VGH 2015/134
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: Steuerverwaltung Heiligkreuz 8 9490 Vaduz
wegen: Erwerbssteuer 2013, 2014
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 03. November 2015 zu LSteK 2015/18
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 06. Juni 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 11. Dezember 2015 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 03. November 2015, LSteK 2015/18, wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 1. der Entscheidung der Landessteuerkommission wie folgt zu lauten hat:
Der Beschwerde vom 12. Juni 2015 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 12. Mai 2015 wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 2. der Verfügung der Steuerverwaltung wie folgt zu lauten hat: "Der Steuerbetrag wird für das Steuerjahr 2013 mit CHF 5'486.00 eingeschätzt; die offene Steuerschuld beträgt CHF 2'822.00." Im Übrigen wird die Beschwerde vom 12. Juni 2015 abgewiesen und die Spruchpunkte 1., 3. und 4. der Verfügung der Steuerverwaltung werden bestätigt.Im Übrigen wird die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer war Richter des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes. Für das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen ist er in Liechtenstein steuerpflichtig (Art. 19 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, LGBl. 1970 Nr. 37; Art. 6 Abs. 2 Steuergesetz, SteG, LGBl. 2010 Nr. 340).
2. Etwa Mitte 2014 stellte die Gemeindesteuerkasse Vaduz mehreren in Österreich wohnhaften Richtern des liechtensteinischen Obersten Gerichtshof ein Formular "Steuererklärung 2013" zu und forderte sie offensichtlich auf, dementsprechend eine Steuererklärung einzureichen. Der damalige Präsident des Obersten Gerichtshofs nahm mit der Steuerverwaltung Kontakt auf und es kam am 05. September 2014 zu einer Sitzung mit mehreren Richtern des Obersten Gerichtshofes einerseits und Vertretern des Landes, insbesondere der Steuerverwaltung, andererseits. An dieser Sitzung nahm auch der Beschwerdeführer teil.
Danach teilte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer mittels eingeschriebenem Brief vom 07. November 2014 wie folgt mit:
"Ordentliche Besteuerung nach Art. 6 ff. StG ab Steuerjahr 2013
Sehr geehrter Herr A
Die Steuerverwaltung nimmt hiermit abschliessend Stellung in Bezug auf Ihre Veranlagung ab dem Steuerjahr 2013. (...)
Sie unterliegen somit ab Steuerjahr 2013 der ordentlichen Besteuerung nach Art. 6 ff. SteG. Wir gewähren Ihnen eine Frist bis 15. Dezember 2014, um Ihre vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Sollten Sie diese nicht einreichen, wird eine Busse gemäss Art. 135 SteG (Verletzung von Verfahrenspflichten) verhängt sowie Ihr Vermögen bzw. Erwerb gemäss Art. 102 SteG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
Schliesslich weisen wir Sie darauf hin, dass ab November 2014 von Ihrem Lohn ein Quellensteuerabzug im Sinne von Art. 25 Abs. 2 SteG vorgenommen wird. (...)."
3. Am 03. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde gegen das als Verfügung anzusehende Schreiben der Steuerverwaltung vom 07.11.2014" an die Landessteuerkommission. Mit Entscheidung vom 01. Juli 2015 zu LSteK 2014/51 wies die Landessteuerkommission diese Beschwerde zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche er am 18. April 2016 wieder zurückzog (siehe dazu VGH 2015/90).
4. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an die Steuerverwaltung und stellte folgende Anträge:
Von einer ordentlichen Veranlagung meiner Einkünfte Abstand zu nehmen und auszusprechen, dass der von meinem Einkommen 2013 und 2014 vorgenommene Steuerabzug von pauschal 4 % die abschliessende Besteuerung darstellt und von mir weder eine Steuererklärung noch eine (weitere) steuerliche Mitwirkung geschuldet wird;
jedenfalls möge von der Verhängung einer Busse gemäss Art. 136 SteG sowie von der Einschätzung meines Vermögens bzw. Erwerbes gemäss Art. 102 SteG Abstand genommen werden.
Hinsichtlich der Begründung und Beweisanträge verwies der Beschwerdeführer auf sein Schreiben (seine Beschwerde) vom 03. Dezember 2014 (siehe obige Ziff. 3.).
5. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 entschied die Steuerverwaltung wie folgt:
Es wird festgestellt, dass Herr A ab Steuerjahr 2013 mit seinem inländischen Erwerb aus unselbstständiger Tätigkeit (Richter) der ordentlichen Veranlagung unterliegt und somit ab Steuerjahr 2013 eine Steuererklärung einzureichen hat.Der Steuerbetrag wird für das Steuerjahr 2013 mit CHF 7'691.00 eingeschätzt; die offene Steuerschuld beträgt CHF 5'027.00.Das Verfahren betreffend die Verhängung einer Busse wegen Verfahrenspflichtenverletzung wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2013 wird solange aufgeschoben, bis rechtskräftig feststeht, dass Herr A für das Steuerjahr 2013 der ordentlichen Veranlagung unterliegt und somit eine Steuererklärung einzureichen hat.Die Kosten des Verfahrens betragen CHF 300.00 und sind binnen 30 Tagen bei sonstiger Exekution an die Steuerverwaltung zu überweisen.
In dieser Verfügung führte die Steuerverwaltung aus, dass dem Beschwerdeführer die Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit, als er Richter des Obersten Gerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein gewesen sei, in Österreich wohnhaft gewesen.
Die steuergesetzliche Regelung aus dem Jahre 2013 gehe der bisherigen Praxis vor. Diese Steuergesetzänderung sehe vor, dass öffentliche Bedienstete mit Wohnsitz im Ausland, bei denen Liechtenstein aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen das ausschliessliche Besteuerungsrecht zukomme, der ordentlichen Veranlagung unterlägen. Eine Nichtanwendung dieser Gesetzesänderung auf Richter des Obersten Gerichtshofes würde einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellen.
Der Beschwerdeführer führe aus, dass ihm die Entlohnungs- und Steuerstruktur von dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes mitgeteilt worden und seine Entlohnung bzw. Besteuerung auf dieser Basis erfolgt sei. Hierzu sei auszuführen, dass der Präsident des Obersten Gerichtshofes keine Zusicherungen über die Besteuerung der OGH-Richter abgeben könne. Er habe keine Kompetenz, die Besteuerung festzulegen. Es liege keine Vereinbarung mit dem Landtag oder eine Zusicherung durch den Landtag über die Besteuerung des Beschwerdeführers vor. Ebenfalls liege keine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit der Regierung vor. Eine mündliche Vereinbarung mit der Regierung oder eine Zusicherung seitens der Regierung könne keine Vertrauensgrundlage bilden. Deshalb sei auf die Frage, ob allfällige mündliche Vereinbarungen oder Zusicherungen seitens der Regierung Bestand gegenüber Rechtsänderungen hätten, nicht einzugehen. Es gebe einen Regierungsbeschluss aus dem Jahre 1977, welcher festhalte, dass bei den in Kollegialgerichten tätigen österreichischen Richtern kein ordentliches Veranlagungsverfahren zu erfolgen habe und dass die Steuerpflicht mit dem Abzug der 6 %-igen (ab ca. 2000 mit dem Abzug der 4 %-igen) Lohnsteuer als erfüllt zu betrachten sei und diese Personen keine Steuererklärung einzureichen hätten. Diesem Beschluss sei bis und mit Steuerjahr 2012 sodann auch nachgelegt worden. Diese Praxis stehe zu der im Jahre 2013 eingeführten ausdrücklichen Regelung im Steuergesetz, dass öffentliche Bedienstete der ordentlichen Veranlagung unterstünden (Art. 23 Abs. 2 Bst. b SteG), im Widerspruch.
