sei der Verbesserungsschriftsatz, den die Antragsteller über entsprechenden Verbesserungsbeschluss des Präsidenten der VBK eingereicht haben, verspätet gewesen. Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nie gestellt worden.
7. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2015 zu VGH 2015/112 wurde den Antragstellern am 16. Dezember 2015 zugestellt.
8. Am 21. Januar 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen "Antrag auf Wiedererwägung unter gleichzeitigem Einspruch gegen das Urteil des VGH vom 11. Dezember 2015".
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog seinen Vorakt zu VGH 2015/112 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragsteller stellen im gegenständlichen Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedererwägung seines Urteils zu VGH 2015/112.
Wiedererwägungsgesuche (auch Vorstellungen oder Remonstrationen genannt) sind nur dann zulässig, wenn gegen die angefochtene Entscheidung eine Beschwerde (Verwaltungsbeschwerde, Rekurs) gemäss Art. 90 LVG oder ein Einspruch gemäss Art. 50 LVG erhoben werden kann. Dies ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 LVG. Danach kann der durch eine Entscheidung Betroffene sich mittels Vorstellung entweder selbstständig oder in Verbindung mit der Beschwerde oder dem Einspruch an die den Verwaltungsakt erlassende Behörde wenden. Urteile des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch endgültig (Art. 101 Abs. 5 LVG) und können somit nicht mehr angefochten werden. Der Verwaltungsgerichtshof kann also in derselben Sache nicht über ein Wiedererwägungsgesuch ein zweites Mal entscheiden. Insoweit unterscheidet sich die Stellung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber Unterinstanzen, wie der Regierung oder einer Amtsstelle, denn unterinstanzliche Entscheidungen können mittels dem ordentlichen Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an eine obere Instanz angefochten werden. Gegen ein endgültiges Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gibt es also das Rechtsmittel der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) nicht (ELG 1962, 36; ELG 1973, 120).
2. Ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf des "Einspruches" gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes kennt das liechtensteinische Recht ebenfalls nicht. Ein Einspruch kann gegen ein Verwaltungsbot, das erstinstanzlich von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, erhoben werden (Art. 50 LVG), nicht aber gegen eine letztinstanzliche Entscheidung.
3. Da sowohl ein Wiedererwägungsgesuch als auch ein Einspruch gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, war spruchgemäss zu entscheiden.
4. Im Übrigen ist dem Antrag vom 21. Januar 2016 entgegenzuhalten, dass gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil zu VGH 2015/112 der Grund, weshalb die Beschwerde vom 20. Februar 2015 gegen die Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 12. Februar 2015 zurückgewiesen (verworfen) wurde, darin liegt, dass die Beschwerde vom 20. Februar 2015 völlig inhaltsleer war. Sie enthielt keinerlei Beschwerdegründe, Anträge und Beweismittel. Damit ging sie weder auf die verfahrensrechtlichen noch auf die materiell-rechtlichen Ausführungen in der Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 12. Februar 2015 ein. Ein solch schwerwiegender Mangel einer Beschwerde kann nicht im Nachhinein verbessert werden.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Gerichtsgebühren bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 50'000.00 (wie schon im Verfahren zu VGH 2015/112). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr 170.00.