VGH 2015/140 b
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Aufsichtsbeschwerde
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27. Oktober 2015, LNR XXX
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 02. November 2015 (samt Ergänzungen vom 04. November 2015, 20. November 2015 und 11. November 2015) gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27. Oktober 2015, LNR 2015-1423 BNR 2015/1446 REG 0121, wird von Amtes wegen als zurückgenommen erklärt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren VGH 2015/140 ist damit beendet.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 510.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit undatiertem Schreiben, das beim Ressort Justiz am 15. Januar 2013 einging, erhob der Antragsteller eine "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die handelnden Beamten", insbesondere gegen das Amt für Justiz (damals: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) bzw. deren Mitarbeiter.
Am 11. Juni 2013 übermittelte der Antragsteller einer Mitarbeiterin des Amtes für Justiz und - in Kopie - einem Mitarbeiter des Amtes für Justiz und einer Regierungsrätin ein Email mit dem Betreff "Dienstaufsichtsbeschwerde".
2. Am 29. September 2015 nahm das Amt für Justiz zu den Beschwerden vom 15. Januar 2013 und 11. Juni 2013 Stellung.
3. Am 27. Oktober 2015 entschied die Regierung zu LNR 2015-XXX, wie folgt: Die Aufsichtsbeschwerden vom 15. Januar 2013 (Datum des Eingangs beim Ressort Justiz) sowie vom 11. Juni 2013 von Herrn A werden gemäss Art. 103 LVG i.V.m. § 433 und 187 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Aufsichtsbeschwerden vom 15. Januar 2013 und 11. Juni 2013 von Herrn A gegen das Amt für Justiz werden zurückgewiesen.Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 300.00.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Aufsichtsbeschwerden könnten gemäss Art. 23 LVG erhoben werden.
Die Regierung behandle in ihrer gegenwärtigen Entscheidung lediglich die Vorwürfe, welche sich auf die Tätigkeit des Amtes für Justiz und dessen Mitarbeiter bezögen. Vorhaltungen gegenüber anderen Behörden, Stellen und Personen würden hier nicht behandelt.
Dem Amt für Justiz werfe der Antragsteller vor: Mangelhafte Anfertigung der konsolidierten Vermögensaufstellung durch den Liquidator, Mitschuld am Verschwinden der Vermögenswerte des Antragstellers, Untätigkeit, Verweigerung der Herausgabe von angeforderten Geschäfts- und Bankbelegen sowie von bestimmten PDF-Dateien, Akzeptanz und Verteidigung von falschen Gutachten und Beweismitteln, keine Überprüfung von vorgelegten Gutachten, Mitschuld an der ausgebliebenen Begleichung der deutschen Umsatzsteuer. Der Beschwerdeführer bringe keinen konkreten Realakt als Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde vor. Vielmehr seien seine Darstellungen undeutlich, nicht nachvollziehbar, pauschal und zusammenhangslos. So sei beispielsweise nicht verständlich, inwiefern das Amt für Justiz für die Handlungen des Liquidators oder für das angebliche Verschwinden der Vermögenswerte verantwortlich sein solle. Ein substantiiertes Anfechtungsobjekt sei nicht ersichtlich, ebensowenig ein ungebührliches Benehmen des Amtes für Justiz bei der Ausübung der Amtshandlungen. Die vorliegende Beschwerde erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse nicht und sei deshalb zurückzuweisen.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 31. Oktober 2015, erhob der Antragsteller am 02. November 2015 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde (ON 3). Er ergänzte diese Beschwerde mit seinen Schriftsätzen vom 04. November 2015 (ON 4), 20. November 2015 (ON 5) und 11. November 2015 (ON 7). Er reichte beim Verwaltungsgerichtshof die weiteren Schriftsätze vom 23. Dezember 2015 (ON 11), 22. Januar 2016 (ON 39), 17. Januar 2016 (ON 40), 16. Februar 2016 (ON 60), 01. März 2016 (ON 73) und 01. April 2016 (ON 82) ein.
5. Die Regierung trat auf die Vorstellung vom 02. und 04. November 2015 nicht ein (LNR 2015-1768 BNR 2015/1707 REG 0121 vom 15.12.2015, ON 6).
6. Mit Beschluss vom 08. Januar 2016, ON 20, trug der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes dem Antragsteller auf, innert vier Wochen den Betrag von CHF 935.00 als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren des Verwaltungsgerichtshofes in bar oder auf das Konto der Landeskasse bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu erlegen, widrigenfalls die Beschwerde vom 02. November 2015 (samt Ergänzungen) von Amtes wegen als zurückgenommen erklärt würde.
7. Am 17. Januar 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (ON 40), und zwar in vollem Umfang unter Beigebung eines im Verwaltungsrecht qualifizierten Rechtsanwalts, eventualiter im Umfang der Befreiung von der Leistung einer Sicherheitsleistung.
Er brachte vor, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, welche es ihm erlauben würden, auch nur einen geringen Beitrag zur Führung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzubringen.
8. Mit Beschluss vom 29. April 2016 (ON 87) wies der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag vom 17. Januar 2016 (ON 40) ab.
Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die gegenständliche Beschwerdeführung offenbar aussichtslos sei.
Der Verwaltungsgerichtshof wies abschliessend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nun die Sicherheitsleistung gemäss Beschluss vom 08. Januar 2016 (ON 20) zu erlegen hat und dass die diesbezügliche Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses vom 29. April 2016 (ON 87) neu zu laufen beginnt.
Dieser Beschluss vom 29. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 06. Mai 2016 zugestellt.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung (LNR 2015-1423 BNR 2015/1446) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Mit Beschluss vom 08. Januar 2016 (ON 20) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Betrag von CHF 935.00 als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren in bar oder auf das Bankkonto der Landeskasse zu erlegen, widrigenfalls die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 02. November 2015 samt Ergänzungen vom 04. November 2015, 20. November 2015 und 11. November 2015 von Amtes wegen als zurückgenommen erklärt würde. Die vierwöchige Erlagsfrist begann mit Zustellung des Beschlusses vom 29. April 2016 (ON 87), mit welchem der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2016 abgewiesen wurde, zu laufen, somit ab 06. Mai 2016.
Der Beschwerdeführer hat die Sicherheitsleistung von CHF 935.00 bis heute nicht erlegt. Somit ist die Beschwerde vom 02. November 2015 samt Ergänzungen für zurückgenommen zu erklären (Art. 43 Abs. 1 LVG i.V.m. § 60 Abs. 3 ZPO).
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt die Bemessungsgrundlage über CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 17 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 85.00 und die Entscheidungsgebühr - da der Verwaltungsgerichtshof kein Ermitltungsverfahren durchführen musste - CHF 425.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).