6. Gegen diese Verfügung der Steuerverwaltung erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 Einsprache an die Steuerverwaltung, dies mit dem Antrag, die Einsprache als Beschwerde an die Landessteuerkommission weiterzuleiten.
Er beantragte, den Spruchpunkt 1. dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass er auch ab dem Steuerjahr 2013 mit seinem Erwerb aus unselbstständiger Tätigkeit (Richter) nicht der ordentlichen Veranlagung unterliege und somit ab Steuerjahr 2013 keine Steuererklärung einzureichen habe (Spruchpunkt 1.); weiters werde beantragt, die Spruchpunkte 2. bis 4. ersatzlos aufzuheben.
Er brachte u.a. wie folgt vor:
Er habe schon am 03. Dezember 2014 vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass er für die Dauer der Funktionsperiode vom bis eine rechtswirksame Vereinbarung mit dem Land Liechtenstein abgeschlossen habe und dass diese Vereinbarung den Steuerabzug von pauschal 4 % und die Befreiung von der Pflicht der Einreichung einer Steuererklärung beinhalte. Die hierzu gestellten Beweisanträge seien von der Steuerverwaltung unerledigt geblieben. Dasselbe gelte für sein Vorbringen, dass die Entlohnungs- und Steuerstruktur ihm vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes mitgeteilt worden sei und er auf dieser Basis zunächst als Ersatzrichter von bis und in der Folge als Richter des OGH tätig geworden sei, weiters auch, dass seine Entlohnung bzw. Besteuerung auch immer auf dieser Basis erfolgt sei und er sich auf der Grundlage dieser Besteuerung für die am auslaufende Funktionsperiode zur Verfügung gestellt habe.
7. Mit Schreiben vom 09. Juli 2015 übermittelte die Steuerverwaltung der Landessteuerkommission die Einsprache bzw. Beschwerde vom 12. Juni 2015 und äusserte sich dazu u.a. wie folgt:
Die Steuerverwaltung habe auf die Aufnahme der vom Beschwerdeführer zur Frage des Vorliegens einer Vereinbarung mit der Regierung und dem Präsidenten des OGH angebotenen Beweise verzichtet, weil eine solche Vereinbarung keine Vertrauensgrundlage bilden könne und somit das Vorliegen einer solchen Vereinbarung nicht entscheidungsrelevant sei. Die Steuerverwaltung habe auch ausgeführt, dass der Präsident des OGH keine Kompetenz habe, Zusicherungen über die Besteuerung abzugeben. Zudem könnten solche Zusicherungen keine Vertrauensgrundlage bilden, weshalb betreffend das Vorliegen solcher Zusicherungen auch keine näheren Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen seien. Auf die Aufnahme von Beweisanträgen habe verzichtet werden können, da sie nicht erhebliche Tatsachen beträfen.
Dass eine jahrelange Besteuerungspraxis bestanden habe, werde von der Steuerverwaltung nicht bestritten. Diese Praxis habe jedoch nach der Steuergesetzrevision im Jahr 2013 keinen Bestand mehr gehabt.
8. Mit Entscheidung vom 03. November 2015 zu LSteK 2015/18 wies die Landessteuerkommission die Beschwerde vom 12. Juni 2015 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 212.00.
Die Landessteuerkommission verwies auf den von der Steuerverwaltung festgestellten Sachverhalt und ergänzte diesen dahingehend, dass der Beschwerdeführer bereits vom bis Richter des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes gewesen sei.
Die Steuerverwaltung habe die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise nicht aufnehmen müssen. Dass es gegenüber Dr. B und Dr. C seitens der Regierung eine Zusicherung betreffend eine Pauschalsteuer von 4 % gegeben habe, ergebe sich aus dem Schreiben der Regierung vom 26. Juni 2001. Die Steuerverwaltung habe nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer über die Pauschalbesteuerung von Dr. B informiert worden sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis und mit 2012 auf Basis der Pauschalbesteuerung mit 4 % veranlagt worden sei.
Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Steuerverwaltung habe die Feststellung getroffen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Regierung keine Vereinbarung über eine Pauschalbesteuerung mit 4 % bestanden habe und ihm diese Besteuerung von der Regierung auch nicht zugesichert worden sei.
9. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 16. November 2015, erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer auch ab dem Jahr 2013 mit seinem Erwerb aus unselbstständiger Tätigkeit nicht der ordentlichen Veranlagung unterliege und somit keine Steuererklärung einzureichen habe, sowie weiters, dass die Spruchpunkte 2. und 4. der Verfügung der Steuerverwaltung vom 12. Mai 2015 ersatzlos aufgehoben würden.
10. Die Steuerverwaltung verzichtete auf eine Gegenäusserung.
11. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Landessteuerkommission zu LSteK 2014/51 und LSteK 2015/18 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06. Juni 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Steuerverwaltung stellte in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2015 folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war für die Mandatsperiode bis als Richter des Obersten Gerichtshofes bestellt. Er war in dieser Zeit in Österreich wohnhaft.
Im April 1977 hatte die Regierung bezüglich der Besteuerung der in Liechtenstein in Kollegialgerichten tätigen österreichischen Richter folgenden Beschluss gefasst: "Die Besteuerung der oben genannten Personen [in Liechtenstein in Kollegialgerichten tätigen österreichischen Richter] aufgrund von Art. 19 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich hat nicht aufgrund eines ordentlichen Veranlagungsverfahrens zu erfolgen. Die Steuerpflicht ist mit dem Abzug der 6 %-igen Lohnsteuer als erfüllt zu betrachten. Dementsprechend haben die Betroffenen auch keine Steuererklärung abzugeben.". Entgegen diesem Regierungsbeschluss wurde bei den Entschädigungen der in Österreich wohnhaften nebenamtlichen Richter der Kollegialgerichte kein einheitlicher Quellensteuerabzug vorgenommen; teils wurde eine Quellensteuer von 4 % und teils von 6 % abgezogen. Ab ca. Anfang 2000er-Jahre betrug der Abzug einheitlich 4 %.
Die Regierung stellte im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Anpassung der Entschädigungen für den Präsidenten, den Stellvertreter des Präsidenten sowie den Beisitzer des Obersten Gerichtshofes folgenden Antrag: "Aufgrund dieser Sachlage beantragt die Regierung dem Landtag rückwirkend ab 01. Januar 2002 folgende Entschädigungsregelung für die drei rechtskundigen ausländischen Richter des OGH: Dr. C: CHF X, Dr.B: CHF X, Dr. D: CHF X. Diese Entschädigungen verstehen sich als Jahrespauschalen abzüglich einer Pauschalsteuer von 4 Prozent, wie dies bereits bisher der Fall war." Gemäss Landtagsprotokoll vom 21. Juni 2002 hat der Landtag auf Antrag der Regierung folgenden Beschluss gefasst: "Für den Präsidenten von CHF Y auf CHF X, für den Stellvertreter des Präsidenten von CHF Y auf CHF X und für den Beisitzer von CHF Y auf CHF X.". Es kann somit festgehalten werden, dass der Landtag aufgrund des Regierungsantrages Kenntnis vom Pauschalabzug von 4 % hatte, dass er diesen Pauschalabzug jedoch nicht beschlossen hatte. Er entschied nur über die Höhe der jährlichen Pauschalentschädigung. Diese jährliche Pauschalentschädigungen galten bis Ende 2014.
Es existieren keine schriftlichen Vereinbarungen mit ausländischen Richtern der Kollegialgerichte, wonach mit diesen Richtern vereinbart wurde, dass sie lediglich eine Steuerpauschale von 4 % zu entrichten hätten und dass keine Steuerveranlagung erfolge.
