VGH 2015/124
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
B
wegen: Arbeitslosenversicherung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 03. November 2015, LNR 2015-1000 BNR 2015/1485
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 20. November 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 03. November 2015, LNR 2015-1000 BNR 2015/1485, wird stattgegeben und die angefochtene Regierungsentscheidung sowie die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 10. Juni 2015, AZ 43656/5310, ersatzlos aufgehoben.
2. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'555.20 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Am 13.03.2015 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) als arbeitslos. Im Taggeldgesuch vom 23.03.2015 gab sie an, dass sie vom 02.05.2013 bis 23.01.2015 bei der C GmbH, *** (Arbeitgeberin), beschäftigt gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich wegen Wohnsitzwechsels aufgelöst worden.
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 18.03.2015 wurde angegeben, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am 23.01.2015 mit sofortiger Wirkung einvernehmlich beendet worden sei.
Mit Schreiben vom 20.04.2015 teilte das AVW der Beschwerdeführerin mit, dass sie anspruchsberechtigt sei und das Taggeld CHF 38.40 betrage.
2. Über Aufforderung des AVW führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im November 2014 ihren Vorgesetzten mitgeteilt habe, dass sie voraussichtlich im März/April 2015 nach Liechtenstein zurückgehen werde. Sie habe nicht erst in letzter Minute kündigen wollen. Am 23.01.2014 sei sie zu einem Gespräch gebeten worden, anlässlich welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass bereits eine Nachfolgerin für sie gefunden worden sei. Man habe sie gefragt, ob die Arbeitgeberin ihr eine "ordentliche Kündigung" schreiben solle, oder ob sie eine "einvernehmliche Kündigung" bevorzuge. Sie habe sich für die "einvernehmliche Kündigung" entschieden, da dies in Bewerbungsunterlagen besser aussehe.
Mit Email vom 27.04.2015 beantwortete die Beschwerdeführerin weitere Fragen des AVW. Das AVW wollte wissen, wann sie sich dazu entschlossen habe, wieder nach Liechtenstein zu ziehen, warum sie nach Liechtenstein ziehen wolle und ob sie sich nach ihrem Entschluss, nach Liechtenstein zu ziehen, auf Stellen in Liechtenstein beworben habe.
Die Arbeitgeberin beantwortete die Fragen des AVW zur gegenständlichen Kündigung nicht mehr.
3. Mit Verfügung vom 10.06.2015 stellte das AVW die Beschwerdeführerin wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit im Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 40 Tagen ein. In der Begründung wies es darauf hin, dass es unstrittig sei, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin einvernehmlich mit sofortiger Wirkung am 23.01.2015 beendet worden sei. Da es sich beim Wunsch eines Wohnsitzwechsels um subjektive Beweggründe handle, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, solange an der Arbeitsstelle zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden habe.
4. Gegen die Verfügung des AVW erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.06.2015 Beschwerde an die Regierung. Sie brachte vor, dass sie, nachdem sie über ihre geplante Rückkehr nach Liechtenstein informiert habe, von der Arbeitgeberin unsachlich und unfair behandelt worden sei, da man sie ganz offensichtlich habe loswerden wollen. Bei dem Gespräch vom 23.01.2015 habe man ihr mitgeteilt, dass ihre Arbeitsleistung schlecht sei und sie deshalb per sofort gekündigt werde. Gnadenhalber könne man das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich per sofort beenden. Da sie der Ansicht gewesen sei, dass eine fristlose Kündigung ihre weitere Stellensuche negativ beeinflussen würde, habe sie sich für die einvernehmliche Auflösung entschieden.
5. Mit Entscheidung vom 03.11.2015 wies die Regierung die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die angefochtene Verfügung des AVW. Sie führte aus, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin bei der "einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses" unter einem derart klaren Zwang von Seiten der Arbeitgeberin gestanden habe, dass es sich aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht um eine Kündigung durch die Arbeitgeberin handle. Sie kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ohnehin geplant, das Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer anderen Stelle preiszugeben. In erster Instanz habe sie zudem angegeben, dass die Arbeitgeberin ihr die Wahl gelassen habe, zwischen einer ordentlichen Kündigung mit Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist oder einer einvernehmlichen Auflösung ohne Regelung der möglichen Ansprüche. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einem grossen Druck seitens der Arbeitgeberin gestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin an einer Lohnzahlung während der Kündigungsfrist von 4 Wochen ohnehin nicht mehr viel gelegen gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wäre es zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterzuführen.
6. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin am 20.11.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge sie als Partei einvernehmen und die angefochtene Entscheidung der Regierung dahin gehend abändern, dass die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 10.06.2015 ersatzlos aufgehoben werde; in eventu die Entscheidung der Regierung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung, eventualiter an das Amt für Volkswirtschaft zurück verweisen.
7. Am 18.01.2016 führte der Verwaltungsgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des AVW und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19.02.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin vom 02.05.2013 bis 23.01.2015 bei der C GmbH, ***, gearbeitet hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der 4-wöchigen Kündigungsfrist einvernehmlich aufgelöst wurde. Uneinigkeit besteht jedoch darüber, wie und warum es zur Auflösung des Arbeitsvertrages kam.
