VGH 2016/005
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung vom 20. Oktober 2015, LNR 2015-1463 BNR 2015/1413 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Januar 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 11. Januar 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Oktober 2015, LNR 2015-1463 BNR 2015/1413 REG 2582, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie ihre drei minderjährigen Kinder C, D und E sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie stammen aus *** / Serbien.
Die Beschwerdeführer reisten am 22. Juni 2015 legal in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie gültige biometrische Reisepässe der Republik Serbien vor. Gemäss Einreisestempel erfolgte die Einreise in den Schengen-Raum am 21. Juni 2015 in Ungarn.
Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 22. Juni 2015 ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 28. September 2010 in Schweden, am 01. April 2011 in Deutschland, am 29. September 2011 in Luxemburg, am 25. Oktober 2012 wiederum in Deutschland und am 15. Dezember 2014 erneut in Schweden als Asylsuchende registriert worden waren. Auf entsprechenden Vorhalt durch das Ausländer- und Passamt (APA) gaben die Beschwerdeführer an, dass sie in diesen Ländern zusammen mit den Kindern um Asyl angesucht hätten, jeweils eine Weile dort gewesen und dann weggeschickt worden seien. Sie hätten nur ablehnende Entscheidungen erhalten.
2. In der Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 29. Juni 2015 gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sie mehrere Probleme hätten und um ihr Leben fürchten würden. Der Beschwerdeführer zu 1. führte aus, er wolle seine Familie schützen. Seit 1999 der Bombenanschlag gewesen sei, würden sie in *** ein schlechtes Leben führen. Sie seien nur 200 Meter von dort entfernt, wo geschossen worden sei. Dort seien Spuren von Metallsplittern und jede zweite Person leide an Krebskrankheiten. Der Beschwerdeführer zu 1. habe Angst um seine Familie und insbesondere die drei Kinder. Die Krankheiten würden sich verbreiten und die Beschwerdeführer hätten keine Versicherung und keine Möglichkeiten für eine ärztliche Behandlung, weshalb sie in Liechtenstein einen Platz suchen würden. Sie seien noch jung. *** sei ein kontaminierter Ort. Dies sei der Hauptgrund.
Der zweite Grund sei, dass der Beschwerdeführer zu 1. sich für die Behandlung seines kranken Vaters von einem serbischen Geschäftsmann EUR 500,00 ausgeliehen habe. Sein Vater habe die Operation nicht überlebt und sei am 18. oder 19. Oktober oder November 2014 verstorben. Nun könne der Beschwerdeführer zu 1. das Geld und die Zinsen nicht zurückzahlen. Die Verleiher seien mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen, hätten sie bedroht und ihr Geld zurückgefordert. Einmal sei er auch geschlagen worden, wobei ihm gesagt worden sei, dass er der Polizei nichts erzählen dürfe. Auch die Tochter sei auf dem Schulweg bedroht worden. Er kenne den Namen dieses Geschäftsmannes nicht und habe keinen direkten Kontakt, auch könne er das genaue Todesdatum des Vaters nicht nennen und wisse den Namen der Privatklinik in ***, in der das Magengeschwür des Vaters operiert worden und dieser auch verstorben sei, nicht. Ebenso könne er deren genaue Lage nicht auf Google Maps zeigen. Er habe versprochen, das Geld zurückzugeben, habe jedoch kein Einkommen gehabt und zudem sei seine Tochter erkrankt. Diese sei in der Schule beim Turnen Mitte September 2014 "umgefallen", weshalb er für die Untersuchungen weiteres Geld benötigt habe. Die Krankheit der Tochter sei nach wie vor nicht bekannt, sie habe immer Kopfschmerzen. Den Untersuchungstermin in Schweden hätten sie wegen der zuvor erfolgten Ausreise nicht wahrnehmen können. Auch in Schweden hätten seine Geldprobleme schon bestanden.
Der Beschwerdeführer zu 1. führte weiter aus, dass sie im Heimatland von der Kinderzulage gelebt hätten und er manchmal als Hilfskraft gearbeitet habe. Sie hätten in ihrem eigenen Haus gelebt. Nach der Rückkehr aus Schweden am 03. oder 04. März 2015 seien sie für zwei oder drei Monate bei Cousins in der Umgebung von ****** und anschliessend für drei bis vier Monate zu Hause gewesen. Danach seien die Beschwerdeführer nach *** arbeiten gegangen, während die minderjährigen Kinder bei den Grosseltern mütterlichseits geblieben seien.
3. Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2015, LNR 2015-1463 BNR 2015/1413 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und deren Kinder, alle serbische Staatsangehörige, nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Beschwerdeführer und deren Kinder würden weggewiesen und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung die Identität und die serbische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma fest. Die Beschwerdeführer hätten 2010 und 2014 in Schweden, 2011 und 2012 in Deutschland sowie 2011 in Luxemburg Asylgesuche gestellt und jeweils negative Entscheide erhalten. Sie hätten in Serbien im eigenen Haus und von der Kinderzulage sowie von Hilfsarbeiten gelebt. Für die Operation des Vaters in einer Privatklinik habe der Beschwerdeführer zu 1. EUR 500,00 von einem Geschäftsmann ausgeliehen, davon EUR 300,00 zurückbezahlt, den Rest und die Zinsen jedoch nicht beglichen, weil für die Reise nach Liechtenstein EUR 550,00 zu zahlen gewesen seien. Es sei glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer zu 1. sich aufgrund einer persönlichen Notlage Geld geliehen habe. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zur Klinik machen und weder Totenschein noch Bestätigung der Klinik vorlegen könne, die Operation nicht in einer öffentlichen Klinik durchgeführt und das Geld für die Ausreise nicht zur vollständigen Tilgung der Schulden herangezogen worden sei. Die Thematisierung des ökologischen Zustands der Heimat sei verständlich, nicht jedoch, dass die Beschwerdeführer nicht innerhalb des Landes selbst umsiedelten und trotz Arbeit in *** die Kinder bei den Grosseltern liessen. Zur Würdigung dieses Sachverhaltes wurden diverse Länderberichte vom Ausländer- und Passamt beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben worden sind.
Die Regierung kam zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hätten und keine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Vielmehr seien wohl wirtschaftliche Gründe Auslöser für die Ausreise gewesen. Die Angaben der Beschwerdeführer seien in den für die Beurteilung der Asylgründe wesentlichen Punkten nicht ausreichend substantiiert, weil die Beschwerdeführer keine genauen Angaben über die Klinik machen könnten, in der der Vater des Beschwerdeführers zu 1. behandelt und bei der Operation verstorben sei. Lebensfremd sei, dass der Beschwerdeführer zu 1. auch den Namen des serbischen Geschäftsmannes, bei dem er sich Geld geliehen habe, nicht kenne und er für die Reise nach Liechtenstein lieber EUR 550,00 bezahle, anstatt seine Schulden zu begleichen und eine weitere Bedrohung abzuwenden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, keine Versicherung und keine Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zu haben, sei dem Länderbericht zu entnehmen, dass Roma ohne Einkommen und Kinder unter 15 Jahren im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt seien. Das Gesundheitssystem in Serbien scheine zu funktionieren, aus allfälligen Mängeln sei kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 1 Bst. a AsylG abzuleiten. Die durch die Beschwerdeführer vorgebrachte ökologische Katastrophe aufgrund der uranhaltigen Munition bei der Bombardierung 1999 sei durch diverse Berichte bestätigt. Die Beschwerdeführer hätten jedoch die Möglichkeit wegzuziehen, sie hätten auch ausserhalb von *** gearbeitet und Cousins in der Umgebung. Die Wegweisung nach Serbien sei möglich und grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführer könnten dort eine adäquate medizinische Behandlung erhalten, würden über Wohnraum verfügen und bei Erfüllung der Voraussetzungen könnten sie die lebensnotwendigen Sozialleistungen erhalten, weshalb die Wegweisung auch zumutbar sei.
4. Die Entscheidung der Regierung wurde den Beschwerdeführern am 27. Oktober 2015 im Postweg zugestellt und durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers am selben Tag summarisch zusammengefasst sowie der Spruch der Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Die Beschwerdeführer gaben an, die Entscheidung verstanden zu haben und ihren Anwalt mit einer Beschwerdeerhebung zu beauftragen.