Im Schreiben der Regierung vom 26. Juni 2001 ist davon die Rede, dass Herrn C und Herrn B bei ihrer Ernennung eine Jahrespauschale mit einem pauschalen Steuerabzug von 4 % zugesichert worden sei. Dieses Schreiben bezieht sich nur auf die Herren C und B, jedoch nicht auf den Beschwerdeführer. Es bestand eine jahrelange Praxis betreffend die Besteuerung der nebenamtlichen Richter der Kollegialgerichte mit Wohnsitz im Ausland dahingehend, dass bei diesen ein Pauschalabzug von 4 % vorgenommen wurde und diese keine Steuererklärung einzureichen hatten. Diese Praxis wurde nicht vom Landtag im Rahmen der Festsetzung der Entlöhnung der Richter des OGH beschlossen. Es bestand keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Regierung, in der die Pauschalbesteuerung von 4 % ohne Steuerveranlagung festgesetzt wurde; auch wurde dem Beschwerdeführer diese Besteuerung nicht von der Regierung zugesichert.
Die Landessteuerkommission ergänzte diesen Sachverhalt mit ihrer Entscheidung vom 03. November 2015 wie folgt:
Der Beschwerdeführer war vor der Mandatsperiode bis bereits vom bis Richter des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes.
Der Beschwerdeführer wurde über die Pauschalbesteuerung von Dr. B informiert.
Der Beschwerdeführer wurde bis und mit 2012 auf Basis der Pauschalbesteuerung mit 4 % veranlagt.
Der Beschwerdeführer erhielt im Gegensatz zu Dr. B keine Jahrespauschale, sondern eine Fallpauschale sowie Sitzungsgeld.
2. Gemäss Art. 117 Abs. 8 und Art. 118 Abs. 4 SteG kommen auf das Beschwerdeverfahren in Steuerangelegenheiten die Bestimmungen des LVG zur Anwendung, dies jedoch nur soweit, als das Steuergesetz nichts anderes regelt. Solche anderen Regeln enthält das Steuergesetz insbesondere hinsichtlich der Beschwerdegründe. Insoweit kommen also nicht die Bestimmungen des LVG und damit auch nicht die Bestimmung von Art. 90 Abs. 6 LVG, sondern die Bestimmungen des Steuergesetzes zur Anwendung. Gemäss Art. 118 Abs. 3 SteG können mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof drei Rügen erhoben werden, nämlich (1.) Rechtsverletzungen, (2.) aktenwidriger Sachverhalt und (3.) unvollständig festgestellter Sachverhalt. Demnach kann kein Beschwerdegrund der falschen Sachverhaltsfeststellungen wegen unrichtiger Beweiswürdigung erhoben werden und Noven sind nicht zulässig. Hingegen fallen Verletzungen von Verfahrensbestimmungen unter "Rechtsverletzungen" gemäss Art. 118 Abs. 3 SteG (VGH 2015/105 Erw. 4.).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor (Rz 24 bis 30 der Beschwerde vom 11.12.2015), er habe mit seiner Einsprache [an die Landessteuerkommission] vom 12.06.2015 die Feststellung der Steuerverwaltung, wonach der Landtag am 21.06.2002 nicht über den steuerlichen Pauschalabzug von 4 % beschlossen habe, bekämpft. Die Landessteuerkommission habe jedoch diese Feststellung zu Unrecht für unbedenklich gehalten. Entgegen der Meinung der Landessteuerkommission ergebe sich eine solche Feststellung nicht klar und nachvollziehbar aus dem Antrag der Regierung, dem Landtagsprotokoll und dem Schreiben des Landtages an die Regierung vom 26.06.2002. Die Schlussfolgerung der Landessteuerkommission aus diesen Beweisurkunden sei verfehlt, weil nur die Anpassung der Entlohnung, nicht aber die unverändert gebliebene Steuervereinbarung einer weiteren Beschlussfassung bedurft habe. Der Landessteuerkommission sei entgegen zu halten, dass sich aus der Beilage B [also dem Antrag der Regierung] ergebe, dass die Entschädigungsregelung eine Jahrespauschale abzüglich einer Pauschalsteuer von 4 % sein solle. Damit habe der Landtag aber nicht nur Kenntnis vom Pauschalabzug von 4 % gehabt, sondern sei diese Entschädigungsregelung untrennbar mit der pauschalen 4 %-igen Besteuerung verbunden, sodass auch diese Gegenstand des Regierungsantrages und damit auch der Beschlussfassung des Landtages gewesen sei. Die Besteuerung der vom Landtag beschlossenen Entschädigung sei somit integrierender Bestandteil der Beschlussfassung gewesen. Schliesslich sei auch das Schreiben der Regierung vom 26.06.2001 (richtig: 2002) hervorzuheben, denn auch aus ihm ergebe sich die Zusicherung eines pauschalen Steuerabzuges von 4 %.
Mit diesem Vorbringen rügt der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung. Er würdigt die erwähnten Beweisurkunden anders als die Steuerverwaltung und die Landessteuerkommission. Eine solche Rüge ist im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, wie oben in Erw. 2. ausgeführt wurde.
Wenn der Beschwerdeführer in Rz 28 vorbringt, durch die Einvernahme der angebotenen Zeugen Dr. E und Dr. F hätte festgestellt werden können, dass der Landtag auch die pauschale 4 %-ige Besteuerung beschlossen habe, ist ihm zweierlei zu entgegnen. Zum einen ist die Einvernahme von Landtagsabgeordneten nicht geeignet, die Sitzungsprotokolle des Landtages (Art. 35 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein) zu interpretieren und den Willen des Gesamtlandtages und damit aller 25 Abgeordneten (oder den Willen jener Mehrheit an Abgeordneten, die einen Landtagsbeschluss fasste) zu ermitteln. Zum andern hat der Beschwerdeführer den Beweisantrag, Dr. E und Dr. F als Zeugen einzuvernehmen, erst in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2015 an die Landessteuerkommission, also nicht schon im Verfahren vor der Steuerverwaltung gestellt. Beweisanträge, die schon im Verfahren vor der Steuerverwaltung gestellt werden hätten können, dürfen mit der Beschwerde an die Landessteuerkommission jedoch nicht mehr gestellt werden (Art. 117 Abs. 3 Satz 3 SteG).
Wenn der Beschwerdeführer in Rz 27 vorbringt, die Landessteuerkommission sei "ohne Aufnahme von weiteren Beweisen" davon ausgegangen, dass die Besteuerung nicht Gegenstand der Beschlussfassung durch den Landtag gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass er nicht vorbringt, welche "weiteren Beweise" von der Landessteuerkommission hätten aufgenommen werden müssen.
Im Übrigen ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant, was der Landtag am 21. Juni 2002 beschloss, denn er fasste einen Beschluss (nur) hinsichtlich der Entschädigung der damaligen OGH-Richter Dr. C, Dr. B und Dr. D, nicht aber auch hinsichtlich des Beschwerdeführers.
4. Der Beschwerdeführer rügt in Rz 7 bis 23 und 31 bis 36 seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2015, die Steuerverwaltung habe Verfahrensfehler begangen, insbesondere vom Beschwerdeführer angebotene Beweise nicht aufgenommen, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an die Landessteuerkommission gerügt habe; die Landessteuerkommission habe jedoch diese Verfahrensrügen verworfen.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich grundsätzlich um eine Verfahrensrüge und damit um eine zulässige Rechtsverletzungsrüge im Sinne von Art. 118 Abs. 3 SteG. Somit ist auf diese Rüge einzutreten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe "in seiner Eingabe an die Steuerverwaltung vom 03.12.2014 (...) die Einvernahme der Zeugen G, Dr. C, Dr. H, K und schliesslich die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei" beantragt (Rz 9 und 10). Weiters habe er "in seiner schriftlichen Einsprache an die Landessteuerkommission vom 12.06.2015 (...) die Einvernahme des vormaligen Präsidenten als Zeuge" beantragt (Rz 11). Diesem Vorbringen ist wiederum entgegen zu halten, dass die genannten Beweisanträge gemäss Art. 117 Abs. 3 Satz 3 SteG verspätet gestellt wurden. Bei der genannten "Eingabe an die Steuerverwaltung vom 03.12.2014" handelt es sich nämlich nicht um eine Stellungnahme oder Einsprache (Art. 116 SteG) an die Steuerverwaltung, sondern um eine Beschwerde - gegen das Schreiben der Steuerverwaltung vom 07.11.2014 (siehe dazu VGH 2015/090) - an die Landessteuerkommission (Art. 117 SteG). Auch bei der "schriftlichen Einsprache an die Landessteuerkommission vom 12.06.2015" handelt es sich um eine Beschwerde an die Landessteuerkommission. Daran ändert nichts, dass es sich bei der "Eingabe" vom 03.12.2014 und der "Einsprache" vom 12.06.2015 um sogenannte "Sprungbeschwerden" im Sinne von Art. 116 Abs. 4 Satz 3 SteG handelt.