In ihrer ersten Stellungnahme an das AVW vom 20.04.2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits im November 2014 ihre Vorgesetzten darüber informierte, dass sie beabsichtige, im März oder April 2015 ihren Wohnsitz wieder nach Liechtenstein zu verlegen. Sie habe ihrer Arbeitgeberin genügend Zeit lassen wollen, um eine entsprechende Nachfolgerin für sie zu finden. Am 23.01.2015 sei sie zu einem Gespräch gebeten worden, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass die Arbeitgeberin sie nicht länger benötige. Wie sie später erfahren habe, sei zu diesem Zeitpunkt bereits eine Nachfolgerin für sie gefunden worden. Sie hätte dann die Wahl zwischen einer ordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen Kündigung gehabt. Sie habe sich für die einvernehmliche Kündigung entschieden, da dies in den Bewerbungsunterlagen besser aussehen würde. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Schreiben die Ausdrücke "ordentliche Kündigung" und "einvernehmliche Kündigung" jeweils in Anführungszeichen gesetzt. Mit Email vom 22.04.2015 stellte das AVW der Beschwerdeführerin einige Zusatzfragen, die sich jedoch nicht auf die Kündigung, sondern auf ihren Umzug nach Liechtenstein und ihre Arbeitssuche bezogen.
In ihren Beschwerden an die Regierung und den Verwaltungsgerichtshof gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass nach dem Gespräch im November 2014 plötzlich ihre Arbeitsleistung unsachlich und ohne einen spezifischen Grund zu nennen, kritisiert worden sei. Sie sei unter Beobachtung gestellt worden und am 23.01.2015 sei ihr dann mitgeteilt worden, dass sie sich nicht gebessert habe und sie deshalb fristlos gekündigt werde. "Gnadenhalber" sei ihr angeboten worden, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per sofort aufzulösen. Auch in ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgerichtshof sagte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr im Gespräch am 23.01.2015 gesagt worden sei, dass sie sofort gekündigt werde, sie nicht mehr weiterarbeiten müsse und alle ihre Accounts gesperrt würden. Anlässlich dieses Gespräches habe sie sich entscheiden müssen, ob sie die sofortige Kündigung hinnehme oder ob sie eine einvernehmliche Auflösung vereinbaren wolle.
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgerichtshof durchwegs glaubhafte Angaben gemacht, die weder eingeübt noch zurechtgelegt wirkten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin am 23.01.2015 tatsächlich mit einer fristlosen Kündigung drohte, ihr aber stattdessen auch eine einvernehmliche, sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses anbot. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.04.2015 von einer Wahl zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer einvernehmlichen Kündigung berichtete, gewichtet der Verwaltungsgerichtshof nicht so stark, wie die Regierung. Es würde auch keinen Sinn machen, wenn der Beschwerdeführerin die Wahl zwischen einer Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist und einer einvernehmlichen sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelassen worden wäre. Denn entweder wollte die Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin im Februar noch arbeitet oder, dass sie sofort geht. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin die für sie schlechtere Variante hätte wählen sollen, da sie ja frühestens auf Ende März kündigen wollte.
Warum die Regierung davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine ordentliche Kündigung angeboten worden sei und nicht, wie sie später angab, mit einer fristlosen Kündigung gedroht wurde, wird in der Regierungsentscheidung nicht begründet. Ebenso wenig die Annahme, dass der Beschwerdeführerin an einer Lohnzahlung nicht mehr viel gelegen war.
2. Die Regierung stützt ihre Entscheidung auf Art. 38 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452. Gemäss dieser Bestimmung ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die Versicherte durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, oder wenn sie das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 40 lit. a und b der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [ALVV], LGBl. 2010 Nr. 465).
Die Regierung hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der schweizerischen Rechtsprechung eine im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Kündigung der Versicherten zu werten ist. Sofern diese jedoch gezwungen war, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvor zu kommen, gilt dies als Kündigung durch den Arbeitgeber (Urteil des Eidgen. Versicherungsgerichts vom 16.02.2005, C 2012/04, m.w.H.). In den Weisungen des SECO bezüglich der Arbeitslosenentschädigung ist zudem festgehalten, dass von einer Kündigung durch den Arbeitgeber auszugehen sei, wenn der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person unmissverständlich vor die Wahl stelle, selbst zu kündigen oder die Kündigung entgegen zu nehmen. Folglich sei bei der Sachverhaltsbeurteilung zu prüfen, ob die arbeitnehmende Person dem Arbeitgeber genügend Anlass gegeben habe, ihr die Kündigung nahezulegen (AVIG-Praxis 2015 ALE/D25).
Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitgeberin vor die Wahl gestellt, entweder fristlos gekündigt zu werden oder einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen. Somit ist von einer Kündigung durch die Arbeitgeberin auszugehen und nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Arbeitgeberin Anlass für eine fristlose Kündigung gegeben hat (Art. 40 lit. a ALVV). Hierfür fehlen allerdings jegliche Hinweise, zumal die Arbeitgeberin sich zu den Kündigungsgründen trotz Nachfrage nicht geäussert hat. Die Einstellung der Beschwerdeführerin im Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 38 Abs. 1 lit. a ALVG ist daher nicht gerechtfertigt.
3. Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, ihren Wohnsitz wieder nach Liechtenstein zu verlegen und ihre Arbeitsstelle in *** auf Ende März 2015 kündigen wollte, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache nicht relevant. Zum Zeitpunkt der fristlosen Auflösung des Arbeitsvertrages hatte die Beschwerdeführerin von sich aus noch nicht gekündigt. Aus der beabsichtigten aber nicht erfolgten Kündigung durch die Beschwerdeführerin kann daher nicht der Schluss gezogen werden, sie sei am 23.01.2015 von der Arbeitgeberin nicht so unter Druck gestanden, dass man die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Kündigung durch die Arbeitgeberin werten könnte, wie dies die Regierung vermeint.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Die Beschwerdeführerin gibt den Streitwert mit CHF 25'000.00 an. Dieser beträgt jedoch CHF 1'536.00 (40 Einstelltage à CHF 38.40). Ihre Beschwerde an die Regierung ist somit mit CHF 654.00 und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit CHF 786.00 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu vergüten, was einen Gesamtbetrag von CHF 1'555.20 ergibt. Für die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdevertreter keine Kosten geltend gemacht.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Februar 2016