5. Der lediglich in Hinblick auf den Verfahrenshilfeantrag bevollmächtigte Rechtsvertreter brachte für die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09. November 2015 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsvertreters beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 zu VGH 2015/119 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 (Datum der Postaufgabe: 13. Januar 2016) erhoben die unvertretenen Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 20. Oktober 2015 an den Verwaltungsgerichtshof. Darin führten sie aus, dass die Regierung die Gesetze unrichtig angewandt hätte und den Beschwerdeführern Anspruch auf Asyl zukäme. Sie wiederholten ihr bereits gegenüber dem Ausländer- und Passamt erstattetes Vorbringen, wie dies beinahe wortgleich im Beschluss zu VGH 2015/119 sowie oben unter Tatbestand 2. durch den Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst worden ist. Ergänzend führten sie aus, dass die Tochter "gesundheitlich schwer angeschlagen" sei, sie dringend medizinische Hilfe benötige und ihr der Vollzug einer allfälligen Wegweisung unzumutbar sei. Zum Beweis werde die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens angeboten. Der Verwaltungsgerichtshof werde ersucht, die bekämpfte Entscheidung der Regierung abzuändern und Asyl zu gewähren oder aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Tochter den Vollzug der Wegweisung für unzumutbar zu erklären und die Beschwerdeführer vorläufig in Liechtenstein aufzunehmen.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Januar 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführer stellten in Liechtenstein am 22. Juni 2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24 idgF, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt. Art. 76 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann.
Das Urteil zu VGH 2015/119, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachten Verfahrenshilfeantrag abgewiesen hat, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 zugestellt. Indem die Beschwerdeführer fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hatten, begann mit Zustellung dessen rechtskräftiger Entscheidung die 14-tägige Beschwerdefrist neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).
Der Lauf dieser Rechtsmittelfrist wurde gemäss Art. 46a LVG i.V.m. Art. 1 der aufgrund § 222 ZPO erlassenen Verordnung über die Gerichtsferien, LGBl. 1987 Nr. 27, vom 24. Dezember 2015 bis einschliesslich 06. Januar 2016 gehemmt. Unter Berücksichtigung dieser hemmenden Wirkung der Gerichtsferien ist die mit 13. Januar 2016 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 03. November 2015 rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Die Beschwerdeführer haben seit September 2010 bereits fünf Asylverfahren im Dublin-Raum betrieben und hierbei negative Entscheidungen erhalten. In ihrem aufgrund eines Asylgesuches vom 15. Dezember 2014 geführten Asylverfahren in Schweden konnten sie bereits sämtliche der nunmehr im Asylverfahren in Liechtenstein vorgebrachten Asylgründe geltend machen. Das schwedische Verfahren ist negativ entschieden worden, weshalb die Beschwerdeführer am 03. oder 04. März 2015 nach Serbien zurückkehren mussten. Von dort sind sie gezielt nach Liechtenstein gereist und haben am 22. Juni 2015 ihr sechstes Asylgesuch gestellt.
3. Die Beschwerdeführer stammen aus Serbien, einem Mitgliedstaat des Europarates seit 2003 (www.coe.int) und EU-Beitrittskandidatenland, das seit 2014 in aktiven Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union steht. Serbien gilt gemäss Art. 25 Bst r Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
Es gilt für die Beschwerdeführer somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen, sofern keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.
4. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 zu VGH 2015/119 hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgelehnt, weil er ein Beschwerdeverfahren bereits in einer ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die Beschwerdeführer berufen (vgl. StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li), als offenbar aussichtslos beurteilte. Weder im Vorbringen gegenüber dem Ausländer- und Passamt noch im Verfahrenshilfeantrag hatten die Beschwerdeführer Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen liessen, dass Serbien für sie ein sicherer Herkunftsstaat ist. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte beim durch das Ausländer- und Passamt durchgeführten Asylverfahren wie auch in der Entscheidung der Regierung keine Verfahrensmängel.
Die Regierung hat vielmehr in ihrer nunmehr bekämpften Entscheidung klar herausgearbeitet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung enthält. Sie nennen die ökologische Kontaminierung von ***, fehlende medizinische Versorgung und eine Bedrohung aufgrund nicht beglichener Geldschulden als fluchtauslösende Ereignisse. Die Regierung hat unter Vorhalt der Länderinformationen jedoch entgegen gehalten, dass es ein funktionierendes Gesundheitssystem gibt, der Zugang zu den Sozialleistungen in Serbien gesichert ist und sich die Beschwerdeführer in andere Teile der serbischen Republik begeben können, falls diese sich nicht in *** aufhalten wollen. Aus den vorgehaltenen Länderfeststellungen geht insbesondere auch hervor, dass die Sicherheitsbehörden gewillt und in der Lage sind, die Beschwerdeführer gegen private Bedrohungen zu schützen. Überdies hat die Regierung Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen festgestellt. Selbst die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführer, wie lange sie sich nach ihrer Rückkehr aus Schweden an verschiedenen Orten in Serbien aufgehalten haben sollen, sind nicht plausibel. Die Regierung hat in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht haben.