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer Folgendes entgegen zu halten: Wie noch auszuführen sein wird, könnte sich der Beschwerdeführer nur dann erfolgreich gegen die Anwendung der mit LGBl. 2013 Nr. 202 revidierten Bestimmung von Art. 23 Abs. 2 Bst. b SteG, die am 31. Mai 2013 in Kraft trat, zur Wehr setzen, wenn eine gültige Vereinbarung zwischen dem Land Liechtenstein und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Besteuerung seines in Liechtenstein als Richter des Obersten Gerichtshofes erzielten Einkommens bestünde (dazu VGH 2015/133). Für das Bestehen einer solchen Vereinbarung ist der Beschwerdeführer beweispflichtig (Art. 6 Abs. 1 PGR). Der Beschwerdeführer bringt jedoch nicht vor, dass er eine solche Vereinbarung mit dem Land Liechtenstein abgeschlossen habe. Hingegen bringt er vor, Dr. B habe eine solche Vereinbarung abgeschlossen und diese Vereinbarung sei auch für den Beschwerdeführer gültig. Der Beschwerdeführer bringt jedoch nicht vor, dass Dr. B für ihn als Stellvertreter gehandelt habe. Zudem bringt der Beschwerdeführer nicht vor, mit welchem Vertreter des Landes Liechtenstein Dr. B die Vereinbarung für den Beschwerdeführer abgeschlossen habe. Weiters kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dahingehend verstanden werden, dass Dr. B schon in den Jahren vor der Bestellung des Beschwerdeführers zum Richter des Obersten Gerichtshofes für den Beschwerdeführer eine steuerrechtliche Vereinbarung mit dem Land Liechtenstein abgeschlossen hat. Somit sind jene Vorgänge, die zumindest vor 2005 stattfanden, für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem relevanten Sachverhalt die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 03. Dezember 2014 angebotenen Zeugen G, Dr. C, Dr. H und K aussagen könnten. Auch der Beschwerdeführer kann für die Zeit vor 2005 keine verfahrensrelevanten Aussagen machen.
Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, Dr. B habe mit Schreiben vom 04. November 2009 dem damaligen Regierungschef mitgeteilt, dass er in den von ihm geführten Informationsgesprächen und Kontaktaufnahmen mit den für das Richteramt des OGH neu vorgesehenen bzw. wieder zu bestellenden Personen diese im Vertrauen auf den grundsätzlichen Fortbestand der seit 1997 und zuvor geltenden Regelung informiert habe (Rz 9 der Beschwerde vom 11.12.2015). Wenn aber Dr. B die Regierung darüber informiert, dass er, Dr. B, die Richterkandidaten über die seit 1997 geltende Regelung informierte, kommt dadurch keine Vereinbarung zwischen dem Land Liechtenstein und einem Richterkandidaten - wie hier dem Beschwerdeführer - zustande. Somit ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme von ihm selbst und von Dr. B verfahrenswesentlich sein soll. Dies gilt selbst dann, wenn Dr. B dem Beschwerdeführer tatsächlich mitgeteilt hätte, dass eine mündliche Steuervereinbarung abgeschlossen worden sei und existiere und welche Entlohnungs- und Steuerstruktur bestehe (Rz 13 der Beschwerde vom 11.12.2015). Wenn der Beschwerdeführer nicht vorbringt oder nicht vorbringen kann, für wen Dr. B - stellvertretend - handelte und mit welchem Repräsentanten des Landes Liechtenstein er eine steuerliche Vereinbarung im Namen des Beschwerdeführers und für den Beschwerdeführer abschloss, fehlt das relevante Beweisthema und sind die angebotenen Beweise nicht aufzunehmen (Art. 60 Abs. 3 LVG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 21, § 48 Rz 7).
Damit steht nicht nur fest, dass weder die Steuerverwaltung noch die Landessteuerkommission dadurch, dass sie keine Zeugen- und Parteieneinvernahmen durchführten, einen Verfahrensfehler begingen, sondern auch, dass der Beschwerdegrund des unvollständig festgestellten Sachverhalts nicht prozessordnungskonform ausgeführt wurde. Auch bei der Rüge des unvollständig festgestellten Sachverhalts ist in der Beschwerde anzugeben, auf welche übergangenen Beweismittel sich eine konkret anzugebende Tatsachenfeststellung gründen kann. Im Übrigen hat die Steuerverwaltung die Feststellung getroffen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Regierung keine Vereinbarung bestand, in der die Pauschalbesteuerung von 4 % ohne Steuerveranlagung festgesetzt wurde.
5. Somit ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von jenem Sachverhalt auszugehen, den die Steuerverwaltung und die Landessteuerkommission feststellten und der in der obigen Erw. 1. widergegeben ist.
Entgegen dem Vorbringen in Rz 38 der Beschwerde vom 11.12.2015 ist im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt, dass Dr. B für die Funktionsperiode von 2010 bis 2014 eine mit der Regierung abgeschlossene und von dieser dem Landtag zur Kenntnis gebrachte mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass ihm eine Entlohnung zugesichert wurde, die einer Pauschalbesteuerung von 4 % unterliegt. Darüberhinaus ist für das gegenständliche Verfahren rechtlich nicht relevant, was Dr. B für sich mit der Regierung vereinbarte.
Entgegen dem Vorbringen in Rz 39 der Beschwerde ist nicht festgestellt, dass Dr. B und die Vertreter der Regierung eine Vereinbarung auch zu Gunsten und mit Wirkung für den Beschwerdeführer abschlossen.
Das Vorbringen in Rz 41 der Beschwerde stützt sich nicht auf den festgestellten Sachverhalt. Es ist nämlich nicht festgestellt, dass Dr. B und Dr. C stellvertretend für Dr. D auftraten und dass Dr. B und Dr. C im Jahr 2001 auch stellvertretend für nachfolgende Richter handelten. Rechtlich ist es im Übrigen nicht möglich, dass Dr. B und C im Jahr 2001 für nachfolgende Richter, deren Namen noch gar nicht feststanden, stellvertretend auftreten konnten.
Dem Vorbringen in Rz 42 der Beschwerde, dass die Landessteuerkommission Feststellungen zur erwähnten Stellvertretung treffen hätte müssen, ist neuerlich entgegenzuhalten, dass auf die Rüge des unvollständig festgestellten Sachverhaltes nur dann einzugehen wäre, wenn vorgebracht würde, wann Dr. B mit wem eine Vereinbarung stellvertretend und damit im Namen des Beschwerdeführers traf und was der Inhalt dieser Vereinbarung ist. Ein solches Vorbringen ist weder in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch in der Beschwerde an die Landessteuerkommission enthalten. Im Übrigen besteht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Novenverbot (Art. 118 Abs. 3 SteG).
Analoges gilt für das Vorbringen in Rz 43 der Beschwerde: Es ist nicht festgestellt, dass es seitens des Landes Liechtenstein die Intention war, alle ausländischen OGH-Richter gleich wie Dr. C und Dr. B zu behandeln. Auch ist nicht festgestellt, dass die Regierung einen mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vertrag dem Landtag anzeigte (Rz 46 der Beschwerde).
6. Da nicht festgestellt ist, dass zwischen dem Land Liechtenstein und dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Einkommens, das der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Richter des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes erzielt, getroffen wurde, ist darauf rechtlich nicht weiter einzugehen. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis unter "Vereinbarung" nicht nur einen Vertrag, sondern auch eine Bedingung, die Teil einer annahmebedürftigen Richterbestellungsverfügung ist, versteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil zu VGH 2015/133 ausführte (Erw. 3.), unterstehen Richter, auch jene des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, dem Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347 (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 RDG). Der Beschwerdeführer stand also in der Zeit vom bis und dann wieder vom bis in einem Dienstverhältnis zum Land Liechtenstein. Ein solches Dienstverhältnis wird vom Landtag und Landesfürsten durch die Wahl und Ernennung zum Richter begründet (Art. 11, Art. 95 Abs. 1, Art. 96 Abs. 1 LV, Art. 17 Abs. 1 RDG, Art. 13 Richterbestellungsgesetz). Dabei handelt es sich um eine annahmebedürftige Verfügung. Das Dienstverhältnis wird also nicht durch Vertrag - dies im Gegensatz zum Dienstverhältnis des "Staatspersonals" gemäss Art. 1 StPG (Art. 7 StPG) -, sondern durch Verfügung, also durch einseitigen, hoheitlichen Verwaltungsakt begründet (VGH 2006/3 Erw. 13. mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht in Jus & News 1/2007). Annahmebedürftig (zustimmungs-, mitwirkungsbedürftig) sind solche Verfügungen deshalb, weil niemand verpflichtet ist, sich zum Richter bestellen zu lassen.
Es ist aber nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Annahme der Verfügung, mit welcher er zum Richter des Obersten Gerichtshofes bestellt wurde, Ende (für die Amtsperiode vom bis ) oder Ende (für die Amtsperiode von bis ) nur unter der Bedingung annahm, dass sein Erwerb pauschal mit 4 % besteuert wird, und dass diese Bedingung Teil der Richterbestellungsverfügung wurde. Die Bedingung hätte nur dann Teil der Richterbestellungsverfügung werden können, wenn der Beschwerdeführer der zuständigen Behörde diese Bedingung bekanntgegeben und in diesem Sinne "vereinbart" hätte.
7. Eine andere Frage ist, ob von den Behörden ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der zum Schutz des berechtigten Vertrauens des Beschwerdeführers auf behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen des Beschwerdeführers begründendes Verhalten der Behörden führte (vgl. dazu Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 235 ff.; StGH 2002/87 in LES 2005, 269; VGH 2015/21 auf www.gerichtsentscheidungen.li).
Eine entsprechende Vertrauensgrundlage wurde zweifelsohne insbesondere durch die Steuerverwaltung dadurch geschaffen, dass der Beschwerdeführer von ihr bis und mit , also seit erstmaligem Amtsantritt am , auf Basis einer Pauschalbesteuerung mit 4 % veranlagt wurde. Dies wurde dadurch bestärkt oder zumindest nicht in Zweifel gezogen, dass Dr. B den Beschwerdeführer über die Pauschalbesteuerung informierte.
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt jedoch nicht vor einer Änderung der Rechtslage.
Vorliegendenfalls hat der Gesetzgeber mit seiner Novelle vom 24. April 2013 (LGBl. 2013 Nr. 202) die ausdrückliche Bestimmung in das Steuergesetz aufgenommen (Art. 23 Abs. 2 Bst. b SteG), dass der Tarif nach Art. 19 und damit die ordentliche Veranlagung bei Erwerb im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Bst. c (Erwerb aus im Inland ausgeübter unselbstständiger Tätigkeit) anzuwenden ist, sofern dem Land aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen das ausschliessliche Besteuerungsrecht zukommt. Der Gesetzgeber wollte damit die alte steuerrechtliche Regelung für öffentliche Bedienstete mit Wohnsitz im Ausland - wie den Beschwerdeführer -, wonach vom Erwerb ein Quellensteuerabzug mit abgeltener Wirkung vorgenommen wird, ändern, und zwar dahingehend, dass auch bei solchen Personen eine ordentliche Veranlagung erfolgt (Bericht und Antrag Nr. 139/2012 S. 25).
Der Beschwerdeführer verweist in Rz 58 seiner Beschwerde darauf, dass gemäss Rechtsprechung (StGH 2013/42) auch der Gesetzgeber an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden sei und zumindest eine Übergangsregelung treffen müsse, wenn er das Gesetz ändere.
Dies ist im Grundsatz richtig (vgl. auch Andreas Kley, a.a.O., S. 238). Der Staatsgerichtshof führte in StGH 2013/042 Erw. 4. im Wesentlichen aus, der Einzelne könne sich bei einer Gesetzesänderung indessen nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Immerhin könne der Gesetzgeber im Lichte des Vertrauensschutzes verpflichtet sein, unter besonderen Umständen eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Dies sei dann der Fall, wenn der Bürger durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werde und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage habe. Dies sei etwa dann der Fall - wie in der Sache zu StGH 2013/042 -, wenn mit einer Gesetzesnovelle faktisch ein Berufsverbot auferlegt werde.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht ein besonderer Umstand dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise von der Rechtsänderung betroffen wäre. Im vorliegenden Fall geht es einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer die gesetzlichen Steuern von seinem in Liechtenstein erzielten Einkommen bezahlen und eine liechtensteinische Steuererklärung einreichen muss. Dass die höhere Steuerbelastung den Beschwerdeführer in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährde, wurde - wohl zu Recht - nicht vorgebracht. Somit kann die Belastung des Beschwerdeführers durch die Steuergesetznovelle vom 24. April 2013 nicht mit einem faktischen Berufsverbot oder einer ähnlich schwerwiegenden Konsequenz einer Gesetzesänderung gleichgesetzt werden. Eine Übergangsbestimmung musste der Gesetzgeber im vorliegenden Fall nicht vorsehen, zumal es nichts Ungewöhnliches ist, dass der Staat gewisse Steuern mit sofort anwendbarer Gesetzesänderung erhöht.
8. Soweit sich der Beschwerdeführer in Rz 37 bis 66 seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2015 auf eine Vereinbarung (Steuerabmachung) und damit auf den Grundsatz pacta sunt servanda beruft, ist ihm nochmals entgegenzuhalten, dass er sich dabei nicht auf den festgestellten Sachverhalt stützen kann. Rechtsrügen müssen sich jedoch auf den festgestellten Sachverhalt stützen.
9. Der Beschwerdeführer bringt vor (Rz 85 bis 88 der Beschwerde vom 11.12.2015), die bekämpfte Entscheidung der Landessteuerkommission (gemeint ist: die Besteuerung des Beschwerdeführers gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. b SteG in der Fassung von LGBl. 2013 Nr. 202) verstosse gegen die zwingenden Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich (Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 05.11.1969, LGBl 1970 Nr. 37; im Folgenden: DBA). Mit der Berücksichtigung des Gesamterwerbes und vor allem des Gesamtvermögens zu Progressionszwecken - was nur im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung erfolge - verstosse gegen Art. 21 und 22 DBA. Gemäss Art. 22 DBA dürfe unbewegliches Vermögen nur in jenem Vertragsstaat besteuert werden, in dem es liege; bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstelle oder das zur Ausübung eines freien Berufes diene, dürfe nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung zur Ausübung des freien Berufes befinde. Alle anderen Vermögensteile dürften nur in diesem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig sei. Gemäss Art. 21 DBA dürften die nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig sei. Durch die Berücksichtigung des Gesamterwerbes und des Gesamtvermögens zu Progressionszwecken komme es zu einer mittelbaren Besteuerung von Vermögen und Einkommen, das Liechtenstein gemäss DBA nicht besteuern dürfe.