Indem die Beschwerdeführer das gegenüber dem Ausländer- und Passamt erstattete Vorbringen in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof lediglich zusammengefasst wiederholen, ohne der Entscheidung der Regierung auch nur ansatzweise entgegenzutreten, und indem sie in den Raum stellen, die Regierung hätte Gesetze verletzt, ohne dieses Vorbringen zu konkretisieren, bringen sie nichts vor, das eine andere Einschätzung durch den Verwaltungsgerichtshof erwirken könnte.
Die Beschwerdeführer verfügen im Heimatland über ein Wohnhaus und Familienangehörige, wie insbesondere die Eltern der Beschwerdeführerin zu 2. und Cousins, bei denen sie bereits wohnen konnten. Die Wirtschaftslage in Serbien gestaltet sich zwar schwierig, die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet und der Zugang zur medizinischen Versorgung und gegebenenfalls auch zu den Sozialleistungen des Landes ist gesichert. Der Beschwerdeführer zu 1. konnte in *** Hilfsarbeiten verrichten. Die Lage der Minderheiten hat sich merklich verbessert, auch wenn die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit weiterhin schwierig ist. Die Sicherheitsbehörden sind willens und in der Lage, Schutz zu gewähren, wobei den Beschwerdeführern auch zuzumuten ist, sich mit ihren Problemen an diese zu wenden. Es gibt zudem mehrere öffentliche Anlaufstellen für Angehörige der Volksgruppe der Roma, um Diskriminierungen geltend zu machen (vgl. auch VGH 2015/083; abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), wobei die Beschwerdeführer solche nur indirekt mit Hinweis auf eine mangelhafte medizinische Versorgung geltend machen.
Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich deshalb den Ausführungen der Regierung an, wonach die Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen erstatten und es ihnen bei allfälligen Problemen und Übergriffen zuzumuten ist, sich an die Sicherheitsbehörden des Heimatlandes zu wenden. Deshalb war dem Beschwerdeantrag auf Zuerkennung von Asyl nicht zu entsprechen. Sonstige Verfahrensfehler des Ausländer- und Passamtes und der Regierung wurden im Verfahren nicht substantiiert geltend gemacht und liegen aus Sicht der Verwaltungsgerichtshofes auch nicht vor.
5. Diese Einschätzung entspricht auch jener des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015 E.3. und E. 5.3.; abrufbar unter: www.bvger.ch), welches in einem ähnlich gelagerten Fall darauf hingewiesen hat, dass nach der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Roma in Serbien nicht einer Kollektivverfolgung unterliegen und ihnen die Inanspruchnahme des dortigen Rechtssystems zuzumuten sei (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-3992/2014 vom 28. Juli 2014 S. 9; E-6682/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 4.2). Schliesslich sei festzuhalten, dass rein wirtschaftliche Gründe die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden.
Die Beschwerdeführer führen überdies nunmehr bereits ihr sechstes Asylverfahren. Seit dem Jahr 2010 haben sie wiederholt in einem der Mitgliedstaaten des Dublin-Regimes ein letztlich unbegründetes Asylgesuch gestellt und sind in der Folge jeweils wieder nach Serbien zurückgekehrt. In ihrem Asylverfahren, das wenige Monate vor dem gegenständlichen in Schweden negativ entschieden worden ist, konnten sie bereits sämtliche der nunmehr erneut erhobenen Fluchtgründe vorbringen.
6. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Serbien als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil eine adäquate medizinische Behandlung in Serbien besteht, die Beschwerdeführer dort über Wohnraum verfügen und die Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch die lebensnotwendigen Sozialleistungen erhalten können. Auch für diese Einschätzung liegen entgegen den Beschwerdeausführungen und dem Antrag, die Beschwerdeführer in Liechtenstein vorläufig aufzunehmen, keine Gründe vor, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür haben die Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorgebracht. Sie verfügen zudem über gültige Reisedokumente, die sie bereits für ihre Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet haben und mit denen sie problemlos wieder in ihr Heimatland zurückreisen können.
7. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12.03.2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Beschwerdeführers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Angehörige der Roma haben gemäss den Länderfeststellungen der Regierung im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung und gleichen Zugang zu den Sozialleistungen des Landes. Gemäss den Feststellungen der Regierung wird auch die minderjährige Tochter in Serbien Zugang zur medizinischen Versorgung haben. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführer haben damit im Verfahren kein reales Risiko im Sinne der obigen Ausführungen vorgebracht.
Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für die Beschwerdeführer, die in das EU-Beitrittskandidatenland und den Mitgliedstaat des Europarates Serbien zurückkehren sollen, somit nicht vor.
8. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach eine Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Die Beschwerdeführer können keine Umstände geltend machen, wonach sie in Serbien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wären und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführer auf tatsächlich bestehende ökologische Probleme in *** hinweisen und möglicherweise weiterhin Schulden haben. Auch Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und behördliche Schikanen sowie Diskriminierung können nicht völlig ausgeschlossen werden, doch erreichen die Benachteiligungen nicht ein Ausmass, welches eine Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 6.3.2; D-3637/2013 vom 18. Juli 2013, E. 6.4.2; E-2688/2013 vom 28. Mai 2013, S. 7: abrufbar unter: www.bvger.ch). Gerade gegen behördliche Übergriffe sind laut den in der Regierungsentscheidung angeführten Länderfeststellungen zahlreiche Anlaufstellen eingerichtet worden und auch die Sicherheitsbehörden sind willens und in der Lage, entsprechenden Schutz zu gewähren. Die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist somit grundsätzlich als zumutbar zu betrachten und könnte auch in einen anderen Landesteil erfolgen, wenn die Beschwerdeführer nach wie vor gesundheitliche Bedenken gegen einen Aufenthalt in *** hegen.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer aufgrund ihrer individuellen Situation ist gegeben, weil diese keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigen, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr verfügen die Beschwerdeführer in Serbien über Wohnraum sowie zahlreiche Verwandte und haben sie Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung sowie zum Arbeitsmarkt. Sollten sie nicht in der Lage sein, erneut Arbeit zu finden und verfügen sie über kein Einkommen, so können sie Sozialleistungen beantragen und werden solche bei Vorliegen aller Kriterien auch erhalten. Sie können auch die in den Länderfeststellungen der Regierung festgehaltenen sonstigen Unterstützungsmassnahmen des Landes, wie Kindergeld etc., beantragen. Sie werden folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Ihre Reisedokumente sind überdies nach wie vor gültig und die Beschwerdeführer waren nur wenige Monate im Ausland. Auch das Kindeswohl könnte einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, weil sich die Familie erst seit kurzer Zeit in Liechtenstein befindet, hier nicht von einer Verwurzelung der minderjährigen Kinder auszugehen ist und diese gemeinsam mit ihren Eltern, von denen sie aufgrund ihres Alters abhängig sind, in ihr Heimatland zurückkehren werden.
9. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nunmehr ergänzend ausführen, dass die Tochter "gesundheitlich schwer angeschlagen" sei und dringend medizinische Hilfe benötige, so sind sie einerseits im Sinne der obigen Ausführungen an das Gesundheitssystem ihres Landes zu verweisen, das der Tochter die notwendige Versorgung gewähren wird. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des EGMR könnte selbst eine nachgewiesene Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden und zugänglichen Gesundheitssystems in Serbien kein Vollzugshindernis darstellen. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer als umsichtige Eltern ihrer Beschwerde keine aktuellen Befunde, Nachweise, Behandlungsbestätigungen, Untersuchungstermine etc. beilegen, um dieses Vorbringen zu untermauern. Sofern deren minderjährige Tochter in Liechtenstein während des laufenden Asylverfahrens nämlich eine solche Hilfe benötigt hat, ist ihr diese auch zuteil geworden. Folglich war auch auf das Beweisanbot, ein neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht einzutreten, wenn die Beschwerdeführer dies gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht erwähnt, in der nunmehrigen Beschwerde nicht konkret ausgeführt und insbesondere keine medizinischen Unterlagen zum Nachweis vorgelegt haben.
Somit ist dieses Vorbringen dahingehend zu werten, dass die Beschwerdeführer, die nunmehr binnen weniger Jahre bereits ihr sechstes Asylverfahren in einem Mitgliedsland des Dublin-Regimes führen, ihren Aufenthalt in Liechtenstein erzwingen bzw. das Verfahren verzögern wollen (in diesem Sinne auch StGH 2015/22 vom 12.05.2015 über die Qualifikation eines Antrages auf vorläufige Aufnahme als missbräuchlich; noch nicht öffentlich abrufbar). Sollte die Tochter der Beschwerdeführer tatsächlich derart krank sein und entsprechende laufende Behandlung benötigen, so reicht dies folglich nicht aus, um den Vollzug der Wegweisung nach Serbien als unzumutbar zu erklären und die vorläufige Aufnahme auszusprechen. Allerdings wäre dieser Umstand bei einer allfällig notwendigen Ausschaffung zu beachten und ihr die notwendige medizinische Betreuung während der Ausschaffung zuteil kommen zu lassen.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).