Der Beschwerdeführer brachte dasselbe Vorbringen wortident schon in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2015 an die Landessteuerkommission vor. Die Landessteuerkommission folgte diesem Vorbringen nicht und führte aus (Erw. 24. der Entscheidung vom 03.11.2015), Art. 22 DBA regle das Besteuerungsrecht von beweglichem und unbeweglichem Vermögen zwischen den beiden Vertragsstaaten und weise dieses klar einem der beiden Vertragsstaaten zu. Hierbei gehe es um die Fragen, welche Vermögenswerte von welchem Staat besteuert würden. Davon zu trennen sei die Frage, zu welchem Steuersatz ein Vertragsstaat den Erwerb bzw. das Vermögen, der bzw. das ihm zur Besteuerung zugewiesen worden sei, besteuern dürfe. Es entspreche dabei allgemeiner internationaler Usanz, dass wenn ein Staat nur auf einen Teil des Vermögens bzw. Erwerbs das Besteuerungsrecht habe, für die Bestimmung des Steuersatzes der Gesamterwerb bzw. das Gesamtvermögen berücksichtigt werde. Dieser Grundsatz ergebe sich aus Art. 23 DBA. Auch in Art. 23 Abs. 3 SteG (beschränkt Steuerpflichtige) und Art. 21 SteG (unbeschränkt Steuerpflichtige) sei dieser Grundsatz festgehalten. Dadurch werde eine gleiche Besteuerung des gleich hohen Einkommens eines unbeschränkt sowie eines beschränkt Steuerpflichtigen, der ordentlich veranlagt werde, gewährleistet. In beiden Fällen werde das weltweite Einkommen und Vermögen für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
Diesen Ausführungen der Landessteuerkommission hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts substantiiert entgegen. Eine Rechtsrüge ist aber nur dann prozessordnungskonform ausgeführt, wenn sie zum einen darstellt, warum die rechtliche Beurteilung durch die Unterinstanz unrichtig ist, und zum andern die richtige rechtliche Beurteilung samt rechtlicher Schlussfolgerung daraus darstellt.
Dennoch sei an dieser Stelle ausgeführt, dass Vergütungen, wie sie der Beschwerdeführer als Richter des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes und damit in einer öffentlichen Funktion vom Staat Liechtenstein bezahlt erhielt, ausschliesslich ("nur") in diesem Staat, also in Liechtenstein, besteuert werden dürfen (Art. 19 Abs. 1 DBA). Welcher Steuersatz dabei von Liechtenstein angewandt werden darf oder muss, bestimmt das DBA nicht. Deshalb ist Liechtenstein frei, den anwendbaren Steuersatz mit nationalem Recht zu regeln. Dies hat der liechtensteinische Gesetzgeber getan, und zwar - soweit vorliegendenfalls relevant - in Art. 23 Abs. 3 Satz 2 SteG (sowohl in der ursprünglichen Fassung von LGBl. 2010 Nr. 340 als auch gemäss den Novellen LGBl. 2013 Nr. 202 und LGBl. 2014 Nr. 344). Demnach ist bei beschränkt Steuerpflichtigen auf den inländischen Erwerb jener Steuersatz anzuwenden, der dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb entspricht. Österreich darf im vorliegenden Fall das verfahrensgegenständliche Einkommen des Beschwerdeführers nicht besteuern (Art. 19 Abs. 1 DBA). Österreich nimmt diese Einkünfte des Beschwerdeführers von der österreichischen Besteuerung aus, berücksichtigt jedoch das liechtensteinische Einkommen im Rahmen der Bestimmung der Progression auf den der österreichischen Besteuerung unterliegenden Einkünften des Beschwerdeführers (Art. 23 Abs. 1 DBA).
10. Der Beschwerdeführer bringt vor (Rz 89 bis 96 der Beschwerde vom 11.12.2015), die Besteuerung des Beschwerdeführers gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. b SteG in der Fassung von LGBl. 2013 Nr. 202 verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 24 DBA. Art. 24 DBA verlange die Gleichbehandlung mit Inländern. Die österreichischen Richter des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes - wie der Beschwerdeführer - seien in Liechtenstein nur beschränkt steuerpflichtig (Art. 6 Abs. 2 SteG). Daher könne ein Vergleich nur mit beschränkt Steuerpflichtigen, nicht aber mit unbeschränkt Steuerpflichtigen in Liechtenstein vorgenommen werden. Unselbstständig tätige liechtensteinische Staatsbürger würden erst ab einem sehr hohen, nämlich mehr als CHF 150'000.00 betragenden Einkommen veranlagt. Dagegen werde eine Veranlagung bei Personen aus einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehe, unabhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs vorgenommen. Die österreichischen Richter des OGH seien als beschränkt Steuerpflichtige den beschränkt steuerpflichtigen liechtensteinischen Staatsangehörigen gegenüber schlechter gestellt. Das Argument der Steuerverwaltung, dass inländische Erwerbseinkünfte - im Verhältnis zum Gesamterwerb/Gesamtvermögen - nicht tiefer besteuert werden dürften, weil dies im Widerspruch zum Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stünde und nicht sachgerecht wäre, widerspreche mehreren Bestimmungen des DBA. Zum einen seien ohnehin nicht alle Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person habe, vom anderen Staat besteuerbar. Allein dadurch sei schon das Argument der Steuerverwaltung widerlegt, es müsse die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Besteuerung herangezogen werden. Zum andern dürfe unbewegliches Vermögen und bewegliches Betriebsvermögen nur in jenem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich das Vermögen bzw. die Betriebsstätte befinde. Diese Regelung von Art. 22 DBA zeige, dass es nicht um das "Gesamtvermögen" gehen dürfe, wenn von einer Besteuerung der in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Person auszugehen sei. Schliesslich zeige die Generalklausel von Art. 22 Abs. 4 DBA, dass nicht von einer Gesamtbesteuerung aufgrund des Gesamterwerbs/Gesamtvermögens ausgegangen werden dürfe, denn es werde bestimmt, dass alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat besteuert werden dürften. Auch die Landessteuerkommission übersehe, dass beschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehe, unabhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ordentlich veranlagt würden, während dies für beschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Inland eben nicht zutreffe.
Auch dieses Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer schon wortgleich in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2015 an die Landessteuerkommission. Die Landessteuerkommission folgte den Argumenten des Beschwerdeführers nicht und führte aus (Erw. 25 der Entscheidung vom 03.11.2015), der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Besteuerung von der Staatsbürgerschaft abhänge. Dem sei aber nicht so. Art. 23 SteG regle die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen, d.h. Personen mit Wohnsitz im Ausland. Dabei werde hier keine Unterscheidung vorgenommen, welche Staatsangehörigkeit diese beschränkt Steuerpflichtigen besässen. Die in Art. 23 SteG vorgesehene Besteuerung finde in gleicher Weise auf Personen mit Wohnsitz im Ausland Anwendung und zwar völlig unabhängig davon, ob diese Liechtensteiner seien oder über eine ausländische Staatsangehörigkeit verfügten. Massgebend sei somit nur, dass die Person im Ausland wohne (unabhängig von der Staatsangehörigkeit). Beschränkt Steuerpflichtige würden somit unabhängig von der Staatsangehörigkeit gleich besteuert, massgeblich sei allein der Wohnsitz im Ausland. Zudem sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die in Liechtenstein wohnhaften liechtensteinischen und ausländischen Staatsangehörigen (unbeschränkt Steuerpflichtige) immer der ordentlichen Veranlagung unterlägen und auch eine Steuererklärung einreichen müssten. Eine Ungleichbehandlung von liechtensteinischen und österreichischen Staatsangehörigen bzw. eine Diskriminierung ausländischer Staatsangehöriger liege hier somit nicht vor.
Dem hält der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Rz 96) entgegen, dass die Ausführungen der Landessteuerkommission zwar zutreffen vermöchten, doch gehe die Landessteuerkommission damit nicht auf den Einwand ein, dass beschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehe, unabhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ordentlich veranlagt würden, während dies für beschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz [in einem Land, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen bestehe,] eben nicht zutreffe.
Mit dieser Rechtsrüge an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 24 DBA verbiete die Ungleichbehandlung von Personen, die in Österreich wohnhaft seien, und Personen, die in einem anderen Staat wohnhaft seien, mit dem Liechtenstein kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Bst. a DBA nur die Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten verbietet, nämlich die Ungleichbehandlung von liechtensteinischen und österreichischen Staatsangehörigen allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Art. 24 DBA verbietet jedoch nicht die Ungleichbehandlung von Personen, die in zwei verschiedenen Staaten wohnhaft (ansässig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA) sind.
Ergänzend hinzuweisen ist darauf, dass nur solche natürlichen Personen in Liechtenstein beschränkt steuerpflichtig sind, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben (Art. 6 Abs. 2 SteG). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, gegenüber welchen in Liechtenstein steuerpflichtigen natürlichen Personen er ungleich behandelt wird, worin diese Ungleichbehandlung besteht, dass es sich bei dieser Ungleichbehandlung um eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers handelt und inwieweit und in welchem Ausmass eine Gleichbehandlung zu einer anderen Besteuerung des Beschwerdeführers in Liechtenstein führen würde.
11. Der Beschwerdeführer bringt vor (Rz 97 bis 103 der Beschwerde vom 11.12.2015), die Besteuerung des Beschwerdeführers nach Art. 23 Abs. 2 Bst. b SteG (in der Fassung von LGBl. 2013 Nr. 202) verstosse gegen die EWR-Grundfreiheiten. Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verlange die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer u.a. in Bezug auf die Entlohnung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Entlohnung werde durch eine diskriminierende Einkommenssteuer beeinträchtigt. Auch die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs verlange die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleisters aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, dass er in einem anderen EWR-Staat als dem ansässig sei, in dem die Dienstleistung zu erbringen sei. Vorliegendenfalls liege eine eklatante Schlechterstellung schon deshalb vor, weil die Veranlagung und die geforderte Steuererklärung bei Personen, die in einem anderen Staat, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen bestehe, ansässig seien, erst ab einem steuerpflichtigen Erwerb von mehr als CHF 150'000.00 eingreife (Art. 23 Abs. 2 Bst. a SteG). Die genannte Unterscheidung sei auch in ihrer praktischen Auswirkung typisch sachwidrig und diskriminierend: Eine unselbstständige Tätigkeit in Liechtenstein, die mehr als CHF 150'000.00 an Erwerb abwerfe, sei kaum anzutreffen, sodass im Ergebnis die gegenständliche Regelung in ihrer Wirkung liechtensteinische Staatsbürger effektiv nicht treffe. Die Steuerverwaltung gehe selbst davon aus, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen die ordentliche Veranlagung nur ausnahmsweise erfolge. Dagegen treffe die ordentliche Veranlagung vor allem jene Personen, die in Österreich ansässig seien, denn die ordentliche Veranlagung greife gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. b SteG ohne jegliches Einkommenslimit.
Auch dieses Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer schon wortgleich in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2015 an die Landessteuerkommission. Die Landessteuerkommission hielt diesem Vorbringen entgegen (Erw. 25 der Entscheidung vom 03.11.2015), eine Ungleichbehandlung von liechtensteinischen und österreichischen Staatsangehörigen bzw. eine Diskriminierung ausländischer Staatsangehöriger liege hier nicht vor. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung geeignet sein solle, ausländische Arbeitnehmer davon abzubringen, ihre Pläne zu verwirklichen bzw. den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr massiv zu behindern, zumal das Ausfüllen der Steuererklärung mit keinem grossen Aufwand verbunden sei. Auch bilde das Ausfüllen einer Steuererklärung eine geeignete und verhältnismässige Massnahme zur Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen Liechtenstein ein ausschliessliches Besteuerungsrecht zukomme.
Diesen Ausführungen der Landessteuerkommission hielt der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegen. Er wiederholte lediglich sein Vorbringen an die Landessteuerkommission, ohne auch nur mit einem Wort auf die Begründung der Landessteuerkommission einzugehen. Somit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht prozessordnungskonform erfolgt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Dennoch sei nochmals darauf hingewiesen, dass es keine beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen gibt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (in Liechtenstein) haben (Art. 6 Abs. 2 SteG). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er als im Ausland (in Österreich) wohnhafte und beschränkt steuerpflichtige Person gegenüber im Inland (in Liechtenstein) wohnhaften unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ungleich, d.h. schlechter behandelt wird.
Das Diskriminierungsverbot von Art. 4 EWRA verbietet nicht die ungleiche steuerrechtliche Behandlung von natürlichen Personen, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten des EWRA, nicht aber in Liechtenstein wohnhaft sind.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und das spezifische Diskriminierungsverbot für Arbeitnehmer beruft (Art. 28 Abs. 1 und 2 EWRA), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen von Art. 28 Abs. 1 und 2 EWRA auf den Beschwerdeführer als eine Person, die in Liechtenstein im öffentlichen Dienst - nämlich als Richter des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes - beschäftigt ist, keine Anwendung finden (Art. 28 Abs. 4 EWRA).
12. Der Beschwerdeführer bringt vor (Rz 67 bis 77 der Beschwerde vom 11.12.2015), die Entscheidung der Landessteuerkommission verstosse gegen das Rückwirkungsverbot.
Diesem Argument kommt Berechtigung zu. Die Änderung des Steuergesetzes gemäss LGBl. 2013 Nr. 202, die am 31. Mai 2013 in Kraft trat, darf nicht rückwirkend angewandt werden.
Zum einen bestimmt Kapitel II. (Inkrafttreten) Abs. 1 von LGBl. 2013 Nr. 202 ausdrücklich, dass das neue Recht, wie vorliegendenfalls Art. 23 Abs. 2 Bst. b, nur auf jenen steuerrechtlich relevanten Sachverhalt Anwendung findet, der sich nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. 2013 Nr. 202 verwirklicht hat. Der Erwerb des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai 2013 darf somit nicht nach der neuen Gesetzesbestimmung besteuert werden. Dass die Erwerbssteuer nicht notwendigerweise vom Gesamtjahreserwerb zu entrichten ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des liechtensteinischen Steuerrechts. So bestimmt Art. 7 SteG, dass die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnen und enden kann. Besteht also die Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so sind die Grundlagen für die Festsetzung der Erwerbssteuer für den Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht zu ermitteln (Art. 14 Abs. 5 SteG).
Zum andern sind rückwirkende Steuergesetze (Gesetzesänderungen) unzulässig (StGH 1991/10). Im Bereich des Steuerrechts wird eine unzulässige echte Rückwirkung angenommen, wenn die Steuerpflicht als solche an Tatbestände anknüpft, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen (zuletzt BGer 16.12.2013, 2C_477/2013). Knüpft ein Erlass an Sachverhalte bzw. Ereignisse an, die in der Vergangenheit liegen und vor Erlass der Norm abgeschlossen wurden, liegt eine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich unzulässig ist, sofern sie sich belastend auswirkt (BGer 23.11.2005, 2A.228/2005; auch BGE 77 I 183; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, VB zu StG N 43, 44 mit weiteren Hinweisen; Georg Kofler, Rückwirkung und Vertrauensschutz im Abgabenrecht, GES 2014, 182). Vorliegendenfalls liegt der Erwerb des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai 2013 (Steuerobjekt) vor dem Inkrafttreten von LGBl. 2013 Nr. 202 und kann deshalb nicht im Nachhinein höher besteuert werden als nach bisherigem Recht.
Somit ist das vom Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis Ende Mai 2013 in Liechtenstein als Richter erzielte Einkommen nach der bisherigen Praxis mit 4 % zu besteuern. Der Erwerb ab 01. Juni 2013 unterliegt der ordentlichen Veranlagung und Besteuerung. Die Ermessensveranlagung für das Jahr 2013 ist entsprechend anzupassen, worauf sogleich zurückzukommen sein wird.
13. Der Beschwerdeführer bringt vor (Rz 78 bis 84 der Beschwerde vom 11.12.2015), die Steuerverwaltung habe gemäss Art. 102 SteG das Vermögen des Beschwerdeführer auf CHF 1'065'952.00 und das in Österreich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers auf CHF 150'000.00 geschätzt. Allerdings sei eine Einschätzung nicht zulässig gewesen, weil zuerst eine rechtskräftige Feststellung der von der Steuerbehörde geltend gemachten Steuerpflicht hätte vorliegen müssen. Erst wenn die rechtlichen Verhältnisse (hier die ordentliche Veranlagung oder Pauschalbesteuerung) geklärt seien, treffe den Steuerpflichtigen die Pflicht zur Vorlage einer Steuererklärung und dürfe im Falle der Nichtvorlage eine Einschätzung nach Art. 102 SteG erfolgen. Im vorliegenden Verfahren seien die rechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erst noch zu klären. Es könne nicht von Vornherein von der Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen ausgegangen werden, solange nicht feststehe, ob diese aufgrund der besonderen Rechtstellung des Beschwerdeführers (Pauschalsteuervereinbarung) auch tatsächlich auf ihn anwendbar seien. Deshalb müsse zunächst rechtskräftig abgeklärt werden, ob überhaupt eine Verpflichtung zur ordentlichen Veranlagung bestehe. Die Vorgehensweise der Steuerverwaltung widerspreche dem Gebot auf zweckmässige und billige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers. Auch schiesse die von der Steuerverwaltung vorgenommene Einschätzung der Steuerbemessungsgrundlage weit über das Ziel hinaus. Eine Ermessenseinschätzung dürfe gemäss schweizerischer Lehre und Praxis, die auch in Liechtenstein heranzuziehen sei, überhaupt nur dann vorgenommen werden, wenn eine schwerwiegende und schuldhafte Beweisverweigerung vorliege. Davon könne jedoch im Fall des Beschwerdeführers keine Rede sein. Die Nichtabgabe der Steuererklärung beruhe nicht auf einem dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verschulden.
Nach Art. 102 Abs. 2 SteG nimmt die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung vor, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung eingereicht hat. Ein weitergehendes "Verschulden" oder gar "eine schwerwiegende Beweisverweigerung" ist nicht notwendig. Vorliegendenfalls hat die Steuerverwaltung, nachdem die Gemeindesteuerkasse Vaduz den Beschwerdeführer etwa Mitte 2014 mit Zustellung des Formulars "Steuererklärung 2013" zur Einreichung einer Steuererklärung aufforderte und am 05. September 2014 eine Besprechung zwischen mehreren Richtern des Obersten Gerichtshofes einerseits und Vertretern der Steuerverwaltung andererseits stattfand, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07. November 2014 nochmals und unter Fristansetzung - bis 15. Dezember 2014 - aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 einzureichen. Auch wies die Steuerverwaltung dabei darauf hin, dass ansonsten das Vermögen und der Erwerb des Beschwerdeführers nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werde (Art. 102 SteG). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sodass die Ermessenveranlagung zu Recht erfolgte.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen Anspruch auf eine Feststellungsverfügung, bevor eine Veranlagungsverfügung ergehe. Anspruch auf eine Feststellungsverfügung besteht jedoch nur dann, wenn keine rechtsgestaltende Verfügung (hier: Veranlagungsverfügung) möglich ist. Es bedarf also eines Feststellungsinteresses (VGH 2008/35, VGH 2009/40, VGH 2012/145, alle auf www.gerichtsentscheidungen.li und mit weiteren Nachweisen; VGH 2012/108 in LES 2013,15). Das Steuergesetz sieht nichts anderes vor. Auch war es dem Beschwerdeführer zumutbar, nach der nochmaligen und ausdrücklichen Aufforderung der Steuerverwaltung vom 07. November 2014 eine vollständige Steuererklärung einzureichen (Bundesgericht 2A.245/1999 E. 3.d - f; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 9 f.). Vorliegendenfalls war nie strittig, dass der Beschwerdeführer in Liechtenstein subjektiv steuerpflichtig ist. Mit der Gesetzesrevision LGBl. 2013 Nr. 202 wurde insoweit am Inhalt der Steuerpflicht des Beschwerdeführers eine Änderung vorgenommen, als das inländische Einkommen des Beschwerdeführers nunmehr nicht mehr mit einem pauschalen, sondern dem ordentlichen Steuersatz besteuert wird und der Beschwerdeführer eine Steuererklärung einzureichen hat. In solchen Fällen besteht, wie erwähnt, nach der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre, die in Steuersachen auch in Liechtenstein angewandt werden kann, kein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung. Somit erging die Ermessensverfügung (Spruchpunkt 2.) der Steuerverwaltung vom 12. Mai 2015 dem Grunde nach zu Recht.
Der Höhe nach bestritt der Beschwerdeführer die Ermessensveranlagung nicht substantiiert. Hätte er dies gewollt, hätte er entsprechendes Vorbringen erstatten und Beweise vorlegen müssen, um eine "offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung" nachzuweisen, dies bereits in der Einsprache an die Steuerverwaltung (Art. 116 Abs. 3 SteG).
Wie oben unter Erw. 12. ausgeführt, hätte die Ermessensveranlagung jedoch nur für die Zeit vom Juni bis Dezember 2013 erfolgen dürfen. Entsprechend ist die Ermessensveranlagung durch den Verwaltungsgerichtshof zu korrigieren. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Richter des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes im Jahre 2013 einen Erwerb in Höhe von CHF 60'000.00 (brutto) erzielte (diese Feststellung der Steuerverwaltung auf S. 19 der Verfügung vom 12.05.2015 wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten). Da der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass dieses Einkommen unregelmässig in den 12 Monaten des Jahres 2013 erzielt wurde, ist im Rahmen der Ermessensveranlagung von einer gleichmässigen Erzielung auszugehen. Gegen die Berechnung der Steuerlast von CHF 7'691.00 durch die Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführer nichts substantiiert vorgebracht, sodass von dieser Berechnung auszugehen ist. Sie ist jedoch um 5/12 (entsprechend den Monaten Januar bis Mai 2013) zu kürzen, sodass eine Steuerlast für die Monate Juni bis Dezember 2013 von CHF 4'486.00 resultiert. In den Monaten Januar bis Mai 2013 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von CHF 25'000.00 (5/12 von CHF 60'000.00), wovon er 4 % Steuern zu bezahlen hat, somit CHF 1'000.00. Dies ergibt eine gesamte Steuerlast für das Jahr 2013 von CHF 5'486.00. Hiervon hat er im Rahmen des "Quellensteuerabzugs" bereits CHF 2'664.00 beglichen, sodass eine offene Steuerforderung für das Steuerjahr 2013 von CHF 2'822.00 resultiert.
14. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 118 Abs. 4 SteG i.V.m. Art. 41 und Art. 35 Abs. 4 LVG und §§ 41 ff. ZPO. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde grösstenteils unterlegen ist, sind ihm keine Parteikosten zuzusprechen. Aufgrund des geringen Teilerfolges ist es angemessen, die Kostenentscheidungen der Steuerverwaltung und der Landessteuerkommission zu bestätigen, jedoch keine Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzuerlegen.